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Ehevertrag Schweiz

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Key takeaways

Ein Ehevertrag nach Schweizer Recht regelt, wie Vermögen und Schulden zwischen Eheleuten aufgeteilt werden – sowohl während der Ehe als auch bei Scheidung oder Tod. Wer eigenes Unternehmen, Immobilien oder ererbtes Vermögen einbringt, schützt damit gezielt seine wirtschaftlichen Interessen und schafft klare Verhältnisse für beide Seiten. Ohne Vertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Legal basis: Swiss Civil Code (ZGB) art. 181-251

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Was ist ein Ehevertrag?

Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) kennt drei eheliche Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Ohne vertragliche Abrede gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung – jede Partei beteiligt sich am Ende der Ehe am Erwerb der anderen, behält jedoch ihr Eigengut für sich. Eigengut sind grundsätzlich Gegenstände, die ein Ehegatte schon vor der Heirat besaß, sowie Erbschaften und Schenkungen, die er während der Ehe erhalten hat.

Ein Ehevertrag erlaubt den Ehegatten, von diesem gesetzlichen Standard abzuweichen. Möglich ist der Wechsel zur vollständigen Gütertrennung, bei der jede Person ihr Vermögen selbst verwaltet und im Trennungsfall vollständig behält. Ebenso können die Parteien eine umfassende Gütergemeinschaft vereinbaren, in der das Vermögen weitgehend zusammengelegt wird und beiden gemeinsam gehört. Art. 181 bis 251 ZGB bilden den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen diese Gestaltungsfreiheit besteht. Dieser Rahmen ist zwingend: Was das Gesetz ausschließt, kann auch der Vertrag nicht wirksam regeln.

Über die bloße Güterwahl hinaus kann der Ehevertrag bestimmen, welche einzelnen Vermögensgegenstände ausdrücklich dem Eigengut des einen oder anderen Ehegatten zugeordnet werden, wie Schulden und Verbindlichkeiten haften und wie im Auflösungsfall konkret geteilt wird. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Vertrag nimmt damit die zentralen Streitpunkte einer Scheidung vorweg und erspart beiden Seiten langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen.

Wann brauchen Sie einen Ehevertrag?

Ein Ehevertrag empfiehlt sich in einer Reihe typischer Lebenslagen. Wer ein Unternehmen besitzt oder an einem solchen beteiligt ist, hat ein starkes Interesse daran, dass Unternehmensanteile bei einer Scheidung nicht bewertet und geteilt werden müssen. Eine Gütertrennung schirmt das Betriebsvermögen ab und schützt Mitarbeiter, Geschäftspartner und Investoren vor den wirtschaftlichen Auswirkungen einer ehelichen Krise.

Ähnliches gilt für Immobilieneigentum: Haben beide Partner Grundstücke oder Liegenschaften in die Ehe eingebracht, lässt sich durch den Vertrag festhalten, welches Objekt wem zugeordnet bleibt. Auch bei unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen schützt ein klarer Vertrag den wirtschaftlich stärkeren Partner vor übermäßigen Ausgleichsansprüchen – und schafft gleichzeitig Planungssicherheit für den wirtschaftlich schwächeren, der weiß, worauf er zählen kann.

Erbschaften und Schenkungen gelten im gesetzlichen Güterstand ohnehin als Eigengut. Wer jedoch sicherstellen möchte, dass Familienvermögen generationsübergreifend gebunden bleibt und nicht in eine spätere Auseinandersetzung einbezogen wird, kann dies durch entsprechende Klauseln im Ehevertrag ausdrücklich festschreiben und so späteren Interpretationsstreit vermeiden.

Auch vor einer Wiederheirat – wenn aus einer früheren Beziehung Kinder stammen – schützt ein Ehevertrag deren Erbinteressen. Die Kinder aus der vorangegangenen Beziehung haben gesetzliche Ansprüche, die durch klare Vermögenstrennung gewahrt bleiben. Ebenso sinnvoll ist ein Ehevertrag, wenn ein Ehegatte eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen will und das unternehmerische Risiko nicht auf den anderen übertragen möchte.

Welche Klauseln gehören in den Vertrag?

Der Vertrag steht und fällt mit einer präzisen Definition des gewählten Güterstands und der daraus folgenden Rechte und Pflichten.

Güterstand und Abgrenzung. Kern jedes Ehevertrags ist die Wahl des Güterstands und die genaue Beschreibung, welche Vermögenswerte als Eigengut und welche als Errungenschaft oder Gesamtgut behandelt werden. Bestehende Schulden sollten klar zugeordnet werden; unklare Formulierungen führen im Streitfall zu kostspieligen Auseinandersetzungen.

Verwaltung und Nutzungsrechte. Bei der Gütergemeinschaft legt das ZGB fest, wie das Gesamtgut verwaltet und worüber gemeinsam entschieden werden muss. Der Vertrag kann innerhalb dieser gesetzlichen Grenzen Nutzungsrechte und Verwaltungsbefugnisse weiter präzisieren – zum Beispiel, wer laufende Ausgaben trägt oder Mieteinnahmen vereinnahmt und wie bei Meinungsverschiedenheiten über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen vorzugehen ist.

Ausgleichs- und Teilungsregeln. Für den Fall der Auflösung der Ehe – sei es durch Scheidung oder Tod – sollten die Parteien im Vertrag ausdrücklich regeln, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Das Gesetz bietet Grundregeln, doch der Spielraum für eigene Vereinbarungen ist erheblich. Wer die gesetzliche Aufteilung modifizieren möchte, sollte dies konkret und nachvollziehbar formulieren.

Schulden und Haftung. Insbesondere bei selbstständig tätigen Personen ist wichtig, dass Geschäftsschulden nicht automatisch zur gemeinsamen Last werden. Klare Haftungsregelungen schützen den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten vor Gläubigerrisiken des anderen und erleichtern im Ernstfall die Abgrenzung gegenüber Dritten.

Bewertungsklauseln. Wer Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen einbringt, sollte festlegen, nach welchem Maßstab eine künftige Bewertung erfolgt – Verkehrswert, Ertragswert oder ein anderer vereinbarter Maßstab. Fehlt eine solche Klausel, entstehen bei der Auflösung der Ehe oft monatelange Gutachterstreitigkeiten.

Formvorschriften und Abschluss

Das ZGB schreibt vor, dass ein Ehevertrag öffentlich beurkundet werden muss. Das bedeutet: Beide Eheleute müssen den Vertrag persönlich vor einer urkundspflichtigen Amtsstelle – je nach Kanton ein Notar oder das Gemeindeamt – unterzeichnen. Die zuständige Stelle prüft dabei, ob der Inhalt gesetzeskonform ist, liest den Vertragstext vor oder gibt ihn zur Prüfung aus und nimmt den Vertrag schließlich zu Protokoll.

Ohne öffentliche Beurkundung ist der Vertrag nichtig – mündliche Absprachen oder ein selbst verfasstes, nur privat unterzeichnetes Dokument genügen nicht. Wer den Ehevertrag noch vor der Heirat schließen möchte, kann dies tun; er tritt dann mit der Eheschließung in Kraft. Auch während bestehender Ehe ist der Abschluss jederzeit möglich, ebenso können bestehende Verträge nach denselben Formanforderungen geändert werden.

Zuständig ist grundsätzlich die Beurkundungsstelle am Wohnsitz der Parteien. Wohnen die Eheleute in verschiedenen Kantonen, empfiehlt es sich, frühzeitig zu klären, welche Stelle zuständig ist und welche kantonalen Besonderheiten – etwa hinsichtlich Gebührenordnung oder Beurkundungsablauf – gelten. Kantonale Unterschiede beim Beurkundungsrecht sind in der Praxis nicht selten und können den Zeitplan beeinflussen.

So füllen Sie den Ehevertrag richtig aus

Zunächst einigen sich beide Parteien auf den gewünschten Güterstand und halten ihre Einigung in groben Zügen schriftlich fest, bevor sie den Notartermin vereinbaren. Als Vorbereitung empfiehlt sich eine vollständige Aufstellung des vorhandenen Vermögens: Bankguthaben, Immobilien, Beteiligungen, Fahrzeuge, Rentenansprüche und bestehende Schulden. Je vollständiger diese Liste vor dem Termin ist, desto weniger Rückfragen entstehen beim Notar.

Wer das Ehevertrag Schweiz Muster als Grundlage verwendet, findet dort alle gängigen Klauseln vorstrukturiert. Die Vorlage führt durch die Abschnitte Güterstand, Eigengut, Errungenschaft, Verwaltung und Auflösungsregeln. Ergänzungen und individuelle Anpassungen sollten klar und eindeutig formuliert sein – Fachbegriffe des ZGB sind zu verwenden, umgangssprachliche Paraphrasen zu vermeiden.

Vor dem Notartermin sollten beide Partner die Entwurfsfassung sorgfältig lesen und alle offenen Fragen im Vorfeld klären. Der Notar ist nicht Parteivertreter einer Seite, sondern neutrale urkundspflichtige Stelle. Rechtliche Beratung durch einen eigenen Anwalt sollte jede Partei für sich einholen, wenn komplexe Vermögensgegenstände, Auslandsbezüge oder besonders hohe Vermögenswerte vorliegen. Der Zeitaufwand für eine anwaltliche Beratung im Vorfeld ist in aller Regel geringer als der Aufwand, der bei späteren Streitigkeiten entsteht.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Unklare Abgrenzung von Eigen- und Errungenschaftsgut. Der häufigste Fehler ist eine ungenaue Beschreibung, welche Vermögenswerte in welche Kategorie fallen. Besonders problematisch sind Wertzuwächse auf Eigengut: Gehören die Erträge dem Eigengutinhaber oder der Errungenschaft? Das ZGB enthält eine Grundregel, aber der Vertrag kann abweichende Vereinbarungen treffen – er muss dies dann ausdrücklich tun. Fehlt die Klarstellung, entscheidet im Streitfall ein Gericht.

Vergessen der Schuldenabgrenzung. Viele Verträge regeln nur die Aktivseite des Vermögens. Schulden, insbesondere Hypotheken auf Liegenschaften oder Geschäftsverbindlichkeiten, müssen ebenfalls klar zugeordnet werden. Eine fehlende Schuldenregelung kann dazu führen, dass der nicht schuldende Ehegatte im Auflösungsfall für Verbindlichkeiten haftet, die er nie eingegangen ist.

Unterschätzung von Unterhaltsansprüchen. Ein Ehevertrag regelt den Güterstand, aber nacheheliche Unterhaltsansprüche folgen eigenen gesetzlichen Regeln. Wer glaubt, den nachehelichen Unterhalt durch den Ehevertrag vollständig wegbedingen zu können, irrt. Entsprechende Klauseln sind nur in sehr engen Grenzen zulässig und bedürfen besonderer Prüfung.

Keine Anpassung nach Lebensveränderungen. Vermögensverhältnisse verändern sich: Erbschaften, Unternehmensneugründungen, Immobilienkäufe, Kinder. Ein Ehevertrag, der vor Jahren abgeschlossen wurde und seither nie angepasst wurde, bildet die aktuelle Lage oft unzureichend ab. Beide Parteien sollten den Vertrag mindestens bei größeren Vermögensveränderungen notariell überprüfen und bei Bedarf anpassen lassen.

Fehlende Beurkundung. Wer vergisst, den Vertrag öffentlich beurkunden zu lassen, oder nur eine Partei erscheint beim Notartermin, riskiert die vollständige Nichtigkeit. Beide Ehegatten müssen persönlich anwesend und handlungsfähig sein.

Grenzüberschreitende Sachverhalte nicht berücksichtigt. Wohnt ein Ehepaar in der Schweiz, besitzt jedoch Immobilien oder Konten im Ausland, kann fremdes Recht anwendbar sein. Der Schweizer Ehevertrag entfaltet im Ausland nicht zwingend dieselbe Wirkung wie im Inland. Hier ist professionelle Beratung mit internationalem Bezug unerlässlich, damit der Vertrag grenzüberschreitend tatsächlich das bewirkt, was die Parteien beabsichtigen.

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