Sanierungsplan Immobilie Schweiz (OR Art. 363-379, SIA-Norm 102)
Titel
SANIERUNGSPLAN IMMOBILIE
Schweiz — Werkvertragsbasis nach OR Art. 363-379 i.V.m. SIA-Norm 102 (Leistungs- und Honorarordnung) und SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)
Bauherrin / Bauherr
I. BAUHERRIN / BAUHERR
Name: [Bauherr Name]
Adresse: [Bauherr Adresse]
AHV-Nummer: [Bauherr A H V]
Liegenschaft
II. LIEGENSCHAFT
Adresse: [Liegenschaft Adresse]
Baujahr: [Liegenschaft Baujahr]
Wohnfläche: [Liegenschaft Flaeche]
Aktuelle GEAK-Klasse (Gebäudeenergieausweis der Kantone): [Geak Ist]
Architektin und Bauleitung
III. ARCHITEKTIN / BAULEITUNG (SIA-Norm 102)
Name: [Architektin Name]
SIA-Mitgliedsnummer: [Sia Nummer]
Honorar: [Honorar Prozent] der anrechenbaren Baukosten gemäss SIA-Norm 102, Schwierigkeitskategorie und Anpassungsfaktoren nach Vereinbarung.
Sanierungsziele und Massnahmen
IV. SANIERUNGSZIELE UND MASSNAHMENKATALOG
Ziel-GEAK-Klasse nach Sanierung: [Geak Ziel]
Massnahmenkatalog je Etappe: [Massnahmen]
Hinweis: Energetische Sanierungen unterliegen dem CO2-Gesetz (SR 641.71) und kantonalen Energiegesetzen. Förderbeiträge des Gebäudeprogramms Bund/Kantone müssen vor Baubeginn beantragt werden.
Kostenkalkulation
V. KOSTENKALKULATION (BKP nach SIA-Norm 416)
Geschätzte Bauwerkskosten: [Bauwerkskosten]
Reserve für Unvorhergesehenes (10-15 %): [Reserve]
Erwartete Förderbeiträge: [Foerderbeitraege]
Aufschlüsselung nach BKP: BKP 1 (Vorbereitung), BKP 2 (Gebäude — Hauptkosten), BKP 3 (Betriebseinrichtungen), BKP 4 (Umgebung), BKP 5 (Baunebenkosten), BKP 9 (Ausstattung). Architekten- und Fachplanerhonorare separat ausweisen.
Bauzeitplan
VI. BAUZEITPLAN
Geplanter Baubeginn: [Bau Beginn]
Geplante Fertigstellung: [Bau Ende]
Hinweis: Berücksichtigen Sie kantonale Bauferien und Bewilligungsdauer (4-16 Wochen). Etappierung über mehrere Jahre erlaubt Steueroptimierung (Werterhaltung vs. Wertvermehrung nach DBG Art. 32 Abs. 2).
Werkverträge und Versicherungen
VII. WERKVERTRÄGE MIT AUSFÜHRENDEN UNTERNEHMEN
Werkverträge nach OR Art. 363-379 mit jedem ausführenden Unternehmen; SIA-Norm 118 als Vertragsgrundlage. Inhalt: Leistungsbeschrieb (Massen, Materialien, Qualität nach SIA-Normen), Pauschalpreis oder Einheitspreise mit Massmehrungen, Fertigstellungstermin mit Konventionalstrafe bei Verzug, Zahlungsplan in Etappen (Anzahlung 10-20 %, Zwischenraten nach Baufortschritt, Schlusszahlung 5-10 % nach Abnahme).
Mängelhaftung nach OR Art. 367-371: Verjährungsfrist 5 Jahre ab Abnahme (OR Art. 371 Abs. 2); bei verstecken Mängeln, die der Unternehmerin bekannt waren, 10 Jahre. Mängelrechte: Wandelung, Minderung oder Nachbesserung (OR Art. 368).
VIII. VERSICHERUNGEN UND BEWILLIGUNGEN
Bauwesenversicherung (Sachschäden während Bauphase) und Bauherrenhaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden Dritter) abschliessen. Garantieversicherung der Unternehmer (Erfüllungsgarantie nach SIA-Norm 118 Art. 181).
Baubewilligung beim kommunalen Bauamt nach kantonalem Baugesetz; bei Bedarf Denkmalpflege-Bewilligung; Sicherheitsnachweis SiNa nach VEMV (SR 734.27) für Elektroinstallationen.
IX. ABNAHME UND GARANTIE (SIA-Norm 118)
Abnahmeprotokoll mit detaillierter Mängelliste; Mängelrüge bei sofort erkennbaren Mängeln gemäss OR Art. 367. Garantierundgänge jährlich; vor Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist alle Mängel schriftlich rügen.
Bauherrin / Bauherr
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Signature
Architektin (SIA-Bauleitung)
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Signature
Was ist Sanierungsplan Immobilie Schweiz (OR Art. 363-379, SIA-Norm 102)?
Der Sanierungsplan Immobilie ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 363-379 (Werkvertrag), Art. 367-371 (Mängelhaftung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Ein Sanierungsplan Immobilie umfasst typischerweise sechs Hauptbestandteile: Bestandesaufnahme der Liegenschaft (Bauzustand, GEAK-Energieklasse, Renovationsbedarf), Definition der Sanierungsziele (Energieeffizienz, Komfort, Werterhaltung, Wertvermehrung), Massnahmenkatalog mit Prioritäten (Dach, Fassade, Fenster, Heizung, Sanitär, Elektrik), detaillierte Kostenkalkulation in CHF (Fr.) mit 10-15 Prozent Reserve für Unvorhergesehenes, Zeitplan mit Etappenbildung, sowie Vergabe an SIA-anerkannte Unternehmer mit Werkvertrag nach OR Art. 363-379 und SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten).
Die SIA-Norm 102 regelt die Leistungs- und Honorarordnung für Architekten und definiert das Architektenhonorar in 11 Teilleistungen: Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligungsverfahren, Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung, Abrechnung, Abnahme, Garantie. Das Honorar berechnet sich nach SIA-Norm 102 als Prozentsatz der anrechenbaren Baukosten — typisch 6 bis 15 Prozent des Bauwerts. Bei einer Sanierung von Fr. 400'000 bedeutet das Architektenhonorare zwischen Fr. 24'000 und Fr. 60'000. Bei umfassenden Sanierungen kommen Honorare für Fachplanerinnen hinzu: Bauingenieurin (SIA 103), HLK-Ingenieurin (SIA 108 für Heizung, Lüftung, Klima), Elektroingenieurin (SIA 108), Bauphysikerin, Geotechnikerin.
Energetische Sanierungen sind in der Schweiz besonders relevant aufgrund des CO2-Gesetzes (SR 641.71) und der kantonalen Energiegesetze (Energiegesetz Zürich EnerG, Berner Kantonales Energiegesetz, Aargauer Energiegesetz). Diese verlangen beim Heizungsersatz oft erneuerbare Systeme — keine neuen Öl- oder Gasheizungen mehr in vielen Kantonen ab 2025. Die kantonalen Energieagenturen (BFE Bundesamt für Energie, kantonale Energieagenturen wie Energie Schweiz, Berner Energieberatung) und die GEAK-Plus-Beratung unterstützen bei der Massnahmenplanung. Die Förderprogramme (Gebäudeprogramm Bund/Kantone, kantonale Förderung der erneuerbaren Energien) bieten Subventionen von Fr. 2'000 bis Fr. 50'000 für Wärmedämmung, Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen, Solarthermie und MINERGIE-Sanierungen.
Die Verbesserung der Energieklasse — etwa von GEAK F auf GEAK B durch Wärmedämmung der Fassade, Fenstertausch, Dachdämmung und Wärmepumpen-Installation — kann den Verkehrswert der Liegenschaft um 8 bis 18 Prozent erhöhen, die jährlichen Energiekosten um 40 bis 70 Prozent reduzieren und gleichzeitig den CO2-Fussabdruck erheblich verringern. Studien der ETH Zürich, der EPFL Lausanne und der Schweizer Hochschule für Wirtschaft Bern (BFH) belegen die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit energetischer Sanierungen über einen 20- bis 30-jährigen Lebenszyklus.
Steuerlich sind Werterhaltungskosten (Reparatur, Unterhalt, Ersatz alter durch neue gleichwertige Bauteile) nach DBG Art. 32 Abs. 2 von den steuerbaren Einkünften abziehbar, während Wertvermehrungskosten (Investition in höhere Qualität, Komfort, Energieeffizienz) aktivierungspflichtig sind und erst beim späteren Verkauf bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend gemacht werden können. Energetische Sanierungen werden in einigen Kantonen (Zürich, Bern, Aargau) zusätzlich als Werterhaltung behandelt und sind in dem Umfang abziehbar, der die Energieeffizienz erhalten oder wiederherstellen soll. Die Werkvertragsregeln nach OR Art. 363-379 normieren die Pflichten der Unternehmerin (Erstellung des Werks zum vereinbarten Preis, Mängelfreiheit nach OR Art. 367-371) und der Bestellerin (Bezahlung der Vergütung nach OR Art. 372, Abnahme nach OR Art. 367, Mängelrüge innert kurzer Frist nach Entdeckung). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken beträgt nach OR Art. 371 Abs. 2 fünf Jahre ab Abnahme; bei verstecken Mängeln, die der Unternehmerin bekannt waren, zehn Jahre. Die SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) ergänzt die OR-Vorschriften und ist in der Schweizer Bauwirtschaft die übliche Vertragsgrundlage. Bauarbeiten an Liegenschaften mit Denkmalschutz nach kantonalem Denkmalschutzgesetz (z.B. PBG Zürich, Denkmalpflegegesetz Bern) erfordern zusätzlich die Bewilligung der kantonalen Denkmalpflege; bei Eingriffen in geschützte Bauten kann die Sanierung erheblich teurer werden. Die Vorlage von forms-legal.com strukturiert sämtliche Bestandteile eines Sanierungsplans Immobilie systematisch und enthält detaillierte Hinweise zu Werkvertrag nach OR, SIA-Normen, Honorarberechnung, Vergabeprozessen, Bauphasenmanagement, Bauleitung, Mängelrechten und Abnahme.
Wann brauchen Sie Sanierungsplan Immobilie Schweiz (OR Art. 363-379, SIA-Norm 102)?
Der Sanierungsplan Immobilie in der Schweiz wird in einer Vielzahl von Konstellationen relevant, in denen eine Liegenschaftseigentümerin oder eine Bauherrin systematisch eine Renovation oder Sanierung plant.
Erste Konstellation: Energetische Sanierung zur Verbesserung der GEAK-Klasse. Liegenschaftseigentümerinnen mit Liegenschaften der GEAK-Klassen E, F oder G planen eine umfassende energetische Sanierung, um die jährlichen Energiekosten zu reduzieren, den Komfort zu verbessern und die kantonalen Vorgaben zum Heizungsersatz (Energiegesetz Zürich, Berner Kantonales Energiegesetz, Aargauer Energiegesetz) einzuhalten. Massnahmen umfassen Fassadendämmung, Fensterersatz mit Dreifachverglasung, Dachisolation, Wärmepumpen-Installation und allenfalls Photovoltaikanlage auf dem Dach. Die kantonalen Förderprogramme und das Gebäudeprogramm Bund/Kantone bieten Subventionen von Fr. 2'000 bis Fr. 50'000 für solche Massnahmen.
Zweite Konstellation: Umfassende Modernisierung nach Eigentümerwechsel oder Erbgang. Wer eine Liegenschaft kürzlich erworben oder geerbt hat, plant oft eine umfassende Modernisierung — neue Küche, neue Badezimmer, Bodenbeläge, Wandgestaltung, Beleuchtung, Smart-Home-Installation. Ein Sanierungsplan strukturiert diese Massnahmen, koordiniert die verschiedenen Fachunternehmer und sichert eine einheitliche Bauleitung durch eine SIA-zertifizierte Architektin nach SIA-Norm 102.
Dritte Konstellation: Aufstockung oder Anbau zur Wohnflächenerweiterung. Bei einer Aufstockung (zusätzliches Geschoss auf bestehendem Gebäude) oder einem Anbau (seitliche Erweiterung) ist ein detaillierter Sanierungs- und Bauplan zwingend. Die Bauherrin muss die zonenrechtliche Zulässigkeit (Ausnützungsziffer, Geschossflächenziffer, Gebäudehöhe nach kommunaler Bau- und Zonenordnung) prüfen, eine Baubewilligung beim kommunalen Bauamt einholen, eine Statikberechnung durch eine Bauingenieurin (SIA 103) erstellen lassen und allfällige Servituten oder Grenzabstände der Nachbarliegenschaften berücksichtigen. Die Investition für eine Aufstockung beträgt typisch Fr. 200'000 bis Fr. 600'000.
Vierte Konstellation: Sanierung im Stockwerkeigentum nach ZGB Art. 712a-712t. Bei Stockwerkeigentum müssen Sanierungen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen (Fassade, Dach, Heizung, Treppenhaus, Aufzug), durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nach den Mehrheitsregeln des ZGB Art. 647d (wertvermehrende Massnahmen) bzw. ZGB Art. 647c (notwendige Werterhaltungsmassnahmen) bewilligt werden. Der Sanierungsplan ist Grundlage für den Versammlungsbeschluss und muss sämtliche Kostenaufteilung nach Wertquoten regeln.
Fünfte Konstellation: Renditeobjektsanierung zur Mietzinserhöhung. Eigentümerinnen von Mehrfamilienhäusern (Renditeliegenschaften) planen Sanierungen, die Mietzinserhöhungen nach OR Art. 269a (zuvor zulässige wertvermehrende Investitionen) rechtfertigen. Der Sanierungsplan dokumentiert die Massnahmen und die Kosten, die als wertvermehrende Investition zu 50-70 Prozent auf die Mietenden überwälzt werden können (kantonales Mietrecht und Verordnung über die Mietzinsgestaltung VMWG SR 221.213.11). Mietrechtliche Mietzinsanpassungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Sechste Konstellation: Sanierung von denkmalgeschützten Bauten. Bei Liegenschaften unter Denkmalschutz nach kantonalem Denkmalschutzgesetz (PBG Zürich, Denkmalpflegegesetz Bern) müssen Sanierungsmassnahmen vorab durch die kantonale Denkmalpflege bewilligt werden. Der Sanierungsplan muss historische Bausubstanz dokumentieren und die geplanten Eingriffe begründen. Subventionen der Denkmalpflege und des Bundes (Bundesamt für Kultur BAK) können bis zu 30 Prozent der Mehrkosten denkmalpflegerischer Auflagen decken.
Siebte Konstellation: Sanierungsplan für Versicherungsschadenfälle. Nach einem Wasserschaden, Brandschaden oder Naturereignis (Sturm, Hagel, Hochwasser) erstellt die Bauherrin in Zusammenarbeit mit der Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ, Gebäudeversicherung Kanton Bern GVB, in Genf private Anbieter) und Sachverständigen einen Sanierungsplan, der die Schadenbehebung dokumentiert und die Versicherungsleistungen fundiert.
Achte Konstellation: Vorbereitung des Liegenschaftsverkaufs durch wertsteigernde Sanierungen. Verkäuferinnen, die ihre Liegenschaft optimal positionieren wollen, planen gezielte Renovationen vor Vermarktung — Küche, Badezimmer, Bodenbeläge, Aussenanlagen. Studien des SVIT und der ETH Zürich zeigen, dass gezielt platzierte Sanierungen das 1,5- bis 2,5-fache der Investition als Verkaufspreissteigerung zurückbringen können. Maklerinnen wie Engel Völkers Switzerland, Sotheby's International Realty Switzerland oder Comparis Premium-Maklerinnen begleiten die Vermarktung mit professionellen Inszenierungen. Die Vorlage von forms-legal.com unterstützt bei strukturierter Sanierungsplanung in allen acht Konstellationen.
Was gehört in Ihr Sanierungsplan Immobilie Schweiz (OR Art. 363-379, SIA-Norm 102)?
Ein vollständiger Sanierungsplan Immobilie in der Schweiz nach Werkvertragsrecht (OR Art. 363-379) und SIA-Norm 102 enthält folgende Kernelemente, die für die Bauherrin, die Architektin, die Fachplanerinnen und die ausführenden Unternehmen massgeblich sind.
Bauherrin und Liegenschaft: Vollständige Personalien der Bauherrin oder des Bauherrn — Vor- und Nachname, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Geburtsdatum, Wohnadresse. Bei juristischen Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftung, Genossenschaft, Anlagestiftung): Firmenname gemäss Handelsregistereintrag (zefix.ch), UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Sitz, Unterschriftsberechtigte. Vollständige Beschreibung der Liegenschaft: Adresse, Gemeinde, Kanton, Parzellennummer, E-GRID-Nummer, Gebäudetyp (Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum nach ZGB Art. 712a, Mehrfamilienhaus, Geschäftshaus), Baujahr, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche.
Architektin und Fachplanerinnen: Name, Adresse, SIA-Mitgliedschaftsnummer der hauptverantwortlichen Architektin (SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein); allenfalls Bauingenieurin (SIA 103), HLK-Ingenieurin (SIA 108), Elektroingenieurin (SIA 108), Bauphysikerin, Geotechnikerin, Sicherheitsbeauftragte. Honorarberechnung nach SIA-Norm 102 (Leistungs- und Honorarordnung): typisch 6 bis 15 Prozent der anrechenbaren Baukosten; Aufteilung auf 11 Teilleistungen (Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligungsverfahren, Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung, Abrechnung, Abnahme, Garantie). Honorarvereinbarung schriftlich nach SIA-Norm 102 mit Festlegung der Schwierigkeitskategorie und Anpassungsfaktoren.
Bestandesaufnahme: Detaillierte Dokumentation des Ist-Zustands der Liegenschaft — Bauzustand (Statik, Dach, Fassade, Fenster, Heizung, Sanitär, Elektrik, Treppenhaus), GEAK-Energieklasse (Gebäudeenergieausweis der Kantone, Skala A bis G), MINERGIE-Status, allfälliger Asbestbefall (bei Liegenschaften vor 1990, Asbestkataster der SUVA), PCB-Belastungen in alten Fugendichtungen (1955-1975), Radonbelastung nach Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501). Fotodokumentation, Pläne im Massstab 1:50 oder 1:100, allfällige Schadensgutachten.
Sanierungsziele und Massnahmenkatalog: Klar definierte Sanierungsziele — Werterhaltung, Wertvermehrung, Energieeffizienz (Verbesserung der GEAK-Klasse, MINERGIE-Zertifizierung), Komfortsteigerung (Bad, Küche, Smart Home), Anpassung an veränderte Bedürfnisse (barrierefreier Umbau, altersgerechte Anpassung). Massnahmenkatalog mit Prioritäten — Etappe 1 (dringend, sicherheitsrelevant), Etappe 2 (mittelfristig), Etappe 3 (langfristig optional). Pro Massnahme: Beschreibung, Zielzustand, Ausführungszeitpunkt, Verantwortliche, geschätzte Kosten in CHF (Fr.).
Kostenkalkulation: Detaillierte Kostenkalkulation in CHF (Fr. mit Apostroph als Tausendertrennzeichen) je Massnahme und Etappe. Aufgeschlüsselt nach BKP (Baukostenplan nach SIA-Norm 416): BKP 0 (Grundstück), BKP 1 (Vorbereitungsarbeiten), BKP 2 (Gebäude — Hauptkosten), BKP 3 (Betriebseinrichtungen), BKP 4 (Umgebung), BKP 5 (Baunebenkosten), BKP 9 (Ausstattung). Honorare der Architektin und Fachplanerinnen separat ausweisen. Reserve für Unvorhergesehenes 10-15 Prozent der Bauwerkskosten. Förderbeiträge des Gebäudeprogramms Bund/Kantone, kantonale Förderung erneuerbarer Energien, MINERGIE-Subventionen abziehen.
Zeitplan und Etappen: Bauzeitplan mit Beginn (DD.MM.YYYY) und Ende (DD.MM.YYYY) jeder Etappe, Meilensteine, Bauphasen (Vorbereitung, Rohbau, Ausbau, Aussenanlagen, Bezug). Bei längeren Sanierungen Etappierung über mehrere Jahre zur Verteilung der Investition und Steueroptimierung. Bauleitung und Koordination der Fachunternehmer, wöchentliche oder zweiwöchentliche Bausitzungen.
Werkvertrag mit ausführenden Unternehmen: Werkverträge nach OR Art. 363-379 mit jedem ausführenden Unternehmen; Vertragsbestandteile: Leistungsbeschrieb (Massen, Materialien, Qualität nach SIA-Normen), Pauschalpreis oder Einheitspreise mit Massmehrungen, Fertigstellungstermin, Zahlungsplan in Etappen (Anzahlung 10-20 Prozent, Zwischenraten nach Baufortschritt, Schlusszahlung 5-10 Prozent nach Abnahme), SIA-Norm 118 als Vertragsgrundlage, Mängelhaftung nach OR Art. 367-371 mit fünfjähriger Verjährung ab Abnahme (OR Art. 371 Abs. 2), Konventionalstrafe bei Verzug, Bauversicherung (Bauwesenversicherung, Bauherrenhaftpflicht).
Bewilligungen: Baubewilligung beim kommunalen Bauamt nach kantonalem Baugesetz (Planungs- und Baugesetz Zürich, Baugesetz Bern), bei Bedarf Denkmalpflege-Bewilligung der kantonalen Denkmalpflege, Wasser- und Abwasserbewilligungen der kommunalen Werke, Fachbewilligungen (FI-Schutzschalter nach NIN 2020, Sicherheitsnachweis SiNa nach VEMV SR 734.27 und EleV bei Elektroinstallationen, SUVA-Asbestabbau bei Asbestsanierung). Zeitlicher Vorlauf der Bewilligungen 4 bis 16 Wochen je nach Gemeinde.
Abnahme und Garantie: Abnahmeprotokoll nach SIA-Norm 118 mit detaillierter Mängelliste, Mängelrüge innert kurzer Frist nach Entdeckung (OR Art. 367), Garantiefrist nach OR Art. 371 Abs. 2 fünf Jahre für Bauwerke. Bei verstecken Mängeln, die der Unternehmerin bekannt waren, zehn Jahre. Bauherrenhaftpflichtversicherung und Bauwesenversicherung während der Bauphase. forms-legal.com strukturiert sämtliche Bestandteile als Vertrag mit Werkvertragsklauseln, SIA-Honorarberechnung und Massnahmenkatalog. Hinweis: bei Streit über Werkvertragspflichten ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Liegenschaftsstandort) zuständig nach ZPO Art. 31.
So füllen Sie Ihr Sanierungsplan Immobilie Schweiz (OR Art. 363-379, SIA-Norm 102) aus
Vor dem Erstellen eines Sanierungsplans Immobilie in der Schweiz bereiten Sie folgende Unterlagen und Schritte vor: aktueller Grundbuchauszug der Liegenschaft, bestehende Baupläne und Bewilligungen aus dem kommunalen Bauarchiv, GEAK-Energieausweis, allfällige bisherige Bauschadensgutachten, Hypothekarauszug der Bank, Steuerausweise der letzten drei Jahre für die Tragbarkeitsprüfung, sowie Fotodokumentation des Ist-Zustands.
Schritt 1: Bauherrin und Liegenschaft erfassen. Tragen Sie alle Bauherrinnen und Bauherren ein — bei Ehepaaren beide, bei juristischen Personen alle Unterschriftsberechtigten gemäss Handelsregistereintrag. AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) bei natürlichen Personen, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) bei juristischen Personen. Liegenschaft präzise gemäss Grundbuchauszug beschreiben.
Schritt 2: SIA-zertifizierte Architektin und Fachplanerinnen beauftragen. Wählen Sie eine SIA-Mitgliedsarchitektin oder eine ausgebildete Bauleitung mit erforderlicher Qualifikation für Sanierungsprojekte. Bei umfassenden Sanierungen kommen Fachplanerinnen hinzu: Bauingenieurin (SIA 103) für Statik, HLK-Ingenieurin (SIA 108) für Heizung, Lüftung, Klima, Elektroingenieurin (SIA 108) für Elektroinstallationen, Bauphysikerin für Energieperformance, Geotechnikerin bei Untergrundeingriffen. Holen Sie Honorarofferten von mindestens drei Architekturbüros ein und vergleichen Sie nach SIA-Norm 102 (Honorarberechnung als Prozentsatz der anrechenbaren Baukosten, typisch 6-15 Prozent).
Schritt 3: Bestandesaufnahme und Sanierungsbedarf analysieren. Dokumentieren Sie den Ist-Zustand systematisch: Baubegehung mit der Architektin und Fachplanerinnen, Fotodokumentation, GEAK-Energieklasse, allfälliger Asbestbefall (Asbestkataster der SUVA bei Bauten vor 1990 prüfen), PCB-Belastungen, Radonbelastung (StSV SR 814.501). Identifizieren Sie Sanierungsdringlichkeit (sicherheitsrelevant, mittelfristig, optional) und ordnen Sie Massnahmen den Etappen zu. Kontaktieren Sie die kantonale Energieagentur (Energie Schweiz, kantonale GEAK-Plus-Beratung) für eine Beratung zu Förderbeiträgen.
Schritt 4: Sanierungsziele und Massnahmenkatalog definieren. Klären Sie mit der Architektin Ihre Sanierungsziele: Werterhaltung, Wertvermehrung, Energieeffizienz (GEAK-Verbesserung von z.B. F auf B, MINERGIE-Zertifizierung), Komfort (neue Küche, neues Bad, Smart Home), Anpassung (barrierefreier Umbau für Alter). Legen Sie pro Massnahme die Beschreibung, den Zielzustand, den Ausführungszeitpunkt, die Verantwortliche und die geschätzten Kosten fest. Etappierung über mehrere Jahre erlaubt Steueroptimierung (Werterhaltungskosten in einem Jahr nicht mit Wertvermehrungskosten vermischen).
Schritt 5: Kostenkalkulation nach BKP (Baukostenplan SIA-Norm 416). Aufgeschlüsselt nach BKP 0 (Grundstück), BKP 1 (Vorbereitung), BKP 2 (Gebäude — Hauptkosten), BKP 3 (Betriebseinrichtungen), BKP 4 (Umgebung), BKP 5 (Baunebenkosten), BKP 9 (Ausstattung). Honorare separat ausweisen. Reserve für Unvorhergesehenes 10-15 Prozent der Bauwerkskosten. Subventionen (Gebäudeprogramm Bund/Kantone, kantonale Förderung erneuerbarer Energien, MINERGIE-Subventionen) abziehen — bei Wärmedämmung Fr. 40-60 pro m², bei Wärmepumpen Fr. 5'000-15'000, bei MINERGIE-Sanierungen bis Fr. 40 pro m² Energiebezugsfläche.
Schritt 6: Bauzeitplan und Etappierung. Festlegen von Beginn (DD.MM.YYYY) und Ende (DD.MM.YYYY) jeder Etappe, Meilensteinen, Bauphasen (Vorbereitung, Rohbau, Ausbau, Aussenanlagen, Bezug). Berücksichtigen Sie kantonale Bauferien (Sommerferien, Weihnachten/Neujahr) und Bewilligungsdauer (4-16 Wochen). Bei mehrjährigen Etappierungen Steueroptimierung mit Treuhänderin der EXPERTsuisse besprechen.
Schritt 7: Werkverträge mit ausführenden Unternehmen abschliessen. Holen Sie für jedes Gewerk (Maurerarbeit, Schreinerei, Sanitär, Heizung, Elektrik, Maler, Bodenleger) Offerten von mindestens drei Unternehmern ein. Schliessen Sie Werkverträge nach OR Art. 363-379 mit SIA-Norm 118 als Vertragsgrundlage. Vereinbaren Sie Pauschalpreis oder Einheitspreise mit Massmehrungen, Fertigstellungstermin mit Konventionalstrafe bei Verzug, Zahlungsplan in Etappen (Anzahlung 10-20 Prozent, Zwischenraten nach Baufortschritt, Schlusszahlung 5-10 Prozent nach Abnahme), Mängelhaftung nach OR Art. 367-371 mit fünfjähriger Verjährung. Schliessen Sie eine Bauwesenversicherung und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ab.
Schritt 8: Bewilligungen einholen und Baustart. Reichen Sie das Baugesuch beim kommunalen Bauamt ein. Beachten Sie die kantonalen Baugesetze (Planungs- und Baugesetz Zürich, Baugesetz Bern), die kommunale Bau- und Zonenordnung sowie allfällige Denkmalpflege-Bewilligungen. Nach erteilter Baubewilligung Baustart mit Aushubanzeige bei der kommunalen Werkleitungskoordination. Wöchentliche oder zweiwöchentliche Bausitzungen mit Architektin und Fachunternehmern; Baujournal führen. Ferner sollten Sie einen Bauversicherungsschutz prüfen — Bauwesenversicherung gegen Sachschäden während der Bauphase, Bauherrenhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden Dritter, allenfalls Garantieversicherung der Unternehmer (Erfüllungsgarantie nach SIA-Norm 118 Art. 181). Halten Sie schliesslich am Ende der Bauphase eine systematische Abnahme nach SIA-Norm 118 durch — Abnahmeprotokoll mit detaillierter Mängelliste, Mängelrüge bei sofort erkennbaren Mängeln, Garantiefrist von fünf Jahren ab Abnahme nach OR Art. 371 Abs. 2.
Rechtliche Anforderungen für Sanierungsplan Immobilie Schweiz (OR Art. 363-379, SIA-Norm 102)
Der Sanierungsplan Immobilie in der Schweiz unterliegt einem komplexen rechtlichen Rahmen aus Werkvertragsrecht, SIA-Normen, kantonalen Bau- und Energiegesetzen sowie Bewilligungspflichten.
Werkvertragsrecht (OR Art. 363-379): Der Werkvertrag verpflichtet die Unternehmerin zur Erstellung des Werks zum vereinbarten Preis (OR Art. 363) und die Bestellerin zur Bezahlung der Vergütung (OR Art. 372). OR Art. 367 regelt die Abnahme — die Bestellerin muss das Werk bei Ablieferung prüfen und allfällige Mängel sofort rügen. OR Art. 368 regelt die Mängelrechte: Wandelung (Auflösung des Vertrags), Minderung (Preisreduktion) oder Nachbesserung (Mängelbeseitigung durch Unternehmerin). OR Art. 371 Abs. 2 verlängert die Verjährungsfrist für Bauwerke von zwei auf fünf Jahre ab Abnahme; bei verstecken Mängeln, die der Unternehmerin bekannt waren, zehn Jahre. Eine Wegbedingung der Mängelhaftung ist nach OR Art. 199 i.V.m. OR Art. 100 unwirksam, soweit die Unternehmerin grobfahrlässig oder vorsätzlich handelt.
SIA-Normen (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein): SIA-Norm 102 regelt die Leistungs- und Honorarordnung für Architekten — Honorarberechnung als Prozentsatz der anrechenbaren Baukosten (typisch 6-15 Prozent), Aufteilung auf 11 Teilleistungen. SIA-Norm 103 regelt Bauingenieurleistungen. SIA-Norm 108 regelt HLK-Ingenieurleistungen (Heizung, Lüftung, Klima) und Elektroingenieurleistungen. SIA-Norm 118 ist die Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten und in der Schweizer Bauwirtschaft die übliche Vertragsgrundlage. SIA-Norm 416 regelt den Baukostenplan (BKP) zur einheitlichen Kostengliederung. Die SIA-Normen werden durch die Bundesgerichtsrechtsprechung und die kantonalen Gerichte regelmässig zur Auslegung von Bauverträgen herangezogen.
Bau- und Planungsrecht: Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) und kantonale Baugesetze (Planungs- und Baugesetz Zürich, Baugesetz Bern, Planungs- und Baugesetz Aargau). Kommunale Bau- und Zonenordnungen regeln Ausnützungsziffer, Geschossflächenziffer, Gebäudehöhe, Grenzabstand. Baubewilligungspflicht für die meisten Sanierungsmassnahmen (Heizungsersatz, Fassadendämmung, Dachausbau); Ausnahmen für geringfügige Massnahmen nach kantonalem Recht. Baubewilligungsverfahren nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht und kommunaler Praxis; Einsprachefristen 20 bis 30 Tage je nach Kanton.
Energiegesetzgebung: CO2-Gesetz (SR 641.71) verlangt schrittweise Reduktion der CO2-Emissionen im Gebäudesektor. Kantonale Energiegesetze (Energiegesetz Zürich EnerG, Berner Kantonales Energiegesetz, Aargauer Energiegesetz, Luzerner Energiegesetz) machen detaillierte Vorgaben für den Heizungsersatz — in vielen Kantonen sind ab 2025 keine neuen Öl- oder Gasheizungen mehr zulässig. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014 und 2025) als Harmonisierungsrahmen. Verordnung über die Energieetikette für Gebäude. Förderprogramme: Gebäudeprogramm Bund/Kantone, kantonale Förderung erneuerbarer Energien (Wärmepumpen, Solarthermie, Photovoltaik).
Asbest- und Schadstoffrecht: Asbest-Sanierungspflicht bei Liegenschaften vor 1990; Asbestkataster der SUVA, Asbest-Begutachtung durch SUVA-anerkannte Gutachter, Asbestabbau durch SUVA-zertifizierte Asbestabbaufirmen mit Schutzmassnahmen nach SUVA-Bestimmungen. PCB in Fugendichtungen (1955-1975), Sanierungspflicht bei Innenraumkonzentrationen über 1'500 ng/m³. Radonbelastung nach Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) — Sanierungspflicht ab 300 Bq/m³ Radonkonzentration in Wohn- und Aufenthaltsräumen.
Denkmalschutzrecht: Kantonale Denkmalschutzgesetze regeln den Schutz von Bauten von baugeschichtlichem oder kunsthistorischem Wert. Bewilligungspflicht der kantonalen Denkmalpflege für Sanierungseingriffe in geschützte Bauten. Subventionen der kantonalen Denkmalpflege und des Bundesamts für Kultur (BAK) zur Deckung der Mehrkosten denkmalpflegerischer Auflagen.
Stockwerkeigentum (ZGB Art. 712a-712t): Sanierungen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, müssen durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung bewilligt werden. ZGB Art. 647c regelt notwendige Werterhaltungsmassnahmen (einfache Mehrheit), ZGB Art. 647d wertvermehrende Massnahmen (qualifizierte Mehrheit), ZGB Art. 647e Luxus-Massnahmen (Einstimmigkeit oder Zustimmung der Betroffenen). Reglement und Erneuerungsfonds nach ZGB Art. 712h.
Mietrechtliche Aspekte (bei Renditeobjekten): OR Art. 269a regelt mietzinsanpassungsfähige wertvermehrende Investitionen — die Investitionskosten dürfen zu 50-70 Prozent auf die Mietenden überwälzt werden. Verordnung über die Mietzinsgestaltung (VMWG, SR 221.213.11) regelt die Berechnung. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband sowie die kantonalen Mietämter überwachen die Einhaltung.
Versicherungen: Bauwesenversicherung gegen Sachschäden während der Bauphase (Schäden an der Baustelle, Diebstahl, Sturm, Wasser); Bauherrenhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden Dritter; bei umfassenden Bauten Bauunterbrechungsversicherung. Garantieversicherung der Unternehmer (Erfüllungsgarantie nach SIA-Norm 118 Art. 181). Datenschutz nach revidiertem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Vorlage von forms-legal.com weist auf alle einschlägigen Vorschriften hin.
Häufige Fehler bei Ihrem Sanierungsplan Immobilie Schweiz (OR Art. 363-379, SIA-Norm 102)
Bei der Sanierungsplanung von Schweizer Liegenschaften treten in der Praxis wiederkehrende Fehler auf, die zu Kostenüberschreitungen, Bauzeitverzögerungen, Streitigkeiten mit Unternehmern und enttäuschten Erwartungen führen können.
Fehler 1: Verzicht auf eine SIA-zertifizierte Architektin oder Bauleitung. Bauherrinnen versuchen, ohne professionelle Bauleitung zu sanieren — sie holen Offerten direkt bei einzelnen Handwerksunternehmen ein, koordinieren die Gewerke selbst und führen die Bauleitung in Eigenregie durch. Folge: Schnittstellenkoordination zwischen den Gewerken funktioniert nicht (Maurer vor Elektriker, Sanitär vor Plattenleger), Termine werden verpasst, Mängelhaftung ist unklar. Eine SIA-zertifizierte Architektin nach SIA-Norm 102 koordiniert die Gewerke fachgerecht und sorgt für eine reibungslose Bauphase; das Honorar von 6-15 Prozent der Bauwerkskosten wird durch Effizienzgewinne und vermiedene Mängel kompensiert.
Fehler 2: Reserve für Unvorhergesehenes vergessen. Bauherrinnen kalkulieren die Sanierungskosten ohne Reserve und werden bei Überraschungen (versteckte Asbestbelastung, marode Statik, Schimmel hinter Wandverkleidungen, defekte Wasserleitungen) finanziell überfordert. Die SIA-Empfehlung lautet: Reserve von 10-15 Prozent der Bauwerkskosten für Unvorhergesehenes. Bei Sanierungen älterer Liegenschaften (vor 1990) sollte die Reserve aufgrund höherer Risiken bei Asbest, PCB und Bauphysik bei 15-20 Prozent liegen.
Fehler 3: Werterhaltungs- und Wertvermehrungskosten in Steuererklärung vermischt. Werterhaltungskosten (Reparatur, Unterhalt, Ersatz alter durch neue gleichwertige Bauteile) sind nach DBG Art. 32 Abs. 2 von den steuerbaren Einkünften abziehbar; Wertvermehrungskosten (Investition in höhere Qualität, Komfort, Energieeffizienz) sind aktivierungspflichtig und erst bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend zu machen. Eine fehlerhafte Aufteilung führt zu Steuernachzahlungen und Bussen. Eine Treuhänderin der EXPERTsuisse oder eine Steuerberaterin sollte vor Sanierungsbeginn die Aufteilung definieren.
Fehler 4: Förderbeiträge nicht beantragt. Bauherrinnen verzichten auf die Beantragung von Förderbeiträgen des Gebäudeprogramms Bund/Kantone, der kantonalen Förderung erneuerbarer Energien oder der MINERGIE-Subventionen. Die Förderbeiträge können bei einer umfassenden energetischen Sanierung Fr. 10'000 bis Fr. 50'000 ausmachen. Wichtig: Die Förderbeiträge müssen vor Baubeginn beantragt werden — eine nachträgliche Beantragung ist meist ausgeschlossen.
Fehler 5: Fehlende Bewilligungen. Bauherrinnen starten Sanierungen ohne Baubewilligung beim kommunalen Bauamt, ohne Denkmalpflege-Bewilligung bei geschützten Bauten oder ohne Sicherheitsnachweis SiNa nach VEMV (SR 734.27) bei Elektroinstallationen. Folge: Baustopp durch das Bauamt, Bussen, Nachbewilligungspflicht mit Verzögerungen von Monaten, Rückbau bei nicht-bewilligbaren Massnahmen.
Fehler 6: Werkvertragsrechtliche Mängelfristen verpasst. Bauherrinnen verpassen die Mängelrüge nach OR Art. 367 (sofort nach Entdeckung erkennbarer Mängel bei der Abnahme) oder die Verjährungsfrist nach OR Art. 371 Abs. 2 (fünf Jahre ab Abnahme für Bauwerke). Folge: Mängelansprüche verjähren, die Bauherrin muss die Reparaturkosten selbst tragen. Empfehlung: Bei der Abnahme nach SIA-Norm 118 ein detailliertes Abnahmeprotokoll mit allen Mängeln erstellen, jährliche Garantierundgänge mit der Architektin durchführen, vor Ablauf der Verjährungsfrist alle Mängel schriftlich rügen.
Fehler 7: Bauwesenversicherung und Bauherrenhaftpflicht vergessen. Bauherrinnen verzichten auf eine Bauwesenversicherung (gegen Sachschäden während der Bauphase) und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung (gegen Personen- und Sachschäden Dritter). Bei einem Bauunfall mit Personenschaden eines Passanten oder einer Bauarbeiterin können die Forderungen sechsstellig sein. Die Versicherungsprämien sind im Verhältnis zur Risikoabdeckung gering — typisch 0,2-0,5 Prozent der Bauwerkskosten.
Fehler 8: Stockwerkeigentums-Beschluss nicht eingeholt. Bei Sanierungen im Stockwerkeigentum (ZGB Art. 712a-712t) starten Bauherrinnen Massnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum (Fassade, Dach, Heizung) ohne Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung. Folge: andere Stockwerkeigentümer können die Massnahmen blockieren, Mehrkosten der Anpassung an Beschlüsse, Streitigkeiten am Bezirksgericht. Vor Sanierungsbeginn die Versammlung einberufen und den Beschluss nach ZGB Art. 647c, 647d oder 647e (je nach Massnahmenart) einholen. Die Vorlage von forms-legal.com hilft, alle diese Fehler systematisch zu vermeiden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 363CH official
- OR Art. 367CH official
- OR Art. 372CH official
- OR Art. 371CH official
- OR Art. 269aCH official
- OR Art. 368CH official
- OR Art. 199CH official
- OR Art. 100CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 647dCH official
- ZGB Art. 647cCH official
- ZGB Art. 647eCH official
- ZGB Art. 712hCH official
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Forms Legal. (2026). Sanierungsplan Immobilie Schweiz (OR Art. 363-379, SIA-Norm 102) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/sanierungsplan-immobilie-schweiz
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Ein Sanierungsplan Immobilie in der Schweiz ist ein strukturiertes Vertragswerk und Planungsdokument, mit dem eine Bauherrin in Zusammenarbeit mit einer SIA-zertifizierten Architektin und Fachplanerinnen die Sanierung einer Liegenschaft systematisch plant, finanziert und vergibt. Die rechtliche Basis bildet der Werkvertrag nach OR Art. 363-379, ergänzt durch SIA-Norm 102 (Leistungs- und Honorarordnung), das kantonale Energiegesetz und die kommunale Bau- und Zonenordnung. Der Sanierungsplan umfasst sechs Hauptbestandteile: Bestandesaufnahme der Liegenschaft (Bauzustand, GEAK-Energieklasse, Renovationsbedarf), Definition der Sanierungsziele (Energieeffizienz, Komfort, Werterhaltung, Wertvermehrung), Massnahmenkatalog mit Prioritäten (Dach, Fassade, Fenster, Heizung, Sanitär, Elektrik), detaillierte Kostenkalkulation in CHF (Fr.) mit 10-15 Prozent Reserve für Unvorhergesehenes, Zeitplan mit Etappenbildung sowie Vergabe an SIA-anerkannte Unternehmer mit Werkvertrag nach OR Art. 363-379 und SIA-Norm 118. Sie brauchen ihn für eine kontrollierte Bauphase, klare Kostenstruktur und rechtliche Absicherung.
Das Architektenhonorar in der Schweiz wird nach SIA-Norm 102 (Leistungs- und Honorarordnung für Architekten) als Prozentsatz der anrechenbaren Baukosten berechnet. Typisch sind 6 bis 15 Prozent des Bauwerts, abhängig von Schwierigkeitskategorie (1 einfach bis 5 hoch komplex), Anpassungsfaktoren und Teilleistungsumfang. Bei einer Sanierung von Fr. 400'000 bedeutet das Architektenhonorare zwischen Fr. 24'000 und Fr. 60'000. SIA-Norm 102 teilt das Honorar auf 11 Teilleistungen auf: Vorprojekt (8 Prozent), Bauprojekt (21 Prozent), Bewilligungsverfahren (3 Prozent), Ausschreibung (15 Prozent), Vergabe (5 Prozent), Bauleitung (33 Prozent), Abrechnung (5 Prozent), Abnahme und Garantie (10 Prozent). Bei umfassenden Sanierungen kommen Honorare für Fachplanerinnen hinzu: Bauingenieurin (SIA 103) typisch 3-5 Prozent der Bauwerkskosten, HLK-Ingenieurin (SIA 108) 8-12 Prozent der HLK-Kosten, Elektroingenieurin 6-10 Prozent der Elektrokosten. Holen Sie Honorarofferten von mindestens drei Architekturbüros ein.
Förderbeiträge für energetische Sanierungen in der Schweiz werden vom Gebäudeprogramm Bund/Kantone, von der kantonalen Förderung erneuerbarer Energien und von MINERGIE-Subventionen ausgerichtet. Das Gebäudeprogramm bietet je nach Massnahme: Wärmedämmung Fassade Fr. 40-60 pro m², Dämmung Dach Fr. 40-50 pro m², Dämmung Boden gegen unbeheizt Fr. 20-30 pro m², Fenster mit Dreifachverglasung Fr. 40-100 pro m², Erdsonden-Wärmepumpe Fr. 4'000-15'000, Luft-Wasser-Wärmepumpe Fr. 3'000-10'000, Solarthermie Fr. 800-1'500 pro m², Photovoltaik (KEV/EIV) ein einmaliger Beitrag von 30-40 Prozent der Investition. MINERGIE-Sanierung bis Fr. 40 pro m² Energiebezugsfläche. Wichtig: Die Förderbeiträge müssen vor Baubeginn beantragt werden — eine nachträgliche Beantragung ist meist ausgeschlossen. Anlaufstellen sind die kantonalen Energieagenturen (Energie Schweiz, kantonale Energieberatungen). Bei umfassender Sanierung können die Subventionen Fr. 10'000 bis Fr. 50'000 ausmachen.
Werterhaltungskosten (Reparatur, Unterhalt, Ersatz alter durch neue gleichwertige Bauteile) sind nach DBG Art. 32 Abs. 2 von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Beispiele: Fenstersanierung mit gleicher Verglasung, Dachsanierung mit gleicher Eindeckung, Heizungsersatz Oel durch Oel, Innenanstrich. Wertvermehrungskosten (Investition in höhere Qualität, Komfort, Energieeffizienz) sind aktivierungspflichtig und erst bei der Grundstückgewinnsteuer beim späteren Verkauf als Anlagekosten geltend zu machen. Beispiele: Fenstersanierung mit Dreifachverglasung statt Einfachverglasung (energetische Verbesserung = wertvermehrend), Heizungsersatz Oel durch Wärmepumpe (energetische Verbesserung = wertvermehrend), Aufstockung mit zusätzlichem Geschoss, neue Küche oder neues Bad in höherer Qualität. Energetische Sanierungen werden in einigen Kantonen (Zürich, Bern, Aargau) zusätzlich als Werterhaltung behandelt. Eine Treuhänderin der EXPERTsuisse oder eine Steuerberaterin sollte vor Sanierungsbeginn die Aufteilung definieren, um Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei Bauwerken nach Schweizer Werkvertragsrecht (OR Art. 363-379) betragen nach OR Art. 371 Abs. 2 fünf Jahre ab Abnahme des Werks. Bei verstecken Mängeln, die der Unternehmerin bekannt waren, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Bestellerin muss erkennbare Mängel bei der Abnahme nach OR Art. 367 sofort rügen; verdeckte Mängel innert kurzer Frist nach Entdeckung. Eine Wegbedingung der Mängelhaftung ist nach OR Art. 199 i.V.m. OR Art. 100 unwirksam, soweit die Unternehmerin grobfahrlässig oder vorsaetzlich handelt. Empfehlung: Bei der Abnahme nach SIA-Norm 118 ein detailliertes Abnahmeprotokoll mit allen Mängeln erstellen, jährliche Garantierundgaenge mit der Architektin durchführen, vor Ablauf der Verjährungsfrist alle Mängel schriftlich rügen. Die Mangelrechte umfassen Wandelung (Vertragsauflösung), Minderung (Preisreduktion) und Nachbesserung (Mängelbeseitigung durch die Unternehmerin) nach OR Art. 368.
Die Baubewilligungspflicht in der Schweiz hängt vom Umfang der Sanierungsmassnahmen und dem kantonalen sowie kommunalen Baurecht ab. Bewilligungspflichtig sind in der Regel: Heizungsersatz mit anderen Energietraegern (z.B. von Oel auf Wärmepumpe), Fassadendämmung mit Veränderung des Erscheinungsbildes, Dachausbau, Aufstockung, Anbau, Änderung der Geschossfläche, neue Fenster mit anderer Aufteilung, neue Aussentüren, Photovoltaikanlage (in einigen Kantonen meldepflichtig statt bewilligungspflichtig), Schwimmbecken im Freien. Nicht bewilligungspflichtig sind in der Regel: Innenausbau, neue Küche oder neues Bad ohne Wandverschiebung, neue Bodenbeläge, Innenanstrich. Die Baubewilligungspflicht ist im kantonalen Baugesetz (Planungs- und Baugesetz Zürich, Baugesetz Bern, Planungs- und Baugesetz Aargau) und in der kommunalen Bau- und Zonenordnung geregelt. Klären Sie vor Sanierungsbeginn beim kommunalen Bauamt die Bewilligungspflicht ab; eine Voranfrage kostet typisch nichts und kann spätere Probleme vermeiden. Bewilligungsdauer: 4 bis 16 Wochen je nach Gemeinde.
Die Dauer einer umfassenden Sanierung in der Schweiz hängt vom Umfang der Massnahmen und der Bauphasenkomplexität ab. Phase 1 — Planung mit Architektin (Vorprojekt, Bauprojekt, Detailplanung): 3-9 Monate, je nach Umfang. Phase 2 — Bewilligungsverfahren beim kommunalen Bauamt: 4-16 Wochen, in stark frequentierten Gemeinden bis 6 Monate. Phase 3 — Ausschreibung und Vergabe an Unternehmer: 4-8 Wochen. Phase 4 — Bauphase: bei einer einfachen Sanierung (Bad, Küche, Fenster) 2-4 Monate; bei einer umfassenden energetischen Sanierung (Fassade, Dach, Heizung, Fenster) 4-8 Monate; bei Aufstockung oder Anbau 6-12 Monate. Phase 5 — Abnahme nach SIA-Norm 118 und Mangelbehebung: 4-8 Wochen. Total: typische umfassende Sanierung dauert 12-24 Monate vom Beginn der Planung bis zum Bezug. Bei bewohnter Sanierung müssen die Bauherren während der Bauphase ggf. Auszug planen oder mit Etappenbildung arbeiten. Die Vorlage von forms-legal.com hilft beim strukturierten Planen aller Phasen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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