Studierenden-Mietvertrag Schweiz (Studentenwohnung)
Vertragsparteien
MIETVERTRAG FUER STUDIERENDE (STUDENTENWOHNUNG / ZIMMER)
zwischen
[Vermieter Name] [Vermieter Adresse] (nachfolgend Vermieter)
und
[Mieter Name], geboren am [Mieter Geburtsdatum] Hochschule: [Hochschule], Studiengang: [Studiengang], Legi-Nr.: [Legi Nummer] (nachfolgend Mieterin)
Mietobjekt
1. Mietobjekt Vermietet wird das Objekt ([Mietobjekt Typ]) an der Adresse [Wohnungs Adresse] mit einer Fläche von [Zimmerflaeche] m² gemäss OR Art. 253. Bei WG-Zimmer sind folgende Mitbewohner bekannt: [Wg Mitbewohner].
Mietbeginn und Dauer
2. Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am [Mietbeginn] und wird [Mietdauer] abgeschlossen. Bei befristetem Vertrag: Enddatum [Mietende]. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnräume beträgt drei Monate gemäss OR Art. 266c.
3. Immatrikulationspflicht Immatrikulationsnachweis als Bedingung: [Immatrikulations Pflicht]. Bei Exmatrikulation ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit den ordentlichen Fristen nach OR Art. 266c zu kündigen; eine vorzeitige Aufloehsung erfordert die Einigung beider Parteien gemäss OR Art. 264.
Mietzins und Nebenkosten
4. Mietzins Der monatliche Nettomietzins beträgt Fr. [Nettomietzins].- und ist jeweils am ersten des Monats fällig. Nebenkosten: Fr. [Nebenkosten]- ([Nebenkosten Typ]) gemäss VMWG Art. 4.
Mietkaution
5. Mietkaution Die Mieterin hinterlegt Fr. [Mietkaution].- auf einem Sperrkonto bei der [Kautionsbank] auf ihren Namen gemäss OR Art. 257e. Die Kaution darf drei Monatsnettomietzinse nicht überschreiten.
Schlussbestimmungen
6. Besondere Vereinbarungen [Besondere Vereinbarungen]
7. Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht (OR Art. 253-273c, VMWG SR 221.213.11). Streitigkeiten gehen an die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen gemäss OR Art. 274a.
Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Vermieter
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Signature
Mieterin (Studierende)
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Signature
Was ist Studierenden-Mietvertrag Schweiz (Studentenwohnung)?
Der Studierenden-Mietvertrag (Studentenwohnung) ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 253-273c geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.
Die Schweizer Hochschullandschaft umfasst zehn kantonale Universitäten — darunter Universität Zürich, Universität Bern, Universität Basel, Universität Genf und Universität Lausanne — sowie zwei Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH Zürich und EPFL in Lausanne), acht Fachhochschulen (ZHAW, BFH, FHNW, OST und weitere) und 20 Pädagogische Hochschulen. In Hochschulstadten wie Zürich, Bern, Basel, Lausanne, Genf, St. Gallen und Luzern ist der Wohnungsmarkt stark angespannt: Studierende konkurrieren mit anderen Mietinteressenten um knappes Angebot bei oft begrenzten Mitteln.
Studierendenorganisationen und gemeinnützige Stiftungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Bereitstellung von Wohnraum. Das Studentendorf ETH Zürich, die Stiftung Studentenhaus Bern, die Fondation pour les Logements Etudiants Lausanne (FLEL) und das Centre pour l'Innovation et les Logements Etudiants Geneve (CIGUE) betreiben Studentenwohnheime zu subventionierten Mietzinsen. Diese Stiftungen unterliegen trotz ihrer gemeinnützigen Natur dem zwingenden Mietrecht nach OR Art. 253-273c.
Besondere Bedeutung hat die Frage der befristeten Mietverträge: OR Art. 253 erlaubt grundsätzlich befristete Mietverträge, die automatisch mit Ablauf des vereinbarten Datums enden. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts — insbesondere BGE 116 II 184 — eine mehrmalige Aneinanderreihung kurzfristiger befristeter Mietverträge ohne sachlichen Grund als Kettenvertragsverhaeltnis zu qualifizieren, das in ein unbefristetes Verhältnis umgedeutet werden kann. Viele Studentenwohnheime kombinieren daher einen befristeten Rahmenvertrag für die Studiumsdauer mit der Möglichkeit, den Vertrag nach Studiumsabschluss in einen unbefristeten Vertrag umzuwandeln.
Das Immatrikulationserfordernis ist im Schweizer Mietrecht eine zentrale Thematik. Eine automatische Auflösung des Mietverhältnisses bei Exmatrikulation ist gemäss OR Art. 254 unzulässig. Der Vermieter darf das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter die vereinbarte Bedingung (Immatrikulation) nicht mehr erfüllt, muss dabei aber die ordentlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 266c (drei Monate auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin) einhalten und das amtliche kantonale Formular nach OR Art. 266l verwenden. Kündigungen per E-Mail oder auf nicht amtlichem Formular sind nichtig.
Nebenkostenregelungen in Studentenwohnheimen unterscheiden sich oft von üblichen Wohnungsmieten: Pauschalen für WLAN, Waschmaschinennutzung, Reinigung gemeinsamer Einrichtungen und Allgemeinstrom sind in vielen Wohnheimen als Gesamtpauschale ausgestaltet. Die VMWG Art. 4 erlaubt solche Pauschalen, sofern sie nicht offensichtlich überhöht sind. Gemeinnützige Wohnheimbetreiber richten ihre Mietzinsen oft nach Kostenmiete aus. forms-legal.com stellt diese Vorlage für Studierende und Wohnheimanbieter in der ganzen Schweiz bereit, sodass mietrechtlich korrekte Verträge einfach und kostenlos erstellt werden können.
Der Mietvertrag für Studierende ist ein spezialisierter Wohnmietvertrag, der auf die besonderen Bedürfnisse von Universitäts- und Hochschulstudierenden in der Schweiz zugeschnitten ist. Schweizer Hochschulen (ETH Zürich, Universität Basel, Universität Bern, Universität Genf, EPFL Lausanne u.a.) ziehen jährlich Tausende Studierende an, die günstigen und flexiblen Wohnraum suchen. Der Wohnungsmarkt in Universitätsstädten ist besonders angespannt; Leerstandsquoten von unter einem Prozent sind in Zürich oder Genf keine Seltenheit.
Rechtlich unterliegt der Mietvertrag für Studierende vollumfänglich dem Obligationenrecht (OR Art. 253-273c). Besondere Bedeutung kommt dabei den Kündigungsfristen (OR Art. 266d, drei Monate für Wohnräume) und dem Kündigungsschutz (OR Art. 271 ff.) zu. Studierendenheime staatlicher Förderträger können von besonderen Förderbestimmungen profitieren; rein private Mietverträge unterliegen jedoch denselben Regeln wie alle anderen Wohnmietvertraege.
Ein wichtiger Aspekt ist die Wohngemeinschaft (WG). Gemäss OR Art. 544 haften mehrere Mieter (WG-Mitglieder) solidarisch, d.h. jeder haftet für die gesamte Miete. Das bedeutet praktisch, dass ein WG-Mitglied alle Schulden der anderen WG-Mitglieder tragen muss, wenn diese nicht zahlen können. Der Mietvertrag für Studierende adressiert diesen kritischen Punkt explizit und bietet Lösungsoptionen für die interne Haftungsverteilung.
Stipendien und Ausbildungsbeitraege gemäss dem Bundesgesetz über Ausbildungsbeitraege (BAB, SR 416.0) sind zweckgebundene Fördergelder für Bildungsauslagen einschliesslich Wohnkosten. Kantonale Stipendiengesetze ergänzen das Bundesrecht; so kennt etwa Zürich das Stipendiengesetz vom 2. September 1979 (LS 416.0) mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen. Der im Mietvertrag ausgewiesene Mietzins ist für die Stipendienberechnung relevant, weshalb eine saubere Trennung von Mietzins und allfälligen Dienstleistungen wichtig ist.
Internationale Studierende aus Nicht-EU-Ländern benötigen eine Aufenthaltsbewilligung B (Ausländerausweis). Viele Vermieter verlangen den Nachweis der Immatrikulation sowie einer Zahlungsgarantie (Depot, Bürgschaft der Eltern). Das Formular von forms-legal.com deckt alle wesentlichen Angaben ab, die Vermieter rechtmässig verlangen dürfen, und schützt Studierende vor unverhaltltnismaessigen Kautionsforderungen (OR Art. 257e, max. drei Monatsmietzinse). Hinzu kommt, dass viele Schweizer Stadte aktive Förderprogramme für studentisches Wohnen betreiben. Die Stadt Zürich etwa stellt über die Stiftung PWG (Praktische Wohnhilfe Genossenschaft) günstige Wohnungen bereit. Die Stiftung ASIG (Allgemeine Schulguetersfondsheim) verwaltet in Bern Liegenschaften, die priorisiert an Studierende vermietet werden. Das kantonale Wohnförderungsgesetz (WFG) des jeweiligen Kantons regelt staatliche Mietbeitraege und Darlehen für einkommensschwache Studierende. In Basel-Stadt bietet der Kanton Wohnkostenbeitraege für Studierende mit nachgewiesener Bedurftigkeit. Diese Fördermassnahmen setzen voraus, dass ein rechtsgultig geschlossener Mietvertrag vorliegt, der den Mietzins und die Vertragslaufzeit klar ausweist. Nur mit einem formell korrekt geschlossenen Mietvertrag können Studierende die entsprechenden Fördermittel in Anspruch nehmen. Das Formular von forms-legal.com erfüllt diese Anforderungen vollumfänglich für alle Kantone der Schweiz und ist kostenlos verfügbar. Eine fundierte Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten als Mieterin oder Mieter schützt vor unberechtigten Forderungen und erleichtert die Kommunikation mit dem Vermieter erheblich.
Wann brauchen Sie Studierenden-Mietvertrag Schweiz (Studentenwohnung)?
Studierenden-Mietvertrag Schweiz wird in folgenden typischen Situationen benötigt.
Erste Situation: Erstmalige Wohnungssuche zum Studienbeginn. Studierende, die ihr Studium an einer Schweizer Hochschule beginnen und aus einer anderen Stadt, einem anderen Kanton oder dem Ausland zuziehen, benötigen einen Mietvertrag für ihre erste Studentenwohnung. Studentenwohnheime der Hochschulen, des Studentenwerks oder privater Anbieter stellen entsprechende Mietverträge aus. Da die Wartelisten gemeinnütziger Studentenwohnheime lang sind — in Zürich und Lausanne oft sechs bis achtzehn Monate — sollten Studierende bereits bei der Hochschulbewerbung mit der Wohnungssuche beginnen.
Zweite Situation: Jahresverlängerung oder Neuvermietung im Wohnheim. Viele Studentenwohnheimbetreiber schliessen Jahresvertraege ab, die jedes Studienjahr neu abgeschlossen oder verlängert werden. Dabei ist zu beachten: Eine mehrmalige Verlängerung ohne sachlichen Grund kann nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 184) als Kettenvertrag qualifiziert werden, der in ein unbefristetes Mietverhältnis umgedeutet wird. Der Befristungsgrund (Studiumsdauer, semesterweiser Aufenthalt) muss erkennbar und im Vertrag festgehalten sein.
Dritte Situation: Zimmer in Wohngemeinschaft (WG). Studierende, die ein Zimmer in einer bestehenden WG beziehen, schliessen entweder einen Untermietvertrag nach OR Art. 262 mit dem Hauptmieter oder direkt einen Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Im Untermietverhaeltnis ist zu beachten, dass der Hauptmieter die Zustimmung des Vermieters einholen muss. Ein direkter Mietvertrag zwischen Studierenden und Vermieter bietet mehr rechtliche Sicherheit und unabhängigen Kündigungsschutz.
Vierte Situation: Auslandsemester mit Weiterführung des Zimmers. Bei Auslandsemestern möchten manche Studierende ihr Zimmer nicht aufgeben, sondern untervermieten. Untermiete erfordert die schriftliche Zustimmung des Vermieters nach OR Art. 262. Vermieter dürfen diese Zustimmung nur aus eng umgrenzten Gründen verweigern: unzumutbare Untermieterin, missbräuchlicher Untermietpreis (mehr als 20 Prozent über dem Hauptmietzins gemäss BGE 129 III 433) oder gewichtige Einwände. Ein klarer Mietvertrag mit einer Untermietklausel erleichtert diese Situation.
Fünfte Situation: Wohnungssuche nach Abschluss des Studiums. Wer nach dem Studiumsabschluss am Studienort bleibt, schliesst einen neuen regulären Mietvertrag ab. Im Studentenwohnheim kündigt er den Studierendenvertrag fristgerecht gemäss OR Art. 266c (drei Monate auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin). Die Kueendigung durch den Mieter erfordert kein amtliches Formular, sollte aber schriftlich und mit Beweis der Zustellung erfolgen.
Sechste Situation: Masterstudierende oder Doktorierende mit mehrsemestrigen Aufenthalten. Für Masterstudierende und Doktorierende mit mehrjährigen Studienaufenthalten eignet sich ein längerfristiger Mietvertrag besser als jährliche Verlängerungen. Ein schriftlicher Mietvertrag mit klarer Laufzeitregelung und allenfalls einer Rücktrittsklausel für den Fall des Studiumsabbruchs schafft für beide Seiten Planungssicherheit.
Beim Wechsel von einem Wohnheimplatz in eine eigene Wohnung oder WG sollte ein formeller Mietvertrag abgeschlossen werden, auch wenn der Vermieter eine informelle Regelung vorschlaegt. Nur ein schriftlicher Vertrag bietet Schutz bei spateren Streitigkeiten über Mietzinshöhe, Nebenkosten oder Zustand der Wohnung.
Für Auslandssemester oder Praktikumsphasen empfiehlt sich der Abschluss eines befristeten Mietvertrags nach OR Art. 255. Dieser endet automatisch mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Achtung: Ist der befristete Vertrag nicht klar als solcher bezeichnet, kann er von Gerichten als unbefristeter Vertrag mit ordentlichem Kündigungsschutz behandelt werden (BGE 116 II 184). Die schriftliche Bezeichnung als Befristungsvertrag ist daher unerlasslich.
Wenn mehrere Studierende gemeinsam in einer Wohngemeinschaft einziehen, muss geklart werden, ob alle als Hauptmieter im Vertrag aufgeführt werden oder ob ein Mitglied Hauptmieter und die anderen Untermieter sind. Im Hauptmietermodell haften alle solidarisch (OR Art. 544), was ein hohes Risiko darstellt. Im Untermietmodell braucht der Hauptmieter die Zustimmung des Vermieters (OR Art. 262) und haftet gegenüber dem Vermieter allein. Der Mietvertrag für Studierende klärt diese Grundsatzfrage bereits in der Kopfzeile, indem alle Hauptmieter namentlich aufgeführt sind.
Auch bei der Übernahme einer bestehenden WG-Wohnung (Eintritt als neues WG-Mitglied) ist ein formeller Nachtrag oder ein neuer Mietvertrag empfehlenswert, um sicherzustellen, dass das neue Mitglied korrekte Rechte und Pflichten erhalt. Die Erneuerung eines bestehenden Studierendenvertrags am Semesterwechsel ist ebenfalls ein sinnvoller Zeitpunkt für den Einsatz dieses spezialisierten Formulars.
Was gehört in Ihr Studierenden-Mietvertrag Schweiz (Studentenwohnung)?
Studierenden-Mietvertrag Schweiz muss gemäss OR Art. 253-273c und VMWG folgende Bestandteile enthalten, die für das Studentenleben besonders relevant sind.
Parteienbezeichnung mit Hochschulangaben: Neben Name, Geburtsdatum und Adresse der Studierenden sind die Hochschule (z.B. Universität Bern, ETH Zürich, ZHAW, FHNW, OST, Universität Genf), der Studiengang und die Legi-Nummer anzugeben. Diese Angaben dienen der Verifikation des Immatrikulationsstatus und sind Grundlage des Immatrikulationserfordernisses. Bei noch nicht vorliegender Legi-Nummer kann eine Immatrikulationsbestätigung der Hochschule beigelegt werden.
Mietobjektbeschreibung: Adresse, Zimmer- oder Wohnungsnummer, Typ (Studio, Einzelzimmer im Wohnheim, WG-Zimmer oder selbständige Wohnung), Wohnfläche in m². Bei WG-Zimmern sind die Mitbewohner zu nennen und die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen (Küche, Bad, Waschmaschine, WLAN-Router) zu regeln. Die Wohnheimordnung (Hausordnung) ist dem Mietvertrag als Anhang beizulegen.
Mietdauer und Befristung: Unbefristete Mietverträge bieten den stärksten gesetzlichen Schutz gemäss OR Art. 271-273c. Befristete Mietverträge enden automatisch ohne Kueendigung — vorausgesetzt, der Befristungsgrund ist erkennbar und sachlich gerechtfertigt. Werden befristete Verträge mehrfach ohne sachlichen Grund verlängert, droht Umqualifizierung als unbefristetes Verhältnis (BGE 116 II 184). Ein klar erkennbarer Befristungsgrund — z.B. Studiendauer bis voraussichtlicher Studienabschluss oder Semesteraufenthalt — schutzt den Vermieter vor unerwarteter Weiterlaufpflicht.
Mietzins und Nebenkosten: Nettomietzins in CHF pro Monat. Viele Studentenwohnheime erheben eine Gesamtpauschale für Wohnen und Nebendienstleistungen (WLAN, Waschküche, Reinigung, Allgemeinstrom). Die Pauschale muss vertraglich als solche ausgewiesen sein (VMWG Art. 4). Bei Akonto-Regelung ist der Vermieter zur jährlichen Nebenkostenabrechnung verpflichtet. Unzulässige Nebenkosten sind: Kapitalkosten (Hypothekarzinsen), Verwaltungsgebühren und Instandsetzungskosten, die dem Vermieter obliegen.
Mietkaution: Maximal drei Monatsnettomietzinse gemäss OR Art. 257e. Bei einem Zimmermietzins von Fr. 700.- pro Monat darf die Höchstkaution Fr. 2'100.- betragen. Das Sperrkonto wird auf den Namen der Studierenden eröffnet bei einer Schweizer Bank oder Kantonalbank. Kautionsversicherungslösungen (SwissCaution, firstcaution.ch) sind eine Alternative für Studierende mit knappen Mitteln — die jährliche Prämie beträgt typisch 5 Prozent der Kautionssumme. Kautionsauszahlungen nach Mietende benötigen die gemeinsame Unterschrift beider Parteien oder einen vollstreckbaren Entscheid der Schlichtungsbehörde.
Immatrikulationserfordernis und Kündigungsrecht: Klare Formulierung, dass Exmatrikulation das Mietverhältnis nicht automatisch beendet, der Vermieter aber nach OR Art. 266c mit drei Monaten Frist auf amtlichem Formular nach OR Art. 266l kündigen kann, wenn die Immatrikulationsbedingung weggefallen ist. Das Schlichtungsgesuch der Studierenden bei missbräuchlicher Kueendigung ist innert 30 Tagen bei der kantonalen Schlichtungsbehörde einzureichen.
Besondere Klauseln für Wohnheime: Regelungen zu Gaestepolitik (Uebernachtungsgaeste: Maximalanzahl Naechte pro Monat), Lärmbeschänkungen (Ruhezeiten gemäss kantonaler Ruheordnung), Reinigungspflichten (gemeinsame Flächen: Turnus), WLAN-Nutzung, Kühlschrankbelegung und Fahrradabstellplaetze. forms-legal.com stellt diese Vorlage für Studierende und Wohnheimanbieter in der ganzen Schweiz bereit, um mietrechtlich korrekte Verträge einfach und kostenlos zu erstellen.
Vorzeitige Aufloehsung nach OR Art. 264: Bei befristeten Mietverträgen kann die Studierende einen zahlungskräftigen und zumutbaren Nachmieter vorschlagen. Akzeptiert der Vermieter den Nachmieter, ist die Studierende von der weiteren Mietzinspflicht befreit. Verweigert der Vermieter den Nachmieter grundlos, kann die Studierende unter Umständen von der Restlaufzeit entbunden werden. Viele Studentenwohnheime haben eigene Regelungen für den Nachmieternachweis.
Mietdauer und Befristung: Der Mietvertrag für Studierende kann befristet (Semesterbeginn bis Semesterende) oder unbefristet abgeschlossen werden. Befristete Verträge laufen automatisch aus, ohne Kündigung (OR Art. 255). Unbefristete Verträge erfordern eine ordentliche Kündigung mit drei Monaten Frist auf einen gesetzlichen Termin (OR Art. 266d). Bei Studierenden, die nur ein oder zwei Semester in einer Stadt studieren, ist ein befristeter Vertrag sinnvoll, da er keine Kuendigungsverpflichtung erfordert.
Solidarhaftung in Wohngemeinschaften: Sind mehrere Personen als Hauptmieter eingetragen (OR Art. 544), haften sie solidarisch für die gesamte Miete. Das bedeutet: Zahlt ein WG-Mitglied nicht, kann der Vermieter den vollen Betrag von jedem einzelnen Mitglied einfordern. Intern kann eine Haftungsverteilungsvereinbarung getroffen werden, die jedoch nur zwischen den WG-Mitgliedern gilt und den Vermieter nicht bindet. Das Formular empfiehlt eine interne schriftliche Absprache zur Kostenverteilung.
Kaution und Sicherheitsleistung: Gemäss OR Art. 257e ist die Kaution auf drei Monatsmietzinse begrenzt. Sie muss auf einem Sperrkonto in Schweizer Franken hinterlegt werden (OR Art. 257e Abs. 1). Nach Mietende ist die Kaution zurückzuerstatten, sobald alle Ansprüche des Vermieters erledigt sind, spätestens jedoch nach einem Jahr (OR Art. 257e Abs. 3). Für Studierende ist die Kautionszahlung oft schwierig; Alternativen sind Kautionsversicherungen (Privater Buergschaftsdienst, Deckung durch Eltern) oder kantonale Kautionshilfen.
Untervermietung und Mitbewohner: Studierendenvertraege enthalten häufig Klauseln zur Untervermietung. OR Art. 262 erlaubt Untervermietung mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters, sofern der Hauptmieter keine missbräuchlichen Konditionen festsetzt (max. 10% Gewinnaufschlag) und die Untervermietung nicht länger dauert als die Hauptmiete. Wer die Wohnung einem Mitbewohner untervermietett, trägt das Risiko bei Zahlungsausfall des Untermieters vollumfänglich selbst.
WLAN und Hausordnung: Viele Vermieter erlauben die Nutzung eines gemeinschaftlichen WLAN-Anschlusses. Der Mietvertrag sollte regeln, wer den Anschluss beauftragt, wer die Kosten trägt und welche Nutzungsregeln gelten (Streaming, Datenmenge). Hausordnungen können Ruhezeiten (z.B. 22-07 Uhr), Kellernutzung, Musikverbote usw. regeln. Sie sind als Anhang zum Mietvertrag einzubinden und für alle Mieter verbindlich (OR Art. 257 Abs. 1).
Immatrikulationsnachweis und Aufenthaltserlaubnis: Viele studierendenspezifische Wohnheime und Fördermieten verlangen den jährlichen Nachweis der Immatrikulation. Der Mietvertrag kann eine Klausel enthalten, nach der ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters entsteht, wenn die Immatrikulation erlischt (z.B. bei Studienabbruch). Internationale Studierende müssen eine gultige Aufenthaltsbewilligung vorweisen; der Ablauf der Bewilligung kann ebenfalls als Vertragsende-Ereignis definiert werden, sofern dies mietrechtlich zulässig ist.
Energieeffizienz und Nebenkosten: In Studierendenhoekken liegen Nebenkosten oft höher, da viele Personen auf engem Raum leben. Der Mietvertrag für Studierende sollte Nebenkosten transparent regeln (Akontobetrag, Jahresabrechnung) und festlegen, wer Strom, Heizung und Wasser verwaltet. Das Bundesgesetz über die Haushalts-Energieverbrauchsdeklaration (HEVD, SR 730.01) verpflichtet Vermieter zu Angaben über Energieverbrauch und Sanierungsstand. Schlichtungsverfahren: Bei Streitigkeiten über Mietzinsanpassungen, Nebenkostenabrechnungen oder Kündigungen steht das Schlichtungsverfahren gemäss ZPO Art. 201 ff. beiden Parteien kostenlos zur Verfügung. In Universitätsstädten wie Zürich, Basel, Bern und Genf sind die Schlichtungsbehörden für Mietstreitigkeiten gut ausgelastet; eine frühzeitige Einreichung eines Schlichtungsgesuchs ist empfehlenswert, da die Frist für die Anfechtung einer Mietzinserhohung oder Kündigung 30 Tage beträgt (OR Art. 270b, OR Art. 273 Abs. 1). Beachten Sie, dass der Vermieter Nebenkosten nur dann auf den Mieter übertragen darf, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde (OR Art. 257b Abs. 2).
So füllen Sie Ihr Studierenden-Mietvertrag Schweiz (Studentenwohnung) aus
Studierenden-Mietvertrag Schweiz korrekt ausfüllen erfordert besondere Aufmerksamkeit bei Befristungsregelungen, Nebenkostenpauschalen und der Dokumentation des Immatrikulationsstatus.
Schritt 1 — Hochschulangaben vervollständigen: Neben den persönlichen Angaben die Hochschule vollständig angeben (z.B. Universität Zürich UZH, ETH Zürich, ZHAW Winterthur, BFH Bern, FHNW Aarau), den Studiengang und die Legi-Nummer eintragen. Bei noch nicht vorliegender Legi-Nummer die Immatrikulationsbestätigung der Hochschule beilegen. Ausweis- oder Passnummer und Nationalität erfassen, da dies für allfällige Quellensteuer (DBG Art. 83 ff.) bei ausländischen Studierenden relevant ist.
Schritt 2 — Mietobjekt präzise beschreiben: Zimmer- oder Wohnungsnummer im Wohnheim, Fläche in m², Art des Objekts (Studio, Einzelzimmer, WG-Zimmer, selbständige Wohnung). Bei WG-Zimmern Namen der aktuellen Mitbewohner und gemeinsam genutzte Einrichtungen (Küche, Bad, Waschmaschine, WLAN) aufnehmen. Hausordnung als Anhang beifügen und im Mietvertrag darauf verweisen.
Schritt 3 — Mietdauer und Befristung klären: Bei unbefristetem Vertrag: Mietbeginn angeben und Hinweis auf Kündigungsfrist von drei Monaten gemäss OR Art. 266c. Bei befristetem Vertrag: Enddatum und sachlichen Befristungsgrund angeben (z.B. «Studiumsdauer bis voraussichtlicher Abschluss: Juni 2028» oder «Semesteraufenthalt: September 2026 bis Januar 2027»). Mehrfache jährliche Verlängerungen ohne Studiumsbezug vermeiden, um eine Qualifizierung als Kettenvertrag (BGE 116 II 184) zu verhindern.
Schritt 4 — Nebenkosten aufschlusseln: Nettomietzins und Nebenkosten separat ausweisen. Ist eine Gesamtpauschale vereinbart, muss diese im Vertrag ausdrücklich als Pauschale (nicht Akonto) bezeichnet sein und die erfassten Leistungen (WLAN, Allgemeinstrom, Waschküche, Reinigung gemeinsamer Flächen) aufgelistet werden. Fehlt diese Auflistung, kann die Schlichtungsbehörde verlangen, dass der Vermieter nach VMWG Art. 4 abrechnungspflichtig ist und Akontozahlungen zurückzahlt.
Schritt 5 — Sperrkonto eröffnen: Kautionsbetrag berechnen (max. drei Monatsnettomietzinse gemäss OR Art. 257e), Bank für Sperrkonto benennen. Sperrkonto auf Namen der Studierenden eröffnen bei einer Kantonalbank oder Retailbank; beide Parteien unterzeichnen das Eroeffnungsformular. Kautionsversicherung als Alternative nur wählen, wenn der Vermieter diese akzeptiert — vorab abklären.
Schritt 6 — Vertrag unterzeichnen und Kopie behalten: Original in zweifacher Ausfertigung unterzeichnen. Datum und Ort eintragen. Die Studierende erhält ein unterzeichnetes Exemplar vor oder am Mietbeginn. Gleichzeitig Einzugsprotokoll erstellen und unterzeichnen, um Vorschäden zu dokumentieren. Das Protokoll ist der wichtigste Begleitschutz für die Kautionsrueckgabe bei Auszug.
WG-Konstellation dokumentieren: Tragen Sie alle WG-Mitglieder, die als Hauptmieter eingetragen sind, vollständig mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Heimatort ein. Halten Sie die interne Kostenverteilung (z.B. gleiche Anteile) in einem separaten WG-Vertrag fest, der von allen unterzeichnet wird. Dieser interne Vertrag bindet nur die WG-Mitglieder untereinander, nicht den Vermieter.
Befristung präzise formulieren: Geben Sie Start- und Enddatum des Befristungsvertrags im Format DD.MM.YYYY an. Formulieren Sie klar, dass der Vertrag ohne Kündigung mit Ablauf des Enddatums endet. Fehlt diese Klarheit, riskieren Sie, dass das Gericht den Vertrag als unbefristet behandelt.
Immatrikulationspflicht verankern: Falls ein Immatrikulationsnachweis Bedingung des Vertragsschlusses ist, formulieren Sie den entsprechenden Vorbehalt im Vertrag. Legen Sie fest, bis wann der Nachweis jährlich zu erbringen ist (z.B. bis 31. Oktober jedes Jahres) und welche Konsequenzen der Nicht-Nachweis hat.
Kautionskonto eroffnen: Sobald der Vertrag unterzeichnet ist, eröffnen Sie gemeinsam oder separat ein Kautionssperrkonto bei einer Schweizer Bank (z.B. PostFinance, UBS, ZKB). Verwenden Sie das amtliche Formular für Mietsicherheiten, um sicherzustellen, dass das Konto rechtmässig blockiert ist. Die Kontonummer ist dem Vermieter mitzuteilen, und der Einzahlungsbeleg ist aufzubewahren.
Hausordnung unterzeichnen: Erhalten Sie die Hausordnung des Vermieters, lesen Sie sie sorgfältig und unterzeichnen Sie sie als Anhang zum Mietvertrag. Klaren Sie vor Unterzeichnung etwaige Widersprüche zwischen Vertrag und Hausordnung. Notieren Sie den Abgabetermin für den jährlichen Immatrikulationsnachweis direkt im Kalender, sobald der Vertrag unterzeichnet ist.
Rechtliche Anforderungen für Studierenden-Mietvertrag Schweiz (Studentenwohnung)
Studierenden-Mietvertrag Schweiz unterliegt dem zwingenden Mietrecht nach OR Art. 253-273c, das sämtlichen Vertragsklauseln vorgeht, die zum Nachteil der Mieterin abweichen.
Kündigungsschutz und amtliches Formular nach OR Art. 266l: Vermieterkündigungen müssen auf dem amtlichen kantonalen Formular gemäss OR Art. 266l zugestellt werden. Kündigungen ohne amtliches Formular — per E-Mail, per einfachem Brief, per WhatsApp oder mündlich — sind nichtig. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin gemäss OR Art. 266c. Studierende können missbräuchliche Kündigungen innert 30 Tagen bei der kantonalen Schlichtungsbehörde anfechten gemäss OR Art. 271.
Kettenvertragsproblematik nach BGE 116 II 184: Mehrfache befristete Verträge ohne sachlichen Grund können als unbefristetes Mietverhältnis qualifiziert werden. Ein sachlicher Befristungsgrund (Studiumsdauer, Semesteraufenthalt) muss erkennbar und vertraglich festgehalten sein. Fehlt der sachliche Grund, läuft der Vertrag unbefristet weiter — mit allen Schutzrechten nach OR Art. 271-273c.
Mietkaution OR Art. 257e: Maximal drei Monatsnettomietzinse; Hinterlegung auf Sperrkonto auf den Namen der Studierenden bei einer Schweizer Bank. Abzug der Kaution vom ersten Mietzins ohne separates Sperrkonto verletzt OR Art. 257e und gibt der Mieterin einen sofortigen Rückerstattungsanspruch. Der Vermieter hat nach Mietende 12 Monate Zeit, Ansprüche aus der Kaution geltend zu machen.
Vorzeitige Aufloehsung OR Art. 264: Wollen Studierende den Mietvertrag vorzeitig beenden — z.B. wegen Studiumsabbruchs, Wegzugs oder eines Austauschsemesters — muss der Vermieter einem zahlungskräftigen und zumutbaren Nachmieter zustimmen. Verweigert der Vermieter grundlos, kann sich die Studierende unter Umständen von der Restlaufzeit lösen. Bei unbefristeten Verträgen: ordentliche Kueendigung mit drei Monaten Frist gemäss OR Art. 266c auf den nächsten Kündigungstermin.
Untervermietung nach OR Art. 262: Untervermietet eine Studierende ihr Zimmer während des Auslandsemesters ohne Zustimmung des Vermieters, begründet dies ein ausserordentliches Kündigungsrecht gemäss OR Art. 257f. Die schriftliche Zustimmung des Vermieters ist vor Beginn der Untervermietung einzuholen. Der Untermietzins darf den Hauptmietzins nicht mehr als 20 Prozent überschreiten (BGE 129 III 433).
Datenschutz nach nDSG: Hochschul- und Wohnheimbetreiber, die Personendaten der Studierenden (Legi-Nummer, Immatrikulationsstatus, Nationalität) bearbeiten, unterliegen dem revidierten Datenschutzgesetz (nDSG, SR 235.1). Eine Datenschutzinformation über den Zweck der Datenbearbeitung ist beizulegen oder im Mietvertrag zu verankern.
Ausländerrechtliche Anforderungen: Ausländische Studierende aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten benötigen eine Aufenthaltsbewilligung B (Kurzaufenthalt: Bewilligung L). Das Migrationsamt des jeweiligen Kantons ist zuständig. Der Mietvertrag kann als Nachweis der Wohnsitznahme bei der An- und Abmeldung dienen. OR Art. 272 (Härtefall) gilt auch für ausländische Mieter, sofern sie einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.
Bundesgesetz über Ausbildungsbeitraege (BAB, SR 416.0): Stipendien und Darlehen können die Wohnkosten bis zu definierten Maximalbeträgen berücksichtigen. Der sauber ausgewiesene Mietzins im Vertrag erleichtert die Berechnung der Wohnkostenkomponente in der Stipendienberechnung erheblich. Kantonale Stipendienstellen verlangen häufig eine Kopie des Mietvertrags als Nachweis der effektiven Wohnkosten. Beachten Sie auch das kantonale Steuerrecht: In einigen Kantonen gilt ein Mieterabzug in der Steuererklärung für Studierende mit eigenem Haushalt. Prüfe, ob Ihr Kanton entsprechende Abzüge vorsieht.
Häufige Fehler bei Ihrem Studierenden-Mietvertrag Schweiz (Studentenwohnung)
Häufige Fehler beim Studierenden-Mietvertrag Schweiz gefährden den Mieterschutz oder führen zu ungerechtfertigten Vertragsaufloe sungen.
Fehler 1 — Automatische Vertragsaufloehsung bei Exmatrikulation: Eine Vertragsklausel, die das Mietverhältnis automatisch endet, sobald die Studierende exmatrikuliert wird, ist nach OR Art. 254 und Art. 271 nichtig. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz mehrfach bestätigt. Der Vermieter muss mit ordentlicher Kündigungsfrist auf dem amtlichen Formular nach OR Art. 266l kündigen, wenn er die Wohnung nach Exmatrikulation zurueckhaben will. Die Studierende kann die Kueendigung innert 30 Tagen bei der kantonalen Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten.
Fehler 2 — Mietkaution ohne Sperrkonto: Die Kaution darf nicht als erster Monatsmietzins behandelt oder auf dem Privatkonto des Vermieters gehalten werden. OR Art. 257e verlangt ein Sperrkonto auf den Namen der Studierenden. Ein Kaution ohne Sperrkonto gibt der Mieterin einen sofortigen Rückerstattungsanspruch mit Verzugszins ab Zahlung der Kaution.
Fehler 3 — Kein Nachweis für befristeten Vertrag: Ein befristeter Mietvertrag ohne erkennbaren sachlichen Grund kann als unbefristetes Mietverhältnis umqualifiziert werden (BGE 116 II 184). Der Befristungsgrund (Studiumsdauer, Semesteraufenthalt) muss im Vertrag vermerkt sein und nachvollziehbar mit der Studiendauer zusammenhängen. Jahresvertraege, die ohne Studiumsbezug mehrfach verlängert werden, verlieren ihren Befristungscharakter.
Fehler 4 — Nebenkostenpauschale nicht ausdrücklich vereinbaren: Wird eine Gesamtpauschale für Wohnen und Nebendienstleistungen vereinbart, ohne sie als Pauschale zu bezeichnen und die erfassten Leistungen aufzulisten, könnte die Schlichtungsbehörde verlangen, dass der Vermieter nach VMWG Art. 4 eine jährliche Nebenkostenabrechnung vorlegt und Akontozahlungen zurückerstattet. Dies kann zu erheblichen Rückforderungsansprüchen fuhren.
Fehler 5 — Untermiete ohne Vermietereinwilligung: Untervermietet eine Studierende ihr Zimmer während des Auslandsemesters ohne Zustimmung des Vermieters gemäss OR Art. 262, begründet dies ein ausserordentliches Kündigungsrecht des Vermieters gemäss OR Art. 257f. Die schriftliche Zustimmung ist vor Beginn der Untervermietung einzuholen. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus eng umgrenzten Gründen verweigern; grundlose Verweigerung begrunudet Ansprüche der Studierenden.
Fehler 6 — Kein Einzugsprotokoll: Fehlt das gemeinsam erstellte und unterzeichnete Einzugsprotokoll bei Mietbeginn, kann die Studierende bei Auszug keine Vorschäden belegen und trägt damit die Beweislast für alle vorgefundenen Mängel. Das Einzugsprotokoll mit Fotos und Unterschriften beider Parteien ist das wichtigste Instrument zum Schutz der Mietkaution.
Fehlende Unterschriften aller WG-Mitglieder: Sind nicht alle Hauptmieter im Vertrag namentlich aufgeführt und haben unterzeichnet, hat der Vermieter nur gegen die unterzeichnenden Personen Ansprüche. Dies kann zu Lücken bei der Solidarhaftung führen. Stellen Sie sicher, dass alle WG-Mitglieder, die Hauptmieter sein sollen, persönlich unterzeichnen. Das Formular von forms-legal.com stellt ausreichend Unterschriftenfelder bereit. Vergessen Sie nicht, bei Vertragsabschluss eine vollständige Wohnungsübergabe mit schriftlichem Protokoll durchzuführen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 253CH official
- OR Art. 254CH official
- OR Art. 266cCH official
- OR Art. 266lCH official
- OR Art. 266dCH official
- OR Art. 271CH official
- OR Art. 544CH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 262CH official
- OR Art. 255CH official
- OR Art. 264CH official
- OR Art. 257CH official
- OR Art. 270bCH official
- OR Art. 273CH official
- OR Art. 257bCH official
- OR Art. 257fCH official
- OR Art. 272CH official
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Forms Legal. (2026). Studierenden-Mietvertrag Schweiz (Studentenwohnung) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/leases/mietvertrag-studierende-schweiz
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Nein. Exmatrikulation beendet einen Studierenden-Mietvertrag in der Schweiz nicht automatisch. OR Art. 254 schliesst aus, dass von zwingenden Mieterschutzbestimmungen — insbesondere dem Kündigungsschutz nach OR Art. 271-273c — zum Nachteil der Mieterin abgewichen wird. Eine Vertragsklausel, die das Mietverhältnis automatisch mit der Exmatrikulation beendet, ist nichtig. Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei Exmatrikulation ordentlich kündigen, muss aber die Kündigungsfrist von drei Monaten gemäss OR Art. 266c einhalten und das amtliche Formular nach OR Art. 266l verwenden. Die Studierende kann die Kueendigung innert 30 Tagen bei der kantonalen Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten. Bei einem Härtefall — z.B. unmittelbar bevorstehende Wiederimmatrikulation für ein Masterstudium — kann eine Erstreckung nach OR Art. 272 beantragt werden.
Untervermietung erfordert nach OR Art. 262 die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus engen Gründen verweigern: unzumutbare Untermieter-Person, missbräuchliche Untermietbedingungen (Untermietzins mehr als 20 Prozent über dem Hauptmietzins gemäss BGE 129 III 433) oder gewichtige Einwände. Fehlt die Zustimmung, kann der Vermieter das Hauptmietverhaeltnis gemäss OR Art. 257f ausserordentlich kündigen. Vorgehen: (1) Schriftliches Gesuch an den Vermieter mit Angabe des Untermietzinses, der Dauer und der Personalien des Untermieters einreichen; (2) auf schriftliche Bestätigung warten; (3) Untermietvertrag mit dem Untermieter abschliessen. Die Studierende bleibt als Hauptmieterin gegenüber dem Vermieter für alle Pflichten aus dem Hauptmietvertrag haftbar.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann die Studierende mit drei Monaten Kündigungsfrist auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin gemäss OR Art. 266c ordentlich kündigen — schriftlich, aber kein amtliches Formular erforderlich. Bei einem befristeten Mietvertrag ist eine vorzeitige Aufloehsung grundsätzlich nur mit Einverstaendnis beider Parteien oder durch Vorschlagen eines zahlungskräftigen Nachmieters nach OR Art. 264 möglich. Akzeptiert der Vermieter den Nachmieter, ist die Studierende von der weiteren Mietzinspflicht befreit. Studentenwohnheime haben oft eigene Regelungen für den Nachmieternachweis, die mit dem gesetzlichen Mindeststandard nach OR Art. 264 übereinstimmen müssen.
Die Mietkaution für Studentenzimmer ist durch OR Art. 257e auf maximal drei Monatsnettomietzinse begrenzt. Bei einem Zimmermietzins von Fr. 700.- pro Monat beträgt die Höchstkaution Fr. 2'100.-. Der Vermieter muss die Kaution auf einem Sperrkonto bei einer Schweizer Bank auf den Namen der Studierenden hinterlegen. Kautionsversicherungen (SwissCaution, firstcaution.ch) sind eine Alternative für Studierende mit knappen Mitteln — die Studierende zahlt eine jährliche Prämie von ca. 5 Prozent der Kautionssumme. Kautionsauszahlungen nach Mietende benötigen die gemeinsame Unterschrift oder einen vollstreckbaren Entscheid. Hat der Vermieter innert 12 Monaten nach Mietende keine Ansprüche geltend gemacht, gibt die Bank das Guthaben automatisch an die Studierende aus.
Nebenkosten müssen den Vorgaben von OR Art. 257a und VMWG Art. 4 entsprechen. Zulässige Nebenkosten sind: Heizkosten, Warmwasser, Allgemeinstrom für Gemeinschaftsbereiche, Hauswartkosten, Gebäudeversicherung, Wasserversorgung, Kehrichtgebühren und Reinigung gemeinsamer Räume. Viele Studentenwohnheime erheben eine Gesamtpauschale, die auch WLAN und Waschmaschinennutzung umfasst. Diese Pauschale ist zulässig, sofern sie im Vertrag ausdrücklich als Pauschale bezeichnet ist und nicht offensichtlich überhöht erscheint. Unzulässige Nebenkosten sind: Kapitalkosten (Hypothekarzinsen, Abschreibungen), Verwaltungsgebühren und Instandsetzungskosten. Wird zu viel Akonto verlangt, kann die Studierende Rückerstattung bei der kantonalen Schlichtungsbehörde verlangen.
In der Schweiz gibt es kein nationales Studentenwerk wie in Deutschland — stattdessen sind studentische Wohnunterstützungsangebote kantonal und hochschulnah organisiert. Zu den wichtigsten Akteuren gehören: das Studentenwerk der UNIL/EPFL (CSUL) für Lausanner Studierende; der ETH Wohnheim-Verein für ETH-Zürich-Studierende; die Stiftung Studentenhaus Bern; die Fondation pour les Logements Etudiants Lausanne (FLEL) mit rund 5'000 Zimmern; das Academie-Haus Genf und zahlreiche weitere lokale Stiftungen. Alle diese Organisationen schliessen Mietverträge nach OR Art. 253-273c ab. Wartelisten von sechs bis achtzehn Monaten sind in Zürich und Lausanne normal. Studierende sollten sich bereits bei der Hochschulbewerbung um einen Wohnheimplatz bewerben und zusätzlich Plattformen wie Flatfox, Homegate oder WG-Zimmer.ch nutzen.
Ja. Studierende, die mit ihrem Studentenwohnheim oder einem privaten Vermieter in mietrechtlichen Streit geraten, können sich an die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen gemäss OR Art. 274a und ZPO Art. 197 wenden. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Typische Streitgegenstande: Mietkaution (Rückgabe, fehlendes Sperrkonto), Nebenkosten (unzulässige Positionen, fehlende Abrechnung), missbräuchliche Kueendigung nach Exmatrikulation, Anfangsmietzinsanfechtung (innert 30 Tagen nach Schlüsselübergabe gemäss OR Art. 270), Wohnungsmängel (defekte Heizung, Schimmel) und Untermietstreitigkeiten. Das Schlichtungsgesuch wird schriftlich bei der Schlichtungsbehörde des Kantons eingereicht, in dem die Wohnung liegt. Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das kostenlose vereinfachte Verfahren der ZPO Art. 243.
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