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Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz

Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz (OR Art. 115)

Vertragsbezeichnung

AUFHEBUNGSVEREINBARUNG MIETVERTRAG

Gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 115 (SR 220) — Einvernehmliche Auflösung des Mietvertrags

Vertragsparteien

1. VERTRAGSPARTEIEN VERMIETER: [Vermieter Name] [Vermieter Adresse] MIETER: [Mieter Name] [Mieter Adresse]

Mietobjekt und ursprünglicher Mietvertrag

2. MIETOBJEKT UND URSPRÜNGLICHER MIETVERTRAG Mietobjekt: [Objekt Adresse] Datum des ursprünglichen Mietvertrags: [Mietvertragsdatum] Die Parteien haben am [Mietvertragsdatum] einen Mietvertrag für das oben bezeichnete Mietobjekt abgeschlossen. Sie heben diesen Mietvertrag einvernehmlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäss OR Art. 115 auf.

Aufhebungsbedingungen

3. AUFHEBUNGSTERMIN UND BEDINGUNGEN Aufhebungstermin (letzter Tag des Mietvertrags): [Aufhebungstermin] Der Mieter gibt das Mietobjekt am Übergabetermin [Uebergabe Termin] in folgendem Zustand zurück: [Zustand] Weitere Bedingungen: [Zusatz Bedingungen] 4. MIETKAUTION Regelung zur Mietkaution: [Kautions Freigabe] Allfälliger Abzug von der Kaution: Fr. [Kautions Abzug].- Die Parteien weisen die Bank an, die Mietkaution nach Wohnungsübergabe und Mängelprotokoll gemäss der oben getroffenen Vereinbarung aus dem Sperrkonto freizugeben. Beide Parteien werden das gemeinsame Freigabeformular nach erfolgter Wohnungsübergabe unterzeichnen (OR Art. 257e). 5. GEGENSEITIGER VERZICHT Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung verzichten beide Parteien gegenseitig auf alle weiteren Ansprüche aus dem Mietvertrag vom [Mietvertragsdatum], soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Vermieter verzichtet auf allfällige Nachforderungen von Mietzins und Nebenkosten bis zum Aufhebungstermin, sofern alle vereinbarten Leistungen erbracht wurden. Der Mieter verzichtet auf allfällige Ansprüche auf Erstreckung nach OR Art. 272 oder Anfechtung nach OR Art. 271. 6. RECHTLICHE GRUNDLAGE Diese Aufhebungsvereinbarung basiert auf OR Art. 115 (Erlass und Aufhebungsvertrag). Die einvernehmliche Aufhebung eines Mietvertrags ist jederzeit und auf jedes beliebige Datum möglich, wenn beide Parteien freiwillig zustimmen. Besonderes Augenmerk gilt bei Familienwohnungen: Gemäss ZGB Art. 169 bedarf die Kündigung oder Aufhebung des Mietvertrags einer Familienwohnung der Zustimmung des anderen Ehegatten; fehlt diese Zustimmung, ist die Vereinbarung nichtig.

Schlussbestimmungen

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 115 und OR Art. 253-273c. Schriftformvorbehalt: Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt, je eines für Vermieter und Mieter. Ort: [Vereinbarungsort] Datum: [Vereinbarungsdatum]

Vermieter/in

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Signature

Mieter/in (alle Vertragspartner)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz?

Der Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht Art. 115 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.

Das schweizerische Mietrecht in OR Art. 253-273c ist zwingendes Recht zugunsten des Mieters. Einzelne Schutzbestimmungen — insbesondere das Erstreckungsrecht nach OR Art. 272 sowie der Anfechtungsschutz nach OR Art. 271 — gelten jedoch nur für einseitige Kündigungen des Vermieters, nicht für einvernehmliche Aufhebungen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 28 klargestellt, dass ein Mieter, der eine Aufhebungsvereinbarung ohne Zwang und Täuschung unterzeichnet, keinen Anspruch mehr auf Erstreckung des Mietverhältnisses nach OR Art. 272 hat. Voraussetzung ist die Freiwilligkeit beider Parteien.

Die Aufhebungsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden, wobei keine Notariatsform erforderlich ist (OR Art. 115 in Verbindung mit Art. 16). Das Dokument regelt neben dem Aufhebungstermin typischerweise die Kautionsrückgabe aus dem Sperrkonto nach OR Art. 257e, den Übergabezustand, ausstehende Nebenkostenabrechnungen sowie den wechselseitigen Verzicht auf weitere Ansprüche. Bei Familienwohnungen im Sinne von ZGB Art. 169 — also Wohnungen, die als gemeinsamer Haushalt des Ehepaars oder eingetragener Partner dienen — ist die Zustimmung beider Ehegatten zur Aufhebung zwingend erforderlich; eine ohne diese Zustimmung abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung ist nach herrschender Lehre nichtig.

In der Praxis kommt die Aufhebungsvereinbarung häufig zum Einsatz, wenn der Mieter früher ausziehen möchte, als die gesetzliche Kündigungsfrist (drei Monate per gesetzlichem Kündigungstermin nach OR Art. 266c) erlaubt, oder wenn beide Parteien ein unkompliziertes Ende des Mietverhältnisses anstreben, ohne formelle Kündigungsfristen, amtliche Formulare oder Schlichtungsverfahren zu durchlaufen. Auch bei Trennung oder Scheidung, bei beruflich bedingtem Umzug oder nach Ablauf einer befristeten Mietdauer wird oft eine Aufhebungsvereinbarung der formellen Kündigung vorgezogen.

Nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung haben weder Vermieter noch Mieter das Recht, einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Die Vereinbarung stellt einen bindenden zweiseitigen Vertrag dar. Sollte nachträglich Zwang, Täuschung oder wesentlicher Irrtum nachgewiesen werden, könnte die Vereinbarung nach OR Art. 23 ff. angefochten werden — was in der Praxis schwer zu belegen ist.

Abzugrenzen ist die Aufhebungsvereinbarung von der Frühauflösung nach OR Art. 264: Bei OR Art. 264 übergibt der Mieter das Mietobjekt vorzeitig zurück und schlägt dem Vermieter einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter vor; der Vermieter muss akzeptieren, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufhebungsvereinbarung nach OR Art. 115 hingegen braucht keinen Ersatzmieter — sie setzt lediglich das Einverständnis beider Parteien voraus. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung nach OR Art. 266a ff. unterliegt die einvernehmliche Aufhebung keiner Formpflicht bezüglich amtlichem Formular (OR Art. 266l gilt nur für Vermieterkündigungen bei Wohn- und Geschäftsräumen), keiner gesetzlichen Mindestfrist und keiner Bindung an gesetzliche Kündigungstermine.

Für die Ausgestaltung einer korrekten Aufhebungsvereinbarung in der Schweiz bietet forms-legal.com eine kostenlose, auf schweizerisches Recht angepasste Vorlage an, die sämtliche gesetzlichen Anforderungen nach OR Art. 115, ZGB Art. 169 und OR Art. 257e berücksichtigt.

Wann brauchen Sie Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz?

Eine Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz ist immer dann angezeigt, wenn beide Parteien das Mietverhältnis früher oder auf einem anderen Termin beenden wollen, als es die gesetzlichen Kündigungsfristen erlauben. Das häufigste Anwendungsszenario ist der vorzeitige Auszug des Mieters: Gemäss OR Art. 266c beträgt die ordentliche Kündigungsfrist drei Monate, und Kündigungen sind nur auf die orts- oder vertragsüblichen Termine zulässig — in der Regel auf Ende eines Kalenderquartals oder auf Ende eines Monats, je nach kantonaler Praxis. Wer früher ausziehen muss, ist auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen und profitiert von einer Aufhebungsvereinbarung.

Typische Situationen für den Einsatz einer Aufhebungsvereinbarung:

— Vorzeitiger Auszug des Mieters: Beruflicher Wechsel in eine andere Stadt oder ins Ausland, Kauf einer Eigentumswohnung, persönliche Veränderungen wie Trennung oder Heirat. Da OR Art. 264 (Frühauflösung mit zahlungsfähigem Ersatzmieter) ein aufwändiges Verfahren darstellt, ist die einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung oft unkomplizierter.

— Auflösung im Rahmen einer Sanierung oder Eigenbedarfsplanung: Der Vermieter plant eine Kernsanierung oder benötigt das Objekt für Eigenbedarf; statt dem formellen Kündigungsverfahren nach OR Art. 266l mit amtlichem Formular und dem Risiko einer Erstreckung bis zu vier Jahren nach OR Art. 272 einigt man sich auf einen beidseitig akzeptablen Aufhebungstermin, häufig verbunden mit einer Abfindung für den Mieter.

— Unstimmigkeiten oder Mietschulden: Der Mieter hat Zahlungsrückstände, aber nicht im Mass einer ausserordentlichen Kündigung nach OR Art. 257d. Eine Aufhebungsvereinbarung kann hier einen schnellen Abschluss herbeiführen, ohne das aufwändige Zahlungsverzugsverfahren durchzuführen.

— Ablauf eines befristeten Mietvertrags: Obwohl befristete Verträge nach OR Art. 255 automatisch enden, empfiehlt sich zur Klarheit trotzdem eine schriftliche Aufhebungsbestätigung, insbesondere wenn Kaution, Übergabe und allfällige Restforderungen geregelt werden müssen.

— Trennung oder Scheidung: Wohnen Ehepaare oder eingetragene Partner in einer Familienwohnung, muss nach ZGB Art. 169 die Zustimmung beider Ehegatten vorliegen. Eine Aufhebungsvereinbarung kann hier klarstellen, welche Partei bis wann in der Wohnung verbleibt und wie die Kaution aufgeteilt wird.

— Immobilienverkauf mit laufendem Mietverhältnis: Der Käufer möchte die Wohnung selbst nutzen; eine Aufhebungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter schafft Klarheit über den Räumungstermin, bevor der Eigentumsübergang stattfindet.

In all diesen Situationen bietet die Aufhebungsvereinbarung Rechtssicherheit für beide Parteien und verhindert spätere Streitigkeiten über Auszugstermine, Kautionsrückgabe oder Zustand der Wohnung.

Was gehört in Ihr Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz?

Eine rechtsgültige Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz muss nach OR Art. 115 in Verbindung mit den allgemeinen Vertragsvorschriften des Obligationenrechts bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen. Die Vorlage auf forms-legal.com deckt alle relevanten Punkte ab.

1. IDENTIFIKATION DER PARTEIEN Vermieter und Mieter müssen vollständig mit Name, Vornamen oder Firmenbezeichnung und Adresse aufgeführt sein, exakt wie im ursprünglichen Mietvertrag. Bei mehreren Mietern oder Vermietern sind alle Parteien zu nennen. Bei Gesellschaften ist die Rechtsform anzugeben (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft). Fehlt eine Vertragspartei, ist die Vereinbarung mangels Konsens nicht bindend.

2. PRÄZISE BESCHREIBUNG DES MIETOBJEKTS Strasse, Hausnummer, Stockwerk, Lage (links/rechts/Mitte), Ortschaft und Postleitzahl müssen eindeutig angegeben sein. Bei Gewerberäumlichkeiten empfiehlt sich zusätzlich die Angabe der Nutzfläche in m². Referenz auf den ursprünglichen Mietvertrag mit Datum stellt die Verbindung zum aufzuhebenden Vertrag her und verhindert Missverständnisse.

3. AUFHEBUNGSTERMIN Das Datum, auf das das Mietverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird, ist das Kernstück des Dokuments. Da OR Art. 115 eine freie Terminfestlegung erlaubt, kann jedes Datum gewählt werden — auch ein Datum zwischen gesetzlichen Kündigungsterminen oder mit weniger als drei Monaten Vorlauf. Der Aufhebungstermin ist der letzte Tag, an dem das Mietverhältnis rechtlich besteht.

4. ÜBERGABEREGELUNG Neben dem Aufhebungstermin ist der Übergabetermin der Wohnungsschlüssel zu regeln. Dieser kann mit dem Aufhebungstermin übereinstimmen oder früher liegen. Das Protokoll der Wohnungsübergabe (Übernahmeprotokoll), allfällige Mängel und der vereinbarte Zustand bei Rückgabe (z.B. besenrein, frisch gestrichen) sind festzuhalten.

5. KAUTIONSREGELUNG NACH OR ART. 257e Die Mietkaution liegt auf einem Sperrkonto einer Schweizer Bank im Namen des Mieters (OR Art. 257e Abs. 1). Zur Freigabe ist ein gemeinsames Freigabeformular beider Parteien erforderlich. Die Aufhebungsvereinbarung soll regeln: — Vollständige Rückgabe der Kaution an den Mieter nach Übergabe; oder — Teilweise Einbehaltung durch den Vermieter für festgestellte Schäden, ausstehende Mietzinsen oder Nebenkosten, mit konkreter Bezifferung des Abzugsbetrags; oder — Freigabe nach Unterzeichnung des Mängelprotokolls. Gemäss OR Art. 257e Abs. 3 darf die Kaution den dreifachen Monatsnettomietzins nicht übersteigen; von dieser gesetzlichen Schranke kann in der Aufhebungsvereinbarung nicht abgewichen werden.

6. NEBENKOSTEN UND AUSSTEHENDE ZAHLUNGEN Laufende Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, allgemeine Betriebskosten nach VMWG Art. 4) müssen bis zum Aufhebungstermin abgerechnet werden. Die Aufhebungsvereinbarung soll klarstellen, ob eine Schlussnebenkostenabrechnung erstellt wird oder ob die Akonto-Zahlungen als Gesamtabgeltung gelten.

7. GEGENSEITIGER VERZICHT Der wechselseitige Forderungsverzicht — Vermieter auf Nachforderungen, Mieter auf Erstreckungsansprüche nach OR Art. 272 und Anfechtungsrechte nach OR Art. 271 — ist das rechtliche Fundament der Vereinbarung. Ohne diesen Passus bleibt unklar, ob nach dem Aufhebungstermin noch Ansprüche geltend gemacht werden können.

8. FAMILIENWOHNUNG (ZGB ART. 169) Wird eine Familienwohnung aufgehoben, muss der Ehegatte oder eingetragene Partner, der nicht Vertragspartei des Mietvertrags ist, die Aufhebungsvereinbarung ebenfalls unterschreiben oder seine schriftliche Zustimmung erteilen. Fehlt diese Zustimmung, ist die Aufhebungsvereinbarung nach herrschender Lehre nichtig (BGE 116 II 209).

9. SCHRIFTFORM UND UNTERZEICHNUNG Die Aufhebungsvereinbarung bedarf der Schriftform (OR Art. 115 i.V.m. Art. 16). Sie muss von allen Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet werden. Elektronische Signaturen sind nach Schweizer Recht (ZertES, VESign) zulässig, sofern sie dem qualifizierten Standard entsprechen; eine einfache E-Mail-Bestätigung ist rechtlich unsicher.

10. DOPPELAUSFERTIGUNG Die Vereinbarung wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt, je eines für Vermieter und Mieter. Dies ist nach OR Art. 13 Abs. 2 für gegenseitig verpflichtende Verträge grundsätzlich vorgeschrieben, auch wenn ein Verstoss in der Praxis selten zur Nichtigkeit führt.

So füllen Sie Ihr Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz aus

Die Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz auf forms-legal.com wird in vier Schritten ausgefüllt.

SCHRITT 1 — PARTEIEN IDENTIFIZIEREN: Tragen Sie unter «Angaben zum Vermieter» den vollständigen Namen oder die genaue Firmenbezeichnung des Vermieters ein, exakt wie im ursprünglichen Mietvertrag. Achten Sie auf korrekte Schreibweise inklusive Rechtsform (AG, GmbH, Genossenschaft). Unter «Angaben zum Mieter» geben Sie alle Mietparteien an — bei Ehepaaren beide Namen (z.B. «Claudia und Stefan Meier»). Wenn die Wohnung eine Familienwohnung gemäss ZGB Art. 169 darstellt, weisen Sie im Feld «weitere Bedingungen» darauf hin, dass der andere Ehegatte zustimmen muss.

SCHRITT 2 — MIETOBJEKT UND URSPRÜNGLICHEN VERTRAG ANGEBEN: Geben Sie die vollständige Adresse des Mietobjekts inklusive Stockwerk und Lage an. Tragen Sie das genaue Datum des ursprünglichen Mietvertrags ein — dieses findet sich auf der ersten Seite des Mietvertrags rechts oben oder beim Feld «Vertragsabschluss».

SCHRITT 3 — AUFHEBUNGSBEDINGUNGEN FESTLEGEN: — Aufhebungstermin: Wählen Sie das gewünschte Datum, auf das das Mietverhältnis enden soll. Bedenken Sie, dass Sie nach Unterzeichnung nicht mehr einseitig zurücktreten können. — Übergabetermin: In der Regel der gleiche Tag wie der Aufhebungstermin oder einige Tage davor, damit Zeit für die Reinigung bleibt. — Zustand bei Übergabe: Beschreiben Sie den vereinbarten Zustand möglichst präzise. «Besenrein» ist der Mindeststandard; nennen Sie explizit, ob Küche und Bad zu reinigen, Wände weiss zu streichen oder sonstige Reparaturen auszuführen sind. — Kaution: Wählen Sie die zutreffende Regelung aus dem Dropdown. Falls ein Abzug vereinbart wird, tragen Sie den genauen Betrag in CHF ein (z.B. 500 für eine Kratzer-Reparatur). Halten Sie allfällige Schäden im Übergabeprotokoll schriftlich fest.

SCHRITT 4 — UNTERZEICHNUNG: Ort und Datum der Unterzeichnung eintragen, dann das Dokument in zwei Exemplaren ausdrucken und von allen Parteien eigenhändig unterschreiben. Bei Familienwohnungen muss der Ehegatte ebenfalls unterzeichnen. Bewahren Sie je ein Originalexemplar auf.

WICHTIGE HINWEISE: — Prüfen Sie vor der Unterzeichnung, ob Sie noch ausstehende Nebenkostenguthaben haben, und bestehen Sie auf einer Schlussnebenkostenabrechnung. — Kontrollieren Sie den Saldo Ihrer Kaution auf dem Sperrkonto (Kontoauszug bei der Bank beantragen). — Wenn Sie als Mieter unter Druck gesetzt werden, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen, ohne echte Alternative zu haben, konsultieren Sie den Mieterverband (Deutschschweiz) oder eine Schlichtungsbehörde nach OR Art. 274a.

Häufige Fehler bei Ihrem Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz

Häufige Fehler bei der Mietvertrag Aufhebungsvereinbarung Schweiz und wie Sie diese vermeiden.

FEHLER 1 — KEINE REGELUNG ZUR KAUTION: Viele Aufhebungsvereinbarungen regeln lediglich den Aufhebungstermin, vergessen aber die Kautionsfreigabe. Ohne klare Vereinbarung kann es nach dem Auszug zu Streitigkeiten kommen, weil der Vermieter Abzüge behauptet, die im Übergabeprotokoll nicht dokumentiert waren. Lösung: Kaution, Abzugsbetrag und Freigabetermin immer schriftlich in der Aufhebungsvereinbarung festhalten.

FEHLER 2 — FEHLENDE ZUSTIMMUNG BEI FAMILIENWOHNUNGEN: Ein Mieter unterschreibt die Aufhebungsvereinbarung allein, vergisst aber, dass der Ehegatte nach ZGB Art. 169 ebenfalls zustimmen muss. Die Folge: Die Vereinbarung ist nichtig, der Vermieter kann sich nicht auf die vereinbarte Aufhebung berufen. Lösung: Bei Familienwohnungen immer beide Ehegatten als Unterzeichner aufnehmen, auch wenn nur eine Person im Mietvertrag steht.

FEHLER 3 — AUFHEBUNGSVEREINBARUNG OHNE ÜBERGABEPROTOKOLL: Vermieter akzeptieren die Schlüsselrückgabe ohne schriftliches Übergabeprotokoll und behaupten danach Schäden, für die der Mieter nicht verantwortlich war. Lösung: Aufhebungsvereinbarung und Wohnungsübergabe immer mit einem detaillierten Übergabeprotokoll verbinden; den Zustand in Fotos dokumentieren.

FEHLER 4 — UNTERSCHÄTZUNG DES ERSTRECKUNGSRECHTS: Mieter unterzeichnen unter Druck eine Aufhebungsvereinbarung und merken erst später, dass sie damit auf das Erstreckungsrecht nach OR Art. 272 verzichtet haben. Lösung: Bei erheblichem Druck durch den Vermieter den Mieterverband (Deutschschweiz) oder die kantonale Schlichtungsbehörde (OR Art. 274a) vor der Unterzeichnung konsultieren.

FEHLER 5 — MÜNDLICHE AUFHEBUNGSVEREINBARUNG: Mündliche Zusagen über einen vorzeitigen Auszug sind rechtlich unsicher und schwer zu beweisen. Lösung: Immer schriftliche Aufhebungsvereinbarung abschliessen — die Vorlage auf forms-legal.com liefert dafür die nötige Struktur.

FEHLER 6 — KEINE SCHLUSSNEBENKOSTENABRECHNUNG VEREINBAREN: Wird die Schlussnebenkostenabrechnung nicht in der Aufhebungsvereinbarung geregelt, kann es nach dem Auszug zu Nachforderungen über eine Heizkostenabrechnung kommen, die der Mieter bereits vergessen hatte. Lösung: In den zusätzlichen Bedingungen explizit vereinbaren, ob eine Schlussnebenkostenabrechnung erfolgt oder ob die Akonto-Zahlungen als Abgeltung gelten.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 253CH official
  2. OR Art. 272CH official
  3. OR Art. 271CH official
  4. OR Art. 115CH official
  5. OR Art. 257eCH official
  6. OR Art. 266cCH official
  7. OR Art. 23CH official
  8. OR Art. 264CH official
  9. OR Art. 266aCH official
  10. OR Art. 266lCH official
  11. OR Art. 257dCH official
  12. OR Art. 255CH official
  13. OR Art. 13CH official
  14. OR Art. 274aCH official
  15. OR Art. 271aCH official
  16. ZGB Art. 169CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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