Namensänderung bei Heirat Schweiz (ZGB Art. 160, Zivilstandsamt)
Namensregelung bei Heirat — Parteien
ERKLÄRUNG ZUR NAMENSREGELUNG BEI HEIRAT
gemäss ZGB Art. 160 (Namensrecht bei Heirat) an das zuständige Zivilstandsamt Ehegatte A: [Ehegatte A Name] Geburtsdatum: [Ehegatte A Geburtsdatum] Ehegatte B: [Ehegatte B Name] Geburtsdatum: [Ehegatte B Geburtsdatum] Heiratsdatum: [Heirats Datum] Zivilstandsamt: [Zivilstandsamt]
Inhalt der Namenswahlenerklärung
Art. 1 — Gewählte Namensregelung nach ZGB Art. 160 Die unterzeichnenden Ehegatten erklären folgende Namensregelung: Gewählte Regelung: [Namens Regelung] Gemeinsamer Familienname (falls gewählt): [Gemeinsame Familienname] Allianzname: [Allianzname] Allianzname-Zusammenstellung: [Allianzname Zusammenstellung] Art. 2 — Erklärungen der Ehegatten Wir erklären, die vorstehende Namenswahlenerklärung gemäss ZGB Art. 160 freiwillig, in Kenntnis der Rechtslage und ohne Druck abzugeben. Wir sind uns bewusst, dass: - Die Erklärung beim Zivilstandsamt anlässlich der Trauung oder vorher abzugeben ist. - Der gemeinsame Familienname dem Ledignamen eines der Ehegatten entsprechen muss. - Ein Allianzname (Doppelname) nur im sozialen Leben verwendet werden kann und nicht rechtlich verbindlich ist. - Eine spätere Änderung des bei Heirat gewählten Familiennamens nur unter den Voraussetzungen von ZGB Art. 30 (achtenswürdige Gründe) möglich ist. Ort und Datum: [Erklaerungs Ort], [Erklaerungs Datum]
Ehegatte A
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Signature
Ehegatte B
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Signature
Was ist Namensänderung bei Heirat Schweiz (ZGB Art. 160, Zivilstandsamt)?
Die Namensänderung bei Heirat ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 160 (Namensrecht bei Heirat) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Schweizer Namensrecht bei Heirat wurde durch die ZGB-Revision 2013 grundlegend reformiert. Vor 2013 erhielten Ehepaare automatisch den Familiennamen des Mannes, ausser die Ehegatten erklärten ausdrücklich etwas anderes. Seit dem 01.01.2013 gilt der umgekehrte Grundsatz nach ZGB Art. 160 Abs. 2: Jeder Ehegatte behält seinen angestammten Ledignamen, ausser beide erklären ausdrücklich beim Zivilstandsamt, den Ledignamen des einen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen. Dieser gemeinsame Familienname muss dem Ledignamen eines der Ehegatten entsprechen — Kunstnamen oder Kombinationen sind als Familienname nicht zulässig.
ZGB Art. 160 Abs. 2 sieht drei Varianten vor: (1) Beide Ehegatten behalten ihre Ledignamen (Standardlösung ohne Erklärung); (2) Gemeinsamer Familienname: Name des Mannes; (3) Gemeinsamer Familienname: Name der Frau. Bei Option 2 und 3 müssen beide Ehegatten dies beim Zivilstandsamt ausdrücklich erklären; diese Erklärung wird im Infostar-Register eingetragen und ist rechtlich verbindlich. Eine nachträgliche Änderung des gewählten Familiennamens ist nur unter den strengen Voraussetzungen von ZGB Art. 30 (achtenswürdige Gründe) möglich.
Der Allianzname (Doppelname) nach ZGB Art. 160 Abs. 2 ist eine Option für Ehegatten, die beide ihre Ledignamen behalten, aber im sozialen Leben einen gemeinsamen Doppelnamen verwenden möchten. Beispiel: Anna Muster heiratet Marco Meyer; beide behalten ihre Ledignamen; im Alltag verwenden sie den Allianznamen Muster-Meyer. Wichtig: Der Allianzname ist kein offizieller Rechtsname, erscheint nicht im Reisepass oder Personalausweis und hat keine rechtliche Bindungswirkung. Pass und ID führen weiterhin den Ledignamen.
Das Zivilstandsamt trägt die gewählte Namensregelung im Infostar-Register ein. Nach der Trauung erhalten die Ehegatten den Familienschein (Auszug aus dem Zivilstandsregister), der die neue Namensregelung dokumentiert. Dieser Familienschein ist Grundlage für die Aktualisierung aller weiteren Dokumente: Personalausweis, Reisepass, AHV-Karte, Führerausweis, Bankkonten, Arbeitgebermeldung. Die Gemeindeverwaltung am Wohnort muss ebenfalls benachrichtigt werden.
Bei Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz heiraten, gelten besondere Regelungen: Das anwendbare Recht für den Namen richtet sich nach IPRG Art. 37 (SR 291). In der Regel können ausländische Staatsangehörige wählen, ob sie ihr Heimatrecht oder das Schweizer Recht anwenden möchten. Das Zivilstandsamt berät bei internationalen Ehen zur zutreffenden Rechtsanwendung. Zur Vorbereitung der Namensregelung empfiehlt sich das Formular von forms-legal.com, das alle erforderlichen Angaben für die Erklärung beim Zivilstandsamt strukturiert zusammenstellt.
Namensregelung bei gleichgeschlechtlichen Ehen: Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz (01.07.2022, Abstimmung 26.09.2021) gelten für gleichgeschlechtliche Ehepaare dieselben Namensregeln nach ZGB Art. 160. Auch gleichgeschlechtliche Ehepaare können einen gemeinsamen Familiennamen wählen, der dem Ledignamen eines der Ehegatten entsprechen muss. Das Zivilstandsamt behandelt alle Ehepaare gleich, unabhängig von der Geschlechterkonstellation.
Namensrecht bei Wiederheirat: Wer nach einer Scheidung einen neuen Namen erhalten hat und erneut heiratet, deklariert beim zweiten Zivilstandsamt wieder eine Namensregel nach ZGB Art. 160. Massgebend ist der zum Zeitpunkt der neuen Heirat geführte Name. Das Bundesgericht (BGer) hat in verschiedenen Entscheiden die Gleichbehandlung beider Ehegatten bei der Namensregelung nach ZGB Art. 160 bestätigt und betont, dass die freie Wahlmöglichkeit ein zentrales Element der Würde beider Ehegatten darstellt.
Wann brauchen Sie Namensänderung bei Heirat Schweiz (ZGB Art. 160, Zivilstandsamt)?
Die Erklärung zur Namensregelung bei Heirat in der Schweiz nach ZGB Art. 160 wird in folgenden Situationen abgegeben und ist in bestimmten Konstellationen besonders wichtig zu planen.
Situation 1: Vor der Ziviltrauung beim Zivilstandsamt. Die Namenswahlenerklärung kann und soll idealerweise bereits beim Vorbereitungsgespräch für die Ziviltrauung beim Zivilstandsamt abgeklärt werden. Viele Zivilstandsämter (z.B. Zivilstandsamt Zürich, Zivilstandsamt Genf) bieten an, die Namenswahl vorab zu besprechen und zu dokumentieren. So können beide Ehegatten die Konsequenzen ihrer Wahl in Ruhe abwägen.
Situation 2: Am Tag der Ziviltrauung. Die förmliche Erklärung zur Namenswahl wird spätestens anlässlich der Ziviltrauung beim Zivilstandsamt abgegeben. Das Zivilstandsamt trägt die gewählte Namensregelung unmittelbar im Infostar-Register ein. Ohne ausdrückliche Erklärung bleibt gemäss ZGB Art. 160 Abs. 2 jeder Ehegatte bei seinem Ledignamen.
Situation 3: Wenn ein gemeinsamer Familienname erwünscht ist. Paare, die aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, müssen dies ausdrücklich erklären. Der gemeinsame Familienname muss dem Ledignamen eines der Ehegatten entsprechen. Diese Wahl ist dauerhaft und kann nur unter den Voraussetzungen von ZGB Art. 30 nachträglich geändert werden.
Situation 4: Wenn Kinder vorhanden sind oder geplant sind. Die Namensregelung bei Heirat beeinflusst auch den Familiennamen der gemeinsamen Kinder. Nach ZGB Art. 270a tragen Kinder verheirateter Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, diesen Familiennamen. Bei Ledignamenführung der Eltern legen diese den Kindesnamen vorab beim Zivilstandsamt fest. Die Namensfrage sollte im Zusammenhang mit Kinderplanung sorgfältig überdacht werden.
Situation 5: Bei internationalen Ehen (bi-nationale Paare). Wenn ein Ehegatte ausländischer Nationalität ist, kann das anwendbare Namensrecht nach IPRG Art. 37 variieren. Das Zivilstandsamt berät zur Rechtswahl. In manchen Fällen ist eine Namensänderung nach ausländischem Recht möglich, was zu abweichenden Namensverhältnissen in verschiedenen Ländern führen kann.
Situation 6: Nach der Heirat — Aktualisierung aller Dokumente. Sobald die Namensregelung im Infostar eingetragen ist, müssen alle Ausweise und Dokumente aktualisiert werden: Personalausweis, Reisepass (Passamt), AHV-Karte (Ausgleichskasse), Führerausweis (Strassenverkehrsamt), Bankkonten, Arbeitgebermeldung, Versicherungen.
Situation 7: Wenn nach einer früheren Namensänderung nach ZGB Art. 30 erneut geheiratet wird. Personen, die ihren Namen durch ein ZGB Art. 30-Verfahren geändert haben, bringen diesen geänderten Namen in die neue Ehe ein. Beim Zivilstandsamt wird erneut eine Namenswahl nach ZGB Art. 160 getroffen, diesmal auf Basis des aktuellen, gegebenenfalls geänderten Namens.
Situation 8: Wenn der Allianzname im Alltag gewünscht wird. Paare, die beide Ledignamen behalten, aber im sozialen Umfeld gemeinsam als Familie auftreten möchten, können einen Allianznamen nach ZGB Art. 160 Abs. 2 vereinbaren. Das Zivilstandsamt dokumentiert den Allianznamen auf Wunsch im Familienschein. Die Abklärung mit dem Zivilstandsamt vor der Trauung ermöglicht eine fundierte, gut überlegte Entscheidung ohne Zeitdruck am Hochzeitstag selbst.
Was gehört in Ihr Namensänderung bei Heirat Schweiz (ZGB Art. 160, Zivilstandsamt)?
Eine vollständige Namensregelungserklärung bei Heirat in der Schweiz nach ZGB Art. 160 enthält folgende Schlüsselelemente, die das Zivilstandsamt für die Eintragung im Infostar-Register benötigt.
Vollständige Personalien beider Ehegatten: Aktueller vollständiger Name (Vor- und Nachname gemäss Personalausweis), Geburtsdatum und Heimatort (bei Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern). Die Personalien werden vom Zivilstandsamt gegen das Infostar-Register abgeglichen. Ausländische Staatsangehörige geben ihre Nationalität und die Passdaten an. Bei bi-nationalen Paaren klärt das Zivilstandsamt das anwendbare Namensrecht nach IPRG Art. 37.
Heiratsdatum und zuständiges Zivilstandsamt: Das Datum der Ziviltrauung und das zuständige Zivilstandsamt (z.B. Zivilstandsamt Bern-Mittelland, Zivilstandsamt Stadt Zürich, Zivilstandsamt Basel-Stadt) müssen korrekt angegeben werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Trauung stattfindet.
Klar formulierte Namenswahl nach ZGB Art. 160 Abs. 2: Die Erklärung muss eindeutig angeben, welche der drei Optionen gewählt wird: (1) Beide Ehegatten behalten ihren Ledignamen (Standardlösung); (2) Gemeinsamer Familienname: Name des Mannes; (3) Gemeinsamer Familienname: Name der Frau. Bei Option 2 oder 3 muss der gemeinsame Familienname klar benannt werden. Der gemeinsame Familienname muss exakt dem Ledignamen eines der Ehegatten entsprechen — Abwandlungen oder Kombinationen sind nicht zulässig.
Allianznamen-Vereinbarung (optional): Wenn die Ehegatten trotz Ledignamen-Führung einen Doppelnamen im sozialen Leben verwenden möchten, wird der Allianzname vereinbart (z.B. Muster-Meyer). Dieser wird auf Wunsch im Familienschein festgehalten. Wichtig: Der Allianzname ist kein Rechtsname und erscheint nicht in Pass oder Personalausweis. Er kann im Alltag, auf Briefen und Visitenkarten, in der Schule oder bei Ärzten verwendet werden.
Eigenhändige Unterschrift beider Ehegatten: Die Namenserklärung muss von beiden Ehegatten eigenständig unterzeichnet werden. Die Unterschrift bestätigt, dass die Erklärung freiwillig und in Kenntnis der Rechtslage abgegeben wird. Das Zivilstandsamt beurkundet die Erklärung.
Kindesnamen-Vorabfestlegung: Bei Ehegatten, die beide ihre Ledignamen behalten, muss der Kindesnamen für künftige gemeinsame Kinder beim Zivilstandsamt vorab festgelegt werden (ZGB Art. 270a Abs. 2). Ohne Vorabfestlegung wird der Name nicht automatisch bestimmt und muss nach der Geburt jedes Kindes neu erklärt werden.
Beilagen zur Erklärung: Das Zivilstandsamt verlangt in der Regel: (1) Gültige Personalausweise oder Reisepässe beider Ehegatten; (2) Bei ausländischen Staatsangehörigen: Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung; (3) Bei Wiederheirat: Scheidungsurteil oder Todesschein des früheren Ehegatten; (4) Allfällige Namensänderungsdokumente (ZGB Art. 30-Bewilligung), falls ein Ehegatte seinen Namen bereits geändert hat.
Kostenfreie Namensregelung beim Zivilstandsamt: Die Namenserklärung bei Heirat nach ZGB Art. 160 ist in der Regel kostenlos oder in den Trauungsgebühren inbegriffen. Separate Gebühren fallen für neue Dokumente an (Personalausweis ca. Fr. 45, Reisepass ca. Fr. 65). Das Formular von forms-legal.com hilft, alle erforderlichen Angaben systematisch vorzubereiten.
Namensrecht und Geschlechtergleichstellung: ZGB Art. 160 in der aktuellen Fassung verwirklicht die Geschlechtergleichstellung im Namensrecht vollständig. Kein Ehegatte ist verpflichtet, den Namen des anderen anzunehmen. Die Wahl liegt bei beiden Ehegatten gemeinsam und erfordert beiderseitiges Einvernehmen.
Internationale Geltung des Schweizer Namens: Nach der Heirat gilt der Schweizer Rechtsname weltweit als offizieller Name. Bei bi-nationalen Ehen ist anwaltliche Beratung zum internationalen Privatrecht (IPRG Art. 37 ff.) empfehlenswert, um Inkonsistenzen zwischen verschiedenen nationalen Registern zu vermeiden. Das Bundesamt für Justiz (BJ) und die kantonalen Zivilstandsbehörden stehen für Fragen zur Verfügung. Das Zivilstandsinspektorat des jeweiligen Kantons überwacht die korrekte Anwendung von ZGB Art. 160 durch die lokalen Zivilstandsämter.
So füllen Sie Ihr Namensänderung bei Heirat Schweiz (ZGB Art. 160, Zivilstandsamt) aus
Die Erklärung zur Namensregelung bei Heirat nach ZGB Art. 160 läuft in klar definierten Schritten ab, die vor und anlässlich der Ziviltrauung beim Zivilstandsamt erfolgen.
Schritt 1: Frühzeitig Namenswahl besprechen. Vor der Kontaktaufnahme mit dem Zivilstandsamt sollten beide Ehegatten gemeinsam entscheiden, welche Namensregelung sie wünschen. Die drei Optionen nach ZGB Art. 160 Abs. 2 sorgfältig abwägen: (1) Beide behalten Ledignamen; (2) Gemeinsamer Familienname des Mannes; (3) Gemeinsamer Familienname der Frau. Die Frage, ob ein Allianzname verwendet werden soll, ebenfalls klären.
Schritt 2: Termin beim zuständigen Zivilstandsamt vereinbaren. Das für die Trauung zuständige Zivilstandsamt kontaktieren (örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Trauungsort). Unterlagen anfordern und Termin für das Vorgespräch vereinbaren. Viele Zivilstandsämter bieten Online-Terminbuchung an.
Schritt 3: Erforderliche Dokumente zusammenstellen. Gültige Personalausweise oder Reisepässe beider Ehegatten, Geburtsurkunden, bei ausländischen Staatsangehörigen beglaubigte Übersetzungen, bei Wiederheirat das Scheidungsurteil oder den Todesschein, allfällige ZGB Art. 30-Bewilligungen für frühere Namensänderungen.
Schritt 4: Vorab-Erklärung zur Namenswahl ausfüllen. Viele Zivilstandsämter ermöglichen die Erklärung bereits vor der Trauung. Das Formular von forms-legal.com unterstützt dabei, die erforderlichen Angaben vollständig vorzubereiten.
Schritt 5: Erklärung am Trauungstag unterzeichnen. Am Tag der Ziviltrauung unterzeichnen beide Ehegatten die Namenserklärung beim Zivilstandsamt. Diese Erklärung wird beurkundet und unmittelbar im Infostar-Register eingetragen.
Schritt 6: Familienschein erhalten und Dokumente aktualisieren. Nach der Trauung stellt das Zivilstandsamt den neuen Familienschein aus. Dieser ist Grundlage für die Aktualisierung von Personalausweis (Gemeindeverwaltung), Reisepass (Passamt), AHV-Karte (Ausgleichskasse), Führerausweis (Strassenverkehrsamt) und Bankkonten.
Schritt 7: Kindesnamen festlegen (falls kein gemeinsamer Familienname). Wenn beide Ehegatten ihre Ledignamen behalten und gemeinsame Kinder geplant sind, muss der Kindesnamen nach ZGB Art. 270a Abs. 2 vorab beim Zivilstandsamt festgelegt werden.
Schritt 8: Arbeitgeber und Behörden informieren. Nach der offiziellen Namensänderung müssen der Arbeitgeber, Steuerämter, Krankenkassen, Versicherungen und weitere Institutionen informiert werden. Das Zivilstandsamt kann auf Wunsch eine Namenserklärung für Behördenzwecke ausstellen.
Schritt 9: Vollständigkeit prüfen. Nach der Trauung überprüfen, ob alle Dokumente den neuen Namen korrekt aufführen. Bei Unstimmigkeiten sofort die zuständige Behörde kontaktieren.
Besondere Situation: Namensregelung mit ausländischem Recht. Bei bi-nationalen Paaren muss eine Rechtswahl nach IPRG Art. 37 beim Zivilstandsamt ausdrücklich deklariert werden. Das Bundesamt für Justiz (BJ) stellt Informationen zu internationalen Namensrechtsfragen bereit. Eine sorgfältige Vorbereitung und frühzeitige Abklärung mit dem Zivilstandsamt erleichtert den gesamten Prozess erheblich und vermeidet Verzögerungen bei der Aktualisierung der amtlichen Dokumente.
Rechtliche Anforderungen für Namensänderung bei Heirat Schweiz (ZGB Art. 160, Zivilstandsamt)
Die Namensregelung bei Heirat in der Schweiz unterliegt mehreren Rechtsnormen, deren Kenntnis für die korrekte Erklärung beim Zivilstandsamt unerlässlich ist.
ZGB Art. 160 Abs. 1 und 2 (SR 210): Grundnorm des Namensrechts bei Heirat. Jeder Ehegatte behält seinen angestammten Ledignamen (Abs. 2, seit 2013). Nur durch ausdrückliche Erklärung beider Ehegatten beim Zivilstandsamt kann ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden, der dem Ledignamen eines Ehegatten entsprechen muss. Die ZGB-Revision 2013 (in Kraft seit 01.01.2013, BBl 2011 9513) schaffte die bis dahin geltende Vermutung zugunsten des Mannesnamens ab und verwirklichte die vollständige Gleichstellung.
ZGB Art. 160 Abs. 3: Der Ehegatte, der seinen Ledignamen führt, kann dem Zivilstandsamt erklären, dem Ledignamen den Ledignamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen zu wollen (Allianzname). Diese Regelung ist optional und führt nicht zu einem Rechtsname.
ZGB Art. 270a (Kindesnamen): Bei Ehegatten mit gemeinsamem Familiennamen tragen gemeinsame Kinder diesen Namen. Bei Ehegatten mit verschiedenen Ledignamen legen sie den Kindesnamen bei der Heirat fest (ZGB Art. 270a Abs. 2). Fehlt eine Festlegung, entscheidet das Zivilstandsamt.
ZGB Art. 119 (Namensänderung nach Scheidung): Geschiedene Personen können innert eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung beim Zivilstandsamt zum Geburtsnamen zurückkehren. Nach Ablauf dieser Frist ist ein ZGB Art. 30-Gesuch erforderlich.
IPRG Art. 37 (SR 291): Bei bi-nationalen Ehen richtet sich das anwendbare Namensrecht nach IPRG. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 177 die Grenzen der Rechtswahl im internationalen Namensrecht präzisiert.
VZG (Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2): Regelt die Verfahren der Zivilstandsämter bei Trauungen und Namenseintragungen im Infostar-Register. Das Bundesamt für Justiz (BJ) überwacht die Einhaltung der zivilstandsrechtlichen Normen.
BV Art. 8 (Rechtsgleichheit) und Art. 13 (Recht auf Privat- und Familienleben): Bilden die verfassungsrechtliche Grundlage für das gleichberechtigte Namensrecht beider Ehegatten nach ZGB Art. 160.
EMRK Art. 8 (Recht auf Privat- und Familienleben): Der EGMR hat mehrfach betont, dass der Name ein zentrales Element der persönlichen Identität darstellt (Burghartz v. Schweiz, EGMR 1994). Die Schweiz hat aufgrund des EGMR-Urteils Burghartz v. Schweiz ihr Namensrecht reformiert. PartG (SR 211.231) — historisch: Seit der Öffnung der Ehe (01.07.2022) gilt ZGB Art. 160 vollumfänglich auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare. Dieser EGMR-Entscheid prägte die heutige Konzeption von ZGB Art. 160 massgebend.
Häufige Fehler bei Ihrem Namensänderung bei Heirat Schweiz (ZGB Art. 160, Zivilstandsamt)
Bei der Namensregelung anlässlich der Heirat in der Schweiz nach ZGB Art. 160 treten typische Fehler auf, die nachträglich nur mit erheblichem Aufwand korrigiert werden können.
Fehler 1: Entscheid ohne ausreichende Überlegungszeit. Die Namenswahl nach ZGB Art. 160 ist dauerhaft. Eine nachträgliche Änderung des gewählten gemeinsamen Familiennamens erfordert ein Gesuch nach ZGB Art. 30 mit achtenswürdigen Gründen — eine hohe Hürde. Lösung: Die Namensoption frühzeitig, nicht erst am Hochzeitstag, gemeinsam besprechen und entscheiden.
Fehler 2: Falsche Annahme, der Mannesname gelte automatisch. Seit 01.01.2013 gilt nach ZGB Art. 160 Abs. 2 die Ledignamenführung als Standardlösung. Ohne ausdrückliche Erklärung beim Zivilstandsamt behält jeder Ehegatte seinen Ledignamen. Wer einen gemeinsamen Familiennamen wünscht, muss dies aktiv erklären.
Fehler 3: Allianzname als Rechtsname missverstehen. Der Allianzname (Doppelname, z.B. Muster-Meyer) ist kein offizieller Rechtsname und erscheint nicht in Pass, Personalausweis oder AHV-Karte. Den Allianznamen niemals in amtlichen Dokumenten verwenden.
Fehler 4: Vergessen, Kindesnamen vorab festzulegen. Wenn beide Ehegatten ihre Ledignamen behalten, muss der Kindesnamen beim Zivilstandsamt vorab bestimmt werden (ZGB Art. 270a Abs. 2). Beim Trauungsgespräch aktiv nach der Kindesnamen-Regelung fragen.
Fehler 5: Internationale Namensinkonsistenzen nicht bedacht. Bei bi-nationalen Paaren können unterschiedliche Namensverhältnisse entstehen, wenn ausländisches Recht andere Regeln vorsieht. Vor der Heirat prüfen, ob das ausländische Heimatrecht des Partners eine Rechtswahl nach IPRG Art. 37 ermöglicht.
Fehler 6: Dokumente nach der Heirat nicht aktualisiert. Nach der Namensregelung müssen Personalausweis, Reisepass, AHV-Karte, Führerausweis, Bankkonten, Arbeitgeber, Steueramt und Krankenkasse zeitnah aktualisiert werden. Sofort nach der Trauung eine vollständige Aktualisierungsliste erstellen.
Fehler 7: Namensregelung nicht mit Arbeitgeber und Sozialversicherungen koordiniert. Nach der Heirat muss der Arbeitgeber informiert werden, damit Lohnausweise, Sozialversicherungsmeldungen und Pensionskassen-Unterlagen (BVG) korrekt ausgestellt werden. Die AHV-Ausgleichskasse muss ebenfalls über die Namensänderung in Kenntnis gesetzt werden. Das Zivilstandsamt kann auf Anfrage eine offizielle Bestätigung der Namensregelung für Dritte (Arbeitgeber, Banken, Behörden) ausstellen, was die Aktualisierung aller Dokumente wesentlich erleichtert. Damit werden unnötige Rückfragen und Verwechslungen in der administrativen Abwicklung erheblich reduziert.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 160CH official
- ZGB Art. 30CH official
- ZGB Art. 270aCH official
- ZGB Art. 119CH official
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Forms Legal. (2026). Namensänderung bei Heirat Schweiz (ZGB Art. 160, Zivilstandsamt) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/personal/family/namensaenderung-heirat-schweiz
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Nach ZGB Art. 160 Abs. 2 (in Kraft seit 01.01.2013) haben Ehegatten in der Schweiz drei Optionen bei der Namenswahl anlässlich der Heirat: (1) Beide Ehegatten behalten ihre Ledignamen (dies ist die gesetzliche Standardlösung, die ohne ausdrückliche Erklärung gilt); (2) Gemeinsamer Familienname: der Ledignamen des Mannes (ausdrückliche Erklärung beider Ehegatten beim Zivilstandsamt erforderlich); (3) Gemeinsamer Familienname: der Ledignamen der Frau (ausdrückliche Erklärung beider Ehegatten beim Zivilstandsamt erforderlich). Vor der ZGB-Revision 2013 galt noch der Mannesname als gesetzlicher Standard. Seit 2013 sind beide Ehegatten gleichgestellt. Zusätzlich kann bei Ledignamenführung ein Allianzname (Doppelname, z.B. Muster-Meyer) vereinbart werden, der jedoch kein offizieller Rechtsname ist. Bei bi-nationalen Paaren kann das anwendbare Namensrecht nach IPRG Art. 37 variieren; das Zivilstandsamt berät dazu.
Der Unterschied zwischen den drei Namensarten ist für die Erklärung beim Zivilstandsamt nach ZGB Art. 160 entscheidend: (1) Ledignamen: Der Name, den eine Person vor der ersten Heirat geführt hat; rechtlich massgebender Ausgangsname für die Namenswahl nach ZGB Art. 160; erscheint im Zivilstandsregister Infostar. (2) Familienname: Bei Wahl eines gemeinsamen Familiennamens nach ZGB Art. 160 Abs. 2 führen beide Ehegatten denselben Familiennamen, der dem Ledignamen eines Ehegatten entsprechen muss; dieser Name erscheint in Pass, Personalausweis und AHV-Karte. (3) Allianzname (Doppelname): Ein im sozialen Leben verwendeter Doppelname aus den Ledignamen beider Ehegatten (z.B. Muster-Meyer); kein Rechtsname, erscheint weder in Pass noch in amtlichen Dokumenten; wird auf Wunsch im Familienschein vermerkt. Der Allianzname hat keine rechtliche Bindungswirkung und kann jederzeit aufgegeben werden. Rechtlich verbindlich sind nur Ledignamen und allfällig gewählter gemeinsamer Familienname.
Eine nachträgliche Änderung des bei der Heirat nach ZGB Art. 160 gewählten Familiennamens ist in der Schweiz nur unter den strengen Voraussetzungen von ZGB Art. 30 möglich. Danach sind achtenswürdige Gründe erforderlich, die bei einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegen. Das Bundesgericht hat in BGE 121 III 145 entschieden, dass bloss subjektive Missbilligung des Namens nicht ausreicht. Mögliche Gründe können sein: schwere Diskriminierung durch den gewählten Familiennamen, Transidentität (für Vornamen seit 2022 vereinfacht nach ZGB Art. 30b), oder andere gewichtige persönlichkeitsrechtliche Gründe. Das ZGB Art. 30-Verfahren ist kostenpflichtig (Fr. 100 bis Fr. 350 je nach Kanton) und erfordert ein formelles Gesuch bei der kantonalen Direktion JI. Ausnahme: Bei Scheidung kann nach ZGB Art. 119 Abs. 2 innert eines Jahres kostenlos zum Geburtsnamen zurückgekehrt werden.
Wenn beide Ehegatten nach ZGB Art. 160 ihre Ledignamen behalten (keine Wahl eines gemeinsamen Familiennamens), müssen sie den Kindesnamen für künftige gemeinsame Kinder beim Zivilstandsamt vorab festlegen (ZGB Art. 270a Abs. 2). Dieser Kindesnamen muss dem Ledignamen eines der Ehegatten entsprechen. Er gilt dann für alle gemeinsamen Kinder der Ehe. Wird keine Vorabfestlegung getroffen, muss nach jeder Geburt neu entschieden werden. Fehlt eine Einigung der Eltern, entscheidet das Zivilstandsamt oder auf Antrag das Gericht. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (01.07.2022) gelten für gleichgeschlechtliche Ehepaare dieselben Regeln zu ZGB Art. 270a wie für andere Ehepaare. Der Kindesnamen kann nachträglich nur unter den Voraussetzungen von ZGB Art. 30 Abs. 2 geändert werden, wobei das Kindeswohl massgebend ist und ab 12 Jahren das Kind angehört wird.
Bei einer bi-nationalen Ehe (ein Ehegatte Schweizer Staatsbürger, einer ausländischer Staatsangehöriger) gelten besondere Regeln nach IPRG Art. 37 (SR 291): (1) Grundsätzlich ist das Schweizer Namensrecht nach ZGB Art. 160 anwendbar, wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen wird. (2) Ein ausländischer Ehegatte kann erklären, stattdessen das Namensrecht seines Heimatstaats anzuwenden; das Zivilstandsamt prüft die Zulässigkeit dieser Rechtswahl. (3) Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 177 die Grenzen der Rechtswahl im internationalen Namensrecht präzisiert. In bi-nationalen Ehen können unterschiedliche Namensverhältnisse in verschiedenen Ländern entstehen: Im Schweizer Infostar ist ein Name eingetragen, im ausländischen Register möglicherweise ein anderer. Bei Doppelbürgerschaft ist dies grundsätzlich möglich, aber administrativ aufwendig. Das Zivilstandsamt berät zu den Möglichkeiten; bei komplexen Konstellationen empfiehlt sich anwaltliche Beratung zum internationalen Privatrecht.
Nach einer Scheidung regelt ZGB Art. 119 das Namensrecht: (1) Wenn ein Ehegatte seinen Ledignamen behalten hatte (keine Wahl eines gemeinsamen Familiennamens nach ZGB Art. 160), ändert sich durch die Scheidung nichts am Namen — er führt weiterhin seinen Ledignamen. (2) Wenn ein Ehegatte den Familiennamen des anderen angenommen hatte und nach der Scheidung zum Geburtsnamen zurückkehren möchte, kann er dies innert eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils beim Zivilstandsamt kostenlos erklären (ZGB Art. 119 Abs. 2). (3) Nach Ablauf dieser Jahresfrist ist eine Rückkehr zum Geburtsnamen nur noch durch ein kostenpflichtiges Gesuch nach ZGB Art. 30 möglich, das achtenswürdige Gründe voraussetzt. (4) Kinder behalten den bei der Geburt eingetragenen Namen; eine Änderung bedarf eines separaten Verfahrens nach ZGB Art. 30 Abs. 2 unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
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