Konkubinat-Nachweis-Erklärung Schweiz (ZGB, AHV)
Konkubinat-Nachweis — Parteien
KONKUBINAT-NACHWEIS-ERKLÄRUNG
gemäss ZGB Art. 23–26; AHVG Art. 24; DBG Art. 9; kantonale Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften Person A: [Partner A Name], geboren am [Partner A Geburtsdatum] Nationalität: [Partner A Nationalitaet] AHV-Nummer: [Partner A A H V Nummer] Person B: [Partner B Name], geboren am [Partner B Geburtsdatum] Nationalität: [Partner B Nationalitaet] AHV-Nummer: [Partner B A H V Nummer]
Gemeinsame Erklärung
Art. 1 — Gemeinsamer Wohnsitz Wir, [Partner A Name] und [Partner B Name], erklären hiermit, dass wir seit dem [Wohnhaft Seit] gemeinsam in einem Konkubinat (eheähnlichen Gemeinschaft) leben. Unsere gemeinsame Wohnadresse lautet: [Gemeinsame Adresse] Art der Wohngemeinschaft: [Gemeinsamer Haushalt] Art. 2 — Natur der Gemeinschaft Wir führen einen gemeinsamen Haushalt als Lebenspartner und teilen die Kosten des gemeinsamen Lebensunterhalts. Diese Lebensgemeinschaft besteht auf freiwilliger Basis und ist eheähnlicher Natur im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 III 97) und der kantonalen Steuerpraxis. Art. 3 — Rechtlicher Status Wir sind weder miteinander verheiratet noch durch eingetragene Partnerschaft verbunden. Wir unterliegen deshalb nicht dem Güterrecht nach ZGB Art. 196 ff. und nicht den erbrechtlichen Ansprüchen von Ehegatten nach ZGB Art. 462. Das Schweizer Konkubinatsrecht enthält keine dem Eherecht analoge allgemeine Regelung — unsere Vermögensverhältnisse richten sich nach dem allgemeinen Zivilrecht (OR, ZGB Art. 646 ff.).
Art. 4 — Zweck dieser Erklärung Zweck: [Erklaerungs Zweck] Diese Erklärung dient als Nachweis unseres Konkubinats gegenüber folgenden Behörden und Institutionen: kantonale Steuerverwaltung (Gemeinschaftsbesteuerung nach DBG Art. 9 ausgeschlossen — jede Person versteuert ihr Einkommen separat); AHV-Ausgleichskasse (Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente nach AHVG Art. 24 Abs. 2 — Konkubinatspartner sind NICHT beitragsberechtigt); IV-Stelle; Ergänzungsleistungen (EL); Krankenkasse (Prämienverbilligung); Wohnungsamt; Arbeitgeber (für Familienergänzungsleistungen). Art. 5 — Vollständigkeit und Richtigkeit Wir erklären, dass alle in diesem Dokument enthaltenen Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben gegenüber AHV-Stellen oder Steuerbehörden können strafrechtliche Konsequenzen nach StGB Art. 146 (Betrug) oder Art. 148 (Versicherungsbetrug) sowie verwaltungsrechtliche Nachforderungen inkl. Verzugszinsen zur Folge haben. Ort und Datum: [Ort Erklaerung], [Datum Erklaerung]
Person A
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Signature
Person B
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Signature
Was ist Konkubinat-Nachweis-Erklärung Schweiz (ZGB, AHV)?
Die Konkubinat-Nachweis-Erklärung ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 23–26 (Wohnsitz) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Begriff "Konkubinat" bezeichnet im Schweizer Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 III 97) eine Lebensgemeinschaft zweier Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, eine geistige und körperliche Gemeinschaft teilen und ihren Alltag gemeinsam gestalten — ohne miteinander verheiratet zu sein oder eine eingetragene Partnerschaft begründet zu haben. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen dem "harten Konkubinat" (mindestens zwei bis fünf Jahre Dauer, gemeinsam geteilte Ressourcen) und dem blossen gemeinsamen Wohnen als Mitbewohner, das kein Konkubinat begründet. Für das Bundesgericht sind stabile gegenseitige Unterstützung und gemeinsame Lebensgestaltung entscheidend.
Für die AHV-Versicherung hat der Konkubinatsstatus unmittelbare und weitreichende Auswirkungen: Konkubinatspartner können KEINE AHV-Witwenrente nach AHVG Art. 23 beanspruchen, da diese Rente ausschliesslich auf dem Ehe- oder eingetragenen Partnerstatus aufbaut. Dagegen können Pensionskassen-Reglements (2. Säule, BVG) Leistungen an Konkubinatspartner vorsehen, wenn diese als Begünstigte im Reglements-Sinne bezeichnet werden — dies erfordert eine frühzeitige schriftliche Begünstigungserklärung an die Pensionskasse, da solche Ansprüche nicht automatisch entstehen. Die Säule 3a (gebundene Vorsorge, BVV3 Art. 2) erlaubt die Begünstigung des Konkubinatspartners, sofern die Partnerschaft seit mindestens fünf Jahren andauert und tatsächlich gelebt wird. Diese Unterscheidung zwischen 1. Säule (AHV: kein Anspruch), 2. Säule (BVG: möglich via Reglements) und 3. Säule (BVV3: möglich ab 5 Jahren) ist für die Vorsorgeplanung von Konkubinatspaaren von zentraler Bedeutung.
Die steuerliche Behandlung des Konkubinats in der Schweiz weicht grundlegend von derjenigen der Ehe ab: Konkubinatspartner werden nicht gemeinsam, sondern separat veranlagt (DBG Art. 9 Abs. 1). Jeder Partner deklariert sein Einkommen und Vermögen selbständig. Kinderkosten und Kinderabzüge werden zwischen den Eltern aufgeteilt oder gemäss kantonalen Steuergesetzen einer Person zugeteilt. Die separaten Steuererklärungen können je nach Einkommenssituation steuerlich vorteilhafter sein als die Ehegatten-Besteuerung — das Phänomen der "Heiratsstrafe" und deren Kehrseite zeigt sich hier deutlich. Der Nachweis des Konkubinatsstatus ist notwendig, damit die kantonale Steuerverwaltung die Beziehung korrekt einordnet und keine irrtümliche Zusammenveranlagung vornimmt.
Für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz kann das Konkubinat aufenthaltsrechtliche Bedeutung haben: Nach AIG Art. 43 besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Konkubinatspartner von Schweizer Staatsangehörigen oder Niedergelassenen — insbesondere wenn eine eheähnliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren besteht und intensiv gelebt wird. Der Nachweis dieser Gemeinschaft durch eine Konkubinat-Erklärung, ergänzt durch Meldebestätigungen der Einwohnerkontrolle und gemeinsame Mietverträge, ist für das kantonale Migrationsamt zwingend erforderlich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat entsprechende Richtlinien erlassen.
Die Konkubinat-Erklärung dient als Brücke zwischen dem gesetzlich nicht umfassend geregelten Status der eheähnlichen Gemeinschaft und den behördlichen Anforderungen bei AHV-Ausgleichskassen, kantonalen Steuerverwaltungen, Sozialbehörden, kantonalen Migrationsämtern und Pensionskassen (BVG). Bei Vorliegen gemeinsamer Kinder gelten zusätzlich die Kindesunterhalt-Bestimmungen nach ZGB Art. 276 ff. sowie das Sorgerecht nach ZGB Art. 296 ff., das bei nicht verheirateten Eltern besonderer Regelung bedarf. Die Konkubinat-Nachweis-Erklärung ist kein Eheersatz, sondern ein unverzichtbares Verwaltungsinstrument für Paare ausserhalb der institutionalisierten Partnerschaft in der Schweiz.
Ferner sind Bestimmungen des Sozialhilferechts und der Ergänzungsleistungen (ELG) relevant: Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen werden Einkommen und Vermögen beider Konkubinatspartner berücksichtigt, wenn eine gemeinsame Haushaltführung vorliegt — eine Tatsache, die von der zuständigen EL-Stelle anhand des Konkubinatsnachweises geprüft wird.
Wann brauchen Sie Konkubinat-Nachweis-Erklärung Schweiz (ZGB, AHV)?
Eine Konkubinat-Nachweis-Erklärung in der Schweiz wird in spezifischen Situationen benötigt, in denen Behörden oder Institutionen den Nachweis einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verlangen.
Erste Situation — Steuerliche Deklaration bei der kantonalen Steuerverwaltung: Da Konkubinatspartner nach DBG Art. 9 getrennt veranlagt werden, müssen beide Personen in ihrer Steuererklärung angeben, dass sie in einem Konkubinat leben. Für gemeinsame Kinder ist zu deklarieren, welcher Elternteil die Kinderkosten trägt und den Kinderabzug beansprucht. Einige kantonale Steuergesetze — etwa das Steuergesetz des Kantons Zürich (StG ZH § 35) — sehen spezifische Regelungen für Konkubinatspaare mit Kindern vor. Der Nachweis des Konkubinatsstatus verhindert irrtümliche Doppelabzüge oder falsche Einstufungen durch die Steuerbehörde.
Zweite Situation — AHV-Ausgleichskasse und Sozialversicherungsleistungen: Beim Tod eines Konkubinatspartners kann die hinterbliebene Person keine AHV-Witwenrente (AHVG Art. 23) beanspruchen. Dennoch verlangt die AHV-Ausgleichskasse bei der Anmeldeprüfung für andere Leistungen — etwa IV-Taggelder oder Altersrenten unter Berücksichtigung des gemeinsamen Haushalts — gelegentlich einen Nachweis des Zivilstands und der Lebensgemeinschaft. Ebenso prüft die kantonale EL-Behörde (Ergänzungsleistungen nach ELG) den gemeinsamen Haushalt durch Einsicht in Meldedaten und Mietverträge.
Dritte Situation — Pensionskasse (BVG, 2. Säule) und Säule 3a: Konkubinatspaare müssen frühzeitig eine Begünstigungserklärung an die Pensionskasse schicken, damit der Partner im Todesfall Hinterbliebenenleistungen erhält. Viele Pensionskassen-Reglements verlangen dazu den schriftlichen Nachweis des Konkubinatsverhältnisses — durch gemeinsame Wohnsitz-Meldebestätigung, Mietvertrag und eine notariell oder gemeindlich bestätigte Konkubinat-Erklärung. Ohne diesen Nachweis entfällt der Anspruch auf Partnerrente aus der 2. Säule. Für die Säule 3a (BVV3 Art. 2) ist der Nachweis der mindestens fünfjährigen Partnerschaft erforderlich, bevor der Konkubinatspartner als Begünstigter eingetragen werden kann.
Vierte Situation — Ausländerrecht und Migrationsamt (AIG): Ausländische Staatsangehörige können sich unter Berufung auf eine eheähnliche Gemeinschaft mit einem Schweizer Staatsangehörigen oder einer niedergelassenen Person auf AIG Art. 43 Abs. 1 berufen, der bei nachgewiesenem Konkubinat von mindestens drei Jahren einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung begründen kann. Das kantonale Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Zürich, Amt für Migration Luzern) verlangt dazu neben der Konkubinat-Erklärung eine aktuelle gemeinsame Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle sowie Nachweise der gemeinsamen Lebensführung (Kontoauszüge, gemeinsame Versicherungen, Fotos).
Fünfte Situation — Erbschaft und Nachlassplanung: Konkubinatspartner sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Ohne Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494 erben Konkubinatspartner nichts. Viele Paare errichten deshalb ein gegenseitiges Testament oder einen Erbvertrag und legen darin fest, dass die Erbeinsetzung auf den Konkubinatspartner erfolgt. Die Konkubinat-Erklärung dient hier als Begleitdokument zur Klärung der Beziehung und kann bei der kantonalen Erbschaftssteuerbehörde vorgelegt werden — einige Kantone gewähren Konkubinatspartnern unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Erleichterungen.
Sechste Situation — Krankenkassen-Prämienverbilligung und Sozialhilfe: Bei der Berechnung der Prämienverbilligung nach KVG Art. 65 berücksichtigen die kantonalen Durchführungsstellen den gemeinsamen Haushalt. Auch im Sozialhilferecht wird der Konkubinatsstatus bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen geprüft — Einkommen und Vermögen beider Personen werden bei einem gemeinsamen Haushalt häufig gemeinsam berechnet, was zu verringerten Leistungen führen kann.
Was gehört in Ihr Konkubinat-Nachweis-Erklärung Schweiz (ZGB, AHV)?
Eine rechtlich wirksame und von Behörden akzeptierte Konkubinat-Nachweis-Erklärung in der Schweiz enthält folgende Kernbestandteile, die für die AHV-Ausgleichskasse, die kantonale Steuerverwaltung, das Migrationsamt und Pensionskassen (BVG) unerlässlich sind.
Vollständige Personalien beider Partner: Vollständiger Vor- und Nachname jeder Person, Geburtsdatum, Nationalität und Aufenthaltsstatuts (Schweizer/in, oder Ausweis-Typ B, C, G, L nach AIG), Wohnadresse. Bei Ausländern: Angabe des Ausweistyps ist zentral, da AIG Art. 43 und AIG Art. 50 unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Aufenthaltsansprüche schaffen. Auf die korrekte Schreibweise des Namens gemäss amtlichem Ausweis ist zu achten, da Abweichungen bei AHV-Anmeldungen zu Verwechslungen führen.
AHV-Versicherungsnummern beider Personen: Die 13-stellige AHV-Versicherungsnummer (756.XXXX.XXXX.XX) ist bei Einreichung bei der AHV-Ausgleichskasse zwingend anzugeben. Die Nummer findet sich auf der Krankenkassenkarte oder beim kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Diese Angabe ermöglicht der AHV-Ausgleichskasse die Prüfung des Zivilstands im AHV-Register und die korrekte Zuordnung allfälliger Rentenansprüche — insbesondere für die Abgrenzung zu Witwen/Witwerrenten nach AHVG Art. 23.
Gemeinsame Wohnadresse mit Datum des Beginns der Gemeinschaft: Die genaue Adresse des gemeinsamen Haushalts und das Datum, seit dem beide Personen dort gemeldet sind, müssen mit den Daten der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde übereinstimmen. Eine Abweichung zwischen Erklärungsdatum und Meldedatum schwächt die Beweiskraft erheblich. Empfehlenswert ist die Beilage einer aktuellen Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle (erhältlich beim Gemeindeamt oder online via eGovCH).
Dauer der Lebensgemeinschaft: Ausdrückliche Angabe, seit wann die eheähnliche Gemeinschaft besteht. Für die 2. Säule (BVG) und die Säule 3a (BVV3 Art. 2) ist die Dauer massgebend: Bei der Pensionskasse werden Konkubinatspartnerschaften ab zwei bis fünf Jahren anerkannt (je nach Reglement); für die Begünstigung in der Säule 3a ist eine fünfjährige Dauer zwingend. Für das Migrationsamt nach AIG Art. 43 wird in der Regel eine dreijährige Dauer verlangt.
Zweckangabe und Behördenbezeichnung: Präzise Angabe, für welchen Zweck die Erklärung ausgestellt wird (steuerliche Deklaration, AHV-Anmeldung, BVG-Begünstigung, Migrationsamt, EL-Berechnung, Sozialhilfebehörde). Einige Ausgleichskassen und Migrationsämter verlangen eine auf ihren Zweck zugeschnittene Formulierung. Das Formular von forms-legal.com enthält eine Mehrfachauswahl-Option, sodass eine Erklärung für mehrere Behörden gleichzeitig genutzt werden kann.
Erklärung der Freiwilligkeit und Richtigkeit: Beide Partner erklären ausdrücklich, dass die gemachten Angaben korrekt und vollständig sind. Diese Erklärung ist wichtig, da falsche Angaben gegenüber AHV-Stellen, der kantonalen Steuerverwaltung oder dem Migrationsamt strafrechtliche Konsequenzen nach StGB Art. 146 (Betrug) oder VwVG Art. 48 haben können.
Datum und Unterschriften beider Partner: Beide Personen unterzeichnen die Erklärung persönlich und am selben Tag. Eine unterschiedliche Datumsangabe zwischen den Unterzeichnenden schwächt die Beweiskraft. Bei der Einreichung bei der Gemeindeverwaltung oder beim Notariat empfiehlt sich eine beglaubigte Unterschrift, die die Identität beider Unterzeichnenden bestätigt.
Beilagen zur Stärkung der Beweiskraft: Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle (aktuell, nicht älter als drei Monate); Kopie des gemeinsamen Mietvertrags oder des Grundbuchauszugs; ggf. Kopien gemeinsamer Versicherungspolicen (z.B. Hausratsversicherung); für BVG-Pensionskasse: zusätzlich Formular der Pensionskasse. Die Konkubinat-Erklärung allein reicht bei den meisten Behörden nicht aus — Belege sind zwingend beizufügen.
Rechtlicher Hinweis zum Konkubinat und fehlende gesetzliche Regelung: Das Schweizer Recht kennt kein "Konkubinatsregister" und keinen eigenen Zivilstand "Konkubinat". Das ZGB (SR 210) enthält keine allgemeine Konkubinatsregelung — die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern richten sich nach dem allgemeinen Schuldrecht (OR), dem Sachenrecht (ZGB Art. 646 ff. Miteigentum) und dem Familienrecht nur insoweit, als Kinder involviert sind. Der fehlende gesetzliche Status führt dazu, dass Konkubinatspartner im Todesfall, bei Trennung und in der Sozialversicherung schlechter gestellt sind als Ehegatten — sofern keine vertragliche Absicherung erfolgt ist. Dieser Nachteil lässt sich durch eine Kombination aus Konkubinat-Erklärung, Erbvertrag (ZGB Art. 494), Testament (ZGB Art. 498), BVG-Begünstigungserklärung und Konkubinatsvertrag (OR, privatrechtlich) abmildern. Zusätzliche Absicherungsschritte wie ein Konkubinatsvertrag nach OR, der Vermögensverhältnisse, Unterhalt und Schulden regelt, sowie eine allfällige Begünstigungserklärung nach BVG und BVV3 sind sinnvolle Ergänzungen zur reinen Nachweis-Erklärung. Verweise auf verwandte Dokumente: Konkubinatsvertrag (OR), Testament, BVG-Begünstigungserklärung an Pensionskasse.
So füllen Sie Ihr Konkubinat-Nachweis-Erklärung Schweiz (ZGB, AHV) aus
Die Konkubinat-Nachweis-Erklärung füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin aus. Folgende Schritte führen zu einer von Behörden akzeptierten Erklärung.
Schritt 1 — Vorbereitung der Ausweisdokumente: Beide Personen legen Reisepass oder Identitätskarte bereit. Bei Ausländern: Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, C, G oder L nach AIG). AHV-Versicherungskarte oder Dokument mit der AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) vorbereiten. Die genauen Schreibweisen der Namen gemäss Ausweis übernehmen — keine Abkürzungen oder Spitznamen verwenden.
Schritt 2 — Personalien korrekt eintragen: Vollständige Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten beider Personen eintragen. AHV-Nummern beider Personen sorgfältig übertragen — eine falsch eingetragene AHV-Nummer führt bei der AHV-Ausgleichskasse zu Verzögerungen. Nationalität und Ausweis-Typ präzise angeben, da dies für das Migrationsamt nach AIG relevant ist.
Schritt 3 — Gemeinsame Wohnadresse und Datum eintragen: Vollständige Adresse des gemeinsamen Haushalts eintragen. Datum des Beginns der gemeinsamen Wohnsitznahme angeben — idealerweise belegt durch das Datum der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder den Beginn des gemeinsamen Mietvertrags. Bei Abweichungen zwischen tatsächlichem Einzug und Ummeldedatum: das Datum der amtlichen Ummeldung bei der Einwohnerkontrolle verwenden, da dies für Behörden beweiskräftiger ist.
Schritt 4 — Zweck der Erklärung ankreuzen: Alle zutreffenden Zwecke ankreuzen — steuerliche Deklaration, AHV/IV-Anmeldung, BVG-Begünstigung, AIG-Aufenthaltsbewilligung, EL-Berechnung, Sozialhilfe. Eine umfassende Zweckangabe vermeidet, dass für jede Behörde eine separate Erklärung erstellt werden muss.
Schritt 5 — Gemeinsam unterzeichnen: Beide Personen unterzeichnen die Erklärung am selben Tag und am selben Ort. Das Datum der Unterzeichnung eintragen. Für besondere Behördenanforderungen (insbesondere Migrationsamt, Pensionskasse): Unterschriften bei der Gemeindeverwaltung beglaubigen lassen (kostenpflichtig, ca. Fr. 20.–––40.-- je nach Kanton).
Schritt 6 — Beilagen zusammenstellen: Aktuelle Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle (nicht älter als drei Monate) beifügen. Kopie des gemeinsamen Mietvertrags oder Grundbuchauszugs beifügen. Bei BVG-Einreichung: Formular der Pensionskasse beifügen. Bei AIG-Einreichung: Kopie der Aufenthaltsbewilligung, Kopie des Mietvertrags und Nachweise gemeinsamer Lebensführung (Kontoauszüge, Fotos, gemeinsame Versicherungen).
Schritt 7 — Erklärung bei der zuständigen Stelle einreichen: AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons; kantonale Steuerverwaltung (bei der Steuererklärung als Beilage); kantonales Migrationsamt; Pensionskasse des Arbeitgebers (für BVG-Begünstigungserklärung, zusammen mit dem Pensionskassen-Formular). Eine Kopie der unterzeichneten Erklärung behalten.
Wichtige rechtliche Hinweise beim Ausfüllen: Nach DBG Art. 9 werden Konkubinatspartner steuerrechtlich getrennt behandelt — falsche Angaben zum Zivilstand in der Steuererklärung können nach StGB Art. 186 (Urkundenfälschung) geahndet werden. Das Ausfüllen der Erklärung auf forms-legal.com ist kostenlos; für die Beglaubigung der Unterschriften verlangt die Gemeindeverwaltung eine kantonale Gebühr nach kantonalem Gebührentarif.
Rechtliche Anforderungen für Konkubinat-Nachweis-Erklärung Schweiz (ZGB, AHV)
Das Konkubinat in der Schweiz untersteht keiner einheitlichen gesetzlichen Regelung — stattdessen greifen verschiedene Rechtsgebiete je nach Lebenssituation.
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210): ZGB Art. 23–26 definiert den Wohnsitz, der für den Nachweis des gemeinsamen Haushalts massgebend ist. ZGB Art. 646 ff. (Miteigentum) regelt gemeinsames Eigentum der Partner. ZGB Art. 276 ff. (Kindesunterhalt) gilt bei gemeinsamen Kindern — der Unterhalt ist unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu regeln. ZGB Art. 298 ff. (gemeinsame elterliche Sorge) gilt seit der Revision 2014 auch für nicht verheiratete Eltern. ZGB Art. 456 ff. (Erwachsenenschutz) — im Notfall ohne Vollmacht haben Konkubinatspartner KEIN gesetzliches Vertretungsrecht gegenüber Spital oder Behörden, im Gegensatz zu Ehegatten (ZGB Art. 374).
AHVG und Sozialversicherung: AHVG Art. 23 (Witwenrente) und Art. 24 (Witwerrente) sehen Renten NUR für verheiratete oder eingetragen verpartnerte Personen vor. Konkubinatspartner sind AUSGESCHLOSSEN. BVG Art. 20a Abs. 1 lit. a erlaubt Pensionskassen, Konkubinatspartner als Begünstigte für Hinterbliebenenrenten zu bezeichnen — aber nur wenn das Reglement dies vorsieht und die Begünstigung schriftlich angemeldet wurde. BVV3 Art. 2 Abs. 1 lit. a definiert, wer als Begünstigter in der Säule 3a eingetragen werden kann: Konkubinatspartner nach mindestens fünf Jahren gemeinsamer Lebensführung.
AIG (SR 142.20) — Aufenthaltsrecht: AIG Art. 43 Abs. 1 und AIG Art. 50 regeln Aufenthaltsansprüche. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonalen Migrationsämter verlangen den Nachweis einer mindestens dreijährigen, intensiv gelebten Partnerschaft für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestützt auf das Konkubinat.
DBG Art. 9 (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11): Getrennte Veranlagung von Konkubinatspartnern — jede Person reicht eine eigene Steuererklärung ein. Kinderabzüge (DBG Art. 35) können nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig beansprucht werden; die kantonale Steuerverwaltung legt bei Streit fest, wer den Abzug erhält.
StGB Art. 146 und Art. 148: Falsche Angaben in der Konkubinat-Erklärung, die zu ungerechtfertigten Sozialversicherungsleistungen führen, können als Betrug oder Versicherungsbetrug geahndet werden.
ELG (Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen, SR 831.30): Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen zu AHV/IV berücksichtigt die kantonale EL-Behörde das Einkommen und Vermögen beider Personen eines gemeinsamen Haushalts — Konkubinatspartner werden hier faktisch wie Ehegatten behandelt, was zu reduzierten EL-Leistungen führen kann. Die EL-Behörde prüft den gemeinsamen Haushalt anhand von Meldedaten und der Konkubinat-Erklärung. KVG Art. 65 (Prämienverbilligung): Ebenso werden bei der kantonalen Prämienverbilligung gemeinsame Haushaltseinkommen berücksichtigt, was zu einer Reduktion des Verbilligungsanspruchs führen kann. Schliesslich ist zu beachten, dass einige Kantone — darunter Zürich (StG ZH § 36 Abs. 3), Bern und Basel-Stadt — spezifische kantonale Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Konkubinatspaaren mit Kindern kennen, die von den bundessteuerlichen Regeln nach DBG abweichen können. Die Konkubinat-Nachweis-Erklärung muss daher manchmal auf kantonale Formularvorgaben abgestimmt werden. Das Zivilstandsamt führt kein "Konkubinatsregister" und gibt keine amtliche Konkubinat-Bescheinigung aus — der Nachweis muss durch eine selbst erstellte und beglaubigte Erklärung erbracht werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Konkubinat-Nachweis-Erklärung Schweiz (ZGB, AHV)
Bei der Erstellung und Einreichung von Konkubinat-Erklärungen in der Schweiz treten häufige Fehler auf, die zur Ablehnung durch Behörden oder zu rechtlichen Problemen führen können.
Fehler 1 — Fehlende AHV-Nummern oder falsch eingetragene Versicherungsnummern: Die AHV-Ausgleichskasse kann Anmeldungen ohne korrekte AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) nicht verarbeiten. Eine fehlende oder fehlerhafte Nummer führt zur Rücksendung der Erklärung und Verzögerungen. Die Nummern auf der Krankenkassenkarte oder beim kantonalen Ausgleichskasse prüfen, bevor die Erklärung unterzeichnet wird.
Fehler 2 — Erklärung ohne Beilagen einreichen: Eine Konkubinat-Erklärung allein reicht bei den meisten Behörden nicht aus. Das Migrationsamt, die Pensionskasse und die EL-Behörde verlangen zwingend Belege wie Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle, gemeinsamer Mietvertrag oder Grundbuchauszug. Ohne Beilagen wird die Erklärung regelmässig zurückgewiesen oder angezweifelt.
Fehler 3 — Unterschiedliche Unterzeichnungsdaten: Wenn Person A am 01.05. und Person B am 10.05. unterzeichnet, zweifeln einige Behörden an der gemeinsamen Erstellung. Beide Partner sollten am selben Tag und idealerweise am selben Ort unterzeichnen. Bei behördlicher Beglaubigung: Beide Personen müssen persönlich und gleichzeitig beim Gemeindeamt erscheinen.
Fehler 4 — Verwechslung von AHV-Witwenrente und BVG-Hinterbliebenenrente: Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, Konkubinatspartner könnten im Todesfall eine AHV-Witwenrente erhalten. AHVG Art. 23 und Art. 24 sehen dies ausdrücklich NICHT vor. Nur die 2. Säule (BVG) und die Säule 3a (BVV3) können Leistungen an Konkubinatspartner vorsehen — aber nur bei vorgängiger schriftlicher Begünstigung. Dieser Irrtum kann zu gravierenden Vorsorgelücken führen.
Fehler 5 — Erklärung zu spät bei der Pensionskasse anmelden: Viele Pensionskassen verlangen, dass die Begünstigungserklärung für den Konkubinatspartner rechtzeitig — also VOR dem Todesfall oder dem Eintritt eines Versicherungsereignisses — eingereicht wird. Eine nachträgliche Begünstigung ist in aller Regel nicht möglich. Daher: Frühzeitig handeln und die BVG-Begünstigungserklärung gemeinsam mit der Konkubinat-Nachweis-Erklärung an die Pensionskasse senden.
Fehler 6 — Nichtbeachtung der kantonalen Unterschiede: Die kantonalen Steuerverwaltungen, Migrationsämter und EL-Stellen haben teilweise unterschiedliche Anforderungen an die Konkubinat-Erklärung. Was im Kanton Zürich ausreicht, kann im Kanton Genf oder Wallis unzureichend sein. Die jeweilige Behörde frühzeitig nach den kantonalen Anforderungen fragen und die Erklärung gegebenenfalls anpassen.
Fehler 7 — Konkubinat mit eingetragener Partnerschaft verwechseln: Seit dem 01. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten (ZGB, Volksabstimmung 26. September 2021). Die eingetragene Partnerschaft nach PartG (SR 211.231) wurde aufgehoben. Wer seit dem 01. Juli 2022 irrtümlich eine "eingetragene Partnerschaft" eingehend will, muss stattdessen heiraten — oder im Konkubinat leben und eine Konkubinat-Erklärung verwenden. Eine irrtümliche Verwendung der Begriffe kann zu Missverständnissen bei der AHV-Ausgleichskasse oder der Steuerverwaltung führen. Kantonale Steuerverwaltungen: Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf, Wallis, Luzern.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 23CH official
- ZGB Art. 276CH official
- ZGB Art. 296CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 646CH official
- ZGB Art. 498CH official
- ZGB Art. 298CH official
- ZGB Art. 456CH official
- ZGB Art. 374CH official
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Forms Legal. (2026). Konkubinat-Nachweis-Erklärung Schweiz (ZGB, AHV) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/personal/family/konkubinat-nachweis-schweiz
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Nein. Konkubinatspartner haben nach AHVG Art. 23 und Art. 24 keinen Anspruch auf eine AHV-Witwenrente (1. Säule). Die Witwenrente der AHV setzt voraus, dass die hinterbliebene Person zum Zeitpunkt des Todes ihres Partners mit diesem verheiratet war oder eine eingetragene Partnerschaft führte. Ein Konkubinat — auch wenn es viele Jahre gedauert hat — begründet keinen Witwen- oder Witwerrenten-Anspruch in der AHV. Anders verhält es sich bei der 2. Säule (BVG): Pensionskassen können in ihren Reglementen Hinterbliebenenleistungen an Konkubinatspartner vorsehen. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Partner die Begünstigung rechtzeitig und schriftlich bei der Pensionskasse angemeldet hat — eine nachträgliche Anmeldung ist nach dem Versicherungsfall in der Regel nicht mehr möglich. Auch die Säule 3a (BVV3 Art. 2) erlaubt die Begünstigung des Konkubinatspartners, sofern die Partnerschaft mindestens fünf Jahre dauert. Das Fazit für Konkubinatspaare: Frühzeitig bei der Pensionskasse eine Begünstigungserklärung einreichen und die 3a-Begünstigung beim Finanzinstitut eintragen lassen — die Konkubinat-Nachweis-Erklärung ist dafür eine wichtige Grundlage.
Der Nachweis einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in der Schweiz erfolgt durch eine Kombination von Dokumenten. Primär: Eine gemeinsam unterzeichnete Konkubinat-Nachweis-Erklärung, wie sie auf forms-legal.com kostenlos erstellt werden kann, bildet das Kerndokument. Ergänzend verlangt die Mehrheit der Behörden: (1) Eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde, die beide Partner an derselben Adresse ausweist (erhältlich beim Gemeindeamt, oft online via eGovCH, gebührenpflichtig ca. Fr. 10.--–40.--); (2) Kopie des gemeinsamen Mietvertrags oder Grundbuchauszugs bei gemeinsamem Wohneigentum; (3) Bei Pensionskassen und Migrationsämtern: weitere Belege der gemeinsamen Lebensführung wie gemeinsame Hausratsversicherungspolice, gemeinsame Bankkontobewegungen oder gemeinsam adressierte Post. Das kantonale Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Zürich, Amt für Migration Luzern) verlangt für eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf AIG Art. 43 in der Regel Nachweise der mindestens dreijährigen intensiven Gemeinschaft. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften stärkt die Beweiskraft erheblich.
Nein. Nach DBG Art. 9 Abs. 1 werden Konkubinatspartner steuerlich getrennt veranlagt — jede Person reicht eine eigene Steuererklärung ein und versteuert ihr Einkommen und Vermögen separat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Ehe, bei der Ehegatten grundsätzlich zusammen veranlagt werden (DBG Art. 9 Abs. 1 e contrario). Die getrennte Veranlagung kann je nach Einkommenssituation steuerlich vorteilhafter oder nachteiliger sein als die Ehegatten-Besteuerung. Bei gemeinsamen Kindern müssen Konkubinatspartner klären, welcher Elternteil die Kinderabzüge beansprucht (DBG Art. 35); in der Regel kann nur einer der Elternteile den Abzug geltend machen, nicht beide gleichzeitig. Einige Kantone — wie Zürich, Bern und Basel-Stadt — kennen kantonale Regelungen für Konkubinatspaare mit Kindern, die von der Bundessteuerregelung abweichen können. Die kantonale Steuerverwaltung kann bei Zweifeln über den Konkubinatsstatus eine Bestätigung verlangen, die durch eine Konkubinat-Nachweis-Erklärung erbracht wird.
Nein. Konkubinatspartner haben nach ZGB Art. 457 ff. keine gesetzlichen Erbrechte. Das Schweizer Erbrecht sieht nur Erbrechte für Verwandte (Nachkommen, Eltern, Geschwister, Grosseltern) und Ehegatten bzw. eingetragene Partner vor. Ein Konkubinatspartner erbt ohne Testament oder Erbvertrag nichts — selbst nach jahrzehntelanger Partnerschaft. Um den Konkubinatspartner erbrechtlich abzusichern, sind folgende Massnahmen notwendig: (1) Testament nach ZGB Art. 498 — der Partner kann als Erbe eingesetzt werden, jedoch nur bis zur Höhe des verfügbaren Erbteils (ZGB Art. 470 ff.); Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben sind zu berücksichtigen. (2) Erbvertrag nach ZGB Art. 494 — bindende Vereinbarung über die gegenseitige Erbeinsetzung. (3) BVG-Begünstigungserklärung für Hinterbliebenenleistungen aus der Pensionskasse. (4) 3a-Begünstigung beim Finanzinstitut oder der Versicherung. Erbschaftssteuerlich werden Konkubinatspartner in den meisten Kantonen wie Dritte besteuert — mit hohen Steuersätzen. Einige Kantone (z.B. Waadt) kennen Ausnahmen bei langer Partnerschaft. Ohne vertragliche Absicherung drohen empfindliche finanzielle Nachteile.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Nach AIG Art. 43 Abs. 1 und der Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) sowie der kantonalen Migrationsämter kann ein ausländischer Staatsangehöriger, der in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin, einem Schweizer oder einer niedergelassenen Person lebt, unter gewissen Umständen eine Aufenthaltsbewilligung B oder deren Verlängerung erhalten. Voraussetzungen: (1) Die Partnerschaft muss mindestens drei Jahre dauern und intensiv gelebt werden. (2) Ein gemeinsamer Haushalt muss nachgewiesen sein — durch Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle, gemeinsamen Mietvertrag und Konkubinat-Nachweis-Erklärung. (3) Keine Vermittlungsehe oder Schein-Konkubinat. (4) Das kantonale Migrationsamt prüft im Einzelfall und kann weitere Belege verlangen. Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) — EU/EFTA-Bürger haben als Konkubinatspartner von Schweizer Staatsangehörigen unter Umständen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Das Migrationsamt entscheidet im Einzelfall; eine Rechtsberatung ist empfehlenswert.
Die eingetragene Partnerschaft nach PartG (SR 211.231) existiert in der Schweiz seit dem 01. Juli 2022 nicht mehr für neue Paare — gleichgeschlechtliche Paare können seither heiraten (ZGB, Volksabstimmung 26. September 2021 mit 64,1 % Ja-Stimmen). Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben gültig und können in eine Ehe umgewandelt werden. Das Konkubinat hingegen ist ein formloser Zusammenlebensstatus ohne gesetzliche Regelung und ohne behördliche Registrierung. Die wesentlichen Unterschiede: (1) Rechtsstatus: Ehegatten und eingetragene Partner haben umfassende gesetzliche Rechte (Erbrecht, AHV-Witwenrente, Güterrecht, Unterhaltsanspruch, gegenseitige Vertretungsbefugnis nach ZGB Art. 374) — Konkubinatspartner haben diese Rechte NICHT, sofern keine vertragliche Absicherung besteht. (2) Steuer: Ehegatten werden zusammen veranlagt (DBG Art. 9) — Konkubinatspartner separat. (3) AHV: Ehegatten/eingetragene Partner haben Anspruch auf Witwenrente (AHVG Art. 23, 24) — Konkubinatspartner nicht. (4) Auflösung: Ehe nur durch Scheidung (ZGB Art. 111 ff.) — Konkubinat durch einfaches Auseinanderziehen, ohne formelles Verfahren. (5) Güterrecht: Für Ehegatten gilt ZGB Art. 196 ff. (Errungenschaftsbeteiligung als Regimes) — für Konkubinatspartner gilt allgemeines Sachenrecht (ZGB Art. 646 ff.).
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