Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10)
[Firma Name] [Firma Adresse] UID-Nr.: [Uid Nummer] Handelsregister-Nr.: [Handelsregister Nr] Sitzkanton: [Kanton]
An: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben Eigerstrasse 65, 3003 Bern
Einreichung: [Einreichungsdatum]
STEMPELSTEUER-ABRECHNUNG SCHWEIZ (StG SR 641.10)
Abgabenpflichtige Person/Unternehmen
Firmenname: [Firma Name] Geschaeftssitz: [Firma Adresse] UID-Nummer: [Uid Nummer] Handelsregister-Nr.: [Handelsregister Nr] Sitzkanton: [Kanton] Stempelsteuer-Konto-Nr. ESTV: [Stempelsteuer Konto]
Art der Stempelabgabe und Tatbestand
Art der Stempelabgabe: [Abgabenart] Tatbestand: [Tatbestand] Datum des steuerbegründeten Tatbestandes: [Tatbestandsdatum]
Berechnung der Stempelabgabe
Steuerbasis: CHF [Steuerbasis] Befreiungsbetrag: CHF [Befreiungsbetrag] Steuerpflichtiger Betrag: CHF [Steuerpflichtiger Betrag] Angewandter Steuersatz: [Steuersatz] Prozent Geschuldete Stempelabgabe: CHF [Abgabenbetrag]
Befreiungstatbestand
Befreiungstatbestand: [Befreiung Art] Begruendung: [Befreiung Begruendung]
Rechtsgrundlage
Die Stempelabgaben in der Schweiz sind im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) und der Stempelabgabenverordnung (StV, SR 641.101) geregelt. Emissionsabgabe nach StG Art. 5-12: 1 Prozent auf Beteiligungsrechte über CHF 1 Mio. (Befreiungsschwelle Art. 6 Abs. 1 lit. h). Umsatzabgabe nach StG Art. 13-22: 0.15 Prozent für inländische Urkunden, 0.30 Prozent für ausländische. Versicherungsabgabe nach StG Art. 21-30: 5 Prozent (2.5 Prozent für Lebensversicherung mit Einmalprämie). Erklärungsfrist: 30 Tage nach Tatbestand (StG Art. 9). Verzugszinssatz 2025: 4.75 Prozent (StG Art. 31). Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre (StG Art. 33 Abs. 2). Verjährung: 5 Jahre relativ, 15 Jahre absolut (StG Art. 30). Sanktionen bei Hinterziehung: Strafsteuer bis Vierfaches (StG Art. 36), Bussen bis CHF 50'000 (StG Art. 38). Zuständige Behörde: ESTV-Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in Bern.
Unterschrift
Der Unterzeichnete bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des StG Art. 36-38.
[Firma Name] ____________________ [Unterschrift Name], [Unterschrift Funktion] [Einreichungsdatum]
Zeichnungsberechtigte Person
________________
Signature
Was ist Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10)?
Die Stempelsteuer-Abrechnung (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) Art. 5-12 (Emissionsabgabe), Art. 13-22 (Umsatzabgabe), Art. 21-30 (Versicherungsabgabe) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Emissionsabgabe wird auf die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung sowie Erhöhung des Nennwerts inländischer Beteiligungsrechte erhoben (StG Art. 5). Beteiligungsrechte umfassen Aktien, Stammanteile von GmbH, Genossenschaftsanteile, Genussscheine und Partizipationsscheine. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent des Werts der Beteiligungsrechte (StG Art. 8 Abs. 1). Eine wesentliche Befreiung gilt bei Aktienkapital bis CHF 1 Million: Die ersten CHF 1 Million Nennkapital sind von der Emissionsabgabe befreit (StG Art. 6 Abs. 1 lit. h). Damit zahlen viele KMU keine Emissionsabgabe bei der Gründung. Bei Aktienkapital über CHF 1 Million wird die Abgabe auf den Mehrbetrag erhoben.
Die Umsatzabgabe wird auf die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden erhoben, sofern eine Vertragspartei oder ein Vermittler ein inländischer Effektenhändler ist (StG Art. 13). Steuerbare Urkunden sind insbesondere Schuldverschreibungen (Anleihen, Obligationen), Aktien, Aktienzertifikate, GmbH-Stammanteile, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, andere Effekten gemäss StG Art. 13 Abs. 2. Die Steuersätze betragen 0.15 Prozent für inländische Urkunden und 0.30 Prozent für ausländische Urkunden, jeweils vom Wert der Urkunden (StG Art. 16). Effektenhändler im Sinne des Stempelsteuergesetzes sind insbesondere Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter mit FINMA-Bewilligung, Anlageberater, kollektive Kapitalanlagen und Versicherungsgesellschaften (StG Art. 13 Abs. 3).
Die Versicherungsabgabe wird auf bestimmte Versicherungsprämien erhoben, die ein in der Schweiz wohnhafter Versicherungsnehmer an eine Versicherungsgesellschaft zahlt (StG Art. 21). Steuerbare Versicherungen sind insbesondere die Sachversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Reiseversicherung. Der Steuersatz beträgt 5 Prozent der Prämie, bei Lebensversicherungen mit einmaliger Prämie 2.5 Prozent (StG Art. 24). Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung, Krankenversicherungen, Unfallversicherungen, Sozialversicherungen und Rückversicherungen sind von der Versicherungsabgabe befreit (StG Art. 22).
Die Stempelsteuer-Abrechnung wird je nach Abgabenkategorie unterschiedlich abgewickelt. Für die Emissionsabgabe ist das Formular 5 (Erklärung über die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten) bei der ESTV einzureichen, zusammen mit den Unterlagen über die Kapitalerhöhung (Generalversammlungsbeschluss, öffentliche Beurkundung, Handelsregistereintrag). Die Erklärung muss innert 30 Tagen nach Eintritt des steuerbegründeten Tatbestandes (z.B. Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister) eingereicht werden (StG Art. 9).
Für die Umsatzabgabe sind die Effektenhändler verpflichtet, ein Stempelsteuerbuch zu führen (StG Art. 27 Abs. 1) und die Umsatzabgabe quartalsweise oder monatlich der ESTV abzuliefern. Das Stempelsteuerbuch dokumentiert jede steuerbare Transaktion mit Datum, Vertragsparteien, Wert der Urkunden, Berechnung der Abgabe. Die Effektenhändler sind die Steuerschuldner und überwälzen die Abgabe in der Regel auf den Kunden (Käufer/Verkäufer). Banken berechnen die Stempelsteuer in der Regel direkt bei der Wertpapiertransaktion und weisen sie auf der Bankabrechnung aus.
Die zuständige Behörde für alle Stempelabgaben ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben (HA-VRS) in Bern. Im Gegensatz zu den direkten Steuern, die kantonal erhoben werden (kantonale Steueramt-Zuständigkeit), sind die Stempelabgaben eine Bundessteuer. Die ESTV publiziert detaillierte Wegleitungen zu den Stempelabgaben, insbesondere die Wegleitung zur Emissionsabgabe und die Wegleitung zur Umsatzabgabe.
Verzugszinsen auf nicht rechtzeitig entrichtete Stempelabgaben werden nach StG Art. 31 erhoben. Der Verzugszinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt und beträgt 2025 4.75 Prozent pro Jahr. Bei Steuerhinterziehung sieht StG Art. 36 Strafsteuer bis zum Vierfachen der hinterzogenen Abgabe vor; Bussen nach StG Art. 38 können bis zu CHF 50'000 betragen. Die Verjährungsfrist beträgt nach StG Art. 30 fünf Jahre relativ und 15 Jahre absolut.
Stempelabgaben in der Schweiz haben in den letzten Jahren politische Diskussion ausgelöst. Die Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 hat eine Vorlage zur Abschaffung der Emissionsabgabe abgelehnt. Damit bleibt die Emissionsabgabe in Kraft. Die Umsatzabgabe und die Versicherungsabgabe wurden in mehreren parlamentarischen Initiativen in Frage gestellt, sind aber weiterhin gültig. Bei Änderungen der Stempelabgaben müssen sich Unternehmen, Banken und Versicherungen über die ESTV-Praxispublikationen oder über Beratung durch einen Treuhänder (Mitglied von Treuhand Suisse oder EXPERTsuisse) bzw. einen auf Stempelsteuerrecht spezialisierten Anwalt informieren.
Wichtige Befreiungen und Ausnahmen sind im StG geregelt. Bei der Emissionsabgabe sind nach StG Art. 6 Abs. 1 lit. h die ersten CHF 1 Million Aktienkapital befreit; bei Sanierungsmassnahmen können weitere Befreiungen greifen (StG Art. 6 Abs. 1 lit. j). Bei der Umsatzabgabe sind insbesondere Transaktionen zwischen Banken (Interbanken-Geschäfte), Geschäfte mit eigenen Mitarbeitern (Mitarbeiterbeteiligungen) und bestimmte Investmentfonds-Transaktionen befreit (StG Art. 14, 17a, 17b). Bei der Versicherungsabgabe sind Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung, Krankenversicherungen, Unfallversicherungen und Sozialversicherungen befreit (StG Art. 22).
Internationale Aspekte und DBA: Die Stempelabgaben sind grundsätzlich eine Inlandsteuer. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen können Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Auswirkungen haben, insbesondere bei der Umsatzabgabe auf ausländische Wertpapiere und der Versicherungsabgabe auf Auslands-Versicherungspolicen. Die Schweiz hat mit über 100 Staaten DBA abgeschlossen, die jedoch in der Regel die Stempelabgaben nicht umfassen. Bei spezifischen internationalen Transaktionen ist eine vorgängige Abstimmung mit der ESTV (Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben) ratsam. Auch das schweizerische Bankrecht und FINMA-Regulierungen können relevant sein.
Anwendung in der Praxis: Die Stempelsteuer-Abrechnung ist insbesondere für Konzerngesellschaften, IPO-Vorhaben, Kapitalerhöhungen und grössere Wertpapiertransaktionen relevant. Bei Holding-Strukturen, Gründung neuer AG mit hohem Aktienkapital, Sanierungen und Restrukturierungen ist eine frühzeitige Abklärung mit der ESTV oder einem spezialisierten Steuerberater empfehlenswert. Die ESTV bietet Vorabauskunft (Tax Ruling) zur Auslegung des Stempelsteuerrechts in komplexen Fällen.
Wann brauchen Sie Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10)?
Stempelsteuer-Abrechnung in der Schweiz muss in folgenden Situationen eingereicht werden, wobei die Pflicht aus dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) und der Stempelabgabenverordnung (StV, SR 641.101) ergibt.
Situation 1 — Gründung einer AG mit Aktienkapital über CHF 1 Million: Bei Gründung einer Aktiengesellschaft (OR Art. 620 ff.) mit einem Aktienkapital über CHF 1 Million fällt Emissionsabgabe gemäss StG Art. 5-12 an. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent auf den Mehrbetrag über CHF 1 Million (StG Art. 8 Abs. 1, Befreiungsschwelle StG Art. 6 Abs. 1 lit. h). Beispiel: AG mit Aktienkapital CHF 5 Millionen — Emissionsabgabe = (5'000'000 - 1'000'000) x 1 Prozent = CHF 40'000. Die Erklärung muss innert 30 Tagen nach Eintragung der Gründung im Handelsregister beim ESTV (Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben) eingereicht werden (StG Art. 9).
Situation 2 — Kapitalerhöhung der AG oder GmbH: Bei einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung der AG (OR Art. 650-657) oder einer Erhöhung des Stammkapitals der GmbH (OR Art. 781) wird Emissionsabgabe auf dem Erhöhungsbetrag über der Schwelle von CHF 1 Million erhoben. Auch bei Sacheinlagen (Sachapporten) und bei der Umwandlung von Reserven in Aktienkapital fällt die Abgabe an. Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt nach den Vorgaben des Obligationenrechts (OR Art. 632) und der ESTV-Praxis.
Situation 3 — Wertpapiertransaktionen durch Banken und Effektenhändler: Banken (z.B. UBS, Zürcher Kantonalbank, Raiffeisen, PostFinance, Julius Baer), Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter mit FINMA-Bewilligung und Anlageberater müssen bei jeder steuerbaren Wertpapiertransaktion die Umsatzabgabe gemäss StG Art. 13-22 erheben und abrechnen. Die Steuersätze betragen 0.15 Prozent für inländische Urkunden und 0.30 Prozent für ausländische Urkunden. Die Abrechnung erfolgt monatlich oder quartalsweise mittels Stempelsteuerbuch.
Situation 4 — Versicherungsprämien an inländische Versicherungen: Versicherungsgesellschaften (z.B. Swiss Re, Zurich Insurance Group, Allianz Suisse, Helvetia, Mobiliar, Generali Schweiz) müssen die Versicherungsabgabe gemäss StG Art. 21-30 auf bestimmte Versicherungsprämien erheben. Steuerbare Prämien sind insbesondere Sachversicherung, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung, Reiseversicherung. Steuersatz 5 Prozent (StG Art. 24); bei Lebensversicherung mit einmaliger Prämie 2.5 Prozent.
Situation 5 — Sanierungsmassnahmen und Kapitalherabsetzung: Bei Sanierung einer Aktiengesellschaft mit Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung der Emissionsabgabe nach StG Art. 6 Abs. 1 lit. j (Sanierungsklausel) beantragt werden. Voraussetzung: dokumentierte Sanierungsbedürftigkeit und vorgängige Prüfung durch die ESTV. Eine schriftliche Anfrage (Tax Ruling) bei der ESTV vor Durchführung der Massnahmen ist empfehlenswert.
Situation 6 — Umstrukturierungen, Fusionen und Spaltungen: Bei Fusionen (FusG, SR 221.301), Spaltungen, Vermögensübertragungen und Umwandlungen von Rechtsformen können Emissionsabgabe und Umsatzabgabe ausgelöst werden. Die Bestimmungen des StG Art. 6 Abs. 1 lit. b-g enthalten Befreiungen für steuerneutrale Umstrukturierungen. Eine vorgängige Abklärung mit der ESTV via Tax Ruling ist bei komplexen Umstrukturierungen üblich.
Situation 7 — Anleihensemission durch Schweizer Unternehmen: Bei der Emission von Anleihen (Obligationen) durch ein Schweizer Unternehmen wird die Emissionsabgabe nach StG Art. 9a auf bestimmte Anleihen erhoben. Wichtige Befreiungen gelten für kurzfristige Bankobligationen, für Anleihen der öffentlichen Hand und für Anleihen unter bestimmten Bedingungen. Die Abrechnung erfolgt durch die emittierende Bank oder das emittierende Unternehmen innert 30 Tagen nach Emission.
Situation 8 — IPO und Börsengang einer Schweizer AG: Bei einem Börsengang (Initial Public Offering) an der SIX Swiss Exchange wird Emissionsabgabe auf der Erhöhung des Aktienkapitals erhoben. Die Verkaufsumsätze der Aktien an Investoren unterliegen anschliessend der Umsatzabgabe nach StG Art. 13-22 durch die platzierende Bank (Lead Bank, Co-Lead-Bank).
Situation 9 — Mitarbeiterbeteiligungsprogramme: Bei der Ausgabe von Mitarbeiteraktien oder Optionen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Stempelabgabe greifen (StG Art. 14 Abs. 1 lit. b und ESTV-Kreisschreiben Nr. 37 zur Mitarbeiterbeteiligung). Die Bewertung der Optionen erfolgt nach Black-Scholes-Modell oder anderen anerkannten Bewertungsmethoden.
Situation 10 — Versicherungsabgabe auf ausländische Versicherungen: Wenn ein in der Schweiz wohnhafter Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft abschliesst (z.B. spezifische Berufsversicherungen, Yacht-Versicherung, Kunstversicherung bei Lloyd's of London), unterliegt die Prämie ebenfalls der Versicherungsabgabe nach StG Art. 21. Die Pflicht zur Erklärung und Abrechnung trifft den schweizerischen Versicherungsnehmer.
Was gehört in Ihr Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10)?
Stempelsteuer-Abrechnung in der Schweiz muss die zugrundeliegenden Tatbestände und Berechnungen vollständig dokumentieren, damit die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, die geschuldete Stempelabgabe korrekt veranlagen kann. forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage bereit, die alle Pflichtfelder gemäss Stempelsteuergesetz (StG, SR 641.10) und Stempelabgabenverordnung (StV, SR 641.101) abdeckt.
Identifikationsdaten des Abgabenpflichtigen: Vollständiger Name oder Firmenname gemäss Handelsregister, Geschäftssitz mit vollständiger Adresse und Postleitzahl, Wohnsitzkanton (z.B. Kanton Zürich, Bern, Genf, Basel-Stadt, Zug, Schwyz), UID-Nummer im Format CHE-XXX.XXX.XXX (Bundesamt für Statistik, BFS), MWST-Nummer (sofern vorhanden), Handelsregister-Nummer und Eintragungsdatum, FINMA-Bewilligungsnummer (bei Banken, Wertpapierhäusern, Vermögensverwaltern), Versicherungsbewilligung (bei Versicherungsgesellschaften), Stempelsteuer-Konto-Nummer der ESTV.
Art der Stempelabgabe und Tatbestand: Die Stempelsteuer-Abrechnung muss die Art der Abgabe klar identifizieren. Emissionsabgabe nach StG Art. 5-12: Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten (Aktien, GmbH-Stammanteile, Genossenschaftsanteile, Genussscheine, Partizipationsscheine), mit Angabe des Tatbestandes (Gründung, Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Umwandlung von Reserven). Umsatzabgabe nach StG Art. 13-22: Wertpapiertransaktionen mit inländischen oder ausländischen Urkunden, mit Angabe der beteiligten Effektenhändler und der Vertragsparteien. Versicherungsabgabe nach StG Art. 21-30: Versicherungspraemienzahlung, mit Angabe der Versicherungsart (Sachversicherung, Haftpflicht, Hausrat, Reise, Lebensversicherung mit Einmalprämie).
Berechnungsbasis und Steuerbetrag: Bei der Emissionsabgabe nach StG Art. 8: Wert der ausgegebenen Beteiligungsrechte (Nennwert plus Aufgeld), Steuersatz 1 Prozent (StG Art. 8 Abs. 1), Befreiungsschwelle CHF 1 Million (StG Art. 6 Abs. 1 lit. h), Berechnung der geschuldeten Abgabe. Bei der Umsatzabgabe nach StG Art. 16: Wert der Urkunden gemäss Transaktion, Steuersatz 0.15 Prozent für inländische Urkunden, 0.30 Prozent für ausländische Urkunden, Berechnung pro Vertragspartei (jede Vertragspartei zahlt die halbe Abgabe nach StG Art. 17). Bei der Versicherungsabgabe nach StG Art. 24: Prämienbetrag, Steuersatz 5 Prozent (2.5 Prozent für Lebensversicherung mit Einmalprämie), Berechnung der geschuldeten Abgabe.
Tatbestandsdatum und Frist: Datum des steuerbegründeten Tatbestandes (z.B. Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, Datum der Wertpapiertransaktion, Fälligkeitsdatum der Versicherungsprämie). Frist für die Erklärung: 30 Tage nach Eintritt des steuerbegründeten Tatbestandes (StG Art. 9 für Emissionsabgabe). Bei der Umsatzabgabe erfolgt die Abrechnung quartalsweise oder monatlich gemäss Stempelsteuerbuch durch den Effektenhändler.
Begründende Unterlagen und Beilagen: Bei der Emissionsabgabe sind beizulegen: öffentliche Beurkundung der Gründung oder Kapitalerhöhung (durch Notar), Generalversammlungsbeschluss, Statuten der Gesellschaft mit Änderungen, Handelsregister-Auszug oder Eintragungsbelege, Sacheinlage-Prüfungsbericht (bei Sacheinlagen nach OR Art. 632), Aktionärsverzeichnis. Bei der Umsatzabgabe: Auszug aus dem Stempelsteuerbuch des Effektenhändlers, Detailauflistung der Transaktionen mit Datum, Vertragsparteien, Wert der Urkunden, Berechnung der Abgabe, Bankabrechnungen oder Wertpapiertransaktionsbelege. Bei der Versicherungsabgabe: Versicherungspolice, Prämienberechnung, Prämieneinzahlungsbeleg.
Befreiungen und Ausnahmen: Falls eine Befreiung beantragt wird, sind die Voraussetzungen detailliert zu belegen. Wichtige Befreiungstatbestände: Schwelle CHF 1 Million bei Emissionsabgabe (StG Art. 6 Abs. 1 lit. h); Sanierungsklausel bei Sanierungsmassnahmen (StG Art. 6 Abs. 1 lit. j); steuerneutrale Umstrukturierungen (FusG, Fusionsgesetz SR 221.301, in Verbindung mit StG Art. 6); Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (StG Art. 14 und ESTV-Kreisschreiben Nr. 37); Interbanken-Transaktionen (StG Art. 14); Krankenversicherungen, Unfallversicherungen, Lebensversicherungen mit periodischer Prämie, Sozialversicherungen (StG Art. 22).
Stempelsteuerbuch für Effektenhändler: Effektenhändler im Sinne von StG Art. 13 Abs. 3 (Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter mit FINMA-Bewilligung) sind zur Führung eines Stempelsteuerbuchs verpflichtet (StG Art. 27 Abs. 1). Das Stempelsteuerbuch dokumentiert jede steuerbare Transaktion mit Datum, Vertragsparteien, Art der Urkunde (inlaendisch oder auslaendisch), Wert der Urkunden, Berechnung der Abgabe, abgeführter Betrag. Das Stempelsteuerbuch ist bei der ESTV-Kontrolle vorzuweisen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Zahlungsmodalitäten und Verzugszinsen: Die Stempelabgabe ist mit der Erklärung an die ESTV zu entrichten. Die Zahlung erfolgt auf das Stempelsteuer-Konto der ESTV. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen nach StG Art. 31 an, deren Satz das EFD jährlich publiziert (4.75 Prozent in 2025). Bei Steuerhinterziehung sieht StG Art. 36 Strafsteuer bis zum Vierfachen der hinterzogenen Abgabe vor; Bussen nach StG Art. 38 können bis CHF 50'000 betragen.
Unterzeichnung und Verantwortlichkeit: Die Stempelsteuer-Abrechnung wird von der zeichnungsberechtigten Person des abgabenpflichtigen Unternehmens unterzeichnet (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Generaldirektor, Compliance-Officer bei Banken, Treuhänder mit Vollmacht). Mit der Unterzeichnung bestätigt diese die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des StG Art. 36-38. Die Verantwortlichkeit für die korrekte Abrechnung liegt beim abgabenpflichtigen Unternehmen, auch wenn die Erstellung an einen Treuhänder (Mitglied von Treuhand Suisse oder EXPERTsuisse) oder einen spezialisierten Steueranwalt delegiert wurde.
Einreichung an die ESTV: Die Stempelsteuer-Abrechnung wird in Papierform per Post oder elektronisch über das ESTV-SuisseTax-Portal an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingereicht. Bei einer ESTV-Kontrolle nach StG Art. 33 kann die ESTV die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist (5 Jahre relativ, 15 Jahre absolut nach StG Art. 30) überprüfen.
Tax Ruling und vorgängige Anfrage: Bei komplexen Sachverhalten, insbesondere bei Sanierungsmassnahmen, Umstrukturierungen, internationalen Transaktionen und Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, ist es üblich, vor Durchführung der Massnahme eine schriftliche Anfrage (Tax Ruling) bei der ESTV-Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben einzureichen. Das Tax Ruling gibt dem Unternehmen Rechtssicherheit über die steuerliche Behandlung der geplanten Transaktion und vermeidet unangenehme Überraschungen bei einer späteren Steuerveranlagung.
Konzernspezifische Aspekte: Bei Konzerngesellschaften sind die Stempelabgaben oft komplex. Konzerninterne Kapitalerhöhungen können unter bestimmten Bedingungen von der Emissionsabgabe befreit sein (steuerneutrale Umstrukturierungen nach FusG). Konzerninterne Wertpapiertransaktionen können Umsatzabgabe auslösen, wenn ein Effektenhändler beteiligt ist (z.B. die Konzernbank). Bei multinationalen Konzernen mit Schweizer Holding-Gesellschaft ist die korrekte Anwendung der Stempelabgaben besonders zu beachten.
Aufbewahrung und Dokumentation: Die abgabenrelevanten Unterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren (StG Art. 33 Abs. 2), bei Liegenschafts-bezogenen Transaktionen 20 Jahre. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die Anforderungen der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBuV, SR 221.431) erfüllt sind. Bei einer ESTV-Kontrolle müssen alle relevanten Belege vorgewiesen werden können.
Beziehung zu anderen Steuern: Die Stempelabgaben sind unabhängig von den direkten Steuern (Bundessteuer DBG SR 642.11, kantonale Steuern), der Mehrwertsteuer (MWSTG SR 641.20) und der Verrechnungssteuer (VStG SR 642.21). Eine Transaktion kann mehrere Steuerarten auslösen: z.B. die Ausschuettung einer Dividende löst Verrechnungssteuer (35 Prozent) und kantonale Einkommenssteuer aus, hat aber keine Stempelabgabe zur Folge. Eine Kapitalerhöhung löst Emissionsabgabe aus, hat aber keine direkte Steuer zur Folge. Eine genaue Trennung der Steuerarten ist für die korrekte Abrechnung essenziell.
So füllen Sie Ihr Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10) aus
Stempelsteuer-Abrechnung in der Schweiz korrekt zu erstellen erfordert eine systematische Identifikation des steuerbegründeten Tatbestands, die korrekte Berechnung der Abgabe und die fristgerechte Einreichung beim ESTV.
Schritt 1 — Tatbestand identifizieren und Abgabenkategorie bestimmen: Zunaechst ist zu klären, welche Stempelabgabe geschuldet ist. Emissionsabgabe nach StG Art. 5-12: Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten (Aktien, GmbH-Stammanteile, Genossenschaftsanteile). Umsatzabgabe nach StG Art. 13-22: Wertpapiertransaktionen mit Beteiligung eines Effektenhändlers. Versicherungsabgabe nach StG Art. 21-30: bestimmte Versicherungsprämien. Bei Unklarheit über die korrekte Abgabenkategorie schriftliche Anfrage (Tax Ruling) bei der ESTV-Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in Bern stellen.
Schritt 2 — Befreiungstatbestände prüfen: Befreiungen können die Abgabenpflicht ganz oder teilweise eliminieren. Wichtige Befreiungstatbestände: Schwelle CHF 1 Million bei Emissionsabgabe (StG Art. 6 Abs. 1 lit. h); Sanierungsklausel bei Sanierungsmassnahmen (StG Art. 6 Abs. 1 lit. j); steuerneutrale Umstrukturierungen nach Fusionsgesetz (FusG SR 221.301) in Verbindung mit StG Art. 6; Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (StG Art. 14 und ESTV-Kreisschreiben Nr. 37); Interbanken-Transaktionen (StG Art. 14); bestimmte Versicherungen (StG Art. 22). Bei grösseren Transaktionen Tax Ruling bei der ESTV vor Durchführung empfehlen.
Schritt 3 — Bewertung der Steuerbasis: Bei der Emissionsabgabe ist der Wert der ausgegebenen Beteiligungsrechte zu berechnen (Nennwert plus Aufgeld). Bei Sacheinlagen ist der Verkehrswert massgebend gemäss Sacheinlage-Prüfungsbericht nach OR Art. 632. Bei der Umsatzabgabe ist der Wert der Urkunden gemäss Transaktion massgebend (Kurswert oder vereinbarter Preis). Bei der Versicherungsabgabe ist der Prämienbetrag die Steuerbasis.
Schritt 4 — Steuersätze anwenden und Abgabe berechnen: Emissionsabgabe nach StG Art. 8: 1 Prozent auf den Wert der Beteiligungsrechte über CHF 1 Million. Beispiel: AG mit Aktienkapital CHF 5 Millionen, Emissionsabgabe = (5'000'000 - 1'000'000) x 1 Prozent = CHF 40'000. Umsatzabgabe nach StG Art. 16: 0.15 Prozent für inländische Urkunden, 0.30 Prozent für ausländische Urkunden, je halftig pro Vertragspartei (StG Art. 17). Versicherungsabgabe nach StG Art. 24: 5 Prozent der Prämie (2.5 Prozent für Lebensversicherung mit Einmalprämie).
Schritt 5 — Erklärung ausfüllen mit allen Pflichtfeldern: Vollständige Identifikationsdaten des Abgabenpflichtigen (Firmenname, Adresse, UID-Nummer, Handelsregister-Nummer), Art der Stempelabgabe und Tatbestand, Datum des steuerbegründeten Tatbestandes (z.B. Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister), Berechnungsbasis, angewandter Steuersatz, geschuldeter Abgabebetrag, allfällige Befreiungstatbestände mit Begründung, Unterzeichnung durch zeichnungsberechtigte Person.
Schritt 6 — Pflichtbeilagen vorbereiten: Bei der Emissionsabgabe: öffentliche Beurkundung der Gründung oder Kapitalerhöhung (durch Notar), Generalversammlungsbeschluss, Statuten der Gesellschaft, Handelsregister-Auszug, Sacheinlage-Prüfungsbericht (bei Sacheinlagen). Bei der Umsatzabgabe: Auszug aus dem Stempelsteuerbuch, Detailauflistung der Transaktionen, Bankabrechnungen. Bei der Versicherungsabgabe: Versicherungspolice, Prämienberechnung, Prämieneinzahlungsbeleg.
Schritt 7 — Frist beachten und Erklärung einreichen: Die Erklärung für die Emissionsabgabe muss innert 30 Tagen nach Eintritt des steuerbegründeten Tatbestandes (z.B. Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister) bei der ESTV eingereicht werden (StG Art. 9). Die Umsatzabgabe wird quartalsweise oder monatlich über das Stempelsteuerbuch abgerechnet. Die Versicherungsabgabe wird quartalsweise abgerechnet. Bei verspäteter Einreichung fallen Verzugszinsen nach StG Art. 31 an (4.75 Prozent in 2025).
Schritt 8 — Zahlung der Abgabe und Beratung: Die Stempelabgabe wird mit der Erklärung an die ESTV entrichtet. Zahlung erfolgt auf das Stempelsteuer-Konto der ESTV mit Bezugnahme auf die Erklärungs-Referenz. Bei komplexen Sachverhalten Beizuehung eines Treuhanders der Treuhand Suisse, eines Mehrwertsteuer-Spezialisten von EXPERTsuisse oder eines auf Stempelsteuerrecht spezialisierten Anwalts der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV).
Schritt 9 — Belege archivieren und auf ESTV-Kontrolle vorbereiten: Alle abgabenrelevanten Belege sind 10 Jahre aufzubewahren (StG Art. 33 Abs. 2). Eine ordnungsgemässe Archivierung der Bewertungsunterlagen, der Tax Rulings, der Generalversammlungsbeschlüsse und der öffentlichen Beurkundungen erleichtert eine spätere ESTV-Kontrolle. Bei einer ESTV-Anfrage ist innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel 30 Tage) zu antworten und die geforderten Belege beizulegen.
Rechtliche Anforderungen für Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10)
Stempelsteuer-Abrechnung in der Schweiz unterliegt einem detaillierten gesetzlichen Rahmen, der die Pflichten der abgabenpflichtigen Unternehmen und die Befugnisse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) regelt.
Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10): Die zentrale Rechtsgrundlage. Wesentliche Bestimmungen: StG Art. 5-12 (Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechte mit Steuersatz 1 Prozent und Befreiungsschwelle CHF 1 Million); StG Art. 13-22 (Umsatzabgabe auf Wertpapiertransaktionen mit Steuersätzen 0.15 Prozent für inländische und 0.30 Prozent für ausländische Urkunden); StG Art. 21-30 (Versicherungsabgabe mit Steuersatz 5 Prozent oder 2.5 Prozent für Lebensversicherungen mit Einmalprämie); StG Art. 27 (Stempelsteuerbuch für Effektenhändler); StG Art. 30 (Verjährung 5 Jahre relativ, 15 Jahre absolut); StG Art. 31 (Verzugszinsen); StG Art. 33 (Steuerkontrolle); StG Art. 36-38 (Sanktionen bei Hinterziehung mit Strafsteuer bis Vierfaches und Bussen bis CHF 50'000).
Stempelabgabenverordnung (StV, SR 641.101): Die Verordnung präzisiert die Bestimmungen des StG. Sie regelt die Einzelheiten der Erklärung, die Berechnung der Abgabe, die Führung des Stempelsteuerbuchs durch Effektenhändler, die Pflichten der abgabenpflichtigen Personen und die Verfahren bei ESTV-Kontrollen.
Obligationenrecht (OR, SR 220): Die Bestimmungen über Aktiengesellschaft (OR Art. 620-763), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OR Art. 772-827), Genossenschaft (OR Art. 828-926), Sacheinlagen (OR Art. 632) und Kapitalerhöhungen (OR Art. 650-657) bilden die zivilrechtliche Grundlage für die Tatbestände der Emissionsabgabe.
Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301): Bei Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung, Umwandlung) regelt das FusG die zivilrechtliche Behandlung. Die steuerneutralen Umstrukturierungen nach FusG werden in StG Art. 6 Abs. 1 lit. b-g auch von der Emissionsabgabe befreit, sofern die Voraussetzungen des FusG eingehalten sind.
Bankengesetz (BankG, SR 952.0) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG, SR 954.1): Banken, Wertpapierhäuser und Vermögensverwalter mit FINMA-Bewilligung sind als Effektenhändler im Sinne von StG Art. 13 Abs. 3 zur Führung des Stempelsteuerbuchs und zur monatlichen oder quartalsweisen Abführung der Umsatzabgabe verpflichtet.
ESTV-Praxispublikationen und Kreisschreiben: Die ESTV-Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben publiziert detaillierte Wegleitungen zur Anwendung des Stempelsteuerrechts. Wichtige Publikationen: Wegleitung zur Emissionsabgabe, Wegleitung zur Umsatzabgabe, Wegleitung zur Versicherungsabgabe, ESTV-Kreisschreiben Nr. 37 (Mitarbeiterbeteiligung). Daneben publiziert die ESTV Praxisanpassungen im Bundesblatt.
Tax Ruling und Vorabauskunft: Bei komplexen Sachverhalten kann ein Unternehmen vor Durchführung der Transaktion eine schriftliche Anfrage (Tax Ruling) bei der ESTV einreichen. Das Tax Ruling ist für die ESTV verbindlich, sofern der dargelegte Sachverhalt tatsächlich umgesetzt wird. Tax Rulings sind insbesondere bei Sanierungen, internationalen Umstrukturierungen, Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und IPO-Vorhaben üblich.
Rechtsmittelweg: Veranlagungen der ESTV können mit Einsprache angefochten werden (StG Art. 39), gefolgt von einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (VGG Art. 31) und in letzter Instanz an das Bundesgericht (BGG Art. 82). Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Veranlagungsverfügung.
Internationale Aspekte: Die Schweiz hat mit über 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die in der Regel die Stempelabgaben jedoch nicht umfassen. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen mit Effektenhändlern oder Versicherungsgesellschaften im Ausland ist die Anwendung des Stempelsteuerrechts gesondert zu prüfen. Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen die territoriale Reichweite der Stempelabgaben präzisiert.
Häufige Fehler bei Ihrem Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10)
Stempelsteuer-Abrechnung in der Schweiz weist in der Praxis wiederkehrende Fehler auf, die zu Nachveranlagungen, Verzugszinsen und Bussen führen können.
Fehler 1 — Befreiungsschwelle CHF 1 Million falsch berechnet: Bei Gründung einer AG mit Aktienkapital von CHF 1 Million wird die Befreiungsschwelle korrekt voll genutzt; die Emissionsabgabe ist null. Bei einer Kapitalerhöhung wird die Schwelle jedoch oft falsch berechnet, da sie nur einmal pro Gesellschaft genutzt werden kann. Lösung: Vor jeder Kapitalerhöhung prüfen, ob die Befreiungsschwelle bereits ausgeschöpft ist; bei Mehrfacherhöhungen die kumulierte Befreiung berücksichtigen (StG Art. 6 Abs. 1 lit. h).
Fehler 2 — Frist von 30 Tagen versäumt: Die Erklärung für die Emissionsabgabe muss innert 30 Tagen nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister beim ESTV eingereicht werden (StG Art. 9). Versäumnis führt zu Verzugszinsen (4.75 Prozent in 2025 nach StG Art. 31) und allenfalls Bussen. Lösung: Frist sofort nach Notar-Beurkundung im Kalender vormerken und Erklärung frühzeitig vorbereiten.
Fehler 3 — Sacheinlage nicht korrekt bewertet: Bei Sacheinlagen ist der Verkehrswert massgebend gemäss Sacheinlage-Prüfungsbericht nach OR Art. 632. Eine zu niedrige Bewertung wird vom ESTV bei der Prüfung korrigiert und führt zu Nachforderungen. Lösung: Sacheinlagen durch unabhängigen Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Mitglied von EXPERTsuisse) bewerten lassen und den Prüfungsbericht beilegen.
Fehler 4 — Sanierungsklausel nicht beantragt: Bei Sanierungsmassnahmen mit Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung kann unter Bedingungen die Sanierungsklausel (StG Art. 6 Abs. 1 lit. j) genutzt werden. Unternehmen verpassen oft die rechtzeitige Antragstellung. Lösung: Vor Sanierungsmassnahmen Tax Ruling bei der ESTV beantragen und Sanierungsbedürftigkeit dokumentieren.
Fehler 5 — Stempelsteuerbuch unvollständig geführt: Effektenhändler (Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter mit FINMA-Bewilligung) müssen ein Stempelsteuerbuch nach StG Art. 27 führen. Eine unvollständige oder mangelhafte Führung kann bei einer ESTV-Kontrolle nach StG Art. 33 zu Nachforderungen und Bussen bis CHF 50'000 führen (StG Art. 38). Lösung: Stempelsteuerbuch elektronisch führen mit automatischer Erfassung jeder steuerbaren Transaktion durch das Bank-IT-System.
Fehler 6 — Versicherungsabgabe vergessen oder falsch berechnet: Versicherungsgesellschaften vergessen mitunter die Stempelsteuer auf bestimmten Versicherungspolicen. Steuerbare Versicherungen (Sachversicherung, Hausrat, Reise, Haftpflicht, Lebensversicherung mit Einmalprämie) sind klar von steuerbefreiten Versicherungen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Lebensversicherung mit periodischer Prämie, Sozialversicherungen) zu unterscheiden. Lösung: Vor Policenausgabe die Steuerpflicht nach StG Art. 21-22 prüfen.
Fehler 7 — Steuerneutrale Umstrukturierung nicht korrekt umgesetzt: Bei Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz (FusG SR 221.301) ist die Steuerneutralität an strenge Voraussetzungen geknuepft. Bei Verletzung der Voraussetzungen wird die Emissionsabgabe rückwirkend erhoben. Lösung: Vor Umstrukturierung Tax Ruling bei der ESTV beantragen und alle FusG-Voraussetzungen dokumentiert einhalten. Bei komplexen Fällen Beizuehung eines Treuhanders der Treuhand Suisse oder eines auf Stempelsteuerrecht spezialisierten Anwalts der SAV.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 650CH official
- OR Art. 781CH official
- OR Art. 632CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 828CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/stempelsteuer-abrechnung-schweiz
"Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/stempelsteuer-abrechnung-schweiz.
@misc{formslegal-stempelsteuer-abrechnung-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Stempelsteuer-Abrechnung Schweiz (Stamp Duty Declaration, StG SR 641.10) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/stempelsteuer-abrechnung-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Stempelabgaben in der Schweiz sind eine Bundessteuer auf bestimmte Rechtsvorgänge, geregelt im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10). Sie umfassen drei Hauptkategorien: Emissionsabgabe nach StG Art. 5-12 auf die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten (Aktien, GmbH-Stammanteile, Genossenschaftsanteile) mit einem Steuersatz von 1 Prozent über der Befreiungsschwelle CHF 1 Million; Umsatzabgabe nach StG Art. 13-22 auf Wertpapiertransaktionen mit Beteiligung eines inländischen Effektenhändlers (0.15 Prozent für inländische Urkunden, 0.30 Prozent für ausländische); Versicherungsabgabe nach StG Art. 21-30 auf bestimmte Versicherungsprämien (5 Prozent regulär, 2.5 Prozent für Lebensversicherungen mit Einmalprämie). Die zuständige Behörde ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in Bern. Schuldner sind je nach Abgabenkategorie das emittierende Unternehmen (Emissionsabgabe), der Effektenhändler (Umsatzabgabe) oder der schweizerische Versicherungsnehmer bei Auslandsversicherungen.
Die Emissionsabgabe in der Schweiz wird gemäss StG Art. 5-12 auf die Begründung oder Erhöhung inländischer Beteiligungsrechte erhoben. Steuersatz nach StG Art. 8 Abs. 1: 1 Prozent des Werts der ausgegebenen Beteiligungsrechte (Nennwert plus Aufgeld). Wichtige Befreiungsschwelle: Die ersten CHF 1 Million Aktienkapital sind nach StG Art. 6 Abs. 1 lit. h von der Emissionsabgabe befreit. Beispiel 1: AG mit Aktienkapital CHF 1 Million bei Gründung — Emissionsabgabe = 0 (vollständige Befreiung). Beispiel 2: AG mit Aktienkapital CHF 5 Millionen bei Gründung — Emissionsabgabe = (5'000'000 - 1'000'000) x 1 Prozent = CHF 40'000. Beispiel 3: Kapitalerhöhung von CHF 1 Million auf CHF 3 Millionen — Erhöhung CHF 2 Millionen, Befreiungsschwelle bereits ausgeschöpft, Emissionsabgabe = 2'000'000 x 1 Prozent = CHF 20'000. Die Erklärung muss innert 30 Tagen nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister bei der ESTV eingereicht werden (StG Art. 9). Bei Sacheinlagen erfolgt die Bewertung nach Verkehrswert gemäss Sacheinlage-Prüfungsbericht (OR Art. 632).
Effektenhändler im Sinne von StG Art. 13 Abs. 3 sind Personen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil im Handel mit steuerbaren Urkunden besteht. Konkret umfasst dies in der Schweiz: Banken (UBS, Zürcher Kantonalbank ZKB, Raiffeisen, PostFinance, Julius Baer, Pictet, Vontobel, Bank-Cler, kantonale Banken); Wertpapierhäuser mit FINMA-Bewilligung; Vermögensverwalter mit FINMA-Bewilligung nach Finanzinstitutsgesetz (FINIG SR 954.1); Anlageberater (sofern sie wesentlich am Wertpapierhandel beteiligt sind); kollektive Kapitalanlagen (Fondsleitungen, SICAV); Versicherungsgesellschaften (im Rahmen ihrer Anlagetaetigkeit); Pensionskassen mit Effektenhandelsaktivitaet. Effektenhändler sind verpflichtet, ein Stempelsteuerbuch nach StG Art. 27 zu führen und die Umsatzabgabe quartalsweise oder monatlich der ESTV zu entrichten. Die Steuersätze betragen 0.15 Prozent für inländische Urkunden und 0.30 Prozent für ausländische Urkunden, wobei jede Vertragspartei die halbe Abgabe schuldet (StG Art. 17). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) reguliert die Effektenhändler im Sinne des FINIG.
Steuerbare Versicherungen unter der Versicherungsabgabe nach StG Art. 21-30 sind in der Schweiz: Sachversicherung (z.B. Hausrat, Gebäude, Fahrzeuge); Haftpflichtversicherung (Privathaftpflicht, Berufs-Haftpflicht); Reiseversicherung (Annullierung, Reisegepaeck, Reisekrankheit); Rechtsschutzversicherung; bestimmte Berufsversicherungen; Kunstversicherung; Yacht-Versicherung; Lebensversicherung mit einmaliger Prämienzahlung. Steuersatz 5 Prozent (StG Art. 24); bei Lebensversicherung mit Einmalprämie 2.5 Prozent. Wichtige Befreiungen nach StG Art. 22: Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich); Krankenversicherungen (KVG-Versicherungen, Zusatzversicherungen); Unfallversicherungen (UVG-Versicherungen); Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV); Rückversicherungen zwischen Versicherungsgesellschaften; Haftpflichtversicherungen für Motorfahrzeuge (separat reguliert). Schuldner ist in der Regel die Versicherungsgesellschaft, die die Abgabe quartalsweise an die ESTV abführt. Bei Auslandsversicherungen schuldet der schweizerische Versicherungsnehmer die Abgabe selbst (z.B. bei Yacht-Versicherung bei Lloyd's of London oder spezifischen Berufsversicherungen).
Die Erklärungsfrist für die Emissionsabgabe in der Schweiz beträgt 30 Tage nach Eintritt des steuerbegründeten Tatbestandes (StG Art. 9). Bei der Gründung einer AG ist der Eintritt des Tatbestandes das Datum der Eintragung der Gründung im Handelsregister. Bei einer Kapitalerhöhung ist es das Datum der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister. Die Erklärung muss bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingereicht werden. Beizulegende Unterlagen: öffentliche Beurkundung (durch Notar), Generalversammlungsbeschluss, Statuten der Gesellschaft mit Änderungen, Handelsregister-Auszug, Sacheinlage-Prüfungsbericht (bei Sacheinlagen nach OR Art. 632). Bei verspäteter Einreichung fallen Verzugszinsen nach StG Art. 31 an (4.75 Prozent pro Jahr in 2025). Bei vorsätzlicher Hinterziehung sieht StG Art. 36 Strafsteuer bis zum Vierfachen der hinterzogenen Abgabe vor; Bussen nach StG Art. 38 bis CHF 50'000.
Wichtige Befreiungstatbestände der Stempelabgaben in der Schweiz sind: Bei der Emissionsabgabe nach StG Art. 6: Befreiungsschwelle CHF 1 Million Aktienkapital (Art. 6 Abs. 1 lit. h); steuerneutrale Umstrukturierungen nach Fusionsgesetz FusG SR 221.301 (Art. 6 Abs. 1 lit. b-g umfasst Fusionen, Spaltungen, Vermögensübertragungen, Umwandlungen); Sanierungsklausel bei dokumentierter Sanierungsbedürftigkeit (Art. 6 Abs. 1 lit. j); bestimmte öffentliche Körperschaften (Art. 6 Abs. 1 lit. a); Mitarbeiterbeteiligungsprogramme nach ESTV-Kreisschreiben Nr. 37. Bei der Umsatzabgabe nach StG Art. 14: Interbanken-Transaktionen zwischen Effektenhändlern; Geschäfte mit eigenen Mitarbeitern (Mitarbeiterbeteiligungen); kollektive Kapitalanlagen unter bestimmten Voraussetzungen; Mitteilungsverfahren nach Art. 17a. Bei der Versicherungsabgabe nach StG Art. 22: Lebensversicherungen mit periodischer Prämie; Krankenversicherungen; Unfallversicherungen; Sozialversicherungen; Rückversicherungen. Bei Unklarheit über die Anwendung einer Befreiung ist eine schriftliche Anfrage (Tax Ruling) bei der ESTV-Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben empfehlenswert. Tax Rulings geben Rechtssicherheit für die geplante Transaktion.
Eine ESTV-Kontrolle der Stempelsteuer-Abrechnung in der Schweiz erfolgt nach StG Art. 33. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist (5 Jahre relativ, 15 Jahre absolut nach StG Art. 30) die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung prüfen. Die Kontrolle wird mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich angekündigt und umfasst: Prüfung der Belege (Generalversammlungsbeschlüsse, öffentliche Beurkundungen, Handelsregister-Auszüge), Prüfung der Berechnungen, Prüfung des Stempelsteuerbuchs bei Effektenhändlern, Prüfung der Befreiungstatbestände. Bei festgestellten Mängeln werden Nachforderungen mit Verzugszins (4.75 Prozent in 2025) erhoben. Bei Hinterziehung kann nach StG Art. 36 Strafsteuer bis zum Vierfachen der hinterzogenen Abgabe verhängt werden; Bussen nach StG Art. 38 bis CHF 50'000. Strafverfolgung erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren nach VStrR SR 313.0. Gegen die Veranlagung ist innert 30 Tagen Einsprache nach StG Art. 39 möglich, danach Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz an das Bundesgericht. Bei einer angekündigten Kontrolle empfiehlt sich die Beizuehung eines Treuhanders der Treuhand Suisse oder eines auf Stempelsteuerrecht spezialisierten Anwalts.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Stempelabgabe Emissionsabgabe Schweiz (StG Art. 1-12)
Emissionsabgabe-Deklaration für die Schweiz nach StG Art. 1-12 — 1% auf Kapitaleinlagen über CHF 1 Mio., AG und GmbH, Frist 30 Tage, ESTV-Einreichung. Kostenloses Muster zum Download.
Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21)
Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz nach VStG Art. 1-32 — 35 Prozent Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Form 25 (natuerlich), Form 82 (juristisch), Form 86 (DBA-Rueckforderung). Kostenlose Vorlage zum Download.
Statuten Aktiengesellschaft AG Schweiz (OR Arts. 626-627)
Statuten der Aktiengesellschaft AG fuer die Schweiz gemaess OR Arts. 626-627 — mit Aktienkapital Fr. 100'000.--, Vinkulierung, Verwaltungsrat, Generalversammlung und Revisionsregeln. Kostenloses Muster.