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Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21)

Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21)

[Firma Name] [Firma Adresse] UID-Nr.: [Uid Nummer] Handelsregister-Nr.: [Handelsregister Nr] Sitzkanton: [Kanton] Verrechnungssteuer-Konto-Nr. ESTV: [Vst Konto]

An: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben Eigerstrasse 65, 3003 Bern

Einreichung: [Einreichungsdatum]

VERRECHNUNGSSTEUER-ABRECHNUNG SCHWEIZ (VStG SR 642.21)

Schuldner der steuerbaren Leistung

Firmenname: [Firma Name] Geschaeftssitz: [Firma Adresse] UID-Nummer: [Uid Nummer] Handelsregister-Nr.: [Handelsregister Nr] Sitzkanton: [Kanton]

Art der steuerbaren Leistung

Art der steuerbaren Leistung: [Leistungs Art] Tatbestand: [Tatbestand] Faelligkeitsdatum: [Faelligkeit]

Berechnung der Verrechnungssteuer

Bruttobetrag der steuerbaren Leistung: CHF [Brutto Betrag] Verrechnungssteuersatz: [Steuersatz] Prozent Verrechnungssteuerbetrag: CHF [Vst Betrag] Auszahlung netto an Empfänger: CHF [Netto Betrag]

Meldeverfahren oder DBA-Anwendung

Meldeverfahren oder DBA-Anwendung: [Meldeverfahren Art] ESTV-Bewilligung: [Esttv Bewilligung]

Empfängerangaben (Hauptempfaenger)

Name: [Empfaenger Name] Adresse: [Empfaenger Adresse] Wohnsitzland: [Empfaenger Land] AHV/UID-Nummer: [Empfaenger Uid] Anteil oder Höhe der Leistung: CHF [Empfaenger Anteil]

Rechtsgrundlage

Die Verrechnungssteuer in der Schweiz ist im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) Art. 1-32 und in der Verrechnungssteuerverordnung (VStV, SR 642.211) geregelt. Steuersätze nach VStG Art. 13: 35 Prozent auf Dividenden, Zinsen und Gewinnanteile (Art. 13 Abs. 1 lit. a); 35 Prozent auf Lotteriegewinne über CHF 1 Mio. (Art. 13 Abs. 1 lit. b); 8 Prozent auf Lebensversicherungen mit Kapitalleistung (Art. 13 Abs. 1 lit. c); 15 Prozent auf bestimmte Versicherungsleistungen (Art. 13 Abs. 1 lit. d). Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer (VStG Art. 14): Der Schuldner zieht die Steuer dem Empfänger ab. Frist für die Abrechnung: 30 Tage nach Fälligkeit (VStG Art. 38). Verzugszinssatz 2025: 4.75 Prozent (VStG Art. 16). Rückerstattung mit Form 25 (natürliche Personen Schweiz), Form 82 (juristische Personen Schweiz), Form 86 (DBA-Rückforderung Ausland). Frist für Rückerstattung: 3 Jahre (VStG Art. 32). Meldeverfahren bei Konzerndividenden mit Beteiligung mind. 20 Prozent (VStG Art. 20). Verjährung: 5 Jahre relativ, 15 Jahre absolut (VStG Art. 17). Sanktionen: Strafsteuer bis Vierfaches (VStG Art. 61), Bussen bis CHF 30'000 (VStG Art. 64). Zuständige Behörde: ESTV-Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in Bern.

Unterschrift

Der Unterzeichnete bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der VStG Art. 61-64.

[Firma Name] ____________________ [Unterschrift Name], [Unterschrift Funktion] [Einreichungsdatum]

Zeichnungsberechtigte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21)?

Die Verrechnungssteuer-Abrechnung (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) Art. 1-32 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Steuersatz der Verrechnungssteuer beträgt 35 Prozent auf Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (VStG Art. 13 Abs. 1 lit. a). Auf Lotteriegewinne über CHF 1 Million beträgt der Satz 35 Prozent (VStG Art. 13 Abs. 1 lit. b), auf Versicherungsleistungen 8 oder 15 Prozent je nach Art der Versicherung (VStG Art. 13 Abs. 1 lit. c-d). Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer: Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung (z.B. die Aktiengesellschaft, die eine Dividende ausschuettet) hat die Steuer dem Empfänger der Leistung abzuziehen und an die ESTV abzuliefern.

Die Verrechnungssteuer hat mehrere Funktionen im schweizerischen Steuersystem. Erstens dient sie als Sicherungssteuer: Sie soll sicherstellen, dass in der Schweiz wohnhafte natürliche und juristische Personen Kapitalerträge und Lotteriegewinne in der Steuererklärung deklarieren. Bei korrekter Deklaration wird die Verrechnungssteuer in vollem Umfang zurückerstattet (VStG Art. 21-29). Zweitens ist sie eine endgültige Steuer für Personen, die im Ausland wohnen und keinen Anspruch auf Rückerstattung haben (oder nur teilweisen Anspruch nach DBA). Drittens dient sie der Bekaempfung der Steuerhinterziehung.

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist in VStG Art. 21-29 geregelt. Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beantragen die Rückerstattung mit Form 25 (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für natürliche Personen mit schweizerischem Wohnsitz) zusammen mit der jährlichen Steuererklärung beim kantonalen Steueramt (z.B. Steueramt Kanton Zürich, Steuerverwaltung Kanton Bern, Service cantonal des contributions Genf). Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz verwenden Form 82 (Antrag auf Rückerstattung für juristische Personen) und reichen diesen direkt bei der ESTV ein. Die Frist für den Rückerstattungsantrag beträgt 3 Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres der steuerbaren Leistung (VStG Art. 32).

Im Ausland wohnhafte Personen können unter Umständen eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzstaat beantragen. Die Schweiz hat mit über 100 Staaten DBA abgeschlossen, die in der Regel die Verrechnungssteuer regeln. Der DBA-Rückforderungsantrag wird mit Form 86 (DBA-Rückforderung für in einem Vertragsstaat ansaessige Personen) gestellt. Die DBA-Sätze variieren je nach Land: typischerweise wird der DBA-Satz auf Dividenden auf 15 Prozent reduziert (Differenz von 20 Prozent rückforderbar); bei Zinsen oft auf 0 Prozent (volle Rückforderung).

Steuerpflichtige Leistungen sind nach VStG Art. 4 Abs. 1: Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge der von Inländern ausgegebenen Obligationen, Serienschuldscheine, Geldmarktbuchforderungen, Kassen- und Anleihensobligationen; Dividenden und gleichartige Gewinnanteile von schweizerischen Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften; Liquidationsüberschüsse aus Auflösung von Kapitalgesellschaften; Erlöse aus Wertpapieremissionen mit Aufgeld; Zinsen aus Kundenguthaben bei Schweizer Banken (sofern über CHF 200 pro Jahr); Lotteriegewinne über CHF 1 Million; bestimmte Versicherungsleistungen.

Das Meldeverfahren ist eine wichtige Vereinfachung der Verrechnungssteuer. Anstelle der Bezahlung der Verrechnungssteuer kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die steuerbare Leistung der ESTV nur melden (VStG Art. 20). Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Konzerndividenden (Beteiligung von mindestens 20 Prozent oder Beteiligungswert über CHF 1 Million) und bei Konzern-Inlandsdividenden üblich. Das Meldeverfahren erfordert die rechtzeitige Anmeldung beim ESTV und die Einhaltung formeller Voraussetzungen.

Der Schuldner der Verrechnungssteuer (z.B. die Aktiengesellschaft) ist gegenüber dem Empfänger der steuerbaren Leistung verpflichtet, die Steuer abzuziehen (Quellensteuerprinzip nach VStG Art. 14). Die Überwälzung auf den Empfänger ist zwingend; eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Empfänger, wonach der Schuldner die Steuer trägt, ist zulässig, ändert aber nichts an der Pflicht zur Abrechnung.

Die zuständige Behörde ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben (HA-VRS) in Bern. Die ESTV publiziert detaillierte Wegleitungen zur Verrechnungssteuer, insbesondere die ESTV-Wegleitung zur Verrechnungssteuer und ESTV-Kreisschreiben zu spezifischen Themen (z.B. Konzerndividenden, Mitarbeiterbeteiligungen, Liquidationen). Verzugszinsen auf nicht rechtzeitig entrichtete Verrechnungssteuer werden nach VStG Art. 16 erhoben (4.75 Prozent in 2025). Bei Steuerhinterziehung sieht VStG Art. 61 Strafsteuer bis zum Vierfachen der hinterzogenen Steuer vor; Bussen nach VStG Art. 64 bis CHF 30'000.

Die Frist für die Verrechnungssteuer-Abrechnung beträgt 30 Tage nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung (VStG Art. 38). Bei Dividenden ist das Fälligkeitsdatum gemäss Generalversammlungsbeschluss massgebend. Bei Zinsen ist der vereinbarte Zinszahlungstermin entscheidend. Verspätete Abrechnung löst Verzugszinsen aus und kann eine ESTV-Kontrolle nach VStG Art. 39 nach sich ziehen. Die Verjährungsfrist beträgt nach VStG Art. 17 fünf Jahre relativ und 15 Jahre absolut.

Konzerne mit Schweizer Holding-Struktur nutzen das Meldeverfahren nach VStG Art. 20 und die Schweizerisch-Ausländischen DBA, um die effektive Verrechnungssteuerbelastung auf Konzerndividenden zu minimieren. Die Schweiz ist als Holding-Standort attraktiv, da das Meldeverfahren auf Konzerndividenden mit Beteiligung über 10 Prozent (kantonale Befreiung Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 28) und die DBA-Reduktion auf 0 Prozent oder 5 Prozent für Mutter-Tochter-Beziehungen (z.B. mit EU-Staaten unter dem Mutter-Tochter-Abkommen Schweiz-EU) eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung weitgehend vermeiden.

Gewünschte Befreiungen sind im VStG geregelt. Bestimmte Zinsen, kollektive Kapitalanlagen und schweizerische Lotteriegewinne unter CHF 1 Million sind von der Verrechnungssteuer befreit (VStG Art. 5 und VStG Art. 6). Auch Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen unter Bedingungen einer reduzierten Verrechnungssteuer; Details regelt das ESTV-Kreisschreiben Nr. 37 zur Mitarbeiterbeteiligung und das VStV Art. 10. Bei Vorsorgeleistungen aus 2. Säule (BVG, BVV2) und 3. Säule (Säule 3a, 3b) gelten besondere Regeln für die Verrechnungssteuer.

Wann brauchen Sie Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21)?

Verrechnungssteuer-Abrechnung in der Schweiz muss in folgenden Situationen eingereicht werden, wobei die Pflicht aus dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) Art. 1-32 und der Verrechnungssteuerverordnung (VStV, SR 642.211) ergibt.

Situation 1 — Dividendenausschüttung einer Schweizer AG oder GmbH: Bei Beschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (OR Art. 698 ff.) oder einer Gesellschafterversammlung einer GmbH (OR Art. 804) über eine Dividendenausschüttung wird Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf der Bruttoausschuettung geschuldet (VStG Art. 4 Abs. 1 lit. a, VStG Art. 13 Abs. 1 lit. a). Der Schuldner (die Gesellschaft) muss die Verrechnungssteuer innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende beim ESTV abrechnen und entrichten (VStG Art. 38). Die Steuer wird dem Empfänger der Dividende abgezogen (Quellensteuerprinzip).

Situation 2 — Zinszahlung auf Schweizer Anleihen oder Obligationen: Schweizer Unternehmen, die Anleihen oder Obligationen ausgegeben haben (z.B. an die SIX Swiss Exchange kotierte Industrie-Anleihen, Bank-Obligationen, Kassen-Obligationen, Schuldverschreibungen), müssen auf den Zinsausschüttungen Verrechnungssteuer von 35 Prozent erheben und abrechnen. Die Frist beträgt 30 Tage nach Fälligkeit der Zinsen.

Situation 3 — Bankzinsen über CHF 200 pro Jahr: Schweizer Banken (UBS, Zürcher Kantonalbank, Raiffeisen, PostFinance, Julius Baer) müssen auf Kundenkonto-Zinsen über CHF 200 pro Jahr Verrechnungssteuer von 35 Prozent erheben. Die Bank zieht die Verrechnungssteuer direkt ab und leitet sie quartalsweise oder jährlich an die ESTV weiter. Auf der Bankabrechnung wird die Verrechnungssteuer separat ausgewiesen.

Situation 4 — Liquidation einer Schweizer Kapitalgesellschaft: Bei Auflösung und Liquidation einer Aktiengesellschaft oder GmbH (OR Art. 738 ff.) wird Verrechnungssteuer auf den Liquidationsueberschuss erhoben (VStG Art. 4 Abs. 1 lit. a). Der Liquidationsueberschuss umfasst die Differenz zwischen dem Liquidationserlös und dem nominalen Aktienkapital plus offenen Reserven. Steuersatz 35 Prozent. Die Liquidatoren sind für die Abrechnung verantwortlich und haften persönlich.

Situation 5 — Konzerndividenden im Meldeverfahren: Bei Dividendenausschüttungen innerhalb eines Konzerns (Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Aktienkapital oder Beteiligungswert über CHF 1 Million) kann anstelle der Bezahlung der Verrechnungssteuer das Meldeverfahren nach VStG Art. 20 angewendet werden. Voraussetzungen sind in der VStV Art. 24 detailliert geregelt. Das Meldeverfahren erfordert eine vorgängige Bewilligung der ESTV und eine fristgerechte Anmeldung.

Situation 6 — Internationale Konzerndividenden mit DBA-Anwendung: Bei Dividendenausschüttungen einer schweizerischen Tochtergesellschaft an eine im Ausland ansaessige Muttergesellschaft (z.B. Holding-Struktur mit Mutter in Niederlanden, Luxemburg, Singapur, USA) kann das Meldeverfahren mit DBA-Reduktion angewendet werden. Bei EU-Mutter-Tochter-Beziehungen unter dem Schweiz-EU Mutter-Tochter-Abkommen (FZA-Anhang II) kann der Quellensteuersatz auf 0 Prozent reduziert werden, sofern die Beteiligung mindestens 25 Prozent beträgt und seit zwei Jahren gehalten wird.

Situation 7 — Lotteriegewinne über CHF 1 Million: Auf Lotteriegewinne (z.B. Swiss Lotto, EuroMillions, Mega Sena, Pferderennen) über CHF 1 Million wird Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben (VStG Art. 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Geldspielgesetz BGS SR 935.51). Der Lotteriebetreiber (z.B. Swisslos, Loterie Romande) zieht die Verrechnungssteuer direkt vom Gewinn ab und leitet sie an die ESTV weiter.

Situation 8 — Versicherungsleistungen aus Lebensversicherungen: Bei der Auszahlung von Lebensversicherungsleistungen (Kapitalleistung bei Ablauf, Ruckkaufsleistung, Todesfallkapital) wird unter Bedingungen Verrechnungssteuer von 8 Prozent auf der Leistung erhoben (VStG Art. 4 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit VStV Art. 11). Die Versicherungsgesellschaft (z.B. Swiss Life, AXA Schweiz, Helvetia) zieht die Verrechnungssteuer ab und leitet sie an die ESTV weiter.

Situation 9 — Anteile an kollektiven Kapitalanlagen: Bei Ausschüttungen oder Wiederveranlagung von Ertraegen aus schweizerischen Anlagefonds (KAG SR 951.31) wird Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben. Die Fondsleitung oder die Depotbank zieht die Verrechnungssteuer ab und leitet sie an die ESTV weiter.

Situation 10 — Rückforderungsantrag durch im Ausland wohnhafte Empfänger: Im Ausland wohnhafte natürliche oder juristische Personen können die Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzstaat besteht. Der Rückforderungsantrag wird mit Form 86 (DBA-Rückforderung) beim ESTV eingereicht. DBA-Sätze auf Dividenden typischerweise 15 Prozent (Differenz von 20 Prozent rückforderbar); DBA-Sätze auf Zinsen oft 0 Prozent (volle Rückforderung).

Was gehört in Ihr Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21)?

Verrechnungssteuer-Abrechnung in der Schweiz muss die zugrundeliegenden Tatbestände, Empfänger und Berechnungen vollständig dokumentieren, damit die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, die geschuldete Verrechnungssteuer korrekt veranlagen kann. forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage bereit, die alle Pflichtfelder gemäss Verrechnungssteuergesetz (VStG, SR 642.21) und Verrechnungssteuerverordnung (VStV, SR 642.211) abdeckt.

Identifikationsdaten des Schuldners: Vollständiger Name oder Firmenname gemäss Handelsregister, Geschäftssitz mit vollständiger Adresse und Postleitzahl, Sitzkanton (z.B. Kanton Zürich, Bern, Genf, Zug, Schwyz, Basel-Stadt), UID-Nummer im Format CHE-XXX.XXX.XXX (Bundesamt für Statistik, BFS), MWST-Nummer (sofern vorhanden), Handelsregister-Nummer und Eintragungsdatum, Verrechnungssteuer-Konto-Nummer der ESTV, FINMA-Bewilligungsnummer (bei Banken und Wertpapierhäusern), KAG-Bewilligung (bei Anlagefonds und Fondsleitungen).

Art der steuerbaren Leistung und Tatbestand: Die Verrechnungssteuer-Abrechnung muss die Art der steuerbaren Leistung klar identifizieren. Dividendenausschüttung an Aktionäre: Generalversammlungsbeschluss vom DD.MM.YYYY mit Höhe der Dividende und Fälligkeitsdatum. Zinszahlung auf Anleihen oder Bankkonten: Vereinbarter Zinssatz, Zinszeitraum, Fälligkeitsdatum. Liquidationsausschüttung: Liquidationsbeschluss, Liquidationserlös, nominales Aktienkapital, offene Reserven. Lotteriegewinn: Gewinnbetrag, Gewinndatum, Lotteriebetreiber. Versicherungsleistung: Versicherungspolice, Auszahlungsbetrag, Auszahlungsdatum. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen: Fondsname, Ausschuettungsdatum, Ausschuettungsbetrag.

Empfänger der steuerbaren Leistung: Vollständige Liste der Empfänger mit Namen, Adressen, AHV-Nummern oder UID-Nummern, Wohnsitzkanton (bei natürlichen Personen) oder Sitzkanton (bei juristischen Personen), Wohnsitzland (bei ausländischen Empfängern), Anteil oder Höhe der erhaltenen Leistung. Bei Aktiengesellschaften ist das Aktienverzeichnis (OR Art. 686) Grundlage für die Identifikation der Aktionäre. Bei Inhaberaktien ist die Identifikation komplexer und kann über die Depotbank erfolgen.

Berechnungsbasis und Verrechnungssteuer: Bruttohoehe der steuerbaren Leistung (vor Abzug der Verrechnungssteuer), Steuersatz nach Art der Leistung (35 Prozent für Kapitalerträge gemäss VStG Art. 13 Abs. 1 lit. a; 35 Prozent für Lotteriegewinne nach VStG Art. 13 Abs. 1 lit. b; 8 Prozent für Versicherungsleistungen gemäss VStG Art. 13 Abs. 1 lit. c; 15 Prozent für bestimmte Versicherungsleistungen nach VStG Art. 13 Abs. 1 lit. d), Berechnung des Verrechnungssteuerbetrags. Beispiel: Schweizer AG schuettet Dividende von CHF 1 Million aus. Verrechnungssteuer = 1'000'000 x 35 Prozent = CHF 350'000. Der Aktionär erhält Netto CHF 650'000.

Meldeverfahren bei Konzerndividenden: Bei Konzerndividenden mit Beteiligung mindestens 20 Prozent oder Beteiligungswert über CHF 1 Million kann das Meldeverfahren nach VStG Art. 20 angewendet werden. Voraussetzungen sind in VStV Art. 24 detailliert geregelt: vorgängige Bewilligung der ESTV, fristgerechte Anmeldung, Einhaltung formeller Voraussetzungen. Form für das Meldeverfahren: Form 102 (Meldeverfahren für Inlandsdividenden bei Konzernverhältnissen) und Form 108 (Meldeverfahren für internationale Konzerndividenden mit DBA-Anwendung).

Internationale DBA-Anwendung: Bei Empfängern im Ausland muss der Schuldner zunächst die volle Verrechnungssteuer von 35 Prozent erheben und an die ESTV abrechnen. Der ausländische Empfänger kann dann mit Form 86 (DBA-Rückforderung für in einem Vertragsstaat ansaessige Personen) die DBA-Reduktion beim ESTV beantragen. Wichtige DBA-Sätze auf Dividenden: 15 Prozent für Privatpersonen (Differenz von 20 Prozent rückforderbar); 5 Prozent oder 0 Prozent bei Mutter-Tochter-Beziehungen mit Beteiligung über 25 Prozent (DBA-spezifisch). Bei der EU-Mutter-Tochter-Konstellation unter dem Schweiz-EU-Mutter-Tochter-Abkommen (Anhang II FZA): 0 Prozent Quellensteuer.

Frist und Einreichung: Die Frist für die Verrechnungssteuer-Abrechnung beträgt 30 Tage nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung (VStG Art. 38). Beispiel: Generalversammlungsbeschluss vom 15.04.2026 mit Fälligkeit der Dividende per 30.04.2026 — Abrechnungsfrist endet am 30.05.2026. Die Verrechnungssteuer-Abrechnung wird elektronisch über das ESTV-SuisseTax-Portal oder per Post an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingereicht.

Beilagen zur Abrechnung: Generalversammlungsbeschluss (bei Dividenden), Anleihenbedingungen oder Depotauszug (bei Zinsen), Liquidationsbeschluss (bei Liquidationen), Aktionärsverzeichnis oder Empfängerliste, Bankabrechnungen, Steuerveranlagungsverfügungen (sofern vorhanden), Tax Rulings der ESTV (sofern vorgängig eingeholt), allfällige DBA-Rückforderungsformulare bei ausländischen Empfängern.

Zahlungsmodalitäten und Verzugszinsen: Die Verrechnungssteuer ist mit der Abrechnung an die ESTV zu entrichten. Zahlung auf das Verrechnungssteuer-Konto der ESTV mit Bezugnahme auf die Abrechnungsreferenz. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen nach VStG Art. 16 an, deren Satz das EFD jährlich publiziert (4.75 Prozent in 2025). Bei Steuerhinterziehung sieht VStG Art. 61 Strafsteuer bis zum Vierfachen der hinterzogenen Steuer vor; Bussen nach VStG Art. 64 können bis CHF 30'000 betragen.

Unterzeichnung und Verantwortlichkeit: Die Verrechnungssteuer-Abrechnung wird von der zeichnungsberechtigten Person des Schuldners unterzeichnet (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Liquidator bei Liquidationen, Compliance-Officer bei Banken, Treuhänder mit Vollmacht). Mit der Unterzeichnung bestätigt diese die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der VStG Art. 61-64. Bei Aktiengesellschaften haftet der Verwaltungsrat solidarisch für die korrekte Abrechnung; bei Liquidationen die Liquidatoren persönlich.

Aufbewahrungspflicht: Die abrechnungsrelevanten Unterlagen (Generalversammlungsbeschlüsse, Empfängerlisten, Berechnungen, Tax Rulings, Korrespondenz mit ESTV) sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Bei einer ESTV-Kontrolle nach VStG Art. 39 müssen alle relevanten Belege vorgewiesen werden können. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre relativ und 15 Jahre absolut nach VStG Art. 17.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer für schweizerische Empfänger: Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beantragen die volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Form 25 (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für natürliche Personen mit schweizerischem Wohnsitz). Form 25 wird zusammen mit der jährlichen Steuererklärung beim kantonalen Steueramt eingereicht (z.B. Steueramt Kanton Zürich, Steuerverwaltung Kanton Bern, Service cantonal des contributions Genf). Die Rückerstattung erfolgt durch Verrechnung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer oder durch Auszahlung. Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz verwenden Form 82 (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für juristische Personen) und reichen diesen direkt beim ESTV ein. Die Frist für den Rückerstattungsantrag beträgt 3 Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres der steuerbaren Leistung (VStG Art. 32).

Überwälzungspflicht: Der Schuldner der Verrechnungssteuer (z.B. die Aktiengesellschaft, die eine Dividende ausschuettet) ist verpflichtet, die Steuer dem Empfänger der Leistung abzuziehen (Quellensteuerprinzip nach VStG Art. 14 Abs. 1). Eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Empfänger, wonach der Schuldner die Steuer trägt, ist nach VStG Art. 14 Abs. 2 zwar zulässig, ändert aber nichts an der Pflicht zur Abrechnung mit der ESTV. Bei Verletzung der Überwälzungspflicht haften Schuldner und Empfänger solidarisch für die Steuer.

Tax Ruling und vorgängige Anfrage bei komplexen Sachverhalten: Bei komplexen Sachverhalten, insbesondere bei Konzern-Restrukturierungen, internationalen Mutter-Tochter-Konstellationen, Sanierungen und Liquidationen, ist es üblich, vor Durchführung der Massnahme eine schriftliche Anfrage (Tax Ruling) bei der ESTV-Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben einzureichen. Das Tax Ruling ist für die ESTV verbindlich, sofern der dargelegte Sachverhalt tatsächlich umgesetzt wird. Tax Rulings sind insbesondere bei IPO-Vorhaben, internationalen Holding-Strukturen und Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen üblich. Bei komplexen Fällen Beizuehung eines Treuhanders der Treuhand Suisse oder eines auf Verrechnungssteuerrecht spezialisierten Anwalts der SAV.

So füllen Sie Ihr Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21) aus

Verrechnungssteuer-Abrechnung in der Schweiz korrekt zu erstellen erfordert eine systematische Identifikation der steuerbaren Leistung, der Empfänger und die korrekte Anwendung des VStG.

Schritt 1 — Tatbestand identifizieren und Steuerpflicht klären: Zunaechst ist zu klären, ob überhaupt eine Verrechnungssteuerpflicht besteht. Steuerbare Leistungen nach VStG Art. 4 Abs. 1: Dividenden und Gewinnanteile von schweizerischen Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften; Zinsen aus inländischen Anleihen, Obligationen, Bankkundenguthaben über CHF 200; Liquidationsüberschüsse; Lotteriegewinne über CHF 1 Million; bestimmte Versicherungsleistungen. Bei Unklarheit Tax Ruling bei der ESTV-Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben einholen.

Schritt 2 — Steuersatz nach Art der Leistung bestimmen: Verrechnungssteuersatz 35 Prozent für Kapitalerträge gemäss VStG Art. 13 Abs. 1 lit. a (Dividenden, Zinsen, Gewinnanteile); 35 Prozent für Lotteriegewinne nach VStG Art. 13 Abs. 1 lit. b; 8 Prozent für Versicherungsleistungen aus Lebensversicherungen mit Kapitalleistung gemäss VStG Art. 13 Abs. 1 lit. c; 15 Prozent für bestimmte andere Versicherungsleistungen nach VStG Art. 13 Abs. 1 lit. d.

Schritt 3 — Bruttobetrag der steuerbaren Leistung ermitteln: Bei Dividenden: Generalversammlungsbeschluss vom DD.MM.YYYY mit Höhe der Dividende. Bei Zinsen: Vereinbarter Zinssatz mal Kapital für den Zinszeitraum. Bei Liquidationen: Liquidationserlös minus nominales Aktienkapital minus offene Reserven (Bemessungsgrundlage = stille Reserven plus offene Reserven). Bei Lotteriegewinnen: Bruttogewinn vor Abzug der Verrechnungssteuer.

Schritt 4 — Empfängerliste mit Identifikationsdaten erstellen: Bei Dividenden ist das Aktionärsverzeichnis (OR Art. 686) Grundlage. Vollständige Liste aller Empfänger mit Namen, Adressen, AHV-Nummern (bei natürlichen Personen mit Wohnsitz Schweiz), UID-Nummern (bei juristischen Personen mit Sitz Schweiz), Wohnsitzland (bei ausländischen Empfängern), Anteil oder Höhe der erhaltenen Leistung. Bei Inhaberaktien Identifikation über die Depotbank.

Schritt 5 — Prüfung Meldeverfahren bei Konzerndividenden: Bei Beteiligung mindestens 20 Prozent oder Beteiligungswert über CHF 1 Million prüfen, ob das Meldeverfahren nach VStG Art. 20 angewendet werden kann. Voraussetzungen in VStV Art. 24. Anwendung mit Form 102 (Inland-Konzerndividenden) oder Form 108 (internationale Konzerndividenden mit DBA). Vorgängige Bewilligung der ESTV einholen. Das Meldeverfahren spart die Liquiditätsbelastung der 35-Prozent-Verrechnungssteuer und vermeidet die spätere Rückforderung.

Schritt 6 — Verrechnungssteuer berechnen und überwälzen: Bruttobetrag x Verrechnungssteuersatz = Verrechnungssteuerbetrag. Beispiel: Dividende CHF 1 Million x 35 Prozent = CHF 350'000 Verrechnungssteuer. Der Empfänger erhält Netto CHF 650'000. Die Überwälzungspflicht nach VStG Art. 14 Abs. 1 ist zwingend; eine Vereinbarung, wonach der Schuldner die Steuer trägt, ist zulässig nach VStG Art. 14 Abs. 2, ändert aber nichts an der Abrechnungspflicht.

Schritt 7 — Abrechnung beim ESTV einreichen: Die Verrechnungssteuer-Abrechnung wird elektronisch über das ESTV-SuisseTax-Portal oder per Post an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingereicht. Frist: 30 Tage nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung (VStG Art. 38). Beilagen: Generalversammlungsbeschluss, Aktionärsverzeichnis, Berechnungen, allfällige Tax Rulings.

Schritt 8 — Zahlung der Verrechnungssteuer: Die Verrechnungssteuer ist mit der Abrechnung an das Verrechnungssteuer-Konto der ESTV zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen nach VStG Art. 16 an (4.75 Prozent in 2025). Bei vorsätzlicher Hinterziehung Strafsteuer bis zum Vierfachen der hinterzogenen Steuer (VStG Art. 61). Bei komplexen Sachverhalten Beizuehung eines Treuhanders der Treuhand Suisse oder eines auf Verrechnungssteuerrecht spezialisierten Anwalts.

Schritt 9 — Empfänger informieren und Rückforderung vorbereiten: Der Empfänger der steuerbaren Leistung ist über den Verrechnungssteuerabzug zu informieren mit Form 103 (Bescheinigung der Verrechnungssteuer). Diese Bescheinigung benötigt der Empfänger für den Rückerstattungsantrag (Form 25 für natürliche Personen, Form 82 für juristische Personen, Form 86 für DBA-Rückforderung im Ausland). Die Rückforderungsfrist beträgt 3 Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres der steuerbaren Leistung (VStG Art. 32).

Häufige Fehler bei Ihrem Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21)

Verrechnungssteuer-Abrechnung in der Schweiz weist in der Praxis wiederkehrende Fehler auf, die zu Nachveranlagungen, Verzugszinsen und Bussen führen können.

Fehler 1 — 30-Tage-Frist nach VStG Art. 38 versäumt: Die Verrechnungssteuer-Abrechnung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung beim ESTV eingereicht werden. Versäumnis führt zu Verzugszinsen (4.75 Prozent in 2025 nach VStG Art. 16) und allenfalls Bussen. Lösung: Frist sofort nach Generalversammlungsbeschluss im Kalender vormerken; bei Dividendenfaelligkeit per 30.04.2026 endet die Abrechnungsfrist am 30.05.2026.

Fehler 2 — Meldeverfahren bei Konzerndividenden nicht beantragt: Bei Beteiligung mindestens 20 Prozent oder Beteiligungswert über CHF 1 Million kann das Meldeverfahren nach VStG Art. 20 angewendet werden, was die Liquiditätsbelastung der 35-Prozent-Verrechnungssteuer erspart. Konzerne nutzen das Meldeverfahren oft nicht, weil sie die formellen Voraussetzungen verpassen. Lösung: Vor der Generalversammlung mit Dividendenbeschluss die Anmeldung des Meldeverfahrens (Form 102 oder Form 108) bei der ESTV einreichen.

Fehler 3 — Empfängerliste unvollständig oder fehlerhaft: Die Empfängerliste muss alle Empfänger der steuerbaren Leistung mit vollständigen Identifikationsdaten (Name, Adresse, AHV-Nummer oder UID-Nummer, Wohnsitzland) enthalten. Bei Inhaberaktien ist die Identifikation komplex und erfolgt über die Depotbank. Lösung: Aktionärsverzeichnis nach OR Art. 686 vor der Dividendenausschüttung prüfen und aktualisieren; bei Inhaberaktien die Depotbank kontaktieren.

Fehler 4 — Überwälzungspflicht nicht beachtet: Der Schuldner ist verpflichtet, die Verrechnungssteuer dem Empfänger abzuziehen (VStG Art. 14 Abs. 1). Eine Vereinbarung, wonach der Schuldner die Steuer trägt, ist nach VStG Art. 14 Abs. 2 zwar zulässig, ändert aber nichts an der Pflicht zur Abrechnung mit der ESTV. Lösung: In der Generalversammlung klar die Bruttohoehe der Dividende beschliessen und die Verrechnungssteuer im Auszahlungsschein separat ausweisen.

Fehler 5 — DBA-Anwendung bei ausländischen Empfängern verzögert: Bei Empfängern im Ausland wird zunächst die volle Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben. Der Empfänger kann dann mit Form 86 (DBA-Rückforderung) die DBA-Reduktion beantragen. Verzögerungen entstehen, wenn der Schuldner den Empfänger nicht rechtzeitig mit Form 103 (Bescheinigung der Verrechnungssteuer) versorgt. Lösung: Form 103 sofort nach Abrechnung dem Empfänger zustellen.

Fehler 6 — Liquidationsueberschuss falsch berechnet: Bei Liquidation einer AG wird Verrechnungssteuer auf dem Liquidationsueberschuss erhoben (Liquidationserlös minus nominales Aktienkapital minus offene Reserven). Liquidatoren rechnen oft die Reserven nicht korrekt ab. Lösung: Vor der Schluss-Liquidation Tax Ruling bei der ESTV einholen und die Berechnung durch einen auf Verrechnungssteuerrecht spezialisierten Treuhänder (Mitglied von Treuhand Suisse oder EXPERTsuisse) prüfen lassen.

Fehler 7 — Mitarbeiterbeteiligungen falsch behandelt: Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Aktienoptionen, Phantomaktien, Restricted Stock Units RSU) gilt VStV Art. 10 und ESTV-Kreisschreiben Nr. 37. Die korrekte Behandlung ist komplex und wird oft fehlerhaft umgesetzt. Lösung: Mitarbeiterbeteiligungsprogramme vor Implementierung mit der ESTV via Tax Ruling abstimmen; jährliche Bewertung der Optionen nach Black-Scholes oder anderem anerkannten Modell.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 698CH official
  2. OR Art. 804CH official
  3. OR Art. 738CH official
  4. OR Art. 686CH official
  5. OR Art. 620CH official
  6. OR Art. 772CH official
  7. OR Art. 828CH official

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Forms Legal. (2026). Verrechnungssteuer-Abrechnung Schweiz (Withholding Tax Return, VStG SR 642.21) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/verrechnungssteuer-abrechnung-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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