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Verrechnungssteuer Meldeverfahren Schweiz (VStG Art. 26a)

Verrechnungssteuer Meldeverfahren (VStG Art. 26a)

Meldung Verrechnungssteuer (Meldeverfahren)

An die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Abteilung Verrechnungssteuer Blumenbergweg 9, 3003 Bern Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) Art. 26a; Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV, SR 642.211) Art. 24a

Parteien

Leistende Gesellschaft: [Firmenname] UID: [Uid] Adresse: [Adresse] Leistungsempfänger: [Empfaenger Name] UID Empfänger: [Empfaenger U I D] Adresse Empfänger: [Empfaenger Adresse] Beteiligungsquote: [Beteiligungsquote]%

Gemeldete Leistung

Art der steuerbaren Leistung: [Art Der Leistung] Datum der Leistung: [Datum Leistung] Bruttobetrag: CHF [Brutto Leistung] Verrechnungssteuer (35% nach VStG Art. 13): CHF [Verrechnungssteuer Betrag]

Im Meldeverfahren nach VStG Art. 26a wird die Verrechnungssteuer nicht effektiv von der Leistung abgezogen, sondern der ESTV gemeldet. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat (VStV Art. 24a). Die Anwendung des Meldeverfahrens befreit die leistende Gesellschaft von der Pflicht zum tatsächlichen Steuerabzug, sofern die ESTV das Meldeverfahren genehmigt hat. Im Konzernverhältnis (Beteiligung ab 20%) ist das Meldeverfahren nach VStV Art. 24a regelmässig zulässig.

Erklärung

Die leistende Gesellschaft meldet die oben genannte steuerbare Leistung fristgerecht der ESTV und bestätigt, dass die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nach VStG Art. 26a erfüllt sind. Falsche Angaben sind nach VStG Art. 61 ff. strafbar. Ort und Datum: [Ort], [Datum]

Zeichnungsberechtigte Person (Verwaltungsrat)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Verrechnungssteuer Meldeverfahren Schweiz (VStG Art. 26a)?

Die Verrechnungssteuer Meldeverfahren (VStG Art. 26a) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) Art. 26a (Meldeverfahren) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Verrechnungssteuer in der Schweiz beträgt generell 35 Prozent auf steuerbaren Leistungen nach VStG Art. 13 — insbesondere auf Dividenden und Gewinnanteilen (VStG Art. 4 Abs. 1 Bst. a), auf Zinsen aus Obligationen und Kundenguthaben (VStG Art. 4 Abs. 1 Bst. b) sowie auf Gewinnanteilen aus Lotterien (VStG Art. 4 Abs. 1 Bst. c). Die Steuer wird von der leistenden Gesellschaft an der Quelle abgezogen und an die ESTV, Abteilung Verrechnungssteuer, abgeliefert. Der Empfänger kann die Verrechnungssteuer im Rahmen seiner Einkommens- oder Gewinnsteuerdeklaration zurückfordern, wenn er in der Schweiz ansässig und voll steuerpflichtig ist.

Das Meldeverfahren nach VStG Art. 26a stellt eine bedeutende Erleichterung im Konzernverhältnis dar: Wenn der Leistungsempfänger Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer hätte und zwischen leistender Gesellschaft und Empfänger eine Beteiligungsquote von mindestens 20 Prozent besteht (VStV Art. 24a), kann auf den effektiven Steuerabzug verzichtet werden. Stattdessen wird die geschuldete Steuer der ESTV lediglich gemeldet. Das Meldeverfahren schont die Liquidität der Konzerngesellschaften, da der 35-prozentige Abzug nicht vorfinanziert und dann zurückgefordert werden muss.

Das Meldeverfahren war zunächst in MWSTG Art. 26 geregelt und wurde per 1. Januar 2005 mit dem neuen VStG Art. 26a kodifiziert. Das Bundesgericht (BGer) und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) haben in mehreren Entscheiden die Voraussetzungen und Grenzen des Meldeverfahrens präzisiert. Konkret BGer 2C_895/2008 hielt fest, dass das Meldeverfahren nur bei eindeutigem Anspruch auf vollständige Rückerstattung zulässig ist.

Voraussetzungen für das Meldeverfahren nach VStG Art. 26a und VStV Art. 24a: Erstens muss zwischen der leistenden Gesellschaft und dem Leistungsempfänger eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent bestehen. Zweitens muss der Leistungsempfänger Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben — dies setzt in der Regel schweizerische Steuerpflicht und Steuerdomizil in der Schweiz voraus. Drittens muss die Meldung innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung bei der ESTV eingehen (VStV Art. 21). Viertens muss die ESTV das Meldeverfahren genehmigt haben oder der Anspruch muss eindeutig bestehen.

Gegenstand des Meldeverfahrens sind typischerweise Dividenden, die eine Muttergesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft bezieht, oder konzerninterne Zinszahlungen. Im schweizerischen Konzernrecht sind solche Beteiligungsverhältnisse häufig — die grossen schweizerischen Konzerne (Nestlé, ABB, Novartis, Roche, UBS, Credit Suisse/UBS nach Fusion) setzen das Meldeverfahren regelmässig ein. Auch mittelständische Holdingstrukturen mit Schweizer Mutter und operativen Schweizer Töchtern profitieren vom Meldeverfahren.

Das Meldeverfahren gilt nicht für ausländische Empfänger: Für Leistungsempfänger mit Sitz im Ausland gelten die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Schweiz hat mit rund 100 Staaten DBAs abgeschlossen, die oft einen reduzierten oder auf 0% herabgesetzten Verrechnungssteuersatz für Dividenden zwischen verbundenen Gesellschaften vorsehen (z.B. CH-DE DBA Art. 10: 5% auf Dividenden bei mind. 25% Beteiligung). Das Entlastungsverfahren bei DBA-Ansprüchen läuft über die ESTV auf Grundlage des Formulars 82 (für Empfänger aus DBA-Ländern).

Nach der Meldung prüft die ESTV, ob die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt sind und bestätigt die Genehmigung schriftlich. Bei Zweifeln an der Anspruchsberechtigung kann die ESTV auf dem effektiven Abzugsverfahren bestehen. Beschwerden gegen ESTV-Entscheide gehen ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer), letztinstanzlich ans Bundesgericht (BGer).

Wann brauchen Sie Verrechnungssteuer Meldeverfahren Schweiz (VStG Art. 26a)?

Das Verrechnungssteuer-Meldeverfahren in der Schweiz nach VStG Art. 26a kommt in verschiedenen typischen Situationen des Schweizer Konzernrechts zur Anwendung.

Erste Situation: Dividendenausschüttung einer Schweizer Tochtergesellschaft an Schweizer Muttergesellschaft. Die häufigste Anwendung des Meldeverfahrens ist die Dividende, die eine operative Schweizer Tochtergesellschaft an ihre Schweizer Holdinggesellschaft ausschüttet. Die Holding hält 100% der Tochter, was die Beteiligungsquote von mind. 20% nach VStV Art. 24a bei weitem übersteigt. Die Holding hat als schweizerische Gesellschaft Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Durch das Meldeverfahren müssen nicht 35% des Dividendenbetrags vorfinanziert und später zurückgefordert werden.

Zweite Situation: Konzerninternte Zinszahlungen zwischen Schweizer Gesellschaften. Zahlt eine Schweizer Konzerngesellschaft Zinsen auf einem konzerninternen Darlehen an eine andere Schweizer Konzerngesellschaft, unterliegen diese Zinsen nach VStG Art. 4 Abs. 1 Bst. b der 35-prozentigen Verrechnungssteuer. Wenn die Beteiligungsquote und die anderen Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt sind, kann statt des Abzugs die Meldung an die ESTV erfolgen.

Dritte Situation: Liquidationsüberschuss bei Auflösung einer Schweizer Tochtergesellschaft. Bei der Liquidation einer Schweizer Gesellschaft fällt auf dem Liquidationsüberschuss (Unterschied zwischen dem Liquidationserlös und dem einbezahlten Kapital) die Verrechnungssteuer von 35% nach VStG Art. 4 Abs. 1 Bst. a an. Zwischen verbundenen Schweizer Gesellschaften kann das Meldeverfahren nach VStG Art. 26a angewendet werden, um den Liquidationsüberschuss ohne Steuerabzug auszuschütten.

Vierte Situation: Umstrukturierungen und Kapitalrückzahlungen. Bei Umstrukturierungen können geldwerte Leistungen entstehen (z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen), die der Verrechnungssteuer unterliegen. Das Meldeverfahren kann in Fällen angewendet werden, in denen klar ist, dass der Empfänger vollständige Rückerstattung beanspruchen kann.

Fünfte Situation: Regelmässige Halbjahres- oder Quartalsdividenden in Holdingstrukturen. Grosse Schweizer Holdingstrukturen schütten Dividenden an die Mutter häufig mehrfach jährlich aus. Das Meldeverfahren vereinfacht den Prozess erheblich, da keine 35-prozentige Steuervorauszahlung und kein Rückerstattungsantrag erforderlich ist. Die ESTV akzeptiert für wiederkehrende Meldungen eine vereinfachte Dauermeldung für klar definierte Zeiträume.

Sechste Situation: Internationale Holdingstrukturen mit Schweizer Zwischengesellschaft. Grosse internationale Konzerne, die eine Schweizer Zwischenholding als Empfänger schweizerischer Dividenden zwischenschalten, setzen das Meldeverfahren innerhalb der Schweiz ein. Die internationale Weiterleitung an ausländische Konzerngesellschaften läuft über das DBA-Entlastungsverfahren.

Was gehört in Ihr Verrechnungssteuer Meldeverfahren Schweiz (VStG Art. 26a)?

Die Meldung an die ESTV im Rahmen des Verrechnungssteuer-Meldeverfahrens muss vollständige und korrekte Angaben enthalten.

Angaben zur leistenden Gesellschaft: Vollständige Firma, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Adresse, Rechtsform. Die leistende Gesellschaft ist Steuerschuldnerin der Verrechnungssteuer nach VStG Art. 10 und für die Meldung verantwortlich.

Angaben zum Leistungsempfänger: Vollständige Firma, UID-Nummer (bei juristischen Personen), Adresse. Der Leistungsempfänger muss Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben und muss entweder in der Schweiz steuerpflichtig und ansässig sein oder ein berechtigter ausländischer Empfänger nach DBA sein.

Beteiligungsquote: Nachweis, dass der Leistungsempfänger mit mindestens 20 Prozent an der leistenden Gesellschaft beteiligt ist (VStV Art. 24a). Die Beteiligungsquote ist anhand des Handelsregisterauszugs, der Aktionärsliste oder anderer offizieller Dokumente zu belegen.

Art und Betrag der Leistung: Klare Qualifikation der Leistung (Dividende, Zinsen, Liquidationsüberschuss, andere geldwerte Leistung), Bruttobetrag in CHF, errechnete Verrechnungssteuer (35% des Bruttobetrags nach VStG Art. 13). Diese Angaben ermöglichen der ESTV die Prüfung der Abgabepflicht.

Datum der Leistung (Fälligkeitstag): Das Datum, an dem die Dividende oder andere Leistung ausgeschüttet wurde oder fällig wurde. Die Meldefrist von 30 Tagen nach VStV Art. 21 läuft ab diesem Datum.

Einhaltung der 30-Tage-Meldefrist: Die Meldung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung bei der ESTV, Abteilung Verrechnungssteuer, eingehen. Verspätete Meldungen können zur Ablehnung des Meldeverfahrens und zur Nachforderung des tatsächlichen 35-prozentigen Abzugs führen.

Genehmigung durch die ESTV: Die ESTV muss das Meldeverfahren entweder vorab genehmigt haben (bei wiederkehrenden Leistungen kann eine Dauergenehmigung beantragt werden) oder die Meldung wird von der ESTV nach Eingang geprüft. Ohne Genehmigung ist das Meldeverfahren nicht wirksam; die leistende Gesellschaft bleibt haftbar für die nicht abgezogene Verrechnungssteuer. forms-legal.com stellt eine Mustervorlage bereit, die alle Pflichtangaben nach VStG Art. 26a und VStV Art. 24a systematisch erfasst.

Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person: Verwaltungsrat oder Geschäftsführer der leistenden Gesellschaft. Bei kollektiver Zeichnung sind zwei zeichnungsberechtigte Personen zu unterzeichnen.

Konzernstruktur-Diagramm oder Organigramm als Nachweis: Bei erstmaliger Anwendung des Meldeverfahrens kann die ESTV ein Organigramm verlangen, das die Konzernstruktur und die Beteiligungsquoten dokumentiert. Das Organigramm sollte alle relevanten Gesellschaften, deren Sitz, Beteiligungsquoten und Kapitalverhältnisse zeigen. Bei Dauergenehmigungen ist das Organigramm bei Änderungen zu aktualisieren.

Währungsangaben: Bei Leistungen in Fremdwährung (USD, EUR, GBP) ist der CHF-Gegenwert zum Tageskurs des Fälligkeitstages anzugeben. Die ESTV akzeptiert den Devisenmittelkurs der Schweizerischen Nationalbank (SNB) als Referenzkurs. Fremdwährungsbeträge und CHF-Äquivalent sind separat auszuweisen, um der ESTV die Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr Verrechnungssteuer Meldeverfahren Schweiz (VStG Art. 26a) aus

Das Ausfüllen der Verrechnungssteuer-Meldung nach VStG Art. 26a erfordert Kenntnis der konzerninternen Beteiligungsstruktur und der steuerlichen Situation des Empfängers.

Schritt 1 — Anspruchsberechtigung prüfen: Stellen Sie fest, ob die Beteiligungsquote von mindestens 20 Prozent nach VStV Art. 24a erfüllt ist. Prüfen Sie anhand des Handelsregisterauszugs oder der Aktionärsliste, dass der Leistungsempfänger diese Quote einhält. Stellen Sie ausserdem sicher, dass der Leistungsempfänger tatsächlich Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer hätte (Schweizer Domizil, vollständige Steuerpflicht, kein Steuerausschluss).

Schritt 2 — Art und Betrag der Leistung bestimmen: Qualifizieren Sie die Leistung korrekt (Dividende, Zinsen nach VStG Art. 4). Berechnen Sie den Bruttobetrag der Leistung (Nettoausschüttung + Verrechnungssteuer 35%). Bei der Brutto-Methode: Bruttobetrag = Nettoausschüttung / 0.65. Bei der Netto-Methode: Verrechnungssteuer = Nettoausschüttung / 65 × 35. Klären Sie, welche Methode die Gesellschaft anwendet.

Schritt 3 — ESTV-Formular ausfüllen: Verwenden Sie das ESTV-Formular 109 (Meldung steuerbarer Leistungen für das Meldeverfahren) oder die Mustervorlage von forms-legal.com. Tragen Sie alle Angaben ein: leistende Gesellschaft, Empfänger, Beteiligungsquote, Art und Betrag der Leistung, Datum.

Schritt 4 — Meldung innert 30 Tagen einreichen: Reichen Sie die Meldung innert 30 Tagen nach Fälligkeitstag der Leistung bei der ESTV, Abteilung Verrechnungssteuer, Blumenbergweg 9, 3003 Bern, ein (VStV Art. 21). Verspätete Meldungen können zur Ablehnung des Meldeverfahrens führen.

Schritt 5 — Genehmigung der ESTV einholen oder abwarten: Die ESTV prüft die Meldung und genehmigt das Meldeverfahren schriftlich. Bei Dauergenehmigungen (für wiederkehrende Leistungen wie regelmässige Dividenden) reicht eine einmalige Genehmigung. Ohne Genehmigung oder bei Ablehnung durch die ESTV muss der 35-prozentige Abzug effektiv vorgenommen und an die ESTV überwiesen werden.

Schritt 6 — Buchführung und Aufbewahrung: Dokumentieren Sie die Meldung und die ESTV-Genehmigung in der Gesellschaftsbuchhaltung. Bewahren Sie alle Unterlagen während mindestens 10 Jahren auf (VStG Art. 39).

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Verrechnungssteuer Meldeverfahren Schweiz (VStG Art. 26a)

Beim Verrechnungssteuer-Meldeverfahren in der Schweiz nach VStG Art. 26a treten verschiedene Fehler auf, die zur Ablehnung des Verfahrens oder zu Bussen führen.

Fehler 1 — Beteiligungsquote nicht erreicht: Das Meldeverfahren wird angewendet, obwohl der Leistungsempfänger weniger als 20 Prozent an der leistenden Gesellschaft hält. In diesem Fall ist das Meldeverfahren nach VStV Art. 24a nicht zulässig; die ESTV lehnt es ab und fordert den effektiven Steuerabzug nach.

Fehler 2 — Meldefrist 30 Tage verpasst: Die Meldung wird erst mehr als 30 Tage nach Fälligkeit der Leistung bei der ESTV eingereicht. Auch bei grundsätzlich anspruchsberechtigten Empfängern kann die ESTV das Meldeverfahren wegen Fristversäumnis ablehnen und den effektiven Abzug nebst Verzugszinsen nach VStG Art. 16 fordern.

Fehler 3 — Leistung falsch qualifiziert: Eine geldwerte Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung) wird nicht als steuerbare Leistung nach VStG Art. 4 qualifiziert und weder abgezogen noch gemeldet. Die ESTV entdeckt dies bei einer Steuerrevision und fordert Steuer und Verzugszinsen nach.

Fehler 4 — Empfänger nicht anspruchsberechtigt: Das Meldeverfahren wird bei einem Leistungsempfänger angewendet, der nicht vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruchen kann (z.B. ausländischer Empfänger ohne DBA-Anspruch). Die ESTV lehnt das Meldeverfahren ab und fordert den tatsächlichen Abzug.

Fehler 5 — Bruttobetrag falsch berechnet: Der abgabepflichtige Bruttobetrag wird falsch berechnet, wenn die Netto-Ausschüttung als Basis genommen wird. Korrekte Formel: Brutto = Netto / 0.65, Verrechnungssteuer = Brutto × 35%.

Fehler 6 — Meldung ohne vorherige ESTV-Genehmigung: Das Meldeverfahren wird ohne vorherige ESTV-Genehmigung oder Bestätigung eingesetzt. Bei erstmaliger Anwendung sollte die ESTV vorab um Genehmigung ersucht werden, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 11CH official
  2. Art. 18 ORCH official
  3. Art. 8 ZGBCH official
  4. Art. 657 ZGBCH official
  5. Art. 512 ZGBCH official

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Forms Legal. (2026). Verrechnungssteuer Meldeverfahren Schweiz (VStG Art. 26a) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/verrechnungssteuer-meldeverfahren-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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