Stempelabgabe Emissionsabgabe Schweiz (StG Art. 1-12)
Emissionsabgabe-Deklaration
STEMPELABGABE — EMISSIONSABGABE-DEKLARATION
An die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Abteilung Stempelabgaben Blumenbergweg 9, 3003 Bern Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) Art. 1-12
Angaben zur emittierenden Gesellschaft
Gesellschaft: [Firmenname] Rechtsform: [Rechtsform] UID-Nummer: [Uid] Adresse: [Adresse]
Emissionsabgabe-Berechnung
Art der Emission: [Art Der Emission] Datum der Transaktion: [Datum Transaktion] Nominales Kapital nach Transaktion: CHF [Nominales Aktienkapital] Abgabepflichtiger Gegenwert (nach Abzug Freibetrag CHF 1 Mio.): CHF [Abgabepflichtige Gegenwert] Emissionsabgabe (1% nach StG Art. 8): CHF [Emissionsabgabe Satz]
Die Emissionsabgabe nach StG Art. 8 Abs. 1 Bst. a beträgt 1 Prozent des abgabepflichtigen Gegenwerts. Der Freibetrag von CHF 1 000 000 nach StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h ist in Abzug gebracht. Die Abgabe ist innert 30 Tagen nach der steuerbegründenden Transaktion (Handelsregistereintragung) an die ESTV zu überweisen (StG Art. 11).
Erklärung
Die unterzeichnende Person bestätigt die Richtigkeit aller Angaben. Falsche Angaben sind nach StG Art. 36 ff. strafbar. Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Zeichnungsberechtigte Person (Verwaltungsrat / Geschäftsführer)
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Signature
Was ist Stempelabgabe Emissionsabgabe Schweiz (StG Art. 1-12)?
Die Stempelabgabe Emissionsabgabe ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) Art. 1-12 (Emissionsabgabe) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Emissionsabgabe nach StG Art. 5 beträgt 1 Prozent auf dem Gegenwert der ausgegebenen Beteiligungsrechte, also auf dem tatsächlich erhaltenen Einlagebetrag (gezeichnetes Kapital inkl. Agio). Ein zentrales Merkmal der schweizerischen Emissionsabgabe ist der Freibetrag von CHF 1 000 000 nach StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h: Der erste Franken Kapital bis CHF 1 Million unterliegt keiner Abgabe; erst auf dem übersteigenden Betrag wird die Emissionsabgabe von 1 Prozent fällig. Gründet eine AG mit einem Aktienkapital von CHF 2 000 000, beträgt die Emissionsabgabe (CHF 2 000 000 - CHF 1 000 000) × 1% = CHF 10 000.
Der Freibetrag von CHF 1 000 000 gilt pro Gesellschaft und wird einmalig bei der Gründung gewährt. Bei späteren Kapitalerhöhungen wird er nicht erneut gewährt. Die ESTV prüft, ob der Freibetrag bereits bei der Gründung vollständig ausgeschöpft wurde. Wurde bei der Gründung nur ein Kapital von CHF 500 000 eingebracht, besteht bei einer späteren Kapitalerhöhung noch ein Restfreibetrag von CHF 500 000.
Gegenstand der Emissionsabgabe sind nach StG Art. 5 Abs. 1: die entgeltliche Ausgabe von Beteiligungsrechten (Gründung oder Kapitalerhöhung), Zuschüsse der Gesellschafter ohne Ausgabe neuer Anteile (z.B. Kapitaleinschüsse, Gesellschafterdarlehen mit Eigenkapitalcharakter) sowie die Übertragung der Mehrheit der Aktien einer Aktiengesellschaft auf eine neue Hand, wenn dies wirtschaftlich einer Neugründung gleichkommt (StG Art. 5 Abs. 2).
Ausnahmen und Befreiungen von der Emissionsabgabe bestehen nach StG Art. 6: Kantonale Banken (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. a), kollektive Kapitalanlagen nach KAG (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. k), Kapitalerhöhungen zur Sanierung in bestimmten Fällen (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. i) sowie Konzernumstrukturierungen nach FusG (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. j). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und das Bundesgericht haben in mehreren Entscheiden die Ausnahmetatbestände präzisiert.
Die Emissionsabgabe ist innert 30 Tagen nach dem steuerbegründenden Tatbestand (Handelsregistereintragung der Gründung oder Kapitalerhöhung) zu deklarieren und zu bezahlen (StG Art. 11). Die ESTV kann bei verspäteter Deklaration oder Zahlung Verzugszinsen nach StG Art. 29 erheben. Für die Deklaration sind das Formular 1 (Gründung) oder das Formular 4 (Kapitalerhöhung) zu verwenden, die auf estv.admin.ch verfügbar sind.
Neben der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechte kennt das schweizerische Stempelabgaberecht auch die Umsatzabgabe nach StG Art. 13 bis 22 auf dem Umsatz von steuerbaren Urkunden (Aktien, Obligationen, Anteile kollektiver Kapitalanlagen) im Wertschriftenhandel. Die Umsatzabgabe betrifft Händler nach StG Art. 13 und beträgt 0.075% (in der Schweiz domizilierte Urkunden) oder 0.15% (ausländische Urkunden) per Abschluss und Partei.
Die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechte in der Schweiz unterscheidet sich von der Börsenumsatzsteuer oder von Kapitalverkehrssteuern anderer Länder: Sie ist keine Steuer auf Gewinne, sondern auf den Vorgang der Kapitalbeschaffung selbst. Steuerpflichtig ist die Gesellschaft als Emittentin, nicht der einzelne Aktionär oder Gesellschafter. Die Abgabepflicht tritt unabhängig davon ein, ob die Emission über die Börse (SIX Swiss Exchange) oder ausserbörslich (OTC) erfolgt.
Wann brauchen Sie Stempelabgabe Emissionsabgabe Schweiz (StG Art. 1-12)?
Die Stempelabgabe Emissionsabgabe in der Schweiz wird in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Situationen ausgelöst. Kenntnis der Tatbestände schützt vor unerwarteten Abgabepflichten.
Erste Situation: Gründung einer AG oder GmbH mit Kapital über CHF 1 000 000. Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG nach OR Art. 620 ff.) oder GmbH (nach OR Art. 772 ff.) mit einem Gründungskapital über CHF 1 000 000 tritt die Emissionsabgabepflicht ein. Die Abgabe betrifft den Betrag über dem Freibetrag von CHF 1 000 000 nach StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h. Beispiel: Gründung einer AG mit Aktienkapital CHF 5 000 000 — Emissionsabgabe: (CHF 5 000 000 - CHF 1 000 000) × 1% = CHF 40 000. Frist: 30 Tage nach Handelsregistereintragung (StG Art. 11).
Zweite Situation: Kapitalerhöhung einer bestehenden AG oder GmbH. Jede Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien oder Erhöhung der Stammanteile löst die Emissionsabgabepflicht auf den erhöhten Betrag aus, soweit der Freibetrag von CHF 1 000 000 noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Bei einer AG, die bei Gründung bereits CHF 1 000 000 Kapital eingebracht hat, gilt der Freibetrag als ausgeschöpft; jede weitere Kapitalerhöhung unterliegt vollständig der 1-Prozent-Abgabe.
Dritte Situation: Zuschüsse ohne neue Anteile. Leisten Aktionäre oder Gesellschafter Zuschüsse in das Eigenkapital der Gesellschaft, ohne dass neue Aktien oder Stammanteile ausgegeben werden (z.B. Kapitaleinschuss à fond perdu, verlorener Zuschuss), qualifiziert dies nach StG Art. 5 Abs. 1 Bst. b als steuerbarer Tatbestand. Solche Zuschüsse werden als stille Kapitalerhöhungen behandelt und unterliegen der Emissionsabgabe, soweit der Freibetrag überschritten ist.
Vierte Situation: Konzernumstrukturierungen und Aktienübertragungen. Überträgt ein Aktionär die Mehrheit der Aktien einer AG auf eine neue Hand und hat dies wirtschaftlich den Charakter einer Neugründung, kann die ESTV nach StG Art. 5 Abs. 2 die Emissionsabgabe erheben. Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen nach Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Emissionsabgabe befreit (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. j).
Fünfte Situation: Kapitalerhöhung zur Unternehmenssanierung. Kapitalerhöhungen im Rahmen von Sanierungen sind in bestimmten Konstellationen von der Emissionsabgabe befreit (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. i). Die ESTV prüft im Einzelfall, ob eine echte Sanierungssituation vorliegt. Die Befreiung setzt voraus, dass Verluste mindestens das ganze einbezahlte Kapital aufgebraucht haben.
Sechste Situation: Emission durch Genossenschaften. Genossenschaften (OR Art. 828 ff.), die Genossenschaftsanteile ausgeben, unterliegen ebenfalls der Emissionsabgabe nach StG Art. 5, soweit der Freibetrag von CHF 1 000 000 überschritten wird. Banken-Genossenschaften (Kantonalbanken) sind nach StG Art. 6 Abs. 1 Bst. a befreit.
Was gehört in Ihr Stempelabgabe Emissionsabgabe Schweiz (StG Art. 1-12)?
Die Emissionsabgabe-Deklaration in der Schweiz muss alle relevanten Angaben zur Gesellschaft, zur Transaktion und zur Abgabeberechnung enthalten.
Angaben zur Gesellschaft: Vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag, Rechtsform (AG, GmbH, Genossenschaft), UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), vollständige Adresse. Die Firma muss der im Handelsregister eingetragenen Firma nach OR Art. 947 ff. entsprechen.
Art der Emission: Klare Unterscheidung zwischen Gründung (Ersterwerb), ordentlicher Kapitalerhöhung (OR Art. 650 ff. für AG, OR Art. 781 ff. für GmbH), Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (OR Art. 652d) oder Zuschuss ohne Ausgabe neuer Anteile. Die Qualifikation beeinflusst, ob und wie der Freibetrag anzuwenden ist.
Nominales Aktienkapital / Stammkapital: Das gesamte Kapital nach der Transaktion, wie im Handelsregister eingetragen. Bei einer Kapitalerhöhung von CHF 1 000 000 auf CHF 3 000 000 beträgt das nominale Kapital nach der Transaktion CHF 3 000 000.
Abgabepflichtiger Gegenwert: Der tatsächlich erhaltene Einlagebetrag für die ausgegebenen Beteiligungsrechte. Dieser kann vom Nominalwert abweichen, wenn ein Agio (Emissionspreis über Nennwert) bezahlt wird. Beispiel: AG gibt neue Aktien mit Nennwert CHF 100 zum Emissionspreis CHF 250 aus — abgabepflichtiger Gegenwert ist CHF 250 pro Aktie. Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1 000 000 (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h) ergibt sich der abgabepflichtige Nettobetrag.
Emissionsabgabe (1% des abgabepflichtigen Gegenwertes): Berechnung nach StG Art. 8 Abs. 1 Bst. a. Abgabebetrag = (Gesamter Einlagebetrag - Freibetrag CHF 1 000 000) × 1%. Beispiel: Einlage CHF 5 000 000 — Abgabebetrag (CHF 5 000 000 - CHF 1 000 000) × 1% = CHF 40 000.
Datum der steuerbegründenden Transaktion: Datum der Handelsregistereintragung der Gründung oder Kapitalerhöhung. Die 30-Tage-Frist für Deklaration und Zahlung nach StG Art. 11 läuft ab diesem Datum.
Dokumente als Beilagen: Handelsregisterauszug, Protokoll der Gründungsversammlung oder der Generalversammlung, die die Kapitalerhöhung beschlossen hat, Zeichnungsschein (bei ordentlicher Kapitalerhöhung). Die ESTV kann die Beilagen zur Prüfung der Abgabepflicht verlangen.
Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person: Verwaltungsrat oder Geschäftsführer gemäss Handelsregister. Bei AG mit Kollektivunterschrift sind zwei Verwaltungsräte zu unterzeichnen. forms-legal.com stellt eine Mustervorlage bereit, die alle Pflichtfelder nach StG Art. 1-12 erfasst und den Deklarationsprozess bei der ESTV, Abteilung Stempelabgaben, vorbereitet.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Stempelabgabe Emissionsabgabe Schweiz (StG Art. 1-12) aus
Das Ausfüllen der Emissionsabgabe-Deklaration in der Schweiz erfordert genaue Kenntnis der Gesellschaftsstruktur und der Handelsregisterdaten.
Schritt 1 — Abgabepflicht prüfen: Stellen Sie fest, ob ein Tatbestand nach StG Art. 5 vorliegt (Gründung, Kapitalerhöhung, Zuschuss) und ob der Freibetrag von CHF 1 000 000 nach StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h noch nicht vollständig ausgeschöpft ist. Prüfen Sie, ob eine der Ausnahmen nach StG Art. 6 (Sanierung, Konzernumstrukturierung nach FusG) zutrifft.
Schritt 2 — Einlagebetrag und Freibetrag berechnen: Ermitteln Sie den gesamten Einlagebetrag für die Gründung oder Kapitalerhöhung (Nennwert + Agio). Ziehen Sie den noch verfügbaren Freibetrag ab. Der Restfreibetrag ergibt sich aus CHF 1 000 000 minus den bei früheren Transaktionen bereits ausgeschöpften Freibetrag. Das Ergebnis ist der abgabepflichtige Nettobetrag.
Schritt 3 — Abgabe berechnen: Abgabepflichtiger Nettobetrag × 1% = Emissionsabgabe nach StG Art. 8. Beispiel: Neue Kapitalerhöhung CHF 3 000 000, Freibetrag bereits ausgeschöpft — Emissionsabgabe CHF 3 000 000 × 1% = CHF 30 000.
Schritt 4 — ESTV-Formular ausfüllen: Verwenden Sie das Formular 1 (Gründung) oder das Formular 4 (Kapitalerhöhung) der ESTV (verfügbar auf estv.admin.ch) oder die Mustervorlage von forms-legal.com. Tragen Sie alle Angaben ein: Firma, UID, Rechtsform, Kapitalangaben, Abgabeberechnung, Datum der Transaktion.
Schritt 5 — Deklaration und Zahlung innert 30 Tagen: Reichen Sie die ausgefüllte Deklaration innert 30 Tagen nach Handelsregistereintragung bei der ESTV, Abteilung Stempelabgaben, Blumenbergweg 9, 3003 Bern, ein und überweisen Sie die Emissionsabgabe gleichzeitig. Bei verspäteter Einreichung erhebt die ESTV Verzugszinsen nach StG Art. 29.
Schritt 6 — Bescheid und Quittung aufbewahren: Die ESTV bestätigt die korrekte Deklaration und Zahlung schriftlich. Bewahren Sie den Bescheid in der Gesellschaftsdokumentation auf. Bei Fusionen und Akquisitionen ist der Nachweis der bezahlten Emissionsabgabe oft Teil der Due-Diligence-Unterlagen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Stempelabgabe Emissionsabgabe Schweiz (StG Art. 1-12)
Die Emissionsabgabe-Deklaration in der Schweiz unterliegt klaren gesetzlichen Pflichten aus dem Stempelabgabegesetz (StG, SR 641.10).
Abgabepflicht nach StG Art. 5: Jede entgeltliche Ausgabe von Beteiligungsrechten (Aktien, Stammanteile, Genossenschaftsanteile) durch eine in der Schweiz domizilierte Gesellschaft löst die Emissionsabgabe aus. Ebenso Zuschüsse ohne neue Anteile und wirtschaftliche Neugründungen durch Aktienübertragung (StG Art. 5 Abs. 2).
Freibetrag und Abgabesatz nach StG Art. 6 und 8: Der Freibetrag von CHF 1 000 000 nach StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h gilt pro Gesellschaft einmalig. Auf dem übersteigenden Betrag beträgt die Emissionsabgabe 1 Prozent (StG Art. 8 Abs. 1 Bst. a).
Deklarations- und Zahlungsfrist nach StG Art. 11: Deklaration und Zahlung müssen innert 30 Tagen nach dem steuerbegründenden Tatbestand (Handelsregistereintragung) bei der ESTV, Abteilung Stempelabgaben, eingehen. Verzugszinsen nach StG Art. 29 laufen ab dem 31. Tag.
Strafsanktionen nach StG Art. 36 ff.: Steuerhinterziehung (bewusstes Nicht-Deklarieren) wird mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe bestraft. Fahrlässige Verletzung der Deklarationspflicht kann mit Busse bis CHF 5 000 geahndet werden. Falsche Angaben in der Deklaration sind nach VStrR Art. 14 strafbar.
Rechtsmittel: Einsprache gegen ESTV-Entscheide innert 30 Tagen; Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer, Abteilung II); Letztinstanz Bundesgericht (BGer, II. öffentlich-rechtliche Abteilung). Die ESTV ist an ihre eigene Praxis und die Rechtsprechung des BVGer und BGer gebunden.
Kantonale Steuerverwaltungen: Für die Emissionsabgabe sind ausschliesslich die ESTV und das Bundesrecht zuständig; kantonale Steuerverwaltungen sind nicht beteiligt.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Emissionsabgabe: Einige DBAs der Schweiz enthalten Regelungen zu Kapitalverkehrssteuern. Da die Emissionsabgabe jedoch keine Einkommens- oder Gewinnsteuer ist, sondern eine Abgabe auf Kapitalbeschaffungsvorgänge, sind DBAs in der Regel nicht direkt anwendbar. Konzerne mit grenzüberschreitenden Strukturen sollten trotzdem prüfen, ob DBA-Bestimmungen oder Freihandelsabkommen (insbesondere CH-EU Bilaterale) die Emissionsabgabe auf grenzüberschreitende Kapitaleinlagen tangieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGer A-2175/2019 bestätigt, dass die Emissionsabgabe ausschliesslich dem Schweizer Bundessteuerrecht untersteht.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Stempelabgabe Emissionsabgabe Schweiz (StG Art. 1-12)
Bei der Emissionsabgabe-Deklaration in der Schweiz werden regelmässig bestimmte Fehler gemacht, die zu Nachforderungen oder Bussen führen.
Fehler 1 — Freibetrag falsch berechnet: Der Freibetrag von CHF 1 000 000 nach StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h wird falsch abgezogen. Manche Gesellschaften beanspruchen den Freibetrag mehrfach (bei Gründung und bei späterer Kapitalerhöhung), was unzulässig ist. Der Freibetrag wird pro Gesellschaft einmalig gewährt.
Fehler 2 — Agio nicht in Abgabebasis einbezogen: Bei Kapitalerhöhungen zu einem über dem Nennwert liegenden Emissionspreis (Agio) beziehen manche Gesellschaften das Agio nicht in den abgabepflichtigen Gegenwert ein. StG Art. 5 stellt auf den gesamten Einlagebetrag (Nennwert + Agio) ab, nicht nur auf den Nennwert.
Fehler 3 — Zuschüsse vergessen zu deklarieren: Gesellschafterzuschüsse ohne Ausgabe neuer Anteile (à fond perdu) werden oft nicht als Emissionsabgabe-Tatbestand erkannt und nicht deklariert. Nach StG Art. 5 Abs. 1 Bst. b unterliegen auch Zuschüsse der Emissionsabgabe, soweit der Freibetrag überschritten ist.
Fehler 4 — 30-Tage-Frist verpasst: Die Deklaration erfolgt nach Ablauf der 30-Tage-Frist (StG Art. 11). Die ESTV erhebt Verzugszinsen nach StG Art. 29 und kann Bussen nach StG Art. 36 verhängen. Planen Sie die Deklaration unmittelbar nach der Handelsregistereintragung ein.
Fehler 5 — Falsches Formular verwendet: Für Gründungen gilt Formular 1, für Kapitalerhöhungen Formular 4. Die Verwendung des falschen Formulars führt zu Rückfragen und Verzögerungen bei der ESTV.
Fehler 6 — Ausnahme nicht beantragt: Bei Umstrukturierungen nach FusG oder Sanierungen (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. i und j) vergessen Gesellschaften, die Abgabebefreiung ausdrücklich zu beantragen und zu begründen. Ohne expliziten Antrag setzt die ESTV die Emissionsabgabe ohne Befreiung fest.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 828CH official
- OR Art. 947CH official
- OR Art. 650CH official
- OR Art. 781CH official
- OR Art. 652dCH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Stempelabgabe Emissionsabgabe Schweiz (StG Art. 1-12) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/stempelabgabe-emissionsabgabe-schweiz
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Die Emissionsabgabe in der Schweiz ist eine eidgenössische Stempelabgabe auf die Ausgabe von Beteiligungsrechten (Aktien, Stammanteile, Genossenschaftsanteile) sowie auf Kapitalerhöhungen. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) Art. 5 bis 12. Abgabepflichtig sind schweizerische Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften, die neue Beteiligungsrechte ausgeben oder Kapitalerhöhungen vornehmen. Der Abgabesatz beträgt 1 Prozent auf dem Gegenwert der ausgegebenen Beteiligungsrechte (StG Art. 8 Abs. 1 Bst. a). Ein Freibetrag von CHF 1 000 000 pro Gesellschaft (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h) befreit den ersten Million Franken Kapital von der Abgabe. Zuständige Behörde ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Stempelabgaben, 3003 Bern.
Der Freibetrag bei der schweizerischen Emissionsabgabe beträgt CHF 1 000 000 pro Gesellschaft (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h). Der Freibetrag wird einmalig pro Gesellschaft gewährt und kann bei mehreren Transaktionen aufgeteilt werden. Beispiel: Gründung einer AG mit CHF 500 000 Aktienkapital — keine Emissionsabgabe (unter Freibetrag). Spätere Kapitalerhöhung um CHF 700 000 — Restfreibetrag CHF 500 000, abgabepflichtiger Betrag CHF 200 000, Emissionsabgabe CHF 2 000. Wird bei der Gründung bereits das volle Kapital von CHF 2 000 000 eingebracht, beträgt die Emissionsabgabe bei Gründung (CHF 2 000 000 - CHF 1 000 000) × 1% = CHF 10 000. Der Freibetrag wird nicht mehrfach gewährt, auch nicht nach einer Fusion oder Umstrukturierung.
Die Emissionsabgabe muss innert 30 Tagen nach dem steuerbegründenden Tatbestand — also nach der Handelsregistereintragung der Gründung oder Kapitalerhöhung — bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Stempelabgaben, Blumenbergweg 9, 3003 Bern, deklariert und bezahlt werden (StG Art. 11). Die 30-Tage-Frist ist gesetzlich und wird von der ESTV ohne Ausnahme eingehalten. Bei verspäteter Deklaration oder Zahlung erhebt die ESTV Verzugszinsen nach StG Art. 29. Zusätzlich drohen Bussen nach StG Art. 36 bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Deklarationspflicht. Empfehlenswert ist die Einreichung unmittelbar nach Erhalt des Handelsregisterauszugs, der die Eintragung der Gründung oder Kapitalerhöhung bestätigt.
Kapitalerhöhungen zur Unternehmenssanierung sind in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen von der Emissionsabgabe befreit (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. i). Die Befreiung setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung zur Beseitigung oder Deckung von Bilanzmängeln (Überschuldung oder Kapitalerosion) dient und die Verluste mindestens das ganze einbezahlte Kapital aufgebraucht haben. Nicht jede schwierige Lage eines Unternehmens begründet einen Sanierungsfall im Sinne von StG Art. 6 Abs. 1 Bst. i. Die ESTV prüft den Sachverhalt im Einzelfall; der Nachweis der Sanierungssituation ist Sache der abgabepflichtigen Gesellschaft. Die Abgabebefreiung muss ausdrücklich beantragt und begründet werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und das Bundesgericht haben in mehreren Entscheiden die Anforderungen an eine echte Sanierungssituation präzisiert.
Nein, auf Obligationenanleihen (Schuldverschreibungen, Bonds) wird keine Emissionsabgabe erhoben. Die Emissionsabgabe nach StG Art. 5 betrifft ausschliesslich Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile, Genossenschaftsanteile), nicht Fremdkapital in Form von Anleihen. Obligationenanleihen unterlagen früher einer eigenen Emissionsabgabe; diese wurde in der Schweiz per 1. Januar 2012 abgeschafft. Allerdings kann auf dem Handel mit Obligationen die schweizerische Umsatzabgabe (Wertschriftenumsatzsteuer) nach StG Art. 13 ff. anfallen, wenn ein Effektenhändler im Sinne von StG Art. 13 beteiligt ist. Die Umsatzabgabe auf Obligationen beträgt 0.075% (Inlandurkunden) oder 0.15% (Auslandurkunden) pro Abschluss und Partei. Zuständig für die Umsatzabgabe ist ebenfalls die ESTV, Abteilung Stempelabgaben.
Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) sieht StG Art. 6 Abs. 1 Bst. j eine Befreiung von der Emissionsabgabe vor, wenn die Umstrukturierung wirtschaftlich gerechtfertigt ist und keine Steuerumgehung bezweckt wird. Voraussetzung ist, dass die Umstrukturierung die Tatbestandsmerkmale einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung nach FusG erfüllt und die beteiligten Gesellschaften in der Schweiz domiziliert sind. Die Befreiung muss bei der ESTV, Abteilung Stempelabgaben, beantragt und begründet werden; sie wird nicht automatisch gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheiden festgehalten, dass Schein-Umstrukturierungen, die tatsächlich eine Neugründung darstellen, nicht von der Befreiung profitieren und der Emissionsabgabe nach StG Art. 5 Abs. 2 unterliegen.
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