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Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung Schweiz (DBG Art. 1-86)

Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung Schweiz (DBG Art. 1-86)

[Stp Name] [Stp Adresse] AHV: [Stp Ahv]

An: Kantonale Steuerverwaltung [Stp Kanton] (im Auftrag der ESTV für die direkte Bundessteuer)

[Datum]

DIREKTE BUNDESSTEUER — EINKOMMENSSTEUERERKLARUNG (DBG Art. 1-86)

Steuerpflichtige Person

Name: [Stp Name] Adresse: [Stp Adresse] AHV-Nummer: [Stp Ahv] Geburtsdatum: [Stp Geburtsdatum] Zivilstand: [Stp Zivilstand] Wohnsitzkanton: [Stp Kanton] Steuerjahr: [Steuerjahr]

Einkommen

Lohneinkommen: CHF [Lohn Einkommen] Nebenerwerb / Honorare: CHF [Nebenerwerb] Selbstaendiges Einkommen: CHF [Selbstaendiges Einkommen] Eigenmietwert: CHF [Eigenmietwert] Liegenschaftsertrag: CHF [Liegenschaftsertrag] Kapitalertraege: CHF [Kapitalertraege] Renten und Pensionen: CHF [Renteneinkommen]

Abzüge

Berufskosten: CHF [Berufskosten Abzug] Schuldzinsen / Hypothekarzinsen: CHF [Schuldzinsen] BVG-Einkauf Pensionskasse: CHF [Bvg Beitrag] Saeule 3a: CHF [Saeule3a] Krankenkassenpraeien: CHF [Krankenkassen Praemien] Sonstige Abzüge: CHF [Sonstige Abzuege]

Direkte Bundessteuer

Steuerbares Einkommen: CHF [Steuerbares Einkommen] Berechneter Bundessteuerbetrag: CHF [Bundessteuer Betrag]

Rechtsgrundlage

Die direkte Bundessteuer auf Einkommen natürlicher Personen ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) Art. 1-86 geregelt. Der Maximalsteuersatz beträgt 11.5% (DBG Art. 36). Steuerfreibetrag 2025: CHF 17'800 (ledige Personen). Die Veranlagung erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung im Auftrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, SR 641.10). Einreichungsfrist: 31. März des Folgejahres (Fristerstreckung auf Antrag möglich).

Unterschrift

[Stp Name] ____________________ [Unterschrift] [Datum]

Steuerpflichtige Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung Schweiz (DBG Art. 1-86)?

Die Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung (DBG Art. 1-86) ist ein in der Schweiz nach DBG Art. 1-86 (Einkommenssteuer natürliche Personen) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Steuerpflichtig für die direkte Bundessteuer ist, wer in der Schweiz seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (persönliche Zugehoerigkeit nach DBG Art. 3) oder in der Schweiz wirtschaftliche Verflechtung besitzt (wirtschaftliche Zugehoerigkeit nach DBG Art. 4-5). Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig auf ihr gesamtes Welteinkommen. Ausländische Quelleneinkünfte unterliegen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die das Besteuerungsrecht aufteilen.

Der Steuerfreibetrag für die direkte Bundessteuer beträgt 2025 CHF 17'800 für ledige Personen; Ehepaare und eingetragene Partnerinnen werden gemeinsam veranlagt mit einem höheren Freibetrag (DBG Art. 36 Abs. 2). Unter dem Freibetrag geschuldete Bundessteuer: 0 Franken. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung im Auftrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, Bern, www.estv.admin.ch); die kantonale Steuerverwaltung leitet den Bundessteueranteil an den Bund weiter.

Die direkte Bundessteuer-Erklärung wird in den meisten Kantonen zusammen mit der kantonalen Steuererklärung eingereicht — als ein einziges kombiniertes Formular oder als getrennte Beilagen. In Kanton Zürich ist die direkte Bundessteuer Teil des Formulars Steuererklärung (ZH-Steuerformular). In Kanton Bern wird die direkte Bundessteuer auf einem separaten Beiblatt der kantonalen Steuererklärung deklariert. Die Einreichungsfrist ist kantonal einheitlich der 31. März des Folgejahres; Fristerstreckungsgesuche sind bis zu diesem Datum beim zuständigen kantonalen Steueramt einzureichen.

Bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerinnen wird das Einkommen beider Partner für die direkte Bundessteuer zusammengerechnet (Ehepaarbesteuerung nach DBG Art. 9); der kombinierte Tarif ist nach DBG Art. 36 Abs. 2 günstiger als zwei einzelne ledige Tarifen. Seit der parlamentarischen Initiative über die Individualbesteuerung diskutiert das Schweizer Parlament die Abkehr von der Gemeinschaftsbesteuerung; bis zu einer Gesetzesänderung bleibt die Ehegattenbesteuerung bestehend.

Besonders bedeutend für Bezieher ausländischer Einkünfte ist das Netz der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz mit über 100 Ländern. Die DBA verteilen das Besteuerungsrecht zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat und verhindern eine Doppelbesteuerung durch Anrechnungs- oder Freistellungsmethode. Bei Renten aus ausländischen staatlichen Vorsorgewerken gilt in der Regel das Wohnsitzprinzip; die Schweiz als Wohnsitzstaat besteuert die ausländische Rente. Bei Immobilien im Ausland hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht; in der Schweiz werden ausländische Liegenschaften für den Progressionsvorbehalt herangezogen. Die ESTV publiziert auf ihrer Website eine vollständige Liste der Schweizer DBA mit den jeweiligen Quellensteuerhoechstsätzen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.

Wann brauchen Sie Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung Schweiz (DBG Art. 1-86)?

Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung in der Schweiz muss in folgenden Situationen eingereicht werden.

Situation 1 — Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz: Alle Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz und einem steuerbaren Einkommen über dem Steuerfreibetrag (CHF 17'800 für 2025) müssen jährlich eine Einkommenssteuererklärung einreichen. Der Arbeitgeber liefert den Lohnausweis (ESTV-Formular 11); dieser ist der Erklärung beizulegen.

Situation 2 — Selbständige Erwerbstätige: Inhaber von Einzelfirmen, Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Treuhander, Architekten) und Gesellschafter in Personengesellschaften deklarieren den Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Einkommen. Beilage: Jahresabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung gemäss OR Art. 957 ff.).

Situation 3 — Quellensteuer und nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV): Quellensteuer-pflichtige Arbeitnehmer (Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C) werden in der Regel an der Quelle besteuert. Seit der NOV-Reform 2021 können Quellensteuer-pflichtige mit einem Jahreseinkommen unter CHF 120'000 freiwillig die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen, um Abzüge wie Säule 3a und Weiterbildungskosten geltend zu machen.

Situation 4 — Rentner mit AHV/IV/BVG-Renten: Renteneinnahmen aus AHV, IV, Pensionskasse (BVG) und der Säule 3a sind als Einkommen zu deklarieren. AHV/IV-Renten sind vollumfänglich steuerpflichtig (DBG Art. 22 Abs. 1). Bezüge aus der Säule 3a und dem BVG unterliegen besonderen Kapitalauszahlungssteuern (DBG Art. 38).

Situation 5 — Liegenschaften, Kapitalanlagen, Nebeneinkünfte: Personen mit Mieteinnahmen, Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen) oder Nebenerwerb müssen diese Einkunftsarten gesondert deklarieren. Kapitalgewinne aus dem Privatvermögen (Verauesserung von Aktien, Wertschriften) sind für Privatpersonen steuerfrei (Steuerfreiheit des Kapitalgewinns gemäss DBG Art. 16 Abs. 3).

Situation 6 — Grenzgänger und Wochenaufenthalter: Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz arbeiten und nur am Wochenende nach Hause fahren (Wochenaufenthalter), haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und müssen die Bundessteuer-Erklärung einreichen. Grenzgänger, die täglich ins Ausland zurückkehren, unterliegen nach DBA-Regelung in der Regel dem Wohnsitzstaat.

Situation 7 — Kapitalleistungen aus Vorsorge (Säule 3a, BVG-Kapital): Auszahlungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und Kapitalleistungen aus der Pensionskasse (BVG-Kapital) werden nach DBG Art. 38 separat besteuert: ein Fünftel des ordentlichen Steuersatzes auf dem Auszahlungsbetrag. Diese separate Jahressteuer ist in einer speziellen Erklärung zu deklarieren (nicht in der ordentlichen Einkommenssteuererklärung); das kantonale Steueramt sendet dafür ein gesondertes Formular.

Situation 8 — Erbanfall und Erbschaftssteuer: Erbschaften sind in der Schweiz auf Bundesebene steuerfrei (keine Bundeserbschaftssteuer). Jedoch müssen Erbanteile als Vermögen deklariert werden, und allfällige Erträge aus dem Erbe (Zinsen, Mieteinnahmen) sind in der ordentlichen Einkommenssteuererklärung anzugeben. Bei grossen Nachlassen empfiehlt sich eine professionelle Steuerberatung, um kantonale Erbschaftssteuerpflichten (gemäss kantonalem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) und allfällige Nachsteuerpflichten zu klären.

Was gehört in Ihr Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung Schweiz (DBG Art. 1-86)?

Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung in der Schweiz muss alle Einkommensarten und die zugelassenen Abzüge vollständig enthalten. forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage, die alle Pflichtfelder der direkten Bundessteuer-Erklärung nach DBG Art. 1-86 abdeckt.

Personendaten: Name, Vorname, AHV-Nummer (13-stellig, 756.XXXX.XXXX.XX), vollständige Wohnadresse, Geburtsdatum, Zivilstand (ledig, verheiratet/eingetragene Partnerschaft, geschieden/aufgelöste Partnerschaft, verwitwet, getrennt lebend), Wohnsitzkanton und Steuerjahr. Bei Ehepaaren: Daten beider Eheleute.

Einkommensarten: Lohneinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (gemäss Lohnausweis ESTV-Formular 11 des Arbeitgebers). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Reingewinn Einzelfirma gemäss Jahresabschluss). Eigenmietwert bei Eigennutzung von Liegenschaften (gemäss kantonaler Festsetzung). Brutto-Mieteinnahmen aus vermieteten Liegenschaften. Kapitalerträge: Zinserträge aus Bankkonten, Dividenden aus Aktien (nach Rückerstattung der Verrechnungssteuer, VSTG SR 642.21), Obligationszinsen. Renteneinkommen: AHV-Rente, IV-Rente, BVG-Rente (100% steuerpflichtig), Leibrenten aus Kapitalversicherungen (40-80% je nach Rentenbeginnalter). Unterhaltsbeiträge (Alimente), die vom Ex-Ehepartner empfangen werden (DBG Art. 23 lit. f).

Abzüge für die direkte Bundessteuer (DBG Art. 25-33): Berufskosten (Fahrkosten max. CHF 3'200 p.a. für direkte Bundessteuer, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. a; Mahlzeitenabzug max. CHF 3'200 p.a.; Weiterbildungskosten). Schuldzinsen und Hypothekarzinsen (abzugsfähig bis zum Betrag des Verm-oegensertragsueberschusses nach DBG Art. 33 Abs. 1 lit. a). BVG-Einkauf in die Pensionskasse (vollumfänglich abzugsfähig nach DBG Art. 33 Abs. 1 lit. d; maximal der BVG-technisch notwendige Betrag). Säule 3a-Einzahlungen (max. CHF 7'258 für Arbeitnehmer mit Pensionskasse; CHF 36'288 für Selbständige ohne Pensionskasse, Stand 2025, BVV3 Art. 7). Krankenkassenpraeien und Zinsen von Sparkapitalien (Pauschalabzug nach DBG Art. 33 Abs. 1 lit. g). Alimentenzahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten und Kinder unter 18 (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c). Spenden an steuerbefreite Organisationen (min. CHF 100 pro Stiftung; max. 20% des Nettoeinkommens nach DBG Art. 33a).

Lohnausweis (ESTV-Formular 11): Jeder Arbeitnehmer erhalt von seinem Arbeitgeber den Lohnausweis, der das gesamte Bruttoeinkommen und Nebenleistungen (Geschäftsauto, Spesenersatz etc.) ausführt. Der Lohnausweis ist obligatorische Beilage zur Steuererklärung. Feld 1 des Lohnausweises: Bruttolohn. Felder 2-5: Nebenleistungen und Spesen. Feld 7: Kinderzulagen. Feld 9: Abzüge (AHV, IV, EO, ALV, Pensionskasse). Feld 15: Zeichnung durch Arbeitgeber.

Verrechnungssteuer-Rückerstattung: Kapitalerträge (Dividenden, Bankzinsen) unterliegen der 35%-igen Verrechnungssteuer (VSTG Art. 13). Durch Deklaration der Kapitalerträge in der Steuererklärung wird die Verrechnungssteuer vollständig zurückerstattet. Wer Kapitalerträge nicht deklariert, verliert den Rückerstattungsanspruch. Die ESTV stellt den Kantonen Rückerstattungsformulare (Formular R-US 164) zur Verfügung.

Besonderheiten für Selbständige: Selbständige Erwerbstätige (Einzelfirma, freier Beruf) deklarieren den Reingewinn gemäss Jahresabschluss nach OR Art. 957 ff. als Einkommen. Betriebsnotwendige Aufwendungen sind als Gewinnungskosten abzugsfähig (DBG Art. 27). AHV-Beiträge auf Selbstaendigeneinkommen sind ebenfalls abzugsfähig (als Abzug gemäss DBG Art. 33 Abs. 1 lit. d, da Selbständige auch BVG freiwillig beitreten können). Selbständige ohne Pensionskasse dürfen bis zu 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal CHF 36'288, in die Säule 3a einzahlen. Bei Betriebsaufgabe oder -veräusserung gilt eine spezielle Besteuerung des Veraeusserungsgewinns (privilegierter Liquidationsgewinn-Tarif nach DBG Art. 37b).

Internationale Steuerplanung und AIA: Die Schweiz hat das Automatische Informationsaustausch-Abkommen (AIA) mit über 100 Ländern implementiert; Bankdaten ausländischer Steuerpflichtiger werden automatisch an die Heimatbehoerde übermittelt. Für in der Schweiz ansaessige Personen gilt umgekehrt: Die Schweiz erhalt Daten über ausländische Bankkonten; diese kommen in der Veranlagung zur Anwendung.

So füllen Sie Ihr Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung Schweiz (DBG Art. 1-86) aus

Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung in der Schweiz korrekt auszufüllen erfordert die systematische Zusammenstellung aller Einkunftsarten und Abzüge.

Schritt 1 — Belege zusammenstellen: Lohnausweis (ESTV-Formular 11) vom Arbeitgeber. Steuerbescheinigungen von Banken (Zinsertrage, Dividenden, Depotauszug per 31.12.). Belege für Säule 3a-Einzahlungen (Bestätigung der Bank oder Versicherung). Pensionskassen-Ausweis mit BVG-Einkauf-Betrag. Belege für Berufskosten (ÖV-Abonnement, Reparaturrechnungen). Jahresabschluss bei Selbständigen. Hypothekarausweis mit Zinsbetrag. Spendenbescheinigungen.

Schritt 2 — Einkommen aufsummieren: Alle Einkommensarten zusammenzählen: Lohn + Nebeneinkünfte + Eigenmietwert + Mieteinnahmen + Kapitalerträge + Renten. Ergibt das Roheinkommen. Bei Ehepaaren: Einkommen beider Eheleute zusammenzählen (Gemeinschaftsbesteuerung nach DBG Art. 9).

Schritt 3 — Abzüge anwenden: Von dem Roheinkommen alle anerkannten Abzüge subtrahieren gemäss DBG Art. 25-33. Resultat: steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer. Falls steuerbares Einkommen unter dem Steuerfreibetrag (CHF 17'800 für 2025): Keine direkte Bundessteuer geschuldet.

Schritt 4 — Bundessteuer berechnen: Den aktuellen Bundessteuertarif (ESTV-Tarife auf www.estv.admin.ch) auf das steuerbare Einkommen anwenden. Progressiver Tarif: Bis CHF 17'800 = 0%; 0.77% ab CHF 31'600; 2.64% ab CHF 41'400; ansteigend bis 11.5% ab CHF 897'900 (DBG Art. 36 Abs. 1). Bei Ehepaaren gilt der Ehegattentarif nach DBG Art. 36 Abs. 2 (günstiger als zweimal lediger Tarif).

Schritt 5 — Erklärung einreichen: Einreichung bis 31. März des Folgejahres. Bei Beantragung einer Fristerstreckung: Gesuch vor dem 31. März beim kantonalen Steueramt einreichen (in den meisten Kantonen bis zu 6 Monate Verlängerung möglich, bei Beauftragung eines Treuhanders bis zum 31. Oktober). Kantone mit elektronischer Steuererklärung: ZHprivateTax (ZH), PrivateTax (diverse Kantone), DirectTax (BS). Direkte Bundessteuer wird zusammen mit der kantonalen Steuererklärung eingereicht.

Schritt 6 — Definitiver Entscheid und Zahlungsfrist beachten: Nach Einreichung erlasst das kantonale Steueramt eine Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer. Zahlungsfrist beachten; Ratenzahlungen auf Antrag möglich. Einsprache gegen die Veranlagung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung.

Schritt 7 — Steuerrechner nutzen: Die ESTV bietet auf www.estv.admin.ch einen offiziellen Bundessteuer-Rechner für natürliche Personen. Verschiedene kantonale Steuerämter und private Anbieter (z.B. comparis.ch Steuerrechner) ermitteln die Gesamtsteuerbelastung für Bund, Kanton und Gemeinde. Diese Rechner helfen, die Steuerlast vor der Einreichung zu schätzen und Steueroptimierungsmassnahmen (Säule 3a-Einzahlung, BVG-Einkauf) zu bewerten.

Schritt 8 — Steuerrechtsmittel kennen: Bei Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung: schriftliche Einsprache beim kantonalen Steueramt innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung. Bei Abweisung der Einsprache: Rekurs an das kantonale Steuerrekursgericht (z.B. Verwaltungsgericht Kanton Zürich, Abteilung Steuern). Danach Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer); letzte Instanz ist das Bundesgericht (BGer), das in Steuersachen als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGG Art. 82) zulaesst.

Häufige Fehler bei Ihrem Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung Schweiz (DBG Art. 1-86)

Direkte Bundessteuer Einkommenssteuererklärung in der Schweiz zeigt typische Fehler, die zu Nachveranlagungen und Bussen führen.

Fehler 1 — Verrechnungssteuer-Rückerstattung verpasst: Kapitalerträge wie Dividenden und Bankzinsen unterliegen der 35%-igen Verrechnungssteuer. Wer diese Erträge nicht in der Steuererklärung deklariert, erhalt die Verrechnungssteuer nicht zurück. Viele Steuerpflichtige deklarieren nur ihren Lohn und vergessen Zinserträge auf Spar- und Festgeldkonten sowie Dividenden aus schweizerischen Aktien. Lösung: Jahresbescheinigungen aller Banken und Depots besorgen und alle Kapitalerträge vollständig eintragen.

Fehler 2 — Säule 3a-Abzug nicht geltend gemacht: Der Abzug für Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist einer der attraktivsten Steuerabzüge in der Schweiz. Der Maximalabzug beträgt 2025 CHF 7'258 für Arbeitnehmer mit Pensionskasse. Wer die Bestätigung der Bank oder Versicherung nicht beilegt, kann den Abzug nicht geltend machen. Lösung: Einzahlungsbeleg vor dem 31. Dezember einholen und der Steuererklärung beilegen.

Fehler 3 — BVG-Einkauf vergessen oder falsch beantragt: Freiwillige Einkaufe in die Pensionskasse (BVG-Einkauf) sind vollumfänglich als Abzug von der direkten Bundessteuer abzugsfähig. Der maximal zulassige Einkaufsbetrag ist im BVG-Ausweis der Pensionskasse angegeben. Fehler: BVG-Einkauf nicht vollständig deklarieren oder im falschen Jahr abziehen. Lösung: Pensionskassen-Ausweis mit Einkaufspotenzial besorgen und Einzahlungsbeleg der Steuererklärung beilegen.

Fehler 4 — Lohnausweis falsch ausgelegt oder nicht beigelegt: Der Lohnausweis (ESTV-Formular 11) muss vollständig und unterschrieben vom Arbeitgeber der Steuererklärung beigelegt werden. Nebenleistungen (Geschäftsauto, Mitarbeiterwohnungen, Essenszulagen) müssen im Lohnausweis korrekt ausgewiesen sein. Fehler: Lohnausweis fehlt oder Nebenleistungen sind nicht deklariert. Lösung: Lohnausweis beim Arbeitgeber einfordern und auf Vollständigkeit prüfen.

Fehler 5 — Fristerstreckung vergessen oder zu spät beantragt: Die Einreichungsfrist für die Bundessteuer-Erklärung ist der 31. März des Folgejahres. Wer diese Frist versäumt, ohne vorher eine Fristerstreckung beantragt zu haben, riskiert eine Busse und eine Ermessensveranlagung. Lösung: Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig vor dem 31. März beim zuständigen kantonalen Steueramt einreichen (online oder schriftlich). Bei Beauftragung eines Treuhanders oder Steuerberaters kann die Frist in den meisten Kantonen auf den 31. Oktober oder später erstreckt werden.

Quellen und Zitate

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  1. OR Art. 957CH official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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