MWST Internationale Warenlieferung Export Schweiz (MWSTG Art. 23)
Exportrechnung / Befreiungserklärung
EXPORTRECHNUNG MIT MWST-BEFREIUNGSERKLÄRUNG
Gemäss MWSTG Art. 23 (Steuerbefreiung für Exporte) LIEFERANT (EXPORTEUR) [Lieferant Name] [Lieferant Adresse] MWST-Nr.: [Lieferant Mwst Nr] KÄUFER (IMPORTEUR) [Kaeufer Name] [Kaeufer Adresse] Bestimmungsland: [Bestimmungsland] Rechnungsnummer: [Rechnungsnummer] Datum: [Erstellungs Datum]
Warenlieferung
WARENLIEFERUNG Beschreibung der Ware: [Warenbeschreibung] Warenwert (CHF, netto ohne MWST): Fr. [Warenwert] Datum der Ausfuhr: [Ausfuhrdatum] Bestimmungsland: [Bestimmungsland] STEUERBEFREIUNG Diese Lieferung ist von der schweizerischen Mehrwertsteuer befreit gemäss MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 (Ausfuhr von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versandt werden). Die Steuerbefreiung gilt als Nullsatz-Besteuerung (0 % MWST). MWST-Betrag: Fr. 0.00 Anzuwendender MWST-Satz: 0 % (steuerbefreit gemäss MWSTG Art. 23)
Ausfuhrnachweis und Erklärungen
AUSFUHRNACHWEIS Art des Nachweises: [Ausfuhr Nachweis Art] Der Lieferant / Exporteur bestätigt: 1. Die oben beschriebene Ware wurde am [Ausfuhrdatum] aus der Schweiz direkt ins Ausland ([Bestimmungsland]) exportiert. 2. Ein gültiger Ausfuhrnachweis gemäss MWSTG Art. 23 Abs. 4 und MWSTV Art. 9 liegt vor und wird auf Anfrage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unverzüglich vorgelegt. 3. Der Ausfuhrnachweis wird gemäss MWSTG Art. 70 mindestens 10 Jahre aufbewahrt. 4. Die Ware wurde nicht im Schweizer Inland geliefert und hat die Schweizer Zollgrenze korrekt verlassen. Bei einer MWST-Kontrolle durch die ESTV wird der vollständige Ausfuhrnachweis (Zollausfuhrdeklaration, Frachtbrief oder gleichwertiger Beleg) vorgelegt. Ort und Datum: [Erstellungs Datum]
Exporteur / Lieferant
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Signature
Was ist MWST Internationale Warenlieferung Export Schweiz (MWSTG Art. 23)?
Die MWST Internationale Warenlieferung Export ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) Art. 23 (Steuerbefreiung Exporte) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Gemäss MWSTG Art. 23 Abs. 2 sind folgende Exportlieferungen von der MWST befreit: Ziff. 1 erfasst die Lieferung von beweglichen Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versandt werden (direkter Export); Ziff. 2 erfasst die Lieferung von Gegenständen an ausländische Unternehmen, die die Ware im Auftrag des Schweizer Exporteurs ins Ausland weitertransportieren (indirekter Export). Ebenfalls befreit sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Transport von Waren nach MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 und 8, etwa Speditionsleistungen und Zolldeklarationsdienste.
Voraussetzung für die MWST-Befreiung nach MWSTG Art. 23 ist ein gültiger Ausfuhrnachweis, der belegt, dass die Ware tatsächlich die Schweizer Zollgrenze verlassen hat. Nach MWSTV Art. 9 (Mehrwertsteuerverordnung, SR 641.201) gelten als Ausfuhrnachweise: die Zollausfuhrdeklaration (elektronische Zollanmeldung e-dec oder DaziT), ein internationaler Frachtbrief (CMR-Frachtbrief für Strassentransport, CIM-Frachtbrief im Eisenbahnverkehr, Luftfrachtbrief AWB), eine Postaufgabequittung oder ein entsprechender Speditionsbeleg. Fehlt der Ausfuhrnachweis, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Steuerbefreiung versagen und die MWST nachfordern, selbst wenn der Export tatsächlich stattgefunden hat.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, seit 2022 Nachfolger der Schweizerischen Zollverwaltung nach UZG, SR 631.0) stellt die elektronischen Ausfuhrnachweise über das System e-dec oder über das Nachfolgesystem DaziT aus. Bei Ausfuhren über CHF 1'000.- Warenwert muss eine vollständige Zollanmeldung mit Warenbezeichnung, Zolltarifnummer (HS-Code nach dem Harmonisierten System), Warenwert und Empfängerangaben eingereicht werden. Unterhalb dieser Wertgrenze genügen vereinfachte Belege wie Paketscheinnummern und Postaufgabequittungen.
Besondere Bedeutung hat die MWST-Befreiung nach MWSTG Art. 23 im B2B-Exportgeschäft (Business to Business), bei dem Schweizer Hersteller, Händler und Dienstleister Waren an ausländische Unternehmen liefern. Im B2C-Export (Business to Consumer) — Lieferung an ausländische Privatpersonen — gelten dieselben gesetzlichen Regeln, jedoch muss der Exporteur besonders sorgfältig dokumentieren, dass die Ware tatsächlich exportiert wurde und nicht im Schweizer Inland konsumiert wurde. In der schweizerischen MWST-Praxis ist die korrekte Dokumentation des Ausfuhrnachweises ein häufiger Prüfungspunkt bei MWST-Revisionen durch die ESTV.
Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an den Ausfuhrnachweis präzisiert: Der Nachweis muss eindeutig belegen, dass genau die fakturierte Ware die Schweizer Grenze verlassen hat. Sammelausfuhrnachweise für mehrere Lieferungen werden nur akzeptiert, wenn die einzelnen Lieferungen eindeutig identifizierbar sind. Bei fehlenden oder ungenügenden Ausfuhrnachweisen kann die ESTV die MWST nachfordern und Verzugszinsen von derzeit 4,0 Prozent p.a. erheben, selbst wenn der Exporteur nachträglich Ausfuhrnachweise beibringt.
In der Praxis ist zu unterscheiden zwischen MWST-Befreiung (Exportumsatz nach MWSTG Art. 23) und MWST-Ausnahme (steuerausgenommener Umsatz nach MWSTG Art. 21): Nur bei der Befreiung nach Art. 23 besteht Vorsteuerabzugsrecht. Wer Ausfuhren irrtümlich als ausgenommene Umsätze nach Art. 21 deklariert, verliert das Vorsteuerabzugsrecht auf alle damit zusammenhängenden Beschaffungsleistungen — ein erheblicher steuerlicher Nachteil, der bei der ESTV nur durch aufwendige Korrekturverfahren behoben werden kann.
Wichtig für international tätige Schweizer Unternehmen: Die Meldepflicht nach MWSTG Art. 21a bei umgekehrter Steuerpflicht (Reverse Charge) für Leistungen ausländischer Unternehmen an schweizerische MWST-Pflichtige und die Abgrenzung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäss EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG erfordern zusätzliche Sorgfalt. Schweizer Exporteure, die auch im EU-Raum tätig sind, müssen zusätzlich die EU-MwSt-Vorschriften und allenfalls OSS-Registrierungen (One Stop Shop für Fernverkäufe an EU-Privatpersonen) berücksichtigen.
Historisch gesehen wurde die MWST-Befreiung für Exporte mit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2010 (MWSTG, SR 641.20) in ihrer heutigen Form geregelt; zuvor galt die Warenumsatzsteuer (WUST). Seit der MWST-Reform 2018 (Teilrevision MWSTG, in Kraft seit 1. Januar 2018) wurden die Befreiungsregeln in Art. 23 konkretisiert und die Anforderungen an die Ausfuhrnachweise nach MWSTV Art. 9 spezifiziert. Die ESTV hat dazu das Merkblatt Exporte (MWST-Info 04) als praktische Anleitung publiziert, das regelmässig aktualisiert wird.
Zur Abgrenzung Exportlieferung vs. Inlandlieferung mit Auslandszustellung: Wird eine Ware an eine in der Schweiz domizilierte Niederlassung oder ein Lager eines ausländischen Unternehmens geliefert, handelt es sich um eine steuerbare Inlandlieferung — keine MWST-Befreiung nach Art. 23, auch wenn die Ware später ins Ausland weitertransportiert wird. Die Befreiung setzt voraus, dass die Ware in unmittelbarem Zusammenhang mit der fakturierten Lieferung die Schweizer Grenze überquert. Diese Abgrenzung ist bei Konzernsachverhalten und Lagerungen in der Freizone Basel oder im Flughafen-Zolllager besonders sorgfältig zu prüfen.
Praxisbeispiel zur Verdeutlichung: Ein Schweizer Maschinenhersteller in St. Gallen (MWST-Nummer CHE-XXX.XXX.XXX MWST) liefert im Oktober 2025 eine Sondermaschine im Wert von CHF 180'000.- an einen deutschen Maschinenbaubetrieb in München. Der Transport erfolgt per Strassentransport via Tgw-LKW. Der Schweizer Exporteur holt beim Transportunternehmen den unterzeichneten CMR-Frachtbrief mit Grenzkontrollstempel ein und legt die e-dec-Zollanmeldung des BAZG (Referenznummer BAZG-2025-XXXXXX) ab. Auf der Exportrechnung weist er «MWST: 0 %, steuerbefreit gemäss MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1» aus. Die gesamte Beschaffungs-MWST für Rohmaterial und Fertigungsdienstleistungen in Höhe von rund CHF 6'400.- zieht er als Vorsteuer vollständig ab. Die MWST-Exportrechnung mit Befreiungserklärung nach MWSTG Art. 23 ist das zentrale Dokument, das den korrekten MWST-Status gegenüber der ESTV dokumentiert. Mustervorlagen wie die von forms-legal.com helfen Exporteuren, diese Exportrechnungen vollständig, rechtssicher und ESTV-konform zu gestalten.
Wann brauchen Sie MWST Internationale Warenlieferung Export Schweiz (MWSTG Art. 23)?
Die MWST-Befreiungserklärung für internationale Warenlieferungen Schweiz nach MWSTG Art. 23 wird in folgenden Situationen benötigt — von der Routinelieferung bis zur ESTV-Revision.
Erste Situation: Direkter Warenexport an ausländische Kunden. Jedes Mal, wenn ein Schweizer Unternehmen Waren ins Ausland verkauft und direkt dorthin versendet, muss die Exportrechnung ausdrücklich auf die MWST-Befreiung nach MWSTG Art. 23 hinweisen und der entsprechende Ausfuhrnachweis nach MWSTV Art. 9 beschafft werden. Ohne diese vollständige Dokumentation riskiert der Exporteur bei einer ESTV-Revision eine MWST-Nachforderung zuzüglich Verzugszinsen auf alle nicht belegten Exportumsätze der letzten zehn Jahre.
Zweite Situation: Indirekter Export durch ausländische Abnehmer. Holt ein ausländisches Unternehmen Waren in der Schweiz ab und exportiert sie in eigener Verantwortung, handelt es sich um einen indirekten Export nach MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2. Der Schweizer Lieferant muss auch hier eine Befreiungserklärung ausstellen und den Ausfuhrnachweis des ausländischen Abholners aufbewahren. In der Praxis ist der indirekte Export administrativ aufwendiger, da der Lieferant auf Belege eines Dritten angewiesen ist.
Dritte Situation: Musterlieferungen und Warenproben ins Ausland. Werden Warenproben oder Muster an ausländische Interessenten versandt, unterliegen auch diese grundsätzlich der schweizerischen MWST. Bei Ausfuhr ins Ausland ist die Befreiung nach MWSTG Art. 23 möglich, sofern die Waren die Schweizer Zollgrenze passieren und ein gültiger Ausfuhrnachweis vorliegt. Auch Messemuster und Ausstellungsgegenstände, die definitiv exportiert werden, fallen unter MWSTG Art. 23.
Vierte Situation: MWST-Revision durch die ESTV. Bei einer regulären oder anlassbezogenen MWST-Revision prüft die ESTV sämtliche als steuerbefreit deklarierten Exportumsätze auf vollständige Ausfuhrnachweise. Fehlt bei einem Exportumsatz der Nachweis, stellt die ESTV eine MWST-Nachforderung aus. Die lückenlose Exportrechnung mit Befreiungserklärung und Ausfuhrnachweis ist dann das zentrale Dokument zur Widerlegung der Nachforderung.
Fünfte Situation: Retourware und Reimport aus dem Ausland. Bei Rücksendung von zuvor exportierter Ware kann eine MWST-Korrektur und allenfalls eine Zollrückerstattung beantragt werden (Rückwarenverfahren nach UZG Art. 57-61). Die ursprüngliche Exportrechnung mit Befreiungserklärung und der dazugehörige Ausfuhrnachweis sind dabei notwendige Belegdokumente für den Reimportvorgang beim BAZG und für die MWST-Korrektur bei der ESTV.
Sechste Situation: Dienstleistungsexporte mit Warenlieferungsanteil. Bei gemischten Verträgen — zum Beispiel Lieferung von Maschinen plus Montage und Inbetriebnahme im Ausland — ist zu prüfen, welcher Teil als befreiter Export (Warenlieferung und damit zusammenhängende Transportleistungen nach MWSTG Art. 23) und welcher Teil als steuerbare Inlandsleistung gilt. Eine klare vertragliche und rechnungsmässige Trennung verhindert MWST-Unsicherheiten bei der ESTV und sichert das Vorsteuerabzugsrecht für den Exportanteil.
Siebte Situation: Veredelungsverkehr und vorübergehender Export. Bei Waren, die vorübergehend ins Ausland verbracht und zurückgeführt werden — zum Beispiel für Reparatur, Wartung oder Weiterverarbeitung —, sind besondere Zollverfahren nach UZG Art. 47 ff. (aktiver und passiver Veredelungsverkehr) zu beachten. Die MWST-Befreiung nach MWSTG Art. 23 gilt für den definitiven Export; beim Veredelungsverkehr sind die Spezialregeln des BAZG und die Verfügungen der ESTV massgebend. Eine sorgfältige Dokumentation jeder Warenverbringung ist in jedem Fall unerlässlich, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.
Achte Situation: Dropshipping und Streckenmeldungen. Beim Dropshipping kauft ein Schweizer Händler Waren von einem Produzenten und lässt diese direkt an den ausländischen Endkunden liefern — ohne die Ware selbst physisch zu besitzen. In diesem Fall ist sorgfältig zu prüfen, wer die Verfügungsmacht an der Ware erhält und welche Lieferung nach MWSTG Art. 23 befreit ist. Bei Kettenlieferungen nach MWSTG Art. 20a ist in der Regel nur eine Lieferung in der Kette als Exportlieferung befreit; die anderen Lieferungen bleiben steuerbar. Die korrekte Zuordnung der Befreiung in Streckenmeldungs-Konstellationen erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung.
Was gehört in Ihr MWST Internationale Warenlieferung Export Schweiz (MWSTG Art. 23)?
Eine vollständige MWST-Exportrechnung mit Befreiungserklärung nach MWSTG Art. 23 enthält folgende Pflichtbestandteile, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Revisionsfall zwingend verlangt werden.
Exporteur-Identifikation mit MWST-Nummer: Vollständiger Firmenname, vollständige Geschäftsadresse in der Schweiz und MWST-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX MWST) des Lieferanten. Ohne gültige MWST-Nummer kann der Exporteur keine MWST-Befreiung geltend machen und kein Vorsteuerabzugsrecht auf exportbezogene Beschaffungsleistungen ausüben. Die MWST-Nummer ist auf der ESTV-Website unter mwst.admin.ch öffentlich verifizierbar.
Käufer-Identifikation mit Auslandsadresse: Vollständiger Name und vollständige Adresse des ausländischen Käufers bzw. Importeurs, inkl. Postleitzahl, Ort und Bestimmungsland. Bei EU-Käufern empfiehlt sich zusätzlich die Angabe der EU-MWSt-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für den gegenseitigen Nachweis im innergemeinschaftlichen Liefer- und Leistungsverkehr. Die ESTV prüft im Revisionsfall, ob der Käufer tatsächlich im Ausland ansässig ist und ob die Ware dorthin gelangt ist.
Warenbeschreibung mit Zolltarifnummer (HS-Code): Genaue Beschreibung der exportierten Ware nach Handelsbezeichnung, Menge und Gewicht (netto/brutto) sowie, falls anwendbar, Zolltarifnummer nach dem Harmonisierten System (HS-Code gemäss BAZG-Zolltarif). Die Warenbeschreibung muss mit der Zollanmeldung beim BAZG exakt übereinstimmen; Abweichungen zwischen Rechnung und Zollbeleg können die Befreiung gefährden und zu Rückfragen durch die ESTV führen.
Warenwert und ausdrücklicher 0-Prozent-MWST-Ausweis: Nettowert der Ware ohne MWST in CHF sowie ausdrücklicher Hinweis, dass der anwendbare MWST-Satz 0 Prozent beträgt — steuerbefreit gemäss MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1. Die Rechnung muss klar und unmissverständlich ausweisen, dass keine Schweizer MWST anfällt. Die Formulierung «steuerbefreit gemäss MWSTG Art. 23» oder «0 % MWST, Export-Steuerbefreiung» ist gegenüber der ESTV als rechtlich präzise anerkannt.
Datum der Ausfuhr und Bestimmungsland: Genaues Datum der Warenausfuhr aus der Schweiz und das Bestimmungsland. Das Ausfuhrdatum muss mit dem Datum des Ausfuhrnachweises (Zollanmeldung e-dec, Frachtbrief, Postquittung) übereinstimmen. Abweichungen von mehr als wenigen Tagen können bei der ESTV zu Rückfragen führen, insbesondere wenn der Ausfuhrnachweis zeitlich weit nach dem Rechnungsdatum liegt.
Ausfuhrnachweis-Art und Referenznummer: Art des Ausfuhrnachweises (elektronische Zollanmeldung e-dec/DaziT, CMR-Frachtbrief, CIM-Frachtbrief, Luftfrachtbrief AWB, Postquittung, Speditionsbeleg nach MWSTV Art. 9) sowie Referenznummer des Belegs. Nur mit dieser Referenz kann die ESTV den Ausfuhrnachweis im Revisionsfall überprüfen und die Lieferung eindeutig identifizieren.
Befreiungserklärung des Exporteurs: Ausdrückliche schriftliche Erklärung des zeichnungsberechtigten Vertreters des Exporteurs, dass die in der Rechnung beschriebene Ware die Schweizer Zollgrenze verlassen hat und ein gültiger Ausfuhrnachweis gemäss MWSTV Art. 9 vorliegt, der auf Anfrage der ESTV unverzüglich vorgelegt wird. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nach MWSTG Art. 70 (zehn Jahre). Die Mustervorlage von forms-legal.com enthält diese Befreiungserklärung in ESTV-konformer und vollständig rechtssicherer Form.
Rechnungsnummer und Rechnungsdatum: Fortlaufende Rechnungsnummer des Exporteurs für das laufende Geschäftsjahr sowie das Ausstellungsdatum der Rechnung. MWST-konforme Rechnungen nach MWSTG Art. 26 müssen eine eindeutige, fortlaufende Nummerierung aufweisen; Lücken in der Nummerierung können bei MWST-Revisionen zu Rückfragen und weiteren Überprüfungen führen.
Unterschrift und Datum der Befreiungserklärung: Eigenhändige Unterschrift des zeichnungsberechtigten Vertreters des Exporteurs und Datum der Ausstellung. Die Unterschrift bestätigt, dass der Exporteur die Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen des Ausfuhrnachweises verantwortet. Bei Falscherklärungen haftet der Exporteur strafrechtlich nach MWSTG Art. 98 und zivilrechtlich gegenüber der ESTV.
Angabe des Verfahrenscodes bei besonderen Exportformen: Bei Waren im aktiven oder passiven Veredelungsverkehr (UZG Art. 47 ff.) ist der Verfahrenscode des BAZG auf der Exportrechnung zu vermerken, um das Zollverfahren klar zu dokumentieren. Bei Reparatursendungen ins Ausland ist der Hinweis «Reparatur / Veredelungsverkehr — kein Eigentumsübergang» auf der Rechnung erforderlich. Diese Angaben erleichtern die spätere Abstimmung mit dem Zollbeleg erheblich.
Aufbewahrungsort und Zugänglichkeit der Exportdossiers: Gemäss MWSTG Art. 70 Abs. 2 müssen Exportbelege so aufbewahrt werden, dass sie bei einer ESTV-Revision innert nützlicher Frist vorgelegt werden können. Bei digitaler Archivierung sind die Dateien unveränderbar zu speichern — Scan-PDFs und signierte XML-Formate erfüllen diese Anforderung. Die ESTV akzeptiert digitale Belege, wenn deren Echtheit und Unversehrtheit jederzeit nachgewiesen werden kann. Eine klare Dossier-Struktur nach Exportjahr und Kundennummer erleichtert die Vorlage bei Revisionen erheblich und spart kostspielige Nachforschungsaufwendungen.
Besonderheiten bei Exportrechnungen in Fremdwährung: Bei Exportrechnungen in EUR, USD oder einer anderen Fremdwährung ist der Warenwert in der Fremdwährung auf der Rechnung anzugeben; für die MWST-Abrechnung ist der Betrag zum massgeblichen Umrechnungskurs in CHF umzurechnen. Die ESTV akzeptiert als Umrechnungskurse den monatlichen Durchschnittskurs des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder die tagesgenauen Kurse der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Die verwendete Umrechnungsmethode muss konsistent über das gesamte Geschäftsjahr angewendet werden.
MWST-Meldepflicht für OSS: Schweizer Unternehmen, die an EU-Privatpersonen Waren im Wert unter EUR 150.- pro Sendung verkaufen (Kleinsendungen), müssen seit Juli 2021 entweder im Bestimmungsland registriert sein oder über den EU-OSS-Schalter deklarieren. Das OSS-Verfahren (One Stop Shop, gesetzliche Grundlage: Richtlinie 2021/328/EU) erlaubt eine zentralisierte EU-MWST-Erklärung in einem einzigen EU-Mitgliedstaat. Für die Schweizer MWST bleibt die Befreiung nach MWSTG Art. 23 anwendbar, sofern der Ausfuhrnachweis des BAZG vorliegt. Diese Doppel-Compliance — Schweizer MWST-Befreiungsnachweis plus EU-OSS-Deklaration — ist von Schweizer E-Commerce-Exporteuren besonders zu beachten.
Quellennachweis für Ursprungszeugnisse: Bei Exporten in Drittstaaten mit Präferenzabkommen (z.B. CH-EU-Freihandelsabkommen FHA, SR 0.632.401; CH-UK-Abkommen, SR 0.632.412.59) können Ursprungszeugnisse (EUR.1-Formular, Lieferantenerklärung nach Präferenzrecht) als ergänzende Handelsdokumente verlangt werden. Diese Ursprungszeugnisse sind keine MWST-Ausfuhrnachweise nach MWSTV Art. 9, aber wichtige Handelsdokumente für zollpräferenzielle Behandlung im Bestimmungsland. Bei kombinierten Exportdossiers mit Zollnachweisen und Ursprungszeugnissen sollte die eindeutige Trennung zwischen MWST-relevantem Ausfuhrnachweis und präferenzrechtlichem Ursprungsnachweis dokumentiert werden.
MWST-Befreiung bei Freizonen und Zolllager: Lieferungen in Schweizer Freizonen (z.B. Freizone Genf-Flughafen, Freiburger Freizone) oder in Zolllager nach UZG Art. 62 ff. sind zollamtlich nicht als Ausfuhr aus der Schweiz behandelt; die MWST-Befreiung nach MWSTG Art. 23 ist für solche Lagerungen erst anwendbar, wenn die Waren definitiv aus dem Zolllager oder der Freizone ins Ausland ausgeführt werden. Unternehmen, die Freizonenlager als Zwischenlager nutzen, müssen besonders sorgfältig dokumentieren, wann und wie die Waren die Schweizer Zollgrenze endgültig verlassen.
So füllen Sie Ihr MWST Internationale Warenlieferung Export Schweiz (MWSTG Art. 23) aus
Das Ausfüllen der MWST-Exportrechnung mit Befreiungserklärung erfordert folgende aufeinander aufbauende Schritte, die in der richtigen Reihenfolge durchzuführen sind.
Schritt 1 - Korrekte MWST-konforme Exportrechnung ausstellen. Stellen Sie für den Exportauftrag eine Rechnung nach MWSTG Art. 26 aus. Die Rechnung muss enthalten: Ihre vollständige MWST-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX MWST), das Rechnungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die vollständige Warenbezeichnung mit Menge, Gewicht und allfälligem HS-Code, den Nettobetrag in CHF sowie den MWST-Satz «0 %» mit dem ausdrücklichen Hinweis «steuerbefreit gemäss MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1». Vage Angaben wie «kein Schweizer MWST» ohne Gesetzesreferenz genügen den ESTV-Anforderungen nicht und können im Revisionsfall zur Ablehnung der Befreiung führen.
Schritt 2 - Warenausfuhr beim BAZG zollamtlich anmelden. Melden Sie die Ware beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ordnungsgemäss zur Ausfuhr an. Für Warenwerte über CHF 1'000.- ist eine vollständige elektronische Zollanmeldung (e-dec oder DaziT) mit Warenbezeichnung nach dem schweizerischen Zolltarif, Warenwert, Empfängerangaben und Bestimmungsland erforderlich. Für kleinere Sendungen genügen vereinfachte Nachweise. Bewahren Sie die BAZG-Zollquittung oder den e-dec-Ausdruck mit der Referenznummer sorgfältig als Ausfuhrnachweis auf.
Schritt 3 - Ausfuhrnachweis vollständig einholen und prüfen. Holen Sie nach der Ausfuhr den von der ESTV anerkannten Ausfuhrnachweis ein: Bei Strassentransport den unterzeichneten CMR-Frachtbrief mit Stempel des Transportunternehmens; bei Luftfracht den Luftfrachtbrief (AWB) mit Bordbescheinigung; bei Postsendungen die Postaufgabequittung mit Sendungsnummer. Prüfen Sie sorgfältig, ob der Nachweis die Ware eindeutig identifiziert (Rechnungsnummer, Warenbeschreibung, Menge) und ob alle Angaben mit der Exportrechnung übereinstimmen.
Schritt 4 - Vollständige Befreiungserklärung ausstellen. Ergänzen Sie die Exportrechnung um die vollständige Befreiungserklärung gemäss MWSTG Art. 23 oder stellen Sie — falls Ihr Rechnungsformular keinen Platz lässt — eine separate Befreiungserklärung aus. Die Mustervorlage von forms-legal.com enthält alle erforderlichen Elemente in rechtskonformer Form und ermöglicht eine schnelle, vollständige Ausfüllung. Die Erklärung wird vom zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben und datiert.
Schritt 5 - Vollständiges Exportdossier anlegen und archivieren. Legen Sie für jede Exportlieferung ein vollständiges Dossier an: Exportrechnung, Ausfuhrnachweis (Zollanmeldung, Frachtbrief, Postquittung), Kaufvertrag oder Auftragsbestätigung, Lieferschein, allfällige Korrespondenz mit dem ausländischen Käufer und Bestätigungen des BAZG. Aufbewahrungspflicht: mindestens 10 Jahre nach Ende der Steuerperiode (MWSTG Art. 70). Eine strukturierte digitale Archivierung nach Kunden und Exportdatum ermöglicht raschen Zugriff bei ESTV-Revisionen.
Schritt 6 - Korrekte Deklaration in der periodischen MWST-Abrechnung. Deklarieren Sie den Exportumsatz in Ihrer periodischen MWST-Abrechnung (halbjährlich oder quartalsweise je nach Abrechnungsmethode) als steuerbefreiten Exportumsatz in der Rubrik «Steuerbefreite Umsätze» (Ziffer 220 im ESTV-Formular). Behalten Sie gleichzeitig das vollständige Vorsteuerabzugsrecht auf alle mit dem Export zusammenhängenden Beschaffungsleistungen (Rohstoffe, Verpackung, Transport, Spedition) gemäss MWSTG Art. 23 Abs. 1. Die korrekte und vollständige Deklaration aller Exportumsätze beeinflusst das Risikoprofil Ihres Unternehmens bei der ESTV positiv.
Schritt 7 - Exportquoten-Prüfung für gemischte Unternehmen. Unternehmen, die sowohl steuerbefreite Exportumsätze als auch steuerbare Inlandsumsätze oder steuerausgenommene Umsätze erzielen, müssen die Vorsteuer nach dem Verwendungsprinzip (MWSTG Art. 29 ff.) aufteilen. Führen Sie mindestens jährlich eine Überprüfung der effektiven Exportquote durch und passen Sie allenfalls die Vorsteueraufteilung entsprechend an. Bei Exportquoten über 95 Prozent können Sie das vereinfachte Verfahren ohne Vorsteueraufteilung anwenden; bei gemischten Quoten zwischen 5 und 95 Prozent ist eine sorgfältige Aufteilung nach Verwendung erforderlich.
Rechtliche Anforderungen für MWST Internationale Warenlieferung Export Schweiz (MWSTG Art. 23)
Die MWST-Befreiung für internationale Warenlieferungen Schweiz unterliegt folgenden zwingenden rechtlichen Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht nach MWSTG Art. 23 Abs. 1: Exportlieferungen sind von der schweizerischen MWST befreit mit Anspruch auf vollständigen Vorsteuerabzug auf allen damit zusammenhängenden Beschaffungsleistungen. Der Exporteur darf auf Exportrechnungen keine Schweizer MWST in Rechnung stellen; tut er es trotzdem, schuldet er diese MWST nach MWSTG Art. 27 (unrichtiger Steuerausweis), auch wenn keine Steuerpflicht besteht. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Käufer die MWST als Vorsteuer geltend machen kann oder nicht.
Ausfuhrnachweis als konstitutive Voraussetzung nach MWSTV Art. 9: Ohne gültigen Ausfuhrnachweis besteht kein Anspruch auf MWST-Befreiung, selbst wenn die Ware tatsächlich exportiert wurde. Der Ausfuhrnachweis muss die exportierte Ware eindeutig identifizieren und mit der Rechnung übereinstimmen. Zulässige Nachweise: elektronische Zollanmeldung e-dec (BAZG-Bestätigung mit Referenznummer), CMR-Frachtbrief für Strassentransport, CIM-Frachtbrief für Eisenbahnverkehr, Luftfrachtbrief AWB, Postaufgabequittung mit Sendungsnummer, Speditionsauftrag mit schriftlicher Bestätigung. Aufbewahrungspflicht 10 Jahre nach MWSTG Art. 70.
Korrekte Rechnungsstellung nach MWSTG Art. 26: MWST-konforme Exportrechnungen müssen die MWST-Nummer des Exporteurs, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, vollständige Warenbezeichnung, Nettobetrag und MWST-Satz 0 Prozent mit ausdrücklichem Hinweis auf MWSTG Art. 23 enthalten. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können im Revisionsfall zur Ablehnung der Steuerbefreiung und zur Steuernachforderung führen.
Zollrechtliche Ausfuhranmeldung nach UZG Art. 7 und UZV Art. 75: Die Ausfuhr von Waren aus der Schweiz ist nach dem Zollgesetz (UZG, SR 631.0) und der Zollverordnung (ZV, SR 631.01) zollrechtlich anzumelden. Das BAZG kontrolliert Ausfuhren und stellt die von der ESTV anerkannten Ausfuhrbelege aus. Bei vorsätzlicher Umgehung der Zollanmeldung drohen Zollbussen nach ZG Art. 118 ff. und strafrechtliche Konsequenzen nach dem Zollgesetz.
Verzugszinsen und Bussen bei Fehlern: Versagt die ESTV die Steuerbefreiung mangels Ausfuhrnachweis, fallen ab dem Fälligkeitsdatum der ursprünglichen MWST-Abrechnung Verzugszinsen von 4,0 Prozent p.a. an (gemäss aktueller ESTV-Verfügung). Vorsätzliche Falschdeklaration von Exportumsätzen kann als Steuerbetrug nach MWSTG Art. 98 verfolgt werden, der mit Geldstrafen bis zu CHF 200'000.- belegt werden kann. Bei freiwilliger Selbstanzeige nach MWSTG Art. 72 vor Einleitung eines Strafverfahrens werden Bussen in der Regel nicht erhoben.
EU-Umsatzsteuer und OSS-Registrierung: Schweizer Unternehmen, die über Online-Plattformen oder direkt an EU-Privatpersonen Waren verkaufen (Fernverkäufe), müssen die EU-Umsatzsteuerregeln beachten. Ab einem jährlichen Fernverkaufsumsatz von EUR 10'000.- in die EU sind Schweizer Unternehmen in der Regel in der EU umsatzsteuerpflichtig oder müssen sich für das OSS-Verfahren (One Stop Shop) registrieren. In der Schweiz selbst bleibt die MWST-Befreiung nach MWSTG Art. 23 anwendbar, sofern der Ausfuhrnachweis vorliegt.
Besonderheiten bei Exportkreditversicherungen und Akkreditivgeschäften: Bei exportkreditgesicherten Lieferungen (Exportrisikoversicherung ERV, staatliche Schweizer Exportförderung nach dem ERG-Gesetz) und bei Akkreditivzahlungen (Letter of Credit, LC) kann die Dokumentenstruktur für den Ausfuhrnachweis nach MWSTV Art. 9 abweichen. Im Akkreditivgeschäft gelten die Originaldokumente (Konnossement, Ursprungszeugnis, Versicherungsnachweis) als massgebliche Belegkette. Die ESTV akzeptiert im Einzelfall auf Antrag auch akkreditivkonforme Dokumente als Ausfuhrnachweis, wenn die direkte Übereinstimmung mit der Exportrechnung durch die Bank bestätigt wird.
Rechtsmittel bei Ablehnung der MWST-Befreiung: Versagt die ESTV die Steuerbefreiung, ergeht ein schriftlicher Entscheid, gegen den innert 30 Tagen Einsprache nach MWSTG Art. 81 erhoben werden kann. Nach abschlägiger Einsprache ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und letztinstanzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (BGG Art. 82 lit. a) möglich. Das Bundesgericht hat in mehreren Leitentscheiden — insbesondere BGE 141 II 199 und BGE 145 II 370 — die Anforderungen an den Ausfuhrnachweis nach MWSTV Art. 9 präzisiert.
Häufige Fehler bei Ihrem MWST Internationale Warenlieferung Export Schweiz (MWSTG Art. 23)
Fehler bei der MWST-Befreiung für internationale Warenlieferungen Schweiz führen zu MWST-Nachforderungen, Verzugszinsen und Reputationsschäden. Dies sind die häufigsten Irrtümer Schweizer Exporteure.
Fehler 1 - Fehlender oder unvollständiger Ausfuhrnachweis. Der häufigste und kostspieligste Fehler: Der Exporteur stellt die Rechnung mit 0 Prozent MWST aus, beschafft aber keinen oder einen unvollständigen Ausfuhrnachweis nach MWSTV Art. 9. Ohne gültigen Nachweis versagt die ESTV die Befreiung im Revisionsfall und fordert die volle MWST zuzüglich Verzugszinsen nach. Konkret: Bei CHF 500'000.- Exportumsatz und fehlendem Ausfuhrnachweis drohen CHF 40'500.- MWST-Nachforderung plus Verzugszinsen von 4,0 Prozent p.a. Lösung: Ausfuhrnachweis immer gleichzeitig mit der Ausfuhr beschaffen und sofort im Exportdossier archivieren.
Fehler 2 - Ausfuhrnachweis und Rechnung stimmen inhaltlich nicht überein. Die im Ausfuhrnachweis beschriebene Ware — Menge, Zolltarifnummer, Handelsbezeichnung — muss exakt mit der Warenbezeichnung auf der Exportrechnung übereinstimmen. Abweichungen, beispielsweise eine andere Stückzahl im Frachtbrief oder ein abweichender HS-Code in der Zollanmeldung, führen zu Zweifeln an der Gültigkeit des Nachweises. Die ESTV kann in solchen Fällen die Befreiung ablehnen und auf einer Nachforderung bestehen.
Fehler 3 - MWST fälschlicherweise auf der Exportrechnung ausgewiesen. Weist ein Exporteur irrtümlich 8,1 Prozent MWST auf einer Exportrechnung aus, schuldet er diese MWST der ESTV gemäss MWSTG Art. 27 (unrichtiger Steuerausweis), auch wenn der Umsatz eigentlich befreit wäre. Der Fehler ist durch eine schriftliche Korrekturrechnung (Kreditnote) an den Kunden zu beheben und gleichzeitig in der MWST-Abrechnung zu korrigieren. Die Korrektur sollte sofort vorgenommen werden, sobald der Fehler entdeckt wird.
Fehler 4 - Verwechslung von Steuerbefreiung (Art. 23) und Steuerausnahme (Art. 21). MWSTG Art. 23 (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht) und MWSTG Art. 21 (Steuerausnahme ohne Vorsteuerabzugsrecht) sind fundamental verschieden. Wer Exportumsätze fälschlicherweise als ausgenommene Umsätze nach Art. 21 deklariert, verliert das Vorsteuerabzugsrecht auf alle damit zusammenhängenden Beschaffungsleistungen. Bei bedeutenden Exportvolumina kann dies eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Fehler 5 - Mangelhafte Belegarchivierung über zehn Jahre. Exportbelege werden nicht systematisch archiviert; nach fünf bis zehn Jahren können Belege bei einer ESTV-Revision nicht mehr vorgelegt werden. Fehlende Belege führen zur Nachforderung der MWST auch für weit zurückliegende Exportumsätze. Eine konsequente strukturierte digitale oder physische Archivierung der Exportdossiers — pro Exportauftrag ein vollständiges Dossier mit Rechnung, Ausfuhrnachweis und Frachtdokumenten — ist über die gesamte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nach MWSTG Art. 70 zwingend notwendig.
Fehler 6 — Falsche Klassifizierung bei Kettenlieferungen und Dropshipping. Bei Streckenmeldungen und Kettenlieferungen ist oft unklar, welche Lieferung in der Kette als befreiter Export nach MWSTG Art. 23 gilt. Nach MWSTG Art. 20a ist bei Kettenlieferungen nur eine einzige Lieferung als Export befreit; die fehlerhafte Doppelanwendung der Befreiung auf mehrere Lieferungen in der Kette führt zur MWST-Nachforderung bei allen Beteiligten. Vor jeder Kettenlieferungs-Transaktion ist die Rechtslage durch einen MWST-Spezialisten zu prüfen.
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Forms Legal. (2026). MWST Internationale Warenlieferung Export Schweiz (MWSTG Art. 23) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/mwst-internationale-warenlieferung-export-schweiz
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Im schweizerischen MWST-Recht sind Steuerbefreiung und Steuerausnahme fundamental unterschiedliche Konzepte. Steuerbefreiung nach MWSTG Art. 23 bedeutet, dass auf dem befreiten Umsatz keine MWST anfällt (Nullsatz), aber gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug aus Beschaffungsleistungen vollständig erhalten bleibt. Das trifft auf Exportumsätze zu — der Exporteur muss keine MWST auf Exportrechnungen ausweisen, kann aber alle Vorsteuern aus Roh- und Hilfsstoffen, Produktionsdienstleistungen, Logistik und Spedition vollständig abziehen. Steuerausnahme nach MWSTG Art. 21 hingegen bedeutet, dass der Umsatz zwar keine MWST auslöst, aber auch kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Das gilt zum Beispiel für Mieteinnahmen aus Wohnliegenschaften, Versicherungsleistungen oder Bankdienstleistungen. Der Unterschied ist erheblich: Bei einem Unternehmen mit CHF 500'000.- Beschaffungskosten macht der Vorsteuerabzug von 8,1 Prozent CHF 40'500.- aus — bei irrtümlicher Deklaration als Steuerausnahme ginge dieses Recht verloren.
Die ESTV akzeptiert gemäss MWSTV Art. 9 folgende Ausfuhrnachweise für die MWST-Steuerbefreiung nach MWSTG Art. 23: Elektronische Zollanmeldung über e-dec oder DaziT (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG) mit Bestätigungsnummer der Ausgangszollstelle; internationaler Strassenfrachtbrief (CMR-Frachtbrief) mit Bestätigung des Transporteurs und der ausländischen Grenzbehörde; internationaler Eisenbahnfrachtbrief (CIM); Luftfrachtbrief (AWB) mit Bordmanifest-Stempel; Postaufgabequittung mit Sendungsnummer und Bestätigung der Schweizerischen Post; Speditionsauftrag mit schriftlicher Bestätigung des Spediteurs, dass die Ware exportiert wurde. Der Ausfuhrnachweis muss die Lieferung eindeutig identifizieren — Rechnungsnummer, Warenbeschreibung und Menge müssen übereinstimmen. Bei Ausfuhren unter CHF 1'000.- Warenwert können vereinfachte Nachweise wie Paketscheinnummern genügen.
Ja, dies ist der sogenannte indirekte Export nach MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2. Holt ein ausländisches Unternehmen Waren beim Schweizer Lieferanten ab und exportiert sie in eigener Verantwortung direkt ins Ausland, kann auch hier eine MWST-Befreiung des Schweizer Lieferanten gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das ausländische Unternehmen nicht in der Schweiz MWST-registriert ist und die Ware direkt ins Ausland exportiert, ohne sie zuvor im Schweizer Inland zu nutzen. Der Schweizer Lieferant muss den Ausfuhrnachweis vom ausländischen Abnehmer einholen — typischerweise eine Bescheinigung mit Zollnummer und Ausfuhrstempel oder eine schriftliche Bestätigung des ausländischen Transportunternehmens. In der Praxis ist der indirekte Export administrativ aufwendiger, da der Schweizer Lieferant auf Belege eines Dritten angewiesen ist und bei deren Fehlen die ESTV die MWST nachfordern kann.
Alle exportrelevanten Belege — Exportrechnungen, Ausfuhrnachweise, Frachtbriefe, Zollanmeldungen, Speditionsaufträge, Kaufverträge und Korrespondenz mit ausländischen Käufern — müssen gemäss MWSTG Art. 70 mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, gerechnet vom Ende der Steuerperiode, in der der Umsatz stattfand. Bei einer MWST-Revision durch die ESTV kann der Kontrolleur Belege bis zu zehn Jahre rückwirkend anfordern. Fehlen Belege, ist die ESTV berechtigt, die MWST für alle nicht belegten Exportumsätze zu schätzen und nachzufordern. Die Aufbewahrung kann in Papierform oder digital erfolgen — bei digitaler Aufbewahrung müssen die Belege unveränderbar gespeichert und bei einer Revision lesbar vorgelegt werden können. Eine strukturierte Dossierführung pro Exportauftrag mit allen zusammengehörigen Belegen erleichtert spätere Kontrollen durch die ESTV erheblich.
Ja, MWSTG Art. 8 regelt den Ort der Dienstleistung: Dienstleistungen, die an ausländische Unternehmen (B2B) erbracht werden, gelten als im Ausland erbracht und unterliegen der schweizerischen MWST nicht (Empfängerortprinzip nach MWSTG Art. 8 Abs. 1). Der Schweizer Dienstleister stellt die Rechnung ohne Schweizer MWST aus und behält trotzdem das vollständige Vorsteuerabzugsrecht. Für bestimmte Transportdienstleistungen gilt die ausdrückliche Steuerbefreiung nach MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 und 8. Bei Dienstleistungen an ausländische Privatpersonen (B2C) kann je nach Dienstleistungstyp das Empfängerort- oder das Erbringerortprinzip gelten; hier ist eine sorgfältige Prüfung nach MWSTG Art. 8 Abs. 2 erforderlich. Ein Ausfuhrnachweis wie bei Warenexporten ist bei reinen Dienstleistungsexporten nicht notwendig; stattdessen muss der ausländische Unternehmerstatus des Empfängers durch geeignete Belege — USt-IdNr., Handelsregisterauszug, Rechnungsadresse im Ausland — belegt werden.
Wenn ein Exporteur irrtümlich den Normalsatz von 8,1 Prozent oder einen anderen MWST-Satz auf eine Exportrechnung schreibt, schuldet er diese MWST der ESTV gemäss MWSTG Art. 27 (unrichtiger Steuerausweis): Wer in einer Rechnung MWST ausweist, schuldet die deklarierte Steuer, unabhängig davon, ob eine Steuerpflicht besteht oder nicht. Der Fehler kann behoben werden durch Ausstellung einer Korrekturrechnung mit negativem MWST-Betrag an den Kunden und gleichzeitige Korrektur in der nächsten MWST-Abrechnung. Der Käufer darf keine Vorsteuer auf einer fehlerhaften Exportrechnung geltend machen. Nach Ausstellung der rechtskonformen Korrekturrechnung entfällt die MWST-Schuld des Exporteurs rückwirkend. Empfehlenswert ist die sofortige Ausstellung der Korrekturrechnung bei Entdeckung des Fehlers und die sorgfältige Dokumentation des Korrekturvorgangs im MWST-Buchungsdossier, um bei einer späteren ESTV-Revision die vollständige Bereinigung nachweisen zu können.
Bei Rücksendungen von zuvor exportierter Ware (Reimport) entsteht zollamtlich eine neue Wareneinführung in die Schweiz. Wird die zurückgesandte Ware wieder in der Schweiz importiert, fällt grundsätzlich Einfuhrzoll und Einfuhrsteuer (Einfuhr-MWST nach MWSTG Art. 50 ff.) an. Wurde die Ware ursprünglich aus der Schweiz exportiert und wird unverändert zurückgesandt, kann eine Rückerstattung der Einfuhrzölle und der Einfuhr-MWST beantragt werden (Rückwarenverfahren nach UZG Art. 57-61). Voraussetzung: Der ursprüngliche Exporteur kann die Originalausfuhr durch den Ausfuhrnachweis belegen. Für die buchhalterische und steuerliche Behandlung beim Exporteur: Die ursprüngliche Exportrechnung ist durch eine Gutschrift zu stornieren, die MWST-Abrechnung entsprechend zu korrigieren. Die vollständige Exportdokumentation — Originalrechnung, Ausfuhrnachweis, Reimport-Zollbelege — ist für den Reimportantrag beim BAZG und für die MWST-Korrektur bei der ESTV unverzichtbar.
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