Rückzahlungsplan Schweiz (Darlehen)
RÜCKZAHLUNGSPLAN
Vereinbarung gemäss Art. 312-318 Obligationenrecht (OR, SR 220)
1. PARTEIEN
GLÄUBIGER / DARLEHENSGEBER:
Name / Firma: [Gläubiger Name]
Adresse: [Gläubiger Adresse]
IBAN: [Gläubiger IBAN]
SCHULDNER / DARLEHENSNEHMER:
Name / Firma: [Schuldner Name]
Adresse: [Schuldner Adresse]
2. AUSSTEHENDER BETRAG UND ZINSKONDITIONEN
Ausstehende Schuld (Restschuld per Planstart): [Ausstehender Betrag]
Referenzdokument: [Referenzdokument]
Jahreszinssatz: [Jahreszinssatz]
Zinsberechnungsmethode: [Zinsberechnung]
3. RATENPLAN
Erste Rate fällig am: [Startdatum]
Ratenbetrag: [Ratenhöhe]
Zahlungsintervall: [Zahlungsintervall]
Anzahl Raten: [Anzahl Raten]
Letzte Rate fällig am: [Endfälligkeit]
Schlussrate (falls abweichend): [Schlussrate]
Jede Rate ist am vereinbarten Fälligkeitstag per Banküberweisung auf das IBAN-Konto des Gläubigers zu begleichen. Bei Zahlungen, die sich aus Kapital und Zins zusammensetzen, werden Teilzahlungen zuerst auf fällige Zinsen, dann auf das Kapital angerechnet.
4. VERZUG UND FOLGEN
Bei Zahlungsverzug schuldet der Schuldner / die Schuldnerin ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen von [Verzugszins] gemäss Art. 104 OR.
5. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Rückzahlungsplan untersteht schweizerischem Recht, insbesondere Art. 312-318 OR sowie dem SchKG. Gerichtsstand und Betreibungsort ist der Wohnsitz des Schuldners.
6. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Unterzeichnungsort]
Datum: [Unterzeichnungsdatum]
Dieser Rückzahlungsplan wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt, eines für jede Partei.
Gläubiger/in
________________
Signature
Schuldner/in
________________
Signature
Was ist Rückzahlungsplan Schweiz (Darlehen)?
Der Rückzahlungsplan (Darlehen) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 312-318 (Darlehensrecht), Art. 104 OR (Verzugszins) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Art. 312 OR definiert den Darlehensvertrag: Der Darlehensgeber überträgt dem Darlehensnehmer Eigentum an einer Geldsumme mit der Pflicht zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art und Menge. Mit der Auszahlung des Darlehensbetrags geht das zivilrechtliche Eigentum am Geld auf den Darlehensnehmer über — dieser trägt die Preisgefahr und schuldet die Rückerstattung des Nominalbetrags in CHF, unabhängig von allfälligen Wertveränderungen. Art. 313 OR regelt die Verzinsung: Bei Privatdarlehen zwischen Einzelpersonen ohne Gewerbsmässigkeit gilt im Zweifel kein Zins (zinsloses Darlehen); bei kaufmännischen Darlehen gilt der ortsübliche Bankzinssatz.
Das Schweizer Recht und die Bankpraxis unterscheiden drei grundlegende Tilgungsformen, die sich im Rückzahlungsplan niederschlagen: Erstens die Annuitätentilgung, bei der jede Rate aus einem gleichbleibenden Gesamtbetrag besteht, der sich auf einen sinkenden Zinsanteil (berechnet auf die Restschuld) und einen steigenden Kapitalanteil aufteilt. Bei einem Darlehen von CHF 100'000 zu 5 % p.a. und monatlichen Annuitäten von CHF 1'000 beträgt die erste Rate beispielsweise CHF 416.67 Zinsen und CHF 583.33 Kapital. Zweitens die Ratentilgung (Amortisation mit degressiven Zinsen), bei der der Kapitalanteil pro Rate konstant bleibt und die Zinsen auf die sinkende Restschuld berechnet werden — die Gesamtrate nimmt mit jeder Zahlung ab, was die Gesamtzinslast gegenüber der Annuität reduziert. Drittens die Endfälligkeit (Bullet Repayment oder Festdarlehen), bei der während der Laufzeit ausschliesslich Zinsen gezahlt werden und das gesamte Kapital am Laufzeitende in einer Summe fällig ist — typisch bei kurzfristigen Überbrückungskrediten und Unternehmensanleihen.
Der Referenzzinssatz für variable Darlehenszinsen in der Schweiz ist seit der vollständigen LIBOR-Ablösung per 31. Dezember 2021 der SARON (Swiss Average Rate Overnight), der von der SIX Swiss Exchange täglich basierend auf tatsächlichen Overnight-Geldmarkttransaktionen im Swiss Repo-Markt berechnet und publiziert wird. Für Hypothekardarlehen ist zudem der hypothekarische Referenzzinssatz relevant, den das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise auf Basis des Volumens der ausstehenden inländischen Hypotheken berechnet und im Bundesblatt publiziert. Dieser Referenzzinssatz ist für Mietzinsanpassungen nach Art. 269a OR und für die Festlegung von Mietermietbeiträgen relevant.
Für Konsumkreditverträge nach dem KKG (SR 221.214.1) gelten besondere Anforderungen an den Rückzahlungsplan: Der effektive Jahreszins (nach der Methode des internen Zinsfusses), alle Einzelraten mit Fälligkeitsterminen, die Gesamtrückzahlungssumme und der Gesamtbetrag der Kreditkosten müssen ausgewiesen werden (Art. 9 Abs. 1 lit. g KKG). Der gesetzliche Höchstzinssatz für Konsumkredite — aktuell 12 % effektiver Jahreszins — wird vom Bundesrat periodisch angepasst (Art. 9a KKG). Zusätzlich besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss (Art. 16 KKG).
Verzug tritt nach Art. 102 OR ein, wenn der Schuldner eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt. Bei vereinbartem Zahlungstermin (Kalenderfälligkeit) gerät der Schuldner ohne weitere Mahnung in Verzug — er schuldet ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen von 5 % per annum nach Art. 104 Abs. 1 OR sowie Ersatz des nachgewiesenen Schadens. Enthält der Rückzahlungsplan eine Vorfälligkeitsklausel (déchéance du terme), wird die gesamte Restschuld bei Zahlungsverzug mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Raten sofort fällig.
Wann brauchen Sie Rückzahlungsplan Schweiz (Darlehen)?
Ein Rückzahlungsplan in der Schweiz wird in allen Situationen benötigt, in denen eine bestehende Geldschuld in Raten abgetragen werden soll. Anwendungsbereiche sind private Darlehen, Unternehmenskredite, offene Lieferantenrechnungen, nachvertragliche Schuldenrestrukturierungen und durch ein Nachlassverfahren nach SchKG vereinbarte Zahlungspläne.
Bei Privatdarlehen zwischen natürlichen Personen — oder zwischen Gesellschaftern und ihrer eigenen GmbH oder AG (Gesellschafterdarlehen) — schafft der schriftliche Rückzahlungsplan Klarheit über Zeitpunkt, Betrag und Berechnungsweise jeder Ratenzahlung. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, droht bei Streitigkeiten die Qualifikation als steuerlich problematisches Verhältnis: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital umqualifizieren oder zu niedrige Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln, was Verrechnungssteuer (35 %) und Einkommenssteuer auslöst. Die ESTV publiziert jährlich Safe-Harbour-Zinssätze für Gesellschafterdarlehen, die unbedingt einzuhalten sind.
Im Handelsverkehr wird der Rückzahlungsplan eingesetzt, wenn ein Debitor eine offene Handelsrechnung nicht in einem Betrag zahlen kann und der Gläubiger eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung akzeptiert. Ohne schriftliche Fixierung der Raten mit Fälligkeitsdaten lässt sich der Rückstand vor dem Betreibungsamt nicht durchsetzen, da unklar ist, welche Raten bereits fällig und welche noch laufend sind. Die Betreibungsbeamten akzeptieren nur klar bezifferte, fällige Forderungen.
Nach einem Nachlassvertrag (Art. 293 ff. SchKG) oder einer aussergerichtlichen Schuldenrestrukturierung wird der Rückzahlungsplan als Annex zum Vergleich oder zur Schuldenbereinigungsvereinbarung erstellt. Hält der Schuldner den Plan nicht ein, kann der Gläubiger die noch ausstehenden Raten beim Betreibungsamt geltend machen und — falls der unterschriebene Rückzahlungsplan als Rechtsöffnungstitel gilt — beim zuständigen Gericht die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG beantragen.
Für KKG-Konsumkreditverträge ist der Rückzahlungsplan nach Art. 9 Abs. 1 lit. g KKG zwingender Pflichtbestandteil und muss dem Kreditnehmer vor Vertragsschluss ausgehändigt werden. Er muss den effektiven Jahreszins nach der internen Zinsfussmethode, alle Einzelraten mit Fälligkeitsterminen, die Gesamtrückzahlungssumme sowie den Gesamtbetrag aller Kreditkosten ausweisen. Fehlt der Rückzahlungsplan oder enthält er wesentliche Angaben nicht, ist der Konsumkreditvertrag nach Art. 15 KKG nichtig — der Kreditnehmer schuldet nur die Rückzahlung des Nettokreditbetrags ohne Zinsen und Kosten.
Bei Steuerrückständen gegenüber der ESTV oder kantonalen Steuerverwaltungen ist ein individuell mit der Behörde ausgehandelter Rückzahlungsplan erforderlich, der auf den spezialgesetzlichen Regelungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) basiert. Für solche Steuerrückstände ist die hier bereitgestellte Vorlage nicht direkt geeignet, da die Behörden eigene Formulare verwenden.
Was gehört in Ihr Rückzahlungsplan Schweiz (Darlehen)?
Ein vollständiger und rechtswirksamer Rückzahlungsplan Schweiz nach Art. 312-318 OR und den einschlägigen Konsumkreditvorschriften (KKG, SR 221.214.1) muss die folgenden wesentlichen Elemente enthalten.
Parteien und Referenzdokument: Vollständige Angaben zu Gläubiger und Schuldner mit Namen, Wohnadresse und — bei juristischen Personen — UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX). Ein klarer Verweis auf den zugrundeliegenden Darlehensvertrag oder die Grundforderung ist zwingend: Vertragsnummer oder Datum des Grundvertrags, ursprünglicher Darlehensbetrag. Ohne diesen Verweis lässt sich im Streitfall nicht klar feststellen, welche Forderung der Rückzahlungsplan betrifft und welche Raten darauf angerechnet wurden.
Restschuld per Planbeginn: Der per Startdatum des Rückzahlungsplans ausstehende Kapitalbetrag in CHF (mit Apostroph als Tausendertrennzeichen, z. B. CHF 48'000.00). Falls noch aufgelaufene, unbezahlte Zinsen in den Plan einbezogen werden, müssen diese gesondert ausgewiesen werden. Für KKG-Konsumkredite ist der Nettodarlehensbetrag (Kapital ohne Kreditkosten und Zinsen) separat auszuweisen.
Zinssatz und Berechnungsmethode: Jahreszinssatz (p.a.) als Festzins (z. B. 4.5 % p.a.) oder als Variabelzins mit Referenzzinssatz (z. B. 3-Monats-Compounded SARON + 1.5 % Marge). Die Berechnungsmethode muss eindeutig festgehalten sein: Annuität (gleiche Gesamtrate), Ratentilgung (gleiches Kapital, sinkende Rate) oder Endfälligkeit (nur Zinsen, Kapital am Schluss). Für KKG-Konsumkredite ist zwingend der effektive Jahreszins nach der Methode des internen Zinsfusses (Art. 9 Abs. 1 lit. e KKG) anzugeben; der Höchstsatz beträgt aktuell 12 % p.a.
Ratenstruktur und Tilgungsplan: Datum der ersten Rate (TT.MM.JJJJ), Betrag jeder Rate in CHF, Zahlungsintervall (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich), Gesamtzahl der Raten, Datum der letzten Rate. Bei Annuitäten: vollständiger Tilgungsplan mit Kapital- und Zinsanteil jeder Rate sowie der Restschuld nach jeder Zahlung. Falls Rundungsdifferenzen eine abweichende Schlussrate erzeugen, muss diese separat angegeben werden.
Zahlungsmodalitäten und Anrechnungsreihenfolge: IBAN des Gläubigers (CH, 19-stellig) für Überweisungen. Vereinbarung der Anrechnungsreihenfolge für Teilzahlungen: nach Schweizer Praxis (analog Art. 87 OR) werden Teilzahlungen zuerst auf Kosten, dann auf fällige Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeit: Recht des Schuldners zur vorzeitigen Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung (bei KKG-Konsumkrediten nach Art. 17 KKG zwingend einzuräumen). Vorfälligkeitsklausel: Bei Verzug mit zwei oder mehr Raten wird die gesamte Restschuld sofort fällig (déchéance du terme). Der Gläubiger kann dann das gesamte noch ausstehende Kapital betreiben.
Verzugsfolgen und Betreibungsrecht: Verzugszinssatz ab Zahlungsverzug (gesetzlich 5 % p.a. nach Art. 104 OR; vertraglich höherer Satz möglich). Der Gläubiger kann nach Verzugseintritt beim Betreibungsamt des Schuldnerwohnsitzes ein Betreibungsbegehren stellen (Art. 67 SchKG), einen Zahlungsbefehl erwirken (Art. 69 SchKG) und bei Rechtsvorschlag die Rechtsöffnung verlangen (Art. 80-82 SchKG). Bei grundpfandgesicherten Darlehen steht die Grundpfandverwertung nach Art. 151 ff. SchKG offen.
forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für den Rückzahlungsplan Schweiz bereit, die alle gesetzlichen Anforderungen nach Art. 312-318 OR, dem KKG und dem SchKG erfüllt — mit integriertem Tilgungsplan-Generator.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Rückzahlungsplan Schweiz (Darlehen) aus
Beim Ausfüllen des Rückzahlungsplans Schweiz sind folgende Schritte einzuhalten.
Abschnitt Gläubiger: Namen, Adresse und IBAN des Gläubigers eintragen. Schweizer IBANs haben das Format CH + 2 Prüfziffern + 5-stellige Bankleitzahl + 12-stellige Kontonummer (Total 21 Zeichen). Bei juristischen Personen UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) angeben.
Abschnitt Schuldner: Vollständige Personalien des Schuldners. AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) für natürliche Personen; bei KKG-Konsumkrediten ist die Kreditfähigkeitsprüfung nach Art. 28 KKG vor Unterzeichnung zwingend.
Restschuld: Den ausstehenden Kapitalbetrag per Startdatum in CHF mit Apostroph (z. B. CHF 48'000.00) angeben. Falls aufgelaufene Zinsen in den Plan einbezogen werden, separat ausweisen.
Referenzdokument: Klaren Verweis auf den Grundvertrag aufnehmen (z. B. «Darlehensvertrag vom 15.01.2026 über CHF 50'000»).
Zinssatz und Methode: Festzins (z. B. 4.5 % p.a.) oder Variabelzins (z. B. 3-Monats-Compounded SARON + 1.5 % p.a., vierteljährlich angepasst) eintragen. Berechnungsmethode wählen: Annuität für gleiche monatliche Raten, Ratentilgung für gleiches Kapital mit sinkenden Raten, Endfälligkeit für Überbrückungskredite. Für KKG: effektiven Jahreszins mit ausweisen.
Ratenstruktur: Datum der ersten Rate (TT.MM.JJJJ), monatlichen/vierteljährlichen Ratenbetrag in CHF, Anzahl der Raten und Endfälligkeitsdatum. Falls eine Schlussrate von der Standardrate abweicht (z. B. CHF 2'045 statt CHF 2'000 wegen Rundungsdifferenz), gesondert angeben.
Vorfälligkeitsklausel: Aktivieren, damit die gesamte Restschuld bei Verzug mit zwei Raten sofort fällig wird. Diese Klausel schützt den Gläubiger und ermöglicht die Betreibung des Gesamtbetrags statt einzelner Raten.
Unterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen mit Datum und Ort. Bei juristischen Personen: gemäss Handelsregister unterzeichnen lassen. Das unterzeichnete Original als physisches Exemplar aufbewahren — es dient im Betreibungsfall als Beweisstück.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Rückzahlungsplan Schweiz (Darlehen)
Der Rückzahlungsplan Schweiz unterliegt folgenden Normen des Bundes- und Privatrechts.
Art. 312-318 OR (SR 220) — Darlehensrecht: Darlehensvertrag begründet Pflicht zur Rückerstattung; Art. 313 OR: Privater Darlehensgeber ohne Gewerb. schuldet keinen Zins ohne Vereinbarung; kaufmännischer Darlehensgeber: ortsüblicher Zinssatz gilt auch ohne Vereinbarung.
Art. 104 Abs. 1 OR — Verzugszins: 5 % p.a. ab Verzugseintritt; vertraglich höherer Satz möglich.
Art. 87 OR — Anrechnungsreihenfolge: Teilzahlungen decken zuerst Kosten, dann Zinsen, dann Kapital — Abweichung vertraglich möglich.
Art. 102-106 OR — Schuldnerverzug: Mahnung oder Kalenderfälligkeit begründen Verzug; Schadensersatzpflicht des Schuldners ab Verzug (Art. 103 OR).
KKG (SR 221.214.1) — für Konsumkredite CHF 500-80'000 an Privatpersonen von gewerbsmässigen Kreditgebern: Schriftform obligatorisch; effektiver Jahreszins und Rückzahlungsplan vor Vertragsschluss aushändigen; Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28 KKG) und ZEK-Abfrage (Zentralstelle für Kreditinformation) zwingend; 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen (Art. 16 KKG); Höchstzinssatz 12 % p.a. effektiv (Art. 9a KKG); Nichtigkeit bei Verstoss gegen Schriftform oder Zinssatzvorschriften (Art. 15 KKG).
ESTV-Rundschreiben — Gesellschafterdarlehen: Jährlich publizierte Safe-Harbour-Zinssätze für Darlehen von Gesellschaftern an GmbH/AG und umgekehrt. Unterschreitung (bei Darlehen an Gesellschaft) oder Überschreitung (bei Darlehen von Gesellschaft an Gesellschafter) löst Verrechnungssteuer (35 %) und Einkommenssteuerfolgen aus.
SARON (SIX Swiss Exchange): Offizieller Nachfolger des LIBOR CHF; für variable Zinssätze in Schweizer Darlehen als Referenzzinssatz zu verwenden.
Art. 84 SchKG — Rechtsöffnungsrichter: Zuständig für Rechtsöffnungsgesuche bei Zahlungsverzug. Unterschriebener Rückzahlungsplan mit bestimmten Ratenbeträgen und Fälligkeitsdaten gilt als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 82 SchKG).
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Rückzahlungsplan Schweiz (Darlehen)
Häufige Fehler beim Rückzahlungsplan Schweiz können die Vollstreckbarkeit verhindern oder rechtliche Nachteile auslösen. Folgende Fallstricke sind zu vermeiden.
Kein Verweis auf den Grundvertrag: Ohne klaren Verweis auf das zugrundeliegende Darlehensverhältnis (Datum, Betrag) entsteht Streit, auf welche Forderung die Raten angerechnet werden — insbesondere wenn mehrere Darlehen zwischen denselben Parteien bestehen.
Zinssatz fehlt oder unvollständig: Bei KKG-Konsumkrediten ohne ausgewiesenen effektiven Jahreszins ist der gesamte Vertrag nach Art. 15 KKG nichtig. Bei Nicht-KKG-Darlehen ohne Zinsangabe gilt nur der gesetzliche Verzugszins (5 % p.a. nach Art. 104 OR) ab Verzugseintritt — es laufen keine Vertragszinsen.
Keine Vorfälligkeitsklausel: Ohne déchéance du terme kann der Gläubiger bei Verzug mit einer Rate nur diese eine Rate betreiben — nicht die gesamte Restschuld. Der Schuldner kann die übrigen Raten erst bei ihrem jeweiligen Fälligkeitsdatum geltend machen.
Fehlende oder unvollständige Unterschrift: Ohne Unterschrift beider Parteien fehlt dem Dokument die Rechtswirksamkeit als Vertragsergänzung. Bei juristischen Personen: fehlende Kollektivunterschrift (bei im Handelsregister als kollektivzeichnungsberechtigt eingetragenen Personen) macht das Dokument unwirksam.
Anrechnungsreihenfolge nicht geregelt: Ohne Vereinbarung wendet das Betreibungsamt die gesetzliche Reihenfolge (Art. 87 OR: Kosten, dann Zinsen, dann Kapital) an. Der Schuldner kann versuchen, Teilzahlungen auf das Kapital anrechnen zu lassen und so Zinsen zu sparen — was für den Gläubiger nachteilig ist.
Schlussrate nicht berechnet: Durch Rundungsdifferenzen bei der Annuitätenberechnung stimmt die letzte Rate oft nicht mit dem Standardbetrag überein. Nicht geregelte Schlussraten führen zu Differenzen und Streit bei der Abrechnung.
KKG-Anforderungen ignoriert: Für gewerbsmässige Kreditgeber, die an Privatpersonen Konsumkredite zwischen CHF 500 und CHF 80'000 vergeben, sind Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28 KKG), ZEK-Abfrage und 14-tägiges Widerrufsrecht zwingend. Verstösse führen zur Nichtigkeit und zur Rückzahlungspflicht nur des Nettokreditbetrags ohne Zinsen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 312CH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 104 ORCH official
- Art. 312 ORCH official
- Art. 313 ORCH official
- Art. 269a ORCH official
- Art. 102 ORCH official
- Art. 87 ORCH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 103 ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Rückzahlungsplan Schweiz (Darlehen) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/loans/rueckzahlungsplan-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Bei Privatdarlehen zwischen natürlichen Personen (Privatdarlehen) gilt nach Art. 313 OR kein Zins, wenn dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde — das Darlehen ist also im Zweifel zinslos. Für kaufmännische Darlehen (bei denen mindestens eine Partei gewerblich handelt) gilt nach Art. 313 Abs. 2 OR der ortsübliche Zinssatz auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Gesellschafterdarlehen — Darlehen von Gesellschaftern an ihre GmbH oder AG — müssen Zinssätze innerhalb der Safe-Harbour-Grenzen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einhalten, die jährlich in einem Rundschreiben publiziert werden. Weicht der Zinssatz ab, droht die Umqualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung mit 35 % Verrechnungssteuer. Für Konsumkredite nach dem Konsumkreditgesetz (KKG) gilt ein Höchstzinssatz (aktuell 12 % effektiver Jahreszins), der vom Bundesrat periodisch angepasst wird.
Bei der Annuitätentilgung besteht jede Rate aus einem gleichbleibenden Gesamtbetrag (z. B. CHF 2'000 pro Monat). Dieser teilt sich auf in einen sinkenden Zinsanteil (berechnet auf die Restschuld) und einen steigenden Kapitalanteil — die Restschuld nimmt mit jeder Rate ab. Die Annuität ist die häufigste Tilgungsform für Hypothekardarlehen und Bankdarlehen in der Schweiz. Bei der Ratentilgung (Amortisation) bleibt der Kapitalanteil jeder Rate konstant (z. B. CHF 1'000 Kapital pro Monat), während die Zinsen auf die sinkende Restschuld berechnet werden — die Gesamtrate nimmt also ab. Die Ratentilgung führt schnellerer Kapitalabzahlung und niedrigerer Gesamtzinslast. Bei der Endfälligkeit (Bullet Repayment) werden während der Laufzeit nur Zinsen gezahlt; das gesamte Kapital ist am Laufzeitende in einer Summe fällig — üblich bei kurzfristigen Überbrückungskrediten.
Bei Zahlungsverzug mit einer Rate gerät der Schuldner nach Art. 102 OR in Verzug (bei vereinbartem Zahlungstermin ohne Mahnung, sonst nach erfolgloser Mahnung). Ab Verzugseintritt schuldet er Verzugszinsen von 5 % p.a. gemäss Art. 104 OR oder den vertraglich vereinbarten höheren Satz. Enthält der Rückzahlungsplan eine Vorfälligkeitsklausel — was dringend empfohlen wird — wird die gesamte Restschuld sofort fällig, wenn der Schuldner mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Raten in Verzug gerät. Der Gläubiger kann dann beim Betreibungsamt des Schuldnerwohnsitzes ein Betreibungsbegehren stellen (Art. 67 SchKG). Das Betreibungsamt stellt einen Zahlungsbefehl aus; erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger die Rechtsöffnung verlangen. Bei einem unterschriebenen Rückzahlungsplan steht dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG offen.
Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) gilt für Kreditverträge, bei denen ein gewerbsmässiger Kreditgeber einer natürlichen Person für private Zwecke Kredit zwischen CHF 500 und CHF 80'000 gewährt. Typische KKG-Geschäfte: Bankratenkredite, Leasingverträge, Kreditkarten. Nicht dem KKG unterstellt sind: Privatdarlehen zwischen Einzelpersonen (ohne Gewerbsmässigkeit), Kredite für berufliche oder gewerbliche Zwecke, Hypothekarkredite und Familiendarlehen. Für nicht-KKG-pflichtige Rückzahlungspläne gelten ausschliesslich die Regeln des OR (Art. 312-318). Bei KKG-Konsumkrediten sind Schriftform, Ausweis des effektiven Jahreszinses, Kreditfähigkeitsprüfung und 14-tägiges Widerrufsrecht obligatorisch — Verstösse führen zur Nichtigkeit (Art. 15 KKG).
Rückzahlungsvereinbarungen mit kantonalen Steuerämtern oder der ESTV für Steuerrückstände sind grundsätzlich möglich, folgen aber spezialgesetzlichen Regelungen des Steuerrechts (DBG, StHG) und nicht dem OR-Darlehensrecht. Die kantonalen Steuerverwaltungen gewähren häufig Ratenzahlungen für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern — dies auf schriftliches Gesuch und nach Prüfung der Zahlungsfähigkeit. Die hier bereitgestellte Vorlage richtet sich primär an privatrechtliche Schuldverhältnisse nach OR. Für Steuerschuldenrestrukturierungen sollten die kantonalen Veranlagungsbehörden oder die ESTV direkt kontaktiert werden.
Der SARON (Swiss Average Rate Overnight) ist der massgebliche Referenzzinssatz für kurzfristige Schweizer Franken-Transaktionen und hat den LIBOR seit dem 31. Dezember 2021 vollständig abgelöst. Der SARON wird von der SIX Swiss Exchange täglich basierend auf tatsächlich abgeschlossenen Geldmarkttransaktionen (besicherte Overnight-Transaktionen im Swiss Repo-Markt) berechnet und publiziert. Bei variablen Darlehenszinssätzen in der Schweiz wird häufig der Compounded SARON (SARON über 1 Monat oder 3 Monate aufgezinst) als Referenz verwendet. Im Rückzahlungsplan sollte der Referenzzinssatz präzise angegeben werden: z. B. «3-Monats-Compounded SARON + Marge von 1.5 % p.a., vierteljährlich angepasst». Der aktuelle SARON wird täglich auf der Website der SIX Swiss Exchange publiziert.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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