Sicherungsabtretung Schweiz (Zession)
SICHERUNGSABTRETUNG (ZESSION)
gemäss Art. 164-174 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
1. PARTEIEN
SICHERUNGSNEHMER / ZESSIONAR:
Name / Firma: [Sicherungsnehmer Name]
Adresse: [Sicherungsnehmer Adresse]
ZEDENT (Abtretender):
Name / Firma: [Zedent Name]
Adresse: [Zedent Adresse]
2. GESICHERTE FORDERUNG
Der Zedent ([Zedent Name]) schuldet dem Sicherungsnehmer ([Sicherungsnehmer Name]) folgende Hauptverbindlichkeit:
[Gesicherte Forderung]
Maximaler Sicherungsbetrag: [Sicherungsbetrag]
3. SICHERUNGSABTRETUNG
Zur Sicherung der vorstehenden Hauptverbindlichkeit tritt der Zedent gemäss Art. 164 ff. OR dem Sicherungsnehmer folgende Forderung ab:
Abgetretene Forderung: [Abgetretene Forderung]
Drittschuldner: [Drittschuldner Name]
Art der Abtretung: [Abtretungsart]
Der Sicherungsnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Die Abtretung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Parteien wirksam und ist dem Drittschuldner zu gegebener Zeit anzuzeigen (Art. 167 OR). Nach Anzeige kann der Drittschuldner nur noch befreiend an den Sicherungsnehmer leisten.
4. TREUHANDCHARAKTER UND RÜCKÜBERTRAGUNG
Die Sicherungsabtretung erfolgt treuhänderisch zur Sicherung der Hauptverbindlichkeit. Der Sicherungsnehmer ist nicht berechtigt, die abgetretene Forderung ohne vorgängige Kündigung der Sicherungsabrede zu verwerten, solange der Zedent seinen Zahlungspflichten nachkommt.
Rückübertragungsbedingung: [Rückübertragungsbedingung]
Nach Eintritt der Rückübertragungsbedingung ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, die abgetretene Forderung unverzüglich an den Zedenten zurückzuübertragen und dem Drittschuldner dies anzuzeigen.
5. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Sicherungsabtretung untersteht schweizerischem Recht, insbesondere Art. 164-174 OR sowie BGE 119 II 326 betreffend Globalzessionen. Gerichtsstand ist [Unterzeichnungsort].
6. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Unterzeichnungsort]
Datum: [Unterzeichnungsdatum]
Dieser Vertrag wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt.
Sicherungsnehmer/in (Zessionar)
________________
Signature
Zedent/in (Abtretende/r)
________________
Signature
Was ist Sicherungsabtretung Schweiz (Zession)?
Die Sicherungsabtretung (Zession) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 164-174 (Forderungsabtretung), BGE 119 II 326 (Globalzession) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Art. 164 Abs. 1 OR ermöglicht die Abtretung jeder Forderung, die nicht durch Gesetz, Parteivereinbarung oder Natur der Sache ausgeschlossen ist. Höchstpersönliche Ansprüche (z. B. Alimentenansprüche, Schadenersatzansprüche aus Körperverletzung) und vertraglich ausgeschlossene Abtretungen (Abtretungsverbote nach Art. 164 Abs. 2 OR) können nicht abgetreten werden. Mit der Abtretung gehen nach Art. 170 OR alle Nebenrechte der Forderung auf den Zessionar über — Pfandrechte, Bürgschaften, Vorzugsrechte und vertragliche Sicherheiten.
Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 326 die Voraussetzungen für die Globalzession — die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung — klargestellt. Eine Globalzession ist zulässig, wenn die abzutretenden Forderungen hinreichend bestimmbar sind (Bestimmtheitsgrundsatz). Sittenwidrig und damit nach Art. 20 OR nichtig ist eine Globalzession, die den Zedenten wirtschaftlich in seinen grundlegendsten Lebensgrundlagen oder in der Fortführung seines Gewerbebetriebs vollständig einschränkt.
Die stille Sicherungsabtretung unterscheidet sich von der offenen darin, dass der Drittschuldner (Debitor der abgetretenen Forderung) zunächst nicht über die Abtretung informiert wird. Der Zedent bleibt bis zur Offenlegung befugt, die Forderung selbst einzuziehen. Diese Inkassovollmacht ist ein Wesensmerkmal der stillen Zession. Wird der Drittschuldner von der Abtretung informiert (Abtretungsanzeige nach Art. 167 OR), kann er nur noch befreiend an den Sicherungsnehmer (Zessionar) leisten. Zahlt er danach an den Zedenten, schuldet er dem Zessionar erneut.
Der Treuhandcharakter der Sicherungsabtretung bedeutet, dass der Sicherungsnehmer die abgetretene Forderung nicht frei verwerten darf. Er ist nur berechtigt, bei Ausfall der gesicherten Hauptverbindlichkeit die Forderung geltend zu machen. Einen Überschusserlös — d. h. den Betrag, um den der Einzug der abgetretenen Forderung die gesicherte Hauptverbindlichkeit übersteigt — muss er dem Zedenten herausgeben. Nach vollständiger Tilgung der Hauptverbindlichkeit ist die abgetretene Forderung zurückzuübertragen (Rückübertragungsanspruch des Zedenten).
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Sicherungsabtretung Schweiz (Zession)?
Eine Sicherungsabtretung in der Schweiz wird benötigt, wenn ein Gläubiger eine Darlehensforderung, einen Kreditrahmen oder eine sonstige Verbindlichkeit durch die Übertragung von Forderungsrechten absichern will — ohne ein Faustpfand an beweglichen Sachen (mit physischer Besitzübertragungspflicht nach ZGB Art. 884) oder ein Grundpfandrecht an einer Liegenschaft (mit Grundbucheintrag) einsetzen zu müssen. Die Sicherungsabtretung eignet sich insbesondere dann, wenn der Sicherungsgeber über werthaltige Forderungen gegen Dritte verfügt.
Unternehmensfinanzierung durch Debitorenabtretung: Schweizer Banken und Kreditgeber verlangen bei der Gewährung von Betriebskrediten (Kontokorrentkrediten, Festdarlehen) regelmässig die stille oder offene Globalzession sämtlicher Kundenforderungen des Kreditnehmers. Die Kantonal- und Grossbanken (UBS, Credit Suisse) sowie die ZKB, BKB und SGKB nutzen standardisierte Globalzessionsverträge, die auf OR Art. 164-174 und der BGE-Rechtsprechung (BGE 119 II 326) basieren. Bei ausreichender Bonität und kurzer Fälligkeit der Debitorforderungen (z. B. 30-60 Tage netto) bildet die Debitorenabtretung eine werthaltige und leicht verwertbare Sicherheit.
Factoring-Strukturen: Bei Factoringverträgen (OR Art. 164 ff.) bildet die Sicherungsabtretung (beim unechten Factoring) oder die endgültige Verkaufsabtretung (beim echten Factoring) das rechtliche Herzstück. Beim unechten Factoring tritt der Klient dem Factor die Kundenforderungen zur Sicherung ab, trägt aber das Ausfallrisiko (Delkredererisiko) weiter. Beim echten Factoring — einem endgültigen Forderungsverkauf — übernimmt der Factor das Ausfallrisiko.
Private Darlehensbesicherung: Einzelne Forderungen können als Sicherheit für private Darlehen abgetreten werden — z. B. ein Kaufpreisanspruch aus einem beurkundeten Liegenschaftsverkauf, der erst nach Grundbucheintrag fällig wird, eine Versicherungsleistung oder ein Erbschaftsanspruch nach rechtskräftiger Erbteilung. Voraussetzung ist, dass die abzutretende Forderung nicht durch Gesetz (Art. 164 Abs. 2 OR), Parteivereinbarung (Abtretungsverbot im Grundvertrag) oder die Natur der Sache (höchstpersönliche Ansprüche wie Alimente) ausgeschlossen ist.
Lohnzessionen: Arbeitnehmer können ihren Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber abtreten, jedoch nur im pfändbaren Betrag (Art. 325 Abs. 1 OR i. V. m. Art. 93 SchKG und kantonalen Existenzminimumrichtlinien). Der unpfändbare Lohnanteil, der das betreibungsrechtliche Existenzminimum sichert, kann nicht abgetreten werden — eine solche Abtretung wäre nichtig.
Datenschutz bei Forderungsabtretungen: Bei der Abtretung von Forderungen, die Personendaten der Drittschuldner beinhalten (z. B. Kundendaten in Rechnungen), sind seit dem 1. September 2023 die Anforderungen des revidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) einzuhalten. Der Zessionar wird als Verantwortlicher für die übertragenen Personendaten qualifiziert; er muss die betroffenen Personen bei Offenlegung der Abtretung über die Datenbearbeitung informieren (DSG Art. 19-21).
Was gehört in Ihr Sicherungsabtretung Schweiz (Zession)?
Eine rechtswirksame Sicherungsabtretung nach Schweizer Recht (OR Art. 164-174) und der BGE-Rechtsprechung (BGE 119 II 326) muss folgende Elemente enthalten, damit das Sicherungsrecht wirksam entsteht und im Verwertungsfall durchgesetzt werden kann.
Parteien — Zessionar und Zedent: Vollständige Identifizierung von Sicherungsnehmer (Zessionar) und Sicherungsgeber (Zedent) mit Namen, Adressen und UID-Nummern (CHE-XXX.XXX.XXX) beider Parteien. Bei juristischen Personen: Firmierung gemäss Handelsregistereintrag und Name des Zeichnungsberechtigten (Einzel- oder Kollektivunterschrift). Ohne vollständige und korrekte Parteibezeichnungen kann die Abtretung im Streitfall keine Wirksamkeit entfalten.
Gesicherte Hauptverbindlichkeit — Sicherungszweck: Präzise Beschreibung der durch die Abtretung gesicherten Hauptverbindlichkeit des Zedenten gegenüber dem Sicherungsnehmer — Betrag in CHF (z. B. CHF 150'000), Rechtsgrund (z. B. «Darlehensvertrag vom TT.MM.JJJJ»), Zinssatz, Fälligkeitsdatum und maximaler Sicherungsbetrag (Kapital plus Zinsen plus geschätzte Kosten). Der Treuhandcharakter der Sicherungsabtretung wird durch diesen Sicherungszweck konstituiert — der Zessionar darf die Forderung nur zur Deckung dieser Hauptverbindlichkeit verwerten.
Abgetretene Forderung — Bestimmtheit: Klare und vollständige Beschreibung der abgetretenen Forderung. Bei Einzelforderungen: Name des Drittschuldners, Forderungsbetrag in CHF, Fälligkeitsdatum, Rechtsgrund (z. B. «Kaufpreisforderung aus Liefervertrag Nr. X vom TT.MM.JJJJ»). Bei Globalzessionen: Beschreibung der Forderungsklasse mit hinreichend konkreten Abgrenzungskriterien — Drittschuldnerkreis (z. B. «alle Kunden der Branche Y»), Entstehungszeitraum (z. B. «Forderungen aus Geschäften ab TT.MM.JJJJ»), oder Geschäftsbeziehungsart. Der BGE 119 II 326-Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die abzutretenden Forderungen anhand objektiver Kriterien identifizierbar sein müssen — zu weite Formulierungen («alle Forderungen aller Art») können zur Unwirksamkeit führen.
Abtretungsart und Inkassovollmacht: Festlegung, ob stille Zession (Drittschuldner wird zunächst nicht informiert; Zedent behält Inkassovollmacht bis zur Offenlegung) oder offene Zession (sofortige Abtretungsanzeige an den Drittschuldner nach Art. 167 OR). Bei stiller Zession muss die Inkassovollmacht des Zedenten ausdrücklich geregelt sein: Berechtigung zum Einzug im eigenen Namen; Pflicht zur Weiterleitung des Einzugsbetrags an den Zessionar; Buchführungspflicht über eingezogene Beträge. Bei Offenlegung: Frist und Form der Abtretungsanzeige an den Drittschuldner regeln.
Treuhandcharakter und Rückübertragung: Ausdrückliche Vereinbarung, dass die Abtretung treuhänderisch zur Sicherung der Hauptverbindlichkeit erfolgt und keine dauerhaften wirtschaftlichen Übertragung der Forderung bezweckt. Rückübertragungspflicht nach vollständiger Tilgung der Hauptverbindlichkeit — Frist für Rückübertragung (z. B. fünf Bankarbeitstage nach Zahlungseingang). Herausgabepflicht des Zessionars für einen allfälligen Überschusserlös, der die gesicherte Forderung übersteigt.
Benachrichtigungspflichten: Bei stiller Zession: unter welchen Bedingungen der Drittschuldner von der Abtretung informiert wird — z. B. bei Ausfall der Hauptverbindlichkeit, bei Verzug des Zedenten mit zwei oder mehr Ratenzahlungen, oder bei Kündigung der Hauptverbindlichkeit. Form der Benachrichtigung (Einschreiben, E-Mail mit Empfangsbestätigung).
Abtretungsverbot-Prüfung: Ausdrückliche Versicherung des Zedenten, dass kein vertragliches Abtretungsverbot im Grundvertrag mit dem Drittschuldner besteht (Art. 164 Abs. 2 OR) — oder Offenlegung eines bestehenden Abtretungsverbots mit Angabe, ob der Drittschuldner der Abtretung zugestimmt hat.
forms-legal.com stellt eine vollständige Sicherungsabtretungs-Vorlage Schweiz bereit, die alle gesetzlichen Anforderungen nach OR Art. 164-174 und dem BGE 119 II 326 erfüllt.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Sicherungsabtretung Schweiz (Zession) aus
Beim Ausfüllen der Sicherungsabtretung Schweiz nach OR Art. 164-174 sind folgende Schritte zu beachten.
Schritt 1 — Parteienangaben: Vollständige Angaben zu Sicherungsnehmer (Zessionar) und Sicherungsgeber (Zedent) mit Namen, Adresse und UID-Nummern (CHE-XXX.XXX.XXX). Bei juristischen Personen Firmierung gemäss aktuellem Handelsregistereintrag angeben. Benennen Sie den zeichnungsberechtigten Vertreter (Einzel- oder Kollektivunterschrift gemäss HR-Eintrag), da im Streitfall die Stellvertretungsberechtigung entscheidend sein kann.
Schritt 2 — Gesicherte Hauptverbindlichkeit: Betrag in CHF (z. B. CHF 150'000), Rechtsgrund (z. B. «Darlehensvertrag vom TT.MM.JJJJ»), Zinssatz und maximalen Sicherungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten präzise beschreiben. Je genauer die Hauptverbindlichkeit beschrieben ist, desto enger ist der Treuhandzweck der Abtretung definiert. Weisen Sie darauf hin, dass der Zessionar nur bis zur Höhe dieser Hauptverbindlichkeit berechtigt ist — ein allfälliger Überschuss ist zurückzugeben.
Schritt 3 — Abgetretene Forderung / Globalzession: Bei Einzelforderung: Drittschuldner namentlich nennen, Forderungsbetrag, Fälligkeitsdatum und Rechtsgrund. Bei Globalzession: Geltungsbereich präzise eingrenzen (z. B. «alle Forderungen aus laufendem Liefergeschäft des Zedenten mit Kunden aus dem Kanton Zürich, entstanden ab TT.MM.JJJJ») — zu weite Formulierungen erhöhen das Risiko der Sittenwidrigkeit nach BGE 119 II 326 und OR Art. 20. Prüfen Sie vor Abschluss jeden Grundvertrag zwischen Zedent und Drittschuldner auf Abtretungsverbote (Art. 164 Abs. 2 OR).
Schritt 4 — Abtretungsart festlegen: Stille Zession (Drittschuldner wird zunächst nicht informiert; Zedent behält Inkassovollmacht) empfiehlt sich bei laufenden Geschäftsbeziehungen. Offene Zession (sofortige Abtretungsanzeige nach OR Art. 167) empfiehlt sich bei Einzelforderungen mit naher Fälligkeit oder wenn das Risiko des zweckwidrigen Einzugs durch den Zedenten gross ist. Legen Sie auch fest, unter welchen Bedingungen bei stiller Zession auf offene gewechselt werden soll (z. B. bei Zahlungsverzug der gesicherten Hauptverbindlichkeit).
Schritt 5 — Rückübertragungsbedingung: Klare Formulierung, unter welchen Voraussetzungen die Rückübertragung erfolgt (vollständige Tilgung der gesicherten Hauptverbindlichkeit inklusive aller Zinsen und Kosten). Legen Sie eine konkrete Frist für die Rückübertragung nach vollständiger Tilgung fest (z. B. fünf Bankarbeitstage nach Eingang der letzten Zahlung). Regeln Sie auch, in welcher Form die Rückübertragung dokumentiert wird — empfehlenswert ist ein schriftliches Rückübertragungsprotokoll.
Schritt 6 — Unterzeichnung und Aufbewahrung: Beide Parteien unterzeichnen mit Datum und Ort. Bei Globalzessionen zugunsten von Banken genügt oft eine einseitige Zessionserklärung des Zedenten. Für private Vereinbarungen sichert die gegenseitige Unterzeichnung die Beweiskraft. Jede Partei erhält ein Originalexemplar oder eine beglaubigte Kopie. Bewahren Sie die Sicherungsabtretung zusammen mit dem Grundvertrag (z. B. Darlehensvertrag) auf — bei Durchsetzung im Verwertungsfall müssen beide Dokumente vorgelegt werden.
Rechtliche Anforderungen für Sicherungsabtretung Schweiz (Zession)
Die Sicherungsabtretung Schweiz basiert auf folgenden zwingenden Normen des Bundes- und Zivilrechts.
OR Art. 164 Abs. 1 — Abtretungsfreiheit: Grundsätzlich jede Forderung abtretbar; Ausnahmen: kraft Gesetzes (höchstpersönliche Ansprüche, Alimente, Art. 325 OR Lohn im Existenzminimum), kraft Vereinbarung (Pactum de non cedendo, Abtretungsverbot im Grundvertrag) oder kraft Natur der Sache.
OR Art. 164 Abs. 2 — Abtretungsverbot: Abtretungsverbote in AGB und Einzelverträgen binden den Zessionar, der davon Kenntnis hatte.
OR Art. 167 — Schutz des gutgläubigen Drittschuldners: Bis zur Abtretungsanzeige kann der Drittschuldner befreiend an den Zedenten leisten. Nach Abtretungsanzeige kann er nur noch an den Zessionar zahlen.
OR Art. 170 — Übergang der Nebenrechte: Mit der Abtretung gehen alle Nebenrechte über — Pfandrechte, Bürgschaften, Vorzugsrechte, vertragliche Sicherheiten.
OR Art. 20 — Sittenwidrigkeit: Eine Globalzession, die den Zedenten vollständig in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit einschränkt, ist sittenwidrig und nichtig.
BGE 119 II 326 — Bestimmtheitsgrundsatz: Globalzessionen sind zulässig, sofern die abzutretenden Forderungen anhand objektiver Kriterien hinreichend bestimmbar sind. Zu weite Formulierungen führen zur Unwirksamkeit.
OR Art. 325 Abs. 1 — Lohnzession: Nur pfändbarer Lohnanteil abtretbar; Existenzminimum (Art. 93 SchKG, kantonale Richtlinien) unantastbar.
DSG (SR 235.1) Art. 19-21 — Informationspflicht: Bei Abtretung von Forderungen mit Personendaten (Kundendaten) muss der neue Verantwortliche die betroffenen Personen über die Datenbearbeitung informieren.
Art. 286-288 SchKG — Anfechtung: Im Konkurs oder Nachlassverfahren des Zedenten können Sicherungsabtretungen als anfechtbar gelten, sofern sie innerhalb bestimmter Fristen vor Eröffnung des Verfahrens vorgenommen wurden und Gläubiger benachteiligen (paulianische Anfechtung).
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Sicherungsabtretung Schweiz (Zession)
Häufige Fehler bei der Sicherungsabtretung Schweiz können zu Unwirksamkeit, Rechtsstreit oder behördlichen Sanktionen führen.
Abgetretene Forderung nicht hinreichend bestimmt: Die häufigste Fehlerquelle bei Globalzessionen — fehlen hinreichend konkrete Abgrenzungskriterien (Schuldnerbezeichnung, Zeitraum, Geschäftsbeziehung), ist die Abtretung nach BGE 119 II 326 unwirksam. Formulierungen wie «alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen» ohne jede Eingrenzung sind zu vermeiden.
Abtretungsverbot im Grundvertrag nicht geprüft: Enthält der Vertrag zwischen Zedent und Drittschuldner ein Pactum de non cedendo (Abtretungsverbot), ist die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner unwirksam, wenn der Zessionar davon Kenntnis hatte (OR Art. 164 Abs. 2). Stets den Grundvertrag vor Abschluss der Sicherungsabtretung auf Abtretungsverbote prüfen.
Kein Rückübertragungsanspruch vereinbart: Fehlt eine ausdrückliche Rückübertragungsklausel, entsteht nach Tilgung der gesicherten Forderung Streit darüber, ob und wie die Rückübertragung zu erfolgen hat. Der Rückübertragungsanspruch ergibt sich zwar aus dem Treuhandcharakter, muss aber vertraglich präzisiert werden (Frist, Form).
Bei stiller Zession keine Inkassovollmachtsregelung: Fehlt die ausdrückliche Vereinbarung, dass der Zedent die Forderung bis zur Offenlegung im eigenen Namen einziehen und den Erlös weiterleiten darf, entstehen Unklarheiten über die Befugnisse des Zedenten.
Sittenwidrige Globalzession: Eine Globalzession, die dem Zedenten wirtschaftlich die Luft abschneidet (z. B. Abtretung aller Kundenforderungen ohne Ausnahme, sodass der Zedent seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrechterhalten kann), ist nach OR Art. 20 nichtig.
Datenschutz bei Personendaten missachtet: Bei der Abtretung von Forderungen mit personenbezogenen Kundendaten muss der neue Verantwortliche (Zessionar) die betroffenen Personen nach DSG Art. 19-21 informieren — unterlässt er dies, drohen EDÖB-Untersuchungen und Verwaltungssanktionen nach DSG Art. 60 (Bussen bis CHF 250'000).
Pauliianische Anfechtung nicht bedacht: Erfolgt die Sicherungsabtretung kurz vor einem Insolvenzverfahren des Zedenten, kann sie von der Konkursmasse nach SchKG Art. 286-288 angefochten und rückgängig gemacht werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 164CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 20CH official
- OR Art. 167CH official
- OR Art. 170CH official
- OR Art. 325CH official
- Art. 170 ORCH official
- Art. 20 ORCH official
- Art. 167 ORCH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 325 ORCH official
- ZGB Art. 884CH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Bei einer gewöhnlichen Forderungsabtretung (z. B. Inkassozession oder Kaufzession) überträgt der Zedent die Forderung dauerhaft und zum wirtschaftlichen Nutzen des Zessionars — der Zessionar wird wirtschaftlicher und rechtlicher Inhaber der Forderung und behält den Einzugsbetrag endgültig. Bei der Sicherungsabtretung hingegen erfolgt die Übertragung treuhänderisch und nur zur Sicherung einer Hauptverbindlichkeit des Zedenten. Der Sicherungsnehmer (Zessionar) darf die Forderung nur verwerten, wenn der Zedent seine Hauptverbindlichkeit nicht erfüllt. Einen allfälligen Überschusserlös muss er herausgeben. Nach Tilgung der gesicherten Forderung ist die abgetretene Forderung zurückzuübertragen. Der wesentliche Unterschied liegt also im Treuhandcharakter und in der Rückübertragungspflicht der Sicherungsabtretung.
Eine Globalzession ist die Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen eines Unternehmens aus einer oder mehreren Geschäftsbeziehungen an einen Gläubiger (z. B. eine Bank). Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 326 die massgeblichen Zulässigkeitskriterien festgelegt: Eine Globalzession ist zulässig, wenn die abzutretenden Forderungen hinreichend bestimmbar sind — d. h. anhand objektiver Kriterien (Schuldnerbezeichnung, Zeitraum, Geschäftsbeziehung) identifizierbar sind. Eine Globalzession ist als sittenwidrig (Art. 20 OR) anzusehen und damit nichtig, wenn sie den Zedenten wirtschaftlich so umfassend einschränkt, dass er seine Existenzgrundlage oder seinen Gewerbebetrieb nicht mehr aufrechterhalten kann. Eine rechtzeitige Begrenzung des Geltungsbereichs der Globalzession (z. B. auf Forderungen gegenüber bestimmten Kunden oder aus bestimmten Vertragsverhältnissen) mindert das Risiko einer Nichtigkeit.
Wenn der Drittschuldner nach einer Abtretungsanzeige gemäss Art. 167 OR weiterhin an den Zedenten zahlt, ist diese Zahlung gegenüber dem Zessionar nicht befreiend. Der Drittschuldner schuldet dem Zessionar nach wie vor den vollen Betrag. Der Drittschuldner hat dann einen Rückforderungsanspruch gegen den Zedenten aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Zahlt er dagegen vor der Abtretungsanzeige an den Zedenten, ist er nach Art. 167 OR befreit — er muss nicht nochmals zahlen. Für die stille Sicherungsabtretung bedeutet dies: Solange der Drittschuldner nicht informiert wurde, kann er befreiend an den Zedenten zahlen. Erst nach der Anzeige (z. B. bei Ausfall der gesicherten Hauptverbindlichkeit) kann der Zessionar direkt vom Drittschuldner verlangen.
Mietforderungen (Forderungen eines Vermieters gegen Mieter) können grundsätzlich abgetreten werden, sofern im Mietvertrag kein Abtretungsverbot vereinbart ist (Art. 164 Abs. 2 OR). Lohnansprüche (Forderungen eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber) unterliegen einer besonderen Einschränkung: Gemäss Art. 325 Abs. 1 OR sind Lohnansprüche des Arbeitnehmers nur bis auf den pfändbaren Beteil abtretbar. Der unpfändbare Existenzminimum-Anteil des Lohns (berechnet nach Art. 93 SchKG mit kantonaler Richtlinie des Betreibungsamts) kann nicht abgetreten werden. Alimentenforderungen (Unterhaltsbeiträge) sind grundsätzlich nicht abtretbar, da sie höchstpersönlich sind. Versicherungsleistungen und Rentenforderungen: abtretbar im pfändbaren Rahmen.
Bei der stillen Sicherungsabtretung wird der Drittschuldner (Debitor der abgetretenen Forderung) zunächst nicht über die Abtretung informiert. Der Zedent behält bis zur Offenlegung die Inkassovollmacht — er darf die Forderung weiterhin im eigenen Namen einziehen und den Einzugsbetrag an den Sicherungsnehmer weiterleiten. Die stille Zession schützt die Geschäftsbeziehung des Zedenten zu seinen Kunden, da diese nichts von der Abtretung erfahren. Sie birgt jedoch das Risiko, dass der Zedent den Einzugsbetrag zweckentfremdet. Bei der offenen Sicherungsabtretung wird der Drittschuldner sofort von der Abtretung informiert (Abtretungsanzeige nach Art. 167 OR). Ab diesem Zeitpunkt kann der Drittschuldner nur noch befreiend an den Sicherungsnehmer (Zessionar) zahlen. Die offene Zession bietet dem Sicherungsnehmer mehr Kontrolle, kann aber die Geschäftsbeziehung des Zedenten zu seinen Kunden belasten.
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