Factoringvertrag Schweiz
FACTORINGVERTRAG
gemäss Art. 164-174 OR (Forderungsabtretung) sowie BankG und GwG (soweit anwendbar)
1. PARTEIEN
FACTOR:
Firma: [Factor Firma]
Adresse: [Factor Adresse]
UID: [Factor UID]
KLIENT (Anschlusskunde):
Firma: [Klient Firma]
Adresse: [Klient Adresse]
UID: [Klient UID]
Branche: [Klient Branche]
2. GEGENSTAND DES FACTORINGVERTRAGS
Der Klient tritt dem Factor gemäss Art. 164 ff. OR laufend Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb ab. Der Factor kauft diese Forderungen an und erbringt damit verbundene Dienstleistungen (Debitorenmanagement, Inkasso, Delkredereübernahme).
Art des Factorings: [Factoring Typ]
Umfang der abzutretenden Forderungen: [Factoring Umfang]
Ausgeschlossene Forderungen: [Ausschlüsse]
3. FORDERUNGSABTRETUNG (ZESSION)
Der Klient tritt hiermit sämtliche in Ziffer 2 bezeichneten Forderungen einschliesslich aller Nebenrechte (Zinsen, Pfandrechte, Bürgschaften) gemäss Art. 170 OR laufend an den Factor ab. Die Abtretung jeder einzelnen Forderung wird mit deren Entstehung wirksam und bedarf keiner weiteren Formalität. Der Klient versichert, dass die abzutretenden Forderungen frei von Rechten Dritter, nicht verpfändet und unbestritten sind.
Die Debitoren sind durch den Klienten oder den Factor von der Abtretung in Kenntnis zu setzen (Art. 167 OR), soweit dies gemäss dem gewählten Factoringmodell vorgesehen ist. Nach erfolgter Anzeige können Debitoren nur noch befreiend an den Factor leisten.
4. KAUFPREIS UND FINANZIERUNG
Vorfinanzierungsquote: [Vorfinanzierungsquote]
Factoringgebühr: [Factoringgebühr] des Nennwerts jeder angemeldeten Forderung
Zinssatz auf Vorfinanzierungsbetrag: [Zinssatz Vorfinanzierung]
Maximales Factoring-Limit: [Factoring Limit]
Der Factor zahlt dem Klienten den Vorfinanzierungsbetrag nach Prüfung und Akzeptanz der Forderungsanmeldung aus. Den Restbetrag (Sicherheitseinbehalt) überweist der Factor nach Zahlungseingang durch den Debitor, abzüglich Factoringgebühr und aufgelaufener Zinsen.
5. AUFSICHT, GWG UND BANKG
Sofern der Factor gewerbsmässig Factoring betreibt und dabei Einlagen entgegennimmt oder Kredite gewährt, unterliegt er der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0). Der Factor bestätigt, alle anwendbaren BankG- und FINMA-Anforderungen zu erfüllen.
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0), insbesondere der Identifikationspflichten (Art. 3 GwG) und der Abklärungspflichten bei ungewöhnlichen Transaktionen (Art. 6 GwG).
6. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
Vertragsbeginn: [Vertragsbeginn]
Laufzeit und Kündigung: [Vertragslaufzeit]
7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Factoringvertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere Art. 164-174 OR, dem BankG sowie dem GwG. Gerichtsstand ist [Unterzeichnungsort].
8. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Unterzeichnungsort]
Datum: [Unterzeichnungsdatum]
Dieser Vertrag wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt.
Factor
________________
Signature
Klient (Anschlusskunde)
________________
Signature
Was ist Factoringvertrag Schweiz?
Der Factoringvertrag ist ein in der Schweiz nach OR Art. 164-174 (Forderungsabtretung), BankG (SR 952.0), GwG (SR 955.0) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Das schweizerische Recht kennt das Factoring nicht als eigenständigen Vertragstyp. Der Factoringvertrag wird als atypischer Innominatkontrakt (gemischter Vertrag) qualifiziert, der Elemente der Forderungsabtretung (OR Art. 164 ff.), des Kaufvertrags (OR Art. 184 ff.) und des Auftrags (OR Art. 394 ff.) vereint. Für die Forderungsabtretung gelten zwingend die Art. 164-174 OR; ergänzend finden die allgemeinen Vertragsbestimmungen des OR Anwendung.
Zentrales Unterscheidungsmerkmal im Schweizer Factoringrecht ist das Delkredererisiko: Beim echten Factoring (Factoring ohne Rückgriff, Non-Recourse Factoring) übernimmt der Factor das Ausfallrisiko — schützt der Debitor die Forderung nicht, kann der Factor nicht auf den Klienten zurückgreifen. Das echte Factoring hat für den Klienten bilanziell den Vorteil, dass die Forderungen als verkauft gelten und aus der Bilanz ausscheiden (Off-Balance-Sheet-Finanzierung) — steuerlich und buchhalterisch nach den Swiss GAAP FER oder IFRS zu beurteilen. Beim unechten Factoring (Factoring mit Rückgriff, Recourse Factoring) trägt der Klient das Delkredererisiko; der Factor kann bei Nichtbezahlung die Forderung an den Klienten zurückgeben (Rückbelastung).
Die FINMA-Aufsichtspflicht des Factors hängt davon ab, ob er gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt oder Kredite gewährt. Reines Factoring (Forderungsankauf ohne Entgegennahme von Einlagen) unterliegt grundsätzlich nicht der Bankaufsicht — der Factor benötigt keine Bankenbewilligung nach Art. 3 BankG, wenn er ausschliesslich Forderungen kauft und keine bankähnlichen Tätigkeiten ausübt. Begibt der Factor hingegen Obligationen zur Refinanzierung oder nimmt er Gelder von Dritten entgegen, unterliegt er der FINMA-Regulierung.
Das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) ist auf Factoring-Gesellschaften anwendbar, wenn sie als Finanzintermediäre tätig sind. Factoring gilt nach Art. 2 Abs. 3 GwG als Finanzintermediation, wenn der Factor gewerbsmässig Kreditgeschäfte betreibt. Anschliessend gilt die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach Art. 24 GwG oder zur Unterstellung unter die FINMA-Direktaufsicht. Pflichten umfassen Identifizierung des Klienten (Art. 3 GwG), Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 GwG) und Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei (Art. 9 GwG).
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Factoringvertrag Schweiz?
Ein Factoringvertrag in der Schweiz wird benötigt, wenn ein Unternehmen seine Debitorenlaufzeiten verkürzen, sofort Liquidität freisetzen und das Ausfallrisiko auslagern will — ohne einen klassischen Bankkredit zu beanspruchen oder zusätzliche Sicherheiten zu stellen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit langen Zahlungsfristen ihrer Kunden (30, 60 oder 90 Tage netto) leiden häufig unter Liquiditätsengpässen, obwohl sie über werthaltige offene Forderungen verfügen. Durch den Forderungsverkauf an den Factor erhalten KMU typischerweise 80-90 % des Forderungsbetrags innerhalb von 24-48 Stunden nach Rechnungsstellung, anstatt Wochen auf den Debitor zu warten. Factoring eignet sich besonders für Branchen mit systematisch langen Zahlungsfristen: Grosshandel und Vertrieb, Transportwesen und Logistik, IT-Dienstleistungen und Softwareentwicklung, Bau- und Ausbaubranche, Personalvermittlung und temporäre Arbeit, Gesundheitswesen (Verrechnung mit Krankenkassen und Versicherern).
Start-ups und Wachstumsunternehmen ohne ausreichende Bonität oder Sicherheiten für Bankkredite können Factoring als Alternative nutzen, da der Factor primär die Kreditwürdigkeit der Debitoren (Abnehmer) und nicht des Klienten bewertet. Ein Jungunternehmen mit starken Unternehmensabnehmern (z. B. SBB, Migros, Novartis als Debitoren) kann durch Factoring Liquidität gewinnen, die ihm die Hausbank mangels Eigenkapital oder Kredithistorie verweigert.
Für Exportgeschäfte in ausländische Märkte — insbesondere in Länder mit schlechterer Zahlungsmoral oder höherem Kreditrisiko — wird internationales Factoring eingesetzt. Internationale Factoringnetzwerke wie Factors Chain International (FCI) oder International Factors Group (IFG) ermöglichen die Absicherung von Exportforderungen über Ländergrenzen hinweg durch lokale Correspondent-Factoren. Das Exportfactoring ist in der Schweiz nach dem GwG besonders sorgfaltspflichtig, wenn ausländische Debitoren aus Hochrisikoländern betroffen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. b GwG).
Für die Bilanzgestaltung und das Working-Capital-Management bietet das echte Factoring (Non-Recourse) den Vorteil der bilanziellen Ausbuchung der abgetretenen Forderungen — sofern die IFRS 9-Kriterien für den Abgang (Derecognition) oder die Swiss GAAP FER 30-Anforderungen erfüllt sind. Der Klient verbessert dadurch seine Eigenkapitalquote, seinen Current Ratio und seine Liquiditätskennzahlen — relevante Grössen für Bankratings (SBA-Rating, ZEK) und Kreditbeurteilungen durch Hausbanken.
In der Baubranche und im Projektgeschäft wird Factoring für die Zwischenfinanzierung von Teilrechnungen nach SIA-Norm 118 eingesetzt. Da Bauunternehmen oft lange auf die Abnahme und Bezahlung von Bauleistungen warten müssen, bietet Factoring hier eine effektive Lösung zur Überbrückung von Cash-Flow-Lücken.
Was gehört in Ihr Factoringvertrag Schweiz?
Ein vollständiger Factoringvertrag Schweiz nach OR Art. 164-174, BankG (SR 952.0) und GwG (SR 955.0) muss folgende wesentliche Elemente enthalten.
Parteien — Factor und Klient: Vollständige Firmenangaben von Factor (Factoringunternehmen) und Klient (Anschlusskunde): Name, Adresse, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und Branchenbezeichnung beider Parteien. Beide müssen ordnungsgemäss vertreten und zeichnungsberechtigt sein (gemäss Handelsregister-Prokura oder entsprechender Vollmacht). Der Factor muss seine GwG-Compliance nachweisen (SRO-Mitgliedschaft oder FINMA-Direktaufsicht).
Factoring-Art — echtes oder unechtes Factoring: Klare Festlegung, ob echtes Factoring (Non-Recourse: Factor übernimmt das Delkredererisiko endgültig) oder unechtes Factoring (Recourse: Klient trägt das Ausfallrisiko bei Nichtbezahlung durch den Debitor; Factor kann zurückbelasten). Die Wahl hat weitreichende steuerliche und buchhalterische Konsequenzen: Beim echten Factoring können die abgetretenen Forderungen aus der Bilanz des Klienten ausgebucht werden (Derecognition nach IFRS 9 oder Swiss GAAP FER 30), wenn alle Kriterien für den Risikoübergang erfüllt sind. Beim unechten Factoring verbleiben die Forderungen in der Bilanz des Klienten; die Vorfinanzierung wird als Verbindlichkeit ausgewiesen.
Ankaufsfähige Forderungen und Ausschlüsse: Welche Forderungen ankaufsfähig sind — z. B. alle Lieferantenforderungen aus laufendem Geschäftsbetrieb gegen bestimmte Debitoren, nur Forderungen ab einem Mindestbetrag (z. B. CHF 500), nur Forderungen mit Zahlungszielen bis 90 Tage. Ausschlüsse präzise formulieren: Forderungen aus strittigen Lieferungen (Reklamationen, Gewährleistungsfälle), gegen verbundene Gesellschaften (Konzernforderungen), mit vertraglichem Abtretungsverbot (OR Art. 164 Abs. 2), in illiquiden Fremdwährungen ohne Absicherung, aus öffentlich-rechtlichen Verträgen mit Zessionsbeschränkungen.
Finanzierungskonditionen — Vorfinanzierung und Gebühren: Vorfinanzierungsquote in Prozent des Nennwerts (z. B. 85 %); Sicherheitseinbehalt (verbleibende 15 % werden nach Debitoreneingang ausgezahlt abzüglich Gebühren). Factoringgebühr in Prozent des Nennwerts (z. B. 1.2-2.5 % je nach Delkredere-Übernahme und Verwaltungsaufwand). Zinssatz auf den Vorfinanzierungsbetrag (z. B. 3-Monats-Compounded SARON + 1.0-2.5 % Marge, täglich oder monatlich angepasst — gemäss SIX Swiss Exchange SARON-Publikation). Maximales Factoring-Limit in CHF (z. B. CHF 2'000'000) — Rahmen, bis zu dem der Factor Forderungen ankauft.
Abtretungsmechanismus und Forderungsanmeldung: Wie die Abtretung jeder Forderung erfolgt — Einzelanzeige per Datei-Upload, Sammelanzeige oder automatische Globalzession gemäss BGE 119 II 326. Pflichten des Klienten bei der Forderungsanmeldung: Original-Rechnung oder elektronische Rechnungskopie, Lieferschein, Zahlungsbedingungen und Debitorenangaben. Melde- und Dokumentationspflichten bei strittigen Forderungen, Gutschriften und Rückerstattungen.
GwG-Compliance und Sorgfaltspflichten: Kundensorgfalt nach GwG Art. 3 (Identifizierung des Klienten und seiner Zeichnungsberechtigten); Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach GwG Art. 4; besondere Abklärungen bei ungewöhnlichen Transaktionen nach GwG Art. 6; Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach GwG Art. 9; Aufbewahrungspflicht für Identifizierungsunterlagen nach GwG Art. 7 (mindestens zehn Jahre).
Datenschutz bei Debitorendaten: Vereinbarung zur DSG-konformen (SR 235.1) Bearbeitung der Debitorendaten, die im Rahmen der Forderungsabtretung an den Factor übertragen werden. Zweckbindung, Datensicherheit und allfällige Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach DSG Art. 9.
forms-legal.com bietet eine vollständige Vorlage für den Factoringvertrag Schweiz, die alle regulatorischen Anforderungen nach OR Art. 164-174, BankG, GwG und dem revDSG abbildet.
So füllen Sie Ihr Factoringvertrag Schweiz aus
Beim Ausfüllen des Factoringvertrags Schweiz nach OR Art. 164-174, BankG und GwG sind folgende Schritte einzuhalten.
Schritt 1 — Factor-Angaben: Vollständige Firmenbezeichnung, Adresse, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) des Factors eintragen. Sicherstellen, dass der Factor die GwG-Voraussetzungen erfüllt: Mitgliedschaft in einer FINMA-anerkannten SRO (z. B. SRO-SVV, SRO-Treuhand) oder Direktaufsicht durch FINMA. Factoring ohne GwG-Konformität ist unzulässig und kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Schritt 2 — Klient-Angaben: Firmenbezeichnung, Adresse, UID-Nummer und Branchenbezeichnung des Klienten. Die Branche ist relevant für die Risikobeurteilung und allfällige erhöhte GwG-Sorgfaltspflichten (z. B. bei Klienten aus risikobehafteten Sektoren gemäss GwG Art. 6 Abs. 2). Fügen Sie auch die Bankverbindung des Klienten für die Vorfinanzierungsauszahlungen an.
Schritt 3 — Factoring-Art festlegen: Klar zwischen echtem Factoring (Non-Recourse: Factor trägt Ausfallrisiko endgültig) und unechtem Factoring (Recourse: Klient trägt Ausfallrisiko; Rückbelastung bei Debitorenausfall) unterscheiden. Die buchhalterische und steuerliche Behandlung (Swiss GAAP FER 30 / IFRS 9 Derecognition, MWST-Folgen) vor Vertragsschluss mit Treuhänder oder Steuerberater abklären, da diese die Kostenstruktur massgeblich beeinflussen.
Schritt 4 — Finanzierungskonditionen bestimmen: Vorfinanzierungsquote (z. B. 85 %) des Nennwerts der angekauften Forderungen; Sicherheitseinbehalt (z. B. 15 %, der nach Debitoreneingang minus Gebühren zurückerstattet wird); Factoringgebühr in % des Nennwerts; Zinssatz auf Vorfinanzierung (z. B. 3-Monats-Compounded SARON + 1.2 % Marge, täglich oder monatlich angepasst per SIX Swiss Exchange Referenzkurs); maximales Factoring-Limit in CHF. Marktübliche Factoringgebühren Schweiz: 0.5-3.0 % je nach Branche, Debitorenqualität und Delkredere-Übernahme.
Schritt 5 — Ankaufsfähige Forderungen und Ausschlüsse: Klare Kriterien festlegen, welche Forderungen ankaufsfähig sind. Ausschlüsse präzise formulieren: Forderungen mit Abtretungsverbot (OR Art. 164 Abs. 2), aus strittigen Lieferungen (offene Reklamationen, Mängelrügen), gegen verbundene Unternehmen, mit Zahlungszielen über 90 Tage, in nicht absicherbaren Fremdwährungen. Stellen Sie sicher, dass die Grundverträge mit den Debitoren keine Abtretungsverbote enthalten.
Schritt 6 — Vertragslaufzeit und Kündigung: Mindestlaufzeit festlegen (typisch 12-24 Monate) und Kündigungsfrist (z. B. 3 Monate auf Ende eines Kalenderquartals). Ordentliche und ausserordentliche Kündigungsgründe (z. B. Insolvenz einer Partei, GwG-Verstoss) benennen.
Schritt 7 — Unterzeichnung und Sorgfaltspflichten: Beide Parteien unterzeichnen kollektiv gemäss HR-Eintrag. Die GwG-Sorgfaltspflicht-Dokumentation (Identifizierungsunterlagen nach GwG Art. 3-5) muss vor oder beim Vertragsschluss vollständig vorliegen. Aufbewahrungspflicht für alle GwG-Dokumente: mindestens 10 Jahre nach Vertragsende (GwG Art. 7).
Rechtliche Anforderungen für Factoringvertrag Schweiz
Der Factoringvertrag Schweiz unterliegt folgenden Normen des Bundes- und Privatrechts, die zwingend einzuhalten sind.
OR Art. 164-174 — Forderungsabtretung (Zession): Rechtsgrundlage für den Forderungsankauf. Art. 170 OR: Mit Abtretung gehen alle Nebenrechte über. Abtretungsverbote in Grundverträgen (Art. 164 Abs. 2 OR) beachten. Globalzession nach BGE 119 II 326 zulässig bei hinreichender Bestimmbarkeit.
GwG (SR 955.0) — Geldwäschereigesetz: Gewerbsmässige Factoringunternehmen gelten nach Art. 2 Abs. 3 GwG als Finanzintermediäre. Pflichten: Kundensorgfalt (Art. 3-5 GwG), besondere Abklärungen (Art. 6 GwG), Meldepflicht bei Verdacht an MROS (Art. 9 GwG). SRO-Mitgliedschaft oder FINMA-Direktaufsicht obligatorisch (Art. 24 GwG). Verstösse: Busse bis CHF 250'000 (Art. 37 GwG), strafrechtliche Sanktionen (Art. 38 GwG).
BankG (SR 952.0) — Bankengesetz: Banken-Bewilligung (FINMA, Art. 3 BankG) erforderlich, wenn der Factor Publikumseinlagen entgegennimmt oder bankähnliche Tätigkeiten ausübt. Reines Forderungsankaufsgeschäft ohne Einlagenentgegennahme unterliegt grundsätzlich nicht der Bankaufsicht.
MWST (SR 641.20) — ESTV-Praxis: Beim echten Factoring (endgültiger Forderungsverkauf) ist die Factoringgebühr in der Regel MWST-pflichtig (Steuerrate 8.1 % ab 2024). Die genaue MWST-Behandlung richtet sich nach der aktuellen ESTV-Praxis.
DSG (SR 235.1) — Datenschutzgesetz: Bei Bearbeitung von Debitorendaten (Personendaten der Kunden des Klienten) müssen die Anforderungen des revDSG (seit 1. September 2023) eingehalten werden. EDÖB kann bei Verletzungen der DSG-Grundsätze Untersuchungen einleiten.
BGE 119 II 326 — Bestimmtheitsgrundsatz: Globalzessionen müssen die abzutretenden Forderungen hinreichend bestimmbar machen. Zu weite Globalzessionen können nichtig sein (OR Art. 20).
IFRS 9 / Swiss GAAP FER 30 — Bilanzierung: Beim echten Factoring müssen die Kriterien für die Ausbuchung (Derecognition) der abgetretenen Forderungen aus der Bilanz des Klienten erfüllt sein, damit die Off-Balance-Sheet-Wirkung eintritt.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Factoringvertrag Schweiz
Häufige Fehler beim Factoringvertrag Schweiz können zu rechtlichen Risiken, regulatorischen Sanktionen oder wirtschaftlichen Verlusten führen.
Factoring-Art nicht klar definiert: Fehlt die ausdrückliche Unterscheidung zwischen echtem (Non-Recourse) und unechtem (Recourse) Factoring, entsteht bei Debitorenausfall ein Rechtsstreit darüber, wer das Ausfallrisiko trägt. Die Vertragspartner haben oft unterschiedliche Erwartungen — eine präzise Klausel verhindert Meinungsverschiedenheiten.
GwG-Compliance nicht geprüft: Ein gewerbsmässiger Factor ohne Mitgliedschaft in einer FINMA-anerkannten SRO verstösst gegen das GwG. Dies kann zu Bussen bis CHF 250'000 (Art. 37 GwG), Strafverfolgung (Art. 38 GwG) und zivilrechtlicher Nichtigkeit des Vertrags führen. Vor Vertragsschluss immer die SRO-Zugehörigkeit des Factors prüfen.
Abtretungsverbote in Grundverträgen nicht geprüft: Enthält der Liefervertrag zwischen Klient und Debitor ein Abtretungsverbot (Pactum de non cedendo nach OR Art. 164 Abs. 2) und hatte der Factor davon Kenntnis, ist die Abtretung unwirksam. Stets alle relevanten Grundverträge auf Abtretungsverbote durchsehen, bevor der Factoringvertrag abgeschlossen wird.
Ausschlüsse zu weit oder zu eng gefasst: Zu weit gefasste Ausschlüsse reduzieren die Zahl der ankaufsfähigen Forderungen und machen das Factoring für den Klienten wertlos. Zu eng gefasste Ausschlüsse erhöhen das Risiko des Factors, qualitativ schlechte Forderungen anzukaufen.
Vorfinanzierungsquote wirtschaftlich falsch angesetzt: Eine zu hohe Vorfinanzierungsquote (z. B. 95 %) bei niedrigem Sicherheitseinbehalt erhöht das Risiko des Factors. Eine zu niedrige Quote (z. B. 60 %) reduziert den Liquiditätsvorteil für den Klienten.
MWST-Behandlung ungeklärt: Die MWST-Folgen des echten Factorings (insbesondere ob die Factoringgebühr steuerbar ist) müssen vor Vertragsschluss mit einem Steuerberater und ggf. der ESTV abgeklärt werden. Falsche MWST-Behandlung kann zu Nachforderungen mit Verzugszinsen führen.
Datenschutz bei Debitorendaten missachtet: Die Weitergabe von Debitorendaten (Personendaten der Kunden des Klienten) an den Factor ist eine Datenbearbeitung nach DSG Art. 5 lit. d. Fehlt eine DSG-konforme Grundlage (Einwilligung der Debitoren oder gesetzliche Erlaubnis), kann der EDÖB eine Untersuchung einleiten und Sanktionen nach DSG Art. 60 (Bussen bis CHF 250'000) verhängen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 164CH official
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 20CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 170 ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Beim echten Factoring (Non-Recourse Factoring) übernimmt der Factor das Ausfallrisiko (Delkredererisiko): Falls der Debitor (Schuldner der abgetretenen Forderung) die Forderung nicht bezahlt, kann der Factor nicht auf den Klienten zurückgreifen — er trägt den Verlust selbst. Das echte Factoring ermöglicht dem Klienten die bilanzielle Ausbuchung der Forderungen, sofern die IFRS 9- oder Swiss GAAP FER-Kriterien für den Abgang erfüllt sind. Beim unechten Factoring (Recourse Factoring) trägt der Klient das Ausfallrisiko: Zahlt der Debitor nicht, belastet der Factor den Forderungsbetrag dem Klienten zurück (Rückbelastung). Die Factoringgebühr beim unechten Factoring ist typischerweise niedriger, da der Factor kein Kreditrisiko übernimmt. Steuerlich und buchhalterisch behandeln die ESTV und Wirtschaftsprüfer echtes und unechtes Factoring unterschiedlich (Umsatzsteuerfolgen, Bilanzierung).
Reines Factoring — der Ankauf von Forderungen ohne Entgegennahme von Publikumseinlagen — unterliegt grundsätzlich nicht der Bankenbewilligung nach Art. 3 des Bankgesetzes (BankG, SR 952.0). Der Factor benötigt keine FINMA-Bankbewilligung, wenn er ausschliesslich Forderungen kauft und keine bankähnlichen Tätigkeiten ausübt (keine Entgegennahme von Publikumseinlagen, keine Ausgabe von Obligationen zur Refinanzierung). Das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) ist jedoch auf gewerbsmässige Factoring-Unternehmen anwendbar, da diese als Finanzintermediäre gelten (Art. 2 Abs. 3 GwG). Factoring-Gesellschaften müssen einer FINMA-anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) angehören oder sich der FINMA-Direktaufsicht unterstellen. Verletzungen der GwG-Pflichten können zu strafrechtlichen Sanktionen (Art. 36-38 GwG) und zum Entzug der SRO-Mitgliedschaft führen.
Ja — Factoring ist nicht auf Grossunternehmen beschränkt. Konkret im Schweizer KMU-Markt bieten spezialisierte Factoring-Unternehmen und bankeigene Factoring-Töchter (z. B. UBS, Raiffeisen, PostFinance) Angebote auch für Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab CHF 500'000 an. Die Mindestforderungsbeträge und Factoringgebühren variieren je nach Anbieter und Branche. Für KMU besonders relevant: Das Factoring verbessert den Cash-Flow und reduziert den Verwaltungsaufwand für das Debitorenmanagement (Mahnung, Inkasso). Voraussetzung ist, dass die Debitoren des KMU über ausreichende Bonität verfügen — der Factor beurteilt primär die Kreditwürdigkeit der Abnehmer, nicht des Klienten. Start-ups ohne Kredithistorie können durch Factoring Liquidität gewinnen, die ihnen traditionelle Bankkredite verwehren.
Gewisse Forderungen sind vom Factoring ausgeschlossen. Forderungen mit vertraglichem Abtretungsverbot (Pactum de non cedendo nach OR Art. 164 Abs. 2): Wenn im Grundvertrag zwischen Klient und Debitor ein Abtretungsverbot vereinbart wurde und der Factor davon Kenntnis hatte, ist die Abtretung ihm gegenüber unwirksam. Höchstpersönliche Forderungen (z. B. Unterhaltsansprüche) sind unabtretbar. Zukünftige Forderungen aus noch nicht entstandenen Rechtsverhältnissen können abgetreten werden, sofern sie hinreichend bestimmbar sind (BGE 119 II 326). Forderungen, die durch ein Abtretungsverbot nach Spezialgesetz ausgeschlossen sind — z. B. bestimmte Sozialversicherungsleistungen. Häufige Factoringausschlüsse in der Praxis: Forderungen aus strittigen Lieferungen, gegen verbundene Unternehmen, mit Zahlungszielen über 90-120 Tage, in illiquiden Fremdwährungen.
Factoringunternehmen, die als Finanzintermediäre gemäss GwG Art. 2 Abs. 3 tätig sind, unterliegen folgenden Sorgfaltspflichten: Identifizierung des Klienten (Art. 3 GwG): Feststellung der Identität des Klienten anhand amtlicher Dokumente (Pass, Personalausweis, Handelsregisterauszug). Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 GwG): Feststellung der natürlichen Person, die hinter dem Klienten steht und die Forderungserlöse letztlich erhält. Erneute Identifizierung bei Verdacht (Art. 5 GwG): Bei Zweifeln an der Identität muss die Identifikation wiederholt werden. Besondere Abklärungen (Art. 6 GwG): Bei ungewöhnlichen oder verdächtigen Transaktionen müssen Herkunft der Mittel und wirtschaftlicher Hintergrund abgeklärt werden. Meldepflicht (Art. 9 GwG): Bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung muss Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstattet werden. SRO-Pflicht: Zugehörigkeit zu einer FINMA-anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO). Verstösse können mit Busse bis CHF 250'000 (Art. 37 GwG) und Strafverfolgung geahndet werden.
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