Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)
EXISTENZGRÜNDUNGS-DARLEHENSVERTRAG
gemäss Art. 312-318 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
1. VERTRAGSPARTEIEN
DARLEHENSGEBER:
Name / Firma: [Darlehensgeber Name]
Adresse: [Darlehensgeber Adresse]
AHV-Nr. / UID: [Darlehensgeber AHV UID]
DARLEHENSNEHMER (GRÜNDER):
Name / Firma: [Darlehensnehmer Name]
Adresse: [Darlehensnehmer Adresse]
AHV-Nr.: [Darlehensnehmer AHV]
Gründungsvorhaben: [Gruendungsvorhaben]
2. DARLEHENSBETRAG UND AUSZAHLUNG
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Existenzgründungs-Darlehen in der Höhe von [Darlehensbetrag] zum Zweck der Finanzierung des Gründungsvorhabens.
Auszahlungsdatum: [Auszahlungsdatum]
Auszahlungsart: [Auszahlungsart]
Mit der Auszahlung überträgt der Darlehensgeber das Eigentum am Darlehensbetrag an den Darlehensnehmer (Art. 312 OR). Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den Betrag gemäss den nachfolgenden Rückzahlungsmodalitäten zurückzuerstatten.
3. ZINSSATZ
Jährlicher Zinssatz: [Zinssatz]
Laufzeit: [Laufzeit]
Zinsen werden monatlich berechnet und sind zusammen mit den Tilgungsraten fällig. Bei Verzug gilt Art. 104 OR (Verzugszins 5% p.a. oder vertraglich höherer Satz). Die Zinspflicht richtet sich nach Art. 313 OR: Bei zinspflichtigem Darlehen beginnt die Verzinsung ab Auszahlungsdatum.
4. RÜCKZAHLUNG
Rückzahlungsmodell: [Rückzahlungsmodell]
Tilgungsfreie Anlaufphase: [Tilgungsfreie Phase]
Monatliche Rate (nach Anlaufphase): [Ratenhoehe]
Kommt der Darlehensnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, wird die Restschuld sofort fällig (Vorfälligkeitsklausel). Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Forderung nach SchKG geltend zu machen (Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt, Zahlungsbefehl nach SchKG Art. 69, allfällige Konkursbetreibung nach SchKG Art. 159).
5. SICHERHEITEN
Art der Sicherheit: [Sicherheitenart]
Beschreibung: [Sicherheitenbeschreibung]
6. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht (Art. 312-318 OR, SR 220). Gerichtsstand ist der Sitz oder Wohnort des Darlehensnehmers, soweit gesetzlich zulässig. Streitigkeiten sind zunächst dem kantonalen Schlichtungsverfahren (ZPO Art. 197 ff.) zu unterbreiten.
7. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Vertragsort]
Datum: [Vertragsdatum]
Dieser Vertrag wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt.
Darlehensgeber (Unterschrift)
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Signature
Darlehensnehmer / Gründer (Unterschrift)
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Signature
Was ist Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)?
Der Existenzgründungs-Darlehensvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 312-318 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Art. 312 OR definiert das Darlehen als Vertrag, durch den der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Eigentum an Geld überträgt, das der Darlehensnehmer in gleicher Menge zurückzuerstatten hat. Bei Gründungsdarlehen erfolgt die Auszahlung häufig in Tranchen, die an Gründungsmeilensteine geknuepft sind: z.B. erste Tranche bei Handelsregistereintrag der GmbH, zweite Tranche nach Erzielung des ersten Umsatzes. Diese Tranchenlösung schützt den Darlehensgeber und setzt Anreize für den Gründer, die vereinbarten Meilensteine zu erreichen. Art. 313 OR regelt die Zinspflicht: Zins ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet; bei kaufmännischen Darlehen zwischen Unternehmen gilt der ortsueubliche Zinssatz. Art. 314 OR bestimmt, dass der Darlehensnehmer im Zweifel am Erfüllungsort zurückzahlt.
In der Schweiz fördert der Bund Unternehmensgründungen durch verschiedene Instrumente: Bürgschaftsgenossenschaften (gemäss dem Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, Bürgschaftsgesetz, SR 951.25) gewähren Bürgschaften für Bankkredite an KMU bis zu Fr. 1 Mio. Innosuisse (Schweizerische Agentur für Innovationsfoerderung, SR 420.2) fördert technologiebasierte Startups. Die kantonalen Wirtschaftsförderungen (Wirtschaftsförderung Zürich, fribourg@, Amt für Wirtschaft und Arbeit Aargau, Promotion Economique Vaud) unterstützen Gründungsvorhaben mit Beratung und ggf. Förderkrediten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) koordiniert die Startförderung auf Bundesebene.
Steuerlich relevant sind Gründungsdarlehen, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer nahestehende Personen oder Gesellschaften sind. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht jährlich Rundschreiben mit sogenannten Safe-Harbour-Zinssätzen für Darlehen zwischen Nahestehenden (Gesellschafterdarlehen). Weicht der vereinbarte Zinssatz nach oben oder unten von diesen Sätzen ab, droht die Umqualifikation des überschiessenden Teils als verdeckte Gewinnausschüttung oder als geldwerte Leistung, die mit Verrechnungssteuer von 35% (VStG, SR 642.21, Art. 4 Abs. 1 Bst. b) belastet wird. Auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und die kantonalen Steuergesetze können bei Gesellschafterdarlehen greifen.
Für den Darlehensvertrag bei der Existenzgründung Schweiz sind zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) zu beachten, wenn ein gewerbsmässiger Kreditgeber einer Privatperson Kredit zwischen CHF 500 und CHF 80'000 für nicht-gewerbliche Zwecke gewährt. Das KKG schreibt Schriftform, Kreditfähigkeitsprüfung und ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor (KKG Art. 16). Privatdarlehen zwischen natürlichen Personen fallen nicht unter das KKG. Kommt der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug, greift OR Art. 107-109 (Rücktrittsrecht) sowie das Schuldbetreibungsrecht nach SchKG (SR 281.1): Der Gläubiger kann ein Betreibungsbegehren stellen, nach SchKG Art. 67, und den Rechtsweg über Rechtsöffnungsbegehren gemäss SchKG Art. 80-84 beschreiten.
Gesellschaftsrechtlich bedeutsam ist die Abgrenzung von Gesellschafterdarlehen zu verdecktem Eigenkapital. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 III 420) kann ein Darlehen eines Gesellschafters, das wirtschaftlich Eigenkapital ersetzt (sog. eigenkapitalersetzendes Darlehen), im Konkurs nachrangig behandelt werden. Das Bundesgericht prüft dabei, ob ein unabhängiger Dritter unter gleichen Bedingungen ebenfalls ein Darlehen gewährt hätte (Drittvergleich). Ist dies zu verneinen, kann das Darlehen als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden, mit weitreichenden steuerlichen und konkursrechtlichen Folgen.
SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) bietet unter seco.admin.ch und kmu.admin.ch umfangreiche Informationen für Unternehmensgründer, inkl. Merkblätter zu Finanzierungsmöglichkeiten, Förderprogrammen und steuerlichen Aspekten der Gründungsfinanzierung. forms-legal.com stellt professionelle Gründungsdarlehensvertrags-Vorlagen bereit, die alle Anforderungen von OR Art. 312-318 erfüllen und auf die Bedürfnisse von Schweizer Startups zugeschnitten sind. Juristisch geprüft, aktuell und in Hochdeutsch ohne Sonderzeichen.
Rechtlich bedeutsam ist auch die Regelung der Insolvenz des Gründers als natürliche Person. Benötigt der Gründer als Einzelperson — bevor eine Gesellschaft gegründet wurde — ein Gründungsdarlehen, sind die Vorschriften des OR Art. 312-318 direkt anwendbar. Geraat der Gründer später in Privatkonkurs (SchKG Art. 191 ff.), wird das ausstehende Darlehen zur Konkursforderung. Bei einer späteren GmbH-Gründung sollte eine Schuldübertragung (OR Art. 175) oder ein Schuldbeitritt (OR Art. 176) vereinbart werden, damit die GmbH anstelle des persönlich haftenden Gründers die Darlehensschuld trägt. Diese Umschuldung ist im Darlehensvertrag vorausplanend zu regeln.
Für Startup-Darlehen mit Wandelklausel (Convertible Note) ist OR Art. 313 zu beachten: Wird das Darlehen in Eigenkapital gewandelt, liegt gesellschaftsrechtlich eine Kapitalerhöhung vor (OR Art. 781 für GmbH oder OR Art. 650 für AG), für die besondere Formalitäten (Beschluss der Gesellschafterversammlung oder Generalversammlung, öffentliche Beurkundung, Handelsregistereintrag) erforderlich sind. Die Wandlung beseitigt die Darlehensschuld und erhoht das Eigenkapital — ein Vorgang mit steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen, der durch einen Anwalt oder Notar begleitet werden sollte. Emissionsabgabe gemäss StG SR 641.10 kann anfallen.
Die Schweizer Start-up-Szene ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Gemäss startupticket.ch wurden in der Schweiz 2023 über 12'000 neue Unternehmen gegründet. Die häufigsten Rechtsformen bei Gründungen sind die GmbH (rund 60% aller Gründungen) und die Einzelunternehmung (ohne Handelsregisterpflicht unter Fr. 100'000 Jahresumsatz gemäss OR Art. 931 Abs. 2). Für beide Rechtsformen ist der Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz ein unverzichtbares Finanzierungsinstrument — er ersetzt in der Frühphase den schwer zugänglichen Bankkredit und ermöglicht eine flexible Finanzierungsstruktur. Laut Bundesamt für Statistik (BFS) weisen KMU mit formalisierter Finanzierungsstruktur eine höhere Überlebensrate auf: nach fünf Jahren sind 68% der Betriebe mit schriftlichem Gesellschafterdarlehen noch aktiv, gegenüber 51% ohne solche Vereinbarungen. Der Unternehmens-Darlehensvertrag Schweiz dokumentiert zudem die Kapitalstruktur für allfällige spätere Finanzierungsrunden und erleichtert die Due-Diligence-Prüfung durch Venture-Capital-Investoren.
Wann brauchen Sie Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)?
Ein Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz wird in allen Situationen benötigt, in denen eine Gründerperson oder ein neugegründetes Unternehmen Fremdfinanzierung für den Start benötigt und der Darlehensgeber keine professionelle Kreditgeberin (Bank) ist. OR Art. 312-318 definiert den Rechtsrahmen für sämtliche Darlehensverträge in der Schweiz, einschliesslich Gründungsfinanzierungen durch Privatpersonen, Fördergesellschaften und Business Angels.
Erste Situation: Familienfinanzierung für Gründung. Ein Sohn gründet in Zürich eine Digitalmarketing-GmbH und benötigt Fr. 60'000 für Betriebsmittel und erste Personalkosten. Die Eltern sind bereit, das Geld als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Ein schriftlicher Gründungsdarlehensvertrag ist für die Familie und aus steuerlichen Gründen (ESTV Safe-Harbour-Sätze für Gesellschafterdarlehen, Einkommenssteuer auf allfällige Zinserträge nach DBG Art. 20) unverzichtbar. Ohne schriftlichen Vertrag könnte das kantonale Steueramt das Darlehen als Schenkung qualifizieren, was Schenkungssteuer auslösen würde — in manchen Kantonen auch bei nahen Verwandten. Die schriftliche Vereinbarung schützt beide Seiten und ermöglicht dem Darlehensnehmer, die Zinszahlungen als Geschaeftsaufwand geltend zu machen.
Zweite Situation: Business-Angel-Finanzierung. Ein erfahrener Unternehmer stellt einem Start-up in der Waadtlaender Technologiebranche Fr. 150'000 als Gründungsdarlehen zur Verfügung. Neben dem Darlehensvertrag nach OR Art. 312 werden häufig Wandeldarlehensklauseln (convertible notes) vereinbart, die das Darlehen in Eigenkapital wandeln, wenn das Startup künftig Venture Capital aufnimmt. Der Darlehensvertrag regelt Zinssatz, Wandlungsrecht, Bewertungsgrundlage (Valuation Cap) und Laufzeit. Der Business Angel profitiert so von einer fruehen Investition mit Optionswert, ohne sofort Gesellschafter zu werden.
Dritte Situation: Genossenschaftliche oder öffentliche Förderung. Eine regionale Fördergesellschaft (z.B. Startfeld AG in St. Gallen, BaseLaunch, Zurich Innovation Park) gewährt einem Jungunternehmer ein zinsgünstiges Foerderdarlehen. Der Gründungsdarlehensvertrag Schweiz enthält Meilensteinbestimmungen (z.B. Anzahl Pilotkunden, Umsatzschwelle), Reporting-Pflichten (quartärliche Businessplan-Umsetzungsberichte) und allfällige Bürgschaften durch die Fördergesellschaft gemäss Bürgschaftsgesetz SR 951.25. Foerderdarlehen haben in der Regel einen Zinssatz von 0-2% p.a. und tilgungsfreie Phasen von 12-36 Monaten.
Vierte Situation: Übernahme eines bestehenden Betriebs (KMU-Nachfolge). Jemand übernimmt einen bestehenden Handwerksbetrieb (Nachfolgeregelung) und finanziert den Kaufpreis teilweise durch ein privates Gründungsdarlehen des Vorbesitzers. Der Verkäuferdarlehensvertrag (Verkaüferdarlehen, sog. Vendor Loan) ergänzt das Bankdarlehen. Die Kombination aus Bankdarlehen und Verkaüferdarlehen ist eine gängige Finanzierungsstruktur bei Schweizer KMU-Nachfolgeregelungen gemaass Empfehlungen des Schweizerischen Verbands der Unternehmensberater. Ein solcher Verkäuferdarlehensvertrag hält den Verkäufer indirekt am Erfolg des Betriebs interessiert.
Fünfte Situation: Franchise-Gründung. Jemand schliesst einen Franchise-Vertrag ab (z.B. für eine bekannte Gastronomie- oder Handwerkskette) und benötigt die Einstiegsgebühr (Franchise Fee) sowie Betriebsmittel. Da Banken junge Franchise-Nehmer oft als risikoreich einstufen, übernimmt häufig ein Privatdarlehensgeber (Familienangehörige oder Business Angel) die Gründungsfinanzierung. Der Gründungsdarlehensvertrag Schweiz regelt in diesem Fall auch, wie sich eine allfällige Franchise-Kündigung auf das Darlehen auswirkt (Vorfälligkeitsklausel).
Sechste Situation: Sozialunternehmen und Genossenschaften. Jemand gründet eine Genossenschaft (OR Art. 828 ff.) oder ein Sozialunternehmen und benötigt Startkapital von Förderern, die keine Eigentumsanteile erwerben möchten. Ein zinsloses oder zinsgünstiges Gründungsdarlehen von Förderern (Impact Investors, Gemeinden, Kirchen) ist eine geeignete Finanzierungsform. Der Gründungsdarlehensvertrag Schweiz regelt Laufzeit, Rückzahlung und Reporting-Pflichten (z.B. soziale Wirkungsmessung).
Siebte Situation: Franchise-freie Berufsausübung (Freiberufler). Jemand macht sich als Arzt, Anwalt, Architekt oder Beraterin selbständig und benötigt Kapital für Praxiseinrichtung, IT-Infrastruktur oder Marketinganlaufkosten. Banken verlangen häufig Sicherheiten oder mindestens 12 Monate Erfahrung als Selbständiger. In dieser Situation übernimmt ein Familienangehörige oder ein Freund die Anschubfinanzierung als Gründungsdarlehen. Der Gründungsdarlehensvertrag Schweiz schützt die familiaeere oder freundschaftliche Beziehung durch klare Rückzahlungsregeln und schafft steuerliche Klarheit.
Achte Situation: Internationale Gründung mit Auslandsdarlehensgeber. Ein in der Schweiz lebender Gründer erhält das Gründungsdarlehen von einem Elternteil oder Investor mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder einem anderen Land. Hier stellen sich Fragen des internationalen Privatrechts: Welches Recht gilt für den Darlehensvertrag? Gemäss IPRG SR 291 (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) Art. 117 können die Parteien das anwendbare Recht wählen (Rechtswahlklausel). Empfehlung: Schweizer Recht und Gerichtsstand in der Schweiz vereinbaren. Steuerliche Aspekte: Zinszahlungen an eine Person im Ausland unterliegen unter Umständen einem Quellensteuerabzug gemäss dem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des Darlehensgebers.
Was gehört in Ihr Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)?
Ein rechtswirksamer Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz nach OR Art. 312-318 muss folgende Kernbestandteile enthalten, um die Interessen beider Parteien zu schützen und steuerliche Anforderungen zu erfüllen. forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage mit allen Pflicht- und Empfehlungselementen zur Verfügung.
Pflichtelement 1: Parteienidentifikation. Vollständige Angaben zu Darlehensgeber und Darlehensnehmer: Name oder Firma, Adresse, AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX) oder UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Geburtsdaten bei natürlichen Personen. Bei einer Gesellschaft in Gründung empfiehlt sich der Vermerk 'in Gründung' — nach Handelsregistereintrag tritt die Gesellschaft in die Verpflichtungen des Gründers ein (OR Art. 645 analog). Vertretungsbefugnis: Wer unterzeichnet für eine GmbH oder AG und in welcher Funktion? Massgebend ist der aktuelle HR-Auszug (Handelsregisteramt des Standortkantons).
Pflichtelement 2: Darlehensbetrag und Auszahlungsmodalitäten. Betrag in CHF mit Apostroph-Tausendertrennzeichen (z.B. Fr. 60'000.—). Auszahlungsdatum oder -plan (einmalig, tranchen- oder meilensteingebunden). Konto-IBAN für die Auszahlung. Bei Tranchen: Bedingungen für jede Tranche präzise formulieren (z.B. 'Erste Tranche von Fr. 20'000 bei Unterzeichnung des Mietvertrags für Geschäftsräume, zweite Tranche von Fr. 40'000 nach Nachweis des Handelsregistereintrags'). Die Tranchenlösung schützt den Darlehensgeber vor Fehlinvestition.
Pflichtelement 3: Zinssatz. Klare Vereinbarung des Zinssatzes gemäss OR Art. 313 (ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Zins bei Privatdarlehen). Bei kaufmännischen Darlehen zwischen Unternehmen gilt der ortsueubliche Zinssatz ohne Vereinbarung. Bei nahestehenden Parteien (Gesellschafterdarlehen) ESTV Safe-Harbour-Richtsätze beachten. Für Konsumkreditverträge nach KKG Art. 9 darf der effektive Jahreszins den vom Bundesrat festgesetzten Höchstsatz nicht überschreiten (aktuell 12% für Barkredite). Zinsfreiheit muss ausdrücklich vereinbart werden und ist bei Privatdarlehen ohne Gesellschafterbeziehung steuerlich unproblematisch.
Pflichtelement 4: Laufzeit und Rückzahlungsplan. Laufzeit des Darlehens (z.B. 5 Jahre ab Auszahlungsdatum). Tilgungsfreie Anlaufphase empfohlen (12-24 Monate, um Startup-Frühphase zu entlasten). Monatliche Raten oder endfällige Rückzahlung gemäss Tilgungsplan (Annex beilegen). Vorfälligkeitsregelung bei Zahlungsverzug gemäss OR Art. 107-109: Bei Verzug mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten kann die Gesamtrestschuld sofort fällig gestellt werden. Verzugszins 5% p.a. gemäss OR Art. 104 Abs. 1, sofern nicht abweichend vereinbart.
Pflichtelement 5: Zweckbindung und Verwendungsnachweis. Bei Gründungsdarlehen ist eine präzise Zweckbindung essenziell: Das Darlehen darf nur für die bezeichneten Gründungskosten verwendet werden (Betriebsmittel, Warenstock, IT-Infrastruktur, Marketing, Personalkosten, Mietkaution). Zweckwidrige Verwendung berechtigt zur fristlosen Rückforderung nach OR Art. 316. Verwendungsnachweis: Der Darlehensnehmer legt innert 30 Tagen nach Auszahlung Belege über die zweckmaessige Verwendung vor (Quittungen, Lieferantenrechnungen).
Pflichtelement 6: Sicherheiten. Beschreibung allfälliger Sicherheiten: Bürgschaft eines Dritten (OR Art. 492, einfache Bürgschaft; bei Bürgschaft über Fr. 2'000 offentliche Beurkundung erforderlich gemäss OR Art. 493 Abs. 2), Verpfändung von GmbH-Anteilen (OR Art. 900 ff., Abtretungsverbot beachten), Sicherungsübereignung von Betriebseinrichtungen (Fahrnispfand nach ZGB Art. 884). Bei Grundeigentümer: Schuldbrief (ZGB Art. 842 ff.) als Sicherheit.
Pflichtelement 7: Meilensteine und Reporting-Pflichten. Empfohlen: Der Gründer informiert den Darlehensgeber quartaelrlich über den Geschaeftsgang (Umsatz, Liquidität, Auftragsbestand). Meilensteine (z.B. 'Erzielung von Fr. 10'000 monatlichem Umsatz bis Monat 12'): Bei Nichterreichung kann der Darlehensvertrag ein Recht zur Nachverhandlung oder zur Fälligstellung vorsehen. Reporting schützt den Darlehensgeber und ermöglicht frühzeitige einvernehmliche Lösungen.
Pflichtelement 8: Kündigungsrechte und Sondertilgung. Ausserordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers bei Insolvenzanzeichen gemäss OR Art. 83 analog (wenn Schuldner offensichtlich nicht mehr zahlen kann — z.B. Betreibungsregistereinträge, Verlustscheine, gesunkener Nettoertrag unter 50% der Planwerte drei Monate in Folge). Recht zur Sondertilgung durch den Darlehensnehmer ohne Vorfälligkeitsentschädigung (bei Privatdarlehen empfohlen, da Darlehensgeber in der Regel kein institutionelles Zinsinteresse hat). Clausula rebus sic stantibus (wesentliche Änderung der Umstände): Anpassungsrecht bei dramatischen Marktveränderungen oder persönlicher Notlage des Gründers — wichtig für Krisenresilienz des Darlehensverhältnisses.
Pflichtelement 9: Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Bei internationalen Gründungsdarlehen (z.B. Darlehensgeber im Ausland, Darlehensnehmer in der Schweiz) muss eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel aufgenommen werden. Empfehlung: Schweizer Recht (OR Art. 312-318) und Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz des Gründers in der Schweiz. Zuständigkeit des Kantons gemäss ZPO Art. 35 (Schuldbetreibungs- und Konkursrecht am Schuldner-Wohnsitz). Bei rein nationalen Darlehen genügt ein einfacher Hinweis auf Schweizer Recht.
Pflichtelement 10: Vertraulichkeit und Datenschutz. Empfohlen bei Business-Angel-Konstellationen: Der Darlehensgeber verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Gründers (Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Businessplan-Inhalte, die er im Rahmen des Reportings erhalt) nicht an Dritte weiterzugeben. Datenschutzregelung gemäss schweizerischem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1, revidierte Fassung in Kraft seit 1. September 2023): Beide Parteien deklarieren, personenbezogene Daten nur für den Zweck des Darlehensvertrags zu verarbeiten.
Pflichtelement 11: Vertragsänderung und Einvernehmliche Anpassung. Regelung, unter welchen Bedingungen der Darlehensvertrag einvernehmlich geändert werden kann — z.B. bei Verlängerung der tilgungsfreien Phase, Absenkung des Zinssatzes bei schlechter Geschaeftslage oder Erhöhung des Darlehensbetrags. Änderungen müssen stets schriftlich vereinbart werden (Schriftformklausel, d.h. mündliche Abreden sind unwirksam). Dies schützt beide Parteien vor missverstaeendnisbasierten Anpassungen und erleichtert die steuerliche Dokumentation.
Pflichtelement 12: Schlussbestimmungen. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Gerichtsstand: Ort des Darlehensnehmers, sofern nicht anders vereinbart (ZPO Art. 35 Abs. 1 Ziff. 1). Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht (OR Art. 312-318). Anzahl Ausfertigungen: Vertrag wird in zwei gleichlautenden Originalexemplaren ausgefertigt; jede Partei erhält ein Exemplar. Bei GmbH oder AG als Darlehensnehmer: Hinweis auf Gesellschaftsbeschluss, der die Darlehensaufnahme genehmigt.
Empfohlene Beilagen zum Gründungsdarlehensvertrag: Tilgungsplan (Excel-Tabelle mit Datum, Rate, Zinsanteil, Kapitalanteil, Restschuld), Businessplan oder Kostenzusammenstellung des Gründungsvorhabens, Kostenvoranschläge für geplante Investitionen (Lieferantenangebote, Mietofferten), Handelsregisterauszug der Gesellschaft (falls bereits eingetragen), ESTV Safe-Harbour-Bestimmung für das aktuelle Jahr (bei Gesellschafterdarlehen). Die Beilagen sind integraler Bestandteil des Vertrags und schützen beide Parteien bei allfälligen Streitigkeiten oder steuerlichen Prüfungen durch das kantonale Steueramt. Ergänzend empfiehlt sich die Aufnahme einer Informationspflicht-Klausel: Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, dem Darlehensgeber quartalsweise eine Betriebsrechnung sowie einen aktuellen Liquiditätsplan vorzulegen (OR Art. 961). Bei Gesellschafterdarlehen sollte zusätzlich eine Rangrücktritterklärung (Subordinationserklaerung) den Vorrang von Drittgläubigern sicherstellen, um den Tatbestand des verdeckten Eigenkapitals nach BGE 136 III 166 zu vermeiden. Die Klausel lautet typischerweise: 'Der Darlehensgeberanspruch tritt im Liquidationsfall hinter alle übrigen Gläubiger zurück.' Eine solche Erklärung ist massgeblich für die Bilanzierung als Fremdkapital und vermeidet die steuerliche Umqualifikation durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV. forms-legal.com bietet alle Vertragsfelder für Existenzgruendungs-Darlehensverträge nach Schweizer Recht an, inklusive Meilenstein-Klausel, Rangrücktritterklärung und ESTV-konformem Zinssatzkalkulator. Alle Klauseln sind nach Schweizer OR gegliedert.
So füllen Sie Ihr Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318) aus
Beim Ausfullen des Existenzgründungs-Darlehensvertrags Schweiz nach OR Art. 312-318 sind folgende Schritte zu beachten. Jeder Schritt ist für die Rechtswirksamkeit und steuerliche Anerkennung des Vertrags bedeutsam.
Schritt 1: Gründungskonzept klären und Businessplan erstellen. Bevor der Darlehensvertrag abgeschlossen wird, sollte ein Businessplan mit detaillierter Kostenaufstellung und Liquiditätsplanung (erste 24 Monate) vorliegen. Der Businessplan bildet die Grundlage für die Darlehenssumme, den Verwendungszweck und den Rückzahlungsplan. Das SECO bietet kostenlose Businessplan-Vorlagen unter kmu.admin.ch. Ohne Businessplan kann der Darlehensgeber keine informierte Entscheidung treffen, und steuerliche Prüfer akzeptieren den Gründungszweck des Darlehens ohne Dokumentation schlechter.
Schritt 2: Steuerberatung einholen. Vor Abschluss des Darlehensvertrags — insbesondere bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen oder Gesellschaft-Aktionärs-Konstellationen — empfiehlt sich die Konsultation eines Treuhanders oder Steuerberaters (zugelassener Revisor nach RAB-Register oder Mitglied des Schweizerischen Treuhander-Verbands Fiduciaire Suisse). Die ESTV Safe-Harbour-Richtsätze für Gesellschafterdarlehen müssen eingehalten werden. Ein Steuerberater prüft auch, ob KKG-Pflichten greifen und ob allfällige Verrechnungssteuer (VStG Art. 4) anfällt.
Schritt 3: Darlehensbetrag und Auszahlungsplan bestimmen. Bestimmen Sie den Gesamtbetrag auf Basis des Businessplans und legen Sie fest, ob eine Einmalauszahlung oder Tranchen sinnvoll sind. Tranchenlösungen sind bei Startups empfohlen: verringertes Risiko für den Darlehensgeber, da bei Nichterreichung eines Meilensteins die nächste Tranche nicht ausbezahlt wird. Jede Tranche muss durch ein IBAN-Konto des Darlehensnehmers klar identifiziert sein.
Schritt 4: Laufzeit und Tilgungsplan festlegen. Berechnen Sie die monatliche Belastbarkeit des Gründers realistisch anhand der Liquiditätsplanung. Eine tilgungsfreie Anlaufphase von 12-24 Monaten reduziert den Druck in der Frühphase erheblich. Nach der Anlaufphase sollten die monatlichen Raten nicht mehr als 20-30% des geplanten monatlichen Nettoumsatzes betragen. Legen Sie den ersten Fälligkeitstag der Raten konkret fest (z.B. 'erstmals am 1. April 2027') und fügen Sie einen Tilgungsplan als Anhang bei.
Schritt 5: Zinssatz festlegen und ESTV-Konformität prüfen. Bei einem Gesellschafterdarlehen (Gesellschafter leiht an GmbH oder AG) muss der Zinssatz den ESTV Safe-Harbour-Sätzen entsprechen, die jährlich aktualisiert werden (abrufbar unter estv.admin.ch). Liegt der vereinbarte Zinssatz ausserhalb der Safe-Harbour-Grenzen, kann das ESTV den überschiessenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung oder geldwerte Leistung qualifizieren, was Verrechnungssteuer (35%, VStG Art. 4) auslöst. Bei Privatdarlehen zwischen natürlichen Personen ohne Gesellschafterbeziehung ist ein zinsloses Darlehen steuerlich unproblematisch.
Schritt 6: Sicherheiten vereinbaren und protokollieren. Bei höheren Beträgen (ab ca. Fr. 20'000) sind Sicherheiten aus Gläubigersicht empfehlenswert. Bürgschaft eines Dritten mit öffentlicher Beurkundung (OR Art. 493 Abs. 2, zwingend bei Bürgschaft über Fr. 2'000) ist die häufigste Form. Verpfändung von GmbH-Anteilen ist möglich, aber komplex (Abtretungsverbot in Statuten prüfen). Sicherungsübereignung von Betriebseinrichtungen gemäss ZGB Art. 884 (Fahrnispfand: Übergabe oder Besitzanzeige erforderlich). Jede Sicherheit ist im Darlehensvertrag präzise zu beschreiben.
Schritt 7: Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen und archivieren. Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag in zwei Originalexemplaren. Datum und Ort der Unterzeichnung eintragen. Jede Partei erhält ein Original. Falls eine Gesellschaft in Gründung betroffen ist, muss nach Handelsregistereintrag eine ergänzende Bestätigung unterzeichnet werden, dass die Gesellschaft die Darlehensschulden übernimmt (OR Art. 645 analog). Den Darlehensvertrag mindestens 10 Jahre aufbewahren (Verjährungsfrist gemäss OR Art. 127).
Schritt 8: Darlehensauszahlung und Empfangsbestätigung. Nach Unterzeichnung wird der Darlehensbetrag (oder die erste Tranche) auf das vereinbarte IBAN-Konto des Darlehensnehmers überwiesen. Der Darlehensnehmer bestätigt den Empfang schriftlich (Empfangsbestätigung mit Betrag, Datum, Kontonummer). Bei Tranchen: Für jede Tranche separate Empfangsbestätigung. Diese Belege sind entscheidend für die steuerliche Deklaration des Darlehensgebers (Gläubigerposition im Vermögensausweis) und des Darlehensnehmers (Schuldenposition in der Steuererklärung).
Schritt 9: Handelsregistereintrag und Buchführung. Nach dem Handelsregistereintrag der GmbH oder AG muss das Darlehen in der Buchhaltung der Gesellschaft korrekt erfasst werden: Passivposition 'Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Aktionär/Gesellschafter' oder 'Langfristige Verbindlichkeiten — nahestehende Personen', je nach vereinbarter Laufzeit. Dem Darlehensgeber gegenüber: Als Aktivposition 'Darlehen an Beteiligungsunternehmen' oder 'Darlehensforderung' im Vermögensausweis der Steuererklärung. Korrekte Buchführung ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.
Rechtliche Anforderungen für Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)
Der Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz unterliegt OR Art. 312-318 (SR 220) und weiteren Spezialgesetzen, die je nach Konstellation (gewerbsmässiger vs. privater Darlehensgeber, nahestehende Parteien) unterschiedlich anwendbar sind.
Formvorschriften nach OR Art. 11 und OR Art. 312: Das Darlehen ist grundsätzlich formfrei gültig (Konsensualvertrag, d.h. mündliche Vereinbarung oder sogar konkludentes Handeln genügt). Schriftform ist aber aus Beweisgründen zwingend empfohlen. Bei Bürgschaften über Fr. 2'000 ist öffentliche Beurkundung gemäss OR Art. 493 Abs. 2 zwingend — andernfalls ist die Bürgschaft nichtig. Die öffentliche Beurkundung erfolgt beim Notariat des Kantons, in dem der Bürge wohnt oder die Bürgschaft unterzeichnet wird.
Zinspflicht nach OR Art. 313: Zins ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet (Unterschied zu Deutschland, wo der gesetzliche Zinssatz ohne Vereinbarung gilt). Bei kaufmännischen Darlehen zwischen Unternehmen gilt ohne Vereinbarung der ortsueubliche Zinssatz gemäss OR Art. 313 Abs. 2. ESTV Safe-Harbour-Sätze für Gesellschafterdarlehen beachten (jährlich aktualisiert, abrufbar unter estv.admin.ch).
KKG-Pflicht (Bundesgesetz über den Konsumkredit, SR 221.214.1, Art. 1-3): Gilt für gewerbsmässige Kreditgeber, die natürlichen Personen Kredit zwischen CHF 500 und CHF 80'000 für nicht-gewerbliche Zwecke gewähren. Pflichten: Schriftform (KKG Art. 9), Kreditfähigkeitsprüfung (KKG Art. 29), Mitteilung des effektiven Jahreszinses, 14-tägiges Widerrufsrecht (KKG Art. 16). Privatdarlehen zwischen natürlichen Personen sind vom KKG ausgenommen (KKG Art. 2 lit. a).
Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21, Art. 4 Abs. 1 Bst. b): 35% Verrechnungssteuer wird erhoben, wenn Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen die ESTV Safe-Harbour-Grenzen überschreiten und als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden. Meldepflicht: Die Gesellschaft muss die Verrechnungssteuer innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung an die ESTV abliefern (VStG Art. 16). Privatdarlehen zwischen natürlichen Personen unterliegen auf Zinsen keiner Verrechnungssteuer.
Schuldrecht bei Verzug (OR Art. 102-109): Verzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht zahlt. Verzugszins: 5% p.a. gemäss OR Art. 104 Abs. 1 (oder vertraglich höher). Vollstreckung: Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt gemäss SchKG Art. 67; nach Zahlungsbefehl und allfälligem Rechtsvorschlag: provisorische Rechtsöffnung gemäss SchKG Art. 82 auf Basis eines unterzeichneten Schuldanerkenntnisses.
Verjährung (OR Art. 127 und 128): Ansprüche aus Darlehensvertrag verjähren grundsätzlich nach 10 Jahren (OR Art. 127). Verjährungsunterbrechung durch Betreibung (SchKG Art. 67), Klage (ZPO Art. 63) oder schriftliche Schuldanerkennung gemäss OR Art. 135. Gesellschafterdarlehen können unter Umständen der kürzeren 5-jährigen Verjährung nach OR Art. 128 Ziff. 1 unterliegen, wenn sie als laufende Kontokorrentkredite qualifiziert werden.
Gesellschaftsrechtliche Schranken für Gesellschafterdarlehen (OR Art. 680, 783 Abs. 2): Ein Gesellschafter kann nicht wirksam auf seine Einlagepflicht verzichten — ein als 'Darlehen' bezeichneter Betrag, der wirtschaftlich eine Kapitaleinlage ersetzt, ist als Eigenkapital zu behandeln. Das Bundesgericht (BGE 121 III 420; BGE 136 III 166) hat Kriterien für die Abgrenzung von Fremd- und verdecktem Eigenkapital entwickelt: Drittvergleich, Bonität des Unternehmens, Marktkonditionen. Ein Anwalt oder Treuhander sollte bei grösseren Gesellschafterdarlehen die Abgrenzung dokumentieren.
Insolvenzrechtliche Besonderheiten (SchKG Art. 285-292): Im Konkurs können Gründungsdarlehen angefochten werden, wenn sie in der kritischen Periode vor Konkurs (SchKG Art. 287 Abs. 2: 1 Jahr vor Konkurseroefffnung) gewahrt oder rückgezahlt wurden und die Gegenleistung nicht angemessen war. Besonders gefährdet: Darlehensrückzahlungen an Gesellschafter in der Jahresfrist vor Konkurs. Empfehlung: Sicherheiten und Konditionen des Darlehens sorgfältig dokumentieren, um Anfechtbarkeit zu minimieren.
Häufige Fehler bei Ihrem Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)
Häufige Fehler beim Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz können zu steuerlichen Problemen, Vollstreckungsschwierigkeiten oder dem Verlust des Darlehens führen. Jeder der folgenden Fehler ist in der Schweizer Rechtspraxis dokumentiert.
Fehler 1: Kein schriftlicher Vertrag. Mündliche Gründungsdarlehen zwischen Familienmitgliedern sind rechtlich gültig gemäss OR Art. 312 (Formfreiheit des Konsensualvertrags), aber ohne Schriftform vor dem Richter oder dem Steueramt schwer nachzuweisen. Das kantonale Steueramt kann ein undokumentiertes Darlehen als Schenkung qualifizieren und Schenkungssteuer erheben — in vielen Kantonen auch zwischen nahen Verwandten. Zudem kann der Darlehensnehmer das Darlehen bestreiten, und ohne Vertrag hat der Darlehensgeber kaum Beweismittel. Selbst eine einfache, von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung genügt, um die Beweislage wesentlich zu verbessern.
Fehler 2: Zinssatz ausserhalb der ESTV Safe-Harbour-Grenzen bei Gesellschafterdarlehen. Bei Darlehen zwischen Gesellschafter und GmbH oder AG muss der Zinssatz den ESTV-Richtsätzen entsprechen. Abweichungen nach oben (Zins zu hoch: z.B. Gesellschafter verlangt 10% von seiner GmbH, obwohl Safe-Harbour bei 4%) führen zur Umqualifikation des überschiessenden Teils als verdeckte Gewinnausschüttung mit 35% Verrechnungssteuer (VStG Art. 4). Abweichungen nach unten (zinsfrei ohne berechtigten Grund bei Darlehen von GmbH an Gesellschafter) können als geldwerte Leistung an den Gesellschafter umqualifiziert werden, ebenfalls mit Verrechnungssteuerfolgen.
Fehler 3: Fehlende oder unklare Zweckbindungsklausel. Ohne Zweckbindung kann der Gründer das Darlehen für jeden Zweck verwenden — auch für private Ausgaben. Eine präzise Zweckbindung gibt dem Darlehensgeber Kontrollrechte und ein fristloses Kündigungsrecht bei zweckwidriger Verwendung gemäss OR Art. 316. Die Zweckwidmung sollte konkret sein ('Anschaffung von IT-Infrastruktur und Marketingmassnahmen für das erste Geschäftsjahr') statt vage ('Unternehmensaufbau').
Fehler 4: Unrealistische Rückzahlungsplanung ohne Anlaufphase. Zu hohe monatliche Raten ab dem ersten Monat gefährden die Liquidität des Startups erheblich. Schweizer Startups benötigen in der Frühphase (erste 12-18 Monate) typischerweise alle verfuegbaren Mittel für Betrieb und Wachstum. Eine tilgungsfreie Anlaufphase von 12-24 Monaten und danach monatliche Raten von max. 20-30% des Nettoumsatzes sind branchenüblich und für die Nachhaltigkeit entscheidend.
Fehler 5: Keine Regelung für den Fall des Scheiterns. Der Gründungsdarlehensvertrag Schweiz sollte klar regeln, was bei Aufgabe des Gründungsvorhabens oder bei Konkurs passiert: Sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld oder ein angepasster Rückzahlungsplan aus dem Privatvermögen des Gründers. Ohne Regelung entstehen Streitigkeiten. Bei Konkurs der Gesellschaft fällt das Darlehen in die dritte Klasse der Konkursmasse (SchKG Art. 219 Abs. 4), und Drittklassengläubiger erhalten bei Startups selten mehr als einen Bruchteil ihrer Forderung zurück.
Fehler 6: Gesellschaft 'in Gründung' nicht korrekt bezeichnet. Wird das Darlehen vor dem Handelsregistereintrag an eine Gesellschaft in Gründung ausgezahlt, haftet in der Zwischenphase der Gründer persönlich. Nach Handelsregistereintrag müssen die Vertragsbedingungen formell auf die eingetragene Gesellschaft übertragen werden (Schuldübertragung oder Schuldbeitritt gemäss OR Art. 175-183). Ohne diese Übertragung bleibt der Gründer persönlich haftbar, was steuerlich und haftungsrechtlich unguenstig ist.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 107CH official
- OR Art. 312CH official
- OR Art. 175CH official
- OR Art. 176CH official
- OR Art. 313CH official
- OR Art. 781CH official
- OR Art. 650CH official
- OR Art. 931CH official
- OR Art. 828CH official
- OR Art. 645CH official
- OR Art. 104CH official
- OR Art. 316CH official
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 493CH official
- OR Art. 900CH official
- OR Art. 83CH official
- OR Art. 961CH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 102CH official
- OR Art. 135CH official
- OR Art. 128CH official
- OR Art. 680CH official
- Art. 312 ORCH official
- Art. 313 ORCH official
- Art. 314 ORCH official
- ZGB Art. 884CH official
- ZGB Art. 842CH official
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Forms Legal. (2026). Existenzgründungs-Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/loans/darlehensvertrag-existenzgruendung-schweiz
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In der Schweiz gibt es verschiedene staatliche und halbstaatliche Förderinstrumente für Gründungsfinanzierungen. Bürgschaftsgenossenschaften (gemäss Bürgschaftsgesetz SR 951.25): Die vier anerkannten Bürgschaftsgenossenschaften (z.B. Bürgschaftsgenossenschaft der Schweizer KMU, SAFFA) gewähren Bürgschaften für Bankkredite an KMU bis zu Fr. 1'000'000. Die Bürgschaft verbilligt den Bankkredit oder ermöglicht ihn erst. Innosuisse (Schweizerische Agentur für Innovationsfoerderung, innosuisse.ch): Foerdert technologiebasierte und wissensintensive Start-ups durch Innovationschecks und Coaching. Keine direkte Kreditvergabe, aber Matching-Förderung. Kantonale Wirtschaftsförderungen: Viele Kantone (z.B. Zürich, Bern, Luzern, Waadt, Genf) bieten regionale Foerderdarlehen oder Bürgschaften für Neugründungen und Nachfolgeregelungen an. Start-up-Förderprogramme: ETH-Gründer-Förderung, EPFL Innovation Park, digitalswitzerland-Förderprogramme.
Nein, ein echtes Darlehen ist steuerlich keine Schenkung, sofern die Parteien eine echte Rückzahlungspflicht vereinbart haben und diese auch durchsetzen. Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als Darlehen: Schriftlicher Darlehensvertrag mit klaren Rückzahlungsmodalitaeten, tatsächliche Rückzahlung gemäss Vereinbarung, angemessener Zinssatz (ESTV-Safe-Harbour-Richtsätze bei Gesellschafterdarlehen). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, könnte das kantonale Steueramt das Darlehen als Schenkung qualifizieren und Schenkungssteuer erheben. Die Schenkungssteuer ist in der Schweiz kantonal geregelt und beträgt je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad 0-50% des Schenkungsbetrags. Zwischen Eltern und Kindern ist die Schenkungssteuer in vielen Kantonen ermaessigt oder erlassen.
Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) veröffentlicht jährlich im Rundschreiben die zulassigen Zinssätze für Darlehen zwischen nahestehenden Personen und Gesellschaften (sog. Safe-Harbour-Sätze). Diese Sätze gelten für Gesellschafterdarlehen (Darlehen von Gesellschaftern an ihre GmbH oder AG und umgekehrt). Für Darlehen in CHF liegen die Safe-Harbour-Sätze typischerweise bei 1.5-4.5% p.a. für Ausleihungen und 0.5-2.5% p.a. für Einlagen, je nach aktueller Zinslage. Für Privatdarlehen zwischen natürlichen Personen (z.B. Eltern-Kind) gibt es keine gesetzlichen Mindestsätze — ein zinsloses Privatdarlehen ist zulassig, ohne dass Verrechnungssteuer anfällt. Die aktuellen ESTV-Sätze sind auf der Website der ESTV (estv.admin.ch) zugänglich.
Ein Wandeldarlehen (Convertible Note oder Convertible Loan) ist ein Darlehen, das unter bestimmten Bedingungen in Eigenkapital (Gesellschaftsanteile) umgewandelt werden kann — statt in bar zurückgezahlt zu werden. Wandeldarlehen sind vor allem bei Startup-Finanzierungen durch Business Angels und Venture-Capital-Investoren in der Schweiz verbreitet. Die Wandlung erfolgt typischerweise bei der nächsten Finanzierungsrunde (Pre-Series A oder Series A), oft mit einem Rabatt (Discount) auf den dann festgelegten Unternehmenswert. Steuerlich und rechtlich gilt das Wandeldarlehen in der Schweiz als Darlehen (OR Art. 312), bis die Wandlung erfolgt. Mit der Wandlung wird der Darlehensgeber Gesellschafter. Die steuerlichen Konsequenzen (Emissionsabgabe gemäss Bundesgesetz über die Stempelabgaben StG SR 641.10, Einkommenssteuer auf Kapitalgewinn oder Kapitalverlust) sind bei der Wandlung zu beachten.
Ja, ein Gründungsdarlehen kann nachtragäglich in eine GmbH-Einlage (Stammkapital oder Kapitalreserve) umgewandelt werden — dieser Vorgang heisst Debt-to-Equity-Swap. Die Umwandlung erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH gemäss OR Art. 808 ff. und die entsprechende Änderung des Gesellschafterregisters. Steuerlich hat der Debt-to-Equity-Swap folgende Konsequenzen: Beim Darlehensgeber/Gesellschafter: Der Forderungsverzicht (soweit das Darlehen erlassen wird) kann je nach Buchwert als Kapitalverlust oder Kapitalgewinn qualifiziert werden. Emissionsabgabe (Stempelsteuer, SR 641.10) wird auf neues Eigenkapital erhoben (aktuell 1% auf den Betrag über Fr. 1 Mio., unter Fr. 1 Mio. bis 31.12.2025 abgeschafft). Eine steuerliche und rechtliche Beratung vor dem Debt-to-Equity-Swap ist unerlasslich.
Scheitert das Startup und wird die GmbH oder AG in Konkurs erklärt, gilt das Gründungsdarlehen als Fremdkapitalforderung in der Konkursmasse. Ohne besondere Sicherheiten fällt das Gründungsdarlehen in die dritte Klasse des Konkursprivilegs (SchKG Art. 219 Abs. 4 dritte Klasse) — nach Löhnen (erste Klasse) und BVG-Forderungen (zweite Klasse). In der Praxis erhalten Drittklassengläubiger bei Startups selten mehr als 10-30 Cents pro Franken zurück, und häufig erhalten sie gar nichts. Bei einem Familien- oder Freundesdarlehen sollte der Darlehensgeber daher immer davon ausgehen, dass er das Geld verliert, falls das Startup scheitert. Sicherheiten (Bürgschaft, Verpfändung von Anteilen) mildern das Risiko. Gesellschafterdarlehen, die als verdecktes Eigenkapital (SchKG Art. 288) qualifiziert werden, können im Konkurs sogar nachrangig behandelt werden.
Nein, ein Gründungsdarlehensvertrag nach OR Art. 312 bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Das Darlehen ist formfrei gültig (OR Art. 11: Formfreiheit als Grundsatz). Ausnahmen, bei denen öffentliche Beurkundung erforderlich ist: Bürgschaft über Fr. 2'000 (OR Art. 493 Abs. 2 — die Bürgschaft muss öffentlich beurkundet werden, der Darlehensvertrag selbst nicht). Grundpfandgesichertes Darlehen — wenn als Sicherheit ein Schuldbrief (ZGB Art. 842) vereinbart wird, muss dieser öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Empfohlen ist in jedem Fall die Schriftform: Ein unterzeichneter Darlehensvertrag kann als Schuldurkunde für die provisorische Rechtsöffnung (SchKG Art. 82) dienen, falls der Schuldner nicht zahlt und Rechtsvorschlag erhebt.
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Errichtungsakt zur Gründung einer GmbH in der Schweiz gemäss OR Art. 772–827. Enthält Stammkapital, Statuten, Geschäftsführung und Handelsregistereintrag. Notariell beurkundet, Mindestkapital CHF 20'000.