Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz (OR Arts. 312-318)
Aktionärsdarlehen-Vertrag
AKTIONÄRSDARLEHEN-VERTRAG
gemäss OR Art. 312 bis 318 (Obligationenrecht, SR 220)
zwischen
[Aktionaer Name], [Aktionaer Adresse], haltend [Aktienanteil] der Gesellschaft (nachfolgend Aktionär / Darlehensgeber)
und
[Gesellschaft Name], [Gesellschaft Adresse], vertreten durch [Gesellschaft Vertreter] (nachfolgend Gesellschaft / Darlehensnehmerin)
Darlehensgewährung
1. Darlehensgewährung Der Aktionär gewährt der Gesellschaft ein Darlehen von CHF [Darlehensbetrag]. Die Auszahlung erfolgt am [Auszahlungsdatum] per Banküberweisung auf das Bankkonto der Gesellschaft. Mit Auszahlung geht das Eigentum am Darlehensbetrag auf die Gesellschaft über (OR Art. 312).
2. Zinssatz Das Darlehen wird zu einem festen Zinssatz von [Zinssatz] % p.a. verzinst. Der Zinssatz entspricht den ESTV-Richtlinien für Aktionärsdarlehen. Zinsen werden jährlich berechnet und auf dem Gesellschaftskonto belastet. Ein Zinssatz ausserhalb der ESTV-Bandbreiten würde eine geldwerte Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung) begründen, die der Verrechnungssteuer nach VStG (SR 642.21) unterliegt.
Rückzahlung
3. Laufzeit und Rückzahlung Laufzeit: [Laufzeit] Monate ab Auszahlung. Rückzahlungsart: [Rückzahlungsart]. Die Rückzahlung erfolgt per Banküberweisung auf das vom Aktionär bezeichnete Konto.
4. Verzug Bei Zahlungsverzug schuldet die Gesellschaft einen Verzugszins von 5 % p.a. nach OR Art. 104. Der Aktionär kann das Darlehen bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorzeitig kündigen.
Rangrücktritt
Steuerliche und rechtliche Schlussbestimmungen
7. Steuerliche Behandlung Die Vertragsparteien bestätigen, dass der Zinssatz marktkonform nach ESTV-Richtlinien festgesetzt wurde. Abweichungen würden Verrechnungssteuer nach VStG Art. 4 und Einkommenssteuer beim Aktionär auslösen. Die Gesellschaft führt das Aktionärsdarlehen in der Handelsbilanz als Fremdkapital aus.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Anwendbares Recht: Schweizer Recht, OR Art. 312-318. Gerichtsstand: Sitz der Gesellschaft nach ZPO Art. 10.
Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]
Aktionär (Darlehensgeber)
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Signature
Gesellschaft (Darlehensnehmerin)
________________
Signature
Was ist Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz (OR Arts. 312-318)?
Der Aktionärsdarlehen-Vertrag ist ein in der Schweiz nach OR Arts. 312-318 (Darlehen) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist das Aktionärsdarlehen besonders heikel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) behandelt Darlehen der Gesellschaft an Aktionäre oder nahestehende Personen mit nicht marktkonformen Konditionen als geldwerte Leistung (simulierte Dividende). Massstab: Kreisschreiben Nr. 9 der ESTV (Mitarbeiterbeteiligungen und Mitarbeiterdarlehen, laufend aktualisiert) und der ESTV-Zinssatz-Zirkulare für Konzerndarlehen.
Die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) greift nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG auf geldwerte Leistungen: Wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt wird oder unübliche Konditionen hat (zu tiefer Zins, ungenügende Sicherheiten), qualifiziert es die ESTV als verdeckte Gewinnausschüttung; Verrechnungssteuer von 35 % auf die geldwerte Leistung wird fällig. Der Aktionär kann die Verrechnungssteuer in der Einkommenssteuererklärung zurückfordern, muss aber die geldwerte Leistung deklarieren (Art. 23 VStG).
Das Bundesgericht (BGE 115 Ib 274; BGE 132 III 222) hat die Kriterien für schädliche Aktionärsdarlehen präzisiert: (1) Unübliche Zinshöhe (unter ESTV-Referenzsatz); (2) fehlende oder ungenügende Sicherheiten; (3) keine oder unklare Rückzahlungsmodalitäten; (4) Darlehensbetrag übersteigt Eigenkapital des Aktionärs; (5) Darlehen wurde nicht eingefordert trotz Rückzahlungsverzug.
Beim Cash Pooling (Konzernkontokorrent) zwischen Muttergesellschaft und Tochter oder zwischen Geschwistergesellschaften werden Aktionärsdarlehen als konzerninternes Finanzierungsinstrument eingesetzt (BGE 143 II 750). Fremdwährungsdarlehen (EUR, USD) sind möglich; Kursrisiko muss im Vertrag geregelt sein (OR Art. 84: Zahlung grundsätzlich in CHF, Abweichung vertraglich möglich).
Das Aktionärsdarlehen ist in der Schweizer Startup-Finanzierungsszene ein verbreitetes Instrument: Als Convertible Loan (Wandeldarlehen) stellt ein Investor (Aktionär oder Business Angel) der Gesellschaft Kapital zur Verfügung, das bei der nächsten qualifizierenden Finanzierungsrunde in Eigenkapital gewandelt wird. Das schweizerische Recht (OR Art. 652b ff., Art. 653 ff.) ermöglicht die bedingte Kapitalerhöhung, die bei Wandlung ausgelöst wird. Im Gegensatz zum angloamerikanischen Convertible Note benötigt die Wandlung in der Schweiz immer eine öffentlich beurkundete Kapitalerhöhung (Notar).
Die wirtschaftliche Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital (Darlehen) ist beim Aktionärsdarlehen von zentraler Bedeutung: Wenn ein Aktionärsdarlehen faktisch nicht zurückgezahlt wird und der Aktionär keine Rückzahlung einfordert, qualifiziert die ESTV das Darlehen als verdeckte Einlage (eigenkapitalähnlich). Die Konsequenz: Das Darlehen kann nicht mehr als Schuld in der Bilanz ausgewiesen werden; es erhöht das Eigenkapital ohne steuerlichen Aufwandcharakter. Dies kann zu unerwarteten steuerlichen Belastungen führen (Gewinnsteuer auf «aufgedeckten stillen Reserven»). Das Bundesgericht (BGE 132 III 222) hat die Kriterien der Eigenkapitalähnlichkeit präzisiert.
Die prüfungsrechtliche Perspektive ist beim Aktionärsdarlehensvertrag Schweiz zentral: Revisoren nach OR Art. 728 ff. (ordentliche Revision) und Art. 729 ff. (eingeschränkte Revision) müssen Transaktionen mit nahestehenden Parteien besonders sorgfältig prüfen. Bei der Prüfung von Aktionärsdarlehen analysiert der Revisor: (1) Existenz eines schriftlichen Darlehensvertrags; (2) Marktkonformität des Zinssatzes (Vergleich mit ESTV-Referenzsatz und Bankmarktzins); (3) Rückzahlungsdisziplin (Zahlungsbelege); (4) Sicherheitenbestellung; (5) Offenlegung im Anhang nach OR Art. 959c. Bei Fehlen eines schriftlichen Vertrags oder von Rückzahlungsbelegen rät der Revisor zu einer Rückstellung oder Wertberichtigung auf die Darlehensposition in der Bilanz.
Aktionärsdarlehen und Übernahmerecht: Bei börsenkotierten schweizerischen Aktiengesellschaften ist das Aktionärsdarlehen besonders reguliert: FINMAG Art. 125 ff. (Börsengesetz — BEHG vorgänger) und das Übernahmegesetz (UEG, SR 954.195) regeln Transaktionen mit kontrollierenden Aktionären. Wenn ein Grossaktionär (> 33,33 %) der Gesellschaft ein Darlehen gewährt oder von ihr erhält, muss die Transaktion dem VR offengelegt werden und darf nicht dazu führen, dass der Aktionär seinen Einfluss unangemessen ausbaut. Die Übernahmekommission (UEK) kann bei Verstoss intervenieren.
Private Equity und Aktionärsdarlehen: In Private-Equity-Transaktionen (Leveraged Buyout, LBO) sind Aktionärsdarlehen ein zentrales Finanzierungsinstrument: Der PE-Fonds gibt der erworbenen Gesellschaft Eigenkapital und gleichzeitig nachrangige Aktionärsdarlehen (Shareholder Loans, SHLs). Der Vorteil: Zinsen auf SHLs sind steuerwirksamer Aufwand der Gesellschaft (Steueroptimierung), während Dividenden auf Eigenkapital aus versteuertem Gewinn gezahlt werden. Das ESTV prüft, ob SHLs in PE-Transaktionen steuerlich als Eigenkapital oder Fremdkapital zu qualifizieren sind; Massstab ist das Arm's Length Principle nach OECD Transfer Pricing Guidelines.
Aktionärsdarlehen in Sanierungssituationen (Nachlassstundung): Wenn eine Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, können Aktionäre durch Nachrangigkeitserklärungen (Subordinationsvereinbarungen) ihre Darlehen hinter alle anderen Gläubiger zurückstellen. Dies verbessert die Eigenkapitalquote aus Sicht der Gläubiger und ermöglicht eine Nachlassstundung (SchKG Art. 293 ff.). Bei einer erfolgreichen Sanierung können die Aktionärsdarlehen später wieder normal-rangig werden (Aufhebung der Subordinationsvereinbarung durch Gegenseitigkeitsvertrag). Für den Aktionär bedeutet dies ein erhebliches Risiko: Im Konkurs erhält er nach nachrangigen Gläubigern — wenn überhaupt etwas — zurück.
Wann brauchen Sie Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz (OR Arts. 312-318)?
Ein Aktionärsdarlehensvertrag Schweiz wird benötigt in folgenden Situationen:
Aktionär leiht von Gesellschaft: (a) Wohneigentumsfinanzierung — Aktionär kauft private Immobilie mit Gesellschaftsmitteln (gefährlich, wenn Eigenkapital < Darlehen: ESTV-Risiko); (b) Betriebsmittelbedarf bei Einzelunternehmer-AG — Unternehmer braucht privat Liquidität; (c) Vorschuss auf Dividende (steuerlich heikel: verdeckte Gewinnausschüttung).
Gesellschaft leiht vom Aktionär: (a) Liquiditätshilfe bei temporärer Unterdeckung (Lieferantenverbindlichkeiten, Saisongeschäft); (b) Gründungsdarlehen bei neu gegründeten Gesellschaften, bis die Bankfinanzierung gesichert ist; (c) Überbrückungsfinanzierung während Kapitalerhöhung.
Familienunternehmen (KMU): In Schweizer Familienunternehmen (83 % aller Unternehmen sind KMU laut Seco) sind Aktionärsdarlehen häufig das wichtigste Finanzierungsinstrument. Der Eigentümer-Unternehmer leiht der Gesellschaft sein privates Vermögen, um Bankzinsen zu sparen. Wichtig: Klar dokumentierter Darlehensvertrag schützt vor ESTV-Umqualifikation in Eigenkapital (Ausschüttungssperre Art. 675 OR).
Convertible Loans (Wandeldarlehen): Aktionärsdarlehen mit Wandlungsrecht in Aktien bei nächster Kapitalerhöhung. In der Schweizer Startup-Szene (Zürich, Basel, Zug) verbreitet als Bridging-Instrument vor Series A. OR Art. 652b ff. (Optionsrechte) und Art. 653 ff. (bedingte Kapitalerhöhung) regeln die Wandlung.
Family Office und Holdingstrukturen: Holdinggesellschaften (AG mit Beteiligungsportfolio) vergeben Darlehen an operative Tochtergesellschaften. Steuerlich vorteilhaft: Holdingprivileg (kantonale Gewinnsteuer 0-2 % in ZG, SZ, ZH) auf Beteiligungserträge; Zinserträge aus Darlehen voll steuerpflichtig (kein Holdingprivileg).
Intrakonzernliche Darlehen (intercompany loans) sind ein häufiger Anwendungsfall in international tätigen Schweizer Unternehmen: Die schweizerische Holdinggesellschaft gewährt Darlehen an ausländische Tochtergesellschaften oder umgekehrt. Diese Darlehen unterliegen dem OECD-Transfer-Pricing-Standard (Arm's Length Principle) und müssen zu marktkonformen Zinsen vergeben werden. Verrechnungspreisrisiken: Wenn der Zinssatz nicht marktkonform ist, korrigiert die Steuerbehörde den Zins nach oben oder unten («Aufrechnung»), was zu Doppelbesteuerung führen kann. Advance Pricing Agreements (APA) mit der ESTV und ausländischen Behörden können Planungssicherheit geben.
Nachrangige Aktionärsdarlehen (Subordinated Shareholder Loans) sind bei Bankfinanzierungen wichtig: Banken verlangen häufig, dass Aktionärsdarlehen im Konkursfall hinter den Bankforderungen rangieren (Subordination Agreement). Dies stärkt die Bonität des Kreditnehmers aus Sicht der Bank. Im Liquidationsfall werden die Bank und andere Fremdgläubiger zuerst befriedigt; der Aktionär erhält seinen Darlehensbetrag nur aus dem verbleibenden Überschuss (OR Art. 740 ff. — Liquidation der AG). Subordinationsvereinbarungen müssen schriftlich und klar formuliert sein.
Merger & Acquisitions und Aktionärsdarlehen: Bei Unternehmenskäufen (Share Deals) werden häufig Aktionärsdarlehen als Teil der Kaufpreisstrukturierung eingesetzt: Der Verkäufer gewährt dem Käufer (der die Aktien kauft) ein Verkäuferdarlehen (Vendor Loan). Dieses Darlehen senkt den Eigenkapitalbedarf des Käufers. Für das erworbene Unternehmen ist das Vendor Loan eine Verbindlichkeit; die Zinsen sind Aufwand. Das Vendor Loan sollte marktkonform (Arm's Length) sein, da die ESTV bei Nicht-Marktkonformität eine verdeckte Kaufpreisanpassung vermutet.
Familiäre Aktionärsdarlehen in KMU: In Schweizer Familienunternehmen (rund 90 % aller KMU) fliessen häufig Darlehen zwischen der Familienholding und den operativen Gesellschaften. Diese intragroup-Darlehen müssen dokumentiert, marktkonform verzinst und zurückgezahlt werden. Häufige Situation: Grossvater übergibt das Unternehmen dem Sohn; der Kaufpreis wird teils als Schenkung (Erbvorbezug, ZGB Art. 626), teils als Darlehen (OR Art. 312) strukturiert. Das Darlehen ermöglicht dem Übernehmer schrittweise Rückzahlung; für den Übergebenden ist es Vermögenssicherung. Der Aktionärsdarlehensvertrag Schweiz ist in diesem Kontext das zentrale Vertragsdokument.
Aktionärsdarlehen in der Familienrechtlichen Strukturierung: Bei der erbrechtlichen Nachfolgeplanung (Erbvorbezug, ZGB Art. 626) kann ein Aktionärsdarlehen als alternatives Instrument eingesetzt werden: Der abtretende Gesellschafter übergibt die Aktien/Anteile und erhält ein Darlehen zurück statt des vollen Kaufpreises. Das Darlehen wird über 10-20 Jahre amortisiert; der Übernehmer belastet die Gesellschaft nicht sofort. Steuerlich: Zinszahlungen sind für die Gesellschaft Aufwand (abzugsfähig); für den Darlehensgeber sind sie Einkommen (steuerpflichtig). Im Vergleich zu Dividenden (Verrechnungssteuer 35 %) sind Zinsen günstiger strukturiert.
Was gehört in Ihr Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz (OR Arts. 312-318)?
Der Aktionärsdarlehensvertrag Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten, um steuerliche und gesellschaftsrechtliche Risiken zu minimieren:
Parteien: Gesellschaft (Name, Rechtsform AG/GmbH, UID, Handelsregistereintrag, Sitz, zeichnungsberechtigte Personen laut HR-Auszug) und Aktionär (Name, Geburtsdatum, AHV-Nr. oder UID, Beteiligungsquote in % und in CHF Nennwert).
Darlehensbetrag und Währung: Betrag in CHF (oder Fremdwährung mit Kursklausel). Klarer Verwendungszweck des Darlehens.
Zinsbedingungen (ESTV-konform): Zinssatz muss mindestens dem ESTV-Referenzsatz entsprechen. Für CHF-Darlehen von der Gesellschaft an Aktionäre gilt aktuell 1,75 % (2024, ESTV-Zinssatz-Zirkular). Für Darlehen vom Aktionär an die Gesellschaft gilt ein Zinssatz basierend auf den Konditionen, zu denen die Gesellschaft Bankfinanzierungen erhalten würde (Drittvergleich). Zu tiefer Zins → verdeckte Gewinnausschüttung → Verrechnungssteuer 35 % (VStG Art. 4).
Rückzahlungsplan: Feste Raten oder endfällig (Bullet Loan). Laufzeit klar definiert (max. 5-10 Jahre empfohlen; danach ESTV-Risiko «eigenkapitalähnlich»). Vorzeitige Rückzahlung zulässig (OR Art. 318).
Sicherheiten: Bürgschaft (OR Art. 492), Pfandrecht an Wertschriften (OR Art. 884 ff.), Schuldbriefpfand (ZGB Art. 842 ff.). Gesellschaft darf keine eigenen Aktien als Sicherheit stellen (OR Art. 659).
Verdeckte Gewinnausschüttungsklausel: Ausdrückliche Erklärung, dass das Darlehen kein Eigenkapital ist und keine Dividende ersetzt; Aktionär ist zur Rückzahlung verpflichtet.
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Cash Pooling-Ergänzungsklausel: Wenn das Darlehen Teil eines konzernweiten Cash Pools ist, muss der Vertrag auf die Master-Agreement-Rahmenbedingungen verweisen und die Verrechnungskonditionen (Habenzinsen/Sollzinsen) nach OECD Transfer Pricing Guidelines und ESTV-Praxis klar regeln.
Wandlungsrecht (bei Convertible Loan): Falls Darlehen in Aktien gewandelt werden kann: Wandlungsvoraussetzungen (Trigger-Event z.B. Series A >CHF 5 Mio.), Wandlungspreis (z.B. 20 % Discount auf Bewertung der Folgerunde), Laufzeit bis Wandlungsoption, OR Art. 652b (Optionsrecht), Art. 653 ff. (bedingte Kapitalerhöhung). Notarielle Beurkundung der Wandlung nötig (OR Art. 647: öffentliche Beurkundung bei Kapitalerhöhung).
Die Zinsanpassungsklausel ist beim Aktionärsdarlehensvertrag Schweiz von besonderer Bedeutung, da sich der ESTV-Referenzzinssatz jährlich ändert. Eine dynamische Klausel («Der Zinssatz entspricht stets dem aktuellen ESTV-Zinssatz für CHF-Darlehen von der Gesellschaft an Aktionäre, bekanntgegeben durch die ESTV im jährlichen Zirkular») stellt sicher, dass das Darlehen stets steuerkonform ist, ohne jedes Jahr einen neuen Vertrag abschliessen zu müssen.
Die Klausel zur Offenlegungspflicht ist ein weiteres Kernstück: Nach OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 7 müssen «wesentliche Transaktionen mit nahestehenden Personen» im Anhang des Jahresabschlusses offengelegt werden. «Nahestehend» umfasst Aktionäre mit massgebendem Einfluss (typisch: > 20 %). Die Offenlegung muss Betrag, Art der Transaktion und Konditionen umfassen. Bei börsenkotierten Gesellschaften gelten strengere Anforderungen (FINMAG Art. 9; Swiss Exchange Listing Rules). Der Darlehensvertrag sollte eine Klausel enthalten, die beide Parteien zur Mitarbeit bei der Jahresabschluss-Offenlegung verpflichtet.
Cash Pooling: Wenn der Aktionärsdarlehensvertrag im Rahmen eines Cash-Pooling-Systems (konzerninternes Zahlungsclearing) steht, muss der Vertrag auf die Master Agreement-Rahmenbedingungen verweisen. Das Cash Pooling-System wird oft durch eine spezialisierte Konzerngesellschaft (Treasury-Gesellschaft) verwaltet; die Zinsen werden täglich auf Basis der Tages-Kontostände berechnet (Notional Cash Pooling oder Physical Cash Pooling). Das Bundesgericht (BGE 143 II 750) hat die steuerrechtliche Behandlung von Cash Pooling-Zinsen präzisiert: Sie sind nach dem Drittvergleichsgrundsatz (Arm's Length) zu vereinbaren.
Kapitalschutz und Aktionärsdarlehen: Nach OR Art. 675 Abs. 2 darf eine AG nur dann Dividenden ausschütten, wenn das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven gedeckt sind. Ähnliches gilt für Aktionärsdarlehen an Aktionäre: Das Bundesgericht (BGE 115 Ib 274) hat festgehalten, dass ein Darlehen an Aktionäre, das die freien Reserven (Bilanzgewinn + freie Reserven) überschreitet, als verdeckte Ausschüttung qualifiziert werden kann. Die Gesellschaft darf also nur bis zur Höhe der ausschüttbaren Reserven Darlehen an Aktionäre vergeben, die nicht vollständig besichert sind.
Wandeldarlehen (Convertible Loan) in der Startup-Praxis: Ein Wandeldarlehen ist ein Darlehen (OR Art. 312 ff.), das unter bestimmten Voraussetzungen in Aktien oder Stammanteile der Gesellschaft gewandelt werden kann. Im schweizerischen Recht (OR Art. 652b: Optionsrechte auf Aktien; Art. 653 ff.: bedingte Kapitalerhöhung) ist die Wandlung möglich, erfordert aber immer eine öffentlich beurkundete Kapitalerhöhung beim Notar. Für die ESTV ist die Wandlung steuerlich neutral (kein Einkommen beim Investor); der Wandlungspreis (Strike Price) ist massgebend für die Berechnung eines allfälligen Kursgewinns bei späterer Veräusserung. Im Wandeldarlehensvertrag sollte die Berechnungsmethode des Wandlungspreises (Discount auf Bewertung der Folgerunde, z.B. 20 % Discount) klar und bindend formuliert sein.
Anti-Dilution und Aktionärsdarlehen: In Startup-Aktionärsdarlehensverträgen werden häufig Anti-Dilution-Klauseln vereinbart: Wenn die Gesellschaft in einer späteren Runde zu einer geringeren Bewertung Aktien ausgibt (Down Round), wird der Wandlungspreis des bestehenden Darlehens entsprechend nach unten angepasst (Full Ratchet oder Broad-Based Weighted Average). Diese Klauseln müssen im Aktionärsreglement (ABV) oder im Wandeldarlehensvertrag selbst geregelt sein. Die Ausübung von Anti-Dilution-Rechten erfordert ebenfalls öffentliche Beurkundung (OR Art. 647).
Bewertung und Marktkonformität beim Aktionärsdarlehen: Die ESTV prüft Aktionärsdarlehen auf Marktkonformität mit dem Drittvergleichsprinzip (Arm's Length Principle). Massgebend sind drei Vergleichsmethoden: (a) Comparable Uncontrolled Price (CUP): Vergleich mit Bankzinsen für ähnliche Kredite; (b) Resale Price Method: weniger gebräuchlich für Darlehen; (c) Cost-Plus Method: Refinanzierungskosten + angemessener Aufschlag. Für einfache CHF-Darlehen innerhalb der Schweiz reicht die ESTV-Zinssatz-Referenz; für internationale Darlehen mit Fremdwährung oder Konzernstrukturen ist eine Verrechnungspreisstudie empfohlen.
Aktionärsdarlehen und Dividendenpolitik: Wenn die Gesellschaft gleichzeitig Aktionärsdarlehen gewährt und Dividenden ausschüttet, prüft die ESTV die Konsistenz: Kann ein Unternehmen, das Dividenden ausschüttet, nicht liquide genug sein für ein Aktionärsdarlehen? Dies ist keine automatische Verletzung; aber wenn das Darlehen gleichzeitig mit einer grossen Dividende vergeben wird und der Aktionär das Darlehen sofort für private Zwecke nutzt, sieht die ESTV eine verdeckte Gewinnausschüttung. Lösung: Dividende und Aktionärsdarlehen zeitlich trennen und unabhängig voneinander begründen.
So füllen Sie Ihr Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz (OR Arts. 312-318) aus
Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Aktionärsdarlehensvertrag Schweiz:
Schritt 1 – Gesellschaftsrechtliche Genehmigung: Der Verwaltungsrat (VR) der AG oder die Gesellschafterversammlung der GmbH muss das Darlehen genehmigen (OR Art. 716a VR-Beschluss; OR Art. 804 GmbH-Gesellschafterbeschluss). Protokoll des VR-Beschlusses als Anhang zum Darlehensvertrag. Ausstandspflicht bei Interessenkonflikt (OR Art. 717 Abs. 2).
Schritt 2 – ESTV-Zinssatz prüfen: Aktuellen ESTV-Zinssatz für das laufende Jahr abrufen (www.estv.admin.ch → Kreisschreiben → Zinssätze). Vertragszinssatz mindestens auf diesem Niveau festlegen. Für Fremdwährungsdarlehen: ESTV-Zirkular «Zinssätze in Fremdwährungen».
Schritt 3 – Parteien und Beteiligung: UID und HR-Auszug des Unternehmens beiziehen. Aktionärsquote im Aktionärsbindungsvertrag (ABV) oder Aktienbuch überprüfen. Nahestehende Personen (Ehepartner, Kinder) sind ebenfalls von ESTV-Regeln erfasst.
Schritt 4 – Sicherheiten vereinbaren: Bei Darlehen über Fr. 50'000.-: Sicherheiten verlangen. Schuldbrief (ZGB Art. 842) beim Grundbuchamt eintragen lassen (Gebühr ca. 0,5-1 % des Betrags).
Schritt 5 – Verrechnungssteuerklausel: «Die Parteien bestätigen, dass dieses Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gemäss ESTV-Kreisschreiben Nr. 9 und dem ESTV-Zinssatz-Zirkular gewährt wird. Etwaige Abweichungen vom Drittvergleich werden als geldwerte Leistung behandelt und der Verrechnungssteuer (35 %, VStG Art. 4) unterworfen."
Schritt 6 – Buchhaltungseintrag: Darlehen als «Darlehen an Aktionäre» oder «Darlehen von Aktionären» in der Bilanz erfassen (nach Swiss GAAP FER 4 oder OR-Rechnungslegung). Jahresabschluss-Offenlegung: Beträge > 5 % der Bilanzsumme müssen im Anhang der Jahresrechnung offengelegt werden (OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 7).
Steuerliche Vorabklärung (Tax Ruling): Bei Aktionärsdarlehen mit ungewöhnlichen Konditionen (niedriger Zins, hoher Betrag, keine Sicherheiten) empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft (Ruling) beim kantonalen Steueramt und ggf. der ESTV. Das Ruling schützt vor nachträglichen Umqualifikationen und Steuernachforderungen. Für Kantone mit besonders hohem Volumen (ZG, ZH, GE, BS) sind die Steuerverwaltungen erfahren im Umgang mit Aktionärsdarlehen; Rulings können innert 4-8 Wochen erteilt werden.
Vertragsabschluss bei GmbH: Bei einer GmbH (OR Art. 772 ff.) beschliesst die Gesellschafterversammlung über das Darlehen (OR Art. 804 Ziff. 1: Zustimmung der Gesellschafter). Bei einstimmiger Zustimmung aller Gesellschafter kann auf eine formelle Versammlung verzichtet werden (OR Art. 805 Abs. 4: Umlaufbeschluss). Das Protokoll muss alle Darlehenskonditionen, den ESTV-Zinssatz und die Rückzahlungsmodalitäten festhalten. Bei AG ist ein Verwaltungsratsbeschluss (OR Art. 716a) erforderlich; Interessenkonflikte führen zur Ausstandspflicht.
Praktische Anleitung für die Jahresabschluss-Offenlegung von Aktionärsdarlehen: (1) Darlehenssaldo per 31.12. ermitteln (aus Buchhaltung); (2) Prüfen, ob der Aktionär «nahestehend» im Sinne von OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 7 ist (massgebend: beherrschender Einfluss > 20 %); (3) Im Anhang des Jahresabschlusses: Betrag, Art des Darlehens (Kreditlinie vs. endfälliges Darlehen vs. revolvierend), Zinssatz, Laufzeit, Sicherheiten, besonderen Bedingungen; (4) Revisor vorlegen: Darlehensvertrag, Zahlungsbelege, ESTV-Zinssatz-Nachweis.
Steuererklärung für Aktionärsdarlehen: Aktionäre, die von ihrer Gesellschaft ein Darlehen erhalten haben, müssen dieses in der Steuererklärung deklarieren: Im Kantonsteil (Formular A «Wertschriften und Guthaben») ist das Darlehen als Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft einzutragen. Wenn ein Zinsvorteil als geldwerte Leistung qualifiziert (VStG Art. 4: Verrechnungssteuer 35 %), muss der Aktionär die Verrechnungssteuer in seiner Steuererklärung zurückfordern (VSt-Rückerstattungsantrag). Das Online-Formular der ESTV (eSteuer) erlaubt die direkte Einreichung des VSt-Rückerstattungsantrags.
Revisionstaugliche Dokumentation: Für eine saubere Revision des Aktionärsdarlehens durch den Revisor empfiehlt sich folgende Dokumentation: (1) VR-Protokoll oder Gesellschafterbeschluss; (2) Unterzeichneter Darlehensvertrag; (3) ESTV-Zinssatz-Nachweis (Webseite ESTV, PDF als Beilage); (4) Banküberweisung als Nachweis der Auszahlung; (5) Zahlungsbelege aller Zinszahlungen und Amortisationen; (6) Jahresabschluss-Eintrag und Offenlegung im Anhang (OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 7). Alle Unterlagen für 10 Jahre aufbewahren (OR Art. 958f).
Rechtliche Anforderungen für Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz (OR Arts. 312-318)
Rechtliche Grundlagen des Aktionärsdarlehensvertrags Schweiz:
Gesellschaftsrecht: OR Art. 716a (VR-Kompetenz), OR Art. 717 (Sorgfalt, Treue, Ausstandspflicht), OR Art. 659 (Verbot Erwerb eigener Aktien als Sicherheit), OR Art. 675 (Ausschüttungssperre, Kapitalschutz), OR Art. 804 (GmbH-Gesellschafterbeschluss).
Darlehensrecht: OR Art. 312 (Realvertrag), Art. 313 (Zinsabrede), Art. 314-318 (Kündigung, Verzug, Rückgabe). Art. 84 (Zahlung in CHF, Fremdwährungsklausel).
Steuerrecht: VStG (SR 642.21) Art. 4 (geldwerte Leistung → Verrechnungssteuer 35 %). DBG (SR 642.11) Art. 57-59 (Gewinnsteuer AG), Art. 20 Abs. 1 lit. c (Beteiligungserträge Aktionär). ESTV-Kreisschreiben Nr. 9 und Zinssatz-Zirkular. Kantonales Steuerrecht: StHG (SR 642.14) Art. 24 ff.
Rechnungslegung: OR Art. 959 ff. (Jahresrechnung), Art. 959c Abs. 2 Ziff. 7 (Offenlegungspflicht Nahestehende), Swiss GAAP FER 15 (Nahestehende Parteien), IFRS IAS 24 (Related Party Disclosures) falls anwendbar.
Transfer Pricing: OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2022 (bei internationalen Konzerndarlehen). ESTV-Praxis: Drittvergleichsgrundsatz (Arm's Length Principle).
Schuldbetreibungsrecht: SchKG (SR 281.1) Art. 285 ff. (Anfechtbarkeit rückwirkend 5 Jahre bei Insolvenz; Gläubigerbenachteiligung).
Bundesgericht: BGE 115 Ib 274, BGE 132 III 222, BGE 143 II 750 (Cash Pooling).
Rechnungslegung und Prüfpflicht: Aktionärsdarlehen müssen in der Jahresrechnung nach OR Art. 959a Abs. 1 Ziff. 3 (Ausleihungen als Aktiven) oder OR Art. 959b Abs. 1 Ziff. 3 (Darlehen von Aktionären als Passiven) ausgewiesen werden. Bei ordentlicher Revision (OR Art. 727: Gesellschaften im öffentlichen Interesse oder grosse Gesellschaften) prüft der Revisor die Konditionen des Aktionärsdarlehens im Rahmen der Nahestehenden-Prüfung nach Swiss GAAP FER 15 oder IFRS IAS 24. Bei eingeschränkter Revision (OR Art. 727a) ist der Prüfungsumfang kleiner, aber wesentliche Transaktionen mit nahestehenden Personen müssen trotzdem gemeldet werden.
Konkursrechtliche Nachrangigkeit: In der Insolvenz einer AG oder GmbH werden Aktionärsdarlehen nach schweizerischem Recht (OR Art. 740 ff.; SchKG Art. 219) nachrangig behandelt, wenn sie «eigenkapitalähnlich» sind (z.B. keine Rückzahlungsdisziplin, keine marktkonformen Zinsen). Diese sogenannte Eigenkapitalähnlichkeit führt zur Nachrangigkeit gegenüber Drittgläubigern. Aktionäre, die im Konkurs mit ihren Darlehen ausfallen, können keine privilegierte Rückforderung wie Fremdgläubiger stellen.
Grenzüberschreitende Aktionärsdarlehen und Quellensteuer: Wenn eine schweizerische Gesellschaft einem ausländischen Aktionär ein Darlehen gewährt oder von ihm erhält, greift das internationale Steuerrecht: Zinsen, die die schweizerische Gesellschaft an den ausländischen Aktionär zahlt, unterliegen grundsätzlich keiner Schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer gilt nur für Dividenden und Zinsen auf Schweizer Obligationen, VStG Art. 4 Abs. 1). Zinsen, die der ausländische Aktionär der Schweizer Gesellschaft zahlt, sind für die Gesellschaft Ertrag und für den Aktionär im Ausland steuerlich zu behandeln (nach dem DBA des Wohnsitzstaats). Vorsicht: Wenn die Zinsen zu hoch sind (über Arm's Length), kann die ESTV den Überschuss als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren (Verrechnungssteuer 35 %).
Steueroptimierung und Grenzen: Aktionärsdarlehen sind ein beliebtes Instrument der Steueroptimierung, haben aber klare Grenzen: (a) EJR-Obergrenze: Zinsen über Arm's Length sind geldwerte Leistungen → Verrechnungssteuer 35 %; (b) Kapitalschutz: Darlehen dürfen nicht das Eigenkapital unterschreiten (OR Art. 675); (c) Thin Capitalization Rules: In Konzernen prüft die ESTV, ob Fremdkapital (Aktionärsdarlehen) unverhältnismässig gross ist; Faustregel: Fremdkapital max. 6× Eigenkapital (sektorabhängig, ESTV-Kreisschreiben Nr. 6); Überschuss wird als Eigenkapital qualifiziert → Zinsen darauf nicht abzugsfähig.
Häufige Fehler bei Ihrem Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz (OR Arts. 312-318)
Kritische Fehler beim Aktionärsdarlehensvertrag Schweiz:
Fehler 1 – Zu tiefer Zinssatz: Vertragszins unter ESTV-Referenzsatz. Folge: Verrechnungssteuer 35 % auf Zinsvorteil fällig (VStG Art. 4). Lösung: ESTV-Zinssatz-Zirkular jährlich konsultieren.
Fehler 2 – Darlehen läuft jahrelang ohne Rückzahlung: ESTV qualifiziert Darlehen ohne Rückzahlungsdisziplin als «eigenkapitalähnlich» → verdeckte Einlage oder Gewinnausschüttung. Lösung: Rückzahlungsplan einhalten und Zahlungsbelege aufbewahren.
Fehler 3 – Kein VR-Beschluss: Darlehen ohne formellen Verwaltungsratsbeschluss gewährt. Folge: Anfechtbarkeit durch Minderheitsaktionäre (OR Art. 706); bei Insolvenz: Anfechtungsklage (SchKG Art. 285 ff.). Lösung: VR-Protokoll vor Auszahlung erstellen.
Fehler 4 – Keine Offenlegung im Jahresbericht: Darlehen an Aktionäre nicht im Anhang ausgewiesen. Folge: Revisionsbeanstandung (OR Art. 728b Abs. 1); Bussen bei börsenkotierten Gesellschaften (FINMAG Art. 49). Lösung: OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 7 beachten.
Fehler 5 – Anfechtung bei Insolvenz: Gesellschaft gerät 5 Jahre nach Darlehensgewährung in Konkurs; Konkursverwalter ficht Darlehensrückzahlung als Gläubigerbenachteiligung an (SchKG Art. 285 ff.). Lösung: Sicherheiten bestellen und Darlehen zu marktkonformen Konditionen vergeben.
Fehler 6 – Aktionärsdarlehen in Krisenzeiten nicht rechtzeitig formalisiert: In einer Unternehmenskrise leihen Aktionäre oft informell Geld, um das Unternehmen zu retten, ohne einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschliessen. Im Konkursfall gilt das informelle Darlehen als eigenkapitalähnlich und ist vollständig nachrangig. Lösung: Darlehensvertrag noch im Krisenstadium aufsetzen; Zeitstempel (Datum, Notariatsstempel) ist entscheidend für die Reihenfolge der Gläubigerrechte.
Fehler 7 – Währungsrisiko nicht berücksichtigt: Aktionär gewährt Darlehen in USD oder EUR, Gesellschaft wirtschaftet in CHF. Bei CHF-Aufwertung (typisch für Krisensituationen) steigt der CHF-Gegenwert des Darlehens und belastet die Bilanz. Lösung: Währungsklausel im Vertrag (Zahlung in CHF zum SNB-Referenzkurs am Fälligkeitstag), oder Fremdwährungsoptionen zur Absicherung abschliessen.
Fehler 8 – OECD-Transfer-Pricing vernachlässigt: Bei konzerninternen Aktionärsdarlehen zwischen Schweizer Mutter und ausländischer Tochter werden die Zinsen nicht nach OECD Transfer Pricing Guidelines berechnet, sondern willkürlich festgelegt. Folge: Doppelbesteuerungsrisiko; ausländische Steuerbehörde rechnet Zinsen hoch oder runter; Steuernachforderungen in zwei Ländern. Lösung: Verrechnungspreisstudie (Transfer Pricing Study) durch Spezialist erstellen lassen; Zins nach Comparable Uncontrolled Price Methode (CUP) oder Cost-Plus-Methode bestimmen.
Fehler 9 – Wandeldarlehen ohne Notar: Convertible Loan wandelt in Aktien, ohne dass eine öffentlich beurkundete Kapitalerhöhung stattfindet. Folge: Die Wandlung ist rechtlich unwirksam (OR Art. 647: öffentliche Beurkundung bei Kapitalerhöhung zwingend); der Investor ist kein Aktionär und hat keine Mitgliedschaftsrechte. Lösung: Bei Abschluss des Wandeldarlehens bereits den Notar mandatieren und die Kapitalerhöhungs-Trigger-Events klar definieren.
Fehler 10 — Thin Capitalization ignoriert: Die Gesellschaft hat ausschliesslich Aktionärsdarlehen als Finanzierung (100 % Fremdkapital von Aktionären); kein Eigenkapital. Die ESTV qualifiziert den übermässigen Fremdkapitalanteil als Eigenkapital (verdecktes Eigenkapital); die Zinsen darauf sind nicht abzugsfähig. Folge: Steuernachforderungen für alle offenen Steuerperioden. Lösung: Fremdkapital-Eigenkapital-Verhältnis nach ESTV-Kreisschreiben Nr. 6 jährlich prüfen; ggf. Aktionärsdarlehen in Eigenkapital umwandeln (Schuld-in-Kapital-Tausch, OR Art. 652d).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 84CH official
- OR Art. 652bCH official
- OR Art. 728CH official
- OR Art. 959cCH official
- OR Art. 740CH official
- OR Art. 312CH official
- OR Art. 318CH official
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 884CH official
- OR Art. 659CH official
- OR Art. 647CH official
- OR Art. 675CH official
- OR Art. 716aCH official
- OR Art. 804CH official
- OR Art. 717CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 805CH official
- OR Art. 958fCH official
- OR Art. 959CH official
- OR Art. 959aCH official
- OR Art. 959bCH official
- OR Art. 727CH official
- OR Art. 727aCH official
- OR Art. 706CH official
- OR Art. 728bCH official
- OR Art. 652dCH official
- Art. 675 ORCH official
- ZGB Art. 626CH official
- ZGB Art. 842CH official
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Forms Legal. (2026). Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz (OR Arts. 312-318) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/loans/aktionaersdarlehen-schweiz
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Das Aktionärsdarlehen Schweiz nach OR Art. 312-318 und die Kapitalerhöhung sind zwei grundlegend verschiedene Finanzierungsinstrumente. Beim Aktionärsdarlehen stellt der Aktionär der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung: Das Darlehen erscheint in der Bilanz als Verbindlichkeit, der Aktionär hat einen Rückzahlungsanspruch mit vereinbartem Zinssatz, und im Konkursfall rangiert er vor den Eigenkapitalgebern (sofern kein Rangrücktritt erklärt wurde). Bei der Kapitalerhöhung erhält die Gesellschaft Eigenkapital: Es gibt keinen Rückzahlungsanspruch, kein Zinselement und der Aktionär partizipiert am Unternehmenserfolg durch künftige Dividenden und Kapitalgewinne. Steuerlich unterscheiden sich beide erheblich: Zinsen auf Aktionärsdarlehen sind in der Gesellschaft abzugsfähig; Dividenden aus Eigenkapital nicht. Das Aktionärsdarlehen löst bei marktwidrigem Zinssatz Verrechnungssteuer nach VStG Art. 4 aus; die Kapitalerhöhung ist von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Umwandlung von Aktionärsdarlehen in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) ist möglich und kann steuerneutral gestaltet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Zinssatz beim Aktionärsdarlehen Schweiz muss nach ESTV-Kreisschreiben Nr. 9 innerhalb der jährlich festgelegten Bandbreiten liegen. Die ESTV unterscheidet zwischen Darlehen des Aktionärs an die Gesellschaft (Mindest- und Maximalzinssatz) und Darlehen der Gesellschaft an den Aktionär (Mindestzinssatz). Für Darlehen des Aktionärs an die Gesellschaft in CHF: Der Mindestzinssatz liegt typisch bei 1,5 bis 2,5 Prozent für Darlehen unter fünf Jahren Laufzeit; für längere Laufzeiten orientiert sich der Richtsatz am aktuellen SARON plus einem laufzeitspezifischen Aufschlag. Überschreitet oder unterschreitet der vereinbarte Zinssatz die ESTV-Bandbreite, behandelt die ESTV die Differenz als geldwerte Leistung nach VStG Art. 4 (Verrechnungssteuer 35 Prozent). Der Aktionär kann die Verrechnungssteuer nur zurückfordern, wenn er den geldwerten Vorteil vollständig in der Steuererklärung offenlegt (VStG Art. 23). Aktuelle ESTV-Richtsätze werden jährlich Anfang Januar publiziert und auf estv.admin.ch abrufbar. Auf forms-legal.com finden Sie den Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz als Mustervorlage mit entsprechenden ESTV-Klauseln.
Beim Aktionärsdarlehen Schweiz erklärt der Aktionär mit einem Rangrücktritt, dass er seine Darlehensforderung erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft geltend macht. Rechtlich verhindert ein korrekt formulierter Rangrücktritt die Überschuldungsanzeigepflicht des Verwaltungsrats nach OR Art. 725 Abs. 2: Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschaft, müssen Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt bei der Prüfung einer Überschuldung nicht als Verbindlichkeit gewertet werden. Wirtschaftlich ermöglicht der Rangrücktritt der Gesellschaft, trotz einer bilanziellen Überschuldung weiterzuoperieren und eine Sanierung durchzuführen. Im Konkursfall verliert der Aktionär praktisch den vollen Darlehensanspruch, weil nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger kaum Masse verbleibt. Der Rangrücktritt muss unwiderruflich, bedingungslos und umfassend formuliert sein — eine zeitliche Befristung oder Bedingungsknüpfung macht ihn wirkungslos. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 564 die Anforderungen an einen wirksamen Rangrücktritt präzisiert.
Ja, ein Aktionärsdarlehen Schweiz muss in der Jahresrechnung der Gesellschaft offengelegt werden. Nach OR Art. 958 (Buchführungsgrundsätze) und OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 6 (Anhang) sind wesentliche Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären, Gesellschaftern und nahestehenden Personen im Anhang zur Jahresrechnung separat auszuweisen. Das Aktionärsdarlehen erscheint in der Bilanz als Verbindlichkeit (kurzfristig oder langfristig je nach Fälligkeit) und die Zinszahlungen als Zinsaufwand in der Erfolgsrechnung. Die Revisionsstelle — bei ordentlich zu revidierenden Gesellschaften der zugelassene Revisionsexperte, bei eingeschränkter Revision der zugelassene Revisor — prüft die ordnungsgemässe Verbuchung und Offenlegung. Fehlt die vorgeschriebene Offenlegung, stellt dies eine Verletzung von OR Art. 959c dar; die Revisionsstelle kann dies im Revisionsbericht beanstanden. Bei einem Steuerprüfung prüft das Steueramt die Angemessenheit des Zinssatzes anhand des offengelegten Aktionärsdarlehens und vergleicht ihn mit den ESTV-Richtsätzen.
Ja, ein Aktionärsdarlehen Schweiz kann durch einen sogenannten Debt-to-Equity-Swap in Aktienkapital umgewandelt werden. Dieser Vorgang ist zulässig nach OR Art. 634a (Sacheinlage bei Kapitalerhöhung): Der Aktionär libiert die neuen Aktien nicht mit Bargeld, sondern mit seiner Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft — die Forderung erlischt, das Grundkapital erhöht sich um den Betrag der Forderung. Voraussetzungen: Die Darlehensforderung muss fällig, einredefrei und werthaltig sein; ein unabhängiger Sacheinlagebericht bestätigt den Wert der eingebrachten Forderung (OR Art. 635). Steuerlich kann ein Debt-to-Equity-Swap unter bestimmten Umständen steuerneutral gestaltet werden — insbesondere wenn er im Rahmen einer echten Sanierungsmassnahme erfolgt und die Voraussetzungen des ESTV-Kreisschreibens Nr. 32 erfüllt sind. Bei Umqualifizierung des Darlehens als verdecktes Eigenkapital kann der Swap Verrechnungssteuerfolgen auslösen; vorherige Abklärung mit dem Steuerberater und der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung ist dringend empfohlen. Forms-legal.com bietet neben dem Aktionärsdarlehen-Vertrag Schweiz weitere Muster für Schweizer Gesellschafter und Aktionäre.
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