Leasingvertrag Konsument Schweiz (KKG Art. 11)
Leasingvertrag (Konsument)
LEASINGVERTRAG (KONSUMENT)
nach dem Konsumkreditgesetz (KKG, SR 221.214.1), insbesondere Art. 11
zwischen
[Leasinggeber Name], [Leasinggeber Adresse] (nachfolgend Leasinggeber)
und
[Leasingnehmer Name], geboren am [Leasingnehmer Geburtsdatum], wohnhaft [Leasingnehmer Adresse] (nachfolgend Leasingnehmer)
Leasingobjekt
1. Leasingobjekt [Objekt Bezeichnung] Kaufpreis/Listenpreis: CHF [Objekt Wert] Anzahlung: CHF [Anzahlung] Garantierter Restwert bei Vertragsende: CHF [Restwert]
Leasingkonditionen (KKG Art. 11 i.V.m. Art. 9)
2. Leasingdauer: [Leasingdauer] Monate, beginnend ab Übergabe am [Uebergabedatum]
3. Monatliche Leasingrate: CHF [Leasingrate] inkl. MWST
4. Effektiver Jahreszins: [Effektiver Jahreszins] % p.a.
5. Vereinbarte Jahreskilometerleistung: [Kilometerleistung] km/Jahr Kosten für Mehrkilometer: CHF [Mehrkilometer Kosten] pro Kilometer
Widerrufsrecht (KKG Art. 16)
6. Widerrufsrecht Der Leasingnehmer kann diesen Vertrag innerhalb von 7 Kalendertagen ab Unterzeichnung ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen (KKG Art. 16). Der Widerruf ist per eingeschriebenem Brief an den Leasinggeber zu richten. Nach Widerruf sind bereits erhaltene Leistungen unverzüglich zurückzugeben; ein bereits übernommenes Fahrzeug ist zurückzubringen.
Pflichten des Leasingnehmers
7. Nutzung und Unterhalt Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt pfleglich zu behandeln, nach Herstellerangaben zu warten, ausschliesslich für private Zwecke zu nutzen und auf dem eigenen Namen zuzulassen. Umbau und Weitergabe an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Leasinggebers sind untersagt.
8. Versicherung Der Leasingnehmer hat auf eigene Kosten eine Vollkasko-Versicherung abzuschliessen und den Leasinggeber als zusätzlich Versicherten einzusetzen. Der Versicherungsschutz ist während der gesamten Leasingdauer aufrechtzuerhalten.
9. Rückgabe bei Vertragsende Bei ordentlichem Ablauf kann der Leasingnehmer das Fahrzeug zurückgeben, abkaufen (zum garantierten Restwert) oder ein neues Leasing abschliessen. Schäden über die normale Abnützung hinaus werden nach AGVS-Richtlinien bewertet und dem Leasingnehmer verrechnet.
Schlussbestimmungen
10. Kreditfähigkeitsprüfung Der Leasinggeber hat die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers gemäss KKG Art. 28 geprüft. Grundlage waren Einkommensbelege und eine ZEK-Abfrage.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere KKG (SR 221.214.1) und OR. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Leasingnehmers gemäss ZPO Art. 32.
Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]
Leasinggeber
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Signature
Leasingnehmer
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Signature
Was ist Leasingvertrag Konsument Schweiz (KKG Art. 11)?
Der Leasingvertrag Konsument (KKG Art. 11) ist ein in der Schweiz nach Konsumkreditgesetz (KKG, SR 221.214.1) Art. 11, 9, 16, 28 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Das Bundesgericht (BGer) hat in mehreren Entscheidungen (BGE 136 III 627; BGE 131 III 217) die Abgrenzung zwischen Leasing und Kauf auf Raten präzisiert: Beim Leasing erwirbt der Leasingnehmer — anders als beim Teilzahlungskauf — kein Eigentum; er ist nicht zur Übernahme des Restwertrisikos verpflichtet, wenn der Vertrag eine echte Kaufoption enthält (Option, nicht Pflicht). Enthält der Vertrag eine Kaufverpflichtung oder wird der Restwert vollständig dem Leasingnehmer angelastet, qualifiziert er wirtschaftlich als Kauf auf Raten und untersteht KKG Art. 9.
Leasingverträge für Konsumenten in der Schweiz werden von der Verordnung zum KKG (VKKG, SR 221.214.11) näher geregelt. Der maximale effektive Jahreszins (EJR) beträgt 12 % (VKKG Art. 2). Laut AGVS (Automobilgewerbe-Verband Schweiz) werden rund 35 % aller Neuwagen in der Schweiz via Leasing finanziert. Die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) erfasst auch Leasingverträge; Negativmeldungen bleiben 5 Jahre gespeichert.
Der Konsumentenleasingvertrag Schweiz unterscheidet sich vom gewerblichen Leasing (B2B): Nur beim Konsumentenleasing gilt das KKG mit seinen Mindestanforderungen (Schriftform, EJR-Ausweis, Widerrufsrecht 14 Tage nach Art. 16 KKG). Beim gewerblichen Leasing gelten nur die OR-Regeln (Miete, OR Art. 253 ff., subsidiär). Die FINMA überwacht Leasinggesellschaften, die gewerblich tätig sind und keiner Bank angehören, nach dem Konsumkreditgesetz.
Die wirtschaftliche Realität des Konsumentenleasings in der Schweiz wird von drei dominanten Anbietern geprägt: Multilease AG, ALD Automotive und AMAG Leasing (Volkswagen-Gruppe). Diese Leasinggesellschaften arbeiten eng mit Autohändlern zusammen; der Händler vermittelt das Leasinggeschäft, der Händler (Leasinggeber) oder eine Finanzierungsgesellschaft tritt als Vertragspartei auf. Der Endkonsument schliesst den Leasingvertrag direkt mit der Leasinggesellschaft ab, nicht mit dem Händler (sofern Händlerfinanzierung, ist der Händler Darlehensvermittler nach KKG Art. 38 ff.).
Das AGVS (Automobil- und Garage-Gewerbe-Verband Schweiz) schätzt, dass rund 35 % aller Neuwagen via Leasing oder Autokredit finanziert werden. Im Premium-Segment (BMW, Mercedes, Audi) liegt der Leasinganteil sogar bei über 50 %. Für Verbraucher bietet Leasing steuerliche Vorteile bei der direkten Bundessteuer (wenn das Fahrzeug beruflich genutzt wird: anteilige Leasingrate abzugsfähig gemäss Kreisschreiben ESTV Nr. 1). Bei rein privater Nutzung hingegen kein Steuervorabzug.
Das Bundesgericht (BGE 136 III 627) hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Leasingnehmer während der Vertragsdauer alle Unterhaltspflichten trägt (Reifen, Service, Hauptuntersuchung HU nach SVG Art. 34). Mangelnde Wartung kann zur Verweigerung der Rücknahme oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führen. Der Leasingvertrag Konsument Schweiz sollte deshalb die genauen Wartungsintervalle und Servicepflichten regeln.
Der Unterschied zwischen operativem und finanzierendem Leasing ist für die KKG-Anwendbarkeit entscheidend: Beim operativen Leasing (Operating Lease) trägt der Leasinggeber das Restwertrisiko vollständig; der Leasingnehmer zahlt nur für die Nutzung ohne Werteverzehr-Finanzierung. Beim Finanzierungsleasing (Finance Lease) trägt der Leasingnehmer das Restwertrisiko; er finanziert den vollständigen Werteverzehr. Das KKG (Art. 1 i.V.m. Art. 11) gilt nur für Finanzierungsleasing. Das operative Leasing fällt unter die allgemeinen OR-Mietregeln (OR Art. 253 ff.). In der Praxis sind Konsumentenleasingverträge fast ausschliesslich Finanzierungsleasing-Verträge.
Leasinggesellschaften in der Schweiz sind verpflichtet, ihr Leasingportfolio nach Swiss GAAP FER 13 oder IFRS 16 zu bilanzieren: IFRS 16 (seit 2019) verlangt, dass Leasingnehmer alle Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten in der Bilanz aktivieren (Right-of-Use Asset und Leasingverbindlichkeit). Für Privatpersonen (Verbraucher) ist IFRS 16 nicht direkt relevant, aber grosse Unternehmen, die Fahrzeuge leasen, müssen alle Leasingverhältnisse in ihrer Konzernbilanz ausweisen. Diese Bilanzierungspflicht hat zu einem Rückgang des Leasings bei börsenkotierten Unternehmen geführt — und zu einer Stärkung des Konsumentenleasings (Privatpersonen nicht bilanzierungspflichtig).
Umweltaspekte und ESG-Leasing: Die Schweizer Leasingbranche verzeichnet eine stark steigende Nachfrage nach E-Fahrzeugen (Elektroautos, Plug-in-Hybride). Der Bund fördert E-Fahrzeuge durch reduzierten Automobilsteuersatz (Automobilsteuergesetz, AStG, SR 641.51): E-Fahrzeuge zahlen keinen AStG-Zuschlag, während Benziner bis zu 4 % des Fahrzeugpreises zusätzlich bezahlen. Leasinggesellschaften bieten spezifische E-Leasing-Pakete mit Heimladestation (Wallbox), Versicherung und Wartung als Komplettpakete an. Der Leasingvertrag Konsument Schweiz sollte für E-Fahrzeuge eine Klausel zur Batterieleistungsgarantie und zu Ladeinfrastruktur-Kosten enthalten.
Die Nachhaltigkeit ist ein wachsendes Kriterium bei Leasingentscheidungen in der Schweiz. Das AGVS (Automobilgewerbe-Verband Schweiz) und die grossen Leasinggesellschaften (Multilease, ALD) berichten, dass der Anteil von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeugen am Leasingportfolio 2023 auf rund 25 % gestiegen ist. Bund und Kantone fördern E-Mobilität: kein AStG-Zuschlag, reduzierte Motorfahrzeugsteuer in vielen Kantonen, Fördergelder für Ladeinfrastruktur. Der Leasingvertrag Konsument Schweiz für Elektrofahrzeuge muss Besonderheiten regeln: Batterie-Zustand bei Rückgabe (State of Health, SoH), Ladekosten-Erstattung und Heimladestation-Eigentumsregelung.
Wann brauchen Sie Leasingvertrag Konsument Schweiz (KKG Art. 11)?
Ein Konsumentenleasingvertrag Schweiz wird abgeschlossen, wenn eine Privatperson ein Fahrzeug oder ein anderes Konsumgut nutzen möchte, ohne den Kaufpreis vollständig aufzubringen, und bei Vertragsende keine Eigentumsübertragung angestrebt wird. Typische Situationen:
Fahrzeugleasing: Privatpersonen leasen Personenwagen für 24 bis 60 Monate. Die monatliche Leasingrate ist häufig tiefer als eine Kreditrate, weil nur der Wertverlust (nicht der Gesamtkaufpreis) finanziert wird. Nach Ablauf der Leasingdauer gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug zurück oder übt eine Kaufoption aus (falls vertraglich vorgesehen).
Elektronik und Haushaltsgeräte: Kühlschränke, Waschmaschinen, Computer oder TV-Geräte werden von manchen Anbietern im Rahmen von KKG-konformen Leasingverträgen angeboten. Achtung: Häufig handelt es sich wirtschaftlich um Ratenkäufe, die als Leasing bezeichnet werden; das Bundesgericht prüft die wirtschaftliche Substanz, nicht die Bezeichnung (BGE 131 III 217).
Gewerbliche Grenzfälle: Selbständigerwerbende nutzen manchmal Konsumentenleasingverträge für Fahrzeuge, die gemischt privat/beruflich genutzt werden. Überwiegt der private Charakter, gilt KKG (BGer 4A_148/2018).
Restwertleasing vs. Kilometerleasing: Beim Restwertleasing trägt der Leasingnehmer das Risiko, wenn der tatsächliche Restwert unter dem kalkulierten Restwert liegt. Beim Kilometerleasing wird ein jährliches Kilometermaximum festgelegt; Mehrkilometer werden nachberechnet. Für Verbraucher ist Kilometerleasing kalkulierbarer. Der Leasingvertrag Konsument Schweiz sollte das Modell klar benennen.
Leasingverträge eignen sich nicht für Personen mit negativem ZEK-Eintrag oder fehlendem pfändbarem Einkommen, da Leasinggesellschaften nach Art. 22 KKG die Kreditwürdigkeit prüfen müssen.
Für Gewerbetreibende und Selbständige, die ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich nutzen, bieten sich steueroptimierte Leasingstrukturen an: Die Leasingrate kann im Verhältnis der beruflichen Nutzung steuerlich abgezogen werden (ESTV-Kreisschreiben Nr. 1 zur Berufskostenabzüge). Bei 50 % beruflicher Nutzung kann die Hälfte der Leasingrate als Berufskostenpauschale oder Nachweis-Abzug geltend gemacht werden. Ein Fahrtenbuch (Bordbuch) als Nachweis ist empfohlen (kantonale Steuerämter verlangen dieses bei Kontrolle).
Elektrofahrzeuge (EV) werden zunehmend via Leasing finanziert: Die Leasingrate für ein E-Fahrzeug (z.B. Tesla Model 3, VW ID.4) ist häufig nur marginal höher als für ein vergleichbares Benzinfahrzeug; die Treibstoffkosten fallen deutlich tiefer aus. Zusätzlich gewähren viele Kantone (ZH, BE, GE) Rabatte auf die Motorfahrzeugsteuer (MFZ-Steuer) für Elektrofahrzeuge. Der Leasingvertrag Konsument Schweiz muss bei E-Fahrzeugen besondere Klauseln zur Batteriegarantie, zur Ladeleistungsgarantie und zum Restwert (Batterie-Degradation) enthalten.
Leasingvertrag Konsument Schweiz für Hochpreissegment: Im Segment Premium-Fahrzeuge (Kaufpreis CHF 80'000-300'000) ist Leasing besonders verbreitet: Porsche, Bentley, BMW M, Mercedes AMG, Tesla Model S werden von wohlhabenden Privatkunden typischerweise geleast statt gekauft. Vorteile: geringere Kapitalbindung, alle 2-4 Jahre neues Topmodell, keine Restwertrisiko-Sorgen. Das KKG ist bis CHF 80'000 Kreditbetrag zwingend anwendbar; für Fahrzeuge über CHF 80'000 (Leasingbetrag nach Abzug Anzahlung und Restwert) ist das KKG nicht anwendbar, und der Vertrag unterliegt nur dem OR. In diesem Fall hat der Konsument kein gesetzliches Widerrufsrecht nach KKG Art. 16.
Leasingvertrag und Insolvenz des Leasinggebers: Wenn die Leasinggesellschaft in Konkurs gerät, ist das geleaste Fahrzeug Eigentum der Leasinggesellschaft und fällt in die Konkursmasse. Der Leasingnehmer hat kein Aussonderungsrecht (SchKG Art. 242). Er muss das Fahrzeug an den Konkursverwalter herausgeben und verliert seine vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit. Er wird Gläubiger der Leasinggesellschaft für ausstehende Forderungen (Vorauszahlungen, Kautionen). Dies ist ein wesentliches Risiko des Konsumentenleasings, das durch die FINMA-Bewilligungspflicht (KKG Art. 39) und die Eigenkapitalanforderungen gemindert wird.
Pensionäre und Leasingvertrag: Auch Personen im Rentenalter können Leasingverträge Konsument Schweiz abschliessen, sofern die Bonitätsprüfung (KKG Art. 22) positiv ausfällt. Massgebend ist das Renteneinkommen (AHV + PK + allfällige Privatrenten); das Existenzminimum muss nach SchKG Art. 93 gedeckt sein. Leasinggesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, keine Leasingverträge abzuschliessen, die zur Überschuldung führen (KKG Art. 28). Für Pensionäre mit tiefen Renten kann die Bonitätsprüfung negativ ausfallen; in diesem Fall muss ein Bürge gestellt werden (OR Art. 492 ff.).
Was gehört in Ihr Leasingvertrag Konsument Schweiz (KKG Art. 11)?
Ein gültiger Leasingvertrag Konsument Schweiz nach KKG Art. 11 muss zwingend enthalten: (1) Identifikation des Leasinggegenstands (bei Fahrzeug: Marke, Modell, Fahrgestellnummer/VIN, Erstzulassungsdatum, Farbe, Kilometerstand bei Übergabe); (2) Leasingbetrag (Kaufpreis minus Anzahlung); (3) effektiver Jahreszins (EJR) nach VKKG; (4) monatliche Leasingrate und Fälligkeitsdaten; (5) Leasingdauer in Monaten; (6) kalkulierter Restwert am Vertragsende; (7) Kilometergrenze (bei Kilometerleasing) und Mehr-/Minderkilometerpreis; (8) Hinweis auf Widerrufsrecht 14 Tage (KKG Art. 16); (9) ZEK-Meldeklausel; (10) Versicherungspflichten (Vollkaskoversicherung obligatorisch bei Fahrzeugleasing); (11) Wartungs- und Reparaturpflichten; (12) Rückgabebedingungen und Abnutzungsstandards.
Der Restwert ist das finanziell kritischste Element. Er muss realistisch und nachvollziehbar kalkuliert sein; unrealistisch hohe Restwerte reduzieren die Leasingrate künstlich, belasten den Leasingnehmer aber bei Rückgabe erheblich. Das Bundesgericht (BGE 136 III 627) hat festgehalten, dass ein garantierter Restwert (Leasingnehmer übernimmt Differenz) die Natur des Vertrags in Richtung Kauf auf Raten verschiebt.
Die Vollkaskoversicherung ist bei Fahrzeugleasing obligatorisch (Fahrzeug steht im Eigentum des Leasinggebers). Der Vertrag muss die Leasinggesellschaft als Begünstigte (cessionnaire) benennen. Bei Totalschaden oder Diebstahl deckt die Vollkaskoversicherung den Wiederbeschaffungswert; eine GAP-Versicherung (Guaranteed Asset Protection) schliesst die Differenz zwischen Versicherungsleistung und ausstehender Leasingschuld.
Forms-legal.com bietet eine vollständige Vorlage für den Leasingvertrag Konsument Schweiz, die alle KKG-Pflichtangaben enthält und nach Art des Leasings (Restwert- oder Kilometerleasing) anpassbar ist. Die Fahrgestellnummer (VIN, 17-stellig) zur eindeutigen Fahrzeugidentifikation ist vorausgefüllt.
MwSt-Behandlung: Bei Privatleasing fällt auf die Leasingrate die MWST (aktuell 8,1 % nach MWSTG, SR 641.20) an; sie ist im EJR nicht einzurechnen, muss aber separat ausgewiesen werden. Bei Abschluss des Leasings ist die Leasinggesellschaft MWST-Schuldnerin. Kein Vorsteuerabzug für Privatpersonen.
Bei vorzeitiger Auflösung (Art. 17 KKG analog) schuldet der Leasingnehmer die ausstehenden Raten abzüglich des ersparten Zinses (Vorfälligkeitsentschädigung max. 1 % für Restlaufzeit > 12 Monate) plus allfällige Minderkilometerrückvergütung oder Mehrkilometergebühr. Bei Rückgabeschäden (über normale Abnutzung hinaus) haftet der Leasingnehmer nach OR Art. 97 (Schadensersatz).
Das Serviceheft und die Garantieabwicklung sind beim Konsumentenleasing Schweiz besonders geregelt: Das Fahrzeug steht im Eigentum der Leasinggesellschaft; Garantieansprüche beim Hersteller können nur über die Leasinggesellschaft oder den Händler geltend gemacht werden (OR Art. 192 ff. — Mängelgewährleistung bei Kauf; bei Leasing analog). Der Leasingnehmer muss Mängel umgehend melden, andernfalls verwirkt er Gewährleistungsansprüche (OR Art. 201).
Die Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Leasingdauer ist vertraglich detailliert zu regeln: (a) Zustand: normal Abnutzung (Kratzer unter 10 cm, Delle unter 5 cm, kein Windschutzscheibenschaden) vs. übermässige Abnutzung (grössere Schäden, Brandlöcher, fehlende Ausrüstung). Leasinggesellschaften erstellen ein Zustandsprotokoll; AGVS und TCS haben Standards für normale Abnutzung definiert. (b) Kilometerstand: Mehr-/Minderkilometer werden abgerechnet. (c) Schlüssel und Ausstattung: Alle Schlüssel, Fahrzeugausweis und Originalbedienungsanleitung müssen bei Rückgabe vorhanden sein.
Subventioniertes Leasing (Hersteller-Subvention): Automobilhersteller subventionieren häufig die Leasingzinsen (z.B. 0,9 % EJR für 36 Monate) als Verkaufsförderungsmassnahme. Diese subventionierten Zinsen sind oft an bestimmte Modelle, Ausstattungsvarianten und Laufzeiten gebunden. Der Konsument sollte den effektiven Gesamtpreis (Leasingrate x Monate + Anzahlung + Restwert-Option) mit dem Kaufpreis vergleichen, um die günstigste Option zu ermitteln. SECO und Konsumentenschutz (SKS) bieten Online-Vergleichsrechner an.
Leasingvertrag und Versicherungen im Detail: (a) Haftpflichtversicherung: Mindestdeckungssumme CHF 100 Mio. nach VVG Art. 65 und Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz (VStV, SR 741.013) Art. 113 ff. Diese ist obligatorisch für alle Fahrzeuge; der Leasingnehmer ist Versicherungsnehmer. (b) Vollkaskoversicherung: Im Leasingvertrag Konsument Schweiz obligatorisch (Fahrzeug im Eigentum des Leasinggebers). Selbstbehalt max. CHF 1'000 empfohlen, da höhere Selbstbehalte bei Schaden persönlich zu tragen sind. (c) GAP-Versicherung: Deckt die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und ausstehender Leasingschuld (GAP = Garantierte Vermögensschutz). Wichtig bei hohen Anzahlungen: Die Anzahlung ist bei Totalschaden andernfalls verloren. (d) Insassenunfall-Versicherung: Optional, aber empfehlenswert bei Fahrzeugen ohne Airbags-vollausstattung. (e) Pannenversicherung/TCS-Mitgliedschaft: Häufig als Paket angeboten; TCS-Pannenhilfe abgedeckt in der Vollkaskoprämie mancher Anbieter.
Leasingvertrag und Fahrzeugwechsel: Manche Leasinggesellschaften bieten Swap-Programme an: Der Leasingnehmer kann das Fahrzeug vor Ablauf der Leasingdauer gegen ein anderes (neueres) Modell eintauschen. Dabei wird der verbleibende Restwert des alten Fahrzeugs mit der Anzahlung des neuen Fahrzeugs verrechnet. Vorsicht: Der Swap kann teuer sein, wenn der Marktwert des alten Fahrzeugs unter dem kalkulierten Restwert liegt. Der Leasingvertrag Konsument Schweiz muss Swap-Konditionen und Restwertberechnungsmethode transparent ausweisen.
Kilometerleasing-Varianten: Das Standardkilometerleasing sieht eine feste Jahreskilometergrenze vor (z.B. 15'000 km/Jahr). Flexibles Kilometerleasing erlaubt Anpassungen der Kilometergrenze jährlich (gegen Aufpreis oder Gutschrift). Unlimited-Mileage-Leasing (keine Kilometergrenze) wird von einigen Premiumanbietern für besonders häufige Nutzer angeboten; die Leasingrate ist entsprechend höher, da das Restwertrisiko vollständig beim Leasinggeber liegt. Im Leasingvertrag Konsument Schweiz muss das Kilometermodell klar benannt und die Mehr-/Minderkostenregelung transparent ausgewiesen sein.
Rückgabestandards im Leasingvertrag Konsument Schweiz: Die Leasinggesellschaft (oft Multilease AG oder ALD Automotive) erstellt bei Fahrzeugrückgabe ein Schadensgutachten. Als normale Abnutzung gelten nach AGVS-Standards: Kratzer bis 10 cm Länge, Dellen bis 5 cm Durchmesser, leichte Windschutzscheiben-Chips (kein Durchriss). Übermässige Abnutzung führt zu Schadensersatzforderungen. Vorsicht: Innenreinigung und kleinere Instandsetzungen können die Rückgabekosten deutlich senken; viele Leasinggesellschaften bieten «Rückgabe-Checks» durch autorisierte Garagen an. Der Leasingvertrag sollte ausdrücklich auf den AGVS-Standard verweisen, damit klar ist, welcher Massstab gilt.
Versicherungswechsel während der Leasingdauer: Wenn der Leasingnehmer seine Vollkaskoversicherung wechselt (günstigerer Anbieter), muss er den Leasinggeber vorab informieren und die neue Police mit Leasinggesellschaft als Begünstigte vorlegen. Ohne Vollkaskoversicherung verletzt der Leasingnehmer den Leasingvertrag; der Leasinggeber kann eine Ersatzversicherung auf Kosten des Leasingnehmers abschliessen. Tipp: Direkt beim Abschluss des Leasingvertrags die Versicherungskonditionen mehrerer Anbieter vergleichen (Versicherungsvergleich.ch, Comparis.ch).
So füllen Sie Ihr Leasingvertrag Konsument Schweiz (KKG Art. 11) aus
Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ausfüllen des Leasingvertrags Konsument Schweiz:
Schritt 1 – Fahrzeug und Parteien: Leasinggeber (Name, UID, FINMA-Bewilligungsnummer) und Leasingnehmer (Name, Geburtsdatum, AHV-Nr., Wohnadresse seit mindestens 2 Jahren in der Schweiz) erfassen. Fahrzeugdaten vollständig eintragen: Marke, Typ, VIN (17 Zeichen), Farbe, Modelljahrgang, Kilometerstand.
Schritt 2 – Finanzdaten: Fahrzeugkaufpreis (Brutto inkl. MWST), Anzahlung (häufig 10-30 % des Kaufpreises), Leasingbetrag = Kaufpreis minus Anzahlung minus kalkulierter Restwert. Laufzeit in Monaten. EJR nach VKKG-Formel berechnen.
Schritt 3 – Restwert und Kilometerregelung: Restwert in CHF und in % des Kaufpreises angeben. Kilometergrenze pro Jahr (z.B. 15'000 km/Jahr). Mehrkilometerpreis (Rp./km) und Minderkilometerrückvergütung (Rp./km).
Schritt 4 – Versicherungen: Vollkaskoversicherung mit Leasinggesellschaft als Begünstigte obligatorisch. Haftpflichtversicherung (min. CHF 100 Mio. Deckungssumme nach VVG Art. 65). Optional: GAP-Versicherung.
Schritt 5 – Widerrufsbelehrung: Verbraucher hat 14 Tage Widerrufsrecht ab Vertragsschluss (Art. 16 KKG). Widerrufsformular dem Vertrag beifügen.
Schritt 6 – Unterzeichnung: Physische Unterschriften beider Parteien; Kreditnehmer erhält Vertragsausfertigung. ZEK-Abfrage vor Unterzeichnung dokumentieren.
Wichtiger Hinweis zur Anzahlung: Bei Konsumentenleasingverträgen Schweiz ist die Anzahlung (auch: Vorauszahlung oder Down Payment) kein Eigenkapital am Fahrzeug, sondern eine Vorauszahlung auf die Leasinggebühren. Sie reduziert die monatliche Rate, wird aber im Falle von Totalschaden oder Diebstahl nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt — sie ist «verloren». Die GAP-Versicherung (Guaranteed Asset Protection) schliesst auch die vorausgezahlte Anzahlung ein; beim Abschluss einer grossen Anzahlung sollte deshalb unbedingt eine GAP-Versicherung abgeschlossen werden.
Handhabung bei vorzeitiger Vertragsauflösung: Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag Konsument Schweiz vor Ablauf auflösen, muss jedoch alle bis Laufzeitende ausstehenden Raten zahlen abzüglich des ersparten Zinses (KKG Art. 17 analog). Zusätzlich kann die Leasinggesellschaft eine Vorfälligkeitspauschale erheben (max. 1 % bei Restlaufzeit > 12 Monate). Das Fahrzeug wird dann zum tatsächlichen Marktwert verwertet; ein Mindererlös gegenüber dem kalkulierten Restwert trägt der Leasingnehmer (bei Restwertleasing). Bei Kilometerleasing trägt die Leasinggesellschaft das Restwertrisiko.
Checkliste für den Leasingvertrag Konsument Schweiz: Vor Unterzeichnung prüfen: (1) Ist der EJR nach KKG Art. 9 angegeben? (max. 12 % VKKG Art. 2); (2) Ist der Restwert realistisch? (Schwacke-Liste oder Eurotax als Referenz); (3) Ist die Kilometerregelung klar? (Mehr-/Minderkilometerpreis angegeben); (4) Ist die Vollkaskoversicherungspflicht ausdrücklich geregelt und der Leasinggeber als Begünstigter eingetragen? (5) Ist das Widerrufsrecht nach KKG Art. 16 (14 Tage) ausgewiesen? (6) Sind Rückgabebedingungen (Abnutzungsstandards, Schlüsselanzahl) klar? (7) Ist die Anzahlungsregelung bei Totalschaden (GAP-Versicherung empfohlen) erläutert? (8) Ist die ZEK-Meldeklausel vorhanden?
Finanzierungsvergleich: Kauf vs. Kredit vs. Leasing: Für einen Neuwagen CHF 40'000 vergleichen Konsumenten typischerweise: (a) Barkauf: Keine Zusatzkosten, volles Eigentum, Restwertrisiko beim Eigentümer; (b) Konsumkredit CHF 40'000 auf 48 Monate @ 4 % EJR: Monatsrate ca. CHF 900, Gesamtkosten CHF 3'300 Zinsen, Eigentum sofort; (c) Leasing CHF 40'000 Fahrzeugpreis, 20 % Anzahlung CHF 8'000, Restwert 35 % CHF 14'000, Laufzeit 48 Monate @ 2,9 % EJR: Monatsrate ca. CHF 380, aber kein Eigentum am Ende, ggf. Restwertrisiko. SECO und Konsumentenschutz (SKS) bieten Online-Vergleichsrechner für diese drei Optionen an.
Schritt-für-Schritt-Vorgehen bei der Fahrzeugrückgabe: (1) Terminvereinbarung mit Leasinggesellschaft oder autorisiertem Händler; (2) Fahrzeug reinigen (Innen- und Aussenreinigung professionell, ca. CHF 100-200); (3) Alle Zusatzausstattung, Zweitschlüssel, Fahrzeugausweis und Bedienungsanleitung bereitstellen; (4) Kilometerstand notieren (Foto machen); (5) Rückgabeprotokoll gemeinsam ausfüllen und von beiden Seiten unterzeichnen lassen; (6) Fotos von allen vier Seiten des Fahrzeugs und Innenraum machen; (7) Beschädigungen sofort ansprechen und im Protokoll vermerken lassen; (8) Kopie des Protokolls behalten. Bei Uneinigkeit über den Fahrzeugzustand: Gutachter des TCS (Touring Club Schweiz) beziehen.
Rechtliche Anforderungen für Leasingvertrag Konsument Schweiz (KKG Art. 11)
Der Leasingvertrag Konsument Schweiz unterliegt folgenden zwingenden Rechtsgrundlagen:
KKG (SR 221.214.1): Art. 1 (Anwendungsbereich), Art. 9 (Schriftform, Pflichtangaben), Art. 11 (Leasing als Konsumkredit), Art. 15 (Nichtigkeit), Art. 16 (Widerrufsrecht 14 Tage), Art. 17 (vorzeitige Rückzahlung), Art. 22 (Bonitätsprüfung), Art. 23 (ZEK-Meldung), Art. 28 (Überschuldungsverbot), Art. 36 (Strafbestimmungen), Art. 39 (FINMA-Bewilligungspflicht).
VKKG (SR 221.214.11): Art. 2 (EJR-Höchstsatz 12 %), Art. 3 (EJR-Berechnungsmethode), Art. 4 (Informationspflichten).
OR (SR 220): Art. 253 ff. (Miete, subsidiär), Art. 312 ff. (Darlehen, subsidiär), Art. 97 ff. (Schadenersatz bei Vertragsverletzung), Art. 119 ff. (Unmöglichkeit der Leistung).
MWSTG (SR 641.20): Art. 21 (Steuerbare Leistungen), Art. 25 (Steuersatz 8,1 % auf Leasingrate).
VVG (SR 221.229.1): Art. 65 (Mindestdeckung Haftpflicht), Art. 60 ff. (Versicherungsansprüche).
DSG (SR 235.1): Art. 30 ff. (Informationspflicht bei Bonitätsdaten), Art. 32 (Berichtigungs- und Löschungsrecht).
Finanzmärkte: Leasinggesellschaften brauchen FINMA-Bewilligung nach KKG Art. 39 oder gelten als Bank nach BankG SR 952.0.
Zum Verhältnis KKG und Konsumentenschutzgesetz (KSG, noch nicht in Kraft): Der Bundesrat plant eine umfassende Reform des Konsumentenschutzrechts. Die geplante Stärkung des KKG umfasst: höhere Transparenzanforderungen bei Werbung, strengere Regeln für Add-on-Versicherungen, erweitertes Widerrufsrecht (30 Tage für Fernabsatz). Für bestehende Leasingverträge Konsument Schweiz gelten diese geplanten Änderungen erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes.
Die FINMA überwacht Leasinggesellschaften nach KKG Art. 39: Alle natürlichen oder juristischen Personen, die gewerbsmässig Konsumkredite oder Leasinggeschäfte anbieten, benötigen eine FINMA-Bewilligung als Kreditgeber (sofern sie nicht unter das BankG fallen). Die Bewilligung setzt ein Mindestkapital, ordentliche Rechnungslegung und organisatorische Anforderungen voraus. Verstösse gegen das Bewilligungserfordernis sind strafbar (KKG Art. 39 Abs. 4: Geldstrafe bis CHF 100'000).
Leasingrecht im EU-Vergleich: Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und die neue Richtlinie 2023/2225/EU erfassen Finanzierungsleasing explizit als Verbraucherkredit. Da die Schweiz nicht EU-Mitglied ist, gilt das KKG als nationales Recht; bei Leasingverträgen mit EU-Bezug (Fahrzeug im EU-Ausland gekauft, Leasinggeber mit EU-Sitz) prüft das Gericht nach IPRG Art. 120, welches Recht anwendbar ist. Das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) schützt den in der Schweiz wohnhaften Verbraucher: Er kann an seinem Wohnsitz klagen und muss sich nur in seiner Schweizer Heimat beklagen lassen (LugÜ Art. 15 ff.).
SVG-rechtliche Aspekte: Das Schweizer Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) regelt den Fahrzeugausweis und die Zulassung. Bei Leasingfahrzeugen lautet der Fahrzeugausweis auf den Leasingnehmer als Halter (nicht Eigentümer). Bei Rückgabe muss der Leasingvertrag Konsument Schweiz die Ummeldung auf den Leasinggeber regeln (Strassenverkehrsamt, kantonale Zuständigkeit).
Leasingbuchführung bei gemischt genutzten Fahrzeugen: Selbständigerwerbende und Freiberufler können den beruflichen Anteil der Leasingkosten steuerlich abziehen. Die ESTV und kantonale Steuerämter verlangen als Nachweis ein Fahrtenbuch (Bordbuch): Datum, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt, Kilometerstand. Ohne Fahrtenbuch akzeptieren Steuerämter typischerweise eine Privatanteil-Pauschale von 25-50 % des Fahrzeugwerts (je nach Kanton und Nutzungsverhältnis). Für das Leasingverhältnis selbst ändert sich nichts; der Steuerabzug ist eine Frage der Steuererklärung des Leasingnehmers.
Häufige Fehler bei Ihrem Leasingvertrag Konsument Schweiz (KKG Art. 11)
Die häufigsten Fehler beim Konsumentenleasingvertrag Schweiz:
Fehler 1 – Restwert unrealistisch hoch kalkuliert: Der Leasinggeber setzt einen zu hohen Restwert an, um die monatliche Rate tief zu halten. Bei Rückgabe übersteigt der kalkulierte den Marktwert; der Leasingnehmer zahlt die Differenz. Lösung: Schwacke-Liste oder Eurotax-Bewertung als Restwertbasis verlangen.
Fehler 2 – Vollkaskoversicherung nicht abgeschlossen: Ohne Vollkasko haftet der Leasingnehmer persönlich für Totalschäden am Fahrzeug im Eigentum des Leasinggebers. Folge: Forderung des Leasinggebers nach OR Art. 97. Lösung: Vollkaskoversicherung vor Fahrzeugübergabe abschliessen und Police vorlegen.
Fehler 3 – Kilometerregelung nicht beachtet: Mehrkilometer werden bei Rückgabe teuer nachberechnet (häufig Rp. 8-15/km). Minderkilometer werden selten zurückvergütet. Lösung: Realistische Jahreskilometerschätzung und ggf. Kilometerpaket erweitern.
Fehler 4 – KKG-Nichtigkeit wegen fehlender Pflichtangaben: Fehlt der EJR oder das Widerrufsrecht, ist der Vertrag nach Art. 15 KKG nichtig. Leasingnehmer schuldet nur den Nettobetrag. Lösung: Vor Unterzeichnung alle Pflichtangaben nach Art. 9 KKG prüfen.
Fehler 5 – Mangelnde Rückgabedokumentation: Fahrzeugzustand bei Rückgabe nicht fotografiert; Streiten über normale vs. übermässige Abnutzung. Lösung: Übergabeprotokoll mit Fotos, Unterschrift beider Parteien und Kilometerstand.
Fehler 6 – Leasingvertrag als Kauf missverstanden: Leasingnehmer geht davon aus, nach Ablauf der Leasingdauer Eigentümer des Fahrzeugs zu werden, ohne eine explizite Kaufoption ausgeübt zu haben. Das Fahrzeug verbleibt im Eigentum der Leasinggesellschaft. Ohne Kaufoption muss das Fahrzeug zurückgegeben werden. Lösung: Kaufoptionsklausel und Kaufoptionspreis am Leasingbeginn klar vereinbaren und schriftlich festhalten.
Fehler 7 – Übermässige Abnutzung nach Rückgabe bestritten: Leasingnehmer und Leasinggesellschaft streiten über den Fahrzeugzustand bei Rückgabe; kein Rückgabeprotokoll vorhanden. Folge: Teurer Rechtsstreit, oft vor dem Friedensrichter. Lösung: Bei Rückgabe immer ein schriftliches, beidseitig unterzeichnetes Zustandsprotokoll mit Fotos erstellen lassen.
Fehler 8 – Anzahlung als Eigenkapital missverstanden: Leasingnehmer zahlt CHF 8'000 Anzahlung und denkt, er habe Eigenkapital am Fahrzeug. Bei Totalschaden zahlt die Vollkaskoversicherung den Wiederbeschaffungswert; die Anzahlung ist anderweitig verrechnet und bei Vertragsende «verbraucht». Ohne GAP-Versicherung kann die ausstehende Leasingschuld den Versicherungserlös übersteigen; die Differenz muss der Leasingnehmer persönlich tragen. Lösung: GAP-Versicherung bei Anzahlungen über CHF 5'000 obligatorisch mitabschliessen.
Fehler 9 – Serviceintervalle nicht eingehalten: Leasingfahrzeuge müssen nach Hersteller-Serviceheft gewartet werden. Fehlende Servicestempel im Wartungsheft können bei Rückgabe als Mangel gewertet werden; die Leasinggesellschaft kann Schadensersatz verlangen. Garantieansprüche gegen den Hersteller (OR Art. 192 ff.) werden bei fehlender Wartung verweigert. Lösung: Servicebuch führen und alle Wartungen fristgerecht durchführen lassen.
Fehler 10 — Fehlende Fahrzeugregistrierung bei Rückgabe: Beim Rückgabetermin vergisst der Leasingnehmer, den Fahrzeugausweis zu deponieren oder das Kontrollschild zu retournieren. Ohne Kontrollschild kann die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nicht ummelden; der Leasingnehmer bleibt als Halter eingetragen und haftet für allfällige Ordnungsbussen oder Unfälle. Lösung: Kontrollschild und Fahrzeugausweis (Fahrzeugausweis International + Fahrzeugausweis Technischer) am Rückgabetag mitbringen und gegen Quittung übergeben.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 253CH official
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 97CH official
- OR Art. 192CH official
- OR Art. 201CH official
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Nicht jeder Fahrzeugleasingvertrag in der Schweiz unterliegt dem Konsumkreditgesetz (KKG, SR 221.214.1). Das KKG ist auf Konsumenten-Leasingverträge anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Leasingnehmer ist eine Privatperson, der Leasinggeber handelt gewerbsmässig und verfügt über eine FINMA-Bewilligung nach KKG Art. 39, die Vertragslaufzeit übersteigt drei Monate, und das Leasingobjekt ist ein bewegliches Gut. Business-Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer als Unternehmen (AG, GmbH) auftritt, unterliegen nicht dem KKG. Gleiches gilt für kurzfristige Fahrzeugmieten unter drei Monaten (OR-Mietrecht) oder Fahrzeugleasing von Privatperson zu Privatperson ohne gewerbliche Absicht. Bei Fahrzeugen mit Listenpreis über CHF 80'000 ist das KKG ebenfalls nicht anwendbar, da der Konsumentenschutz für Luxusgüter über diesem Schwellenwert entfällt. Der Leasingvertrag Konsument Schweiz nach KKG Art. 11 verweist ausdrücklich auf Art. 9 (Pflichtinhalt), Art. 16 (Widerruf) und Art. 28 (Kreditfähigkeitsprüfung).
Bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs beurteilt der Leasinggeber Schäden anhand der vereinbarten Schadenbewertungsgrundlage, üblicherweise der AGVS-Richtlinien des Verbands Auto Gewerbe Schweiz. Normale Abnützung — leichte Kratzer, kleinere Eindrücke, üblicher Reifenverschleiss — wird vom Leasinggeber akzeptiert und vom Leasingnehmer nicht separat verrechnet. Ausserordentliche Schäden — tiefere Kratzer, Dellen, Glasbruch, Unfallschäden, Schäden am Innenraum über normale Abnützung hinaus — werden nach Standardtabellen bewertet und dem Leasingnehmer verrechnet. Bei Totalschaden oder Diebstahl während der Leasingdauer übernimmt die Vollkaskoversicherung den Schaden; der Leasingnehmer haftet für den allfälligen Selbstbehalt. Mehrkilometer über die vereinbarte Jahresleistung hinaus werden zum im Leasingvertrag Konsument Schweiz vereinbarten CHF/km-Satz verrechnet. Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfiehlt sich ein detailliertes Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation sowohl bei Fahrzeugübernahme als auch bei Rückgabe.
Eine vorzeitige Kündigung des Konsumenten-Leasingvertrags Schweiz ist grundsätzlich möglich, aber mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden. Das KKG (SR 221.214.1) regelt die Auflösungsmodalitäten nicht abschliessend; massgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen. Bei vorzeitiger Auflösung schuldet der Leasingnehmer typischerweise eine Ablösesumme, die aus dem Barwert der ausstehenden Leasingraten, dem kalkulierten Restwert und einer Vorfälligkeitsentschädigung besteht. Diese Ablösesumme kann erheblich höher als die verbleibenden Raten ausfallen, da auch der Zinsgewinn des Leasinggebers abgedeckt werden muss. Bei bestimmten Ereignissen — Tod des Leasingnehmers, dauerhafte Invalidität, Berufsunfähigkeit — sehen manche Leasingverträge Konsument Schweiz Sonderkündigungsrechte oder Versicherungslösungen vor. Vor einer vorzeitigen Kündigung sollte immer eine Offerte des Leasinggebers über die Ablösesumme eingeholt werden. Alternativ kann ein Fahrzeugwechsel (Leasingübernahme durch Dritte) möglich sein, wenn der Leasinggeber zustimmt.
Beim Konsumenten-Leasingvertrag Schweiz nach KKG Art. 11 bleibt der Leasinggeber — also die Leasinggesellschaft oder Bank — während der gesamten Vertragsdauer rechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs. Der Leasingnehmer erhält lediglich das Recht zur Nutzung. Im Fahrzeugausweis (Teil I und Teil II) ist deshalb die Leasinggesellschaft als Halterin eingetragen, nicht der Leasingnehmer. Bei einem Betreibungsverfahren gegen den Leasingnehmer kann das Fahrzeug nicht gepfändet werden, da es dem Leasinggeber gehört — der Gläubiger des Leasingnehmers kann keinen Zugriff auf das Fahrzeug nehmen. Dies schützt den Leasinggeber als Eigentümer. Umgekehrt kann der Leasinggeber bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers das Fahrzeug als Eigentümer herausverlangen — ohne Betreibungsverfahren, da er bereits Eigentümer ist. Dieses Eigentumsrecht unterscheidet das Leasing von der Hypothek oder Sicherungsübereignung. Das Bundesgericht hat in BGE 133 III 563 die Eigentumsqualifikation beim Fahrzeugleasing umfassend bestätigt.
Ja, beim Konsumenten-Leasingvertrag Schweiz ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in aller Regel vertraglich vorgeschrieben. Da der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeugs bleibt, hat er ein legitimes Interesse daran, sein Eigentum gegen alle Schäden — Kasko, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse — zu versichern. Die obligatorische Haftpflichtversicherung nach SVG Art. 63 ff. schützt nur Drittschäden, nicht das Leasingfahrzeug selbst. Neben der Vollkaskoversicherung ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggeber als zusätzlich Versicherten oder Begünstigten bei Totalschaden einzusetzen. Der Selbstbehalt bei der Kaskoversicherung trägt grundsätzlich der Leasingnehmer. Die Versicherungsprämie ist vom Leasingnehmer aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Fehlt die Vollkaskoversicherung oder wird sie während der Laufzeit aufgehoben, kann der Leasinggeber den Leasingvertrag Konsument Schweiz fristlos auflösen und das Fahrzeug zurückfordern. In der Praxis verlangen viele Leasinggesellschaften den Abschluss über einen Partnerversicherer oder prüfen die Versicherungspolice vor Fahrzeugübergabe.
Der effektive Jahreszins (EJZ) beim Konsumenten-Leasingvertrag Schweiz ist eine Pflichtangabe nach KKG Art. 11 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. d und beinhaltet alle Kosten des Leasings — Leasingzins, Bearbeitungsgebühren, Versicherungsprämien (sofern im Leasing enthalten) und sonstige Kosten — ausgedrückt als Jahreszinssatz. Der EJZ ermöglicht dem Leasingnehmer den Vergleich verschiedener Leasingangebote unabhängig von Konstruktion, Laufzeit und Ratenhöhe. Er darf nach KKG Art. 9 Abs. 2 maximal zwölf Prozent betragen. Überschreitet der EJZ diese Grenze, ist der gesamte Leasingvertrag nach KKG Art. 17 nichtig. Im Unterschied zum Nominalzinssatz, der nur den reinen Zinssatz ausdrückt, berücksichtigt der EJZ den Zinseszins-Effekt (Compounding) und alle weiteren Kosten. Für Verbraucher ist der EJZ das wichtigste Vergleichsinstrument: Ein Leasingvertrag Konsument Schweiz mit niedrigem EJZ ist insgesamt günstiger als ein Angebot mit niedrigerer Rate, aber höherem EJZ. Auf forms-legal.com finden Sie den EJZ-Pflichtinhalt vorstrukturiert in der Leasingvertragsvorlage für Konsumenten Schweiz.
Ja, beim Konsumenten-Leasingvertrag Schweiz steht dem Leasingnehmer nach KKG Art. 16 ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Frist beginnt mit dem Erhalt eines Exemplars des unterzeichneten Vertrags zu laufen. Innerhalb dieser 14 Tage kann der Leasingnehmer den Vertrag schriftlich und ohne Angabe von Gründen widerrufen; die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung (Datum des Poststempels) genügt zur Fristwahrung. Wird der Widerruf erklärt, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam, und bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. Voraussetzung für das Widerrufsrecht ist, dass der Vertrag überhaupt dem KKG unterliegt — bei gewerblichem Leasing oder bei einem Leasingbetrag über CHF 80'000 besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Fehlt im Vertrag die vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht, kann dies nach KKG Art. 15 zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Der Leasingnehmer sollte die Widerrufserklärung per Einschreiben versenden und eine Kopie aufbewahren.
Ja. Beim Konsumenten-Leasingvertrag Schweiz ist die Leasinggesellschaft nach KKG Art. 22 verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers zu prüfen. Geprüft werden insbesondere das pfändbare Einkommen, die bestehenden finanziellen Verpflichtungen und allfällige negative Einträge bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK). Das Überschuldungsverbot nach KKG Art. 28 untersagt den Abschluss eines Leasingvertrags, wenn die Leasingrate dazu führen würde, dass der Leasingnehmer den nicht pfändbaren Teil seines Einkommens (Existenzminimum nach SchKG Art. 93) nicht mehr decken kann. Bestehende Leasing- und Kreditverträge sowie Zahlungsverzüge werden in der ZEK erfasst; negative Meldungen bleiben dort fünf Jahre gespeichert und können zur Ablehnung eines neuen Leasingantrags führen. Personen mit ungenügendem Einkommen oder negativem ZEK-Eintrag erhalten in der Regel keinen Leasingvertrag, es sei denn, es wird eine zahlungsfähige Bürgschaft nach OR Art. 492 ff. gestellt. Verstösst die Leasinggesellschaft gegen die Prüfpflicht, drohen ihr Sanktionen nach KKG, und sie kann ihre Forderungen teilweise verlieren.
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