Familienstiftung-Stiftungsurkunde Schweiz
STIFTUNGSURKUNDE
der [Stiftungsname]
Familienstiftung gemäss Art. 80 ff. und Art. 335 ZGB
Vor dem unterzeichnenden Notar [Notar Name] mit Amtssitz in [Notar Ort] ist am [Gründungsdatum] erschienen:
Stifter/in:
[Stifter Name], geboren am [Stifter Geburtsdatum], wohnhaft: [Stifter Adresse]
Die erschienene Person erklärt, hiermit folgende Familienstiftung zu errichten:
Art. 1 — Name und Sitz
Unter dem Namen «[Stiftungsname]» besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in [Stiftungssitz].
Art. 2 — Stiftungszweck (Familienstiftung gemäss Art. 335 ZGB)
Die Stiftung ist eine Familienstiftung im Sinne von Art. 335 Abs. 1 ZGB. Ihr Zweck ist ausschliesslich auf die Unterstützung, Erziehung oder Ausstattung von Familienangehörigen des Stifters ausgerichtet. Jede Ausschüttung oder Zuwendung darf nur für diese eng begrenzten Zwecke erfolgen. Die Stiftung bezweckt im Einzelnen:
Zweckkategorie: [Zweck Typ]
Konkrete Zweckbeschreibung: [Zweck Beschreibung]
Begünstigtenkreis: [Begünstigte Familie]
Ausdrücklich untersagt ist jede Zweckbestimmung, die nicht unter Art. 335 Abs. 1 ZGB fällt, insbesondere die blosse Vermögensakkumulation zugunsten von Erben oder die Verfolgung gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Zwecke ausserhalb des Familienkreises.
Art. 3 — Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) beträgt bei der Errichtung: [Grundstocksumme]
Das Vermögen besteht aus: [Vermögen Beschreibung]
Der Stifter überträgt das vorgenannte Vermögen unwiderruflich und unentgeltlich auf die Stiftung. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten; nur die Erträge und — soweit dies der Stiftungszweck erfordert — der Grundstock selbst können für Stiftungszwecke eingesetzt werden. Die Anlage des Vermögens erfolgt nach dem Grundsatz der Sicherheit und Rendite gemäss Art. 84 Abs. 3 ZGB.
Art. 4 — Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Bei der Errichtung werden folgende Personen in den Stiftungsrat berufen:
[Stiftungsrat Mitglieder]
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich. Das Zeichnungsrecht ist geregelt wie folgt: [Zeichnungsrecht].
Der Stiftungsrat ist für die ordentliche Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Zweckverfolgung und die Rechnungslegung gemäss Art. 83 ZGB verantwortlich.
Art. 5 — Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird vom Stiftungsrat gewählt. Als erste Revisionsstelle wird bestimmt: [Revisionsstelle]
Soweit die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde (Stiftungsaufsicht) gemäss Art. 83b Abs. 2 ZGB eine Befreiung von der ordentlichen Revision gewährt, kann der Stiftungsrat auf eine externe Revision verzichten.
Art. 6 — Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörde (Stiftungsaufsicht) des Kantons [Stiftungssitz] gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB und dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (BVS) in seiner jeweils geltenden Fassung. Sofern die Stiftung kantonsübergreifend tätig wird oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist, kann eine Unterstellung unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erfolgen.
Der Stiftungsrat erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über die Tätigkeit, die Rechnungslegung und den Zustand des Stiftungsvermögens gemäss Art. 84 Abs. 3 ZGB.
Art. 7 — Statutenänderung und Aufhebung
Änderungen dieser Stiftungsurkunde sind nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig (Art. 85 ZGB). Eine Aufhebung der Stiftung ist möglich, wenn der Stiftungszweck unerreichbar geworden ist oder wenn nach Art. 335 ZGB der Begünstigtenkreis erloschen ist. Im Aufhebungsfall fällt das Stiftungsvermögen dem Stifter bzw. dessen Nachkommen oder einem gemeinnützigen Zweck gemäss Beschluss des Stiftungsrates und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu.
Art. 8 — Handelsregistereintrag
Der Stiftungsrat ist beauftragt, die Stiftung nach Errichtung beim kantonalen Handelsregisteramt [Stiftungssitz] ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 52 ZGB, Art. 81 Abs. 2 ZGB). Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung.
BEURKUNDUNG
Die vorliegende Stiftungsurkunde wurde vor dem Notar [Notar Name] in [Notar Ort] öffentlich beurkundet. Der Stifter erklärt, den Inhalt dieser Urkunde zu kennen, sie vollständig zu billigen und sie aus freiem Willen zu errichten.
Errichtungsdatum: [Gründungsdatum]
Stifter/in
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Signature
Notar / Urkundsperson
________________
Signature
Was ist Familienstiftung-Stiftungsurkunde Schweiz?
Die Familienstiftung-Stiftungsurkunde in der Schweiz ist die öffentlich beurkundete Gründungsurkunde einer Familienstiftung nach Art. 80 ff. und Art. 335 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Mit dieser Urkunde überträgt der Stifter unwiderruflich Vermögenswerte auf ein rechtlich eigenständiges Rechtssubjekt — die Stiftung — und legt dessen Zweck, Organisationsstruktur und Begünstigtenkreis fest. Anders als ein Testament oder Erbvertrag entfaltet die Stiftungsurkunde bereits zu Lebzeiten des Stifters Rechtswirkungen; die Familienstiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins kantonale Handelsregister gemäss Art. 52 und Art. 81 Abs. 2 ZGB.
Art. 335 Abs. 1 ZGB begrenzt den Zweck einer Familienstiftung in der Schweiz ausdrücklich auf drei Kategorien: die Erziehung und Ausbildung (Ausbildungskosten, Schulgeld, Studiengebühren, Berufslehre), die Ausstattung (Startkapital zur Existenzgründung, Mitgift, Kaufpreis einer Erstwohnung) sowie die Unterstützung von Familienangehörigen in wirtschaftlicher Not. Diese Zweckbeschränkung unterscheidet die Familienstiftung fundamental von der gemeinnützigen Stiftung (Art. 80 ZGB ohne besondere Beschränkung) und der Vorsorgestiftung (BVG-Stiftung, die dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge untersteht). Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) sowie die kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden überprüfen, ob der Stiftungszweck gesetzeskonform ist.
Familienstiftungen stehen ausserhalb des ZGB-Erbrechts: Das Stiftungsvermögen gehört nicht zur Erbmasse des Stifters und fällt daher nach dessen Tod weder in den Nachlass noch unterliegt es der Pflichtteilsberechnung nach Art. 471 ZGB. Allerdings prüfen die kantonalen Gerichte, ob eine Familienstiftungsgründung eine Umgehung der Pflichtteilsvorschriften darstellt (sog. Pflichtteilsumgehung); in solchen Fällen kann die Stiftungsgründung in eine Schenkung unter Lebenden umgedeutet werden, die im Erbfall angerechnet wird (Art. 527 Ziff. 1 ZGB). Der Schweizer Bundesgerichtsentscheid BGE 116 II 131 hat die Grenzen zwischen zulässiger Familienstiftung und unzulässiger Pflichtteilsumgehung konkretisiert.
Die Errichtung einer Familienstiftung erfordert nach Art. 81 Abs. 1 ZGB zwingend die öffentliche Beurkundung durch einen kantonalen Notar oder eine Urkundsperson. Eine privatschriftliche Gründungsurkunde ist nichtig. Die Stiftungsurkunde bildet zusammen mit dem Stiftungsreglement (Stiftungsstatuten, Nebenordnung) das rechtliche Fundament der Familienstiftung. In der Schweiz bestehen per 2024 gemäss Bundesamt für Justiz (BJ) rund 13'500 beaufsichtigte Stiftungen; davon sind Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB eine spezialisierte Untergruppe, die wegen der engen Zweckbeschränkung vergleichsweise selten gegründet wird.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerämter behandeln Familienstiftungen steuerlich abweichend von gemeinnützigen Stiftungen: Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht steuerbefreit und unterliegen der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer (Art. 57 f. DBG). Ausschüttungen an Begünstigte gelten als Einkommen (Art. 7 StHG) und sind beim Empfänger einkommenssteuerpflichtig, sofern keine kantonale Spezialregelung gilt. Die Vermögensübertragung auf die Stiftung bei Gründung kann kantonale Schenkungssteuer auslösen, abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und Begünstigten und dem Sitzkanton der Stiftung.
Die Familienstiftung bietet im Vergleich zu Erbrecht-Instrumenten wie Testament oder Erbvertrag besondere Vorteile: Sie schafft eine dauerhafte institutionelle Struktur zur generationenübergreifenden Vermögensverwaltung, schützt das Vermögen vor Gläubigern der Begünstigten (soweit kein Zugriff auf Ausschüttungen besteht), und ermöglicht eine professionelle Verwaltung durch den Stiftungsrat. Der Begünstigtenkreis kann flexibel definiert werden und umfasst typischerweise Nachkommen des Stifters über mehrere Generationen. Für Familienunternehmen (Familienunternehmen, KMU) kann eine Familienstiftung als Holdingstruktur dienen, sofern dies mit dem engen Familienstiftungszweck nach Art. 335 ZGB vereinbar ist — anderenfalls ist eine gewöhnliche Familien-AG oder GmbH vorzuziehen. Die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde (z. B. Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stiftungsaufsicht des Kantons Zug, Stiftungsaufsicht des Kantons Bern) beaufsichtigt laufend die ordnungsgemässe Führung der Familienstiftung und genehmigt wesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde nach Art. 85 ZGB. Für die Stiftungsgründung sind neben der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 81 ZGB auch die Handelsregisteranmeldung und die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde notwendig.
Wann brauchen Sie Familienstiftung-Stiftungsurkunde Schweiz?
Eine Familienstiftung-Stiftungsurkunde in der Schweiz wird benötigt, wenn ein Stifter Vermögen dauerhaft und institutionell für bestimmte familiäre Zwecke abzweigen möchte — ausserhalb seines persönlichen Vermögens und ausserhalb des Nachlasses. Der Hauptanwendungsfall nach Art. 335 ZGB ist die generationenübergreifende Finanzierung von Bildung, Ausbildung und Unterstützung von Familienangehörigen, ohne dass bei jedem Todesfall das Vermögen neu aufgeteilt werden muss.
Eine Familienstiftung ist sinnvoll, wenn Eltern oder Grosseltern sicherstellen möchten, dass Ausbildungskosten für Kinder, Enkel und Urenkel langfristig gedeckt sind — unabhängig davon, was mit dem übrigen Vermögen im Erbfall geschieht. Universitätsgebühren, Berufslehren, Studienaufenthalte im Ausland und Berufsausbildungen können aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden, ohne dass Erben darüber verhandeln müssen.
Die Stiftungsurkunde ist erforderlich, wenn ein vermögendes Familienoberhaupt bereits zu Lebzeiten Klarheit über die Vermögensverwaltung nach seinem Tod schaffen will, ohne auf die Erbabwicklung zu warten. Das Stiftungsvermögen steht unabhängig vom Erbgang sofort zur Verfügung; der Stiftungsrat kann Ausschüttungen entsprechend dem Stiftungsreglement (Reglement nach Art. 83c ZGB) vornehmen.
Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB eignen sich auch zur Unterstützung von Familienangehörigen in finanzieller Not — beispielsweise bei Krankheit, Invalidität oder unverschuldetem wirtschaftlichem Misserfolg. Der Stiftungsrat prüft Gesuche der Begünstigten und entscheidet über Zuwendungen gemäss dem Stiftungsreglement, ohne dass das Vermögen direkt dem Zugriff von Gläubigern der Begünstigten ausgesetzt ist.
Die Stiftungsurkunde wird auch dann benötigt, wenn bei der Übergabe eines Familienunternehmens (KMU, Familienunternehmen) eine Trennung von Stimmrechten und wirtschaftlichem Ertrag gewünscht wird. Über eine Familienstiftung als Aktionärin kann der Stifter sicherstellen, dass Unternehmensanteile im Familienkreis verbleiben und Dividenden dem Stiftungszweck — Erziehung, Ausstattung, Unterstützung — zugutekommen, ohne dass einzelne Erben Anspruch auf Unternehmensanteile erheben können.
Schliesslich ist die Errichtung einer Familienstiftung mit Stiftungsurkunde angezeigt, wenn kantonale Erbschaftssteuervorteile genutzt werden sollen: In verschiedenen Kantonen gelten für Stiftungsausschüttungen an Begünstigte günstigere Steuerregelungen als für direkte Erbschaften oder Schenkungen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Eine frühzeitige Konsultation der kantonalen Steuerverwaltung und eines auf Stiftungsrecht spezialisierten Anwalts oder Notars ist dringend empfohlen.
Konkret empfiehlt sich die Errichtung einer Familienstiftung mit förmlicher Stiftungsurkunde nach Art. 81 ZGB in folgenden Konstellationen: Bei Nachfolgeplanungen in Familienunternehmen mit mehreren Erben; bei grossen Vermögen, wo eine direkte Erbschaft hohe Erbschaftssteuer (kantonale Erbschaftssteuer, z. B. im Kanton Bern, Waadt oder Genf) auslösen würde; bei Patchwork-Familien, in denen gesichert werden soll, dass nur bestimmte Familienangehörige (leibliche Nachkommen) Zugang zum Stiftungsvermögen erhalten; bei internationalen Familien mit Vermögen in verschiedenen Kantonen oder im Ausland, wo eine einheitliche institutionelle Struktur unübersichtliche Teilungsverfahren vermeidet. Auch wenn der Stifter aufgrund zunehmender Urteilsunfähigkeit oder eines geplanten Auslandumzugs die direkte Kontrolle über sein Vermögen abgeben möchte, bietet die Familienstiftung mit einem professionellen Stiftungsrat nach Art. 83 ZGB eine verlässliche Lösung. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) beim Bundesamt für Justiz (BJ) veröffentlicht regelmässig Grundsätze zur Stiftungsführung und -aufsicht, die bei der Konzeption der Stiftungsurkunde zu berücksichtigen sind. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sowie die kantonalen Steuerämter (z. B. Steueramt des Kantons Zürich, Kantonales Steueramt Zug) geben verbindliche Rulings zur steuerlichen Behandlung der Stiftung und ihrer Ausschüttungen aus.
Was gehört in Ihr Familienstiftung-Stiftungsurkunde Schweiz?
Eine rechtsgültige Familienstiftung-Stiftungsurkunde nach Art. 80 ff. und Art. 335 ZGB muss folgende wesentliche Elemente enthalten, damit die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde die Eintragung ins Handelsregister und die Aufnahme der Stiftungsaufsicht bewilligt.
Stiftungsname und Sitz: Ein eindeutiger, unterscheidungskräftiger Stiftungsname mit dem Bestandteil «Stiftung». Der Sitz bestimmt die zuständige kantonale Stiftungsaufsicht — im Kanton Zug die Stiftungsaufsicht Zug, im Kanton Zürich die Aufsicht über Stiftungen und Stiftungsähnliche beim Regierungsrat des Kantons Zürich, im Kanton Bern die Stiftungsaufsicht des Kantons Bern. Der Sitzkanton beeinflusst auch die anwendbare kantonale Gewinn- und Kapitalsteuer.
Stifteridentifikation: Vollständige Identifikationsangaben des Stifters — Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Nationalität. Bei juristischen Personen als Stifter (z. B. Familien-AG als Stifterin) sind Firma, Handelsregisternummer (CHE-Nummer) und Sitz anzugeben.
Stiftungszweck nach Art. 335 ZGB: Der Stiftungszweck ist das Kernstück der Familienstiftungsurkunde und muss strikt auf Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen beschränkt sein. Eine zu weit gefasste Zweckformulierung — etwa «Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Familie» — wird von der kantonalen Stiftungsaufsicht abgelehnt. Zulässige Zweckformulierungen umfassen: Finanzierung von Schulgeld, Studiengebühren an in- und ausländischen Universitäten, Berufslehrkosten; Beiträge zur Existenzgründung (Ausstattung); Unterstützung von Familienangehörigen bei Krankheit, Invalidität oder unverschuldetem wirtschaftlichem Notstand.
Begünstigtenkreis (Destinatäre): Präzise Beschreibung, welche Personen Leistungen der Stiftung erhalten dürfen — in der Regel Nachkommen des Stifters in allen Generationen, Ehegatten und eingetragene Partner solcher Nachkommen, und allenfalls Geschwister des Stifters oder deren Nachkommen. Der Kreis der Destinatäre (Begünstigte, Art. 335 ZGB) darf nicht unbeschränkt sein; er muss erkennbar auf Familienangehörige beschränkt bleiben. Das Bundesgericht hat in BGE 116 II 131 festgehalten, dass eine zu weite Begünstigtendefinition zur Umqualifikation der Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung führen kann.
Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen): Detaillierte Beschreibung des eingebrachten Vermögens — Bareinlagen in CHF auf einem Schweizer Bankkonto (UBS AG, Credit Suisse, PostFinance, Kantonalbanken), Wertschriftendepots (ISIN-Nummer, Depot-Nr.), Liegenschaften (Grundbucheintrag, Kataster), Unternehmensbeteiligungen (Aktien, Stammanteile). Das Vermögen wird mit Unterzeichnung der Stiftungsurkunde unwiderruflich auf die Stiftung übertragen. Kein gesetzliches Mindestkapital ist vorgeschrieben, aber die kantonale Aufsicht erwartet Mittel, die zur Zweckverfolgung ausreichen.
Stiftungsrat (Art. 83 ZGB): Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer, Entscheidungsverfahren (Quorum, Mehrheiten) und Zeichnungsrecht des Stiftungsrats. Mindestens eine Person muss Einsitz im Stiftungsrat nehmen; bei Familienstiftungen wird aus Corporate-Governance-Sicht empfohlen, mindestens eine familienfremde Person (z. B. einen Rechtsanwalt oder Treuhänder) einzubeziehen.
Revisionsstelle (Art. 83b ZGB): Bei Familienstiftungen unterhalb der Schwellenwerte des Revisionsrechts (weniger als CHF 10 Mio. Bilanzsumme, weniger als 10 Vollzeitstellen) kann die kantonale Stiftungsaufsicht eine Befreiung von der ordentlichen Revision bewilligen. Oberhalb dieser Schwellen ist eine zugelassene Revisionsstelle (zugelassene Revisionsstelle nach Art. 728 ff. OR) zwingend.
Statutenänderung und Aufhebung: Klauseln über die Änderung der Stiftungsurkunde (stets mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht, Art. 85 ZGB) und die Aufhebung der Stiftung bei Zweckerreichung oder Zweckunmöglichkeit (Art. 88 ZGB). forms-legal.com stellt diese Stiftungsurkunde-Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung; für die individuelle Ausgestaltung einer Familienstiftung nach Art. 335 ZGB sind ein Notar und ein auf Stiftungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt zwingend beizuziehen.
Öffentliche Beurkundung (Art. 81 ZGB): Die Stiftungsurkunde muss zwingend öffentlich beurkundet werden. Eine Errichtung durch öffentliche Verfügung (z. B. letztwillige Verfügung) ist nur bei der Stiftung von Todes wegen nach Art. 81 Abs. 2 ZGB zulässig. Die öffentliche Beurkundung erfolgt durch einen im Sitzkanton zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson und erfordert die persönliche Anwesenheit des Stifters sowie zweier Zeugen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Die Familienstiftung untersteht dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 80-89c), dem Obligationenrecht (OR) für Vertragsverhältnisse des Stiftungsrats und dem kantonalen Steuerrecht (StHG). Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Stiftung gemäss Art. 59 ZPO. Bei internationalen Stiftungen mit ausländischen Begünstigten oder ausländischen Vermögenswerten ist das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, Art. 154 ff.) zu beachten. Bei Stiftungen mit Altersvorsorgebezug untersteht die Stiftung zusätzlich dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) statt der kantonalen Stiftungsaufsicht.
So füllen Sie Ihr Familienstiftung-Stiftungsurkunde Schweiz aus
Das Ausfüllen der Familienstiftung-Stiftungsurkunde erfordert sorgfältige Vorbereitung aller Angaben vor dem Notartermin, da die Urkunde nach der öffentlichen Beurkundung nur mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht geändert werden kann.
Schritt 1 — Stiftungsname und Sitz bestimmen: Einen eindeutigen Stiftungsnamen wählen (z. B. «Meier Familienstiftung» oder «Stiftung der Familie Meier»). Den Sitzkanton festlegen — dabei steuerliche und aufsichtsrechtliche Überlegungen berücksichtigen: Kanton Zug und Kanton Schwyz sind für günstige Kapitalsteuern bekannt, Kanton Zürich für eine etablierte Stiftungspraxis. Die kantonale Stiftungsaufsicht (z. B. Stiftungsaufsicht Kanton Zug, Justizdirektion Kanton Bern) vorab kontaktieren, um den Zweck und die Begünstigtendefinition abzuklären.
Schritt 2 — Stiftungszweck formulieren: Den Zweck nach Art. 335 Abs. 1 ZGB präzise auf Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen beschränken. Weit gefasste Formulierungen wie «Förderung der wirtschaftlichen Prosperität der Familie» werden abgelehnt. Beispielformulierung: «Die Stiftung finanziert Ausbildungskosten (Schulgeld, Studiengebühren, Berufsausbildung) der Nachkommen des Stifters und unterstützt diese in wirtschaftlicher Not.»
Schritt 3 — Begünstigtenkreis definieren: Den Kreis der Destinatäre (Begünstigte) genau beschreiben — welche Verwandtschaftsgrade einbezogen sind (Kinder, Enkel, Urenkel; Ehegatten und eingetragene Partner dieser Personen; Geschwister und deren Nachkommen). Festhalten, wer über Leistungsgesuche entscheidet (Stiftungsrat) und nach welchen Kriterien (Bedürftigkeit, Ausbildungszweck, Antragstellung).
Schritt 4 — Stiftungsvermögen beschreiben: Das einzubringende Vermögen vollständig beschreiben — Bankkontonummer (IBAN), Bank (z. B. UBS AG, Zürcher Kantonalbank, Banque Cantonale de Genève), Depotnummer und ISIN für Wertschriften, Grundbuchregisternummer für Liegenschaften. Das Vermögen muss sofort nach der Beurkundung auf die Stiftung übertragen werden; ein späterer Zeitpunkt ist anzugeben, falls eine Ratenzahlung vereinbart wird.
Schritt 5 — Stiftungsrat zusammenstellen: Mindestens einen Stiftungsrat bestimmen. Empfehlenswert sind mindestens drei Mitglieder (Präsident/in plus zwei Mitglieder), darunter eine familienfremde Fachperson (Rechtsanwalt, Notar, Treuhänder) für professionelle Stiftungsführung. Zeichnungsrecht (Kollektivzeichnung zu zweien oder Einzelzeichnung des Präsidiums) klar festlegen.
Schritt 6 — Notartermin vorbereiten: Alle Unterlagen mitbringen — Personalausweis oder Reisepass, Ausweise aller Stiftungsratsmitglieder, Kontoauszüge oder Depotauszüge als Nachweis des Stiftungsvermögens, allfällige Grundbuchauszüge für Liegenschaften. Der Notar liest die vollständige Urkunde vor; der Stifter unterzeichnet. Nach der Beurkundung meldet der Stiftungsrat die Stiftung beim kantonalen Handelsregisteramt zur Eintragung an (Art. 81 Abs. 2 ZGB). Mit der Handelsregistereintragung erlangt die Familienstiftung Rechtspersönlichkeit. Gleichzeitig mit der Handelsregistereintragung ist die zuständige kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde zu informieren und die erste Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres einzureichen.
Schritt 7 — Steuerliche Beratung einholen: Vor der Stiftungsgründung eine verbindliche Auskunft (Steuer-Ruling) beim kantonalen Steueramt (z. B. Steueramt Kanton Zug, Steueramt Kanton Zürich, Kantonale Steuerverwaltung Bern) einholen, um die steuerliche Behandlung der Stiftung und ihrer Ausschüttungen zu klären. Konkret ist zu prüfen: Unterliegt die Vermögensübertragung auf die Stiftung der kantonalen Schenkungssteuer? Wie werden Ausschüttungen an Begünstigte beim Empfänger einkommenssteuerlich erfasst? Besteht Anspruch auf Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG (gemeinnützige Stiftungen — normalerweise nicht anwendbar bei Familienstiftungen)? Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert Kreisschreiben zur Besteuerung von Stiftungen, die zur Vorbereitung des Steuer-Rulings zu konsultieren sind. Schritt 8 — Stiftungsreglement erstellen: Parallel zur Stiftungsurkunde ist ein Stiftungsreglement (Stiftungsstatuten, Nebenordnung) zu erarbeiten, das die Einzelheiten zu Leistungsgesuchen der Begünstigten, Ausschüttungsverfahren und Stiftungsratssitzungen regelt. Das Reglement bedarf keiner öffentlichen Beurkundung, muss aber von der kantonalen Stiftungsaufsicht nach Art. 84 ZGB nicht abgelehnt werden.
Rechtliche Anforderungen für Familienstiftung-Stiftungsurkunde Schweiz
Familienstiftungen in der Schweiz unterliegen einem strikten gesetzlichen Rahmen, der Errichtung, Aufsicht und Betrieb regelt.
Zwingend öffentliche Beurkundung (Art. 81 ZGB): Die Stiftungsurkunde muss zwingend öffentlich beurkundet werden. Privatschriftliche Gründungsakte sind absolut nichtig. Die Beurkundung erfolgt durch einen kantonal zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson. Bei Stiftungen von Todes wegen (per Testament oder Erbvertrag) genügt die Form des öffentlichen Testaments nach Art. 499 ZGB.
Begrenzte Zwecke nach Art. 335 ZGB: Die Familienstiftung darf ausschliesslich für Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen errichtet werden. Eine Stiftung, die auch gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist keine Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB, sondern untersteht als gewöhnliche Stiftung dem allgemeinen Stiftungsrecht (Art. 80-89c ZGB) und der umfassenden Aufsicht nach Art. 84 ZGB. Verstösse gegen Art. 335 ZGB können zur Verweigerung der Handelsregistereintragung oder zur aufsichtsbehördlichen Aufhebung der Stiftung nach Art. 88 ZGB führen.
Handelsregistereintragung (Art. 52 ZGB): Mit der Unterzeichnung der öffentlich beurkundeten Stiftungsurkunde entsteht die Stiftung als juristische Person nach Art. 80 ZGB noch nicht; die Rechtspersönlichkeit erlangt sie erst mit der Eintragung ins kantonale Handelsregister nach Art. 52 und Art. 81 Abs. 2 ZGB. Die Anmeldung beim Handelsregisteramt obliegt dem Stiftungsrat. Die Handelsregistereintragung ist öffentlich (Schweizerisches Handelsamtsblatt, SHAB).
Kantonale Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB): Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB unterstehen grundsätzlich der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörde des Sitzkantons. Die Aufsichtsbehörde überwacht die ordnungsgemässe Stiftungsführung, genehmigt wesentliche Statutenänderungen (Art. 85 ZGB) und kann bei Pflichtverletzungen des Stiftungsrats eingreifen. Familienstiftungen mit rein privatem Charakter und geringem Umfang können unter Umständen von der aktiven Stiftungsaufsicht befreit werden, bleiben aber aufsichtspflichtig.
Revisionspflicht (Art. 83b ZGB): Je nach Grösse der Stiftung ist eine ordentliche (Art. 727 ff. OR) oder eingeschränkte Revision (Art. 729 ff. OR) vorgeschrieben. Kleine Familienstiftungen (Bilanzsumme unter CHF 10 Mio., Umsatz unter CHF 20 Mio., weniger als 50 Vollzeitstellen) können von der Revisionsstelle befreit werden, wenn die kantonale Stiftungsaufsicht zustimmt. Die Revisionsstelle muss bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassen sein.
Steuerrecht: Familienstiftungen sind nicht steuerbefreit und unterliegen der kantonalen Gewinnsteuer (DBG Art. 57 f.) und Kapitalsteuer (StHG Art. 29). Ausschüttungen an Begünstigte sind beim Empfänger einkommenssteuerpflichtig.
Pflichtteilsschutz (Art. 522 ZGB): Obwohl Stiftungsvermögen grundsätzlich aus dem Nachlass ausscheidet, überprüfen Gerichte Stiftungsgründungen auf Pflichtteilsumgehung. Schenkungen an die Stiftung innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod des Stifters können durch Pflichtteilsklage der Pflichtteilserben nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB angefochten werden, wenn sie die Pflichtteilsquoten nach Art. 471 ZGB in der Fassung der Erbrechtsrevision 2023 verletzen. Das Bundesgericht (BGE 116 II 131, BGE 138 III 368) hat die Grenzen zwischen legitimer Nachlassplanung und Pflichtteilsumgehung durch Stiftungsgründung präzisiert. Familienstiftungen, die im Wesentlichen dazu dienen, Erbschaftssteuern zu umgehen oder Pflichtteilserben zu benachteiligen, können als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und durch die Gerichte rückgängig gemacht werden. Die Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage beträgt fünf Jahre seit Kenntnis der Stiftungsgründung (Art. 533 ZGB). Bei internationalen Sachverhalten mit ausländischen Begünstigten gilt das IPRG (Art. 154 ff.) für die Frage des anwendbaren Rechts auf die Stiftung.
Häufige Fehler bei Ihrem Familienstiftung-Stiftungsurkunde Schweiz
Beim Errichten einer Familienstiftung nach Art. 335 ZGB in der Schweiz treten wiederholt dieselben schwerwiegenden Fehler auf, die zur Verweigerung der Handelsregistereintragung oder zur aufsichtsbehördlichen Aufhebung der Stiftung führen.
Fehler 1 — Unzulässiger Stiftungszweck: Der häufigste Fehler ist die Formulierung eines Stiftungszwecks, der über die engen Grenzen von Art. 335 Abs. 1 ZGB hinausgeht — z. B. «Erhaltung und Mehrung des Familienvermögens» oder «gemeinnützige Tätigkeit im Familienkreis». Die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde (Stiftungsaufsicht) und das kantonale Handelsregisteramt lehnen solche Zweckformulierungen ab und verweigern die Eintragung.
Fehler 2 — Privatschriftliche Gründung: Trotz der klaren gesetzlichen Vorschrift des Art. 81 ZGB versuchen Stifter gelegentlich, eine Familienstiftung durch privat unterzeichnete Dokumente zu errichten. Eine nicht öffentlich beurkundete Stiftungsurkunde ist absolut nichtig — sie entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.
Fehler 3 — Begünstigtenkreis zu weit gefasst: Wird der Begünstigtenkreis auf «alle Nachkommen» ohne Generationenbegrenzung oder auf «alle Personen, die dem Stifter nahestehen» ausgedehnt, qualifiziert die Aufsichtsbehörde die Stiftung möglicherweise als gemeinnützige Stiftung mit anderen Aufsichtspflichten um.
Fehler 4 — Pflichtteilsumgehung: Stifter, die kurz vor dem Tod grosse Vermögenswerte auf eine Familienstiftung übertragen, um Pflichtteilserben zu benachteiligen, riskieren eine erfolgreiche Pflichtteilsklage der Erben nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Die Herabsetzungsklage kann binnen fünf Jahren nach Kenntnisnahme der Stiftungsgründung erhoben werden (Art. 533 ZGB).
Fehler 5 — Kein Steuer-Ruling eingeholt: Stifter, die ohne vorherige Steuerauskunft eine Familienstiftung errichten, können böse Überraschungen bei der kantonalen Schenkungssteuer, der Gewinnsteuer der Stiftung und der Einkommenssteuer bei Ausschüttungen erleben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerämter (z. B. Steueramt Kanton Zug, Steueramt Kanton Zürich) stellen auf Antrag verbindliche Rulings aus — diesen Schritt sollte kein Stifter überspringen.
Fehler 6 — Fehlende professionelle Begleitung: Die Gründung einer Familienstiftung nach Art. 80 ff. ZGB erfordert spezialisiertes Stiftungsrecht-Know-how. Wer ohne erfahrenen Notar und Stiftungsrechtsexperten vorgeht, riskiert teure Nachbesserungen oder die Ablehnung durch die Stiftungsaufsicht.
Fehler 7 — Stiftungsreglement nicht erstellt: Die Stiftungsurkunde regelt nur die Grundstruktur der Familienstiftung; für den Betrieb braucht es ein detailliertes Stiftungsreglement (Nebenordnung), das die Leistungsgesuche der Destinatäre, Ausschüttungsverfahren, Sitzungsmodalitäten des Stiftungsrats und Rechnungslegungsregeln festlegt. Ohne Reglement entstehen im laufenden Betrieb Unklarheiten, die zu Streitigkeiten zwischen Stiftungsrat und Begünstigten führen. Die kantonale Stiftungsaufsicht (z. B. Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, Justiz- und Sicherheitsdepartement Uri) kann bei Meinungsverschiedenheiten vermittelnd eingreifen, aber ein fehlendes Reglement belastet den Betrieb der Familienstiftung erheblich. Stiftungsrat-Mitglieder sollten zudem auf ihre persönliche Haftung nach Art. 54 ZGB achten, wenn sie die Stiftungsinteressen verletzen. Schliesslich vergessen Stifter oft, die Stiftung nach der Handelsregistereintragung umgehend bei der kantonalen Stiftungsaufsicht anzumelden.
Quellen und Zitate
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- ZGB Art. 80CH official
- Art. 80 ZGBCH official
- Art. 471 ZGBCH official
- Art. 335 ZGBCH official
- Art. 85 ZGBCH official
- Art. 81 ZGBCH official
- Art. 83c ZGBCH official
- Art. 83 ZGBCH official
- Art. 83b ZGBCH official
- Art. 88 ZGBCH official
- Art. 84 ZGBCH official
- Art. 499 ZGBCH official
- Art. 52 ZGBCH official
- Art. 522 ZGBCH official
- Art. 533 ZGBCH official
- Art. 54 ZGBCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Der grundlegende Unterschied liegt im Stiftungszweck. Eine Familienstiftung nach Art. 335 ZGB dient ausschliesslich der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen des Stifters — der Begünstigtenkreis ist auf Personen beschränkt, die mit dem Stifter verwandt oder verschwägert sind. Eine gemeinnützige Stiftung nach Art. 80 ZGB dient dagegen öffentlichen oder altruistischen Zwecken (Bildung, Wissenschaft, Kultur, Umweltschutz) ohne Beschränkung auf Familienangehörige und kann von der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer sowie der Erbschaftssteuer befreit werden. Familienstiftungen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerpflichtig: Sie unterliegen der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer, und Ausschüttungen an Begünstigte sind beim Empfänger einkommenssteuerpflichtig. Die kantonale Stiftungsaufsicht (z. B. Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stiftungsaufsicht des Kantons Zug) beaufsichtigt beide Stiftungstypen, aber mit unterschiedlichem Prüffokus: Bei der Familienstiftung steht die Einhaltung des engen Zwecks nach Art. 335 ZGB im Vordergrund; bei gemeinnützigen Stiftungen prüft die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) oder die kantonale Aufsicht die Mittelverwendung für den öffentlichen Zweck. Das Bundesamt für Justiz (BJ) führt eine Statistik der beaufsichtigten Stiftungen in der Schweiz — per 2024 bestehen rund 13500 beaufsichtigte Stiftungen, wobei Familienstiftungen eine Minderheit darstellen.
Ja, Art. 81 Abs. 1 ZGB schreibt die öffentliche Beurkundung durch einen kantonal zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson zwingend vor. Eine privatschriftliche Stiftungsurkunde ist absolut nichtig und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Die Stiftung erlangt erst mit der Eintragung ins kantonale Handelsregister Rechtspersönlichkeit (Art. 52 ZGB). Bei einer Stiftung von Todes wegen (Testamentsstiftung) kann die Errichtung auch durch ein öffentliches Testament (Art. 499 ZGB) oder einen Erbvertrag (Art. 494 ZGB) erfolgen; diese Formen erfüllen das Beurkundungserfordernis. Das Beurkundungsverfahren erfordert die persönliche Anwesenheit des Stifters, das Vorlesen oder Vorlegen der Urkunde durch den Notar, die Erklärung des Stifters, den Inhalt zu billigen und die Stiftung aus freiem Willen zu errichten. Für die Handelsregistereintragung nach der Beurkundung sind beim kantonalen Handelsregisteramt die Stiftungsurkunde, ein Beleg über das eingebrachte Stiftungsvermögen und allfällige Stiftungsreglemente einzureichen.
Art. 335 Abs. 1 ZGB begrenzt den Stiftungszweck einer Familienstiftung auf drei abschliessende Kategorien: Erstens die Erziehung und Ausbildung — darunter fällt die Finanzierung von Schulgeldern, Studiengebühren an in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen, Berufslehrkosten, Auslandsstudienaufenthalten und anderen Bildungsmassnahmen für Familienangehörige. Zweitens die Ausstattung (Existenzgründungshilfe) — Startkapital für die Selbständigkeit, Beiträge zum Kauf einer Erstwohnung, Mitgift. Drittens die Unterstützung in wirtschaftlicher Not — Beiträge an Familienangehörige, die durch Krankheit, Invalidität, Unfall oder unverschuldete wirtschaftliche Schwierigkeiten in Not geraten. Nicht zulässig sind reine Vermögensakkumulation zugunsten von Erben, die Verfolgung gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Zwecke ausserhalb des Familienkreises oder die Förderung politischer oder religiöser Anliegen. Das Bundesgericht (BGE 116 II 131) hat festgehalten, dass eine Familienstiftung, deren Zweck im Wesentlichen auf blosse Nachlassverwaltung hinausläuft, den Anforderungen von Art. 335 ZGB nicht genügt. Die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde überprüft den Zweck bei der Handelsregistereintragung und laufend während der Stiftungstätigkeit.
Nein — zumindest nicht ohne erhebliches rechtliches Risiko. Obwohl das Stiftungsvermögen grundsätzlich aus dem Nachlass des Stifters ausscheidet und daher nicht Teil der Erbmasse ist, können Pflichtteilserben (Nachkommen, überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner gemäss Art. 471 ZGB in der Fassung der Erbrechtsrevision 2023) Stiftungsgründungen anfechten, die offensichtlich dazu dienen, ihre zwingenden Pflichtteilsansprüche zu verkürzen. Nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB können Schenkungen, die der Erblasser in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod gemacht hat, im Erbfall durch Herabsetzungsklage angefochten werden, soweit sie Pflichtteilsansprüche verletzen. Das Bundesgericht (BGE 138 III 368, BGE 116 II 131) hat die Grenzen zwischen zulässiger Nachlassplanung durch Familienstiftung und missbräuchlicher Pflichtteilsumgehung präzisiert. Eine Familienstiftung, die erkennbar darauf ausgerichtet ist, Pflichtteile zu unterlaufen, kann ganz oder teilweise als anrechenbare Schenkung behandelt werden. Die Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage beträgt fünf Jahre seit Kenntnis der Verfügung (Art. 533 ZGB). Stifter sollten daher frühzeitig einen auf Stiftungs- und Erbrecht spezialisierten Anwalt konsultieren.
Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB sind in der Schweiz nicht steuerbefreit. Auf Stiftungsebene unterliegt das Stiftungsvermögen der kantonalen Kapitalsteuer (StHG Art. 29 ff.) und allfällige Erträge (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen) der kantonalen Gewinnsteuer (DBG Art. 57 ff. und StHG Art. 24 ff.). Die Höhe der Steuerbelastung variiert je nach Sitzkanton erheblich: Im Kanton Zug sind Kapital- und Gewinnsteuern für Stiftungen vergleichsweise niedrig; im Kanton Bern, Waadt oder Genf deutlich höher. Die Einbringung von Vermögenswerten in die Stiftung bei Gründung kann im Sitzkanton Schenkungssteuer auslösen, abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und Begünstigten und dem kantonalen Steuerrecht. Ausschüttungen an Begünstigte gelten beim Empfänger als steuerbares Einkommen (StHG Art. 7). Es empfiehlt sich dringend, vor der Stiftungsgründung ein verbindliches Steuer-Ruling beim zuständigen kantonalen Steueramt einzuholen und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei grenzüberschreitenden Aspekten beizuziehen.
Die Gründung einer Familienstiftung in der Schweiz dauert in der Praxis typischerweise zwischen vier und acht Wochen von der ersten Konsultation bis zur Eintragung ins Handelsregister. Die wichtigsten Schritte sind: Erstens Vorabklärungen (zwei bis vier Wochen) — Konsultation eines Notars und eines auf Stiftungsrecht spezialisierten Anwalts, Ausarbeitung der Stiftungsurkunde und des Stiftungsreglements, Einholung eines Steuer-Rulings beim kantonalen Steueramt (z. B. Steueramt Kanton Zug, Steueramt Kanton Zürich), allenfalls Vorabgespräch mit der kantonalen Stiftungsaufsicht. Zweitens Beurkundung (ein Tag) — persönliches Erscheinen vor dem Notar, Unterzeichnung der öffentlich beurkundeten Stiftungsurkunde. Drittens Handelsregistereintragung (ein bis zwei Wochen nach Einreichung der Unterlagen) — Anmeldung durch den Stiftungsrat beim kantonalen Handelsregisteramt (z. B. Handelsregisteramt des Kantons Zug, Handelsregister des Kantons Zürich); nach Eintragung Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Mit der Eintragung erlangt die Familienstiftung Rechtspersönlichkeit nach Art. 52 ZGB. Die gesamten Gründungskosten — Notargebühren je nach Kanton und Stiftungsvermögen ca. CHF 1500 bis CHF 5000, Handelsregistergebühren ca. CHF 300 bis CHF 600, Anwaltsgebühren — variieren je nach Komplexität erheblich.
Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB unterstehen grundsätzlich der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörde des Sitzkantons (Art. 84 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Zug ist dies die Stiftungsaufsicht Zug. Im Kanton Zürich liegt die Aufsicht beim Regierungsrat des Kantons Zürich, Direktion der Justiz und des Innern. Im Kanton Bern ist die Stiftungsaufsicht beim Amt für Sozialversicherungen angesiedelt. Die Aufsichtsbehörde überprüft die ordnungsgemässe Zweckerfüllung, die Rechnungslegung und die Stiftungsführung. Der Stiftungsrat muss der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht und Rechnung einreichen (Art. 84 Abs. 3 ZGB). Wesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde — Zweckänderung, Namensänderung, Sitzverlegung — bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 85 ZGB). Stiftungen mit Vorsorgebezug (Pensionskassen, Freizügigkeitsstiftungen) unterstehen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Bei überkantonaler Tätigkeit oder internationalem Bezug kann die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zuständig werden.
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