Skip to main content

Stiftungsreglement Schweiz

Stiftungsreglement Schweiz

STIFTUNGSREGLEMENT

der [Stiftungsname]

gemäss Art. 83 ff. ZGB

Sitz: [Stiftungssitz]

Datum: [Reglementsdatum]

Art. 1 — Zweck und Grundlage

Dieses Reglement regelt den Betrieb der [Stiftungsname] mit Sitz in [Stiftungssitz] (nachfolgend «Stiftung») gestützt auf Art. 83 und 83c ZGB sowie die öffentlich beurkundete Stiftungsurkunde. Der Stiftungszweck gemäss Stiftungsurkunde lautet: [Stiftungszweck].

Art. 2 — Begünstigte (Destinatäre)

Leistungen der Stiftung können erhalten: [Beguenstigtenkreis].

Für den Bezug von Leistungen ist ein Gesuch beim Stiftungsrat einzureichen ([Gesuchsverfahren]). Der Stiftungsrat prüft das Gesuch auf Konformität mit dem Stiftungszweck und entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen. Leistungen begründen keinen Rechtsanspruch auf künftige Ausschüttungen.

Art. 3 — Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus [StiftungsratAnzahl] Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt [Amtsdauer]. Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und wählt einen Präsidenten / eine Präsidentin sowie bei Bedarf weitere Organe (Sekretariat, Ausschüsse).

Sitzungen: Der Stiftungsrat tagt [Sitzungsturnus]. Ausserordentliche Sitzungen können vom Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden. Beschlussfähigkeit ist gegeben bei [Beschlussfähigkeit]. Umlaufbeschlüsse (schriftlich oder per E-Mail) sind zulässig, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Der Stiftungsrat führt Protokoll über alle Sitzungen und Beschlüsse. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Art. 4 — Vermögensanlage und Rechnungslegung

Das Stiftungsvermögen ist nach dem Grundsatz [Anlagegrundsaetze] anzulegen. Spekulative Anlagen sowie Darlehen an Stiftungsratsmitglieder oder Begünstigte sind untersagt.

Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgt nach [Rechnungslegungsnorm]. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) ist innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende zu erstellen und der Revisionsstelle vorzulegen.

Der jährliche Rechenschaftsbericht wird der Stiftungsaufsicht [Aufsichtsbehörde] fristgerecht eingereicht (Art. 84 Abs. 3 ZGB).

Art. 5 — Revision

Sofern nicht eine Befreiung nach Art. 83b Abs. 2 ZGB vorliegt, wählt der Stiftungsrat jährlich eine bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassene Revisionsstelle. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsicht [Aufsichtsbehörde] schriftlich Bericht.

Art. 6 — Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht [Aufsichtsbehörde] gemäss Art. 84 ZGB. Der Stiftungsrat informiert die Aufsichtsbehörde unverzüglich über wesentliche Änderungen der Verhältnisse (Sitzverlegung, Zweckänderung, Reglementstatsänderungen, die der Genehmigung bedürfen). Änderungen der Stiftungsurkunde bedürfen stets der Genehmigung der Aufsicht (Art. 85 ZGB).

Art. 7 — Änderung des Reglements

Änderungen dieses Reglements erfordern: [Änderungsverfahren]. Änderungen sind schriftlich zu protokollieren und bei der Aufsichtsbehörde zu melden, sofern sie inhaltlich mit der Stiftungsurkunde in Zusammenhang stehen.

Art. 8 — Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt am [Reglementsdatum] in Kraft und ersetzt frühere Reglemente. Für alle nicht geregelten Fragen gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere Art. 80-89c ZGB.

Präsident/in des Stiftungsrats

________________

Signature

Stiftungsratsmitglied

________________

Signature

Stiftungsratsmitglied

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Stiftungsreglement Schweiz?

Das Stiftungsreglement einer Stiftung in der Schweiz ist das operative Regelwerk, das den laufenden Betrieb der Stiftung nach Art. 83 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gestaltet. Während die Stiftungsurkunde (Art. 81 ZGB) die unveränderlichen Grundelemente einer Stiftung — Name, Sitz, Zweck, Grundstockvermögen — festhält und öffentlich beurkundet werden muss, regelt das Stiftungsreglement (auch Stiftungsstatuten, Stiftungsordnung oder Nebenordnung genannt) die organisatorischen Details: Zusammensetzung und Verfahren des Stiftungsrats, Begünstigungsverfahren, Vermögensanlage, Rechnungslegung und Revisionsregelungen.

Das Stiftungsreglement ist eine Nebenordnung zur Stiftungsurkunde und bedarf in der Regel keiner öffentlichen Beurkundung. Der Stiftungsrat erlässt das Reglement durch Beschluss und kann es grundsätzlich jederzeit mit qualifizierter Mehrheit ändern, sofern die Änderungen nicht zwingend die Stiftungsurkunde berühren oder die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde involvieren. Diese Flexibilität — im Gegensatz zur starren Stiftungsurkunde — macht das Stiftungsreglement zum zentralen Steuerungsinstrument einer gut geführten Stiftung.

Für Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB, die der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen dienen, ist das Stiftungsreglement besonders wichtig: Hier werden das Gesuchsverfahren der Begünstigten (Destinatäre), die Beurteilungskriterien des Stiftungsrats, die Ausschüttungsmodalitäten und Ausschlusspflichten geregelt. Die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde (z. B. Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, Stiftungsaufsicht des Kantons Zug) überprüft das Reglement auf Übereinstimmung mit der Stiftungsurkunde und dem anwendbaren Stiftungsrecht.

Bei Vorsorgestiftungen (berufliche Vorsorge nach BVG) und Freizügigkeitsstiftungen (FZG) gelten weitergehende Anforderungen an das Stiftungsreglement: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) verlangt besondere Reglemente für die Anlage des Vorsorgevermögens (BVV 2 Art. 49 ff.), den versicherungstechnischen Ausgleich und die Informationspflichten gegenüber Destinatären. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die BVV 2 schreiben detaillierte Reglementsinhalte vor, die deutlich über die Anforderungen an gewöhnliche Stiftungsreglemente nach ZGB hinausgehen.

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und die kantonalen Stiftungsaufsichten haben in der Praxis Grundsätze guter Stiftungsführung (Swiss Foundation Code) entwickelt, die als Orientierungshilfe bei der Ausgestaltung des Stiftungsreglements dienen. Der Swiss Foundation Code empfiehlt insbesondere eine klare Trennung von strategischer Führung (Stiftungsrat) und operativem Betrieb (Geschäftsführung), Transparenz in der Rechnungslegung und eine regelmässige Selbstevaluierung des Stiftungsrats. Per 2024 bestehen in der Schweiz rund 13500 beaufsichtigte Stiftungen gemäss Bundesamt für Justiz (BJ), von denen die meisten über ein detailliertes Stiftungsreglement verfügen. Das Stiftungsreglement bildet gemeinsam mit der Stiftungsurkunde und dem Beschlussprotokoll des Stiftungsrats die Kernunterlagen jeder Stiftungsführung. Die kantonalen Handelsregisterbehörden prüfen bei der Erstanmeldung, ob das Reglement mit der beurkundeten Stiftungsurkunde inhaltlich übereinstimmt. Stiftungen, die die BVS-Aufsicht (Bundesaufsicht Stiftungen beim EDI) unterstehen, müssen ihr Reglement bei wesentlichen Änderungen der Bundesaufsicht zur Kenntnis bringen und gegebenenfalls genehmigen lassen (Art. 85 ZGB). Für klassische Familienstiftungen und kleinere Förderstiftungen bleibt die kantonale Stiftungsaufsicht die zuständige Behörde; die FINMA übernimmt die Aufsicht erst bei Vorsorgestiftungen mit BVG-Bezug.

Wann brauchen Sie Stiftungsreglement Schweiz?

Ein Stiftungsreglement in der Schweiz wird benötigt, sobald eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB gegründet wird und operativ tätig werden soll. Die Stiftungsurkunde allein reicht für den laufenden Betrieb nicht aus — sie gibt nur den Rahmen vor; das Reglement füllt diesen Rahmen mit Leben.

Das Stiftungsreglement ist erstmals bei der Gründung einer neuen Stiftung zu erstellen: Der Stiftungsrat erlässt es unmittelbar nach der öffentlichen Beurkundung der Stiftungsurkunde und vor der Handelsregistereintragung oder kurz danach, damit die Stiftung ohne Betriebsverzögerung ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde (z. B. Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stiftungsaufsicht des Kantons Bern) kann das Reglement im Rahmen der Erstaufsicht prüfen und Anpassungen verlangen.

Ein neues oder überarbeitetes Stiftungsreglement wird auch dann benötigt, wenn sich die Verhältnisse einer Stiftung wesentlich ändern: Wechsel im Stiftungsrat (Neubesetzungen, Amtszeitänderungen), Änderung der Anlagerichtlinien (z. B. Erweiterung auf Impact Investing oder ESG-konforme Anlagen), Anpassung des Gesuchsverfahrens für Begünstigte (Destinatäre), Einführung einer Geschäftsführung (Delegation operativer Aufgaben an einen Stiftungsgeschäftsführer) oder Überarbeitung der Revisionspflicht nach Art. 83b ZGB (z. B. wenn die Stiftung die Prüfschwellenwerte über- oder unterschreitet).

Bei Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB braucht das Stiftungsreglement besondere Aufmerksamkeit: Wenn der Begünstigtenkreis sich durch Geburten, Heiraten, Todesfälle oder familienrechtliche Ereignisse verändert, muss das Reglement möglicherweise angepasst werden. Auch wenn die Stiftungsurkunde eine enge Zweckdefinition enthält, kann das Reglement die Anwendungskriterien präzisieren — z. B. welche Ausbildungsformen (universitäre Ausbildung, Berufslehre, Weiterbildung) gefördert werden und bis zu welchem Alter.

Das Stiftungsreglement nach Art. 83c ZGB ist auch dann neu zu erarbeiten oder zu aktualisieren, wenn die Stiftung fremdorganisiert wird: Wenn Stiftungsratsmitglieder aus dem Ausland zugezogen sind und besondere Haftungsregeln nach OR gelten; wenn eine Geschäftsstelle oder ein Stiftungssekretariat eingerichtet wird; oder wenn professionelle Vermögensverwalter (externe Vermögensverwalter nach FINIG, Finanzinstitutsgesetz) beauftragt werden. Vorsorgestiftungen mit BVG-Bezug müssen ihr Reglement den Anforderungen der BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) und der FINMA-Aufsicht anpassen; dies geht weit über ein gewöhnliches Stiftungsreglement hinaus und erfordert spezialisierte Beratung durch einen auf Vorsorgerecht spezialisierten Anwalt oder Pensionskassenexperten.

Was gehört in Ihr Stiftungsreglement Schweiz?

Ein vollständiges Stiftungsreglement nach Art. 83 ff. ZGB umfasst folgende wesentliche Bestandteile, die von der kantonalen Stiftungsaufsicht und der kantonalen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) erwartet werden.

Stiftungsidentifikation und Bezug zur Stiftungsurkunde: Name, Sitz und Stiftungszweck gemäss öffentlich beurkundeter Stiftungsurkunde. Das Reglement darf den in der Urkunde festgelegten Zweck weder erweitern noch einengen — es konkretisiert ihn nur. Falls das Reglement den Zweck präzisiert (z. B. welche Ausbildungsformen gefördert werden), müssen diese Präzisierungen innerhalb des Rahmens der Stiftungsurkunde bleiben.

Begünstigte (Destinatäre): Detaillierte Beschreibung des Begünstigtenkreises und der Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen. Bei Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB: welche Verwandtschaftsgrade einbezogen sind, ab welchem Alter, bis zu welchem Zeitpunkt Leistungen beansprucht werden können. Gesuchsverfahren: schriftliche Antragstellung beim Stiftungsrat, welche Belege beizufügen sind (Ausbildungsnachweis, Einkommensnachweis für Unterstützungsleistungen), Entscheidungsfrist des Stiftungsrats.

Zusammensetzung und Organisation des Stiftungsrats (Art. 83 ZGB): Anzahl der Mitglieder (Minimum und Maximum), Anforderungen an Mitglieder (Wohnsitz, Qualifikationen, Ausschluss von Interessenkonflikten), Amtsdauer und Wiederwahl, Bestellungsverfahren (Selbstergänzung oder Bestellung durch Stifter/Nachfolgeorgan), Aufgaben von Präsident/in und Sekretär/in.

Sitzungsordnung und Beschlussfassung: Einberufungsfristen, Traktandierung, Quorum, Abstimmungsverfahren (offen oder geheim), Umlaufbeschlüsse, Protokollführung, Aufbewahrungsfristen für Protokolle und Unterlagen (gemäss OR Art. 958f mindestens zehn Jahre).

Zeichnungsrecht und Vertretung: Regelung des Zeichnungsrechts (Kollektivzeichnung zu zweien, Einzelzeichnung des Präsidiums) in Übereinstimmung mit dem Handelsregistereintrag. Festlegung, wer im Streitfall oder bei Stellvertretungen handeln darf.

Vermögensanlage (Art. 84 Abs. 3 ZGB): Anlagegrundsätze (Sicherheit, Ertrag, Liquidität), zulässige Anlagekategorien (Obligationen, Aktien, Immobilien, kollektive Kapitalanlagen nach KAG), verbotene Anlagen (Direktdarlehen an Begünstigte oder Stiftungsratsmitglieder, hochriskante Derivate), maximale Quoten je Anlagekategorie. Zugelassene Depotbanken oder Vermögensverwalter (externe Vermögensverwalter nach FINIG).

Rechnungslegung und Revision (Art. 83b ZGB): Anwendbare Rechnungslegungsnorm (OR Art. 957 ff. oder Swiss GAAP FER), Geschäftsjahr, Fristen für Jahresabschluss und Revision, Revisionsstelle (ordentliche oder eingeschränkte Prüfung nach Massgabe der Stiftungsgrösse), Berichterstattung an die Stiftungsaufsicht.

Interessenkonflikte und Haftung: Verfahren bei Interessenkonflikten (Ausstandspflicht, Dokumentation), Haftungsregelung der Stiftungsratsmitglieder nach Art. 54 ZGB und OR Art. 56. forms-legal.com stellt dieses Stiftungsreglement-Muster als Ausgangspunkt bereit; jede Stiftung hat individuelle Bedürfnisse, und eine Anpassung durch einen spezialisierten Stiftungsrechtsexperten, Notar oder Treuhänder ist empfohlen.

Schlussbestimmungen: Inkraftsetzungsdatum, Verhältnis zu früheren Reglementen, Verweis auf anwendbares Recht (ZGB, OR, DBG, StHG). Bei Vorsorgestiftungen mit FINMA-Aufsicht zusätzlich: BVG-Reglement nach BVV 2 Art. 50, Anlagereglement nach BVV 2 Art. 49, Teilliquidationsreglement, Organisationsreglement. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und der Swiss Foundation Code bieten aktualisierte Muster und Empfehlungen, die als Referenz bei der Ausgestaltung des Reglements herangezogen werden sollen.

Haftungsausschluss und Datenschutz: Das Reglement sollte klarstellen, dass Stiftungsratsmitglieder ihre Funktion sorgfältig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausüben müssen (Art. 54 ZGB analog, OR Art. 717). Datenschutzregelungen nach dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023) sind zu integrieren: Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung, Aufbewahrungsfristen für Gesuche und Ausschüttungsentscheide, Informationspflichten gegenüber Begünstigten. Freiwillig kann das Reglement auch Regelungen zur Sitzungsteilnahme per Videokonferenz (gemäss OR Art. 701b) und zur digitalen Dokumentenverwaltung enthalten. Schliesslich sind Ausführungen zu Haftpflichtversicherungen für Stiftungsratsmitglieder sinnvoll, da die persönliche Haftung nach Art. 54 ZGB ein reales Risiko darstellt, insbesondere bei grösseren Stiftungsvermögen.

So füllen Sie Ihr Stiftungsreglement Schweiz aus

Das Stiftungsreglement für eine Schweizer Stiftung nach Art. 83 ff. ZGB sollte in folgenden Schritten erarbeitet und verabschiedet werden.

Schritt 1 — Stiftungsurkunde konsultieren: Das Reglement muss vollständig auf der Stiftungsurkunde aufbauen. Name, Sitz und insbesondere der Stiftungszweck sind aus der Urkunde wörtlich zu übernehmen; jede Abweichung kann zu Konflikten mit der kantonalen Stiftungsaufsicht (z. B. Stiftungsaufsicht Kanton Zug, Stiftungsaufsicht Kanton Zürich) führen.

Schritt 2 — Begünstigungsregeln präzisieren: Den Begünstigtenkreis aus der Stiftungsurkunde operativ konkretisieren. Bei Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB: Welche Ausbildungsformen werden gefördert (Berufslehre, Fachhochschule, Universität, Weiterbildung)? Wie wird Bedürftigkeit bei Unterstützungsleistungen nachgewiesen (Einkommensnachweis, Bankausweisungen)? Welche Fristen gelten für die Einreichung von Gesuchen?

Schritt 3 — Stiftungsrat organisieren: Grösse des Stiftungsrats (mindestens 1 Person, empfohlen 3–5), Amtsdauer, Wahlverfahren und Abberufungsregelungen festlegen. Swiss Foundation Code empfiehlt, mindestens eine familienfremde Person mit professioneller Qualifikation (Rechtsanwalt, Treuhänder, Bankfachmann) in den Stiftungsrat aufzunehmen, um eine professionelle Stiftungsführung sicherzustellen.

Schritt 4 — Anlagerichtlinien ausarbeiten: Anlagegrundsätze nach Art. 84 Abs. 3 ZGB festlegen. Klare Kategorien und maximale Quoten je Anlageklasse bestimmen. Verbotene Transaktionen (Eigengeschäfte der Stiftungsratsmitglieder, Darlehen an Begünstigte) ausdrücklich aufführen. Depotbank benennen (UBS AG, Credit Suisse, PostFinance, Zürcher Kantonalbank, Kantonalbanken).

Schritt 5 — Rechnungslegungs- und Revisionsregeln aufnehmen: Anwendbare Norm (OR Art. 957 ff. oder Swiss GAAP FER) wählen. Revisionspflicht prüfen — kleinen Familienstiftungen unterhalb der Prüfschwellen von Art. 83b ZGB kann die kantonale Stiftungsaufsicht die Befreiung von der Revisionspflicht gewähren.

Schritt 6 — Beschluss des Stiftungsrats einholen: Das Reglement wird durch Stiftungsratsbeschluss in Kraft gesetzt (Protokoll mit Datum, Abstimmungsergebnis, Unterschriften aller Mitglieder). Das Reglement muss nicht öffentlich beurkundet werden, aber der Beschluss ist sorgfältig zu dokumentieren.

Schritt 7 — Aufsichtsbehörde informieren: Das neue oder geänderte Reglement der zuständigen Stiftungsaufsicht (Stiftungsaufsicht des Sitzkantons oder Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA) zur Kenntnis bringen. Wenn das Reglement Themen berührt, die auch in der Stiftungsurkunde geregelt sind (Zweck, Begünstigtenkreis), ist eine vorgängige Abklärung mit der Aufsicht empfohlen. Wesentliche Reglementstatsänderungen, die in der Stiftungsurkunde verankerte Elemente tangieren, erfordern eine förmliche Genehmigung nach Art. 85 ZGB.

Schritt 8 — Datenschutzkonformität prüfen: Das Reglement muss dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023) entsprechen. Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten der Begünstigten (Destinatäre) muss explizit genannt sein. Aufbewahrungsfristen für Gesuche und Entscheide (mindestens zehn Jahre nach OR Art. 958f) sowie die Auskunftspflicht gegenüber Begünstigten über ihre gespeicherten Daten sind zu regeln.

Häufige Fehler bei Ihrem Stiftungsreglement Schweiz

Beim Erlass oder der Überarbeitung von Stiftungsreglementen nach Art. 83 ff. ZGB treten regelmässig dieselben Fehler auf, die im Nachhinein teuer zu korrigieren sind.

Fehler 1 — Widerspruch zur Stiftungsurkunde: Das häufigste Problem ist ein Reglement, das inhaltlich von der öffentlich beurkundeten Stiftungsurkunde abweicht — etwa durch eine zu enge oder zu weite Zweckpräzisierung, eine andere Begünstigtendefinition oder eine Zeichnungsrechtsregelung, die vom Handelsregister abweicht. Solche Widersprüche können von der kantonalen Stiftungsaufsicht beanstandet und müssen aufwändig behoben werden.

Fehler 2 — Fehlendes Gesuchsverfahren: Familienstiftungen, die kein klares Gesuchsverfahren für Ausschüttungen festgelegt haben, stossen auf Streitigkeiten zwischen Begünstigten (Destinatären) und dem Stiftungsrat. Wenn jeder Begünstigte unformell Leistungen verlangen kann, führt dies zu ungleicher Behandlung und kann die Stiftungsaufsicht auf den Plan rufen.

Fehler 3 — Zu starre Anlagerichtlinien: Reglemente mit übermässig engen Anlagevorschriften (z. B. «ausschliesslich Schweizer Staatsanleihen») schränken den Stiftungsrat so stark ein, dass die Stiftung in Niedrigzinsphasen keine ausreichenden Erträge erwirtschaften kann. Art. 84 Abs. 3 ZGB verlangt Sicherheit und Ertrag — beides muss ausgewogen sein.

Fehler 4 — Vergessen der Interessenkonflikt-Regeln: In Familienstiftungen sitzen häufig Familienangehörige im Stiftungsrat, die gleichzeitig Begünstigte sind. Ohne explizite Ausstandspflicht im Reglement entstehen Interessenkonflikte, die Beschlüsse anfällig für Anfechtung machen.

Fehler 5 — Reglement für Vorsorgestiftungen unvollständig: Stiftungen mit BVG-Bezug, die ihr Reglement nach den Vorgaben des ZGB anstatt nach BVV 2 und FINMA-Anforderungen gestalten, riskieren, dass die FINMA wesentliche Reglemente nicht genehmigt und den Stiftungsbetrieb einstellt.

Fehler 6 — Fehlende Aktualisierung: Veraltete Reglemente, die nicht dem revidierten Rechnungslegungsrecht (OR Art. 957 ff. seit 2013), dem neuen DSG (seit September 2023) oder der FINIG-Regulierung für externe Vermögensverwalter (in Kraft seit 2020) angepasst wurden, führen zu Compliance-Problemen. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, das Reglement regelmässig auf Aktualität zu überprüfen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 958fCH official
  2. OR Art. 957CH official
  3. OR Art. 56CH official
  4. OR Art. 717CH official
  5. OR Art. 701bCH official
  6. Art. 81 ZGBCH official
  7. Art. 335 ZGBCH official
  8. Art. 85 ZGBCH official
  9. Art. 83b ZGBCH official
  10. Art. 83c ZGBCH official
  11. Art. 83 ZGBCH official
  12. Art. 54 ZGBCH official
  13. Art. 84 ZGBCH official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Stiftungsreglement Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/estate/stiftungsreglement-schweiz

MLA

"Stiftungsreglement Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/estate/stiftungsreglement-schweiz.

BibTeX
@misc{formslegal-stiftungsreglement-schweiz,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Stiftungsreglement Schweiz (Schweiz)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/estate/stiftungsreglement-schweiz}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid