Stiftungsreglement Schweiz
STIFTUNGSREGLEMENT
der [Stiftungsname]
gemäss Art. 83 ff. ZGB
Sitz: [Stiftungssitz]
Datum: [Reglementsdatum]
Art. 1 — Zweck und Grundlage
Dieses Reglement regelt den Betrieb der [Stiftungsname] mit Sitz in [Stiftungssitz] (nachfolgend «Stiftung») gestützt auf Art. 83 und 83c ZGB sowie die öffentlich beurkundete Stiftungsurkunde. Der Stiftungszweck gemäss Stiftungsurkunde lautet: [Stiftungszweck].
Art. 2 — Begünstigte (Destinatäre)
Leistungen der Stiftung können erhalten: [Beguenstigtenkreis].
Für den Bezug von Leistungen ist ein Gesuch beim Stiftungsrat einzureichen ([Gesuchsverfahren]). Der Stiftungsrat prüft das Gesuch auf Konformität mit dem Stiftungszweck und entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen. Leistungen begründen keinen Rechtsanspruch auf künftige Ausschüttungen.
Art. 3 — Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus [StiftungsratAnzahl] Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt [Amtsdauer]. Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und wählt einen Präsidenten / eine Präsidentin sowie bei Bedarf weitere Organe (Sekretariat, Ausschüsse).
Sitzungen: Der Stiftungsrat tagt [Sitzungsturnus]. Ausserordentliche Sitzungen können vom Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden. Beschlussfähigkeit ist gegeben bei [Beschlussfähigkeit]. Umlaufbeschlüsse (schriftlich oder per E-Mail) sind zulässig, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Der Stiftungsrat führt Protokoll über alle Sitzungen und Beschlüsse. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 4 — Vermögensanlage und Rechnungslegung
Das Stiftungsvermögen ist nach dem Grundsatz [Anlagegrundsaetze] anzulegen. Spekulative Anlagen sowie Darlehen an Stiftungsratsmitglieder oder Begünstigte sind untersagt.
Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgt nach [Rechnungslegungsnorm]. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) ist innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende zu erstellen und der Revisionsstelle vorzulegen.
Der jährliche Rechenschaftsbericht wird der Stiftungsaufsicht [Aufsichtsbehörde] fristgerecht eingereicht (Art. 84 Abs. 3 ZGB).
Art. 5 — Revision
Sofern nicht eine Befreiung nach Art. 83b Abs. 2 ZGB vorliegt, wählt der Stiftungsrat jährlich eine bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassene Revisionsstelle. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsicht [Aufsichtsbehörde] schriftlich Bericht.
Art. 6 — Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht [Aufsichtsbehörde] gemäss Art. 84 ZGB. Der Stiftungsrat informiert die Aufsichtsbehörde unverzüglich über wesentliche Änderungen der Verhältnisse (Sitzverlegung, Zweckänderung, Reglementstatsänderungen, die der Genehmigung bedürfen). Änderungen der Stiftungsurkunde bedürfen stets der Genehmigung der Aufsicht (Art. 85 ZGB).
Art. 7 — Änderung des Reglements
Änderungen dieses Reglements erfordern: [Änderungsverfahren]. Änderungen sind schriftlich zu protokollieren und bei der Aufsichtsbehörde zu melden, sofern sie inhaltlich mit der Stiftungsurkunde in Zusammenhang stehen.
Art. 8 — Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt am [Reglementsdatum] in Kraft und ersetzt frühere Reglemente. Für alle nicht geregelten Fragen gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere Art. 80-89c ZGB.
Präsident/in des Stiftungsrats
________________
Signature
Stiftungsratsmitglied
________________
Signature
Stiftungsratsmitglied
________________
Signature
Was ist Stiftungsreglement Schweiz?
Das Stiftungsreglement einer Stiftung in der Schweiz ist das operative Regelwerk, das den laufenden Betrieb der Stiftung nach Art. 83 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gestaltet. Während die Stiftungsurkunde (Art. 81 ZGB) die unveränderlichen Grundelemente einer Stiftung — Name, Sitz, Zweck, Grundstockvermögen — festhält und öffentlich beurkundet werden muss, regelt das Stiftungsreglement (auch Stiftungsstatuten, Stiftungsordnung oder Nebenordnung genannt) die organisatorischen Details: Zusammensetzung und Verfahren des Stiftungsrats, Begünstigungsverfahren, Vermögensanlage, Rechnungslegung und Revisionsregelungen.
Das Stiftungsreglement ist eine Nebenordnung zur Stiftungsurkunde und bedarf in der Regel keiner öffentlichen Beurkundung. Der Stiftungsrat erlässt das Reglement durch Beschluss und kann es grundsätzlich jederzeit mit qualifizierter Mehrheit ändern, sofern die Änderungen nicht zwingend die Stiftungsurkunde berühren oder die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde involvieren. Diese Flexibilität — im Gegensatz zur starren Stiftungsurkunde — macht das Stiftungsreglement zum zentralen Steuerungsinstrument einer gut geführten Stiftung.
Für Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB, die der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen dienen, ist das Stiftungsreglement besonders wichtig: Hier werden das Gesuchsverfahren der Begünstigten (Destinatäre), die Beurteilungskriterien des Stiftungsrats, die Ausschüttungsmodalitäten und Ausschlusspflichten geregelt. Die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde (z. B. Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, Stiftungsaufsicht des Kantons Zug) überprüft das Reglement auf Übereinstimmung mit der Stiftungsurkunde und dem anwendbaren Stiftungsrecht.
Bei Vorsorgestiftungen (berufliche Vorsorge nach BVG) und Freizügigkeitsstiftungen (FZG) gelten weitergehende Anforderungen an das Stiftungsreglement: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) verlangt besondere Reglemente für die Anlage des Vorsorgevermögens (BVV 2 Art. 49 ff.), den versicherungstechnischen Ausgleich und die Informationspflichten gegenüber Destinatären. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die BVV 2 schreiben detaillierte Reglementsinhalte vor, die deutlich über die Anforderungen an gewöhnliche Stiftungsreglemente nach ZGB hinausgehen.
Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und die kantonalen Stiftungsaufsichten haben in der Praxis Grundsätze guter Stiftungsführung (Swiss Foundation Code) entwickelt, die als Orientierungshilfe bei der Ausgestaltung des Stiftungsreglements dienen. Der Swiss Foundation Code empfiehlt insbesondere eine klare Trennung von strategischer Führung (Stiftungsrat) und operativem Betrieb (Geschäftsführung), Transparenz in der Rechnungslegung und eine regelmässige Selbstevaluierung des Stiftungsrats. Per 2024 bestehen in der Schweiz rund 13500 beaufsichtigte Stiftungen gemäss Bundesamt für Justiz (BJ), von denen die meisten über ein detailliertes Stiftungsreglement verfügen. Das Stiftungsreglement bildet gemeinsam mit der Stiftungsurkunde und dem Beschlussprotokoll des Stiftungsrats die Kernunterlagen jeder Stiftungsführung. Die kantonalen Handelsregisterbehörden prüfen bei der Erstanmeldung, ob das Reglement mit der beurkundeten Stiftungsurkunde inhaltlich übereinstimmt. Stiftungen, die die BVS-Aufsicht (Bundesaufsicht Stiftungen beim EDI) unterstehen, müssen ihr Reglement bei wesentlichen Änderungen der Bundesaufsicht zur Kenntnis bringen und gegebenenfalls genehmigen lassen (Art. 85 ZGB). Für klassische Familienstiftungen und kleinere Förderstiftungen bleibt die kantonale Stiftungsaufsicht die zuständige Behörde; die FINMA übernimmt die Aufsicht erst bei Vorsorgestiftungen mit BVG-Bezug.
Wann brauchen Sie Stiftungsreglement Schweiz?
Ein Stiftungsreglement in der Schweiz wird benötigt, sobald eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB gegründet wird und operativ tätig werden soll. Die Stiftungsurkunde allein reicht für den laufenden Betrieb nicht aus — sie gibt nur den Rahmen vor; das Reglement füllt diesen Rahmen mit Leben.
Das Stiftungsreglement ist erstmals bei der Gründung einer neuen Stiftung zu erstellen: Der Stiftungsrat erlässt es unmittelbar nach der öffentlichen Beurkundung der Stiftungsurkunde und vor der Handelsregistereintragung oder kurz danach, damit die Stiftung ohne Betriebsverzögerung ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Die kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde (z. B. Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stiftungsaufsicht des Kantons Bern) kann das Reglement im Rahmen der Erstaufsicht prüfen und Anpassungen verlangen.
Ein neues oder überarbeitetes Stiftungsreglement wird auch dann benötigt, wenn sich die Verhältnisse einer Stiftung wesentlich ändern: Wechsel im Stiftungsrat (Neubesetzungen, Amtszeitänderungen), Änderung der Anlagerichtlinien (z. B. Erweiterung auf Impact Investing oder ESG-konforme Anlagen), Anpassung des Gesuchsverfahrens für Begünstigte (Destinatäre), Einführung einer Geschäftsführung (Delegation operativer Aufgaben an einen Stiftungsgeschäftsführer) oder Überarbeitung der Revisionspflicht nach Art. 83b ZGB (z. B. wenn die Stiftung die Prüfschwellenwerte über- oder unterschreitet).
Bei Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB braucht das Stiftungsreglement besondere Aufmerksamkeit: Wenn der Begünstigtenkreis sich durch Geburten, Heiraten, Todesfälle oder familienrechtliche Ereignisse verändert, muss das Reglement möglicherweise angepasst werden. Auch wenn die Stiftungsurkunde eine enge Zweckdefinition enthält, kann das Reglement die Anwendungskriterien präzisieren — z. B. welche Ausbildungsformen (universitäre Ausbildung, Berufslehre, Weiterbildung) gefördert werden und bis zu welchem Alter.
Das Stiftungsreglement nach Art. 83c ZGB ist auch dann neu zu erarbeiten oder zu aktualisieren, wenn die Stiftung fremdorganisiert wird: Wenn Stiftungsratsmitglieder aus dem Ausland zugezogen sind und besondere Haftungsregeln nach OR gelten; wenn eine Geschäftsstelle oder ein Stiftungssekretariat eingerichtet wird; oder wenn professionelle Vermögensverwalter (externe Vermögensverwalter nach FINIG, Finanzinstitutsgesetz) beauftragt werden. Vorsorgestiftungen mit BVG-Bezug müssen ihr Reglement den Anforderungen der BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) und der FINMA-Aufsicht anpassen; dies geht weit über ein gewöhnliches Stiftungsreglement hinaus und erfordert spezialisierte Beratung durch einen auf Vorsorgerecht spezialisierten Anwalt oder Pensionskassenexperten.
Was gehört in Ihr Stiftungsreglement Schweiz?
Ein vollständiges Stiftungsreglement nach Art. 83 ff. ZGB umfasst folgende wesentliche Bestandteile, die von der kantonalen Stiftungsaufsicht und der kantonalen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) erwartet werden.
Stiftungsidentifikation und Bezug zur Stiftungsurkunde: Name, Sitz und Stiftungszweck gemäss öffentlich beurkundeter Stiftungsurkunde. Das Reglement darf den in der Urkunde festgelegten Zweck weder erweitern noch einengen — es konkretisiert ihn nur. Falls das Reglement den Zweck präzisiert (z. B. welche Ausbildungsformen gefördert werden), müssen diese Präzisierungen innerhalb des Rahmens der Stiftungsurkunde bleiben.
Begünstigte (Destinatäre): Detaillierte Beschreibung des Begünstigtenkreises und der Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen. Bei Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB: welche Verwandtschaftsgrade einbezogen sind, ab welchem Alter, bis zu welchem Zeitpunkt Leistungen beansprucht werden können. Gesuchsverfahren: schriftliche Antragstellung beim Stiftungsrat, welche Belege beizufügen sind (Ausbildungsnachweis, Einkommensnachweis für Unterstützungsleistungen), Entscheidungsfrist des Stiftungsrats.
Zusammensetzung und Organisation des Stiftungsrats (Art. 83 ZGB): Anzahl der Mitglieder (Minimum und Maximum), Anforderungen an Mitglieder (Wohnsitz, Qualifikationen, Ausschluss von Interessenkonflikten), Amtsdauer und Wiederwahl, Bestellungsverfahren (Selbstergänzung oder Bestellung durch Stifter/Nachfolgeorgan), Aufgaben von Präsident/in und Sekretär/in.
Sitzungsordnung und Beschlussfassung: Einberufungsfristen, Traktandierung, Quorum, Abstimmungsverfahren (offen oder geheim), Umlaufbeschlüsse, Protokollführung, Aufbewahrungsfristen für Protokolle und Unterlagen (gemäss OR Art. 958f mindestens zehn Jahre).
Zeichnungsrecht und Vertretung: Regelung des Zeichnungsrechts (Kollektivzeichnung zu zweien, Einzelzeichnung des Präsidiums) in Übereinstimmung mit dem Handelsregistereintrag. Festlegung, wer im Streitfall oder bei Stellvertretungen handeln darf.
Vermögensanlage (Art. 84 Abs. 3 ZGB): Anlagegrundsätze (Sicherheit, Ertrag, Liquidität), zulässige Anlagekategorien (Obligationen, Aktien, Immobilien, kollektive Kapitalanlagen nach KAG), verbotene Anlagen (Direktdarlehen an Begünstigte oder Stiftungsratsmitglieder, hochriskante Derivate), maximale Quoten je Anlagekategorie. Zugelassene Depotbanken oder Vermögensverwalter (externe Vermögensverwalter nach FINIG).
Rechnungslegung und Revision (Art. 83b ZGB): Anwendbare Rechnungslegungsnorm (OR Art. 957 ff. oder Swiss GAAP FER), Geschäftsjahr, Fristen für Jahresabschluss und Revision, Revisionsstelle (ordentliche oder eingeschränkte Prüfung nach Massgabe der Stiftungsgrösse), Berichterstattung an die Stiftungsaufsicht.
Interessenkonflikte und Haftung: Verfahren bei Interessenkonflikten (Ausstandspflicht, Dokumentation), Haftungsregelung der Stiftungsratsmitglieder nach Art. 54 ZGB und OR Art. 56. forms-legal.com stellt dieses Stiftungsreglement-Muster als Ausgangspunkt bereit; jede Stiftung hat individuelle Bedürfnisse, und eine Anpassung durch einen spezialisierten Stiftungsrechtsexperten, Notar oder Treuhänder ist empfohlen.
Schlussbestimmungen: Inkraftsetzungsdatum, Verhältnis zu früheren Reglementen, Verweis auf anwendbares Recht (ZGB, OR, DBG, StHG). Bei Vorsorgestiftungen mit FINMA-Aufsicht zusätzlich: BVG-Reglement nach BVV 2 Art. 50, Anlagereglement nach BVV 2 Art. 49, Teilliquidationsreglement, Organisationsreglement. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und der Swiss Foundation Code bieten aktualisierte Muster und Empfehlungen, die als Referenz bei der Ausgestaltung des Reglements herangezogen werden sollen.
Haftungsausschluss und Datenschutz: Das Reglement sollte klarstellen, dass Stiftungsratsmitglieder ihre Funktion sorgfältig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausüben müssen (Art. 54 ZGB analog, OR Art. 717). Datenschutzregelungen nach dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023) sind zu integrieren: Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung, Aufbewahrungsfristen für Gesuche und Ausschüttungsentscheide, Informationspflichten gegenüber Begünstigten. Freiwillig kann das Reglement auch Regelungen zur Sitzungsteilnahme per Videokonferenz (gemäss OR Art. 701b) und zur digitalen Dokumentenverwaltung enthalten. Schliesslich sind Ausführungen zu Haftpflichtversicherungen für Stiftungsratsmitglieder sinnvoll, da die persönliche Haftung nach Art. 54 ZGB ein reales Risiko darstellt, insbesondere bei grösseren Stiftungsvermögen.
So füllen Sie Ihr Stiftungsreglement Schweiz aus
Das Stiftungsreglement für eine Schweizer Stiftung nach Art. 83 ff. ZGB sollte in folgenden Schritten erarbeitet und verabschiedet werden.
Schritt 1 — Stiftungsurkunde konsultieren: Das Reglement muss vollständig auf der Stiftungsurkunde aufbauen. Name, Sitz und insbesondere der Stiftungszweck sind aus der Urkunde wörtlich zu übernehmen; jede Abweichung kann zu Konflikten mit der kantonalen Stiftungsaufsicht (z. B. Stiftungsaufsicht Kanton Zug, Stiftungsaufsicht Kanton Zürich) führen.
Schritt 2 — Begünstigungsregeln präzisieren: Den Begünstigtenkreis aus der Stiftungsurkunde operativ konkretisieren. Bei Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB: Welche Ausbildungsformen werden gefördert (Berufslehre, Fachhochschule, Universität, Weiterbildung)? Wie wird Bedürftigkeit bei Unterstützungsleistungen nachgewiesen (Einkommensnachweis, Bankausweisungen)? Welche Fristen gelten für die Einreichung von Gesuchen?
Schritt 3 — Stiftungsrat organisieren: Grösse des Stiftungsrats (mindestens 1 Person, empfohlen 3–5), Amtsdauer, Wahlverfahren und Abberufungsregelungen festlegen. Swiss Foundation Code empfiehlt, mindestens eine familienfremde Person mit professioneller Qualifikation (Rechtsanwalt, Treuhänder, Bankfachmann) in den Stiftungsrat aufzunehmen, um eine professionelle Stiftungsführung sicherzustellen.
Schritt 4 — Anlagerichtlinien ausarbeiten: Anlagegrundsätze nach Art. 84 Abs. 3 ZGB festlegen. Klare Kategorien und maximale Quoten je Anlageklasse bestimmen. Verbotene Transaktionen (Eigengeschäfte der Stiftungsratsmitglieder, Darlehen an Begünstigte) ausdrücklich aufführen. Depotbank benennen (UBS AG, Credit Suisse, PostFinance, Zürcher Kantonalbank, Kantonalbanken).
Schritt 5 — Rechnungslegungs- und Revisionsregeln aufnehmen: Anwendbare Norm (OR Art. 957 ff. oder Swiss GAAP FER) wählen. Revisionspflicht prüfen — kleinen Familienstiftungen unterhalb der Prüfschwellen von Art. 83b ZGB kann die kantonale Stiftungsaufsicht die Befreiung von der Revisionspflicht gewähren.
Schritt 6 — Beschluss des Stiftungsrats einholen: Das Reglement wird durch Stiftungsratsbeschluss in Kraft gesetzt (Protokoll mit Datum, Abstimmungsergebnis, Unterschriften aller Mitglieder). Das Reglement muss nicht öffentlich beurkundet werden, aber der Beschluss ist sorgfältig zu dokumentieren.
Schritt 7 — Aufsichtsbehörde informieren: Das neue oder geänderte Reglement der zuständigen Stiftungsaufsicht (Stiftungsaufsicht des Sitzkantons oder Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA) zur Kenntnis bringen. Wenn das Reglement Themen berührt, die auch in der Stiftungsurkunde geregelt sind (Zweck, Begünstigtenkreis), ist eine vorgängige Abklärung mit der Aufsicht empfohlen. Wesentliche Reglementstatsänderungen, die in der Stiftungsurkunde verankerte Elemente tangieren, erfordern eine förmliche Genehmigung nach Art. 85 ZGB.
Schritt 8 — Datenschutzkonformität prüfen: Das Reglement muss dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023) entsprechen. Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten der Begünstigten (Destinatäre) muss explizit genannt sein. Aufbewahrungsfristen für Gesuche und Entscheide (mindestens zehn Jahre nach OR Art. 958f) sowie die Auskunftspflicht gegenüber Begünstigten über ihre gespeicherten Daten sind zu regeln.
Rechtliche Anforderungen für Stiftungsreglement Schweiz
Das Stiftungsreglement einer Schweizer Stiftung muss mehrere gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen, um von der kantonalen Stiftungsaufsicht und der Revisionsaufsichtsbehörde akzeptiert zu werden.
Einklang mit der Stiftungsurkunde (Art. 83 ZGB): Das Reglement als Nebenordnung darf nicht im Widerspruch zur öffentlich beurkundeten Stiftungsurkunde stehen. Zweck, Begünstigtenkreis und Grundstruktur sind verbindlich durch die Urkunde vorgegeben; das Reglement kann diese Elemente nur konkretisieren, nicht abändern. Reglementstatsänderungen, die zwingend die Stiftungsurkunde berühren, erfordern eine förmliche Urkundenänderung mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht nach Art. 85 ZGB.
Pflichtinhalte für Vorsorgestiftungen (BVG/BVV 2): Vorsorgestiftungen, die der FINMA unterstehen, müssen ihr Reglement gemäss Art. 50 BVV 2 mit Mindestinhalten ausstatten: Leistungsreglement, Anlagereglement (Art. 49 BVV 2), Organisationsreglement, Teilliquidationsreglement, Weiterführungsreglement. Diese Pflichtreglemente müssen der FINMA zur Genehmigung eingereicht werden.
Rechnungslegungspflicht (Art. 83b ZGB): Familienstiftungen und klassische Förderstiftungen mit Bilanzsumme unter CHF 10 Mio., Umsatz unter CHF 20 Mio. und weniger als 50 Vollzeitstellen können eine eingeschränkte Revision (Art. 729 ff. OR) oder — mit Genehmigung der kantonalen Stiftungsaufsicht — ganz auf eine externe Revision verzichten. Stiftungen oberhalb dieser Schwellen benötigen eine ordentliche Revision durch eine bei der RAB zugelassene Revisionsstelle.
Aufsichtspflicht (Art. 84 ZGB): Der Stiftungsrat muss der Stiftungsaufsicht jährlich Rechenschaft ablegen (Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsbericht). Die Stiftungsaufsicht kann das Reglement einsehen und bei Verstössen gegen das Stiftungsrecht oder den Stiftungszweck eingreifen. Die Bundesaufsicht (BVS, Bundesaufsicht Stiftungen) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ist zuständig für Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder internationalem Wirkungsbereich.
Interessenkonflikt-Management: Das Reglement muss klare Regeln für Interessenkonflikte der Stiftungsratsmitglieder enthalten — insbesondere wenn Stiftungsratsmitglieder selbst Begünstigte der Stiftung (Destinatäre) sind. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden festgehalten, dass die Ausstandspflicht bei Interessenkonflikten auch ohne explizite Reglementregel gilt (BGer 5A_318/2018).
Datenschutz (DSG/DSGVO): Das Reglement muss Regelungen zur Bearbeitung von Personendaten der Begünstigten enthalten, die dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023) entsprechen. Bei Begünstigten mit Wohnsitz in der EU können auch Anforderungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Anwendung kommen.
Häufige Fehler bei Ihrem Stiftungsreglement Schweiz
Beim Erlass oder der Überarbeitung von Stiftungsreglementen nach Art. 83 ff. ZGB treten regelmässig dieselben Fehler auf, die im Nachhinein teuer zu korrigieren sind.
Fehler 1 — Widerspruch zur Stiftungsurkunde: Das häufigste Problem ist ein Reglement, das inhaltlich von der öffentlich beurkundeten Stiftungsurkunde abweicht — etwa durch eine zu enge oder zu weite Zweckpräzisierung, eine andere Begünstigtendefinition oder eine Zeichnungsrechtsregelung, die vom Handelsregister abweicht. Solche Widersprüche können von der kantonalen Stiftungsaufsicht beanstandet und müssen aufwändig behoben werden.
Fehler 2 — Fehlendes Gesuchsverfahren: Familienstiftungen, die kein klares Gesuchsverfahren für Ausschüttungen festgelegt haben, stossen auf Streitigkeiten zwischen Begünstigten (Destinatären) und dem Stiftungsrat. Wenn jeder Begünstigte unformell Leistungen verlangen kann, führt dies zu ungleicher Behandlung und kann die Stiftungsaufsicht auf den Plan rufen.
Fehler 3 — Zu starre Anlagerichtlinien: Reglemente mit übermässig engen Anlagevorschriften (z. B. «ausschliesslich Schweizer Staatsanleihen») schränken den Stiftungsrat so stark ein, dass die Stiftung in Niedrigzinsphasen keine ausreichenden Erträge erwirtschaften kann. Art. 84 Abs. 3 ZGB verlangt Sicherheit und Ertrag — beides muss ausgewogen sein.
Fehler 4 — Vergessen der Interessenkonflikt-Regeln: In Familienstiftungen sitzen häufig Familienangehörige im Stiftungsrat, die gleichzeitig Begünstigte sind. Ohne explizite Ausstandspflicht im Reglement entstehen Interessenkonflikte, die Beschlüsse anfällig für Anfechtung machen.
Fehler 5 — Reglement für Vorsorgestiftungen unvollständig: Stiftungen mit BVG-Bezug, die ihr Reglement nach den Vorgaben des ZGB anstatt nach BVV 2 und FINMA-Anforderungen gestalten, riskieren, dass die FINMA wesentliche Reglemente nicht genehmigt und den Stiftungsbetrieb einstellt.
Fehler 6 — Fehlende Aktualisierung: Veraltete Reglemente, die nicht dem revidierten Rechnungslegungsrecht (OR Art. 957 ff. seit 2013), dem neuen DSG (seit September 2023) oder der FINIG-Regulierung für externe Vermögensverwalter (in Kraft seit 2020) angepasst wurden, führen zu Compliance-Problemen. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, das Reglement regelmässig auf Aktualität zu überprüfen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 958fCH official
- OR Art. 957CH official
- OR Art. 56CH official
- OR Art. 717CH official
- OR Art. 701bCH official
- Art. 81 ZGBCH official
- Art. 335 ZGBCH official
- Art. 85 ZGBCH official
- Art. 83b ZGBCH official
- Art. 83c ZGBCH official
- Art. 83 ZGBCH official
- Art. 54 ZGBCH official
- Art. 84 ZGBCH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Stiftungsreglement Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/estate/stiftungsreglement-schweiz
"Stiftungsreglement Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/estate/stiftungsreglement-schweiz.
@misc{formslegal-stiftungsreglement-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Stiftungsreglement Schweiz (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/estate/stiftungsreglement-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die Stiftungsurkunde ist das unveränderliche, öffentlich beurkundete Gründungsdokument der Stiftung nach Art. 81 ZGB, das Name, Sitz, Zweck und Grundstockvermögen zwingend enthält. Änderungen der Stiftungsurkunde erfordern stets die Genehmigung der kantonalen Stiftungsaufsicht nach Art. 85 ZGB und — falls wesentlich — erneute öffentliche Beurkundung. Das Stiftungsreglement hingegen ist die operative Nebenordnung, die der Stiftungsrat nach Art. 83 ZGB erlässt und grundsätzlich mit einfachem oder qualifiziertem Mehrheitsbeschluss ändern kann, ohne dass die Stiftungsaufsicht genehmigen muss — es sei denn, die Änderungen berühren Elemente der Stiftungsurkunde. Das Reglement konkretisiert den Betrieb: Gesuchsverfahren, Sitzungsordnung, Anlagerichtlinien, Revisionspflicht. Kurz zusammengefasst: Die Stiftungsurkunde setzt den unveränderlichen Rahmen; das Stiftungsreglement füllt diesen Rahmen flexibel mit Betriebsregeln. In der Praxis gibt es aber auch Stiftungen, die alle wesentlichen Betriebsregeln in der Urkunde integrieren und kein separates Reglement führen; dies reduziert die Flexibilität erheblich, da dann jede Änderung die Genehmigung der Aufsicht benötigt.
Nein — das Stiftungsreglement muss in der Schweiz grundsätzlich nicht öffentlich beurkundet werden, sofern es sich um eine Nebenordnung handelt, die die Stiftungsurkunde lediglich konkretisiert. Der Stiftungsrat erlässt das Reglement durch förmlichen Beschluss, der protokolliert und von allen Mitgliedern unterzeichnet wird. Öffentliche Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn das Reglement Elemente enthält, die nach ZGB einer besonderen Form bedürfen — z. B. wenn das Reglement de facto eine Änderung der Stiftungsurkunde darstellt. Bei Vorsorgestiftungen (BVG-Stiftungen) gelten besondere Regeln: Die FINMA verlangt, dass bestimmte Reglemente (z. B. Anlagereglement nach BVV 2 Art. 49, Teilliquidationsreglement) förmlich genehmigt werden, ohne dass eine notarielle Beurkundung notwendig ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der klaren Dokumentation empfiehlt es sich, das Stiftungsreglement bei der kantonalen Stiftungsaufsicht zur Kenntnisnahme einzureichen, auch wenn dies nicht zwingend ist.
Das Stiftungsreglement einer Familienstiftung nach Art. 335 ZGB untersteht grundsätzlich der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörde des Sitzkantons (Art. 84 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Zürich ist die Aufsicht beim Regierungsrat des Kantons Zürich, Direktion der Justiz und des Innern angesiedelt; im Kanton Bern beim Amt für Sozialversicherungen, Stiftungsaufsicht; im Kanton Zug bei der Stiftungsaufsicht Zug. Die Aufsichtsbehörde überprüft nicht jedes Reglement aktiv, kann aber bei Kenntnis von Problemen einschreiten. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ist zuständig, wenn die Stiftung gesamtschweizerisch tätig ist oder die Kantone es vereinbaren. Vorsorgestiftungen mit BVG-Bezug unterstehen stattdessen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), die das Anlagereglement und andere Pflichtreglemente förmlich genehmigen muss. Das Bundesamt für Justiz (BJ) veröffentlicht jährlich Statistiken zur Stiftungsaufsicht in der Schweiz, die einen Überblick über die Anzahl und Art der beaufsichtigten Stiftungen geben.
Ein Stiftungsreglement sollte periodisch auf Aktualität überprüft und bei Bedarf angepasst werden. In der Praxis empfiehlt der Swiss Foundation Code eine Überprüfung alle zwei bis vier Jahre oder bei wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Relevante Gesetzesänderungen, die das Reglement betreffen können: Das revidierte Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht (OR Art. 957 ff., in Kraft seit 2013) hat die Anforderungen an die Jahresrechnung erhöht. Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023) verpflichtet Stiftungen zur Aktualisierung ihrer Datenschutzregeln. Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG, in Kraft seit 2020) hat die Anforderungen an externe Vermögensverwalter verändert, die für Stiftungen tätig sind. Die Erbrechtsrevision 2023 (ZGB Art. 471) kann indirekt die Begünstigtendefinitionen in Familienstiftungsreglementen betreffen. Bei Vorsorgestiftungen sind Anpassungen an neue FINMA-Rundschreiben und geänderte BVV 2-Bestimmungen unmittelbar erforderlich. Die kantonale Stiftungsaufsicht informiert beaufsichtigte Stiftungen in der Regel über wesentliche Gesetzesänderungen, die Reglementstatsanpassungen erfordern.
Fehlt einer Stiftung ein Stiftungsreglement, regelt sich der Betrieb ausschliesslich nach der Stiftungsurkunde und den zwingenden Vorschriften des ZGB (Art. 80-89c). Ohne Reglement fehlen verbindliche Regeln für das Gesuchsverfahren der Begünstigten, die Sitzungsordnung des Stiftungsrats, die Vermögensanlage und die Rechnungslegung. Dies führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten zwischen Stiftungsratsmitgliedern über Zuständigkeiten und Entscheidungsverfahren sowie zu Beschwerden von Begünstigten bei der kantonalen Stiftungsaufsicht wegen ungleicher Behandlung. Die Stiftungsaufsicht (z. B. Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stiftungsaufsicht des Kantons Zug) kann den Stiftungsrat auffordern, ein Reglement zu erlassen, und im Streitfall als Schlichter eingreifen. Bei Vorsorgestiftungen (BVG-Stiftungen) ist das Fehlen vorgeschriebener Reglemente (Anlagereglement, Leistungsreglement) ein schwerwiegender Compliance-Verstoss, der zur Aufsichtsintervention durch die FINMA führen kann.
Das Stiftungsreglement kann den Begünstigtenkreis (Destinatäre) einer Stiftung nur innerhalb des in der Stiftungsurkunde vorgegebenen Rahmens präzisieren, nicht aber erweitern oder grundlegend verändern. Wenn die Stiftungsurkunde den Begünstigtenkreis auf 'Nachkommen des Stifters' beschränkt, kann das Reglement Untergruppen definieren (z. B. nur minderjährige Nachkommen, oder Nachkommen bis 30 Jahren), aber keine familienfremden Personen einbeziehen. Eine Erweiterung des Begünstigtenkreises — etwa auf Personen, die in der Stiftungsurkunde nicht vorgesehen sind — stellt eine Zweckänderung dar und erfordert eine Änderung der Stiftungsurkunde mit Genehmigung der kantonalen Stiftungsaufsicht nach Art. 85 ZGB und gegebenenfalls erneuter öffentlicher Beurkundung. Das Bundesgericht hat in BGer 5A_318/2018 und weiteren Entscheiden klargestellt, dass der Stiftungsrat keine einseitigen Ermessensentscheide treffen kann, die den in der Urkunde festgelegten Begünstigtenkreis faktisch aushöhlen. Bei Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB ist ausserdem zu beachten, dass eine Erweiterung des Begünstigtenkreises auf Nicht-Familienangehörige zur Umqualifikation der Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung führen kann.
Ja, das Stiftungsreglement sollte die Revisionsstelle und die Buchprüfung nach Art. 83b ZGB und dem anwendbaren Revisionsrecht (OR Art. 727 ff.) regeln. Art. 83b ZGB unterscheidet zwischen ordentlicher Revision (grosse Stiftungen) und eingeschränkter Revision (kleinere Stiftungen); ein Verzicht auf jegliche Revision ist nur mit Genehmigung der kantonalen Stiftungsaufsicht möglich. Das Reglement sollte festlegen: Bestellungsverfahren der Revisionsstelle (wer wählt, wie lange dauert das Mandat), Anforderungen an die Revisionsstelle (Zulassung bei der Revisionsaufsichtsbehörde RAB), Berichterstattungspflichten der Revisionsstelle (schriftlicher Bericht an Stiftungsrat und Aufsicht), Unvereinbarkeitsregeln (kein Stiftungsratsmitglied als Revisor). Für Vorsorgestiftungen mit BVG-Bezug gelten die erweiterten Anforderungen der BVV 2 und der FINMA-Rundschreiben zur Revisionspflicht; diese gehen über das gewöhnliche ZGB-Revisionsrecht hinaus. Die kantonale Stiftungsaufsicht (z. B. Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stiftungsaufsicht des Kantons Bern) überprüft im Rahmen der jährlichen Berichterstattungspflicht, ob die Revisionspflichten korrekt erfüllt werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Familienstiftung-Stiftungsurkunde Schweiz
Stiftungsurkunde fuer eine Familienstiftung in der Schweiz nach ZGB Art. 80 ff. und Art. 335 — mit Stiftungszweck, Beguenstigtenkreis, Stiftungsrat und oeffentlicher Beurkundung.
Erbvertrag Schweiz
Schweizer Erbvertrag-Vorlage nach ZGB Art. 494-497 — regelt Erbeinsetzung, Erbverzicht, Erbauskauf, Pflichtteilsschutz und die Anforderungen der offentlichen Beurkundung.
Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz
Vorsorgeauftrag und Vollmacht fuer die Schweiz — geregelt durch OR Art. 32-40 und ZGB Art. 360-373, umfasst Generalvollmacht, Spezialvollmacht und Vorsorgeauftrag als Vorsorgemassnahme bei Urteilsunfaehigkeit, mit KESB-Validierungsverfahren.