Säule 3a Begünstigtenbezeichnung Schweiz
BEGÜNSTIGUNGSBEZEICHNUNG FÜR SÄULE 3A
gemäss BVV 3 Art. 2 und BVG Art. 82
I. KONTOINHABER
Name: [Kontoinhaber Name]
AHV-Nr.: [Kontoinhaber AHV]
Wohnsitz: [Kontoinhaber Adresse]
Wohnsitzkanton (Steuer): [Wohnsitzkanton]
II. SÄULE-3A-KONTO
Vorsorgeeinrichtung: [Vorsorgeeinrichtung]
Konto-/Policennummer: [Kontonummer Police]
Kontotyp: [Konto Typ]
Aktuelles Guthaben (ca.): [Guthaben]
III. BEGÜNSTIGUNGSBEZEICHNUNG (BVV 3 Art. 2)
Der/Die Kontoinhaber/in [Kontoinhaber Name] bestimmt gemäss Art. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) und Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) als Begünstigte/n des Säule-3a-Guthabens im Todesfall:
Art der Begünstigung: [Begünstigung Typ]
Namentlich benannte Person: [Begünstigter Name]
Anteile: [Anteil Verteilung]
Das Säule-3a-Guthaben ist aussererbschaftlich — es fällt nicht in die Erbmasse, sondern wird direkt nach der Begünstigungsbezeichnung und den gesetzlichen Prioritäten von BVV 3 Art. 2 ausbezahlt. Seit der Revision von BVV 3 Art. 2 per 1. Januar 2023 (Bundesrat-Verordnungsänderung vom 10. November 2021) kann ein Lebenspartner ohne Ehe an die erste Prioritätsstufe gesetzt werden.
Steuerliche Hinweise: Todesfallleistungen aus der Säule 3a werden beim Begünstigten in dessen Wohnsitzkanton zu einem reduzierten Einkommenssteuersatz (Kapitalleistungssteuer) besteuert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerämter (z. B. Steueramt Kanton Zürich, Kantonale Steuerverwaltung Bern) bieten Informationen zu den anwendbaren Sätzen.
Ort: [Ort] | Datum: [Datum]
Kontoinhaber/in
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Signature
Was ist Säule 3a Begünstigtenbezeichnung Schweiz?
Die Säule 3a Begünstigtenbezeichnung ist ein in der Schweiz nach Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) Art. 2 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Säule 3a (gebundene Vorsorge) ist ein individueller Sparplan mit staatlicher Steuerförderung: Beiträge bis zum gesetzlichen Maximum (2024: CHF 7056 für Erwerbstätige mit Pensionskasse nach BVG Art. 82; CHF 35280 für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse) sind vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig (Art. 82 BVG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG). Das angesparte Kapital wird bei Bezug mit der Kapitalbezugssteuer nach Art. 38 DBG besteuert (separater Jahressatz).
Art. 2 BVV 3 regelt die Begünstigungsreihenfolge im Todesfall: 1. Ehegatte oder eingetragener Partner, danach Nachkommen und Personen, denen gegenüber der Verstorbene Unterhaltspflichten hatte; 2. Eltern; 3. Geschwister; 4. übrige Erben. Seit der Revision vom 01.01.2023 kann auch der unverheiratete Lebenspartner (gemeinsamer Haushalt mindestens 5 Jahre oder Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder) mit dem Ehegatten auf der ersten Stufe gleichgestellt werden.
Säule-3a-Konten werden angeboten durch Schweizer Banken als Säule-3a-Sparkonto oder Wertschriftendepot (UBS, Credit Suisse, Raiffeisen Schweiz, PostFinance, Zürcher Kantonalbank ZKB, Migros Bank, Valiant Bank) und durch Versicherungsgesellschaften als Säule-3a-Lebensversicherungspolice (Swiss Life AG, AXA, Helvetia, Baloise). Die Begünstigungsbezeichnung muss bei dem jeweiligen Institut eingereicht werden.
Säule-3a-Kapital ist aussererbschaftlich: Es gehört nicht zur Erbmasse des Verstorbenen und wird direkt an den Begünstigten ausgezahlt. Die Auszahlung unterliegt der Kapitalbezugssteuer (Art. 38 DBG) — getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem reduzierten Satz. Je nach Kanton (Zürich, Zug, Bern) und Betrag variieren die Steuersätze erheblich; frühzeitige steuerliche Planung ist empfehlenswert.
Die Säule 3a unterscheidet sich von der Säule 3b (freie Vorsorge, z. B. Lebensversicherungen nach VVG) durch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge, die gesetzlich vorgeschriebene Begünstigungsreihenfolge nach BVV 3 Art. 2 und die Auszahlungsbeschränkungen (frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter). Die Kombination von Steuervorteil und Todesfallschutz macht die korrekte Begünstigungsbezeichnung zu einem zentralen Element der Nachlassplanung in der Schweiz.
Für die korrekte Auszahlung im Todesfall muss der Begünstigte der Bank (z. B. UBS, Raiffeisen Schweiz, Zürcher Kantonalbank ZKB) oder der Versicherungsgesellschaft (Swiss Life AG, AXA Versicherungen AG, Helvetia Versicherungen AG, Baloise Insurance AG) folgende Dokumente vorlegen: amtliche Sterbeurkunde der Einwohnergemeinde oder des Zivilstandsamts, Ausweis des Begünstigten, die hinterlegte Begünstigungsbezeichnung sowie, falls verlangt, einen Nachweis der Verwandtschaft (Familienbüchlein, Zivilstandsausweis). Das Institut zahlt das Kapital nach Prüfung der Unterlagen direkt an den Begünstigten aus — ohne Erbscheinsverfahren nach ZGB Art. 559 und ohne Einbezug der Erbengemeinschaft.
Wann brauchen Sie Säule 3a Begünstigtenbezeichnung Schweiz?
Eine Säule-3a-Begünstigtenbezeichnung in der Schweiz ist in folgenden Situationen notwendig oder dringend empfehlenswert.
Erstmalige Eröffnung eines Säule-3a-Kontos: Bei Eröffnung eines Säule-3a-Sparkontos (UBS, Raiffeisen, ZKB, PostFinance, Migros Bank) oder einer Säule-3a-Lebensversicherungspolice (Swiss Life, AXA, Helvetia, Baloise) wird das Institut eine Begünstigungsbezeichnung verlangen oder empfehlen. Ohne Erklärung erfolgt die Auszahlung gemäss der gesetzlichen Reihenfolge nach BVV 3 Art. 2.
Veränderungen in der Familiensituation: Bei Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder dem Tod des bisherigen Begünstigten sollte die Begünstigungsbezeichnung unverzüglich überprüft und aktualisiert werden. Eine Scheidung hebt die Begünstigung des Ehegatten beim Säule-3a-Konto nicht automatisch auf — eine ausdrückliche Aktualisierung beim Institut ist erforderlich.
Begünstigung des unverheirateten Lebenspartners: Seit der BVV-3-Revision vom 01.01.2023 können unverheiratete Lebenspartner auf der gleichen Stufe wie Ehegatten begünstigt werden, wenn gemeinsamer Haushalt mindestens 5 Jahre oder gemeinsame Kinder vorliegen. Für diese Begünstigung ist eine ausdrückliche Erklärung mit Nachweisen erforderlich; ohne Erklärung hat der Lebenspartner keinen Anspruch.
Steueroptimierung bei mehreren Säule-3a-Konten: In der Schweiz dürfen Erwerbstätige mehrere Säule-3a-Konten führen. Gezielte Begünstigungsbezeichnungen ermöglichen die Zuweisung des Kapitals an verschiedene Begünstigte und eine steueroptimale Staffelung der Auszahlungen auf mehrere Steuerjahre (DBG Art. 38).
Vorsorgepolitik für Selbständigerwerbende KMU-Inhaber: Selbständigerwerbende, die keine Pensionskasse haben, können bis zu CHF 35280 pro Jahr in die Säule 3a einzahlen (Art. 82 BVG). Bei grossen angesammelten Beträgen ist die Begünstigungsbezeichnung besonders wichtig, um die korrekte Auszahlung im Todesfall sicherzustellen.
Anpassung nach Auszug der Kinder oder Scheidung: Wenn Kinder selbständig werden oder andere familiäre Umstände sich ändern, kann eine Anpassung der Begünstigungsreihenfolge innerhalb der gesetzlichen Ordnung nach BVV 3 Art. 2 sinnvoll sein. Die Begünstigungsbezeichnung beim Institut ist jederzeit durch schriftliche Erklärung änderbar.
Rentenvorbezug und Wohneigentumsförderung (WEF): Bei einem Vorbezug aus der Säule 3a zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum wird das Konto teilweise oder vollständig aufgelöst. Wenn nach einem WEF-Vorbezug noch Restkapital im Säule-3a-Konto verbleibt, sollte die Begünstigungsbezeichnung für diesen Restbetrag aktualisiert werden.
Was gehört in Ihr Säule 3a Begünstigtenbezeichnung Schweiz?
Eine wirksame Säule-3a-Begünstigtenbezeichnung nach BVV 3 Art. 2 und BVG Art. 82 muss folgende Elemente enthalten.
Angaben zum Kontoinhaber: Vollständige persönliche Daten (Name, AHV-Nummer 756.XXXX.XXXX.XX, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse) des Inhabers des Säule-3a-Kontos. Die AHV-Nummer identifiziert den Inhaber eindeutig gegenüber der Bank oder Versicherungsgesellschaft.
Angaben zum Säule-3a-Konto: Name des Instituts (z. B. UBS Bank AG, Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, PostFinance AG, Zürcher Kantonalbank ZKB, Migros Bank AG, Valiant Bank AG, Swiss Life AG, AXA Versicherungen AG, Helvetia Versicherungen AG, Baloise Insurance AG), Kontonummer oder Policennummer, Kontotyp (Säule-3a-Sparkonto, Säule-3a-Wertschriftendepot oder Säule-3a-Lebensversicherungspolice), aktuelles Guthaben (CHF-Betrag, ca.). Bei mehreren Konten bei verschiedenen Instituten für jedes eine separate Erklärung einreichen.
Begünstigungsreihenfolge nach BVV 3 Art. 2: Auswahl der Begünstigten aus den gesetzlich zulässigen Rangstufen. Die Reihenfolge ist abschliessend; Abweichungen zugunsten von Personen ausserhalb der Reihenfolge (z. B. Freunde) sind unwirksam. Mögliche Optionen: gesetzliche Reihenfolge (Standard), Ehegatte oder eingetragener Partner (BVV 3 Art. 2 Abs. 1 lit. a), unverheirateter Lebenspartner mit Voraussetzungen als Erstbegünstigter (BVV 3 Art. 2 Abs. 1 lit. a, Revision 01.01.2023), Nachkommen zu gleichen Teilen, individuelle Rangfolge innerhalb der gesetzlichen Ordnung.
Namentliche Bezeichnung: Wenn eine spezifische Person bevorzugt wird, vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Verwandtschaftsverhältnis angeben. Bei einem Lebenspartner ist die Dauer des gemeinsamen Haushalts (mindestens 5 Jahre) oder das Bestehen gemeinsamer Kinder zu dokumentieren.
Anteile bei mehreren Begünstigten: Klare Prozentsätze angeben (z. B. 50 Prozent an Ehegatten, 50 Prozent an Nachkommen zu gleichen Teilen). Unklare Formulierungen führen zu Auslegungsproblemen und Verzögerungen.
Steuerliche Hinweise und Wohnsitzkanton: Aktuellen Wohnsitzkanton des Inhabers angeben für die Berechnung der Kapitalbezugssteuer nach DBG Art. 38. forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt bereit; steuerliche Beratung durch einen Schweizer Treuhänder (TREUHAND|SUISSE-Mitglied) wird bei grossen Beträgen empfohlen.
Ort, Datum und handschriftliche Unterschrift: Formelle Unterzeichnung mit Ort und Datum. Einreichung direkt bei der Bank oder Versicherungsgesellschaft. Schriftliche Bestätigung des Instituts aufbewahren.
Koordination mit anderen Vorsorgedokumenten: Die Säule-3a-Begünstigtenbezeichnung sollte in Abstimmung mit dem Testament (ZGB Art. 499), dem Erbvertrag (ZGB Art. 494) und allfälligen Freizügigkeitsguthaben-Begünstigungsbezeichnungen (FZG Art. 15) geplant werden. Schweizer Notare (Notariat Zürich, Notariat Zug, Notariat Bern) empfehlen eine Gesamtschau aller Vorsorgedokumente, damit keine Widersprüche entstehen und Pflichtteilsrechte nach ZGB Art. 470 nicht verletzt werden.
Staffelung auf mehrere Säule-3a-Konten: Schweizer Erwerbstätige dürfen mehrere Säule-3a-Konten bei verschiedenen Instituten führen. Durch die Aufteilung auf mehrere Konten (z. B. je CHF 50000 bei UBS und Raiffeisen) und separate Begünstigungsbezeichnungen pro Konto lassen sich gezielte Zuweisungen an verschiedene Begünstigte vornehmen und die Kapitalbezugssteuer (DBG Art. 38) auf mehrere Steuerjahre aufteilen. Die separate Begünstigungsbezeichnung für jedes Konto ist dabei nicht optional, sondern zwingend — eine Erklärung für ein Konto gilt nur für dieses.
Formular des Instituts vs. eigene Erklärung: Viele Banken (UBS, Raiffeisen Schweiz, ZKB) und Versicherungsgesellschaften (Swiss Life AG, AXA) stellen eigene Formulare für die Begünstigungsbezeichnung bereit. forms-legal.com stellt eine institutsneutrale Vorlage zur Verfügung, die alle gesetzlichen Anforderungen nach BVV 3 Art. 2 und BVG Art. 82 erfüllt. Wenn das Institut ein eigenes Formular verlangt, empfiehlt es sich, die institutseigene Vorlage zusätzlich zur Vorlage von forms-legal.com auszufüllen und einzureichen.
So füllen Sie Ihr Säule 3a Begünstigtenbezeichnung Schweiz aus
Das Ausfüllen der Säule-3a-Begünstigtenbezeichnung erfordert präzise Angaben zum Kontoinhaber, zum Konto und zum gewünschten Begünstigten.
Schritt 1 — Kontoinhaber identifizieren: Namen, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) und aktuelle Wohnsitzadresse vollständig eintragen. Die AHV-Nummer findet sich auf der AHV-Karte, auf dem Versicherungsausweis der kantonalen Ausgleichskasse oder auf der letzten Steuererklärung.
Schritt 2 — Kontodaten vollständig eintragen: Name des Instituts (Bank oder Versicherungsgesellschaft), Kontonummer oder Policennummer und Kontotyp (Säule-3a-Sparkonto, Säule-3a-Wertschriftendepot oder Säule-3a-Lebensversicherungspolice) angeben. Aktuelles Guthaben (ca. CHF) eintragen. Bei mehreren Säule-3a-Konten bei verschiedenen Instituten für jedes Konto eine separate Erklärung erstellen.
Schritt 3 — Begünstigungsart aus BVV 3 Art. 2 wählen: Aus den zulässigen Optionen wählen. Bei Unsicherheit bezüglich der Begünstigungsreihenfolge empfiehlt sich die Beratung durch einen Vorsorgeberater des Instituts (z. B. UBS-Berater, Raiffeisen-Kundenberater, Swiss Life-Vorsorgespezialist) oder einen Schweizer Treuhänder (TREUHAND|SUISSE).
Schritt 4 — Begünstigten namentlich bezeichnen: Vollständigen Namen, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis angeben. Bei einem Lebenspartner die Dauer des gemeinsamen Haushalts (mindestens 5 Jahre) dokumentieren oder das Bestehen gemeinsamer Kinder belegen. Diese Angaben sind Voraussetzung für die Lebenspartner-Begünstigung nach BVV 3 Art. 2.
Schritt 5 — Anteile und Wohnsitzkanton: Prozentsätze bei mehreren Begünstigten exakt festlegen. Aktuellen Wohnsitzkanton eintragen für die Steuerberechnung (DBG Art. 38 und kantonales Steuergesetz).
Schritt 6 — Einreichung beim Institut: Ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Erklärung direkt an die Bank (UBS, Raiffeisen, ZKB, PostFinance, Migros Bank) oder Versicherungsgesellschaft (Swiss Life, AXA, Helvetia, Baloise) einreichen. Institut vermerkt die Begünstigungsbezeichnung in den Kontoakten und sendet eine Bestätigung. Kopie für eigene Unterlagen aufbewahren.
Schritt 7 — Regelmässige Überprüfung: Die Begünstigungsbezeichnung alle 3-5 Jahre oder bei jeder Änderung der Familiensituation (Heirat, Scheidung, Geburt) überprüfen und aktualisieren. Die Aktualisierung muss schriftlich beim Institut eingereicht werden.
Schritt 8 — Bestätigung hinterlegen und Angehörige informieren: Die schriftliche Bestätigung des Instituts sowie eine Kopie der ausgefüllten Erklärung an einem sicheren Ort hinterlegen — z. B. Bankschliessfach der ZKB (Zürcher Kantonalbank), Raiffeisen oder UBS, oder Notarfach (Notariat Zürich, Notariat Zug). Vertrauenspersonen — Ehepartner, erwachsene Kinder oder Vertrauensanwalt (Anwaltskammer Kanton Zürich) — sollten über den Aufbewahrungsort informiert werden, damit im Todesfall die Auszahlung rasch beantragt werden kann.
Schritt 9 — Koordination mit dem Testament und der Nachlassplanung: Die Begünstigungsbezeichnung für das Säule-3a-Konto (bei UBS, Raiffeisen Schweiz, PostFinance AG, Migros Bank AG, Valiant Bank AG oder Swiss Life AG, AXA Versicherungen AG, Helvetia Versicherungen AG) sollte in Abstimmung mit dem Testament (ZGB Art. 499, beurkundet durch den Notar) oder dem Erbvertrag (ZGB Art. 494) und mit allfälligen Begünstigungsbezeichnungen für Freizügigkeitskonten nach FZG Art. 15 erstellt werden. Ein Schweizer Erbrechtsanwalt (Anwaltskammer Kanton Zürich) oder Notar (Notariatskammer des Kantons Zürich) kann die Koordination sicherstellen und potenzielle Pflichtteilsprobleme nach ZGB Art. 470–480 frühzeitig identifizieren.
Rechtliche Anforderungen für Säule 3a Begünstigtenbezeichnung Schweiz
Die Säule-3a-Begünstigtenbezeichnung in der Schweiz unterliegt dem BVG, der BVV 3, dem DBG und dem kantonalen Steuerrecht.
BVV 3 Art. 2 (Begünstigungsreihenfolge): Regelt abschliessend die zulässigen Begünstigten für Säule-3a-Kapital. Revision vom 01.01.2023: Lebenspartner (unverheiratet, mindestens 5 Jahre gemeinsamer Haushalt oder gemeinsame Kinder) können neu auf der ersten Rangstufe gleichgestellt werden. Abweichungen zugunsten von Personen ausserhalb der Reihenfolge (z. B. Freunde als Erstbegünstigte) sind nicht zulässig.
BVG Art. 82 (Gebundene Vorsorge): Ermöglicht den Steuerabzug für Säule-3a-Beiträge. Beim Tod des Inhabers wird das Kapital als Einmalleistung ausgezahlt und mit der Kapitalbezugssteuer nach DBG Art. 38 besteuert.
DBG Art. 38 (Kapitalleistungen aus Vorsorge): Die Kapitalbezugssteuer wird separat vom übrigen Einkommen berechnet; der Steuersatz beträgt ein Fünftel des ordentlichen Tarifs. Kantonale Steuern kommen hinzu; die Gesamtbelastung variiert je nach Kanton erheblich.
Kantonale Steuergesetze: Kantone erheben auf Kapitalleistungen aus Säule-3a-Konten Einkommenssteuer (Kapitalbezugssteuer). Die Steuersätze und Freibeträge variieren: Kanton Zug hat die tiefsten Sätze; Kanton Genf und Kanton Bern haben höhere Sätze. Steuerberatung durch einen Schweizer Treuhänder (TREUHAND|SUISSE-Mitglied) wird empfohlen.
FINMA-Aufsicht: Säule-3a-Konten bei Banken und Versicherungsgesellschaften unterliegen der FINMA-Regulierung (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG). Die Institute müssen Begünstigungsbezeichnungen gemäss BVG aufbewahren und im Todesfall dem Begünstigten auszahlen.
Pfändungsschutz nach BVG Art. 39: Säule-3a-Guthaben sind während der Ansparphase grundsätzlich nicht pfändbar. Nach Fälligkeit und Auszahlung entfällt dieser Schutz. Für Selbständigerwerbende und KMU-Inhaber bietet der Pfändungsschutz eine wichtige zusätzliche Absicherung im Betreibungsfall.
ZGB Art. 470 und BVV 3 Art. 2 — Pflichtteilsverhältnis: Das Säule-3a-Kapital ist aussererbschaftlich und fliesst nicht in die ordentliche Erbmasse. Allerdings kann eine sehr grosse Auszahlung an einen bevorzugten Begünstigten von Pflichtteilserben angefochten werden (ZGB Art. 527 Ziff. 1 analog). Das Bundesgericht (BGE 135 III 216, Lausanne) hat die Grenzen der Pflichtteilsbeeinträchtigung durch aussererbschaftliche Vorsorge präzisiert; bei sehr grossen Säule-3a-Beträgen ist Erbrechtsberatung durch einen Anwalt (Anwaltskammer Kanton Zürich) angezeigt.
BVG-Reform 2025 (Reform der beruflichen Vorsorge): Die umfassende BVG-Reform, die ab 2025 in Kraft tritt, beeinflusst die Anlagebedingungen und Leistungsversprechen der Pensionskassen, hat jedoch auf die grundlegenden Begünstigungsregelungen für die Säule 3a nach BVV 3 Art. 2 keinen direkten Einfluss. Die Revision vom 01.01.2023 zur Lebenspartner-Begünstigung bleibt auch nach dem Inkrafttreten der Hauptreform 2025 massgebend. Kontoinhaber sollten bestehende Begünstigungsbezeichnungen periodisch überprüfen, um Änderungen der persönlichen Situation (Heirat, Scheidung, Geburt) oder neuer rechtlicher Anforderungen zu berücksichtigen.
Häufige Fehler bei Ihrem Säule 3a Begünstigtenbezeichnung Schweiz
Bei der Säule-3a-Begünstigtenbezeichnung werden häufig folgende Fehler begangen.
Fehlende Begünstigungsbezeichnung überhaupt: Wenn keine Erklärung vorliegt, erfolgt die Auszahlung gemäss der gesetzlichen Reihenfolge nach BVV 3 Art. 2. Konkret wenn ein Lebenspartner bevorzugt werden soll, ist eine ausdrückliche Erklärung unerlässlich.
Keine Aktualisierung nach Lebensveränderungen: Scheidung, Wiederheirat, Geburt eines Kindes oder der Tod des Begünstigten verändern die Familiensituation — aber nicht automatisch die Begünstigungsbezeichnung beim Institut. Die Erklärung muss ausdrücklich schriftlich geändert werden.
Begünstigung ausserhalb der gesetzlichen Reihenfolge: BVV 3 Art. 2 schreibt eine abschliessende Reihenfolge vor. Freunde oder entfernte Verwandte können nicht als Erstbegünstigte eingesetzt werden. Solche Erklärungen sind unwirksam; das Institut zahlt nach der gesetzlichen Reihenfolge aus.
Fehlende Berücksichtigung der Kapitalbezugssteuer: Bei der Auszahlung fällt eine Kapitalbezugssteuer nach DBG Art. 38 und kantonalem Recht an. Bei grossen Säule-3a-Beträgen (z. B. CHF 200000 oder mehr) können die Steuern erheblich sein. Durch Staffelung der Auszahlungen auf mehrere Steuerjahre kann die Steuerbelastung reduziert werden.
Keine separate Erklärung für jedes Konto: Wer mehrere Säule-3a-Konten bei verschiedenen Banken oder Versicherungsgesellschaften führt, muss für jedes Konto eine separate Begünstigungsbezeichnung einreichen. Eine einzige Erklärung gilt nur für das genannte Konto bei dem genannten Institut.
Unklare Anteile bei mehreren Begünstigten: Unklare Formulierungen ohne exakte Prozentsätze führen zu Auslegungsproblemen. Klare Prozentsätze (z. B. je 33.33 Prozent an drei Kinder) vermeiden Streitigkeiten bei der Auszahlung durch die Bank oder Versicherungsgesellschaft.
Fehlende Aufbewahrung der Institutsbestätigung: Viele Kontoinhaber versäumen es, die schriftliche Bestätigung des Instituts (UBS, Raiffeisen, ZKB, PostFinance, Swiss Life) nach Einreichung der Begünstigungsbezeichnung aufzubewahren. Im Todesfall kann die Auszahlung an den Begünstigten verzögert werden, wenn die Gültigkeit der Erklärung nicht nachgewiesen werden kann. Bestätigungen sollten am gleichen sicheren Ort wie Vertragskopien und Steuerdokumente hinterlegt werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 559CH official
- ZGB Art. 499CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 470CH official
- ZGB Art. 527CH official
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"Säule 3a Begünstigtenbezeichnung Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/estate/saeule3a-beguenstigter-schweiz.
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Die Säule-3a-Begünstigtenbezeichnung ist eine rechtsverbindliche Erklärung, mit der der Inhaber eines Säule-3a-Kontos (gebundene Vorsorge) festlegt, wer im Todesfall das angesparte Vorsorgekapital erhalten soll. Die Rechtsgrundlage bilden Art. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) und Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Das Säule-3a-Kapital ist aussererbschaftlich — es gehört nicht zur Erbmasse des Verstorbenen und wird direkt an den Begünstigten ausgezahlt, ohne Nachlassverfahren, ohne Erbscheinsverfahren nach ZGB Art. 559 und unabhängig vom Testament (ZGB Art. 499) oder der gesetzlichen Erbfolge (ZGB Art. 457 ff.). Die Auszahlung erfolgt durch die Bank (UBS, Raiffeisen Schweiz, ZKB, PostFinance, Migros Bank) oder die Versicherungsgesellschaft (Swiss Life AG, AXA, Helvetia, Baloise) direkt an den Begünstigten, nach Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde. Ohne gültige Begünstigungsbezeichnung wird das Kapital nach der gesetzlichen Reihenfolge von BVV 3 Art. 2 ausgezahlt.
BVV 3 Art. 2 schreibt eine abschliessende gesetzliche Reihenfolge vor, innerhalb derer der Kontoinhaber bestimmen kann: 1. Ehegatte oder eingetragener Partner; 2. Nachkommen und Personen, denen gegenüber der Verstorbene Unterhaltspflichten hatte; 3. Eltern; 4. Geschwister; 5. übrige Erben. Seit der Revision vom 01.01.2023 kann auch der unverheiratete Lebenspartner (gemeinsamer Haushalt mindestens 5 Jahre oder Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder) auf der gleichen Rangstufe wie der Ehegatte eingesetzt werden. Wichtig: Freunde, entfernte Bekannte oder sonstige Dritte, die nicht in der Reihenfolge von BVV 3 Art. 2 aufgeführt sind, können nicht als Begünstigte eingesetzt werden. Eine Begünstigungsbezeichnung zugunsten solcher Personen ist unwirksam; das Institut (Bank oder Versicherungsgesellschaft) zahlt nach der gesetzlichen Reihenfolge aus. Innerhalb der gesetzlichen Reihenfolge kann der Kontoinhaber frei wählen: Er kann z. B. die Nachkommen gegenüber dem Ehegatten bevorzugen oder einzelne Nachkommen mit anderen Anteilen begünstigen.
Im Todesfall wird das Säule-3a-Kapital beim Begünstigten mit der Kapitalbezugssteuer nach DBG Art. 38 und dem kantonalen Steuerrecht besteuert. Die Kapitalbezugssteuer wird separat vom übrigen Einkommen des Begünstigten berechnet; der Bundessteuersatz beträgt ein Fünftel des ordentlichen Tarifs. Kantonale Steuern kommen hinzu: Die Steuersätze variieren erheblich je nach Kanton — Kanton Zug hat die tiefsten Sätze (unter 1 Prozent für kleinere Beträge), während Kantone wie Genf, Bern oder Waadt deutlich höhere Sätze haben. Zusätzlich kann im Kanton die Erbschaftssteuer auf das Kapital anfallen, wenn der Begünstigte nicht zum engsten Familienkreis gehört. Nahe Verwandte (Ehegatte, Nachkommen) sind in den meisten Kantonen (z. B. Zürich, Zug, Schwyz) von der Erbschaftssteuer befreit; fernere Begünstigte (Geschwister, Eltern, andere Erben) zahlen je nach Kanton erhebliche Erbschaftssteuern. Für grössere Säule-3a-Guthaben empfiehlt sich die Beratung durch einen Schweizer Steuerberater (TREUHAND|SUISSE-Mitglied) oder einen Steuerexperten der kantonalen Steuerverwaltung.
Ja, Schweizer Erwerbstätige dürfen mehrere Säule-3a-Konten bei verschiedenen Banken oder Versicherungsgesellschaften führen. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Anzahl Konten, allerdings gilt das Jahresmaximum für Beiträge (2024: CHF 7056 für Erwerbstätige mit Pensionskasse nach BVG Art. 82, CHF 35280 für Selbständige ohne Pensionskasse) für alle Konten zusammen. Durch mehrere Konten können verschiedene Begünstigte für verschiedene Konten eingesetzt werden: z. B. Ehegatte als Begünstigter für Konto A bei der Raiffeisen Schweiz, Kinder als Begünstigte für Konto B bei der ZKB (Zürcher Kantonalbank). Für jedes Konto muss eine separate Begünstigungsbezeichnung beim jeweiligen Institut (Bank oder Versicherungsgesellschaft) eingereicht werden. Ein weiterer Vorteil mehrerer Konten: Bei der Auszahlung wird die Kapitalbezugssteuer (DBG Art. 38) für jedes Konto separat berechnet — durch Staffelung der Auszahlungen auf verschiedene Steuerjahre kann die Gesamtsteuerbelastung erheblich reduziert werden. Steuerberatung durch einen TREUHAND|SUISSE-Treuhänder wird empfohlen.
Bei definitiver Ausreise aus der Schweiz und Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz kann das Säule-3a-Guthaben als Kapitalleistung vorbezogen werden (Barauszahlung). Für Personen, die in einen EU/EFTA-Staat auswandern, gilt: Das überobligatorische Vorsorgekapital kann voll ausgezahlt werden; das obligatorische BVG-Kapital muss bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (SFAK) oder einer anderen Freizügigkeitsstiftung belassen werden, bis das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Bei Auswanderung in einen Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat kann das gesamte Säule-3a-Kapital (inkl. obligatorisch) als Barauszahlung bezogen werden. Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuerpflicht (DBG Art. 96–101): Die Bank oder Versicherungsgesellschaft zieht die Quellensteuer vor der Auszahlung ab. Für Begünstigungsbezeichnungen gilt: Bei einem geplanten Auslandaufenthalt sollte die Begünstigungsbezeichnung beim Schweizer Institut (UBS, Raiffeisen, ZKB, Swiss Life) vor der Ausreise aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass im Todesfall während des Auslandaufenthalts die gewünschte Person das Kapital erhält.
Die Begünstigungsbezeichnung muss bei dem Institut eingereicht werden, bei dem das Säule-3a-Konto oder die Säule-3a-Lebensversicherungspolice geführt wird. Das ist entweder eine Schweizer Bank (UBS Bank AG, Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, PostFinance AG, Zürcher Kantonalbank ZKB, Migros Bank AG, Valiant Bank AG, Credit Suisse AG) für ein Säule-3a-Sparkonto oder Wertschriftendepot, oder eine Schweizer Versicherungsgesellschaft (Swiss Life AG, AXA Versicherungen AG, Helvetia Versicherungen AG, Baloise Insurance AG, Mobiliar Genossenschaft) für eine Säule-3a-Lebensversicherungspolice. Viele Institute stellen eigene Formulare für die Begünstigungsbezeichnung bereit. forms-legal.com stellt eine institutsneutrale, den Anforderungen von BVV 3 Art. 2 entsprechende Vorlage bereit, die als Grundlage verwendet werden kann. Das Institut bestätigt die Hinterlegung der Begünstigungsbezeichnung schriftlich; diese Bestätigung sollte aufbewahrt werden. Bei Fragen zur institutseigenen Formularpflicht empfiehlt sich eine Rückfrage beim zuständigen Kundenberater der Bank oder der Versicherungsgesellschaft.
Seit der BVV-3-Revision vom 01.01.2023 können unverheiratete Lebenspartner als Begünstigte auf der ersten Rangstufe (gleichgestellt mit dem Ehegatten) eingesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen nach BVV 3 Art. 2 Abs. 1 lit. a erfüllt sind: gemeinsamer Haushalt von mindestens 5 Jahren (kontinuierlich), oder Unterhaltspflicht des Inhabers für gemeinsame Kinder. Als Nachweis gegenüber der Bank (UBS, Raiffeisen Schweiz, ZKB, PostFinance) oder der Versicherungsgesellschaft (Swiss Life, AXA, Helvetia) werden in der Regel folgende Dokumente akzeptiert: gemeinsame Meldebestätigung der Einwohnergemeinde (für den Zeitraum von mindestens 5 Jahren), gemeinsame Steuerveranlagung als Haushalt, oder Geburtsschein der gemeinsamen Kinder mit Vaterschaftsanerkennung. Das Institut prüft die eingereichten Nachweise; bei ungenügenden Belegen wird die Begünstigungsbezeichnung für den Lebenspartner abgelehnt und das Kapital nach der gesetzlichen Reihenfolge ausgezahlt. Paare, die seit weniger als 5 Jahren zusammenleben, können den Lebenspartner nicht auf der ersten Rangstufe einsetzen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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