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Lebensversicherung Begünstigtenklausel Schweiz

Lebensversicherung-Begünstigtenklausel Schweiz

BEGÜNSTIGTENBEZEICHNUNG FÜR LEBENSVERSICHERUNG

gemäss VVG Art. 76-78 und ZGB Art. 506

I. VERSICHERUNGSNEHMER

Name: [Versicherungsnehmer Name]

Geburtsdatum: [Versicherungsnehmer Geburtsdatum]

Wohnsitz: [Versicherungsnehmer Adresse]

II. VERSICHERUNGSPOLICE

Versicherungsgesellschaft: [Versicherungsgesellschaft]

Policennummer: [Policennummer]

Art der Versicherung: [Versicherungsart]

Versicherungssumme: [Versicherungssumme]

III. BEGÜNSTIGTENKLAUSEL (VVG Art. 76)

Der Versicherungsnehmer [Versicherungsnehmer Name] bestimmt gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und Art. 506 ZGB als Begünstigte/n der Todesfallleistung aus obiger Police:

Art der Begünstigung: [Begünstigter Typ]

Namentlich benannte Person: [Begünstigter Name], geboren am [Begünstigter Geburtsdatum]

Ersatzbegünstigter: [Ersatzbeguenstigter]

Die Lebensversicherungsleistung fällt aussererbschaftlich dem/der Begünstigten zu und gehört nicht zur Erbmasse des Versicherungsnehmers (VVG Art. 76 Abs. 1). Sie ist daher nicht Teil der Erbteilung nach ZGB Art. 457 ff. Vorbehalten bleibt die allfällige Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnung gemäss ZGB Art. 506 in Verbindung mit Art. 527 Ziff. 1 ZGB.

IV. WIDERRUF DER BEGÜNSTIGUNG

Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigungsbezeichnung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft ändern oder widerrufen (VVG Art. 76 Abs. 2), sofern keine unwiderrufliche Begünstigung vereinbart wurde.

Ort: [Ort] | Datum: [Datum]

Versicherungsnehmer/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Lebensversicherung Begünstigtenklausel Schweiz?

Die Lebensversicherung Begünstigtenklausel ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Art. 76-78 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Art. 76 Abs. 1 VVG ermöglicht dem Versicherungsnehmer, einen oder mehrere Begünstigte zu benennen. Die Lebensversicherungsleistung ist grundsätzlich aussererbschaftlich: Sie fällt nicht in die Erbmasse des Versicherungsnehmers, sondern wird direkt an den Begünstigten ausgezahlt — unabhängig vom Testament (Art. 499 ZGB), Erbvertrag (Art. 494 ZGB) oder der gesetzlichen Erbfolge (ZGB Art. 457 ff.). Dies ist ein zentraler Unterschied zu anderen Vermögenswerten des Nachlasses, die der ordentlichen Erbteilung unterliegen.

Schweizer Lebensversicherungsgesellschaften wie Swiss Life AG Zürich, Zürich Insurance Group AG (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG), Helvetia Versicherungen AG Basel, Baloise Insurance AG Basel und die Mobiliar Genossenschaft bieten standardmässig Begünstigungsklauseln in ihren Policen an. Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigungsklausel jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft ändern oder widerrufen (Art. 76 Abs. 2 VVG), sofern keine unwiderrufliche Begünstigung nach Art. 77 VVG vereinbart wurde.

Für Säule-3a-Lebensversicherungen (gebundene Vorsorge) gelten zusätzlich die Bestimmungen der BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen) und des BVG Art. 82 (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Die Begünstigungsreihenfolge ist dort gesetzlich vorgegeben und kann nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Reihenfolge nach BVV 3 Art. 2 geändert werden.

Wichtig ist der Unterschied zwischen widerruflicher Begünstigung (Art. 76 Abs. 1 VVG, Standardfall) und unwiderruflicher Begünstigung (Art. 77 VVG): Letztere schränkt das Recht des Versicherungsnehmers ein, die Police zu belasten, zu verpfänden oder rückzukaufen, da der Begünstigte ein vertraglich geschütztes Recht erhält. Die unwiderrufliche Begünstigung wird häufig als Pfandrecht zugunsten von Hypothekargläubigern vereinbart (z. B. UBS Bank, Raiffeisen Schweiz, Zürcher Kantonalbank ZKB, PostFinance AG). Das Bundesgericht hat in BGE 135 III 216 klargestellt, dass Lebensversicherungsleistungen zwar aussererbschaftlich sind, aber unter bestimmten Umständen (Art. 527 Ziff. 1 ZGB i. V. m. Art. 506 ZGB) in die Pflichtteilsberechnung der Nachkommen einbezogen werden können, wenn die Begünstigung Pflichtteile nach Art. 470 ZGB verletzt.

Verschiedene Policenarten und deren steuerliche Behandlung: Risikolebensversicherungen bieten reinen Todesfallschutz; die Versicherungsleistung ist bei Tod steuerfrei im Sinne von VVG Art. 76. Gemischte Lebensversicherungen (Erlebens- und Todesfallschutz) werden im Erlebensfall als Kapitalleistung besteuert; im Todesfall ist die Leistung aussererbschaftlich. Säule-3a-Lebensversicherungen nach BVV 3 Art. 2 und BVG Art. 82 kombinieren Steuerabzug mit gebundener Vorsorge; die Begünstigungsreihenfolge ist gesetzlich festgelegt. Fondsgebundene Lebensversicherungen bieten eine Kapitalanlage in Anlagefonds; die Versicherungsleistung variiert je nach Fondsperformance.

Die Lebensversicherung-Begünstigtenklausel ist das zentrale Instrument, um sicherzustellen, dass die Versicherungsleistung direkt und zeitnah an die gewünschte Person fliesst — ohne die Erbmasse zu durchlaufen und ohne die Verzögerungen einer Erbteilung nach ZGB Art. 602 ff. Bei einem Todesfall zahlt die Versicherungsgesellschaft (Swiss Life, Zürich, Helvetia, Baloise, Mobiliar) nach Vorlage der Sterbeurkunde und der Polizeikopie unmittelbar an den Begünstigten aus.

Wann brauchen Sie Lebensversicherung Begünstigtenklausel Schweiz?

Eine Lebensversicherung-Begünstigtenklausel in der Schweiz ist in verschiedenen Lebenssituationen erforderlich oder dringend empfehlenswert.

Neue Lebensversicherungspolice: Bei Abschluss einer neuen Risikolebensversicherung, gemischten Lebensversicherung oder Säule-3a-Lebensversicherung empfehlen Versicherungsgesellschaften (Swiss Life, Zürich, Helvetia, Baloise, Mobiliar) stets die Bestimmung einer Begünstigungsklausel. Ohne Klausel geht die Versicherungsleistung an die gesetzlichen Erben nach ZGB Art. 457 ff. — was nicht immer dem Willen des Versicherungsnehmers entspricht.

Veränderung der Familiensituation: Bei Heirat, Scheidung (Scheidungsurteil des Bezirksgerichts), Geburt eines Kindes oder dem Tod des bisherigen Begünstigten sollte die Klausel unverzüglich aktualisiert werden. Ein geschiedener Ehegatte bleibt Begünstigter, bis die Klausel schriftlich geändert wird (Art. 76 Abs. 2 VVG). Fehlende Aktualisierungen sind eine häufige Fehlerquelle in der Schweizer Nachlassplanung.

Vermögensschutz vor Gläubigern: Gläubiger des Versicherungsnehmers können die aussererbschaftliche Versicherungsleistung grundsätzlich nicht pfänden (Art. 80 VVG), sofern eine wirksame Begünstigung eines Dritten vorliegt. Für diesen Schutz ist eine rechtsgültige Begünstigungsklausel unerlässlich. Dies ist besonders für Selbständigerwerbende und KMU-Inhaber relevant, die Betreibungsrisiken ausgesetzt sind.

Steuerliche Planung in der Schweiz: Lebensversicherungsleistungen unterliegen je nach Kanton unterschiedlichen Steuern. In Kantonen wie Zürich, Zug und Bern regeln die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze die Behandlung. Nahe Angehörige (Ehegatte, Nachkommen) sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit; andere Begünstigte können steuerpflichtig sein. Steuerberatung durch einen Schweizer Treuhänder (TREUHAND|SUISSE-Mitglied) ist empfehlenswert.

Unwiderrufliche Begünstigung als Hypothekarsicherheit: Banken (UBS, Raiffeisen, PostFinance, ZKB) verlangen häufig eine unwiderrufliche Begünstigung der Bank aus einer Risikolebensversicherung als Zusatzsicherheit für einen Hypothekarkredit. In diesem Fall muss die Klausel ausdrücklich als unwiderruflich nach Art. 77 VVG ausgestaltet und der Bank schriftlich gemeldet werden. Nach vollständiger Rückzahlung des Kredits kann die unwiderrufliche Begünstigung aufgehoben werden.

Erstmalige Planung der Nachlassregelung: Wenn eine Person erstmals ihre Nachlassplanung gestaltet und Lebensversicherungspolicen besitzt, sollte die Begünstigungsklausel gemeinsam mit dem Testament (Art. 499 ZGB) oder dem Erbvertrag (Art. 494 ZGB) geplant werden. Schweizer Notare (z. B. Notariat Zürich, Notariat Bern, Notariat Zug) empfehlen eine Gesamtschau aller Vorsorge- und Erbschaftsinstrumente, um sicherzustellen, dass die Begünstigungsklausel nicht mit dem Testament oder dem Erbvertrag in Widerspruch steht.

Unternehmensabsicherung für Geschäftspartner: Bei Personengesellschaften (Kollektivgesellschaft, KmG) oder Aktionärspartnerschaft in einer AG kann eine Risikolebensversicherung mit einer Begünstigungsklausel zugunsten des überlebenden Gesellschafters die Fortführung des Unternehmens im Todesfall eines Partners absichern. Die Versicherungsleistung ermöglicht dem überlebenden Gesellschafter, den Anteil des verstorbenen Partners zu übernehmen, ohne die Erbmasse des Verstorbenen zu belasten.

Was gehört in Ihr Lebensversicherung Begünstigtenklausel Schweiz?

Eine wirksame Lebensversicherung-Begünstigungsklausel nach Art. 76-78 VVG und Art. 506 ZGB muss folgende wesentlichen Elemente enthalten.

Angaben zum Versicherungsnehmer: Vollständige persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse), der die Lebensversicherungspolice abgeschlossen hat. Falls Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind (z. B. bei Fremdversicherungen nach Art. 74 VVG), ist dies ausdrücklich festzuhalten.

Policenidentifikation und Versicherungsdetails: Vollständige Angaben zur Versicherungspolice — Versicherungsgesellschaft (Swiss Life AG, Zürich Insurance Group AG, Helvetia Versicherungen AG, Baloise Insurance AG, Mobiliar Genossenschaft), Policennummer, Versicherungsart (Risikolebensversicherung für reinen Todesfallschutz, gemischte Lebensversicherung für Erlebens- und Todesfallschutz nach VVG, Säule-3a-Lebensversicherung nach BVV 3 Art. 2 und BVG Art. 82, fondsgebundene Lebensversicherung), Versicherungssumme in CHF.

Art der Begünstigung: Namentlich benannte Person (vollständiger Name, Geburtsdatum, Beziehung zum Versicherungsnehmer), Personengruppe (Ehegatte oder eingetragener Partner, Nachkommen, gesetzliche Erben) oder Kombination. Bei Säule-3a-Policen gilt die gesetzliche Reihenfolge der BVV 3 Art. 2; Abweichungen ausserhalb dieser Reihenfolge sind unwirksam.

Anteile bei mehreren Begünstigten: Klare Prozentsätze (z. B. 60 % an den Ehegatten, 40 % zu gleichen Teilen an die Nachkommen). Unklare Anteile führen bei der Auszahlung durch die Versicherungsgesellschaft zu Verzögerungen und Streitigkeiten.

Ersatzbegünstigter: Für den Fall des Vorversterbens des Hauptbegünstigten ist ein Ersatzbegünstigter zu benennen. Ohne Ersatzbegünstigten fällt die Versicherungsleistung an die gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers.

Widerruflichkeit der Begünstigung: Klare Angabe, ob die Begünstigung widerruflich (Art. 76 Abs. 2 VVG, Standardfall) oder unwiderruflich (Art. 77 VVG) ist. Unwiderrufliche Begünstigungen sind für Hypothekarsicherheiten erforderlich und schränken die Verfügungsfreiheit des Versicherungsnehmers erheblich ein.

Formelle Erklärung und Einreichung: Die ausgefüllte Klausel ist direkt an die Versicherungsgesellschaft einzureichen, die die Änderung in den Policenakten vermerkt und eine schriftliche Bestätigung aussendet. forms-legal.com stellt eine standardisierte Vorlage zur Verfügung; die Einreichung bei der Versicherungsgesellschaft muss durch den Versicherungsnehmer oder einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

Ort, Datum und handschriftliche Unterschrift des Versicherungsnehmers.

Abgrenzung Versicherungsnehmer und versicherte Person: Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Vertrag abschliesst und die Prämien zahlt. Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist. Bei Eigenversicherung sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch. Bei Fremdversicherung (z. B. Ehefrau versichert das Leben ihres Ehemannes) sind sie verschieden. Die Begünstigungsklausel des Versicherungsnehmers bestimmt, wer die Leistung im Todesfall der versicherten Person erhält.

Steuerliche Aspekte der Begünstigungsklausel: Lebensversicherungsleistungen aus einer Risikolebensversicherung sind im Todesfall grundsätzlich steuerfrei beim Begünstigten (aussererbschaftlich nach VVG Art. 76). Bei Säule-3a-Lebensversicherungen wird die Leistung mit der Kapitalbezugssteuer nach DBG Art. 38 besteuert (separater Steuersatz, ca. ein Fünftel des ordentlichen Tarifs). Bei gemischten Lebensversicherungen hängt die Besteuerung davon ab, ob der Bezug im Erlebensfall oder im Todesfall erfolgt. Steuerberatung durch einen Schweizer Treuhänder (TREUHAND|SUISSE-Mitglied) ist empfehlenswert.

Übermittlung der Änderung an die Versicherungsgesellschaft: Die ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Begünstigungsklausel ist unverzüglich an die Versicherungsgesellschaft zu übermitteln — per Einschreiben oder über das Kundenportal (z. B. SwissLife Online, my.zurich.ch, myAXA). Die Versicherungsgesellschaft bestätigt die Änderung schriftlich; diese Bestätigung ist aufzubewahren und sicher zu hinterlegen.

So füllen Sie Ihr Lebensversicherung Begünstigtenklausel Schweiz aus

Das Ausfüllen der Lebensversicherung-Begünstigtenklausel erfordert exakte Angaben zur Police und zum Begünstigten.

Schritt 1 — Versicherungsnehmer identifizieren: Vollständige persönliche Daten eintragen — Name, Geburtsdatum, aktuelle Wohnsitzadresse. Falls Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind (Fremdversicherungen nach Art. 74 VVG oder Gruppenversicherungen), dies ausdrücklich festhalten.

Schritt 2 — Policendaten vollständig eintragen: Versicherungsgesellschaft (Swiss Life, Zürich, Helvetia, Baloise, Mobiliar), Policennummer (aus dem Versicherungsausweis oder dem Online-Kundenportal), Versicherungsart (Risikolebensversicherung, gemischte Lebensversicherung, Säule-3a-Police, fondsgebundene Lebensversicherung) und Versicherungssumme in CHF angeben.

Schritt 3 — Begünstigten bestimmen: Den oder die Begünstigten namentlich bezeichnen (vollständiger Name, Geburtsdatum, Beziehung zum Versicherungsnehmer). Bei Personengruppen (z. B. Ehegatten oder Nachkommen) die Formulierung so klar wie möglich halten. Für Säule-3a-Policen die gesetzliche Reihenfolge der BVV 3 Art. 2 beachten.

Schritt 4 — Anteile und Ersatzbegünstigten festlegen: Bei mehreren Begünstigten Prozentsätze klar angeben. Einen Ersatzbegünstigten für den Fall des Vorversterbens des Hauptbegünstigten benennen.

Schritt 5 — Widerruflichkeit klären: Ausdrücklich festhalten, ob die Begünstigung widerruflich (Standardfall nach Art. 76 Abs. 2 VVG) oder unwiderruflich (für Hypothekarsicherheiten nach Art. 77 VVG) ist.

Schritt 6 — Einreichung und Bestätigung: Ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Erklärung direkt an die Versicherungsgesellschaft einsenden — per Einschreiben oder über das Kundenportal (z. B. SwissLife Online, my.zurich.ch, myAXA, Helvetia-Portal). Die Gesellschaft vermerkt die Änderung in den Policenakten und sendet eine schriftliche Bestätigung. Bestätigung aufbewahren und Vertrauenspersonen über den Inhalt der Klausel informieren.

Schritt 7 — Hinterlegung und Kommunikation: Die ausgefüllte Begünstigungsklausel und die Bestätigung der Versicherungsgesellschaft sind an einem sicheren Ort aufzubewahren (z. B. Notarfach, Bankschliessfach der UBS, Raiffeisen oder ZKB, oder persönliches Sicherheitsfach). Vertrauenspersonen — z. B. Ehepartner, erwachsene Kinder oder einen Anwalt (Anwaltskammer Kanton Zürich) — sollten über den Aufbewahrungsort informiert werden, damit die Versicherungsleistung im Todesfall rasch ausbezahlt werden kann.

Schritt 8 — Regelmässige Überprüfung der Klausel: Die Begünstigungsklausel sollte alle 3-5 Jahre oder bei jeder wichtigen Lebensveränderung (Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tod des bisherigen Begünstigten, Ablösung einer Hypothek) überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Die Versicherungsgesellschaft (Swiss Life, Zürich, Helvetia, Baloise, Mobiliar) kann auf Anfrage eine aktualisierte Polizeikopie mit der aktuellen Begünstigungsklausel zusenden. Eine Überprüfung gemeinsam mit dem Testament (Art. 499 ZGB) oder dem Erbvertrag (Art. 494 ZGB) stellt sicher, dass alle Nachlassinstrumente kohärent aufeinander abgestimmt sind.

Häufige Fehler bei Ihrem Lebensversicherung Begünstigtenklausel Schweiz

Bei der Erstellung einer Lebensversicherung-Begünstigtenklausel in der Schweiz werden häufig folgende Fehler gemacht.

Keine Aktualisierung nach Scheidung oder Heirat: Nach einer Scheidung bleibt der geschiedene Ehegatte Begünstigter, bis die Klausel schriftlich geändert wird (Art. 76 Abs. 2 VVG). Lebensversicherungsgesellschaften (Swiss Life, Zürich, Helvetia) empfehlen eine regelmässige Überprüfung aller Policen, insbesondere nach Lebensveränderungen.

Kein Ersatzbegünstigter benannt: Wenn der Hauptbegünstigte vor dem Versicherungsnehmer stirbt und kein Ersatzbegünstigter benannt wurde, fällt die Versicherungsleistung an die gesetzlichen Erben. Dies entspricht oft nicht dem Willen des Versicherungsnehmers und kann zu unerwünschten Erbschaftssteuerpflichten führen.

Unklare Anteile bei mehreren Begünstigten: Formulierungen wie «zu gleichen Teilen» können auslegungsbedürftig sein, wenn ein Begünstigter vorverstirbt. Klare Prozentsätze und Ersatzbegünstigte verhindern solche Streitigkeiten.

Verwechslung widerruflich und unwiderruflich: Eine unwiderrufliche Begünstigung (Art. 77 VVG) schränkt die Verfügungsfreiheit erheblich ein. Wenn eine Hypothek abbezahlt wurde und die unwiderrufliche Begünstigung der Bank nicht mehr benötigt wird, muss die Bank ausdrücklich auf ihr Recht verzichten.

Pflichtteilsverletzung: Eine grosszügige Begünstigung eines Kindes oder eines Dritten kann Pflichtteilsrechte der übrigen Nachkommen (Art. 470 ZGB) verletzen. Art. 506 ZGB i. V. m. Art. 527 Ziff. 1 ZGB ermöglicht in solchen Fällen die anteilige Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnung. Erbrechtsanwalt (Anwaltskammer Kanton Zürich) beizuziehen.

Fehlende Bestätigung der Versicherungsgesellschaft nicht aufbewahrt: Viele Versicherungsnehmer versäumen es, die schriftliche Bestätigung der Versicherungsgesellschaft (Swiss Life, Zürich, Helvetia, Baloise, Mobiliar) über die Änderung der Begünstigungsklausel aufzubewahren. Im Todesfall kann es zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommen, wenn der Begünstigte die Gültigkeit der Klausel nicht nachweisen kann. Bestätigungen sollten am gleichen sicheren Ort wie die Polizeikopie hinterlegt werden.

Keine Koordination mit Testament und Erbvertrag: Die Begünstigungsklausel einer Lebensversicherung wirkt aussererbschaftlich, muss aber mit dem Testament (Art. 499 ZGB) oder dem Erbvertrag (Art. 494 ZGB) koordiniert werden. Widersprüche zwischen Begünstigungsklausel und letztwilliger Verfügung führen zu unnötigen Streitigkeiten. Schweizer Notare (Notariat Zürich, Notariat Bern, Notariat Zug) empfehlen eine Gesamtschau.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 457CH official
  2. ZGB Art. 602CH official
  3. Art. 499 ZGBCH official
  4. Art. 494 ZGBCH official
  5. Art. 506 ZGBCH official
  6. Art. 470 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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