Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz
BEGÜNSTIGUNGSBEZEICHNUNG FÜR FREIZÜGIGKEITSGUTHABEN
gemäss FZG Art. 15 und BVG Art. 20a
I. VERSICHERTE PERSON
Name: [Versicherter Name]
AHV-Nr.: [Versicherter AHV]
Wohnsitz: [Versicherter Adresse]
II. FREIZÜGIGKEITSKONTO
Freizügigkeitsstiftung: [Freizügigkeit Institut]
Konto-/Policennummer: [Kontonummer]
Aktuelles Guthaben (ca.): [Guthaben]
III. BEGÜNSTIGUNGSBEZEICHNUNG (FZG Art. 15)
Die versicherte Person [Versicherter Name] bestimmt gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) und Art. 20a BVG als Begünstigte/n des Freizügigkeitsguthabens im Todesfall:
Art der Begünstigung: [Begünstigung Typ]
Namentlich benannte Person: [Begünstigter Name]
Anteil: [Anteil]
Das Freizügigkeitsguthaben ist aussererbschaftlich; es fällt nicht in die Erbmasse des Verstorbenen, sondern wird direkt an den/die Begünstigten ausgezahlt. Die Reihenfolge der Begünstigten richtet sich nach FZG Art. 15 Abs. 1: a) Ehegatten oder eingetragene Partner; b) Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen und Nachkommen; c) Nachkommen; d) Eltern, Geschwister. Die versicherte Person kann innerhalb dieser gesetzlichen Reihenfolge bestimmen, nicht aber frei davon abweichen.
Ort: [Ort] | Datum: [Datum]
Versicherte Person
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Signature
Was ist Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz?
Die Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZG) Art. 15 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Freizügigkeitsguthaben entsteht, wenn eine versicherte Person aus der Pensionskasse austritt — bei Stellenwechsel, Kündigung, Selbständigkeit oder Auslandaufenthalt — und das angesparte Vorsorgekapital nicht unmittelbar in eine neue Pensionskasse überwiesen wird. In diesem Fall wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto (Freizügigkeitsdepot) bei einer Freizügigkeitsstiftung (z. B. UBS Freizügigkeitsstiftung Zürich, PostFinance Freizügigkeitsstiftung Bern, BVK Personalvorsorge Kanton Zürich) oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft übertragen.
Art. 15 FZG regelt die zwingende Reihenfolge der Begünstigten im Todesfall: a) Ehegatten oder eingetragene Partner; b) Lebenspartner (unverheiratet, gemeinsamer Haushalt von mindestens 5 Jahren oder Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder) und Nachkommen; c) nur Nachkommen; d) Eltern, Geschwister, andere Erben. Die versicherte Person kann innerhalb dieser gesetzlichen Reihenfolge bestimmen, aber nicht frei davon abweichen — im Unterschied zur Lebensversicherung nach VVG, bei der grundsätzlich freiere Gestaltung möglich ist.
Das Freizügigkeitsguthaben ist aussererbschaftlich: Es fällt nicht in die Erbmasse des Verstorbenen und wird direkt an den Begünstigten ausgezahlt. Es unterliegt nicht der Erbteilung nach ZGB Art. 457 ff. und ist grundsätzlich nicht pfändbar (Art. 39 BVG). Die Auszahlung erfolgt durch die Freizügigkeitsstiftung nach Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde und der Begünstigungsbezeichnung.
Kantonal wird das Freizügigkeitsguthaben im Todesfall der Erbschaftssteuer unterworfen — die steuerliche Behandlung variiert je nach Kanton erheblich. In Kantonen wie Zug, Schwyz und Uri sind nahe Verwandte (Ehegatte, Nachkommen) von der Erbschaftssteuer befreit; in anderen Kantonen (z. B. Kanton Luzern, Kanton St. Gallen) fallen kantonale Erbschaftssteuern an. Steuerberatung durch einen Schweizer Treuhänder (TREUHAND|SUISSE-Mitglied) ist frühzeitig einzuholen.
Das Freizügigkeitsguthaben gehört zum Zweisäulensystem der Schweizer Sozialversicherung (1. Säule AHV/IV, 2. Säule BVG). Bei einem Stellenwechsel übernimmt die neue Pensionskasse in der Regel das gesamte Vorsorgekapital. Erst wenn keine Pensionskasse vorhanden ist — etwa bei Arbeitslosigkeit, Auslandaufenthalt oder Selbständigkeit — wird das Kapital als Freizügigkeitsguthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung parkiert. Die Begünstigungsbezeichnung sichert in dieser Phase die korrekte Auszahlung im Todesfall.
Die maximale Bezugsdauer für das Freizügigkeitsguthaben beträgt bis zum ordentlichen Rentenalter (Frauen 65, Männer 65 gemäss AHV 21 ab 2024). Vorzeitiger Bezug ist möglich bei Auswanderung aus der Schweiz (mit Ausnahme EU/EFTA-Staaten bei Verbleib der obligatorischen Vorsorge), Selbständigkeit ohne Pensionskassenanschluss, Wohneigentumsförderung (WEF) nach BVG Art. 30b–30g oder Invalidität nach IVG. Bei Todesfall vor dem Bezug wird das Kapital direkt an den Begünstigten ausbezahlt.
Wann brauchen Sie Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz?
Eine Begünstigungsbezeichnung für das Freizügigkeitsguthaben in der Schweiz ist in folgenden Situationen erforderlich oder sinnvoll.
Eröffnung eines Freizügigkeitskontos: Bei der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei einer Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung, ASGA Pensionskasse, BVK Personalvorsorge) fordert die Stiftung in der Regel eine Begünstigungsbezeichnung. Ohne Begünstigungsbezeichnung erfolgt die Auszahlung gemäss der gesetzlichen Reihenfolge nach Art. 15 FZG.
Veränderungen in der Familiensituation: Bei Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder dem Tod des bisherigen Begünstigten sollte die Begünstigungsbezeichnung überprüft und aktualisiert werden. Eine Scheidung beendet den Begünstigungsanspruch des Ehegatten beim Freizügigkeitsguthaben nicht automatisch; die Erklärung muss ausdrücklich geändert werden.
Individuelle Begünstigung innerhalb der gesetzlichen Reihenfolge: Wenn die versicherte Person Angehörige der zweiten Rangstufe (Lebenspartner und Nachkommen, Art. 15 Abs. 1 lit. b FZG) bevorzugen möchte, obwohl ein Ehegatte vorhanden ist, muss eine ausdrückliche Begünstigungsbezeichnung eingereicht werden. Ohne solche Erklärung gilt der Ehegatte als erstbegünstigt (Art. 15 Abs. 1 lit. a FZG).
Begünstigung des unverheirateten Lebenspartners: Seit der BVG-Revision vom 01.01.2023 kann ein unverheirateter Lebenspartner als Erstbegünstigter eingesetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (gemeinsamer Haushalt mindestens 5 Jahre oder Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder, Art. 20a BVG i. V. m. Art. 15 FZG). Die Begünstigungsbezeichnung muss Angaben und Nachweise zum Lebenspartner enthalten.
Steuerliche Optimierung: In einigen Kantonen (Zug, Schwyz, Uri) sind Ehepartner und Nachkommen von der Erbschaftssteuer auf das Freizügigkeitsguthaben befreit. Durch eine gezielte Begünstigungsbezeichnung kann die kantonale Steuerbelastung bei der Auszahlung im Todesfall optimiert werden. Ein Schweizer Steuerberater (TREUHAND|SUISSE) hilft bei der Planung.
Anpassung nach mehreren Freizügigkeitskonten: Wer mehrere Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen führt, muss für jedes Konto eine separate Begünstigungsbezeichnung einreichen. Eine einzige Erklärung gilt nur für das spezifisch genannte Konto.
Erstmalige Beschäftigung nach Auslandaufenthalt: Personen, die nach einem längeren Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückkehren und ein bestehendes Freizügigkeitskonto vorfinden, sollten sofort nach Rückkehr eine Begünstigungsbezeichnung einreichen. Während des Auslandaufenthalts bleibt das Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung) gesichert, aber ohne aktuelle Begünstigungsbezeichnung gilt die gesetzliche Reihenfolge nach Art. 15 FZG.
Wohneigentumsförderung (WEF): Beim Vorbezug oder der Verpfändung des Freizügigkeitsguthabens für den Erwerb von Wohneigentum (BVG Art. 30b–30g) sollte die Begünstigungsbezeichnung ebenfalls aktualisiert werden. Das verbleibende Guthaben nach einem WEF-Vorbezug wird weiterhin nach der Begünstigungsbezeichnung ausgezahlt, wenn keine Rückzahlung erfolgte.
Was gehört in Ihr Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz?
Eine wirksame Begünstigungsbezeichnung für Freizügigkeitsguthaben nach Art. 15 FZG und Art. 20a BVG muss folgende wesentlichen Elemente enthalten.
Angaben zur versicherten Person: Vollständige persönliche Daten (Name, AHV-Nummer 756.XXXX.XXXX.XX, Wohnsitzadresse) der Person, deren Freizügigkeitsguthaben begünstigt wird. Die AHV-Nummer ist für die eindeutige Identifikation bei der Freizügigkeitsstiftung unerlässlich; ohne korrekte AHV-Nummer kann die Stiftung die Erklärung nicht dem richtigen Konto zuordnen.
Angaben zur Freizügigkeitsstiftung und zum Konto: Name der Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung Zürich, PostFinance Freizügigkeitsstiftung Bern, BVK Personalvorsorge Kanton Zürich, ASGA Pensionskasse), Konto- oder Policennummer, aktuelles Freizügigkeitsguthaben (CHF-Betrag, ca.). Bei mehreren Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Stiftungen ist für jedes Konto eine separate Erklärung erforderlich.
Art der Begünstigung nach Art. 15 FZG: Bestimmung der Begünstigungsart — gesetzliche Reihenfolge (Standard), Ehegatte oder eingetragener Partner (Art. 15 Abs. 1 lit. a FZG), Lebenspartner und Nachkommen (Art. 15 Abs. 1 lit. b FZG), nur Nachkommen (Art. 15 Abs. 1 lit. c FZG), oder individuelle Bestimmung innerhalb der Reihenfolge. Begünstigungen ausserhalb der gesetzlichen Reihenfolge sind unwirksam.
Namentliche Bezeichnung bei individueller Bestimmung: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis des spezifisch begünstigten Angehörigen angeben. Bei einem Lebenspartner sind zusätzlich Angaben zur Dauer des gemeinsamen Haushalts (mindestens 5 Jahre) oder zum Bestehen gemeinsamer Kinder erforderlich.
Anteile bei mehreren Begünstigten: Anteile exakt in Prozent angeben (z. B. 50 Prozent an Ehegatten, 50 Prozent an Nachkommen zu gleichen Teilen). Unklare Formulierungen führen zu Verzögerungen bei der Auszahlung.
Ort, Datum und Unterschrift: Handschriftliche Unterzeichnung durch die versicherte Person. Die Erklärung ist direkt an die Freizügigkeitsstiftung einzureichen. forms-legal.com bietet eine standardisierte Vorlage; bei komplexen Begünstigungsregelungen empfiehlt sich die Beratung durch einen Schweizer Notar oder Vorsorgeberater (z. B. Swiss Life, AXA, PUBLICA).
Dokumentation des Lebenspartners: Wird ein unverheirateter Lebenspartner als Erstbegünstigter eingesetzt (Art. 20a BVG), muss die Begünstigungsbezeichnung Angaben zur Dauer des gemeinsamen Haushalts (mindestens 5 Jahre) oder zum Bestehen gemeinsamer unterhaltspflichtiger Kinder enthalten. Mietverträge, Meldebestätigungen der Einwohnergemeinde oder Steuerveranlagungen als gemeinsame Haushaltsangehörige dienen als Nachweis gegenüber der Freizügigkeitsstiftung.
Kontostand und Policennummer: Der aktuelle CHF-Betrag des Freizügigkeitsguthabens (gemäss letztem Kontoauszug der Stiftung oder dem Online-Kontostand) sollte angegeben werden, um die Eindeutigkeit der Erklärung zu gewährleisten. Bei einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft (Swiss Life, Helvetia, Baloise) ist die Policennummer aus dem Versicherungsausweis einzutragen.
Einreichungsweg und Bestätigung: Die ausgefüllte Begünstigungsbezeichnung ist unverzüglich an die Freizügigkeitsstiftung zu übermitteln — per Einschreiben oder über das Online-Kundenportal (z. B. UBS e-banking, PostFinance E-Finance, BVK Online). Die Stiftung bestätigt die Einreichung schriftlich; diese Bestätigung ist zusammen mit dem Kontodokument am gleichen sicheren Ort aufzubewahren und nahen Angehörigen zugänglich zu machen.
Revision BVG 2023 — Auswirkungen auf Begünstigungsbezeichnung: Die BVG-Reform (in Kraft ab 01.01.2025 für Hauptreform, 01.01.2023 für Lebenspartnerregelung) bringt Änderungen beim Koordinationsabzug und den Eintrittsschwellen, beeinflusst aber auch die Begünstigungsregelungen für Teilzeitbeschäftigte. Personen, die erstmals durch die BVG-Reform in die 2. Säule aufgenommen werden, sollten unmittelbar nach Aufnahme eine Begünstigungsbezeichnung einreichen.
So füllen Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz aus
Das Ausfüllen der Begünstigungsbezeichnung für Freizügigkeitsguthaben erfordert Angaben zur versicherten Person, zur Freizügigkeitsstiftung und zum Begünstigten.
Schritt 1 — Angaben zur versicherten Person: Namen, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) und aktuelle Wohnsitzadresse vollständig eintragen. Die AHV-Nummer findet sich auf der AHV-Karte oder dem Versicherungsausweis der kantonalen Ausgleichskasse.
Schritt 2 — Freizügigkeitsstiftung und Kontodaten: Name der Stiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung, BVK Personalvorsorge), Konto- oder Policennummer und aktuelles Guthaben (ca. CHF) eintragen. Angaben finden sich auf dem letzten Kontoauszug der Freizügigkeitsstiftung oder im Online-Kundenportal.
Schritt 3 — Begünstigungsart nach FZG Art. 15 wählen: Aus den zulässigen Optionen wählen. Wichtig: Begünstigungen ausserhalb der gesetzlichen Reihenfolge (z. B. Freunde als Erstbegünstigte) sind nach FZG Art. 15 nicht möglich; die Freizügigkeitsstiftung lehnt solche Erklärungen ab.
Schritt 4 — Namentliche Bezeichnung: Den spezifisch begünstigten Angehörigen mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis eintragen. Bei Lebenspartner: Dauer des gemeinsamen Haushalts dokumentieren (mindestens 5 Jahre) oder gemeinsame Kinder belegen.
Schritt 5 — Anteile festlegen: Bei mehreren Begünstigten Prozentsätze klar angeben (z. B. 50 Prozent plus 50 Prozent oder je 33.33 Prozent).
Schritt 6 — Einreichung bei der Freizügigkeitsstiftung: Unterzeichnete Erklärung per Post oder über das Kundenportal einreichen. Stiftung vermerkt die Begünstigungsbezeichnung in den Akten und sendet eine schriftliche Bestätigung. Kopie beim eigenen Vorsorgedossier aufbewahren und nahen Angehörigen den Aufbewahrungsort mitteilen.
Schritt 7 — Bestätigung aufbewahren und Vertrauenspersonen informieren: Die schriftliche Bestätigung der Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung, BVK Personalvorsorge) ist an einem sicheren Ort aufzubewahren — z. B. in einem Bankschliessfach der ZKB (Zürcher Kantonalbank), Raiffeisen oder Notarfach. Ehepartner, erwachsene Kinder oder ein Vertrauensanwalt (Anwaltskammer Kanton Zürich) sollten über den Aufbewahrungsort informiert werden, damit die Begünstigungsbezeichnung im Todesfall rasch gefunden und die Auszahlung unverzüglich beantragt werden kann.
Schritt 8 — Regelmässige Überprüfung der Begünstigungsbezeichnung: Die Begünstigungsbezeichnung sollte alle 3-5 Jahre oder bei jeder wichtigen Lebensveränderung (Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tod des bisherigen Begünstigten, Wohneigentumsförderung) überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Die Freizügigkeitsstiftung kann auf Anfrage eine aktuelle Kontoübersicht mit der hinterlegten Begünstigungsbezeichnung zusenden. Wer mehrere Freizügigkeitskonten führt, muss jede Begünstigungsbezeichnung separat aktualisieren, da eine Änderung bei einer Stiftung nicht automatisch auf andere Konten übertragen wird.
Schritt 9 — Abstimmung mit der Gesamtvorsorge: Die Begünstigungsbezeichnung für das Freizügigkeitsguthaben sollte im Zusammenhang mit der Gesamtvorsorgeplanung betrachtet werden — insbesondere in Abstimmung mit dem Testament (Art. 499 ZGB), dem Erbvertrag (Art. 494 ZGB) und allfälligen Säule-3a-Begünstigungsbezeichnungen. Ein Schweizer Vorsorgespezialist (Pensionskassenberater, Treuhänder TREUHAND|SUISSE) oder Notar kann sicherstellen, dass alle Nachlassinstrumente kohärent aufeinander abgestimmt sind.
Rechtliche Anforderungen für Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz
Die Begünstigungsbezeichnung für Freizügigkeitsguthaben unterliegt dem FZG, dem BVG und dem kantonalen Steuerrecht.
Art. 15 FZG (Begünstigte im Todesfall): Die Reihenfolge der Begünstigten ist zwingend: a) Ehegatte oder eingetragener Partner; b) Lebenspartner und Nachkommen; c) Nachkommen; d) Eltern, Geschwister, andere Erben. Abweichungen von dieser Reihenfolge sind nicht zulässig; die Freizügigkeitsstiftung zahlt stets nach der gesetzlichen Reihenfolge aus.
Art. 20a BVG (Erweiterte Begünstigung des Lebenspartners): Unter bestimmten Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt mindestens 5 Jahre oder Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder) kann der unverheiratete Lebenspartner als Erstbegünstigter eingesetzt werden. Revision 01.01.2023: Lebenspartner kann neu auf der Stufe des Ehegatten als Erstbegünstigter eingesetzt werden.
FZV (Freizügigkeitsverordnung): Präzisiert die formellen Anforderungen an die Begünstigungsbezeichnung — schriftliche Form, Einreichung bei der Freizügigkeitsstiftung, Pflicht der Stiftung zur Aufzeichnung und Aufbewahrung.
BVG Art. 39 (Pfändungsschutz): Freizügigkeitsguthaben ist während der Ansparphase grundsätzlich nicht pfändbar. Nach Eintritt des Todesfalls und Fälligkeit der Auszahlung entfällt dieser Schutz.
Kantonale Erbschaftssteuer: Freizügigkeitsguthaben unterliegt im Todesfall der kantonalen Erbschaftssteuer. Nahe Verwandte (Ehegatte, Nachkommen) sind in den meisten Kantonen befreit; andere Begünstigte können steuerpflichtig sein. Kantonale Steuergesetze (z. B. Erbschaftssteuergesetz Kanton Zürich, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Kanton Bern) sind zu konsultieren.
Einkommenssteuerpflicht bei Auszahlung: Im Todesfall ausgezahltes Freizügigkeitsguthaben unterliegt der kantonalen Einkommenssteuer beim Begünstigten (Kapitalbezugssteuer nach DBG Art. 22 und Art. 38). Steuerberatung durch einen Schweizer Treuhänder (TREUHAND|SUISSE) ist erforderlich.
FZV Art. 10 (Freizügigkeitsverordnung — Formvorschriften): Die Freizügigkeitsverordnung schreibt vor, dass die Begünstigungsbezeichnung schriftlich und von der versicherten Person unterzeichnet bei der Freizügigkeitsstiftung eingereicht werden muss. Die Stiftung ist verpflichtet, die Erklärung in den Akten aufzubewahren und auf Anfrage eine Bestätigung auszustellen.
BVG Art. 20a (Anspruch des Lebenspartners): Durch die Änderung von Art. 20a BVG (in Kraft seit 01.01.2023) wurde der Begünstigtenkreis für unverheiratete Lebenspartner ausgeweitet. Freizügigkeitsstiftungen sind seither verpflichtet, entsprechende Begünstigungsbezeichnungen für Lebenspartner entgegenzunehmen und die Auszahlung gemäss der angegebenen Reihenfolge vorzunehmen.
FINMA-Richtlinien für Freizügigkeitspolicen: Wird das Freizügigkeitsguthaben als Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft (Swiss Life AG, Helvetia Versicherungen AG, Baloise Insurance AG) geführt, unterliegt diese Police dem Versicherungsaufsichtsgesetz VAG und der FINMA-Aufsicht. Die formellen Anforderungen an die Begünstigungsbezeichnung entsprechen zusätzlich den Anforderungen des VVG für Versicherungsverträge.
Häufige Fehler bei Ihrem Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz
Bei der Begünstigungsbezeichnung für Freizügigkeitsguthaben werden typische Fehler gemacht, die zu unerwünschten Ergebnissen führen können.
Begünstigung ausserhalb der gesetzlichen Reihenfolge: Art. 15 FZG schreibt eine abschliessende Reihenfolge vor. Freunde, entfernte Verwandte oder nicht berechtigte Personen können nicht als Erstbegünstigte eingesetzt werden. Solche Begünstigungsbezeichnungen sind unwirksam; die Freizügigkeitsstiftung zahlt nach der gesetzlichen Reihenfolge aus.
Keine Aktualisierung nach Scheidung: Eine Scheidung beendet den Begünstigungsanspruch des Ehegatten beim Freizügigkeitsguthaben nicht automatisch. Die Begünstigungsbezeichnung muss ausdrücklich geändert werden, sonst gilt der geschiedene Ehegatte weiterhin als Erstbegünstigter.
Unklare Anteile bei mehreren Begünstigten: Wenn mehrere Begünstigte bestimmt werden, müssen die Anteile exakt in Prozent angegeben sein. Unklare Formulierungen führen zu Verzögerungen und Streitigkeiten bei der Auszahlung durch die Freizügigkeitsstiftung.
Keine Berücksichtigung des Lebenspartners: Unverheiratete Lebenspartner werden ohne ausdrückliche Begünstigungsbezeichnung nicht berücksichtigt, selbst bei langjährigem Zusammenleben. Seit der BVG-Revision 01.01.2023 ist die Begünstigungsbezeichnung der einzige Weg, den Lebenspartner als Erstbegünstigten nach Art. 15 Abs. 1 lit. b FZG einzusetzen.
Fehlende separate Erklärungen für mehrere Konten: Wer mehrere Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Stiftungen führt, muss für jedes Konto eine separate Begünstigungsbezeichnung einreichen. Eine einzige Erklärung gilt nur für das genannte Konto und die genannte Stiftung.
Fehlende Nachweise für Lebenspartner: Seit der BVG-Revision 2023 können Lebenspartner als Erstbegünstigte eingesetzt werden, aber nur wenn die Voraussetzungen nach Art. 20a BVG nachgewiesen sind. Viele Personen reichen eine Begünstigungsbezeichnung ohne die erforderlichen Nachweise ein — Meldebestätigung (gemeinsamer Haushalt), Steuerveranlagung oder Geburtsschein der gemeinsamen Kinder. Ohne Nachweis lehnt die Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance, BVK Personalvorsorge) die Begünstigungsbezeichnung ab.
Keine Überprüfung nach Aufnahme in neue Pensionskasse: Wenn eine Person wieder in eine Pensionskasse eintreten kann und das Freizügigkeitsguthaben auf die neue Pensionskasse überträgt, verfällt die Begünstigungsbezeichnung bei der alten Freizügigkeitsstiftung automatisch. Wird ein Teil des Guthabens jedoch bei der Freizügigkeitsstiftung belassen (z. B. für überobligatorisches Kapital), muss auch für diesen Teil eine aktuelle Begünstigungsbezeichnung vorliegen.
Quellen und Zitate
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- ZGB Art. 457CH official
- Art. 499 ZGBCH official
- Art. 494 ZGBCH official
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Das Freizügigkeitsguthaben ist das angesparte Vorsorgekapital aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule, BVG), das eine Person akkumuliert hat und das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar in eine neue Pensionskasse überwiesen wird. Ein Freizügigkeitsguthaben entsteht typischerweise: bei Stellenwechsel, wenn noch keine neue Pensionskasse vorhanden ist (Überbrückungszeit); bei Kündigung ohne direkt anschliessende neue Stelle; bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit für eine Auszeit, ein Studium oder einen Auslandaufenthalt; bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne obligatorischen Pensionskassenanschluss; und bei Scheidung, wenn Freizügigkeitsguthaben zur Teilung des Vorsorgeguthabens nach Scheidungsrecht (ZGB Art. 122 ff., FZG Art. 22 ff.) verwendet wird. Das Guthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung (z. B. UBS Freizügigkeitsstiftung Zürich, PostFinance Freizügigkeitsstiftung Bern, BVK Personalvorsorge Kanton Zürich, ASGA Pensionskasse) oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft übertragen. Ohne einen solchen Transfer verfällt das Guthaben nach 2 Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (SFAK).
Die Begünstigungsreihenfolge für das Freizügigkeitsguthaben ist in Art. 15 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) abschliessend geregelt: a) Ehegatte oder eingetragener Partner (zwingend erstrangig, sofern vorhanden); b) Lebenspartner (unverheiratet, mindestens 5 Jahre gemeinsamer Haushalt oder Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder) und Nachkommen (gemeinsam auf der zweiten Rangstufe); c) nur Nachkommen; d) Eltern; e) Geschwister; f) übrige Erben. Seit der BVG-Revision vom 01.01.2023 kann der unverheiratete Lebenspartner auf der gleichen Rangstufe wie der Ehegatte eingesetzt werden (Art. 20a BVG i. V. m. Art. 15 FZG). Wichtig: Freunde, entfernte Verwandte oder sonstige Dritte, die nicht in der gesetzlichen Reihenfolge aufgeführt sind, können nicht als Begünstigte eingesetzt werden. Eine Begünstigungsbezeichnung zugunsten solcher Personen ist unwirksam; die Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung) zahlt nach der gesetzlichen Reihenfolge aus.
Ja, die Begünstigungsbezeichnung gilt immer nur für das spezifisch genannte Freizügigkeitskonto bei der genannten Freizügigkeitsstiftung. Wer mehrere Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Stiftungen führt — z. B. je ein Konto bei der UBS Freizügigkeitsstiftung Zürich und der PostFinance Freizügigkeitsstiftung Bern — muss für jedes Konto eine separate, unterzeichnete Begünstigungsbezeichnung einreichen. Eine einzige Erklärung, die mehrere Stiftungen nennt, wird von den meisten Freizügigkeitsstiftungen nicht akzeptiert. Die maximale Anzahl Freizügigkeitskonten pro Person ist gesetzlich auf zwei begrenzt (FZV Art. 10); wenn beide Konten bei verschiedenen Stiftungen geführt werden, sind entsprechend zwei separate Begünstigungsbezeichnungen erforderlich. Fehlt bei einem der Konten eine Erklärung, zahlt die Stiftung im Todesfall gemäss der gesetzlichen Reihenfolge nach Art. 15 FZG aus — was möglicherweise nicht dem Wunsch des Inhabers entspricht.
Wenn keine Begünstigungsbezeichnung bei der Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung, BVK Personalvorsorge) hinterlegt ist, wird das Freizügigkeitsguthaben im Todesfall gemäss der gesetzlichen Reihenfolge nach Art. 15 FZG ausgezahlt: Zunächst an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, dann an Lebenspartner und Nachkommen, dann an weitere Erben in der gesetzlichen Reihenfolge. Das Freizügigkeitsguthaben ist grundsätzlich aussererbschaftlich (fällt nicht in die Erbmasse) und unterliegt daher nicht der Erbteilung nach ZGB Art. 602 ff. Es wird von der Freizügigkeitsstiftung nach Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde und Identifikation des Begünstigten direkt ausgezahlt. Besonders wichtig: Unverheiratete Lebenspartner werden ohne eine ausdrückliche Begünstigungsbezeichnung nicht berücksichtigt — auch bei langjährigem Zusammenleben. Für Konkubinatspaare ist die rechtzeitige Einreichung einer Begünstigungsbezeichnung daher unerlässlich.
Das im Todesfall ausgezahlte Freizügigkeitsguthaben unterliegt in der Schweiz je nach Kanton unterschiedlichen Steuern. Einkommenssteuer (Kapitalbezugssteuer): Die Auszahlung wird beim Begünstigten mit einer Kapitalbezugssteuer nach DBG Art. 22 und Art. 38 besteuert — separat vom übrigen Einkommen, zu einem reduzierten Satz (ca. ein Fünftel des ordentlichen Steuertarifs). Kantonale Steuern variieren erheblich: Kanton Zug hat die tiefsten Sätze, Kanton Genf und Kanton Bern höhere Sätze. Erbschaftssteuer: Zusätzlich kann das Freizügigkeitsguthaben der kantonalen Erbschaftssteuer unterliegen. Nahe Verwandte (Ehegatte, Nachkommen) sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit (z. B. Kanton Zürich, Kanton Zug). Fernere Begünstigte (Geschwister, andere Erben) können erhebliche kantonale Erbschaftssteuern schulden. Steuerberatung durch einen Schweizer Treuhänder (TREUHAND|SUISSE-Mitglied) oder einen Steuerberater wird für grössere Freizügigkeitsguthaben dringend empfohlen.
Ja, das Freizügigkeitsguthaben kann für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum vorbehoben werden (Wohneigentumsförderung, WEF) nach BVG Art. 30b–30g und der Freizügigkeitsverordnung FZV. Der Vorbezug ist möglich für: Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Hauptresidenz in der Schweiz; Rückzahlung eines Hypothekardarlehens; Erwerb von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft; Renovationen oder Ausbauten der selbstgenutzten Liegenschaft. Wichtig: Der WEF-Vorbezug muss von beiden Ehegatten genehmigt werden, wenn der Inhaber verheiratet ist (ZGB Art. 201 ff., BVG Art. 30c Abs. 5). Nach einem WEF-Vorbezug verbleibt weniger Kapital im Freizügigkeitskonto; für das verbleibende Guthaben sollte die Begünstigungsbezeichnung bei der Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung) aktualisiert werden. Bei Verkauf der Liegenschaft muss der WEF-Vorbezug grundsätzlich zurückbezahlt werden. Steuerliche Beratung durch einen TREUHAND|SUISSE-Treuhänder ist vor einem WEF-Vorbezug empfehlenswert.
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