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Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz

Freizügigkeitsguthaben-Begünstigtenklausel Schweiz

BEGÜNSTIGUNGSBEZEICHNUNG FÜR FREIZÜGIGKEITSGUTHABEN

gemäss FZG Art. 15 und BVG Art. 20a

I. VERSICHERTE PERSON

Name: [Versicherter Name]

AHV-Nr.: [Versicherter AHV]

Wohnsitz: [Versicherter Adresse]

II. FREIZÜGIGKEITSKONTO

Freizügigkeitsstiftung: [Freizügigkeit Institut]

Konto-/Policennummer: [Kontonummer]

Aktuelles Guthaben (ca.): [Guthaben]

III. BEGÜNSTIGUNGSBEZEICHNUNG (FZG Art. 15)

Die versicherte Person [Versicherter Name] bestimmt gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) und Art. 20a BVG als Begünstigte/n des Freizügigkeitsguthabens im Todesfall:

Art der Begünstigung: [Begünstigung Typ]

Namentlich benannte Person: [Begünstigter Name]

Anteil: [Anteil]

Das Freizügigkeitsguthaben ist aussererbschaftlich; es fällt nicht in die Erbmasse des Verstorbenen, sondern wird direkt an den/die Begünstigten ausgezahlt. Die Reihenfolge der Begünstigten richtet sich nach FZG Art. 15 Abs. 1: a) Ehegatten oder eingetragene Partner; b) Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen und Nachkommen; c) Nachkommen; d) Eltern, Geschwister. Die versicherte Person kann innerhalb dieser gesetzlichen Reihenfolge bestimmen, nicht aber frei davon abweichen.

Ort: [Ort] | Datum: [Datum]

Versicherte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz?

Die Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZG) Art. 15 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Freizügigkeitsguthaben entsteht, wenn eine versicherte Person aus der Pensionskasse austritt — bei Stellenwechsel, Kündigung, Selbständigkeit oder Auslandaufenthalt — und das angesparte Vorsorgekapital nicht unmittelbar in eine neue Pensionskasse überwiesen wird. In diesem Fall wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto (Freizügigkeitsdepot) bei einer Freizügigkeitsstiftung (z. B. UBS Freizügigkeitsstiftung Zürich, PostFinance Freizügigkeitsstiftung Bern, BVK Personalvorsorge Kanton Zürich) oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft übertragen.

Art. 15 FZG regelt die zwingende Reihenfolge der Begünstigten im Todesfall: a) Ehegatten oder eingetragene Partner; b) Lebenspartner (unverheiratet, gemeinsamer Haushalt von mindestens 5 Jahren oder Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder) und Nachkommen; c) nur Nachkommen; d) Eltern, Geschwister, andere Erben. Die versicherte Person kann innerhalb dieser gesetzlichen Reihenfolge bestimmen, aber nicht frei davon abweichen — im Unterschied zur Lebensversicherung nach VVG, bei der grundsätzlich freiere Gestaltung möglich ist.

Das Freizügigkeitsguthaben ist aussererbschaftlich: Es fällt nicht in die Erbmasse des Verstorbenen und wird direkt an den Begünstigten ausgezahlt. Es unterliegt nicht der Erbteilung nach ZGB Art. 457 ff. und ist grundsätzlich nicht pfändbar (Art. 39 BVG). Die Auszahlung erfolgt durch die Freizügigkeitsstiftung nach Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde und der Begünstigungsbezeichnung.

Kantonal wird das Freizügigkeitsguthaben im Todesfall der Erbschaftssteuer unterworfen — die steuerliche Behandlung variiert je nach Kanton erheblich. In Kantonen wie Zug, Schwyz und Uri sind nahe Verwandte (Ehegatte, Nachkommen) von der Erbschaftssteuer befreit; in anderen Kantonen (z. B. Kanton Luzern, Kanton St. Gallen) fallen kantonale Erbschaftssteuern an. Steuerberatung durch einen Schweizer Treuhänder (TREUHAND|SUISSE-Mitglied) ist frühzeitig einzuholen.

Das Freizügigkeitsguthaben gehört zum Zweisäulensystem der Schweizer Sozialversicherung (1. Säule AHV/IV, 2. Säule BVG). Bei einem Stellenwechsel übernimmt die neue Pensionskasse in der Regel das gesamte Vorsorgekapital. Erst wenn keine Pensionskasse vorhanden ist — etwa bei Arbeitslosigkeit, Auslandaufenthalt oder Selbständigkeit — wird das Kapital als Freizügigkeitsguthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung parkiert. Die Begünstigungsbezeichnung sichert in dieser Phase die korrekte Auszahlung im Todesfall.

Die maximale Bezugsdauer für das Freizügigkeitsguthaben beträgt bis zum ordentlichen Rentenalter (Frauen 65, Männer 65 gemäss AHV 21 ab 2024). Vorzeitiger Bezug ist möglich bei Auswanderung aus der Schweiz (mit Ausnahme EU/EFTA-Staaten bei Verbleib der obligatorischen Vorsorge), Selbständigkeit ohne Pensionskassenanschluss, Wohneigentumsförderung (WEF) nach BVG Art. 30b–30g oder Invalidität nach IVG. Bei Todesfall vor dem Bezug wird das Kapital direkt an den Begünstigten ausbezahlt.

Wann brauchen Sie Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz?

Eine Begünstigungsbezeichnung für das Freizügigkeitsguthaben in der Schweiz ist in folgenden Situationen erforderlich oder sinnvoll.

Eröffnung eines Freizügigkeitskontos: Bei der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei einer Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung, ASGA Pensionskasse, BVK Personalvorsorge) fordert die Stiftung in der Regel eine Begünstigungsbezeichnung. Ohne Begünstigungsbezeichnung erfolgt die Auszahlung gemäss der gesetzlichen Reihenfolge nach Art. 15 FZG.

Veränderungen in der Familiensituation: Bei Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder dem Tod des bisherigen Begünstigten sollte die Begünstigungsbezeichnung überprüft und aktualisiert werden. Eine Scheidung beendet den Begünstigungsanspruch des Ehegatten beim Freizügigkeitsguthaben nicht automatisch; die Erklärung muss ausdrücklich geändert werden.

Individuelle Begünstigung innerhalb der gesetzlichen Reihenfolge: Wenn die versicherte Person Angehörige der zweiten Rangstufe (Lebenspartner und Nachkommen, Art. 15 Abs. 1 lit. b FZG) bevorzugen möchte, obwohl ein Ehegatte vorhanden ist, muss eine ausdrückliche Begünstigungsbezeichnung eingereicht werden. Ohne solche Erklärung gilt der Ehegatte als erstbegünstigt (Art. 15 Abs. 1 lit. a FZG).

Begünstigung des unverheirateten Lebenspartners: Seit der BVG-Revision vom 01.01.2023 kann ein unverheirateter Lebenspartner als Erstbegünstigter eingesetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (gemeinsamer Haushalt mindestens 5 Jahre oder Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder, Art. 20a BVG i. V. m. Art. 15 FZG). Die Begünstigungsbezeichnung muss Angaben und Nachweise zum Lebenspartner enthalten.

Steuerliche Optimierung: In einigen Kantonen (Zug, Schwyz, Uri) sind Ehepartner und Nachkommen von der Erbschaftssteuer auf das Freizügigkeitsguthaben befreit. Durch eine gezielte Begünstigungsbezeichnung kann die kantonale Steuerbelastung bei der Auszahlung im Todesfall optimiert werden. Ein Schweizer Steuerberater (TREUHAND|SUISSE) hilft bei der Planung.

Anpassung nach mehreren Freizügigkeitskonten: Wer mehrere Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen führt, muss für jedes Konto eine separate Begünstigungsbezeichnung einreichen. Eine einzige Erklärung gilt nur für das spezifisch genannte Konto.

Erstmalige Beschäftigung nach Auslandaufenthalt: Personen, die nach einem längeren Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückkehren und ein bestehendes Freizügigkeitskonto vorfinden, sollten sofort nach Rückkehr eine Begünstigungsbezeichnung einreichen. Während des Auslandaufenthalts bleibt das Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung) gesichert, aber ohne aktuelle Begünstigungsbezeichnung gilt die gesetzliche Reihenfolge nach Art. 15 FZG.

Wohneigentumsförderung (WEF): Beim Vorbezug oder der Verpfändung des Freizügigkeitsguthabens für den Erwerb von Wohneigentum (BVG Art. 30b–30g) sollte die Begünstigungsbezeichnung ebenfalls aktualisiert werden. Das verbleibende Guthaben nach einem WEF-Vorbezug wird weiterhin nach der Begünstigungsbezeichnung ausgezahlt, wenn keine Rückzahlung erfolgte.

Was gehört in Ihr Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz?

Eine wirksame Begünstigungsbezeichnung für Freizügigkeitsguthaben nach Art. 15 FZG und Art. 20a BVG muss folgende wesentlichen Elemente enthalten.

Angaben zur versicherten Person: Vollständige persönliche Daten (Name, AHV-Nummer 756.XXXX.XXXX.XX, Wohnsitzadresse) der Person, deren Freizügigkeitsguthaben begünstigt wird. Die AHV-Nummer ist für die eindeutige Identifikation bei der Freizügigkeitsstiftung unerlässlich; ohne korrekte AHV-Nummer kann die Stiftung die Erklärung nicht dem richtigen Konto zuordnen.

Angaben zur Freizügigkeitsstiftung und zum Konto: Name der Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung Zürich, PostFinance Freizügigkeitsstiftung Bern, BVK Personalvorsorge Kanton Zürich, ASGA Pensionskasse), Konto- oder Policennummer, aktuelles Freizügigkeitsguthaben (CHF-Betrag, ca.). Bei mehreren Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Stiftungen ist für jedes Konto eine separate Erklärung erforderlich.

Art der Begünstigung nach Art. 15 FZG: Bestimmung der Begünstigungsart — gesetzliche Reihenfolge (Standard), Ehegatte oder eingetragener Partner (Art. 15 Abs. 1 lit. a FZG), Lebenspartner und Nachkommen (Art. 15 Abs. 1 lit. b FZG), nur Nachkommen (Art. 15 Abs. 1 lit. c FZG), oder individuelle Bestimmung innerhalb der Reihenfolge. Begünstigungen ausserhalb der gesetzlichen Reihenfolge sind unwirksam.

Namentliche Bezeichnung bei individueller Bestimmung: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis des spezifisch begünstigten Angehörigen angeben. Bei einem Lebenspartner sind zusätzlich Angaben zur Dauer des gemeinsamen Haushalts (mindestens 5 Jahre) oder zum Bestehen gemeinsamer Kinder erforderlich.

Anteile bei mehreren Begünstigten: Anteile exakt in Prozent angeben (z. B. 50 Prozent an Ehegatten, 50 Prozent an Nachkommen zu gleichen Teilen). Unklare Formulierungen führen zu Verzögerungen bei der Auszahlung.

Ort, Datum und Unterschrift: Handschriftliche Unterzeichnung durch die versicherte Person. Die Erklärung ist direkt an die Freizügigkeitsstiftung einzureichen. forms-legal.com bietet eine standardisierte Vorlage; bei komplexen Begünstigungsregelungen empfiehlt sich die Beratung durch einen Schweizer Notar oder Vorsorgeberater (z. B. Swiss Life, AXA, PUBLICA).

Dokumentation des Lebenspartners: Wird ein unverheirateter Lebenspartner als Erstbegünstigter eingesetzt (Art. 20a BVG), muss die Begünstigungsbezeichnung Angaben zur Dauer des gemeinsamen Haushalts (mindestens 5 Jahre) oder zum Bestehen gemeinsamer unterhaltspflichtiger Kinder enthalten. Mietverträge, Meldebestätigungen der Einwohnergemeinde oder Steuerveranlagungen als gemeinsame Haushaltsangehörige dienen als Nachweis gegenüber der Freizügigkeitsstiftung.

Kontostand und Policennummer: Der aktuelle CHF-Betrag des Freizügigkeitsguthabens (gemäss letztem Kontoauszug der Stiftung oder dem Online-Kontostand) sollte angegeben werden, um die Eindeutigkeit der Erklärung zu gewährleisten. Bei einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft (Swiss Life, Helvetia, Baloise) ist die Policennummer aus dem Versicherungsausweis einzutragen.

Einreichungsweg und Bestätigung: Die ausgefüllte Begünstigungsbezeichnung ist unverzüglich an die Freizügigkeitsstiftung zu übermitteln — per Einschreiben oder über das Online-Kundenportal (z. B. UBS e-banking, PostFinance E-Finance, BVK Online). Die Stiftung bestätigt die Einreichung schriftlich; diese Bestätigung ist zusammen mit dem Kontodokument am gleichen sicheren Ort aufzubewahren und nahen Angehörigen zugänglich zu machen.

Revision BVG 2023 — Auswirkungen auf Begünstigungsbezeichnung: Die BVG-Reform (in Kraft ab 01.01.2025 für Hauptreform, 01.01.2023 für Lebenspartnerregelung) bringt Änderungen beim Koordinationsabzug und den Eintrittsschwellen, beeinflusst aber auch die Begünstigungsregelungen für Teilzeitbeschäftigte. Personen, die erstmals durch die BVG-Reform in die 2. Säule aufgenommen werden, sollten unmittelbar nach Aufnahme eine Begünstigungsbezeichnung einreichen.

So füllen Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz aus

Das Ausfüllen der Begünstigungsbezeichnung für Freizügigkeitsguthaben erfordert Angaben zur versicherten Person, zur Freizügigkeitsstiftung und zum Begünstigten.

Schritt 1 — Angaben zur versicherten Person: Namen, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) und aktuelle Wohnsitzadresse vollständig eintragen. Die AHV-Nummer findet sich auf der AHV-Karte oder dem Versicherungsausweis der kantonalen Ausgleichskasse.

Schritt 2 — Freizügigkeitsstiftung und Kontodaten: Name der Stiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung, BVK Personalvorsorge), Konto- oder Policennummer und aktuelles Guthaben (ca. CHF) eintragen. Angaben finden sich auf dem letzten Kontoauszug der Freizügigkeitsstiftung oder im Online-Kundenportal.

Schritt 3 — Begünstigungsart nach FZG Art. 15 wählen: Aus den zulässigen Optionen wählen. Wichtig: Begünstigungen ausserhalb der gesetzlichen Reihenfolge (z. B. Freunde als Erstbegünstigte) sind nach FZG Art. 15 nicht möglich; die Freizügigkeitsstiftung lehnt solche Erklärungen ab.

Schritt 4 — Namentliche Bezeichnung: Den spezifisch begünstigten Angehörigen mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis eintragen. Bei Lebenspartner: Dauer des gemeinsamen Haushalts dokumentieren (mindestens 5 Jahre) oder gemeinsame Kinder belegen.

Schritt 5 — Anteile festlegen: Bei mehreren Begünstigten Prozentsätze klar angeben (z. B. 50 Prozent plus 50 Prozent oder je 33.33 Prozent).

Schritt 6 — Einreichung bei der Freizügigkeitsstiftung: Unterzeichnete Erklärung per Post oder über das Kundenportal einreichen. Stiftung vermerkt die Begünstigungsbezeichnung in den Akten und sendet eine schriftliche Bestätigung. Kopie beim eigenen Vorsorgedossier aufbewahren und nahen Angehörigen den Aufbewahrungsort mitteilen.

Schritt 7 — Bestätigung aufbewahren und Vertrauenspersonen informieren: Die schriftliche Bestätigung der Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance Freizügigkeitsstiftung, BVK Personalvorsorge) ist an einem sicheren Ort aufzubewahren — z. B. in einem Bankschliessfach der ZKB (Zürcher Kantonalbank), Raiffeisen oder Notarfach. Ehepartner, erwachsene Kinder oder ein Vertrauensanwalt (Anwaltskammer Kanton Zürich) sollten über den Aufbewahrungsort informiert werden, damit die Begünstigungsbezeichnung im Todesfall rasch gefunden und die Auszahlung unverzüglich beantragt werden kann.

Schritt 8 — Regelmässige Überprüfung der Begünstigungsbezeichnung: Die Begünstigungsbezeichnung sollte alle 3-5 Jahre oder bei jeder wichtigen Lebensveränderung (Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tod des bisherigen Begünstigten, Wohneigentumsförderung) überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Die Freizügigkeitsstiftung kann auf Anfrage eine aktuelle Kontoübersicht mit der hinterlegten Begünstigungsbezeichnung zusenden. Wer mehrere Freizügigkeitskonten führt, muss jede Begünstigungsbezeichnung separat aktualisieren, da eine Änderung bei einer Stiftung nicht automatisch auf andere Konten übertragen wird.

Schritt 9 — Abstimmung mit der Gesamtvorsorge: Die Begünstigungsbezeichnung für das Freizügigkeitsguthaben sollte im Zusammenhang mit der Gesamtvorsorgeplanung betrachtet werden — insbesondere in Abstimmung mit dem Testament (Art. 499 ZGB), dem Erbvertrag (Art. 494 ZGB) und allfälligen Säule-3a-Begünstigungsbezeichnungen. Ein Schweizer Vorsorgespezialist (Pensionskassenberater, Treuhänder TREUHAND|SUISSE) oder Notar kann sicherstellen, dass alle Nachlassinstrumente kohärent aufeinander abgestimmt sind.

Häufige Fehler bei Ihrem Freizügigkeitsguthaben Begünstigungsbezeichnung Schweiz

Bei der Begünstigungsbezeichnung für Freizügigkeitsguthaben werden typische Fehler gemacht, die zu unerwünschten Ergebnissen führen können.

Begünstigung ausserhalb der gesetzlichen Reihenfolge: Art. 15 FZG schreibt eine abschliessende Reihenfolge vor. Freunde, entfernte Verwandte oder nicht berechtigte Personen können nicht als Erstbegünstigte eingesetzt werden. Solche Begünstigungsbezeichnungen sind unwirksam; die Freizügigkeitsstiftung zahlt nach der gesetzlichen Reihenfolge aus.

Keine Aktualisierung nach Scheidung: Eine Scheidung beendet den Begünstigungsanspruch des Ehegatten beim Freizügigkeitsguthaben nicht automatisch. Die Begünstigungsbezeichnung muss ausdrücklich geändert werden, sonst gilt der geschiedene Ehegatte weiterhin als Erstbegünstigter.

Unklare Anteile bei mehreren Begünstigten: Wenn mehrere Begünstigte bestimmt werden, müssen die Anteile exakt in Prozent angegeben sein. Unklare Formulierungen führen zu Verzögerungen und Streitigkeiten bei der Auszahlung durch die Freizügigkeitsstiftung.

Keine Berücksichtigung des Lebenspartners: Unverheiratete Lebenspartner werden ohne ausdrückliche Begünstigungsbezeichnung nicht berücksichtigt, selbst bei langjährigem Zusammenleben. Seit der BVG-Revision 01.01.2023 ist die Begünstigungsbezeichnung der einzige Weg, den Lebenspartner als Erstbegünstigten nach Art. 15 Abs. 1 lit. b FZG einzusetzen.

Fehlende separate Erklärungen für mehrere Konten: Wer mehrere Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Stiftungen führt, muss für jedes Konto eine separate Begünstigungsbezeichnung einreichen. Eine einzige Erklärung gilt nur für das genannte Konto und die genannte Stiftung.

Fehlende Nachweise für Lebenspartner: Seit der BVG-Revision 2023 können Lebenspartner als Erstbegünstigte eingesetzt werden, aber nur wenn die Voraussetzungen nach Art. 20a BVG nachgewiesen sind. Viele Personen reichen eine Begünstigungsbezeichnung ohne die erforderlichen Nachweise ein — Meldebestätigung (gemeinsamer Haushalt), Steuerveranlagung oder Geburtsschein der gemeinsamen Kinder. Ohne Nachweis lehnt die Freizügigkeitsstiftung (UBS Freizügigkeitsstiftung, PostFinance, BVK Personalvorsorge) die Begünstigungsbezeichnung ab.

Keine Überprüfung nach Aufnahme in neue Pensionskasse: Wenn eine Person wieder in eine Pensionskasse eintreten kann und das Freizügigkeitsguthaben auf die neue Pensionskasse überträgt, verfällt die Begünstigungsbezeichnung bei der alten Freizügigkeitsstiftung automatisch. Wird ein Teil des Guthabens jedoch bei der Freizügigkeitsstiftung belassen (z. B. für überobligatorisches Kapital), muss auch für diesen Teil eine aktuelle Begünstigungsbezeichnung vorliegen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 457CH official
  2. Art. 499 ZGBCH official
  3. Art. 494 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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