Wohnflächenermittlung nach WoFlV / DIN 277 (§§ 1–4 WoFlV, BGB § 558)
Wohnflächenermittlung
WOHNFLÄCHENERMITTLUNG
nach WoFlV (§§ 1–4) / DIN 277 — BGH VIII ZR 295/03 (10%-Toleranz)
Objekt
1. Objekt und Berechnungsgrundlage
Wohnobjekt: [Objekt Anschrift] Berechnungsgrundlage: [Berechnungsgrundlage] Ersteller: [Ersteller] Datum der Berechnung: [Berechnungs Datum]
Raumflächen
2. Anrechenbare Raumflächen (100 %)
Wohnzimmer: [Wohnzimmer Flaeche] m² Schlafzimmer: [Schlafzimmer Flaeche] m² Küche: [Kueche] m² Bad / WC: [Bad Flaeche] m² Flur / Diele: [Flur Flaeche] m² Abstellraum: [Abstell Flaeche] m² Sonstige Wohnräume: [Sonstige Raeume] m² Dachflächenanrechnung nach WoFlV § 4: — Fläche Raumhöhe unter 1 m (0 % Anrechnung): [Schraegflaeche Unter1m] m² → 0 m² — Fläche Raumhöhe 1 m bis unter 2 m (50 % Anrechnung): [Schraegflaeche1bis2m] m² — Fläche Raumhöhe 2 m und mehr (100 % Anrechnung): [Schraegflaeche Ueber2m] m²
Sonderflächen
3. Sonderflächen (Balkon, Terrasse, Loggia)
Balkon / Terrasse Grundfläche: [Balkonflaeche Gesamt] m² Anrechnungssatz nach WoFlV § 3: [Balkon Anrechnung] % Loggia / Wintergarten Grundfläche: [Loggiaflaeche Gesamt] m² Die Anrechnung von Balkonen und Terrassen mit 25 % bis 50 % entspricht § 3 Abs. 2 WoFlV und dem BGH-Urteil VIII ZR 295/03. Der Satz wird im Einzelfall unter Berücksichtigung von Lage, Besonnung und Ausstattung bestimmt.
Gesamtergebnis
4. Gesamtergebnis
Berechnete Wohnfläche gesamt: [Wohnflaeche Gesamt] m² Mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche: [Mietvertrags Flaeche] m² Abweichung: [Abweichung] % Hinweis: Liegt die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche, liegt nach BGH VIII ZR 295/03 ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter kann in diesem Fall die Miete gemäß § 536 BGB mindern (Minderungsquote entspricht prozentualer Flächenunterschreitung). Gleichzeitig hat er Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für die Vergangenheit (§ 812 BGB). Diese Berechnung wurde nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) erstellt.
Unterschrift
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Ort, Datum: ________________________ Ersteller der Berechnung: ________________________ ([Ersteller])
Ersteller
________________
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Was ist Wohnflächenermittlung nach WoFlV / DIN 277 (§§ 1–4 WoFlV, BGB § 558)?
Die Wohnflächenverordnung gilt seit dem 1. Januar 2004 als Standard für die Berechnung der Wohnfläche von Wohnraum. Sie löste die frühere II. Berechnungsverordnung (II. BV) ab, die bis dahin im sozialen Wohnungsbau und zusätzlich maßgeblich war. Für Altbauten und Gebäude, für die bis zum 31. Dezember 2003 Berechnungen nach der II. BV oder nach DIN 277 erstellt wurden, kann die alte Norm weiterhin maßgeblich sein.
Nach § 2 WoFlV umfasst die Wohnfläche die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören. Nicht zur Wohnfläche zählen Keller- und Speicherräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Heizungsräume und Garagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Grundsatzurteil VIII ZR 295/03 eine wichtige Toleranzregel aufgestellt: Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der im Mietvertrag angegebenen Fläche ab, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter kann dann die Miete entsprechend der prozentualen Flächenunterschreitung mindern — und überzahlte Miete der Vergangenheit zurückfordern.
Die korrekte Wohnflächenberechnung ist in verschiedenen mietrechtlichen Zusammenhängen entscheidend: Bei Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB (Mietspiegel), bei Modernisierungsumlage nach § 559 BGB (Verteilerschlüssel), bei Betriebskostenabrechnungen nach § 556a BGB (Flächenanteil), bei Nebenkostenabrechnungen sowie bei der Beurteilung von Mietminderungen wegen Flächenabweichung.
Das Amtsgericht (AG) München, das Amtsgericht Berlin-Mitte und das Landgericht (LG) Berlin haben in zahlreichen Entscheidungen betont, dass eine fehlerhafte Wohnflächenangabe im Mietvertrag erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann — sowohl für Mieter als auch für Vermieter. Sorgfältige Messungen und eine rechtssichere Dokumentation der Wohnfläche sind daher unverzichtbar. Das Portal forms-legal.com stellt das Muster der Wohnflächenermittlung für Deutschland kostenlos zum Download bereit.
Wann brauchen Sie Wohnflächenermittlung nach WoFlV / DIN 277 (§§ 1–4 WoFlV, BGB § 558)?
Eine Wohnflächenermittlung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Mieterhöhung nach Mietspiegel (§ 558 BGB): Möchte der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen, muss er die Wohnfläche korrekt angeben — der Mietspiegel weist die Vergleichsmiete in Euro pro Quadratmeter aus. Eine falsche Wohnflächenangabe verfälscht den Vergleich und kann zur Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens führen. Das LG Berlin (63 S 217/18) hat Mieterhöhungsverlangen wegen falscher Flächenangabe abgewiesen.
Mietminderung wegen Flächenabweichung: Stellt ein Mieter fest, dass die tatsächliche Wohnfläche wesentlich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, kann er die Miete mindern. Der BGH hat in VIII ZR 295/03 die 10%-Toleranzgrenze etabliert: Erst wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10% unter der vertraglich vereinbarten liegt, ist Mietminderung möglich. Eine genaue Flächenermittlung ist die Grundlage für diese Ansprüche.
Betriebskostenabrechnung (§ 556a BGB): Wird für die Verteilung der Betriebskosten die Wohnfläche als Umlageschlüssel verwendet, muss die Fläche korrekt ermittelt sein. Eine fehlerhafte Flächenangabe beeinflusst direkt die Höhe der Nebenkosten jedes Mieters im Gebäude. Das Amtsgericht Hamburg hat in mehreren Entscheidungen Betriebskostenabrechnungen wegen fehlerhafter Flächenverteilung beanstandet.
Modernisierungskosten-Umlage (§ 559 BGB): Bei Modernisierungsmaßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, werden die Kosten anteilig nach Wohnfläche auf die einzelnen Mieteinheiten verteilt. Eine korrekte Flächenermittlung ist daher Voraussetzung für eine rechtssichere Modernisierungsmieterhöhung.
Kauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung: Beim Kauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung ist die Wohnfläche ein wesentliches Kaufmerkmal. Eine fehlerhafte Flächenangabe im Exposé oder im Kaufvertrag kann Gewährleistungsansprüche und Kaufpreisminderung nach § 437 BGB auslösen. Das LG München I hat in mehreren Fällen Kaufpreisnachlässe wegen erheblicher Flächenabweichungen zugesprochen.
Förderprogramme und Wohngeld: Bei staatlichen Förderprogrammen (KfW, BAFA) und beim Wohngeldantrag (§§ 9, 10 WoGG) ist die korrekte Wohnfläche maßgeblich für die Höhe der Förderung oder des Wohngelds.
Was gehört in Ihr Wohnflächenermittlung nach WoFlV / DIN 277 (§§ 1–4 WoFlV, BGB § 558)?
Eine rechtssichere Wohnflächenermittlung in Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:
Berechnungsgrundlage: Angabe, nach welcher Norm die Fläche berechnet wird — WoFlV (Standard seit 2004), DIN 277 (oft bei Altbauten) oder II. Berechnungsverordnung (historisch, sozialer Wohnungsbau). Die Wahl der Berechnungsgrundlage muss mit dem Mietvertrag übereinstimmen; ein Wechsel der Norm kann zu Flächenabweichungen führen.
Raumliste mit Einzelflächen: Alle Räume der Wohnung sind einzeln aufzuführen mit ihrer Grundfläche in Quadratmetern. Die Grundfläche wird als lichtes Maß (Innenwand zu Innenwand) gemessen. Wandvorsprünge und Pfeiler ab 0,1 m² Grundfläche werden abgezogen; Wandnischen und Erker werden einbezogen (§ 2 WoFlV).
Dachschrägen und Raumhöhen (§ 4 WoFlV): Flächen unter Dachschrägen werden je nach Raumhöhe unterschiedlich angerechnet: unter 1 m Raumhöhe — 0%; 1 m bis unter 2 m — 50%; 2 m und mehr — 100%. Bei Maisonettewohnungen und Dachgeschosswohnungen ist diese Differenzierung besonders wichtig.
Balkon, Terrasse, Loggia (§ 3 WoFlV): Außenflächen werden nach WoFlV nicht voll, sondern nur anteilig angerechnet. Der Anrechnungssatz liegt bei 25 bis 50 Prozent der Grundfläche — abhängig von Lage, Besonnung und Qualität. Der BGH (VIII ZR 295/03) hat 25% als zulässige Untergrenze bestätigt. Eine vollständig überdachte und allseitig geschlossene Loggia kann ausnahmsweise zu 100% angerechnet werden.
Gesamtergebnis und 10%-Toleranzprüfung: Die Summe aller anrechenbaren Flächen ergibt die Gesamtwohnfläche. Diese ist mit der im Mietvertrag angegebenen Fläche zu vergleichen. Eine Abweichung von mehr als 10% (Unterschreitung) begründet nach BGH VIII ZR 295/03 einen Mangel der Mietsache mit Mietminderungsrecht.
Ersteller und Datum: Name und Qualifikation der ermittelnden Person sowie das Messdatum sind für die Beweiskraft des Dokuments wichtig. Bei strittigen Flächenangaben wird häufig ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienwerte hinzugezogen. Verwandte Dokumente sind der Mietvertrag Wohnung (de-mietvertrag-wohnung) und die Mietminderungserklärung (de-mietminderung-erklärung). Das Portal forms-legal.com stellt das Muster kostenlos zum Download bereit.
So füllen Sie Ihr Wohnflächenermittlung nach WoFlV / DIN 277 (§§ 1–4 WoFlV, BGB § 558) aus
Das Ausfüllen der Wohnflächenermittlung in Deutschland erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 — Werkzeuge bereitstellen: Für eine genaue Messung benötigen Sie ein Maßband oder besser einen Laserdistanzmesser (Genauigkeit ±1 mm auf kurze Distanzen). Bereiten Sie einen Grundriss der Wohnung vor — entweder aus den Bauplänen des Vermieters oder als Skizze. Eine Messklemmung mit Stift hilft beim gleichzeitigen Notieren der Maße.
Schritt 2 — Berechnungsgrundlage klären: Prüfen Sie den Mietvertrag auf die angegebene Berechnungsgrundlage. Fehlt eine Angabe, gilt seit 2004 die WoFlV. Bei Altbauten vor 2004 kann DIN 277 maßgeblich sein — in diesem Fall können die Flächen abweichen, da DIN 277 Wände zum Teil anders behandelt.
Schritt 3 — Räume einzeln messen: Messen Sie jeden Raum einzeln in Länge und Breite (innere lichte Maße). Beachten Sie: Mauervorsprünge und Pfeiler ab 0,1 m² werden abgezogen; Wandnischen und Erker werden dazugerechnet. Nischen, die tiefer als 0,13 m sind und breiter als 0,5 m, gelten als eigenständige Räume.
Schritt 4 — Dachschrägenflächen gesondert ermitteln: Messen Sie in Dachgeschosswohnungen die Flächen nach Raumhöhenzonen: Bereich unter 1 m Höhe, Bereich 1–2 m Höhe, Bereich über 2 m Höhe. Zeichnen Sie diese Zonen in den Grundriss ein und berechnen Sie die Teilflächen separat.
Schritt 5 — Außenflächen berechnen: Messen Sie Balkon, Terrasse oder Loggia aus. Bestimmen Sie den Anrechnungssatz (25 % oder 50 %) unter Berücksichtigung von Lage und Qualität. Berechnen Sie die anrechenbare Außenfläche.
Schritt 6 — Flächen summieren: Addieren Sie alle anrechenbaren Teilflächen zur Gesamtwohnfläche. Vergleichen Sie das Ergebnis mit der im Mietvertrag angegebenen Fläche und berechnen Sie die Abweichung in Prozent.
Schritt 7 — Ergebnis dokumentieren: Tragen Sie alle Einzelwerte und das Gesamtergebnis in das Formular ein. Datieren und unterschreiben Sie die Berechnung. Bei wichtigen rechtlichen Konsequenzen (Mietminderung, Mieterhöhung, Kauf) empfiehlt sich die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienwerte.
Rechtliche Anforderungen für Wohnflächenermittlung nach WoFlV / DIN 277 (§§ 1–4 WoFlV, BGB § 558)
Für die Wohnflächenermittlung in Deutschland gelten folgende Rechtsgrundlagen:
§ 1 WoFlV — Anwendungsbereich: Die Wohnflächenverordnung gilt für Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG). Sie findet auch im freifinanzierten Wohnungsbau Anwendung, sofern der Mietvertrag auf die WoFlV Bezug nimmt oder keine andere Norm vereinbart ist. Das AG München hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass die WoFlV seit 2004 als Standardmaßstab gilt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 2 WoFlV — Grundlagen der Flächenberechnung: Die Wohnfläche ergibt sich aus der Summe der Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören. Nicht angerechnet werden Zubehörräume (Keller, Speicher), Heizungsräume, Garagen und Flächen mit einer lichten Höhe unter 1 m. Mauervorsprünge, Pfeiler und Säulen ab 0,1 m² werden abgezogen.
§ 3 WoFlV — Anrechnung von Außenflächen: Terrassen, Balkone und Loggien werden mit 25 % bis 50 % ihrer Grundfläche angerechnet. Die genaue Quote liegt im Ermessen des Vermieters, solange sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt. BGH VIII ZR 295/03 hat 25 % als zulässige Untergrenze anerkannt.
§ 4 WoFlV — Dachschrägenflächen: Flächen unter Dachschrägen werden nach Raumhöhe gestaffelt angerechnet: unter 1 m — 0 %; 1 m bis unter 2 m — 50 %; 2 m und mehr — 100 %. Diese Regelung ist maßgeblich für Dachgeschosswohnungen und Maisonettewohnungen.
BGH VIII ZR 295/03 — 10%-Toleranzregel: Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% nach unten von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter kann dann die Miete um den prozentualen Unterschreitungsbetrag mindern (§ 536 BGB) und überzahlte Miete nach § 812 BGB zurückfordern. Die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
§ 558 BGB — Mietspiegel und Vergleichsmiete: Die Wohnfläche ist entscheidend für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel. Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB müssen die korrekte Wohnfläche angeben, sonst sind sie anfechtbar. Das LG Berlin hat mehrfach betont, dass Vermieter die tatsächliche Fläche korrekt angeben müssen, auch wenn der Mietvertrag eine höhere Fläche nennt.
Häufige Fehler bei Ihrem Wohnflächenermittlung nach WoFlV / DIN 277 (§§ 1–4 WoFlV, BGB § 558)
Häufige Fehler bei der Wohnflächenermittlung in Deutschland und ihre Konsequenzen:
Falsche Berechnungsnorm verwendet: Verwechslungen zwischen WoFlV und DIN 277 oder II. BV führen zu systematischen Flächenabweichungen. DIN 277 erfasst in der Regel größere Flächen, weil sie andere Regeln für Mauervorsprünge und Wandnischen hat. Wer die falsche Norm verwendet, riskiert Mieterhöhungsverlangen oder Betriebskostenabrechnungen anzufechten.
Außenflächen zu 100% angerechnet: Balkone und Terrassen werden von manchen Vermietern irrtümlich voll als Wohnfläche angerechnet, obwohl die WoFlV nur 25 % bis 50 % erlaubt. Das LG Berlin (63 S 217/18) hat eine Mieterhöhung abgewiesen, weil der Vermieter den Balkon vollständig als Wohnfläche einbezogen hatte und dadurch die Flächenangabe systematisch zu hoch war.
Dachschrägenbereiche nicht differenziert: Viele Berechnungen erfassen Dachschrägenflächen pauschal, ohne die Raumhöhenzonen zu differenzieren. Das führt zu einer Überschätzung der Wohnfläche in Dachgeschosswohnungen. Das AG München hat mehrfach entschieden, dass Vermieter die Raumhöhenzonen nach § 4 WoFlV nachweisen müssen.
Keller- und Abstellräume außerhalb der Wohnung einbezogen: Keller, gemeinschaftliche Waschküchen und sonstige Nebenräume außerhalb der Wohnung zählen nach § 2 WoFlV nicht zur Wohnfläche. Werden sie einbezogen, entsteht eine systematisch zu hohe Flächenangabe — mit entsprechenden Konsequenzen bei Mieterhöhung und Betriebskostenumlage.
Keine Toleranzprüfung durchgeführt: Weder Mieter noch Vermieter prüfen, ob die tatsächliche Fläche um mehr als 10% von der Vertragsangabe abweicht. Mieter verzichten so auf mögliche Mietminderungsansprüche; Vermieter riskieren, später mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert zu werden. Eine regelmäßige Überprüfung der Flächenangaben ist daher empfehlenswert.
Messfehler durch falsche Messtechnik: Messungen mit herkömmlichem Maßband sind fehleranfälliger als Laserdistanzmessungen. In unregelmäßig geformten Räumen entstehen leicht Fehler von mehreren Quadratmetern. Bei rechtlich relevanten Berechnungen (Mieterhöhung, Kaufpreisbestimmung, Mietminderung wegen Flächenabweichung) empfiehlt der Deutsche Mieterbund (DMB) die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Quellen und Zitate
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Forms Legal. (2026). Wohnflächenermittlung nach WoFlV / DIN 277 (§§ 1–4 WoFlV, BGB § 558) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/notices/wohnflaechenermittlung-woflv-din-277
"Wohnflächenermittlung nach WoFlV / DIN 277 (§§ 1–4 WoFlV, BGB § 558) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/notices/wohnflaechenermittlung-woflv-din-277.
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Die Wohnflächenverordnung (WoFlV § 3 Abs. 2) gestattet die Anrechnung von Balkonen und Terrassen mit 25 % bis 50 % ihrer Grundfläche. Der genaue Satz liegt im Ermessen des Vermieters — er muss aber innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen. Der Bundesgerichtshof hat in VIII ZR 295/03 bestätigt, dass 25 % die zulässige Untergrenze darstellt und ein Satz von 25 % für einen wenig besonnten oder kleinen Balkon angemessen sein kann. Viele Vermieter setzen pauschal 50 % an. Achten Sie darauf, dass der Mietvertrag oder die Flächenberechnung den Anrechnungssatz ausdrücklich ausweist. Loggien (in die Fassade eingeschnittene Terrassen) können unter bestimmten Umständen zu 100% angerechnet werden, wenn sie vollständig überdacht und allseitig geschlossen sind.
Zunächst sollten Sie die Wohnfläche selbst messen oder von einem Fachmann ausmessen lassen. Verwenden Sie dabei die WoFlV (oder die im Mietvertrag vereinbarte Norm) als Berechnungsgrundlage. Liegt die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % unter der vertraglich vereinbarten (also bei 85 m² Vertragsangabe: unter 76,5 m²), liegt nach BGH VIII ZR 295/03 ein Mangel der Mietsache vor. In diesem Fall können Sie die Miete um die prozentuale Flächenunterschreitung mindern — und überzahlte Miete der letzten drei Jahre zurückfordern (§ 812 BGB, § 195 BGB Verjährungsfrist). Empfehlung: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine rechtssichere Messung. Der Deutsche Mieterbund (DMB) bietet Erstberatung zu Flächenabweichungen an.
Nein — Kellerräume außerhalb der Wohnung zählen nach § 2 WoFlV nicht zur Wohnfläche. Das gilt für alle Nebenräume, die nicht ausschließlich zur Wohnung gehören: Keller, gemeinschaftliche Waschküchen, Heizungsräume und Garagen. Abstellräume, die sich innerhalb der Wohnung (auf demselben Stockwerk, direkt von der Wohnung zugänglich) befinden und durch eine Tür von den Wohnräumen getrennt sind, werden dagegen vollständig (100 %) angerechnet. Das AG München hat in einem Urteil klargestellt, dass ein Abstellraum, der nur über einen gemeinsamen Hausflur erreichbar ist, kein Teil der Wohnung ist und daher nicht zur Wohnfläche zählt — auch wenn er im Mietvertrag als Wohnfläche angegeben war.
In Dachgeschosswohnungen werden Flächen unter Schrägen gestaffelt nach der lichten Raumhöhe angerechnet (WoFlV § 4 Abs. 2): Flächen mit einer Raumhöhe unter 1 Meter werden gar nicht angerechnet (0 %). Flächen mit einer Raumhöhe zwischen 1 Meter und unter 2 Metern werden zu 50 % angerechnet. Flächen mit einer Raumhöhe von 2 Metern und mehr werden vollständig (100 %) angerechnet. In der Praxis muss der Grundriss in Zonen mit unterschiedlichen Raumhöhen aufgeteilt werden — dies erfordert genaue Messungen und ist oft ohne Laserdistanzmesser schwierig. Das AG München hat in einem Urteil betont, dass Vermieter die Zoneneinteilung bei strittiger Wohnfläche in einem Dachgeschoss nachweisen müssen.
Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) gilt seit 2004 als Standard für die Berechnung der Wohnfläche von Wohnraum und sieht ausdrücklich vor, dass Außenflächen (Balkone, Terrassen) nur zu 25–50 % angerechnet werden und Flächen unter 1 m Raumhöhe gar nicht. Die DIN 277 ist eine ältere DIN-Norm, die ursprünglich für die Grundflächenermittlung im Bauwesen entwickelt wurde und verschiedene Flächenarten (Nutzfläche, Verkehrsfläche, Technikfläche) unterscheidet. Sie kennt keine gestaffelte Anrechnung von Außenflächen und Dachschrägen wie die WoFlV. In der Praxis führt die Berechnung nach DIN 277 oft zu größeren Flächen als nach WoFlV. Für Mietrechtsstreitigkeiten ist heute die WoFlV maßgeblich, soweit der Mietvertrag keine andere Norm vereinbart. Das AG München hat mehrfach entschieden, dass für Mietverhältnisse, die nach 2004 abgeschlossen wurden, die WoFlV als Standardmaßstab gilt.
Wenn der Vermieter für die Betriebskostenumlage (§ 556a BGB) die im Mietvertrag angegebene, aber tatsächlich zu hohe Wohnfläche verwendet, zahlt der betroffene Mieter anteilig mehr Betriebskosten als ihm eigentlich nach seiner tatsächlichen Fläche zusteht. Hat ein Mieter nachgewiesen, dass seine Wohnung kleiner als angegeben ist, kann er die zu viel gezahlten Betriebskosten zurückfordern. Das AG Hamburg hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass Vermieter für die Betriebskostenumlage die tatsächliche Wohnfläche verwenden müssen — nicht die vertraglich vereinbarte, wenn diese nachweislich unrichtig ist. Mieter, die eine systematisch zu hohe Fläche vermuten, sollten eine Nachmessung veranlassen und ggf. die vergangenen drei Abrechnungsjahre auf Rückforderungsansprüche prüfen (Verjährungsfrist § 195 BGB).
Für einfache Überprüfungen (ob die Wohnung deutlich kleiner ist als vertraglich angegeben) können Mieter selbst messen oder einen technisch versierten Freund hinzuziehen. Für rechtlich verbindliche Berechnungen, die als Grundlage für Mietminderung, Mieterhöhung, Kaufpreisminderung oder gerichtliche Auseinandersetzungen dienen, empfiehlt der Deutsche Mieterbund (DMB) jedoch die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbv. Sachverständiger) für Immobilienwerte. Dessen Gutachten ist vor Gericht anerkannt und bietet eine starke Beweisgrundlage. Die Kosten für ein Gutachten liegen je nach Wohnungsgröße und Region zwischen 400 und 1.200 Euro — bei einer berechtigten Mietminderung amortisieren sich diese schnell. Das AG München und das LG Berlin haben Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger als maßgebliche Grundlage für Flächenstreitigkeiten anerkannt.
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