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Mieterhöhungsverlangen Deutschland (§558 BGB)

Mieterhöhungsverlangen Deutschland (§558 BGB)

BGB §§558–558e | Mietspiegel | Kappungsgrenze | Schriftform

Briefkopf

**[Vermieter]** [VermieterAdresse]

An: [Mieter] [MietsacheAdresse]

[Ort], den [DatumSchreiben]

Betreff

**Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB** Mietsache: [MietsacheAdresse]

Anrede

Sehr geehrte(r) [Mieter],

Hauptteil

ich/wir fordere(n) Sie hiermit gemäß §558 Abs. 1 BGB auf, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die oben genannte Mietsache zuzustimmen.

**Bisherige Nettokaltmiete:** [BisherigeNettomiete] EUR monatlich **Neue verlangte Nettokaltmiete:** [NeueNettomiete] EUR monatlich **Erhöhungsbetrag:** [ErhoehungBetrag] EUR monatlich **Neue Miete gilt ab:** [NeueMieteAbDatum]

Die bisherige Nettokaltmiete in Höhe von [BisherigeNettomiete] EUR ist seit dem [LetzteMietaenderung] unverändert geblieben. Die gesetzliche Sperrfrist von 15 Monaten gemäß §558 Abs. 1 Satz 1 BGB ist somit eingehalten.

**Begründung der Mieterhöhung (§558a Abs. 2 BGB):** Die verlangte neue Miete entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete, die durch folgenden Nachweis belegt wird: [Begründungsmittel]. Referenz: [MietspiegelGemeinde], ausgewiesener Wert für die vorliegende Wohnung: [MietspiegelWert] EUR/m² bei einer Wohnfläche von [Wohnfläche] m².

**Einhaltung der Kappungsgrenze (§558 Abs. 3 BGB):** [KappungsgrenzeBerechnung]

Der maßgebliche Mietspiegel / das Begründungsmittel ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt.

Zustimmungsfrist

**Zustimmungsfrist:** Gemäß §558b Abs. 1 BGB haben Sie bis zum **[ZustimmungsfristEnde]** Zeit, der Mieterhöhung schriftlich zuzustimmen. Stimmen Sie bis zu diesem Datum nicht zu, werde ich/werden wir gemäß §558b Abs. 2 BGB innerhalb von drei Monaten nach Fristablauf Klage auf Zustimmung beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Ab [NeueMieteAbDatum] ist die neue Nettokaltmiete in Höhe von [NeueNettomiete] EUR zuzüglich der vereinbarten Betriebs- und Nebenkosten zu entrichten.

Rechtshinweis

**Hinweis:** Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Voraussetzungen der Mieterhöhung nach §§558 ff. BGB nicht vorliegen, steht es Ihnen frei, die Zustimmung zu verweigern. Sie können die Mieterhöhung auch unter Vorbehalt gemäß §558b Abs. 1 BGB akzeptieren, bis eine gerichtliche Klärung erfolgt. Bei Härtefalleinwand nach §574 BGB (Sozialklausel) informieren Sie mich/uns bitte schriftlich.

Grußformel und Unterschrift

Mit freundlichen Grüßen,

Vermieter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Mieterhöhungsverlangen Deutschland (§558 BGB)?

Das Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB ist vom sogenannten Modernisierungszuschlag (§559 BGB) und von der Staffelmiete (§557a BGB) sowie der Indexmiete (§557b BGB) zu unterscheiden: Staffelmiete und Indexmiete werden als Mietanpassungsklauseln im Mietvertrag vereinbart und lösen automatisch Erhöhungen aus; der Modernisierungszuschlag nach §559 BGB berechtigt den Vermieter nach abgeschlossener Modernisierung zur Umlage von 8 % der Modernisierungskosten. Das Verlangen nach §558 BGB hingegen beruht auf einseitiger Erklärung des Vermieters und setzt die Zustimmung des Mieters voraus (§558b BGB). Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist Klage auf Zustimmung beim zuständigen Amtsgericht (AG) erheben (§558b Abs. 2 BGB).

Die Mieterhöhung nach §558 BGB setzt vier kumulative Tatbestandsvoraussetzungen voraus: Erstens muss die derzeitige Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben sein (§558 Abs. 1 Satz 1 BGB — Wartezeit, Sperrfrist). Zweitens darf die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen (§558 Abs. 1 Satz 2 BGB). Drittens muss die Kappungsgrenze eingehalten werden: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % angehoben werden (§558 Abs. 3 BGB); in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§558 Abs. 3 Satz 2 BGB) haben die Bundesländer die Kappungsgrenze per Rechtsverordnung auf 15 % abgesenkt — so geschehen in Berlin (Berliner Kappungsgrenzenverordnung), Bayern (Bayerische Kappungsgrenzenverordnung), Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Brandenburg und weiteren Ländern. Viertens ist die Begründungspflicht nach §558a BGB einzuhalten.

Die Mietpreisbremse (§556d BGB i.V.m. §556g BGB), seit 2015 in Kraft und durch das Mietrechtsanpassungsgesetz 2019 und das Mieterschutzgesetz bis 2029 verlängert, begrenzt die zulässige Anfangsmiete bei Neuvermietung auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete in ausgewiesenen Gebieten — berührt aber das Mieterhöhungsverlangen für laufende Mietverhältnisse nach §558 BGB nicht unmittelbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Berliner Mietpreisbremse-Regelungen als verfassungsgemäß bestätigt (BVerfG 1 BvL 1/18). Ebenso hat das BVerfG in früheren Entscheidungen (BVerfGE 53, 352) den Grundsatz bestätigt, dass Mietrecht den Ausgleich zwischen dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters aus Art. 14 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG herzustellen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 166/03; BGH VIII ZR 346/13; BGH VIII ZR 88/16) sind an die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens strenge Anforderungen zu stellen: Ein formal unwirksames Verlangen — z.B. wegen fehlenden Begründungsmittels, fehlender eigenhändiger Unterschrift nach §558a Abs. 1 BGB oder Verstoß gegen die Sperrfrist — setzt die Zustimmungsfrist nicht in Gang und gibt dem Vermieter keinen klagbaren Anspruch. Das Amtsgericht als erstinstanzliches Gericht (zuständig nach §29a ZPO für alle Wohnraummietstreitigkeiten am Belegenheitsort der Mietsache) prüft sowohl die formelle Wirksamkeit als auch die materiell-rechtliche Begründetheit des Erhöhungsverlangens anhand des vorgelegten Begründungsmittels. Der Mieter kann nach §574 BGB der Mieterhöhung wegen besonderer Härte (Sozialklausel) widersprechen, wenn Alter, Erkrankung oder fehlende Ersatzwohnung einen Umzug unzumutbar machen.

Statistischer Kontext: Laut Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe und Daten des Statistischen Bundesamts gibt es in Deutschland rund 14 Millionen Mietwohnungen, von denen jährlich mehrere hunderttausend von einem Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB betroffen sind. Der Verband Haus & Grund schätzt, dass in angespannten Mietmärkten wie Berlin, München und Hamburg rund 20–30 % aller Mieterhöhungsverlangen gerichtlich angefochten werden. Die Rechtsprechungsdichte beim Bundesgerichtshof zu §§558–558e BGB ist entsprechend hoch — seit dem Mietrechtsreformgesetz 2001 ergingen allein beim BGH über 80 Entscheidungen zu Mieterhöhungsverfahren, was die Bedeutung dieses Rechtsinstituts im deutschen Wohnraummietrecht unterstreicht.

Wann brauchen Sie Mieterhöhungsverlangen Deutschland (§558 BGB)?

Das Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB wird in Deutschland immer dann benötigt, wenn ein Vermieter die Nettokaltmiete eines bestehenden Wohnraummietverhältnisses an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen möchte, ohne eine Modernisierungsmaßnahme nach §559 BGB durchgeführt zu haben und ohne dass eine Staffelmiet- oder Indexmietvereinbarung nach §§557a, 557b BGB besteht.

Anpassung nach langer Mietdauer: Wenn die Miete jahrelang konstant geblieben ist und der örtliche Mietspiegel oder das Sachverständigengutachten eine erhebliche Abweichung zur ortsüblichen Vergleichsmiete zeigt, steht dem Vermieter die Mieterhöhung nach §558 BGB als Instrument zur Verfügung. Besonders in Städten mit dynamisch wachsendem Wohnungsmarkt wie München, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Köln und Düsseldorf weicht die Bestandsmiete langjähriger Mietverhältnisse häufig erheblich vom aktuellen Mietspiegel ab. In Berlin lagen laut Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 2023 rund 40 % aller Bestandsmieten mindestens 20 % unter dem Berliner Mietspiegel 2023.

Nach Ablauf der Sperrfrist: Das BGB sieht in §558 Abs. 1 Satz 1 vor, dass das Mieterhöhungsverlangen frühestens dann gestellt werden darf, wenn die Miete zum Zeitpunkt des Zugangs des Verlangens seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben ist. Hat der Vermieter zuletzt im Januar 2025 eine Mieterhöhung wirksam werden lassen, kann das nächste Erhöhungsverlangen frühestens im April 2026 dem Mieter zugehen, damit der Zustimmungsanspruch ab dem übernächsten Monat (§558b Abs. 1 Satz 1 BGB, hier: 1. Juli 2026) entstehen kann. Modernisierungserhöhungen nach §559 BGB und Staffelmieterhöhungen nach §557a BGB sind von der Sperrfrist ausgenommen.

Reaktion auf neue Mietspiegel-Daten: Gemeinden und kreisfreie Städte aktualisieren ihre Mietspiegel in der Regel alle zwei Jahre. Der Berliner Mietspiegel 2023 (Stichtag 1. September 2022, Veröffentlichung 1. Mai 2023), der Münchner Mietspiegel 2023 (Stichtag 1. März 2023), der Hamburger Mietenspiegel 2023 sowie die Mietspiegel von Frankfurt, Köln und Stuttgart — solche Aktualisierungen geben Vermietern Anlass, die Miete auf den neu ausgewiesenen Wert anzupassen und das Verfahren nach §558 BGB einzuleiten.

Nach Modernisierungsmaßnahmen als Ergänzung: Auch wenn der Modernisierungszuschlag nach §559 BGB einen eigenständigen Erhöhungstatbestand darstellt (8 % der Modernisierungskosten pro Jahr, gedeckelt auf 3 EUR/m²/Monat nach §559 Abs. 1a BGB), kann der Vermieter danach eine separate Erhöhung nach §558 BGB durchführen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Sperrfrist, Kappungsgrenze) eingehalten werden und die Summe beider Erhöhungen die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet.

Berechnung vor dem Einreichen: Vor Zustellung des Mieterhöhungsverlangens sollte der Vermieter anhand des aktuellen Mietspiegels die maximal zulässige Miete berechnen und mit der Kappungsgrenze abgleichen. Liegt die Bestandsmiete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist eine Erhöhung nach §558 BGB vollständig unzulässig. Viele Vermieter beauftragen für diese Berechnung einen Rechtsanwalt für Mietrecht oder eine Hausverwaltung, die den Mietspiegel professionell auswerten kann.

Staffelmiete und Indexmiete als Alternativen: Vermieter, die mit dem aufwendigen Mieterhöhungsverfahren nach §558 BGB umgehen möchten, können bei Neuvermietung eine Staffelmiete nach §557a BGB (vorher festgelegte Erhöhungsbeträge in bestimmten Zeitabschnitten) oder eine Indexmiete nach §557b BGB (Anpassung an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts) vereinbaren. Beide Modelle sind während ihrer Laufzeit von §558 BGB ausgenommen. Nach Ablauf der Staffel- oder Indexmietvereinbarung kann der Vermieter wieder auf §558 BGB zurückgreifen, muss aber erneut die Sperrfrist beachten. Für laufende unbefristete Mietverhältnisse bleibt §558 BGB das einzige einseitige Erhöhungsinstrument außerhalb von Modernisierungen.

Praktischer Hinweis für private Vermieter: Private Einzelvermieter ohne professionelle Hausverwaltung sollten besonders sorgfältig vorgehen. Der Deutsche Eigentümerverband Haus & Grund bietet seinen Mitgliedern Musterschreiben, Mietspiegel-Beratung und rechtliche Unterstützung bei der Vorbereitung des Mieterhöhungsverlangens an. Viele örtliche Haus-&-Grund-Ortsvereine (Haus & Grund Berlin, Haus & Grund München, Haus & Grund Hamburg) prüfen Verlangen vor Versendung auf formelle Wirksamkeit und korrekte Mietspiegelanwendung.

Was gehört in Ihr Mieterhöhungsverlangen Deutschland (§558 BGB)?

Das Mieterhöhungsverlangen in Deutschland nach §558a BGB muss folgende Bestandteile zwingend enthalten, damit die Zustimmungsfrist des §558b BGB in Gang gesetzt wird und das Verlangen als Grundlage für eine spätere Zustimmungsklage vor dem Amtsgericht dienen kann:

Parteienbezeichnung und Objektbeschreibung: Das Verlangen muss den Vermieter und alle im Mietvertrag genannten Mieter vollständig bezeichnen sowie die betroffene Mietsache (vollständige Adresse inklusive Stockwerk und Wohnungsposition — z.B. 3. Obergeschoss rechts) eindeutig identifizieren. Fehler in der Parteienbezeichnung oder der Mietsachenbeschreibung können die formelle Wirksamkeit gefährden; eine Mietsache mit mehreren Wohnungen muss eindeutig individualisiert werden.

Angabe der bisherigen und der verlangten Nettokaltmiete: §558a Abs. 1 BGB verlangt, dass das Verlangen auf Zustimmung zu einer bestimmten, konkreten Miethöhe gerichtet ist. Die neue Miete muss als absoluter Betrag in Euro pro Monat angegeben werden — nicht lediglich als Differenz oder Prozentsatz. Der Bundesgerichtshof hat in BGH VIII ZR 279/03 entschieden, dass ein Verlangen, das nur einen prozentualen Erhöhungsbetrag nennt, formunwirksam ist.

Begründung durch zulässiges Mittel (§558a Abs. 2 BGB): Das Gesetz lässt folgende Begründungsmittel alternativ zu: (1) Einfacher Mietspiegel (§558c BGB): von der Gemeinde oder Mieter- und Vermieterverbänden gemeinsam erstellt; (2) Qualifizierter Mietspiegel (§558d BGB): nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von Gemeinde sowie Verbänden anerkannt — schafft gesetzliche Richtigkeitsvermutung nach §558d Abs. 3 BGB; (3) Mietdatenbank (§558e BGB): öffentlich zugängliche Datenbank mit laufend aktualisierten Mietdaten; (4) Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Immobiliengutachter, IHK-Sachverständiger); (5) Vergleichswohnungen: Benennung mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen mit vollständiger Adresse, Wohnungsgröße und aktuell gezahlter Miete. In Gemeinden mit qualifiziertem Mietspiegel ist die Berufung auf Vergleichswohnungen unzulässig (BGH VIII ZR 338/12); der Vermieter muss dann den qualifizierten Mietspiegel verwenden.

Nachweis der Einhaltung der Kappungsgrenze (§558 Abs. 3 BGB): Die Kappungsgrenze begrenzt die Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren auf maximal 20 % (oder 15 % in angespannten Märkten — Berlin: Berliner Kappungsgrenzenverordnung, Bayern: Bayerische Kappungsgrenzenverordnung, Hamburg, NRW und weitere). Obwohl §558a BGB die Kappungsgrenze nicht explizit als Pflichtbestandteil des Verlangens nennt, empfiehlt die Rechtspraxis, die Berechnung transparent darzustellen, um dem Mieter die Prüfung zu erleichtern und einen Gerichtsstreit wegen unklarer Grundlagen zu vermeiden.

Angabe der Wohnfläche und der Mietspiegelmerkmale: Bei Begründung durch Mietspiegel sollte das Verlangen die Wohnfläche (in m² nach Wohnflächenverordnung WoFlV), das angewandte Mietspiegelfeld (Baujahr-Kategorie, Ausstattungsstufe: einfach/mittel/gut, Wohnlage: einfach/mittel/gut) und den daraus abgeleiteten Mietspiegel-Wert (EUR/m²) angeben. Das ermöglicht dem Mieter eine eigenständige Überprüfung ohne weiteren Aufwand und reduziert das Risiko gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Zustimmungsfrist (§558b Abs. 1 BGB): Das Verlangen sollte die Zustimmungsfrist explizit benennen. Nach §558b Abs. 1 BGB hat der Mieter bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats nach Zugang Zeit zuzustimmen. Geht das Verlangen am 10. April 2026 zu, endet die Frist am 30. Juni 2026; die neue Miete wird dann ab 1. Juli 2026 fällig. Der Vermieter, der nach Fristablauf drei Monate wartet (Klagefrist §558b Abs. 2 BGB), verliert seinen Anspruch endgültig.

Schriftform und eigenhändige Unterschrift (§558a Abs. 1 BGB): Das Mieterhöhungsverlangen bedarf der Schriftform nach §126 BGB — eigenhändige Unterzeichnung, keine Textform (E-Mail, Fax ohne Unterschrift). BGH VIII ZR 88/16 und BGH VIII ZR 330/07 bestätigen: Per E-Mail versandte Verlangen sind formunwirksam. Bei Hausverwaltungen muss eine Vollmachturkunde des Vermieters beigefügt werden, wenn dem Mieter die Vollmacht nicht bereits bekannt ist; andernfalls kann der Mieter die Vollmacht nach §174 BGB zurückweisen.

Zustellung und Zugangsbeweis: Empfohlen wird die Zustellung per Einwurf-Einschreiben (Deutsche Post — Produkt Einwurf-Einschreiben, Zugangsvermutung am übernächsten Werktag nach Einwurf) oder Übergabe gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Der Zugangszeitpunkt ist im Klageverfahren nach §558b Abs. 2 BGB zu beweisen — ein unbegleitetes normales Briefschreiben schafft diese Beweismöglichkeit nicht. In strittigen Fällen kann auch eine Gerichtsvollzieher-Zustellung (§166 ZPO) gewählt werden.

Besonderheiten für Mehrparteienhäuser und WEG: In Eigentumswohnungsanlagen (WEG) vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung nach privatem Mietrecht; das WEG (Wohnungseigentumsgesetz, reformiert durch WEGReformG 2020) betrifft nur das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Das Mieterhöhungsverlangen richtet sich allein nach §§558 ff. BGB. Bei mehreren Miteigentümern als Vermieter (z.B. GbR nach §705 BGB) sollten alle Miteigentümer oder ein ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter das Verlangen unterzeichnen.

Das Portal forms-legal.com stellt das Muster des Mieterhöhungsverlangens als Ausgangspunkt bereit; vermieterfreundliche Ergänzungen sind möglich. Verwandte Dokumente: Wohnungsmietvertrag Standard sowie die außerordentliche Kündigung durch den Vermieter nach §543 BGB. Bei komplexen Fällen — z.B. wenn der qualifizierte Mietspiegel umstritten ist oder der Mieter Gegenargumentation mit eigenem Sachverständigengutachten ankündigt — empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Mietrecht oder eines Mietrechts-Sachverständigen vor Versendung des Verlangens.

Modernisierungserhöhung als paralleler Tatbestand (§559 BGB): Neben dem Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB besteht der Modernisierungszuschlag nach §559 BGB als separater Erhöhungstatbestand. Der Vermieter kann nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen (Energieeffizienz, barrierereduzierender Umbau) 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Miete umlegen, begrenzt auf 3,00 EUR/m²/Monat innerhalb von sechs Jahren (§559 Abs. 1a BGB). Für den Modernisierungszuschlag gelten eigene Ankündigungsfristen (§555c BGB: mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme) und Formvorschriften; der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht nach §555e BGB. Beide Erhöhungsarten — §558 und §559 BGB — können nebeneinander bestehen, solange die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird.

So füllen Sie Ihr Mieterhöhungsverlangen Deutschland (§558 BGB) aus

Das Ausfüllen des Mieterhöhungsverlangens in Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitung, da formelle Fehler die Wirksamkeit vollständig ausschließen und den Vermieter zwingen, das Verfahren neu aufzusetzen. Beachten Sie die folgenden Schritte:

Erster Schritt: Überprüfung der Sperrfrist (§558 Abs. 1 BGB). Ermitteln Sie, wann die letzte Mieterhöhung wirksam wurde — also wann der Mieter erstmals die erhöhte Miete schuldete, nicht wann das Verlangen zuging. Die aktuelle Miete muss zum Zeitpunkt des Zugangs des neuen Verlangens seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Tipp: Überprüfen Sie Kontoauszüge und Mietvertragszusätze sorgfältig. Modernisierungserhöhungen nach §559 BGB und Staffelmieterhöhungen nach §557a BGB zählen bei der Sperrfrist-Berechnung mit.

Zweiter Schritt: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Beschaffen Sie den aktuellen Mietspiegel Ihrer Gemeinde: Berliner Mietspiegel 2023 (download auf stadtentwicklung.berlin.de), Münchner Mietspiegel 2023 (münchen.de), Hamburger Mietenspiegel 2023, Frankfurter Mietspiegel 2022/2024. Für Städte ohne qualifizierten Mietspiegel: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen (Kosten: ca. 500–1.500 EUR) oder benennen Sie mindestens drei Vergleichswohnungen mit vollständiger Adresse, Größe und aktueller Miete.

Dritter Schritt: Kappungsgrenze berechnen. Addieren Sie alle Mieterhöhungen (nach §558 BGB) der letzten drei Jahre. Der Gesamtbetrag darf 20 % (oder 15 % in angespannten Märkten) der ursprünglichen Miete nicht übersteigen. Beispiel: Bestandsmiete 700,00 EUR, letzte Erhöhung vor 25 Monaten um 50,00 EUR: Erhöhungsspielraum im Dreijahreszeitraum noch 700,00 EUR × 20 % = 140,00 EUR abzüglich bereits erfolgter Erhöhung 50,00 EUR = verbleibender Spielraum 90,00 EUR. In Berlin würde dasselbe Beispiel mit der 15-%-Grenze ergeben: 700,00 EUR × 15 % = 105,00 EUR abzüglich 50,00 EUR = 55,00 EUR Spielraum.

Vierter Schritt: Formular ausfüllen. Tragen Sie vollständig ein: Name und Anschrift des Vermieters, vollständige Namen aller Mieter laut Mietvertrag, genaue Adresse der Mietsache mit Stockwerk und Wohnungsposition, bisherige Nettokaltmiete, neue verlangte Nettokaltmiete als absoluten Euro-Betrag, Datum der letzten Mietänderung, verwendetes Begründungsmittel (mit konkretem Mietspiegelfeld oder Vergleichswohnungen), Datum des Verlangens, sowie Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Miete.

Fünfter Schritt: Mietspiegel beifügen. Nach §558a Abs. 3 BGB ist der Mietspiegel dem Verlangen beizufügen, wenn er dem Mieter nicht anderweitig zugänglich ist. Viele Gemeinden stellen ihren Mietspiegel online bereit — dann genügt ein Hinweis auf die URL. Fehlt die Anlage bei unzugänglichem Mietspiegel, kann dies zur formellen Unwirksamkeit führen (AG Berlin-Mitte).

Sechster Schritt: Unterschrift und Zustellung. Unterschreiben Sie eigenhändig. Versenden Sie per Einwurf-Einschreiben (Deutsche Post oder DHL), bewahren Sie Einlieferungsbeleg und — sofern vorhanden — Auslieferungsbeleg auf. Der Zugangsbeweis ist im gerichtlichen Klageverfahren nach §558b Abs. 2 BGB zwingend erforderlich.

Siebter Schritt: Fristen überwachen. Nach Zugang des Verlangens beim Mieter: Zustimmungsfrist = Ende des übernächsten Kalendermonats. Nach Ablauf der Zustimmungsfrist: Klagefrist = drei weitere Monate (§558b Abs. 2 BGB). Versäumt der Vermieter die Klagefrist, erlischt der Anspruch für diesen Erhöhungszeitraum endgültig — das Verfahren muss neu begonnen werden, einschließlich erneuter Einhaltung der 15-monatigen Sperrfrist.

Achter Schritt: Vorbereitung auf ein mögliches gerichtliches Verfahren. Wenn der Mieter die Zustimmung verweigert, erhebt der Vermieter in der Regel Klage beim zuständigen Amtsgericht (§29a ZPO — ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Wohnraummietstreitigkeiten). Der Streitwert bei Mieterhöhungsklagen beträgt gemäß §41 GKG das dreifache Jahresinteresse der Differenz zwischen verlangter und bisheriger Miete. Bei einem Monatsdifferenzbetrag von 100,00 EUR: Streitwert = 100,00 EUR × 12 × 3 = 3.600,00 EUR. Berufung geht zum Landgericht (LG); ab LG-Verfahren besteht Anwaltszwang (§78 ZPO). Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§114 ff. ZPO ist bei Bedürftigkeit möglich.

Häufige Fehler bei Ihrem Mieterhöhungsverlangen Deutschland (§558 BGB)

Fehler beim Mieterhöhungsverlangen in Deutschland führen häufig zur vollständigen Unwirksamkeit des Verlangens, sodass der Vermieter das Verfahren neu aufsetzen muss — mit erneuter Einhaltung der Sperrfrist. Die häufigsten Fehler in der deutschen Mietrechtspraxis:

Verstoß gegen die Schriftform: Viele Vermieter versenden das Mieterhöhungsverlangen per E-Mail, als bloßes Fax ohne eigenhändige Unterschrift oder mit unleserlicher Unterschrift. Nach §558a Abs. 1 BGB i.V.m. §126 BGB ist die eigenhändige Unterschrift des Vermieters oder seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters zwingend. Fehlt die Vollmachturkunde bei einem Verwalter-Verlangen, kann der Mieter nach §174 BGB die Vollmachtsrüge erheben — was zur Unwirksamkeit führt.

Fehlendes oder ungeeignetes Begründungsmittel: Häufig fehlt dem Verlangen das erforderliche Begründungsmittel nach §558a Abs. 2 BGB, oder der Vermieter beruft sich auf einen veralteten Mietspiegel (Stichtag prüfen!). In Gemeinden mit qualifiziertem Mietspiegel ist die Berufung auf Vergleichswohnungen unzulässig (BGH VIII ZR 338/12). Auch ist die Benennung nur einer oder zwei Vergleichswohnungen statt der erforderlichen mindestens drei ein häufiger Fehler.

Nichtbeachtung der abgesenkten Kappungsgrenze: Viele Vermieter wissen nicht, dass in großen deutschen Städten die Kappungsgrenze auf 15 % reduziert wurde. Ein Verlangen, das die Kappungsgrenze überschreitet, ist in Höhe des überschreitenden Betrags unwirksam — auch wenn die neue Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Das Landgericht Berlin (LG Berlin 67 S 281/22) hat dies jüngst bestätigt.

Fehler bei der Fristberechnung: §558b Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Mieter bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats nach Zugang Zeit hat. Die Berechnung muss auf den nachweisbaren Zugangszeitpunkt abstellen. Viele Vermieter berechnen ab Absendedatum — was zur Angabe einer zu kurzen Frist führen kann.

Versäumung der dreimonatigen Klagefrist (§558b Abs. 2 BGB): Die Klagefrist von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist ist eine materielle Ausschlussfrist — nach Ablauf erlischt der Anspruch endgültig ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit. Anwälte empfehlen, Klagefristen im Kalender zu markieren und frühzeitig einen Rechtsanwalt für Mietrecht zu beauftragen.

Fehlende Anlage des Mietspiegels: Bei Gemeinden, in denen der Mietspiegel nicht kostenlos online verfügbar ist, muss der Vermieter nach §558a Abs. 3 BGB den Mietspiegel beifügen. Fehlt die Anlage, kann das zur formellen Unwirksamkeit führen.

Fehlerhafte Fristangabe an den Mieter: Einige Vermieter nennen im Verlangen eine falsche Zustimmungsfrist (z.B. zwei Monate statt bis Ende des übernächsten Monats) oder geben das falsche Wirksamkeitsdatum an. Eine zu kurz gesetzte Frist macht das Verlangen nicht unwirksam — sie gilt als auf das gesetzliche Mindestmaß des §558b Abs. 1 BGB angehoben. Eine zu lang gesetzte Frist verschiebt das Fälligkeitsdatum der neuen Miete entsprechend.

Kein Probelauf mit Mietverein: Gerade in Städten mit aktivem Deutschen Mieterbund (DMB) — Berlin, München, Hamburg, Frankfurt am Main — prüfen lokale Mietervereine Mieterhöhungsverlangen professionell. Viele formell oder materiell fehlerhafte Verlangen werden durch Mietervereine im Vorfeld zurückgewiesen, was beiden Seiten Gerichtskosten und Aufwand erspart. Vermieter sollten daher das Verlangen vor Versendung anwaltlich oder durch einen Immobiliensachverständigen prüfen lassen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §558 BGBDE official
  2. §559 BGBDE official
  3. §557a BGBDE official
  4. §557b BGBDE official
  5. §558b BGBDE official
  6. §558a BGBDE official
  7. §556d BGBDE official
  8. §556g BGBDE official
  9. §574 BGBDE official
  10. §558c BGBDE official
  11. §558d BGBDE official
  12. §558e BGBDE official
  13. §126 BGBDE official
  14. §174 BGBDE official
  15. §705 BGBDE official
  16. §543 BGBDE official
  17. §555c BGBDE official
  18. §555e BGBDE official
  19. §29a ZPODE official
  20. §166 ZPODE official
  21. §78 ZPODE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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