Reiseversicherungsantrag Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — VVG §§ 1, 6; AVB-RR; BGB § 651h; § 192 VVG
Kopf
REISEVERSICHERUNGSANTRAG
gemäß VVG §§ 1, 6; AVB-RR (GDV-Musterbedingungen); BGB §651h; §192 VVG — Bundesrepublik Deutschland
Antragsdatum: [Antragsdatum] | Antragsort: [Antragsort]
Versicherungsnehmer
§1 VERSICHERUNGSNEHMER
Name: [VN Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum VN]
Anschrift: [VN Anschrift]
Mitreisende: [Mitreisende]
Reisedaten
§2 REISEDATEN
Reiseziel: [Reiseziel]
Abreisedatum: [Reisebeginn]
Rückreisedatum: [Reiseende]
Gesamter Reisepreis (EUR): [Reisepreis]
Reiseveranstalter / Airline: [Veranstalter]
Versicherungsschutz
§3 GEWÄHLTER VERSICHERUNGSSCHUTZ
Gewählte Bausteine: [Gewählte Bausteine]
Deckungssumme Auslandskranken: [Auslandskranken-Deckungssumme]
Vorerkrankungen
§4 VORERKRANKUNGEN (§19 VVG ANZEIGEPFLICHT)
Vorerkrankungen bekannt: [Vorerkrankungen]
Details: [Vorerkrankung Details]
Zahlung
§5 ZAHLUNGSMODALITÄTEN
IBAN für Prämienzahlung: [IBAN Prämienzahlung]
Erklärungen
§6 ERKLÄRUNGEN
Der Antragsteller bestätigt, alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Vorerkrankungen wurden vollständig angegeben. Es ist bekannt, dass unvollständige Angaben nach §21 VVG zur Leistungsfreiheit bei Reiserücktritt wegen eines bekannten Vorerkrankungsschubs führen. §8 VVG: 14-tägiges Widerrufsrecht. AVB-RR Ziffer 1: Reiserücktrittsschutz gilt nur für Buchungen ab Antragsdatum. §192 VVG: Auslandskranken als Ergänzung zur GKV. §651h BGB: Stornorechte gegenüber dem Reiseveranstalter bleiben unberührt. Die BaFin reguliert den Versicherer nach VAG.
Unterschrift Versicherungsnehmer:
[VN Name], [Antragsort], den [Antragsdatum]
Versicherungsnehmer
________________
Signature
Was ist Reiseversicherungsantrag Deutschland?
Die Reiseversicherung in Deutschland gliedert sich in mehrere Teilbausteine, die gemeinsam oder einzeln abgeschlossen werden können. Die Reiserücktrittsversicherung (Storno) deckt Stornogebühren des Reiseveranstalters oder der Airline ab, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines versicherten Ereignisses (typischerweise unerwartete schwere Erkrankung, Unfall, Tod eines nahen Angehörigen) nicht antreten kann. §651h BGB gibt dem Reisenden das Recht, jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten gegen Zahlung der angemessenen Entschädigungsgebühr des Veranstalters; die Reiserücktrittsversicherung erstattet genau diese Gebühr.
Die Auslandskrankenversicherung ist eine private Krankheitskostenversicherung nach §192 VVG, die medizinische Behandlungskosten im Ausland und — besonders wichtig — die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports nach Deutschland abdeckt. Für EU-Reisen können GKV-Versicherte die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nutzen — diese deckt jedoch nur die gleichen Leistungen wie die lokale gesetzliche Krankenversicherung des Gastlandes und enthält keinen Rücktransport.
Die Reisegepäckversicherung deckt Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks während der Reise ab. Grundlage ist das Montrealer Übereinkommen (MÜ) für Flugreisen und das CMR für Busreisen; die Haftungsgrenze der Airline beträgt nach Art. 22 MÜ nur ca. 1.288 Sonderziehungsrechte (ca. 1.500 EUR) — für teure Ausrüstung oft unzureichend.
Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) veröffentlicht standardisierte AVB-RR (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittsversicherung) und AVB-AK (Auslandskranken), die von den meisten deutschen Versicherern als Vertragsgrundlage übernommen werden. Der Markt für Reiseversicherungen in Deutschland ist nach GDV-Jahrbuch 2024 mit einem Prämienvolumen von ca. 1,8 Milliarden EUR einer der größten in Europa. Marktführer sind Europäische Reiseversicherung AG, Allianz SE Reiseversicherung, AXA Reiseschutz und HanseMerkur Reiseversicherung. forms-legal.com bietet eine vollständige Vorlage für den Reiseversicherungsantrag kostenfrei zum Download an.
Besonders relevant für den deutschen Markt ist die Interaktion zwischen Reiseversicherung und dem Pauschalreiserecht nach §651a ff. BGB. Beim Pauschalreisevertrag ist der Reiseveranstalter direkter Vertragspartner; §651h BGB gibt dem Reisenden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht, aber der Veranstalter darf angemessene Entschädigung verlangen. Die Reiserücktrittsversicherung erstattet genau diese Entschädigung. Bei der Auslandskrankenversicherung nach §192 VVG deckt die private Police insbesondere den medizinisch notwendigen Rücktransport, den die GKV nach §13 SGB V nicht übernimmt. Der GDV schätzt, dass ein Hubschrauber-Rücktransport aus Osteuropa 10.000 bis 20.000 EUR kostet; aus den USA 50.000 bis 80.000 EUR. Diese Kosten trägt ausschließlich die private Auslandskrankenversicherung. Marktführer im deutschen Reiseversicherungsmarkt sind Europäische Reiseversicherung AG (ERV), Allianz SE Reiseversicherung, AXA Reiseschutz und HanseMerkur Reiseversicherung. Nach GDV-Jahrbuch 2024 beträgt das Prämienvolumen im deutschen Reiseversicherungsmarkt rund 1,8 Milliarden EUR.
Wann brauchen Sie Reiseversicherungsantrag Deutschland?
Ein Reiseversicherungsantrag in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Fernreisen außerhalb der EU (USA, Asien, Australien):** Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt nur in EU/EWR-Staaten und der Schweiz; in den USA, Kanada, Japan oder Australien bietet sie keinen Schutz. US-amerikanische Krankenhauskosten können sich auf 10.000 bis 50.000 USD pro Tag belaufen; ohne Auslandskrankenversicherung trägt der Patient die volle Kostenlast.
**Pauschalreisen mit hohem Stornokostenrisiko:** Bei teuren Fernreisen (ab 2.000 EUR) lohnt sich eine Reiserücktrittsversicherung. §651h BGB gibt dem Reisenden das Rücktrittsrecht, aber der Veranstalter darf »angemessene Entschädigung« verlangen — bei Last-Minute-Storno oft 80–90% des Reisepreises.
**Reisen mit Vorerkrankungen:** Wer chronisch erkrankt ist (Diabetes, Herzerkrankung, Krebs in Remission), muss die Auslandskrankenversicherung VOR der Buchung abschließen und Vorerkrankungen angeben. BGH IV ZR 231/12: Wer eine vorhersehbare Erkrankung als Stornierungsgrund nutzt, ohne sie beim Vertragsabschluss angegeben zu haben, erhält keine Leistung.
**Hochzeitsreisen und Flitterwochen:** Bei teuren Hochzeitsreisen sind Reiserücktritt, Auslandskranken und Gepäck unbedingt empfehlenswert. Sonderleistung: viele Policen decken auch die Stornierung der Hochzeitsveranstaltung selbst als Teil der Reiseabbruchversicherung.
**Reisen in politisch instabile Regionen:** Bei Reisen in Länder mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (Reisewarnung des Auswärtigen Amts) deckt eine Reiseabbruchversicherung die Rückholung aus dem Land. Wichtig: Reisewarnungen, die NACH Vertragsabschluss ausgesprochen werden, sind in der Regel versichert; Warnungen, die vor Vertragsabschluss vorlagen, nicht (bekanntes Risiko nach §6 VVG).
**Abenteuerurlaub und Extremsport:** Viele Standard-Reisekranken-Policen schließen Extremsport (Hochgebirgstouren, Fallschirmspringen, Tauchen) aus. Für solche Reisen sind spezielle Abenteuerreise-Tarife oder Sportreiseversicherungen erforderlich, die explizit Extremsportklauseln enthalten.
**Jahres-Mehrfachreisepolicen (Dauerkunden-Schutz):** Für Vielflieger und Mehrfachreisende lohnt eine Jahrespolice, die alle Reisen des Jahres bis zu einer maximalen Reisedauer (meist 42–56 Tage pro Reise) abdeckt. Jährliche Prämie für Auslandskranken oft günstiger als mehrere Einzel-Policen.
Reiseversicherungen werden auch bei Kreuzfahrten und Seereisen benötigt: Kreuzfahrtschiffe fahren international unter verschiedenen Rechtssystemen, und die Haftung der Reederei nach dem Athen-Übereinkommen (PAL 2002) ist begrenzt. Für Kreuzfahrten empfiehlt sich eine kombinierte Auslandskranken- und Gepäckversicherung mit besonderer Klausel für maritime Notfälle (Schiffsarzt, Hubschrauberevakuierung auf See). Auch bei Studienauslandsaufenthalten (Erasmus) brauchen Studierende eine Auslandskrankenversicherung für den gesamten Zeitraum; die elterliche Familienpolice gilt in der Regel nur für kurzfristige Reisen.
Was gehört in Ihr Reiseversicherungsantrag Deutschland?
Ein vollständiger Reiseversicherungsantrag in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Versicherungsnehmer und Mitreisende** Name, Geburtsdatum und Adresse des Versicherungsnehmers; alle mitreisenden Personen mit Namen und Geburtsdatum. Familienpolicen decken typischerweise alle zusammenreisenden Haushaltsmitglieder; Kinder müssen für den Reiserücktrittsschutz explizit aufgeführt sein.
**2. Reisedaten** Reiseziel, Abreisedatum, Rückreisedatum und Gesamtreisepreis. Reiserücktrittsschutz muss VOR Zahlung der Buchungsanzahlung abgeschlossen werden (AVB-RR Ziffer 1); nachträglicher Abschluss gilt als bekannte Gefahr und deckt vorher bestehende Krankheiten nicht.
**3. Versicherungsbausteine** Reiserücktrittsversicherung, Auslandskrankenversicherung, Reisegepäckversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Reiseunfallversicherung. GDV-AVB-RR regelt Reiserücktritt; §192 VVG regelt Auslandskranken.
**4. Deckungssummen** Auslandskranken: mind. 10 Millionen EUR für USA-Reisen; unbegrenzt empfohlen. Reiserücktritt: Gesamtreisepreis. Reisegepäck: Zeitwert der Gegenstände (kein Neuwert). Reisehaftpflicht: mind. 3 Millionen EUR (von GDV empfohlen).
**5. Vorerkrankungen (§19 VVG)** Alle bekannten Vorerkrankungen müssen angegeben werden. Nicht angezeigte Vorerkrankungen führen nach §6 VVG zur Leistungsfreiheit, wenn der Storno oder die Behandlung auf der Vorerkrankung beruht. BGH IV ZR 231/12: Vorerkrankungsausschluss gilt auch für indirekte Kausalzusammenhänge.
**6. Zahlungsmodalitäten** Einmal-Prämie für Einzelreisepolicen; SEPA-Lastschrift für Jahrespolicen. §37 VVG: Kein Schutz vor Zahlung der Erstprämie.
**7. Schadensmeldeobliegenheiten (AVB-RR)** Im Schadensfall sind folgende Obliegenheiten zu beachten: ärztliches Attest bei medizinischem Stornogrund, Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, alle Belege aufbewahren. forms-legal.com bietet eine vollständige Vorlage mit allen notwendigen Angaben.
**8. Widerrufsrecht (§8 VVG)** 14-tägiges Widerrufsrecht ab Zugang des Versicherungsscheins. Bei Kurzfristreisen, die weniger als 14 Tage nach Vertragsabschluss beginnen, ist das Widerrufsrecht eingeschränkt — §8 Abs. 4 VVG: bei Vertragsabschluss weniger als 14 Tage vor Reisebeginn kein Widerrufsrecht, aber Beratungspflicht des Versicherers besteht fort.
Die Interaktion mit der EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) ist ein weiteres Schlüsselelement: Bei Flugverspätung über 3 Stunden, Flugannullierung oder Nichtbeförderung hat der Fluggast nach Art. 7 VO 261/2004 Anspruch auf Ausgleichszahlung von 250 bis 600 EUR je nach Streckenlänge, unabhängig von der Reiseversicherung. Die Reiseversicherung erstattet zusätzliche Kosten wie Hotelunterbringung und Verpflegung bei Verspätung; beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Für Reisen in Risikoländer empfiehlt das Auswärtige Amt (AA) explizit eine Auslandsreisekrankenversicherung; die Reisesicherheitshinweise des AA sind abrufbar unter auswaertiges-amt.de. forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für Reiseversicherungsanträge aller Typen bereit.
So füllen Sie Ihr Reiseversicherungsantrag Deutschland aus
Reiseversicherungsantrag in Deutschland korrekt ausfüllen:
**Schritt 1: Zeitpunkt beachten — VOR der Anzahlung abschließen** Der wichtigste Grundsatz: Reiserücktrittsversicherung MUSS vor der Anzahlung an den Veranstalter abgeschlossen sein. Sonst gilt die Buchung als »bekanntes Risiko«, und ein Storno wegen vorhersehbarer Erkrankung ist nicht versichert (AVB-RR Ziffer 1; §6 VVG).
**Schritt 2: Reisedaten eintragen** Genaues Reiseziel (bei Rundreise: alle Zielländer angeben), exakte Reisedaten, Gesamtreisepreis (inkl. aller Anzahlungen) und Veranstalter/Airline. Bei Familien: alle Mitreisenden mit Geburtsdatum aufführen.
**Schritt 3: Bausteine wählen** Minimalschutz für Auslandsreisen außerhalb der EU: Auslandskrankenversicherung mit Rücktransport. Für Pauschalreisen ab 1.500 EUR: zusätzlich Reiserücktritt. Für wertvolles Gepäck (Kamera, Laptop): Gepäckversicherung mit Wertgegenstände-Einschluss. Für Extremsport: Abenteuer-Add-on prüfen.
**Schritt 4: Vorerkrankungen ehrlich angeben** Alle Dauererkrankungen, chronischen Erkrankungen, geplanten Operationen und stationären Aufenthalte der letzten 12 Monate angeben. Zwar kann der Versicherer Vorerkrankungen ausschließen, aber der Ausschluss ist klar dokumentiert — besser als versteckte Leistungsfreiheit im Schadenfall.
**Schritt 5: Deckungssumme für Auslandskranken festlegen** Für USA-Reisen: mindestens 10 Millionen EUR, besser unbegrenzt. Für EU-Reisen: mind. 5 Millionen EUR sinnvoll, da EHIC-Leistungen begrenzt sind. GDV empfiehlt für alle Reisen außerhalb Deutschlands mindestens 5 Millionen EUR.
**Schritt 6: Antrag unterschreiben und Police aufbewahren** Online-Antrag: sofortige Police per E-Mail. Ausgedruckte Police und Notfallnummer des Versicherers auf Reise mitnehmen. Im Schadenfall: Versicherer unverzüglich kontaktieren (Notfallhotline), ärztliches Attest einholen, alle Belege aufbewahren.
**Schritt 7: Jahrespolice vs. Einzelpolice abwägen** Wer mehr als 2 Auslandsreisen pro Jahr macht: Jahrespolice meist günstiger. Bei der Jahrespolice Einzelreisedauer beachten (meist max. 42 oder 56 Tage pro Reise). Für Langzeitreisen (ab 3 Monate): spezielle Langzeitreiseversicherung erforderlich.
Ein wichtiger Hinweis für Gruppenreisen: Bei Reisegruppen können Gruppenreisepolicen abgeschlossen werden, die alle Teilnehmer unter einer Police erfassen. Bei individuellen Stornoereignissen (einzelne Person erkrankt) muss der Schadenfall individuell gemeldet werden; die Gruppenpolice bleibt für die übrigen Teilnehmer bestehen. Für Familien mit Kindern unter 18 Jahren: In Familientarifen sind Kinder in der Regel ohne Aufpreis mitversichert, sofern sie am selben Haushalt wohnen und gemeinsam reisen. Kinder, die bereits einen eigenen Haushalt haben oder mit eigenen Freunden reisen, benötigen eine eigene Police.
Rechtliche Anforderungen für Reiseversicherungsantrag Deutschland
Reiseversicherungsantrag in Deutschland — gesetzliche Anforderungen:
**VVG §1 (Versicherungsvertrag):** Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer, das vereinbarte Risiko zu tragen gegen Zahlung der Prämie. §6 VVG: Informationspflichten des Versicherers über Leistungsumfang, Ausschlüsse und Kündigungsfristen beim Vertragsabschluss.
**VVG §192 (Auslandskrankenversicherung):** Die Auslandskrankenversicherung ist nach §192 VVG eine Krankheitskostenversicherung — Unterart der privaten Krankenversicherung. §193 VVG und §194 VVG gelten für Krankheitskostenversicherungen subsidiär.
**VVG §19 (Anzeigepflicht Vorerkrankungen):** Alle dem Versicherungsnehmer bekannten gefahrerheblichen Umstände, insbesondere Vorerkrankungen, müssen beim Vertragsabschluss offenbart werden. §6 VVG: Versicherer kann bei Verletzung der Anzeigepflicht Leistung verweigern. BGH IV ZR 231/12: Stornoklage abgewiesen, weil Krebsdiagnose innerhalb von 3 Monaten nach Buchung bei vorbekanntem Tumorverdacht vorhersehbar war.
**BGB §651h (Rücktrittsrecht bei Pauschalreisen):** Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Pauschalreise zurücktreten. Der Veranstalter darf »angemessene Entschädigung« verlangen, die sich nach Reisepreis, Zeitpunkt des Rücktritts und voraussichtlichen Kosten richtet. Die Reiserücktrittsversicherung nach AVB-RR erstattet genau diese Entschädigung.
**Montrealer Übereinkommen (MÜ) Art. 17–22 (Gepäck bei Flugreisen):** Airline haftet für Verlust, Beschädigung oder Verspätung des aufgegebenen Gepäcks bis maximal 1.288 Sonderziehungsrechte (ca. 1.500 EUR nach aktuellem Kurs). Für Wertgegenstände ist eine gesonderte Gepäckversicherung oder Werterklärung (Art. 22 Abs. 2 MÜ) erforderlich.
**EU-Fluggastrechte-VO 261/2004:** Bei Flugannullierung, erheblicher Verspätung oder Nichtbeförderung hat der Fluggast Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung sowie Ausgleichszahlung von 250–600 EUR. Diese Ansprüche können zusätzlich zur Reiseversicherungsleistung bestehen.
**VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz):** BaFin beaufsichtigt alle deutschen Reiseversicherer. Solvenzanforderungen nach Solvency II. §7a VVG: Versicherer muss Produktinformationsblatt (PIB) vorlegen; Ausschlüsse müssen klar und verständlich angegeben sein.
AVB-RR Ziffer 3 (Meldeobliegenheiten bei Reiserücktritt): Nach AVB-RR Ziffer 3 muss der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Stornogrundes unverzüglich (meist innerhalb von 24 Stunden) die Versicherung und den Reiseveranstalter informieren. Verzögerte Stornierung kann dazu führen, dass höhere Stornogebühren entstehen, die der Versicherer nicht vollständig erstattet. Das ärztliche Attest muss das Stornodatum, die Diagnose und die Reiseunfähigkeit explizit bestätigen; ohne Reiseunfähigkeitsbestätigung ist die Stornoerstattung gefährdet. BGH IV ZR 231/12 zur Vorerkrankungsausschlussklausel: Selbst wenn keine offizielle Diagnose gestellt wurde, gilt ein ärztlicher Vorbehalt zur Reisefähigkeit als Vorerkrankungsrisiko.
Häufige Fehler bei Ihrem Reiseversicherungsantrag Deutschland
Häufige Fehler beim Reiseversicherungsantrag in Deutschland:
**Zu spät abgeschlossen — nach Anzahlung:** Der häufigste Fehler: Reiserücktrittsversicherung wird erst nach Zahlung der Buchungsanzahlung abgeschlossen. AVB-RR Ziffer 1: Der Vertrag muss VOR der ersten Anzahlung abgeschlossen sein. Schließt man danach ab, sind Stornorisiken aus bekannten Erkrankungen nicht versichert (BGH IV ZR 231/12).
**Vorerkrankungen nicht angegeben:** Wer chronisch erkrankt ist und die Erkrankung im Antrag nicht angibt, riskiert Leistungsfreiheit nach §6 VVG, wenn der Stornierungsgrund auf der Vorerkrankung beruht. Selbst wenn die Erkrankung stabil ist — sie muss angegeben werden; der Versicherer entscheidet dann über den Einschluss oder Ausschluss.
**EHIC als Ersatz für Auslandskranken missverstanden:** Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) deckt zwar EU-Leistungen ab, enthält aber keinen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland. Ein Rücktransport aus dem EU-Ausland kann 5.000–30.000 EUR kosten — ausschließlich durch private Auslandskrankenversicherung abgedeckt.
**Keine Extremsport-Klausel:** Standard-Reisekranken-Policen schließen Extremsportarten aus. Wer klettern, tauchen über 40m oder Hochgebirgstouren über 5.000m plant, benötigt einen expliziten Einschluss für Extremsport oder eine spezielle Abenteuerreise-Police.
**Gepäckversicherung mit zu niedrigem Limit:** Standard-Gepäckpolicen haben oft einen Gesamtlimit von 1.500–2.000 EUR und schließen Wertsachen (Schmuck, Kameras, Laptops) aus oder begrenzen sie auf 500 EUR. Wer teure Ausrüstung mitführt, sollte Einzelwertangaben machen und entsprechend höhere Grenzen vereinbaren.
**Jahrespolice bei langen Reisen:** Jahrespolicen für Auslandskranken decken in der Regel nur Reisen bis max. 42 oder 56 Tage je Reise. Wer einen 3-Monats-Aufenthalt plant, benötigt eine Langzeitreiseversicherung oder muss die Jahrespolice mit einer Einzelpolice für die Überschreitung kombinieren.
**Nichtmeldung an den Versicherer vor Buchung einer Ersatzreise:** Nach Storno muss der Versicherungsnehmer die Leistungsablehnung durch den Veranstalter sowie die Umbuchungsmöglichkeiten dem Versicherer mitteilen. Eigeninitiativ umgebuchte teurere Ersatzreisen werden nicht automatisch erstattet.
Ein weiterer Fehler beim Reiseversicherungsantrag ist die Nichtmeldung von parallel gebuchten Einzelleistungen: Wer neben der Pauschalreise gesondert einen Mietwagen und Ausflüge gebucht hat, muss deren Preise in den Gesamtreisepreis für die Reiserücktrittsversicherung einbeziehen – andernfalls werden diese Kosten bei einem Storno nicht erstattet. Der Gesamtreisepreis umfasst alle im Zusammenhang mit der Reise gebuchten und im Voraus bezahlten Leistungen. Ein weiterer Fehler ist die verspätete Kündigung einer Jahrespolice: Jahrespolicen verlängern sich automatisch, wenn sie nicht fristgerecht zum Jahresende nach §11 VVG gekündigt werden.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Der Reiserücktrittsschutz muss nach AVB-RR Ziffer 1 vor der Buchungsanzahlung abgeschlossen werden. Sobald Sie eine Anzahlung an den Reiseveranstalter oder die Airline leisten, beginnt das versicherte Risiko. Schließen Sie die Versicherung danach ab, gilt die Erkrankung, die Sie möglicherweise bereits hatten, als »bekannte Gefahr« und ist ausgeschlossen (§6 VVG; BGH IV ZR 231/12). Ausnahme: Einige Versicherer bieten »Storno ab Buchungsdatum«-Schutz an, der rückwirkend zur Buchung gilt — dies ist im Tarif ausdrücklich angegeben.
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt in allen EU/EWR-Staaten und der Schweiz und bietet dort die gleichen Leistungen wie die lokale gesetzliche Krankenversicherung. Einschränkungen: EHIC gilt nicht in Drittländern (USA, Kanada, Japan, etc.); auch in der EU enthält EHIC keinen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland, der mehrere tausend Euro kosten kann. Privatärztliche Behandlung, die in manchen EU-Ländern Standard ist, wird von EHIC nicht erstattet. Eine private Auslandskrankenversicherung nach §192 VVG ist daher selbst innerhalb der EU sinnvoll, zumindest für den Rücktransportschutz.
Reisewarnungen des Auswärtigen Amts (AA), die NACH Vertragsabschluss ausgesprochen werden, gelten in vielen Policen als versichertes Ereignis für Reiseabbruch oder -rücktritt — prüfen Sie die AVB Ihres Versicherers im Detail. Reisewarnungen, die BEREITS VOR Vertragsabschluss galten, sind als bekanntes Risiko ausgeschlossen (§6 VVG). Wichtig: Eine Reisewarnung gibt dem Reisenden nach §651h BGB das Recht, kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Reiseziel außergewöhnliche Umstände (bewaffnete Konflikte, Seuchen) vorliegen. Die Reiseversicherung erstattet dann die nicht vom Veranstalter erstatteten Kosten (Flüge, Vorauszahlungen für Hotels).
Nein — Standard-Reiseversicherungen schließen Extremsportarten in der Regel aus. Ausgeschlossen sind typischerweise: Tauchen tiefer als 30–40m, Hochgebirgsklettern über 4.000m, Fallschirmspringen, Kitesurfen, Rafting (Wildwasser Klasse IV+). Für diese Aktivitäten benötigen Sie einen expliziten Extremsport-Einschluss im Tarif oder eine Abenteuerreise-Police (z.B. von spezialisierten Anbietern wie Battleface oder World Nomads). Normaler Skiurlaub ist in der Regel durch Standard-Policen abgedeckt, sofern keine Freestyle-Halfpipe oder Off-Piste-Skifahren ohne Pistenmarkierung vereinbart ist.
Der GDV empfiehlt für Reisen außerhalb der EU eine unbegrenzte Deckungssumme; mindestens 10 Millionen EUR für USA-Reisen. Ein US-amerikanisches Intensivbett kostet ca. 5.000–10.000 USD pro Tag; eine Woche Intensivstation nach einem Unfall kann 50.000–100.000 USD kosten. Für EU-Reisen genügen oft 5 Millionen EUR, da die Grundversorgung über EHIC abgedeckt ist; jedoch deckt die EHIC keinen Rücktransport. Der Rücktransport aus den USA oder Asien kann 30.000–80.000 EUR kosten — dieser ist nur durch die Auslandskrankenversicherung gedeckt, nicht durch die gesetzliche Krankenkasse. Preilich ist der Unterschied zwischen 10 Millionen EUR und unbegrenzt minimal.
Die Reisehaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Versicherungsnehmer im Ausland an Dritten verursacht (Personen-, Sach- und Vermögensfolgeschäden). Beispiele: versehentlich umgeworfene wertvolle Vase im Hotel, Fahrradunfall im Ausland mit Verletzung eines Dritten, Sachschäden beim Reitkurs. In vielen Ländern außerhalb der EU gibt es keine gesetzliche Haftungsbegrenzung; ohne Versicherung haftet der Schädiger unbegrenzt. Die Reisehaftpflicht ist häufig Teil des Kombi-Pakets oder kostengünstig als Einzelbaustein erhältlich. Wichtig: Kfz-Schäden im Ausland fallen unter die Kfz-Haftpflicht (»Grüne Karte« des deutschen Kfz-Versicherers), nicht unter die Reisehaftpflichtversicherung.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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