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Interessenausgleich Deutschland (BetrVG §111)

Interessenausgleich Deutschland (BetrVG §111)

Interessenausgleich

INTERESSENAUSGLEICH

gemäß §111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

zwischen

dem Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name], eingetragen im Handelsregister unter [Arbeitgeber H R B], vertreten durch [Arbeitgeber Vertreter], Betrieb: [Betrieb Adresse] (nachfolgend »Arbeitgeber«)

und

dem Betriebsrat des Betriebs [Betrieb Adresse], vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden [Betriebsrat Vorsitzender] (Betriebsrat mit [Betriebsrat Mitglied Zahl] Mitgliedern, gewählt für [Arbeitnehmer Zahl] Arbeitnehmer) (nachfolgend »Betriebsrat«)

Präambel

Präambel

Der Arbeitgeber plant eine Betriebsänderung im Sinne des §111 BetrVG: [Massnahme Beschreibung]. Von der Betriebsänderung sind [Betroffene Arbeitnehmer] Arbeitnehmer betroffen. Der Betriebsrat wurde erstmals am [Unterrichtungs Datum] über die geplante Betriebsänderung unterrichtet. Es fanden [Verhandlungs Runden] Verhandlungsrunden statt.

Art der Betriebsänderung gemäß §111 Abs. 3 BetrVG: [Art Der Massnahme].

Regelungen

§1 — Gegenstand und Umfang der Betriebsänderung

Der Arbeitgeber plant folgende Betriebsänderung: [Massnahme Beschreibung]. Die Maßnahme soll beginnen am [Beginn] und voraussichtlich abgeschlossen sein am [Ende]. Von der Betriebsänderung sind [Betroffene Arbeitnehmer] Arbeitnehmer des Betriebs [Betrieb Adresse] betroffen.

§2 — Durchführung und Zeitplan

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Betriebsänderung gemäß dem vereinbarten Zeitplan durchzuführen. Wesentliche Abweichungen vom Zeitplan werden dem Betriebsrat unverzüglich mitgeteilt. Stellt der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund die Betriebsänderung abweichend von diesem Interessenausgleich durch, entstehen Nachteilsausgleichsansprüche nach §113 Abs. 3 BetrVG.

§3 — Namensliste

Namensliste gemäß §1 Abs. 5 KSchG vorhanden: [Namens Liste Vorhanden]. Sofern eine Namensliste beigefügt ist, wird gemäß §1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung der dort aufgeführten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

§4 — Sozialplan

Sozialplan gemäß §112 BetrVG abgeschlossen: [Sozialplan Abgeschlossen]. Der Sozialplan regelt die wirtschaftliche Abfederung der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer.

§5 — Einigungsstelle

Einigungsstelle angerufen: [Einigungsstelle Angerufen].

Unterschriften

Unterschriften

Dieser Interessenausgleich wird in zwei Originalausfertigungen ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Original. Er bedarf der Schriftform gemäß §112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. §126 BGB.

Ort, Datum: [Ort Abschluss], [Datum Abschluss]

Arbeitgeber

________________

Signature

Betriebsratsvorsitzender

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Interessenausgleich Deutschland (BetrVG §111)?

Das Betriebsverfassungsgesetz definiert in §111 Abs. 3 BetrVG abschließend, welche Maßnahmen als Betriebsänderung gelten: Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile; Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile; Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben; grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen; Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Die Betriebsänderung ist nach §111 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn im Betrieb in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Beim Interessenausgleich handelt es sich — anders als beim Sozialplan nach §112 Abs. 4 BetrVG — nicht um eine erzwingbare Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber kann nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens die Betriebsänderung auch ohne Einigung mit dem Betriebsrat durchführen. Er muss jedoch das gesetzlich vorgeschriebene Beratungsverfahren einhalten: Unterrichtung des Betriebsrats nach §111 Satz 1 BetrVG mit ausreichender Vorlaufzeit, Beratungspflicht nach §111 Satz 2 BetrVG und Versuch, eine Einigung zu erzielen. Kommt kein Interessenausgleich zustande, kann jede Partei die Einigungsstelle nach §112 Abs. 2 BetrVG anrufen, die dann einen Einigungsstellenspruch versucht — allerdings ohne Einigungszwang beim Interessenausgleich.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere der Senat 1 AZR, klargestellt, dass der Interessenausgleich auch eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer enthalten kann (§1 Abs. 5 KSchG). Bei einer solchen Namensliste wird gemäß §1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von §1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Der Arbeitnehmer trägt dann die Beweislast für das Fehlen des Kündigungsgrundes. Diese Regelung ist praktisch von enormer Bedeutung, da sie den Arbeitgeber bei Massenentlassungen erheblich entlastet.

Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich ab, muss er nach §113 Abs. 3 BetrVG an die nachteilig betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich berechnet sich nach §113 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit §10 KSchG: Monatsverdienst multipliziert mit Beschäftigungsdauer, maximal zwölf Monatsgehälter (bei Arbeitnehmern über 50 Jahren mit mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Monatsgehälter, über 55 Jahren mit mindestens 20 Jahren bis zu 18 Monatsgehälter).

Der Interessenausgleich ist vom Sozialplan zu unterscheiden: Während der Interessenausgleich den Ob und Wie der Betriebsänderung betrifft und nicht erzwingbar ist, regelt der Sozialplan die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer und ist nach §112 Abs. 4 BetrVG durch Einigungsstellenspruch erzwingbar. Beide Dokumente können gemeinsam oder getrennt abgeschlossen werden. In der Praxis werden sie häufig in einer gemeinsamen Urkunde verbunden, die dann formal sowohl die Vereinbarung über die Betriebsänderung (Interessenausgleich) als auch die Ausgleichs- und Überbrückungsregelungen (Sozialplan) enthält.

Wann brauchen Sie Interessenausgleich Deutschland (BetrVG §111)?

Ein Interessenausgleich nach §111 BetrVG wird immer dann benötigt, wenn ein Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern eine der in §111 Abs. 3 BetrVG abschließend genannten Betriebsänderungen plant und im Betrieb ein Betriebsrat besteht.

Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs: Der klassische Anwendungsfall ist die vollständige oder teilweise Betriebsstilllegung, etwa wenn ein Produktionswerk geschlossen, eine Filiale aufgegeben oder eine Abteilung aufgelöst wird. Die Schwellenwerte für die Mitbestimmungspflicht bei Entlassungen richten sich nach §17 KSchG (bei bis zu 60 Arbeitnehmern: mindestens 6; bis 500: mindestens 10% oder 26; über 500: mindestens 30). Das BAG hat (BAG 1 AZR 217/21) klargestellt, dass auch eine schrittweise Betriebseinschränkung als einheitliche Betriebsänderung zu bewerten sein kann, wenn der Arbeitgeber einen einheitlichen Gesamtplan verfolgt.

Betriebsverlagerung und Outsourcing: Wenn ein Unternehmen seinen Betrieb oder wesentliche Betriebsteile an einen anderen Standort verlegt — auch ins Ausland — oder Tätigkeiten auf externe Dienstleister überträgt (Outsourcing), liegt eine Betriebsänderung im Sinne von §111 BetrVG vor. In diesen Fällen ist der Betriebsrat frühzeitig zu unterrichten, damit er seine Stellungnahme abgeben und in Verhandlungen treten kann, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Fusionen, Spaltungen und Übernahmen: Bei Betriebszusammenschlüssen im Rahmen von Mergers & Acquisitions (M&A), Abspaltungen oder der Eingliederung von Betriebsteilen in andere Organisationseinheiten ist ein Interessenausgleich erforderlich. Zu beachten ist dabei das Zusammenspiel mit dem Betriebsübergang nach §613a BGB und der Unterrichtungspflicht nach §613a Abs. 5 BGB, die den Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gewährt.

Einführung grundlegend neuer Technologien: Die Einführung von Automatisierungssystemen, KI-gestützten Produktionsprozessen oder vollständig neuen Fertigungsverfahren kann eine Betriebsänderung nach §111 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG darstellen, wenn sie die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten grundlegend verändert. Die Grenze zur einfachen Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Überwachungseinrichtungen) muss dabei beachtet werden.

Massenentlassungsanzeige und Kurzarbeit: Auch wenn der Arbeitgeber im Zuge einer Betriebsänderung Massenentlassungen im Sinne von §17 KSchG plant, ist die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Der Interessenausgleich und die darin enthaltene Namensliste nach §1 Abs. 5 KSchG interagieren dabei mit dem Konsultationsverfahren nach §17 Abs. 2 KSchG, das eine vorherige Beratung mit dem Betriebsrat verlangt.

Was gehört in Ihr Interessenausgleich Deutschland (BetrVG §111)?

Ein rechtlich wirksamer Interessenausgleich nach BetrVG §111–§113 muss bestimmte formale und inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen, um die Rechtsposition beider Parteien zu sichern und insbesondere die Rechtsfolgen des §113 BetrVG sowie §1 Abs. 5 KSchG auslösen zu können.

Schriftform und Unterzeichnung (§112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG): Der Interessenausgleich bedarf zwingend der Schriftform nach §126 BGB. Beide Seiten — der Arbeitgeber (vertreten durch den Geschäftsführer oder Prokuristen) und der Betriebsrat (vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden und mindestens ein weiteres Mitglied des Betriebsrats) — müssen den Interessenausgleich eigenhändig unterzeichnen. Eine elektronische Signatur ist für die Wirksamkeit nicht ausreichend; das BAG hat (BAG 1 AZR 613/15) unmissverständlich klargestellt, dass die Schriftform des §112 BetrVG durch §125 BGB beurteilt wird.

Genaue Beschreibung der Betriebsänderung: Der Interessenausgleich muss die geplante Betriebsänderung präzise und vollständig beschreiben. Anzugeben sind: Art der Maßnahme (z.B. Schließung des Werks Hamburg), Umfang (betroffene Abteilungen, Anzahl der Arbeitsplätze), Zeitplan (Beginn und voraussichtliche Dauer) sowie die betrieblichen und wirtschaftlichen Hintergründe. Eine vage Beschreibung führt dazu, dass der Arbeitgeber bei Abweichungen nicht in den Genuss der erleichterten Beweislast des §1 Abs. 5 KSchG kommt.

Namensliste nach §1 Abs. 5 KSchG (optional, aber praktisch wichtig): Der Interessenausgleich kann eine Liste der zu entlassenden Arbeitnehmer enthalten. Die Aufnahme in die Namensliste löst nach §1 Abs. 5 Satz 1 KSchG die Vermutung aus, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die soziale Auswahl nach §1 Abs. 3 KSchG kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Namensliste muss zum Zeitpunkt der Kündigung noch zutreffend sein; nachträgliche Änderungen der Unternehmensplanung können die Wirkung entfallen lassen (BAG 2 AZR 514/14).

Verfahrensdarstellung und Einigungsstellenvorbehalt: Der Interessenausgleich sollte dokumentieren, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt wurden: Datum der Unterrichtung nach §111 BetrVG, Datum der Beratungssitzungen, Einberufung der Einigungsstelle nach §112 Abs. 2 BetrVG (falls erfolgt) und das Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens. Diese Dokumentation ist prozessual von Bedeutung, wenn Arbeitnehmer Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG geltend machen.

Abgrenzung zum Sozialplan: Der Interessenausgleich kann, muss aber nicht, Regelungen über die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung enthalten. Soweit er solche Regelungen enthält, gilt er insoweit als Sozialplan und ist entsprechend erzwingbar. Die Abgrenzung ist wichtig: Formulierungen, die sich auf den Ablauf der Betriebsänderung beziehen, sind dem Interessenausgleich zuzuordnen; Regelungen über Abfindungen, Transfergesellschaften oder Weiterbeschäftigungsangebote gehören zum Sozialplan. Das Portal forms-legal.com bietet für den Sozialplan ein eigenes Muster unter de-sozialplan an.

Nachteilsausgleich und §113 BetrVG: Der Interessenausgleich sollte ausdrücklich klarstellen, welche Maßnahmen vereinbart wurden, um den Nachteilsausgleichsanspruch nach §113 BetrVG zu vermeiden. Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich ab oder führt er eine Betriebsänderung durch, ohne den Betriebsrat nach §111 BetrVG zu unterrichten, entstehen Nachteilsausgleichsansprüche. Die zuständige Kammer des Arbeitsgerichts (Arbeitsgericht, erste Instanz) setzt die Höhe auf Antrag des Arbeitnehmers fest.

Zusätzliche Regelungen: Interessenausgleiche enthalten in der Praxis häufig Regelungen über Transfergesellschaften (§216b SGB III), Outplacement-Maßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen nach §82 SGB III, Kurzarbeitergeld nach §95 SGB III und Kündigungsfristen. Verweise auf verwandte Dokumente wie den Sozialplan de-sozialplan und die Massenentlassungsanzeige nach §17 KSchG sind ebenfalls üblich.

So füllen Sie Ihr Interessenausgleich Deutschland (BetrVG §111) aus

Das Ausfüllen des Interessenausgleichs erfordert enge Abstimmung zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und — falls erforderlich — der Einigungsstelle nach §112 Abs. 2 BetrVG. Formfehler können dazu führen, dass der Arbeitgeber die Vermutungswirkung des §1 Abs. 5 KSchG verliert und Nachteilsausgleichspflichten nach §113 BetrVG entstehen.

Erster Schritt — Parteiangaben: Tragen Sie die vollständige Firma des Unternehmens mit Rechtsformzusatz (z.B. Müller Maschinenbau GmbH, HRB 12345, AG Frankfurt am Main), den Namen des Geschäftsführers oder Prokuristen als vertretungsberechtigte Person sowie den Standort des betroffenen Betriebs ein. Beim Betriebsrat sind der Name des Betriebsrats (z.B. Betriebsrat der Müller Maschinenbau GmbH, Werk Hamburg), der Vorname und Nachname des Vorsitzenden sowie die Anzahl der Betriebsratsmitglieder anzugeben.

Zweiter Schritt — Beschreibung der Betriebsänderung: Formulieren Sie die geplante Maßnahme präzise. Verwenden Sie konkrete Zahlen (Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze, Abteilungen, Standorte). Nennen Sie das geplante Datum des Beginns und — soweit planbar — das voraussichtliche Ende der Maßnahme. Beschreiben Sie die betrieblichen und wirtschaftlichen Hintergründe: Verlust eines Großkunden, Rückgang des Auftragsvolumens, strategische Neuausrichtung.

Dritter Schritt — Verfahrensverlauf dokumentieren: Halten Sie im Formular fest, wann der Betriebsrat erstmals unterrichtet wurde (Datum und Art der Unterrichtung), wann und wie viele Beratungssitzungen stattfanden und ob die Einigungsstelle nach §112 Abs. 2 BetrVG angerufen wurde. Das BAG hat (BAG 1 AZR 74/11) klargestellt, dass eine unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats die Wirksamkeit der gesamten Betriebsänderung beeinträchtigen kann.

Vierter Schritt — Namensliste (wenn gewünscht): Falls eine Namensliste nach §1 Abs. 5 KSchG aufgenommen werden soll, listen Sie Vor- und Nachnamen, Abteilung und Beschäftigungsdauer der zu entlassenden Arbeitnehmer auf. Die Namensliste muss zum Zeitpunkt der Kündigung noch aktuell sein. Achten Sie darauf, dass die soziale Auswahl ordnungsgemäß nach §1 Abs. 3 KSchG (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) durchgeführt und dokumentiert wurde.

Fünfter Schritt — Unterschrift: Der Interessenausgleich ist in mindestens zwei Originalausfertigungen zu erstellen. Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnen beide Ausfertigungen eigenhändig; jede Partei erhält ein Original. Die Schriftform des §112 BetrVG i.V.m. §126 BGB verlangt eigenhändige Unterschriften; Fax oder digitale Unterschrift genügen nicht (BAG 1 AZR 613/15).

Sechster Schritt — Archivierung und Folgedokumente: Nach Abschluss des Interessenausgleichs sind die Massenentlassungsanzeige nach §17 KSchG bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen (sofern die Schwellenwerte des §17 Abs. 1 KSchG erreicht sind) und die Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG für jede einzelne Kündigung durchzuführen. Der Interessenausgleich bildet gemeinsam mit dem Sozialplan die Verhandlungsgrundlage und sollte in der Personalakte aufbewahrt werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Interessenausgleich Deutschland (BetrVG §111)

Fehler beim Abschluss des Interessenausgleichs können zu Nachteilsausgleichspflichten nach §113 BetrVG, zum Verlust der Vermutungswirkung des §1 Abs. 5 KSchG und zur Unwirksamkeit von Massenentlassungen führen.

Zu späte Unterrichtung des Betriebsrats: Der häufigste Fehler ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat erst dann informiert, wenn die Betriebsänderung bereits beschlossen und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Das BAG hat (BAG 1 AZR 74/11) deutlich gemacht, dass eine unzureichende Unterrichtung den Nachteilsausgleichsanspruch nach §113 BetrVG auslöst. Der Betriebsrat muss frühzeitig, vollständig und schriftlich über die wirtschaftlichen Hintergründe, den Umfang und den Zeitplan der geplanten Maßnahme informiert werden.

Formfehler bei Unterzeichnung: Wird der Interessenausgleich nicht von allen erforderlichen Personen in Schriftform unterzeichnet — etwa nur per Fax oder E-Mail-Bestätigung — ist er formunwirksam. Nach BAG-Rechtsprechung (BAG 1 AZR 613/15) genügt weder Fax noch digitale Signatur; erforderlich sind eigenhändige Unterschriften auf dem Papierdokument nach §126 BGB.

Unvollständige oder vage Beschreibung der Betriebsänderung: Eine unklare Beschreibung der geplanten Maßnahme verhindert, dass die Vermutungswirkung des §1 Abs. 5 KSchG eingreift. Fehlen konkrete Angaben zu Umfang, Zeitplan und betroffenen Abteilungen, können Arbeitnehmer die Kündigung mit dem vollen Begründungsaufwand angreifen.

Fehlende oder fehlerhafte Namensliste: Enthält der Interessenausgleich eine Namensliste nach §1 Abs. 5 KSchG, muss diese zum Zeitpunkt der Kündigung noch aktuell sein. Nachträgliche Planänderungen — z.B. wenn der Arbeitgeber weniger Mitarbeiter entlässt als ursprünglich geplant oder neue Stellen schafft — können dazu führen, dass die Namensliste nicht mehr der tatsächlich durchgeführten Betriebsänderung entspricht und die Vermutungswirkung entfällt (BAG 2 AZR 514/14).

Vernachlässigung der Massenentlassungsanzeige: Wenn gleichzeitig mit dem Interessenausgleich Massenkündigungen ausgesprochen werden und die Schwellenwerte des §17 KSchG erreicht sind, muss die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig erstattet worden sein. Fehlt die Anzeige oder erfolgt sie zu spät, sind die Kündigungen nach §134 BGB nichtig (EuGH Rs. C-188/03 — Junk; BAG 6 AZR 732/14).

Verwechslung von Interessenausgleich und Sozialplan: Manche Arbeitgeber verwechseln die Funktion beider Instrumente. Der Interessenausgleich regelt den Ablauf der Betriebsänderung; er ist nicht erzwingbar. Der Sozialplan nach §112 BetrVG regelt die wirtschaftliche Abfederung und ist durch Einigungsstellenspruch erzwingbar. Wird diese Unterscheidung im Dokument verwischt, können Unsicherheiten entstehen, welche Regelungen welchem Regime unterliegen. Forms-legal.com bietet für den Sozialplan ein eigenes Muster an.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §613a BGBDE official
  2. §126 BGBDE official
  3. §125 BGBDE official
  4. §134 BGBDE official
  5. §10 KSchGDE official
  6. §17 KSchGDE official
  7. §216b SGB IIIDE official
  8. §82 SGB IIIDE official
  9. §95 SGB IIIDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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