Rufnummern-Portierung beim Anbieterwechsel Deutschland
TKG §§ 67 (Portierungsrecht), 67a (Vergütung max. 7 Tage Verzögerung) | BNetzA-Festlegung Portierung Az. BK3-16/102 | BGB § 309 Nr. 13
Rufnummern-Portierungsantrag
RUFNUMMERN-PORTIERUNGSANTRAG
gemäß TKG § 67 (kostenlose Rufnummernportierung bei Anbieterwechsel) | TKG § 67a (Vergütungsanspruch bei Verzögerung über 7 Tage) | BNetzA-Festlegung Portierung Az. BK3-16/102 | BGB § 309 Nr. 13 (AGB-Klauselverbot bei Erschwernis der Portierung)
Antragsteller und Rufnummernangaben
Antragsteller und Portierungsgegenstand
Antragsteller (Rufnummerninhaber): [Antragsteller Name] Anschrift: [Antragsteller Adresse] Zu portierende Rufnummer: [Zu Portierende Rufnummer] Rufnummerntyp: [Rufnummern Typ] Abgebender Anbieter (bisheriger Netzbetreiber): [Abgebender Anbieter] Kundennummer beim abgebenden Anbieter: [Kundennummer Alt] Status des bisherigen Vertrags: [Vertragsstatus] Aufnehmender Anbieter (neuer Netzbetreiber): [Aufnehmender Anbieter] Gewünschter Portierungstermin: [Gewuenschter Portierungstermin]
Portierungserklärung und Vollmacht
Portierungserklärung und Einwilligung
Ich, [Antragsteller Name], beantrage hiermit die Portierung der oben genannten Rufnummer vom abgebenden Anbieter ([Abgebender Anbieter]) zum aufnehmenden Anbieter ([Aufnehmender Anbieter]) gemäß TKG § 67. Rechtliche Grundlage: TKG § 67 Abs. 1 gewährt jedem Rufnummerninhaber das Recht auf kostenlose Portierung seiner Rufnummer bei einem Anbieterwechsel. Der abgebende Anbieter ist nach TKG § 67 Abs. 2 verpflichtet, die Portierung unverzüglich und ohne sachlichen Ablehnungsgrund zu ermöglichen. Die BNetzA-Festlegung Portierung (Az. BK3-16/102) legt die technischen und prozessualen Anforderungen für die Rufnummernportierung in Deutschland fest. Vollmacht an aufnehmenden Anbieter: Ich erteile dem aufnehmenden Anbieter ([Aufnehmender Anbieter]) Vollmacht, den Portierungsauftrag beim abgebenden Anbieter ([Abgebender Anbieter]) in meinem Namen einzureichen und alle erforderlichen Schritte zur Durchführung der Portierung vorzunehmen. Kündigung des alten Vertrags: Mit diesem Portierungsantrag verbinde ich die ordentliche Kündigung des bei [Abgebender Anbieter] bestehenden Vertrags für die oben genannte Rufnummer, soweit dies noch nicht separat erfolgt ist. Die Kündigung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. mit der nach TKG § 57 Abs. 1 vereinbarten Kündigungsfrist. Datenweitergabe: Ich bin damit einverstanden, dass der aufnehmende Anbieter die erforderlichen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Rufnummer, Kundennummer beim abgebenden Anbieter) zum Zweck der Durchführung der Portierung an den abgebenden Anbieter weiterleitet.
Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten bei der Rufnummernportierung
Pflicht des abgebenden Anbieters: Der abgebende Anbieter ([Abgebender Anbieter]) ist nach TKG § 67 Abs. 2 verpflichtet, die Portierung unverzüglich durchzuführen. Eine Ablehnung oder Verzögerung ist nur in engen gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Nach BNetzA-Festlegung Portierung Az. BK3-16/102 beträgt die maximale Portierungsdauer 1 Werktag. Vergütungsanspruch bei Verzögerung (TKG § 67a): Wenn der abgebende Anbieter die Portierung ohne sachlichen Grund über 7 Tage verzögert, hat der Rufnummerninhaber einen Anspruch auf angemessene Vergütung für den entstandenen Verzögerungsschaden gegen den abgebenden Anbieter. Die BNetzA kann bei systematischen Portierungsverzögerungen regulatorisch einschreiten. Kostenlosigkeit (TKG § 67 Abs. 1): Die Rufnummernportierung ist für den Rufnummerninhaber kostenlos. Der abgebende Anbieter darf keine Portierungsgebühren erheben. AGB-Klauseln, die Portierungsgebühren oder einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Portierung vorsehen, sind nach TKG § 67 Abs. 1 i.V.m. BGB § 309 Nr. 13 unwirksam. Serviceunterbrechung: Während des technischen Portierungsvorgangs (typischerweise wenige Stunden) ist die Rufnummer vorübergehend nicht erreichbar. Der aufnehmende Anbieter informiert den Rufnummerninhaber über den genauen Zeitpunkt der Portierungsunterbrechung. Beschwerderecht: Bei unberechtigter Portierungsverweigerung oder -verzögerung: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) — zuständig nach TKG §§ 126 ff. Schlichtungsverfahren nach TKG § 68.
Unterschrift
Unterschrift
Datum: ___________________________ _________________________ [Antragsteller Name] (Rufnummerninhaber / Antragsteller)
Rufnummerninhaber (Antragsteller)
________________
Signature
Was ist Rufnummern-Portierung beim Anbieterwechsel Deutschland?
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit Sitz in Bonn hat im Rahmen der BNetzA-Festlegung Portierung (Az. BK3-16/102) die technischen, organisatorischen und zeitlichen Anforderungen für die Rufnummernportierung in Deutschland detailliert festgelegt. Diese Festlegung bindet alle Netzbetreiber und Diensteanbieter, die Rufnummern in Deutschland vergeben und verwalten — die Deutsche Telekom AG und deren Tochtergesellschaft Telekom Deutschland GmbH, Vodafone GmbH, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sowie alle virtuellen Netzbetreiber (MVNOs) und Festnetz-ISPs.
Der Prozess der Rufnummernportierung in Deutschland läuft in der Praxis wie folgt ab: Der Rufnummerninhaber stellt beim aufnehmenden Anbieter (neuer Netzbetreiber) einen Portierungsantrag. Der aufnehmende Anbieter leitet den Antrag an den abgebenden Anbieter (bisheriger Netzbetreiber) weiter. Der abgebende Anbieter prüft die Identität des Antragstellers und die Portierungsberechtigung. Die technische Portierung erfolgt nach BNetzA-Festlegung innerhalb von maximal 1 Werktag. Während des Portierungsvorgangs ist die Rufnummer für einen kurzen Zeitraum (typischerweise wenige Stunden) nicht erreichbar.
TKG § 67a ist eine Ergänzung zu § 67 und regelt den Vergütungsanspruch bei unberechtigter Portierungsverzögerung: Wenn der abgebende Anbieter die Portierung ohne sachlichen Grund über 7 Tage hinauszögert, hat der Rufnummerninhaber einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung für den entstandenen Schaden. Die BNetzA kann bei systematischen Portierungsverzögerungen regulatorisch eingreifen und Sanktionen gegen den verzögernden Anbieter verhängen.
BGB § 309 Nr. 13 (Klauselverbot) schützt Rufnummerninhaber vor AGB-Klauseln, die die Portierung erschweren, verteuern oder de facto unmöglich machen. Klauseln, die Portierungsgebühren vorsehen, übermäßige bürokratische Hürden aufstellen oder lange Portierungsfristen festlegen, sind nach § 309 Nr. 13 BGB i.V.m. TKG § 67 Abs. 1 unwirksam. Der BGH (III ZR 48/21) hat in einer grundlegenden Entscheidung bestätigt, dass das Portierungsrecht eine verbraucherrechtliche Schutzvorschrift ist, von der zum Nachteil des Rufnummerninhabers nicht durch AGB-Klauseln abgewichen werden darf.
Im europäischen Kontext ist das Portierungsrecht in Art. 106 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC, Richtlinie (EU) 2018/1972) geregelt, den das TKMoG (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 1. Dezember 2021 in deutsches Recht umgesetzt hat. Das Body of European Regulators for Electronic Communications (BEREC) koordiniert die einheitliche Umsetzung des Portierungsrechts in allen EU-Mitgliedstaaten.
Deutschland verwaltet die Rufnummerngassen über die Bundesnetzagentur im Rahmen der nationalen Rufnummernverwaltung (TKG §§ 66 ff.). Mobilfunknummern beginnen in Deutschland mit den Vorwahlen 015, 016 und 017; Festnetznummern beginnen mit der jeweiligen Ortsvorwahl. Nummernblöcke werden von der BNetzA an Netzbetreiber vergeben. Beim Anbieterwechsel durch Portierung bleibt die Rufnummer beim Kunden, wechselt aber die zugehörige technische Route und den Netzbetreiber in der nationalen Rufnummerndatenbank. Für die technische Koordination betreiben die Netzbetreiber in Deutschland gemeinsam die zentrale PORTIERUNGSDATENBANK der Deutschen Gesellschaft für Portierungsmanagement (DGP), die den reibungslosen technischen Datenaustausch beim Portierungsvorgang sicherstellt. Die BNetzA hat mit der Festlegung Az. BK3-16/102 klare Prozessstandards für alle Beteiligten vorgegeben — von der Antragstellung bis zur technischen Freischaltung innerhalb eines Werktags.
Das Portierungsrecht schützt den Verbraucher vor dem sogenannten Wettbewerbssperr-Effekt: Ohne Portierungsrecht würden Verbraucher den Anbieter nicht wechseln, weil sie ihre jahrelang genutzte, bei Kontakten bekannte Rufnummer verlieren würden. Das Recht auf Portierung stärkt daher den Wettbewerb auf dem deutschen Telekommunikationsmarkt und ist ein zentrales Instrument der Marktregulierung durch die BNetzA.
Wann brauchen Sie Rufnummern-Portierung beim Anbieterwechsel Deutschland?
Der Rufnummern-Portierungsantrag in Deutschland wird in verschiedenen Situationen benötigt:
Wechsel des Mobilfunkanbieters nach Ablauf der Mindestlaufzeit: Der häufigste Anwendungsfall — die 24-monatige Mindestlaufzeit ist abgelaufen, der Kunde möchte zu einem günstigeren oder besseren Anbieter wechseln und dabei seine gewohnte Mobilfunknummer behalten. Der Portierungsantrag wird beim neuen Anbieter gestellt, der den gesamten Portierungsprozess koordiniert.
Wechsel vom Mobilfunk zu einem günstigeren MVNO: Viele Verbraucher wechseln von teuren Direkt-Netzbetreibern (Telekom, Vodafone, o2) zu günstigeren virtuellen Netzbetreibern (MVNOs), die auf denselben Netzen operieren — z.B. Congstar (Telekom-Netz), Smartmobil (Telekom-Netz), Simplytel (Telekom-Netz), Otelo (Vodafone-Netz), kabel eins mobil (Vodafone-Netz), Blau (o2-Netz), Ay Yildiz (o2-Netz). Die Rufnummernportierung ist auch zwischen Netzbetreiber und MVNO möglich.
Wechsel des Festnetz- und DSL-Anbieters: Bei einem Wechsel des DSL-Anbieters kann die bestehende Festnetznummer zum neuen ISP mitgenommen werden. Besonders relevant beim Wechsel von analogem oder ISDN-Anschluss auf VoIP (All-IP) oder bei einem Providerwechsel. Technischer Hinweis: Bei ISDN-TK-Anlagen-Anschlüssen (Unternehmen mit Telefonanlagen) ist die Portierung technisch komplexer — es sollte geprüft werden, ob die neue VoIP-Infrastruktur die vorhandene ISDN-Anlage unterstützt.
Wechsel nach vorzeitiger Kündigung mit Sonderkündigungsrecht: Wenn ein Sonderkündigungsrecht nach TKG § 57 Abs. 2 (Preiserhöhung, Leistungsmangel) oder § 58 (Umzug) ausgeübt wird, soll die Rufnummer sofort portiert werden können. Der alte Vertrag muss zum Portierungszeitpunkt noch aktiv sein.
Portierung nach Insolvenz des alten Anbieters: Wenn über das Vermögen des bisherigen Netzbetreibers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollte die Rufnummernportierung so schnell wie möglich beantragt werden, um einen Nummernverlust zu vermeiden. Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich ebenfalls an TKG § 67 gebunden und darf die Portierung nicht verweigern.
Portierung nach Todesfall des Rufnummerninhabers: Bei Tod des Rufnummerninhabers kann der Erbe oder ein bevollmächtigtes Familienmitglied die Rufnummer portieren. Erforderlich: Erbschein oder notariell beglaubigte Vollmacht; Sterbeurkunde; Nachweis der Erbberechtigung. Der abgebende Anbieter kann in diesem Fall eine Identifikationsprüfung vornehmen.
Massenportierung im Unternehmenskontext: Unternehmen mit großen Telefonieanlagen (ISDN-Anlagenanschlüsse, SIP-Trunks) können mehrere hundert Rufnummern gleichzeitig portieren. Bei solchen Massenportierungen ist eine sorgfältige technische Planung erforderlich: Kompatibilität der neuen SIP-Infrastruktur mit bestehenden Telefonanlagen prüfen; Portierungsauftrag in mehrere Tranchen aufteilen; Testportierung einzelner Nummern vor der Massenportierung durchführen. Die BNetzA-Festlegung Az. BK3-16/102 gilt auch für Massenportierungen.
Portierung im Rahmen der Vertragsübernahme (Inhaberwechsel): Bei einem Inhaberwechsel (z.B. Übergabe einer Gewerbetätigkeit, Scheidung, Unternehmensverkauf) kann die Rufnummer gemeinsam mit dem Vertrag auf den neuen Inhaber übertragen werden. Dies erfordert eine dreiseitige Vereinbarung zwischen altem Inhaber, neuem Inhaber und dem Netzbetreiber. Die Portierung als solche ist dabei nicht zwingend erforderlich, wenn die Rufnummer beim gleichen Netzbetreiber verbleibt.
Was gehört in Ihr Rufnummern-Portierung beim Anbieterwechsel Deutschland?
Ein wirksamer Rufnummern-Portierungsantrag in Deutschland muss folgende Kernelemente enthalten:
Vollständige Identifikation des Antragstellers: Name, Anschrift und Kundennummer beim abgebenden Anbieter müssen exakt übereinstimmen. Abweichungen führen zu Portierungsablehnungen. Bei Namensänderungen (z.B. nach Heirat): Nachweis der Namensänderung beifügen. Bei Unternehmensanschlüssen: vollständige Firma, Handelsregisternummer und Name des vertretungsberechtigten Geschäftsführers.
Klare Bezeichnung der zu portierenden Rufnummer: Die Rufnummer muss in vollständiger Form angegeben werden — bei Mobilfunk: mit Vorwahl (0151, 0152 usw.) und vollständiger Nummer; bei Festnetz: mit Ortsvorwahl und Rufnummer. Mehrere Nummern (bei Festnetz-Mehrgeräteanschlüssen, ISDN-Anlagenanschlüssen) sind einzeln aufzulisten.
Portierungstermin: Der gewünschte Portierungstermin ist zentral für die Koordination. Frühestmöglich: 1 Werktag nach Antragseingang. Maximale Portierungsdauer: BNetzA-Festlegung Az. BK3-16/102 beschränkt die Portierungsdauer auf 1 Werktag nach Aktivierungsauftrag. Während der Portierung gibt es eine kurze Unterbrechung (wenige Stunden).
Kündigungserklärung oder separater Kündigungsnachweis: Der Portierungsantrag kann mit der Kündigung des alten Vertrags kombiniert werden. Alternativ: Bei bereits erfolgter Kündigung: Kündigungsbestätigung des alten Anbieters als Nachweis beifügen. Der alte Vertrag muss zum Portierungszeitpunkt noch aktiv sein — wenn er bereits abgelaufen ist, ist die Rufnummer möglicherweise bereits deaktiviert und verloren.
Vollmacht an aufnehmenden Anbieter: Standardmäßig erhält der aufnehmende Anbieter eine Vollmacht, den Portierungsauftrag beim abgebenden Anbieter einzureichen. Diese Vollmacht ist Teil des Portierungsantragsformulars und wird vom Rufnummerninhaber unterzeichnet. Auf forms-legal.com steht dieser Portierungsantrag als strukturiertes Muster für Mobilfunk- und Festnetzkunden in Deutschland bereit. Bei Problemen mit der Portierung steht die BNetzA-Schlichtungsstelle Telekommunikation (TKG § 68) als kostenloser Beschwerdeweg zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Mobilfunkvertrag, Kündigung Mobilfunkvertrag und Internet-Anschluss-Vertrag.
Rufnummerntypen und ihre Besonderheiten bei der Portierung: Nicht alle Rufnummerntypen können in Deutschland portiert werden. Portierbare Nummern: Mobilfunknummern (015x, 016x, 017x); Festnetznummern (Ortsvorwahlnummern, 030 Berlin, 089 München usw.); VoIP-Nummern innerhalb des gleichen Ortsnetzes. Nicht oder eingeschränkt portierbare Nummern: 0800-Nummern (Servicenummern) können portiert werden, aber der Prozess ist aufwendiger; 0900-Nummern (Premium-Rate) sind grundsätzlich nicht portierbar; 0180-Nummern (Shared-Cost) haben spezifische Regelungen. IDN-Nummern (Integrated Digital Networks): Bei Nummern aus ISDN-Mehrgeräte- oder Anlagenanschlüssen muss die Portierung koordiniert mit der Umstellung auf SIP/VoIP erfolgen.
Rufnummernportierungskennung (RNPK) — das technische Schlüsselelement: Die RNPK (auch Portierungs-PIN oder KdNr genannt) ist ein vom abgebenden Anbieter vergebener Code, der dem aufnehmenden Anbieter eine zweifelsfreie Identifikation des zu portierenden Anschlusses ermöglicht. Der abgebende Anbieter muss die RNPK nach TKG § 67 Abs. 1 auf Anfrage kostenlos und innerhalb von 1 Werktag mitteilen. Verweigert oder verzögert der abgebende Anbieter die Herausgabe der RNPK, ist das eine Verletzung von TKG § 67 — der Betroffene kann Beschwerde bei der BNetzA einlegen.
Nachweis der Antragsteller-Identität: Der aufnehmende Anbieter ist verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu prüfen, bevor er den Portierungsauftrag an den abgebenden Anbieter weiterleitet. Akzeptierte Identifikationsmittel: Personalausweis oder Reisepass (bei persönlichem Vertragsabschluss im Shop); Kopie des Ausweises (bei Online-Abschluss, oft per Foto-ID oder Video-Ident-Verfahren); Kundennummer und letzten vier Ziffern der IBAN (vereinfachte Identifikation bei bekanntem Bestandskunden). Diese Identitätsprüfung schützt vor unberechtigten Portierungen durch Dritte (Rufnummerndiebstahl durch Social Engineering).
Koordination von Kündigung und Portierung für nahtlosen Übergang: Der optimale Ablauf: (1) Neuen Vertrag beim aufnehmenden Anbieter abschließen und Portierungsauftrag stellen; (2) Gleichzeitig oder unmittelbar danach den alten Vertrag kündigen (TKG § 57 Abs. 1); (3) Portierungstermin auf das Ende der Kündigungsfrist des alten Vertrags koordinieren; (4) Am Portierungstag: kurze Unterbrechung von wenigen Stunden. Durch diese koordinierte Vorgehensweise ist der Kunde nahtlos erreichbar — ohne Unterbrechung oder Übergangszeit mit neuer Nummer.
Besonderheiten bei Multi-SIM und eSIM: Bei Mobilfunkverträgen mit mehreren SIM-Karten (Haupt-SIM + Zusatz-SIM für Tablet oder Smartwatch) sind die Rufnummern der Zusatz-SIM-Karten in der Regel nicht unabhängig portierbar. Nur die Hauptrufnummer des Vertrags kann portiert werden. Bei eSIM: Die technische Portierung eines eSIM-Anschlusses erfolgt durch Übertragung des eSIM-Profils vom alten auf den neuen Anbieter; dies erfordert ein eSIM-kompatibles Endgerät und die Deaktivierung des alten eSIM-Profils nach erfolgreicher Portierung.
So füllen Sie Ihr Rufnummern-Portierung beim Anbieterwechsel Deutschland aus
Das Ausfüllen des Rufnummern-Portierungsantrags für Deutschland erfordert präzise Angaben zur Identifikation und Koordination:
Erster Schritt: Rufnummernportierungskennung (RNPK) beim alten Anbieter erfragen. Bevor der Portierungsantrag ausgefüllt wird: RNPK oder Portierungs-PIN beim alten Anbieter erfragen. Diese Kennung ermöglicht dem aufnehmenden Anbieter die eindeutige Identifikation des Anschlusses beim abgebenden Anbieter. Der alte Anbieter ist nach TKG § 67 verpflichtet, die RNPK auf Anfrage kostenlos und innerhalb von 1 Werktag mitzuteilen.
Zweiter Schritt: Identifikationsdaten genau übereinstimmen lassen. Name, Adresse und Kundennummer müssen exakt mit den Daten im alten Vertrag übereinstimmen. Unterschiede — auch geringfügige — führen zu Portierungsablehnungen. Überprüfen Sie: Exakte Schreibweise des Namens (Sonderzeichen, Umlaute). Adresse wie im alten Vertrag registriert (evtl. noch alte Adresse wenn kein Adressupdate vorgenommen).
Dritter Schritt: Portierungstermin realistisch wählen. Der Portierungstermin muss nach Ablauf der Mindestlaufzeit (bei ordentlicher Kündigung) oder nach Ausübung eines Sonderkündigungsrechts liegen. Wählen Sie den Portierungstermin so, dass der neue Anschluss zum gleichen Zeitpunkt aktiviert wird — um eine Unterbrechung der Erreichbarkeit zu minimieren. Tipp: Planen Sie den Portierungstag für einen Dienstag oder Mittwoch — an Montagen und Freitagen sind Portierungen häufig überlastet.
Vierter Schritt: Vollmacht an aufnehmenden Anbieter erteilen. Der Portierungsantrag enthält standardmäßig eine Vollmacht, die es dem aufnehmenden Anbieter erlaubt, im Namen des Antragstellers beim abgebenden Anbieter die Portierung zu beauftragen. Lesen Sie diese Vollmacht sorgfältig — sie beschränkt sich auf den Portierungsvorgang.
Fünfter Schritt: Kündigung des alten Vertrags sicherstellen. Prüfen Sie, ob die Kündigung des alten Vertrags separat erfolgt ist oder mit dem Portierungsantrag kombiniert wird. Vorsicht: Nur kündigen, wenn auch der neue Vertrag bereits abgeschlossen ist. Doppelzahlung vermeiden: Kündigung zum gleichen Datum wie Portierungstermin anstreben.
Sechster Schritt: Bestätigung des Portierungsantrags aufbewahren. Der aufnehmende Anbieter bestätigt den Portierungsantrag schriftlich oder per E-Mail. Bewahren Sie diese Bestätigung auf — sie ist der Nachweis, dass der Portierungsprozess korrekt eingeleitet wurde. Bei Problemen dient die Bestätigungsnummer als Referenz für Beschwerden bei der BNetzA.
Siebter Schritt: Am Portierungstag erreichbar bleiben. Stellen Sie sicher, dass Sie am vereinbarten Portierungstag erreichbar sind und Ihr Gerät in Betrieb ist. Schalten Sie Ihr Mobiltelefon am Portierungstag mehrfach aus und wieder ein — dies beschleunigt die Übernahme des neuen Netzwerks nach Abschluss der Portierung. Nach erfolgreicher Portierung: Testen Sie alle Funktionen (eingehende Anrufe, ausgehende Anrufe, SMS, Datendienste) und prüfen Sie, ob die neue SIM-Karte korrekt im Netz des aufnehmenden Anbieters registriert ist.
Rechtliche Anforderungen für Rufnummern-Portierung beim Anbieterwechsel Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Rufnummernportierung in Deutschland ergeben sich aus dem TKG, BGB, der BNetzA-Festlegung und dem EECC.
TKG § 67 (Rufnummernportierung): TKG § 67 Abs. 1 gewährt jedem Inhaber einer deutschen Rufnummer das Recht auf kostenlose Portierung bei Anbieterwechsel. Der abgebende Anbieter ist nach § 67 Abs. 2 verpflichtet, die Portierung unverzüglich zu ermöglichen. Ablehnungsgründe: Nur in engen, gesetzlich definierten Fällen zulässig (z.B. ausstehende Beträge für bereits erbrachte Dienste nach vorheriger Mahnung — strittig, ob dies als Ablehnungsgrund ausreicht; BNetzA neigt zu restriktiver Auslegung). Die Portierung muss innerhalb von 1 Werktag nach Beauftragung durch den aufnehmenden Anbieter erfolgen (BNetzA-Festlegung Az. BK3-16/102).
TKG § 67a (Vergütungsanspruch): Bei unberechtigter Portierungsverzögerung über 7 Tage hat der Rufnummerninhaber einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den verzögernden Anbieter. Dieser Vergütungsanspruch ist neben dem allgemeinen Schadensersatzanspruch nach BGB §§ 280 ff. geltend zu machen.
BNetzA-Festlegung Portierung (Az. BK3-16/102): Die BNetzA hat in dieser Regulierungsverfügung die technischen und prozessualen Mindeststandards für Rufnummernportierungen festgelegt: maximale Portierungsdauer 1 Werktag; Informationspflichten gegenüber dem Antragsteller; Koordination zwischen abgebendem und aufnehmendem Anbieter; Behandlung von Portierungsablehnungen; Eskalationsverfahren bei Streitigkeiten. Alle Netzbetreiber in Deutschland, die Nummern vergeben, sind nach TKG § 132 an die BNetzA-Festlegung gebunden.
BGB § 309 Nr. 13 (AGB-Klauselverbot): AGB-Klauseln, die die Portierung erschweren, sind nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam: Klauseln, die Portierungsgebühren vorsehen. Klauseln, die überlange Bearbeitungsfristen festlegen (z.B. 30 Tage statt 1 Werktag). Klauseln, die Voraussetzungen für die Portierung festlegen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Klauseln, die die Portierung von der vollständigen Zahlung aller offenen Beträge abhängig machen.
EECC Art. 106 (Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation, Richtlinie (EU) 2018/1972): Art. 106 EECC legt das unionsrechtliche Portierungsrecht fest, das in TKG § 67 umgesetzt wurde. Das BEREC (Body of European Regulators for Electronic Communications) koordiniert die einheitliche Umsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten und veröffentlicht Berichte über Portierungszeiten und -qualität in der EU.
Häufige Fehler bei Ihrem Rufnummern-Portierung beim Anbieterwechsel Deutschland
Fehler bei der Rufnummernportierung in Deutschland führen zu Ablehnungen, Nummernverlust und ungeplanten Unterbrechungen.
Fehler 1: Portierungsantrag mit falschem Namen oder falscher Adresse. Der häufigste Ablehnungsgrund: Der Name oder die Adresse im Portierungsantrag stimmt nicht exakt mit den beim abgebenden Anbieter hinterlegten Daten überein. Ursache: Namensänderung nach Heirat nicht beim alten Anbieter gemeldet; Adressänderung nach Umzug nicht aktualisiert; abweichende Schreibweisen (Sonderzeichen, Bindestrich). Lösung: Vor dem Portierungsantrag beim alten Anbieter die hinterlegten Kundendaten abfragen und den Antrag mit exakt diesen Daten ausfüllen.
Fehler 2: Portierungsantrag stellen, wenn der alte Vertrag bereits abgelaufen ist. Wenn der alte Mobilfunk- oder Festnetzvertrag bereits abgelaufen und die Rufnummer deaktiviert wurde, ist eine Portierung technisch nicht mehr möglich — die Rufnummer ist dann verloren. Lösung: Portierungsantrag rechtzeitig stellen, bevor der alte Vertrag endet. Als Faustregel: Portierung mindestens 2 Wochen vor Vertragsende des alten Anbieters beantragen.
Fehler 3: Neue Nummer aktiviert, bevor Portierung abgeschlossen ist. Wenn der neue Anbieter eine neue Rufnummer aktiviert, bevor die Portierung abgeschlossen ist, kann es zu Konflikten kommen. In einigen Fällen führt eine vorzeitige Aktivierung der neuen Nummer dazu, dass die Portierung der alten Nummer scheitert. Lösung: Beim neuen Anbieter explizit anfragen, ob die Aktivierung des neuen Anschlusses mit dem Portierungstermin koordiniert wird.
Fehler 4: Portierungsverzögerung nicht aktiv verfolgen. Wenn der abgebende Anbieter die Portierung verzögert, bleibt der Antragsteller oft passiv. Die Portierung muss innerhalb von 1 Werktag abgeschlossen sein — bei Überschreitung: sofort bei der BNetzA beschweren und Vergütungsanspruch nach TKG § 67a geltend machen.
Fehler 5: ISDN-TK-Anlagen-Portierung ohne Vorabprüfung der Kompatibilität. Unternehmen mit ISDN-Telefonanlagen portieren oft Festnetznummern, ohne die Kompatibilität der vorhandenen Anlage mit VoIP/SIP zu prüfen. Ältere ISDN-Anlagen (ISDN-S2M-Anschlüsse mit Primärmultiplexanschluss) sind mit modernen VoIP-Lösungen nicht direkt kompatibel — es werden SIP-zu-ISDN-Gateways oder eine neue Telefonanlage benötigt. Lösung: Vor der Portierung die Kompatibilität der vorhandenen TK-Anlage mit dem aufnehmenden VoIP-Anbieter prüfen.
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Die Rufnummernportierung in Deutschland muss nach der BNetzA-Festlegung Portierung (Az. BK3-16/102) innerhalb von 1 Werktag nach dem vereinbarten Portierungstermin abgeschlossen sein. In der Praxis läuft die eigentliche technische Portierung meist innerhalb weniger Stunden ab. Der gesamte Prozess vom Stellen des Portierungsantrags bis zum Abschluss der Portierung dauert in der Regel 1–5 Werktage: (1) Antragstellung beim aufnehmenden Anbieter: Tag 0. (2) Weiterleitung des Portierungsauftrags an den abgebenden Anbieter: Tag 0–1. (3) Prüfung und Freigabe durch abgebenden Anbieter: Tag 1–3. (4) Technische Portierung: vereinbarter Portierungstag. (5) Unterbrechung der Erreichbarkeit während der technischen Portierung: wenige Stunden (typischerweise 2–4 Stunden). Faktor Wochentag: Portierungen werden nur an Werktagen durchgeführt. Anträge am Freitagnachmittag können erst am nächsten Montag bearbeitet werden. Wenn der abgebende Anbieter die Portierung ohne sachlichen Grund über 7 Tage hinauszögert, hat der Rufnummerninhaber einen Vergütungsanspruch nach TKG § 67a. Bei Portierungsverzögerungen: Beschwerde bei der BNetzA einlegen.
Nein — der abgebende Anbieter (alter Netzbetreiber) darf die Rufnummernportierung in Deutschland grundsätzlich nicht verweigern. Das Recht auf Portierung ist in TKG § 67 gesetzlich verankert und kann nicht durch AGB-Klauseln ausgeschlossen werden (BGB § 309 Nr. 13). Erlaubte Ablehnungsgründe (sehr eng): (1) Falsche Antragstellerdaten: Wenn die im Portierungsantrag genannten Daten (Name, Adresse, Kundennummer) nicht mit den beim abgebenden Anbieter hinterlegten Daten übereinstimmen, ist eine Ablehnung formal möglich — aber der Anbieter sollte den Antragsteller auf den Fehler hinweisen, nicht einfach ablehnen. (2) Rufnummer bereits deaktiviert: Wenn die Rufnummer beim abgebenden Anbieter bereits deaktiviert wurde (z.B. weil der alte Vertrag bereits abgelaufen ist), kann sie nicht mehr portiert werden. Nicht erlaubte Ablehnungsgründe: Offene Zahlungsrückstände beim alten Anbieter (str. — BNetzA tendiert dazu, dies als unzulässigen Ablehnungsgrund zu behandeln). Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen (der Vertrag muss zwar gekündigt werden, aber die Portierung selbst darf nicht davon abhängig gemacht werden). Was bei unberechtigter Ablehnung zu tun ist: Schriftlicher Widerspruch beim alten Anbieter. Beschwerde bei der BNetzA ([email protected]). Schlichtungsverfahren nach TKG § 68.
Nein — die Rufnummernportierung ist für den Rufnummerninhaber in Deutschland kostenlos. Das ist in TKG § 67 Abs. 1 ausdrücklich geregelt: Der abgebende Anbieter darf keine Portierungsgebühren erheben. AGB-Klauseln, die Portierungsgebühren vorsehen, sind nach TKG § 67 Abs. 1 i.V.m. BGB § 309 Nr. 13 unwirksam. Was kostenlos sein muss: Die Rufnummernportierung selbst (Übertragung der Rufnummer vom alten zum neuen Anbieter). Die Rufnummernportierungskennung (RNPK), die der Antragsteller beim alten Anbieter erfragen muss. Die Koordination zwischen abgebendem und aufnehmendem Anbieter. Was kostenpflichtig sein kann (keine Portierungsgebühr): Der neue Vertrag beim aufnehmenden Anbieter (normale Vertragsgebühren). Einmaliges Bereitstellungsentgelt für den neuen Anschluss (Schaltungsgebühr). Die Kündigung des alten Vertrags (keine Gebühr, aber evtl. Restzahlungen für die verbleibende Mindestlaufzeit bei vorzeitiger Kündigung ohne Sonderkündigungsrecht). Was zu tun ist, wenn der alte Anbieter Portierungsgebühren verlangt: Ablehnen und auf TKG § 67 Abs. 1 verweisen. Schriftlicher Widerspruch. Bei weiterer Forderung: Beschwerde bei der BNetzA.
Ja — das Portierungsrecht nach TKG § 67 gilt in Deutschland sowohl für Mobilfunknummern als auch für Festnetznummern (Ortsvorwahlnummern). Die Portierung einer Festnetznummer ist prinzipiell genauso unkompliziert wie die Portierung einer Mobilfunknummer, kann aber technisch komplexer sein: (1) DSL/Kabel-zu-VoIP-Wechsel (All-IP): Beim Wechsel von einem analogen oder ISDN-Anschluss auf einen VoIP-basierten Anschluss (seit der flächendeckenden Umstellung auf All-IP) wird die Festnetznummer als VoIP-Rufnummer portiert. Der neue Anbieter stellt VoIP-Zugangsdaten für den eigenen Router zur Verfügung. (2) ISDN-TK-Anlagenanschlüsse in Unternehmen: Bei der Portierung von Mehrkanal-ISDN-Anschlüssen (S2M, ISDN-30) auf SIP-Trunks sind ISDN-zu-SIP-Gateways oder eine neue IP-TK-Anlage erforderlich. Diese Umstellung erfordert professionelle IT-Begleitung. (3) Ortsgebundenheit von Festnetznummern: Festnetznummern sind an eine Ortsvorwahl gebunden. Beim Umzug in eine andere Stadt mit anderer Vorwahl kann die alte Ortsnummer nicht portiert werden — nur innerhalb des gleichen Ortsnetzes (gleiche Vorwahl) ist die Portierung bei Umzügen möglich. Schritte bei Festnetz-Portierung: Alte Festnetznummer und vollständige Kundennummer beim alten Anbieter erfragen; Portierungsauftrag beim neuen Anbieter stellen; gleichzeitig alten Vertrag kündigen; Koordination sicherstellen, dass am Portierungstag der neue Anschluss bereits aktiv ist.
Die Rufnummernportierungskennung (RNPK) ist ein sicherheitstechnisches Merkmal, das bei der Rufnummernportierung in Deutschland eingesetzt wird, um sicherzustellen, dass nur der tatsächliche Rufnummerninhaber die Portierung veranlassen kann. Die RNPK verhindert, dass unbefugte Dritte eine Rufnummer ohne Zustimmung des Inhabers portieren können (SIM-Swap-Angriffe). Art und Verwendung der RNPK: Bei Mobilfunk: oft eine vierstellige PIN oder ein alphanumerischer Code. Bei Festnetz: eine Referenznummer oder Buchstaben-Zahlen-Kombination. Die RNPK wird vom aufnehmenden Anbieter im Rahmen des Portierungsantrags beim abgebenden Anbieter abgeglichen. Wie erhalten Sie die RNPK: Anfrage beim alten Anbieter per Telefon (Kundenservice) oder Online-Kundenportal. Der alte Anbieter ist nach TKG § 67 verpflichtet, die RNPK kostenlos und innerhalb von 1 Werktag auf Anfrage des Rufnummerninhabers mitzuteilen. Vorsicht bei Phishing: Geben Sie Ihre RNPK niemals an unbekannte Dritte weiter. Seriöse neue Anbieter erfragen die RNPK ausschließlich im Rahmen des offiziellen Portierungsformulars — niemals per unaufgefordertem Anruf oder E-Mail. Wenn Ihr alter Anbieter die RNPK-Herausgabe verweigert oder verzögert: Beschwerde bei der BNetzA.
Wenn ein Mobilfunk- oder Festnetzvertrag endet, ohne dass die Rufnummer portiert wird, verfällt die Rufnummer nach einer Haltefrist. Der bisherige Anbieter ist dann nach den Rufnummernvergaberegeln der BNetzA berechtigt, die Rufnummer einem neuen Kunden zuzuteilen. Haltefristen: Bei Mobilfunk: die meisten deutschen Netzbetreiber und MVNOs halten Rufnummern nach Vertragsende für 30–90 Tage. Innerhalb dieser Haltefrist ist eine Reaktivierung oder Portierung noch möglich — danach nicht mehr. Bei Festnetz: ähnliche Haltefristen, bei Inaktivität wird die Rufnummer freigegeben. Folgen des Rufnummernverlusts: Die Rufnummer kann nicht mehr zurückgeholt werden. Alle Kontakte, die unter dieser Nummer gespeichert haben, können den bisherigen Inhaber nicht mehr erreichen. Bei Geschäftsnummern: Verlust von Kunden-Erreichbarkeit, Werbematerialien müssen aktualisiert werden. Wichtig für Auslandsaufenthalte: Wenn Sie sich längere Zeit im Ausland aufhalten und den deutschen Anschluss nicht nutzen, kann die Rufnummer bei Inaktivität deaktiviert werden. Tipp: Bei geplanter langer Abwesenheit: SIM-Karte im Inland nutzen oder zumindest monatliche Mindestzahlung leisten, um die Rufnummer aktiv zu halten. Wenn Sie eine Rufnummer langfristig behalten möchten: Aktiven Vertrag mit niedrigen Grundgebühren nutzen (z.B. Prepaid-SIM mit gelegentlicher Aufladung) oder in einen Tarif mit Mindestnutzungspflicht wechseln.
Ja — bis kurz vor dem eigentlichen Portierungsvorgang ist die Rufnummer beim alten Anbieter noch aktiv und Anrufe können empfangen werden. Nur während des technischen Umschaltvorgangs — der in der Praxis meist zwischen 2 und 6 Stunden dauert — ist die Rufnummer kurzzeitig nicht erreichbar. Typischer Ablauf am Portierungstag: (1) Bis ca. 08:00–10:00 Uhr Portierungstag: Rufnummer noch beim alten Anbieter aktiv. (2) Technische Portierung (2–6 Stunden): Rufnummer nicht erreichbar (weder beim alten noch beim neuen Anbieter). (3) Nach Abschluss der Portierung: Rufnummer beim neuen Anbieter aktiv, eingehende Anrufe und SMS kommen beim neuen Anbieter an. Empfehlung für den Portierungstag: Falls möglich, wählen Sie einen Portierungstag, an dem Sie keine wichtigen Anrufe erwarten (z.B. nicht am Tag eines wichtigen Geschäftstermins). Informieren Sie wichtige Kontakte vorab über die kurzzeitige Nicht-Erreichbarkeit. Bereiten Sie eine alternative Erreichbarkeit vor (z.B. zweites Gerät mit aktiver SIM). Hinweis zu SMS während der Portierung: Eingehende SMS, die während der Portierungsunterbrechung gesendet werden, können möglicherweise verloren gehen oder erst verspätet ankommen — je nach Netzbetreiber und Konfiguration. Für zeitkritische Kommunikation (z.B. TAN-Nachrichten für Online-Banking) sollten Sie die Mobilnummer erst nach der abgeschlossenen Portierung bei der Bank aktualisieren.
Ein Portierungsabbruch (Rücknahme des Portierungsantrags) ist prinzipiell möglich, aber an zeitliche Grenzen gebunden: Portierungsantrag widerrufen (vor technischer Durchführung): Wenn der Portierungsauftrag noch nicht technisch umgesetzt wurde, kann der Antragsteller den Portierungsauftrag beim aufnehmenden Anbieter widerrufen. Wichtig: Das muss vor dem vereinbarten Portierungstermin geschehen. Der aufnehmende Anbieter leitet den Widerruf an den abgebenden Anbieter weiter. Portierung rückgängig machen (nach technischer Durchführung — Rückportierung): Eine bereits abgeschlossene Portierung kann technisch rückgängig gemacht werden — das nennt sich Rückportierung. Dafür muss ein neuer Portierungsauftrag gestellt werden, der die Rufnummer zurück zum ursprünglichen Anbieter oder zu einem anderen Anbieter portiert. Voraussetzung: Der ursprüngliche Anbieter muss bereit sein, die Rufnummer zurückzunehmen — das ist rechtlich nicht erzwingbar, wenn dort der Vertrag bereits gekündigt wurde. Kosten: Eine Rückportierung ist nach TKG § 67 ebenfalls kostenlos (es handelt sich um eine reguläre Portierung). Zeitaufwand: 1–5 Werktage (wie bei jeder regulären Portierung). Empfehlung: Überlegen Sie den Anbieterwechsel sorgfältig und prüfen Sie alle Konditionen des neuen Anbieters, bevor Sie den Portierungsantrag stellen. Eine Portierung ist zwar rückgängig zu machen, aber der Prozess ist zeitaufwendig und führt zu weiteren Unterbrechungen der Erreichbarkeit.
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