DSGVO-Löschungsantrag Deutschland
Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden)
Briefkopf
[Antragsteller Name] [Antragsteller Adresse] E-Mail: [Antragsteller E-Mail] [Verantwortlicher Name] [Verantwortlicher Adresse] E-Mail / Datenschutzkontakt: [Verantwortlicher E-Mail] Datum: [Antragsdatum]
Betreff
Antrag auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden)
Anschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit mache ich von meinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU-Verordnung 2016/679) geltend und beantrage die unverzügliche Löschung der nachfolgend bezeichneten personenbezogenen Daten. 1. ZU LÖSCHENDE DATEN Bitte löschen Sie folgende meiner gespeicherten personenbezogenen Daten: [Betroffene Daten] 2. RECHTSGRUNDLAGE MEINES LÖSCHUNGSANSPRUCHS Mein Anspruch auf Löschung stützt sich auf: [Löschungsgrund] 3. ERGÄNZENDE ANGABEN ZUR IDENTIFIKATION [Zusatz-Informationen] 4. BENACHRICHTIGUNG VON DRITTEMPFÄNGERN Ich fordere Sie auf, gemäß Art. 19 DSGVO alle Empfänger, denen Sie meine personenbezogenen Daten offenbart haben, über die Löschung zu unterrichten — sofern dies nicht unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Bitte teilen Sie mir mit, welche Empfänger Sie informiert haben: [Drittempfänger] 5. ANTWORTFRIST Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO haben Sie mir gegenüber unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags, Auskunft über die ergriffenen Maßnahmen zu erteilen. Diese Frist kann bei komplexen Anträgen um weitere zwei Monate verlängert werden; in diesem Fall sind Sie verpflichtet, mich binnen eines Monats über die Verlängerung und die Gründe hierfür zu informieren. Falls Sie die Löschung ablehnen, sind Sie gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO verpflichtet, mich über die Gründe der Ablehnung und über mein Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie auf gerichtlichen Rechtsbehelf zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen, [Antragsteller Name] [Antragsteller Adresse]
Rechtlicher Hinweis
RECHTLICHE HINWEISE: Dieses Schreiben dient der Geltendmachung des Rechts auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) gemäß Art. 17 DSGVO. Einschlägige Rechtsgrundlagen: — Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) — Art. 12 DSGVO: Transparente Kommunikation, Antwortfrist 1 Monat — Art. 19 DSGVO: Mitteilungspflicht gegenüber Empfängern — § 35 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz): Ergänzende Löschpflichten im deutschen Recht — EuGH C-131/12 (Google Spain, 2014): Grundlegendes Urteil zum Recht auf Vergessenwerden Bei Nichterfüllung innerhalb der gesetzlichen Frist können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Landesdatenschutzbeauftragter Ihres Bundeslandes) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden. Weitere Informationen und Muster auf forms-legal.com.
Antragsteller (betroffene Person)
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Signature
Was ist DSGVO-Löschungsantrag Deutschland?
Der DSGVO-Löschungsantrag in Deutschland ist ein formelles Schreiben, mit dem eine betroffene Person das in Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU-Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) verankerte Recht auf Löschung — auch als Recht auf Vergessenwerden bekannt — gegenüber einem Verantwortlichen (Controller) geltend macht. Das Recht auf Löschung gehört zu den zentralen Betroffenenrechten der DSGVO und ist seit dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich der Bundesrepublik Deutschland, unmittelbar anwendbares Recht.
Art. 17 Abs. 1 DSGVO normiert das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn einer der abschließend geregelten Löschungsgründe vorliegt. In Deutschland wird das Recht auf Löschung durch § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) ergänzt, der spezifische nationale Regelungen — etwa für automatisiert verarbeitete Daten und für Daten in nicht-automatisierten Dateisystemen — enthält.
Das Recht auf Vergessenwerden wurde durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in dem wegweisenden Urteil C-131/12 (Google Spain SL und Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos und Mario Costeja González, 13. Mai 2014) begründet, noch bevor die DSGVO in Kraft trat. Der EuGH entschied, dass Suchmaschinenbetreiber verpflichtet sein können, Links zu personenbezogenen Informationen aus ihren Suchergebnissen zu entfernen, auch wenn die verlinkten Inhalte auf den Ursprungsseiten rechtmäßig veröffentlicht wurden. Dieses Prinzip wurde in Art. 17 DSGVO kodifiziert und gilt für alle Verantwortlichen — nicht nur für Suchmaschinen.
In Deutschland überwachen der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und die 16 Landesbeauftragten für den Datenschutz die Durchsetzung des Rechts auf Löschung. Die Datenschutzkonferenz (DSK) — das Gremium der deutschen Datenschutzbehörden — hat in mehreren Entschließungen konkretisiert, wie Verantwortliche mit Löschungsanträgen umgehen müssen. Verbraucher, Nutzer von Online-Plattformen, Arbeitnehmer und Patienten in Deutschland können dieses Recht gegenüber allen Unternehmen, Behörden und Organisationen geltend machen, die ihre personenbezogenen Daten verarbeiten.
Der Löschungsantrag auf forms-legal.com enthält alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach Art. 12, 17 und 19 DSGVO sowie die Hinweise auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des BDSG. Das Muster ist für alle häufigen Löschungsszenarien in Deutschland geeignet: Kündigung von Online-Konten, Widerruf von Marketingeinwilligungen, Löschung von Kundendaten nach Vertragsende, Entfernung von Beiträgen aus sozialen Netzwerken.
Wann brauchen Sie DSGVO-Löschungsantrag Deutschland?
Ein DSGVO-Löschungsantrag in Deutschland ist in allen Situationen sinnvoll, in denen ein Verantwortlicher personenbezogene Daten speichert, die nicht mehr für den ursprünglichen Zweck benötigt werden oder deren Verarbeitung auf andere Weise unrechtmäßig geworden ist. Art. 17 Abs. 1 DSGVO nennt abschließend sechs Löschungsgründe.
Einwilligungswiderruf (Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO): Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich auf Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruhte und Sie diese Einwilligung widerrufen, besteht ein sofortiger Löschungsanspruch, sofern keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegt. Typische Anwendungsfälle: Widerruf der Einwilligung zur Marketingkommunikation (Newsletter, E-Mail-Werbung); Löschung von Nutzerprofilen bei Online-Plattformen nach dem Opt-out.
Zweckfortfall (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO): Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig. Beispiele: Kundendaten nach Abwicklung des Kaufvertrags und Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 438 BGB: 2 Jahre, bei Arglist 3 Jahre nach § 195 BGB); Bewerberdaten nach Abschluss des Einstellungsverfahrens (die Datenschutzkonferenz DSK empfiehlt Löschung nach 6 Monaten).
Widerspruch nach Art. 21 DSGVO (Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO): Nach einem Widerspruch gegen die Verarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) muss der Verantwortliche die Daten löschen, sofern keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung überwiegen.
Unrechtmäßige Verarbeitung (Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO): Wenn personenbezogene Daten ohne gültige Rechtsgrundlage verarbeitet wurden — z.B. bei fehlender oder unwirksamer Einwilligung, bei Zweckentfremdung der Daten — besteht ein sofortiger Löschungsanspruch. Dies betrifft häufig Fälle, in denen Unternehmen Daten ohne ausreichende Transparenz nach Art. 13 DSGVO erhoben haben.
Suchmaschinenlöschung (EuGH C-131/12 Google Spain): Betroffene Personen können auf Grundlage des EuGH-Urteils und Art. 17 DSGVO von Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass bestimmte Suchergebnisse, die personenbezogene Informationen enthalten, aus den Suchergebnissen entfernt werden. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 476/18 — Recht auf Vergessen I, 27. Juli 2021) die Anforderungen für die Abwägung zwischen Datenschutz und Pressefreiheit konkretisiert.
Was gehört in Ihr DSGVO-Löschungsantrag Deutschland?
Ein wirksamer DSGVO-Löschungsantrag in Deutschland muss bestimmte Mindestangaben enthalten, damit der Verantwortliche ihn eindeutig prüfen und bearbeiten kann. Das Muster auf forms-legal.com deckt alle gesetzlich relevanten Bestandteile ab.
Identifikation der betroffenen Person: Der Antrag muss Ihren vollständigen Namen und Ihre Kontaktdaten enthalten, damit der Verantwortliche Ihre gespeicherten Daten identifizieren kann. Nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO ist der Verantwortliche berechtigt, bei begründetem Zweifel an Ihrer Identität zusätzliche Informationen zur Bestätigung anzufordern — etwa eine Kopie des Personalausweises (jedoch nur so viel wie nötig, d.h. häufig ausreichend geschwärzt). Die Anforderung eines vollständigen Ausweiskopie ohne konkreten Anlass ist nach Ansicht der deutschen Datenschutzbehörden unverhältnismäßig.
Präzise Benennung der zu löschenden Daten: Soweit möglich sollten Sie die Datenkategorien benennen (Nutzerkonto, Kaufhistorie, Newsletter-Anmeldung, IP-Adressen, Profildaten in sozialen Netzwerken). Falls Sie nicht wissen, welche Daten gespeichert sind, empfiehlt es sich, zunächst eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO zu stellen und dann gezielt Löschung zu beantragen.
Rechtsgrundlage des Löschungsanspruchs (Art. 17 Abs. 1 DSGVO): Der Antrag sollte die konkrete rechtliche Grundlage des Löschungsanspruchs benennen (lit. a bis f des Art. 17 Abs. 1 DSGVO). Dies erleichtert dem Verantwortlichen die Prüfung und stärkt die Durchsetzbarkeit des Antrags.
Forderung zur Benachrichtigung von Drittempfängern (Art. 19 DSGVO): Wenn der Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben hat (z.B. an Werbepartner, Dienstleister, Tochtergesellschaften), muss er diese gemäß Art. 19 DSGVO über Ihren Löschungsantrag informieren. Das Muster enthält diese Forderung standardmäßig.
Antwortfrist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO): Der Verantwortliche muss innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags antworten. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann er die Frist um zwei weitere Monate verlängern, muss Sie aber innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und die Gründe informieren. Antwortet der Verantwortliche nicht oder weist er den Antrag ab, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde (z.B. Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, LDA; Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW) oder beim BfDI (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) einlegen.
Das Muster auf forms-legal.com ist speziell auf die Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts zugeschnitten und berücksichtigt die Ergänzungen durch das BDSG (§ 35 BDSG) sowie die Leitlinien der Datenschutzkonferenz (DSK). Verwandte Dokumente auf forms-legal.com: DSGVO-Auskunftsanfrage (Art. 15 DSGVO) und Datenschutzerklärung für Websites.
So füllen Sie Ihr DSGVO-Löschungsantrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des DSGVO-Löschungsantrags in Deutschland ist unkompliziert. Die folgenden Schritte helfen Ihnen, den Antrag korrekt zu erstellen und effektiv einzureichen.
Erster Schritt: Ihre persönlichen Angaben. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen und Ihre vollständige Postanschrift ein. Fügen Sie die E-Mail-Adresse hinzu, unter der Sie beim Verantwortlichen gespeichert sind — dies erleichtert die Identifikation Ihrer Daten erheblich. Geben Sie das aktuelle Datum an.
Zweiter Schritt: Angaben zum Verantwortlichen. Tragen Sie den vollständigen Namen des Unternehmens oder der Behörde ein, an die Sie den Antrag richten. Nutzen Sie wenn möglich die Datenschutz-Kontaktadresse (datenschutz@...) oder die Adresse des Datenschutzbeauftragten — diese Information finden Sie in der Datenschutzerklärung des Unternehmens (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Dritter Schritt: Zu löschende Daten präzisieren. Beschreiben Sie, welche Daten gelöscht werden sollen. Wenn Sie unsicher sind, können Sie allgemein formulieren: „alle über mich gespeicherten personenbezogenen Daten“. Falls Sie spezifischere Angaben machen können (Nutzerkonto, Kundennummer, E-Mail-Adresse als Kennung), sollten Sie diese nennen, um die Bearbeitung zu beschleunigen.
Vierter Schritt: Rechtsgrundlage auswählen. Wählen Sie aus dem Drop-down die zutreffende Rechtsgrundlage aus. Am häufigsten relevant sind: Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO (Daten nicht mehr für ursprünglichen Zweck notwendig) und Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO (Einwilligung widerrufen).
Fünfter Schritt: Einreichung und Dokumentation. Versenden Sie den Antrag per E-Mail (mit Lesebestätigung oder Eingangsbestätigung erbeten) oder per Einschreiben. Bewahren Sie eine Kopie des Antrags und den Absendenachweis auf — im Streitfall ist der Eingang des Antrags beim Verantwortlichen relevant für den Beginn der einmonatigen Antwortfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
Rechtliche Anforderungen für DSGVO-Löschungsantrag Deutschland
Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unterliegt in Deutschland spezifischen rechtlichen Anforderungen und kennt gesetzliche Ausnahmen, die Verantwortliche berechtigen, einen Löschungsantrag abzulehnen.
Ausnahmen vom Recht auf Löschung (Art. 17 Abs. 3 DSGVO): Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist: zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG und §§ 19–23 MStV); zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (z.B. Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB: 10 Jahre für Jahresabschlüsse, Inventare und Buchungsbelege; § 147 AO: 10 Jahre für Steuerunterlagen); zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe; für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke; zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Ergänzende Regelungen im BDSG (§ 35 BDSG): Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt Art. 17 DSGVO für spezifische nationale Konstellationen. § 35 Abs. 1 BDSG sieht vor, dass personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. § 35 Abs. 2 BDSG regelt Fälle, in denen statt Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geboten ist — z.B. wenn die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
Bußgelder bei Nichterfüllung: Lehnt ein Verantwortlicher einen begründeten Löschungsantrag unzulässig ab oder ignoriert er ihn, kann die zuständige Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO Geldbußen von bis zu 20.000.000,00 Euro oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Zusätzlich hat die betroffene Person einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bei materiellen und immateriellen Schäden durch DSGVO-Verstöße.
Häufige Fehler bei Ihrem DSGVO-Löschungsantrag Deutschland
Bei der Einreichung von DSGVO-Löschungsanträgen in Deutschland treten in der Praxis typische Fehler auf, die die Bearbeitung verzögern oder den Antrag wirkungslos machen können.
Fehlende Identifikationsangaben: Wenn Sie nicht eindeutig identifiziert werden können, ist der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO berechtigt, zusätzliche Informationen anzufordern. Geben Sie stets die E-Mail-Adresse an, unter der Sie beim Verantwortlichen registriert sind, sowie ggf. Ihre Kundennummer oder andere Kennungen.
Keine Frist gesetzt: Zwar schreibt Art. 12 Abs. 3 DSGVO die einmonatige Antwortfrist bereits kraft Gesetzes vor, jedoch sollten Sie im Antrag ausdrücklich auf diese Frist hinweisen. Dies erhöht den Handlungsdruck auf den Verantwortlichen und erleichtert eine etwaige Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, falls keine Antwort erfolgt.
Beibehaltungspflichten übersehen: In manchen Fällen sind Löschungsansprüche durch gesetzliche Aufbewahrungspflichten eingeschränkt. Buchhaltungsbelege müssen z.B. nach § 257 HGB 10 Jahre aufbewahrt werden. Wenn der Verantwortliche Ihre Daten aus diesem Grund nicht vollständig löschen kann, muss er gemäß Art. 18 DSGVO die Verarbeitung einschränken (Sperrung) — Sie haben dann zumindest ein Recht auf Einschränkung.
Kein Nachweis der Einreichung: Versenden Sie den Antrag so, dass Sie den Eingang beim Verantwortlichen nachweisen können: per E-Mail mit angeforderter Lesebestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein. Der Beginn der einmonatigen Antwortfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO hängt vom Eingang des Antrags beim Verantwortlichen ab.
Quellen und Zitate
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Nein, die DSGVO schreibt keine Schriftform für den Löschungsantrag vor. Nach Art. 12 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche Betroffenenrechtsanträge auch mündlich — z.B. per Telefon — bearbeiten, soweit Sie Ihre Identität nachweisen können. In der Praxis empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Antrag (per E-Mail oder Brief), da Sie damit einen Nachweis des Eingangs und des Fristbeginns haben. Außerdem ist es einfacher, alle relevanten Angaben vollständig zu übermitteln. Der Verantwortliche kann für die Kommunikation mit betroffenen Personen ein Formular bereitstellen (Art. 12 Abs. 1 DSGVO), darf jedoch die Bearbeitung nicht davon abhängig machen, dass Sie dieses Formular nutzen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) — das Gremium der deutschen Datenschutzbehörden — hat klargestellt, dass Verantwortliche verpflichtet sind, Anträge über jeden zugänglichen Kommunikationskanal entgegenzunehmen, den der Betroffene wählt.
Wenn der Verantwortliche innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) nicht auf Ihren Löschungsantrag reagiert oder ihn unzulässig ablehnt, haben Sie in Deutschland mehrere Rechtsmittel: Erstens können Sie Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzaufsichtsbehörde einlegen (Art. 77 DSGVO). In Deutschland ist die zuständige Behörde in der Regel die Datenschutzbehörde des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche seinen Sitz hat — z.B. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) oder die Landesdatenschutzbehörde NRW. Zweitens können Sie einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO beim zuständigen Amts- oder Landgericht einlegen. Drittens haben Sie einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gegen den Verantwortlichen, wenn Ihnen durch die unrechtmäßige Weigerung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Zudem kann der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bei bundesbehördlichen Verantwortlichen eingeschaltet werden.
Ja, Art. 17 Abs. 3 DSGVO normiert abschließend die Fälle, in denen das Recht auf Löschung eingeschränkt ist. Der Verantwortliche darf die Löschung verweigern, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist — in Deutschland insbesondere nach § 257 HGB (10 Jahre für Buchungsunterlagen, Jahresabschlüsse, Inventare) und § 147 AO (10 Jahre für steuerlich relevante Unterlagen). Außerdem kann die Löschung verweigert werden, wenn die Daten zur Wahrung von Rechtsansprüchen (z.B. laufende Gerichtsverfahren) oder zur Ausübung der Pressefreiheit (Art. 5 GG) erforderlich sind. Auch für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke kann die Löschung eingeschränkt sein. Wenn der Verantwortliche Ihren Antrag ablehnt, muss er Sie nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO unverzüglich — spätestens innerhalb eines Monats — über die Gründe der Ablehnung, über Ihr Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) und über Ihren Anspruch auf gerichtlichen Rechtsbehelf informieren. Eine pauschale Ablehnung ohne Begründung ist unzulässig.
Ja, auf Grundlage des EuGH-Urteils C-131/12 (Google Spain, 13. Mai 2014) und Art. 17 DSGVO können Betroffene von Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass bestimmte Suchergebnisse, die ihre personenbezogenen Daten enthalten, aus den Suchergebnissen entfernt werden. Das Recht auf Löschung aus dem Suchmaschinenindex (Dereferenzierung) gilt auch dann, wenn die verlinkten Inhalte auf den Ursprungsseiten rechtmäßig veröffentlicht wurden. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 476/18 — Recht auf Vergessen I und VI ZR 1/18 — Recht auf Vergessen II, beide vom 27. Juli 2021) die Abwägung zwischen dem Datenschutzrecht der betroffenen Person und der Pressefreiheit nach Art. 5 GG konkretisiert. Betroffene Personen können Dereferenzierungsanträge direkt beim jeweiligen Suchmaschinenbetreiber (z.B. über das Formular von Google zur Anforderung der Entfernung veralteter Inhalte oder des Löschrechts) stellen. Bei Ablehnung kann die zuständige Datenschutzbehörde eingeschaltet werden — in Deutschland ist für Google etwa die Datenschutzbehörde Hamburg (HmbBfDI) zuständig.
Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss der Verantwortliche Ihnen gegenüber unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags, Auskunft über die ergriffenen Maßnahmen erteilen. Diese Frist kann bei komplexen oder zahlreichen Anträgen um weitere zwei Monate verlängert werden. In diesem Fall ist der Verantwortliche jedoch verpflichtet, Sie binnen eines Monats nach Eingang des Antrags über die Verlängerung und die Gründe hierfür zu informieren. Der Beginn der Monatsfrist ist der Eingang des Antrags beim Verantwortlichen — nicht das Datum des Absendedatums. Empfehlung: Senden Sie den Antrag so, dass Sie den Eingang nachweisen können (E-Mail mit Lesebestätigung, Einschreiben mit Rückschein). Falls der Verantwortliche nach Ablauf der Monatsfrist weder reagiert noch die Verlängerung mitteilt, können Sie sofort Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde einlegen oder gerichtliche Schritte einleiten. Antwortet er zwar, aber mit einer unzulässigen Ablehnung, gelten dieselben Rechtsmittel.
Das Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO verlangt die physische oder logische Vernichtung der personenbezogenen Daten — nach der Löschung sind die Daten nicht mehr vorhanden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (Sperrrecht) bedeutet hingegen, dass die Daten weiterhin gespeichert bleiben, aber nur noch eingeschränkt verarbeitet werden dürfen: Grundsätzlich dürfen eingeschränkte Daten nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, zum Schutz der Rechte einer anderen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das Recht auf Einschränkung ist insbesondere dann relevant, wenn die Löschung gesetzlich ausgeschlossen ist (z.B. wegen Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB oder § 147 AO), die Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Löschung technisch noch nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen können Sie zunächst Einschränkung der Verarbeitung und dann — wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist — Löschung verlangen. § 35 Abs. 2 BDSG enthält spezifische nationale Regelungen zur Abgrenzung von Löschung und Einschränkung.
Nein, nicht standardmäßig. Art. 12 Abs. 6 DSGVO erlaubt dem Verantwortlichen, bei begründetem Zweifel an Ihrer Identität zusätzliche Informationen anzufordern. Einen pauschalen Anspruch auf Vorlage des Personalausweises — unabhängig vom Einzelfall — haben Verantwortliche jedoch nicht. Die deutschen Datenschutzbehörden haben klargestellt, dass die Anforderung eines vollständigen Ausweiskopie ohne konkreten Anlass unverhältnismäßig und in der Regel unzulässig ist, da damit erhebliche Mengen sensibler Daten (z.B. das Foto, die Seriennummer des Ausweises) übermittelt werden würden, die für die bloße Identifikation nicht erforderlich sind. Wenn Ihre Identität eindeutig aus den übermittelten Angaben (Name, E-Mail-Adresse, Kundennummer) hervorgeht, darf der Verantwortliche keine zusätzlichen Identifikationsdokumente verlangen. Falls der Verantwortliche trotzdem einen Ausweis fordert und Sie diesen zur Verfügung stellen möchten, können Sie das Dokument stark schwärzen (nur Name und Adresse sichtbar lassen) und per Fax oder verschlüsselter E-Mail übermitteln.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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