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Antikorruptionsrichtlinie (Compliance-Richtlinie)

Antikorruptionsrichtlinie (Compliance-Richtlinie)

StGB §§299–335c | IntBestG | HinSchG §12 | OWiG §§30, 130 | LkSG §6

Präambel

der [Unternehmens Name], [Unternehmens Sitz]

Branche: [Branche] | Mitarbeiter: [Mitarbeiter Anzahl] | In Kraft seit: [Richtlinie Datum]

Die [Unternehmens Name] bekennt sich zu Integrität, Fairness und Transparenz in allen Geschäftsbeziehungen. Jede Form von Korruption, Bestechung und unlauterer Vorteilsgewährung wird nicht toleriert. Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter, Führungskräfte und Bevollmächtigte.

§1 Verbotene Handlungen

§ 1 — Verbotene Handlungen

Verboten sind nach StGB §§299–300 und §§331–335c: (1) Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen (Bestechung); (2) Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen (Bestechlichkeit); (3) Mittelbare Vorteilsgewährung über Dritte; (4) Facilitation Payments; (5) Bestechung ausländischer Amtsträger (IntBestG, OECD-Konvention). Strafrahmen: StGB §299 bis 3 Jahre Freiheitsstrafe; §300 bis 5 Jahre; §§331–335c bis 10 Jahre. Für Unternehmen: OWiG §30 bis EUR 10 Mio. Geldbuße + Einziehung nach StGB §73.

§2 Geschenke und Einladungen

§ 2 — Geschenke und Einladungen

Zulässig sind Werbegeschenke bis EUR [Geschenke Grenze] pro Person und Jahr (Schwellenwert nach EStG §4 Abs. 5 Nr. 1). Einladungen zu Geschäftsveranstaltungen bis EUR [Einladungen Grenze] pro Person/Veranstaltung bei sachlichem Bezug. Für Amtsträger (Beamte, Richter) gilt Null-Toleranz: [Amtstraeger Regel] (BeamtStG §71). Alle Zuwendungen über EUR [Geschenke Grenze] müssen im Geschenkeregister dokumentiert und vorab durch den Compliance Officer genehmigt werden.

§3 Interessenkonflikte

§ 3 — Interessenkonflikte

Mitarbeiter sind verpflichtet, potenzielle Interessenkonflikte dem Compliance Officer [Compliance Name] ([Compliance Email]) zu melden: [Interessenkonflikt Offenlegung]. Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig: [Nebentaetigkeit Genehmigung] (§§60–61 HGB). Bei einer Interessenkollision ist eine Entscheidung in der betroffenen Angelegenheit zu unterlassen, bis der Konflikt durch den Compliance Officer bewertet und genehmigt wurde. Verletzung: Pflichtverletzung nach BGB §241 Abs. 2 und ggf. Untreue nach StGB §266.

§4 Hinweisgebersystem

§ 4 — Hinweisgebersystem (HinSchG §12)

Mitarbeiter können Verstöße gegen diese Richtlinie und strafbare Handlungen über folgenden Meldekanal melden: [Meldekanal]. Alle Meldungen werden vertraulich behandelt. Schutz des Hinweisgebers vor Repressalien: [Hinweisgeber Schutz] (HinSchG §§36–39). Bearbeitungsfristen nach HinSchG §17: Eingangsbestätigung innerhalb 7 Tagen, abschließende Rückmeldung innerhalb 3 Monate. Externe Stellen: Bundesdatenschutzbeauftragter (BfDI), Staatsanwaltschaft.

§5 Sanktionen

§ 5 — Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen diese Richtlinie werden geahndet: Schriftliche Abmahnung: [Sanktion Abmahnung]. Außerordentliche fristlose Kündigung nach §626 BGB: [Sanktion Kuendigung]. Strafanzeige bei Straftatverdacht: [Sanktion Strafanzeige] (StGB §299). Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach BGB §§280, 826. Die Maßnahme richtet sich nach Schwere und Wiederholung des Verstoßes. Der Betriebsrat wird nach BetrVG §§87, 102–103 beteiligt.

§6 Schlussbestimmungen

§ 6 — Schlussbestimmungen

Compliance Officer: [Compliance Name], [Compliance Email]. Jährliche Überprüfung und Aktualisierung dieser Richtlinie. Schulungen für alle Mitarbeiter (AGG §12 analog: Onboarding + jährlich). Diese Richtlinie tritt in Kraft am [Richtlinie Datum] und gilt bis auf Weiteres. Anwendbares Recht: Bundesrepublik Deutschland.

Ort, Datum: ________________________

Geschäftsführung [Unternehmens Name]: ________________________

Compliance Officer: ________________________

Geschäftsführung

________________

Signature

Compliance Officer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antikorruptionsrichtlinie (Compliance-Richtlinie)?

In Deutschland ist Korruption im geschäftlichen Verkehr nach StGB §299 strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Besonders schwere Fälle nach StGB §300 können mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren geahndet werden. Für Unternehmen (juristische Personen) drohen nach OWiG §30 Geldbußen bis EUR 10 Millionen sowie die Einziehung von Taterlösen nach StGB §73. Das Bundeskriminalamt (BKA) erfasst jährlich mehrere tausend Korruptionsdelikte in Deutschland; die Dunkelziffer wird als erheblich höher eingeschätzt.

Die Antikorruptionsrichtlinie dient mehreren Zwecken: Sie verhindert Straftaten durch klare Regeln und Schulungen (präventive Funktion), minimiert die Haftung des Unternehmens und seiner Organe (Geschäftsführer nach GmbHG §43, Vorstand nach AktG §93) bei festgestellter Korruption (haftungsreduzierende Funktion), bildet die Grundlage für interne Ermittlungen und Selbstreinigung (investigative Funktion) und dient als Nachweis gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, BKA, Zollkriminalamt ZKA), dass das Unternehmen angemessene Compliancemaßnahmen getroffen hat.

Der Anwendungsbereich einer effektiven Antikorruptionsrichtlinie geht über Mitarbeiter des eigenen Unternehmens hinaus: Sie sollte auch Tochtergesellschaften, Joint-Venture-Partner und wesentliche Lieferanten einschließen. Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) §2 Abs. 2 Nr. 14 müssen Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern Bestechungsrisiken in der gesamten Lieferkette managen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung und kann Bußgelder bis 2% des globalen Jahresumsatzes verhängen.

Internationale Rechtsrahmen — insbesondere der UK Bribery Act 2010 (für britische Unternehmen und Unternehmen mit UK-Nexus), der US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA, für in den USA gelistete oder tätige Unternehmen) und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen — beeinflussen die deutschen Compliance-Anforderungen erheblich, da viele deutsche Konzerne grenzüberschreitend tätig sind und damit mehreren Rechtssystemen unterliegen.

Wann brauchen Sie Antikorruptionsrichtlinie (Compliance-Richtlinie)?

Eine Antikorruptionsrichtlinie Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt.

Gesetzliche Pflichten für bestimmte Branchen und Unternehmensgrößen: Für Kreditinstitute ist eine Compliance-Funktion nach KWG §25a Abs. 1 gesetzlich vorgeschrieben. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt WpHG §25a. Für Versicherungen gilt VAG §29. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) §12 verlangt von Unternehmen ab 50 Mitarbeitern eine interne Meldestelle, die auch Korruptionshinweise entgegennimmt.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern (§1 Abs. 1 LkSG) müssen eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte und eine Antikorruptionspolitik nach §2 Abs. 2 Nr. 14 LkSG verabschieden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft die Einhaltung und kann Bußgelder verhängen.

Öffentliche Auftraggeber und Vergaberecht: Nach GWB §97 Abs. 4 und VgV §§122–125 müssen Bieter im Vergabeverfahren ihre Integrität nachweisen. Unternehmen, die wegen Korruptionsdelikten nach §123 GWB rechtskräftig verurteilt wurden, können für bis zu 5 Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Eine dokumentierte Antikorruptionsrichtlinie unterstützt die Selbstreinigung nach §125 GWB.

ESG-Reporting und Nachhaltigkeitsstrategie: Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) und das zugehörige ESRS G1 (Anti-Korruption und Bestechung) verlangen von betroffenen Unternehmen (ab 2025: große Unternehmen nach §267 HGB) die Offenlegung ihrer Anti-Korruptionsmaßnahmen im Nachhaltigkeitsbericht nach HGB §§289b–289e.

Nach Compliance-Verstoß oder Selbstanzeige: Wenn ein Unternehmen einen Korruptionsverstoß entdeckt hat, ist eine sofortige Überarbeitung der Antikorruptionsrichtlinie empfehlenswert. Das Bundesjustizministerium (BMJ) und die Staatsanwaltschaft berücksichtigen nach OWiG §§29a–30 bei der Bußgeldbemessung das Vorhandensein und die Wirksamkeit eines Compliance-Programms (Kronzeugenregelung nach §46b StGB analog).

M&A-Transaktionen (Due Diligence): Beim Erwerb von Unternehmen (Share Deal oder Asset Deal) wird im Rahmen der Legal und Compliance Due Diligence das Korruptionsrisiko des Zielunternehmens geprüft. Fehlt eine Antikorruptionsrichtlinie, erhöht dies den Risikozuschlag im Kaufpreis und kann Garantieansprüche des Käufers begründen.

Was gehört in Ihr Antikorruptionsrichtlinie (Compliance-Richtlinie)?

Eine vollständige betriebliche Antikorruptionsrichtlinie nach StGB §§299–335c und HinSchG enthält folgende Kernelemente.

Geltungsbereich und Bekenntnis der Unternehmensführung: Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigten — von der Geschäftsführung (GmbHG §§35–52, AktG §§76–94) bis zum Praktikanten — sowie für Tochtergesellschaften, Bevollmächtigte und wesentliche Lieferanten. Das ausdrückliche Bekenntnis der Unternehmensführung (Tone at the Top) ist für die Glaubwürdigkeit der Richtlinie unverzichtbar. Aufsichtsrat (AktG §§95–116) und Prüfungsausschuss (AktG §107 Abs. 3 Satz 2) sollten die Compliance-Aktivitäten regelmäßig überwachen.

Definition verbotener Verhaltensweisen: Verboten sind nach StGB §§299–300 und §§331–335c: Angebot, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen (Bestechung, §299 Abs. 2 StGB), Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annahme von Vorteilen (Bestechlichkeit, §299 Abs. 1 StGB), mittelbare Vorteilsgewährung über Dritte (Intermediäre), Facilitation Payments (auch wenn international üblich — nach deutschem Recht strafbar), Bestechung ausländischer Amtsträger nach IntBestG i.V.m. OECD-Konvention, Sponsoring und Spenden ohne sachliche Rechtfertigung.

Geschenke- und Einladungsregeln: Klare Schwellenwerte: In der deutschen Compliance-Praxis gelten EUR 35 als Grenze für steuerlich abzugsfähige Werbegeschenke (EStG §4 Abs. 5 Nr. 1). Viele Unternehmen setzen intern EUR 50 als Grenzwert. Über dem Schwellenwert: Genehmigungspflicht durch Compliance Officer oder Vorgesetzten. Für Amtsträger (Beamte, Richter, Staatsbedienstete): Null-Toleranz-Regel (BeamtStG §71, BBG §71). Einladungen zu Veranstaltungen: Branchenüblich, wenn sachlicher Bezug zur Geschäftsbeziehung besteht und der Wert angemessen ist (BGH 3 StR 224/12). Dokumentationspflicht: Alle Zuwendungen über EUR 35 müssen im Geschenkeregister erfasst werden.

Interessenkonflikte: Offenlegungspflicht für alle potenziellen Interessenkonflikte (Beteiligungen, Nebentätigkeiten, familiäre Beziehungen zu Lieferanten/Kunden). Genehmigungsverfahren nach §§60–61 HGB für Nebentätigkeiten. Entscheidungsverbot bei eigener Betroffenheit (Aufsichtsrat nach AktG §34, Gesellschafterversammlung BGB §34). Interessenkonflikte sind beim Compliance Officer oder direkt dem Vorgesetzten zu melden.

Whistleblowing-System (HinSchG §12): Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern: Einrichtung einer internen Meldestelle nach HinSchG §12 ist Pflicht. Für alle anderen: dringend empfohlen. Vertrauliche Meldekanäle (Telefon-Hotline, anonymes Online-Portal, persönliche Gespräche). Schutz des Hinweisgebers vor Benachteiligungen (HinSchG §§36–39). Bearbeitungsfristen nach HinSchG §17: Eingangsbestätigung innerhalb 7 Tagen, abschließende Rückmeldung innerhalb 3 Monate.

Forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für die Antikorruptionsrichtlinie bereit, die StGB §§299–335c, IntBestG, HinSchG und LkSG berücksichtigt. Verwandte Dokumente sind die Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG), der Verhaltenskodex (Code of Conduct), die Datenschutzrichtlinie (DSGVO) und die Lieferantenvereinbarung nach LkSG §6.

So füllen Sie Ihr Antikorruptionsrichtlinie (Compliance-Richtlinie) aus

Das Ausfüllen der Antikorruptionsrichtlinie auf forms-legal.com führt Sie durch alle relevanten Angaben. Folgender Leitfaden erklärt jeden Schritt.

Schritt 1 — Unternehmensangaben: Vollständige Firma (Handelsregistername), Sitz, Branche und Anzahl der Beschäftigten. Compliance Officer benennen: Name, Funktion (z.B. Leiter Recht und Compliance), E-Mail und Telefon. Bei großen Unternehmen (ab 500 Mitarbeitern): Berichtslinie des Compliance Officers an Geschäftsführung oder Aufsichtsrat definieren.

Schritt 2 — Geltungsbereich festlegen: Alle Mitarbeiter (unbefristet, befristet, Teilzeit, Minijob nach §8 SGB IV), Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, Bevollmächtigte und Handelsvertreter (HGB §§84–92c), wesentliche Lieferanten und Dienstleister. Bei LkSG-Pflicht (ab 1.000 Mitarbeiter): Erstreckung auf unmittelbare Zulieferer (§§5–7 LkSG). Bei Konzernstruktur: Konzernanweisung für alle Tochtergesellschaften.

Schritt 3 — Geschenke-Grenzwerte definieren: Empfehlung: EUR 35 für Werbegeschenke (EStG-Schwellenwert) oder EUR 50 als interne Grenze. Für Amtsträger: EUR 0 (Null-Toleranz nach BeamtStG §71). Einladungen: max. Wert pro Person und Veranstaltung festlegen (z.B. EUR 150 für Geschäftsessen). Genehmigungsverfahren: Zuwendungen zwischen EUR 35 und EUR [X] müssen vor der Gewährung durch den Compliance Officer oder Vorgesetzten genehmigt werden. Geschenkeregister: Alle Zuwendungen über Schwellenwert im Geschenkeregister dokumentieren (Excel-Tabelle oder Compliance-Software).

Schritt 4 — Whistleblowing-System einrichten: Intern (HinSchG §12): Meldekanal benennen (E-Mail, Telefon-Hotline, Online-Portal). Vertraulichkeits- und Anonymitätszusagen formulieren. Bearbeitungsfristen nach HinSchG §17 festlegen. Schutz des Hinweisgebers vor Repressalien (HinSchG §§36–39). Extern: Verweis auf Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) und Staatsanwaltschaft.

Schritt 5 — Schulungsplan erstellen: Onboarding-Schulung für neue Mitarbeiter: Antikorruptions-Grundlagen, konkrete Fallbeispiele, Beschenkungs- und Einladungsregeln. Jährliche Auffrischungsschulung: Neue Entwicklungen, aktuelle Fälle aus BGH-Rechtsprechung, Compliance-Quiz. Führungskräfteschulungen: Vertiefte Inhalte zu OWiG §30, StGB §299 Haftung, Interessenkonflikte. Dokumentation: Teilnehmerlisten und Schulungsprotokolle archivieren (3 Jahre nach HGB §257).

Schritt 6 — Einführung und Kommunikation: Entwurf dem Betriebsrat vorlegen (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1, falls vorhanden). Als Betriebsvereinbarung abschließen oder als Dienstanweisung herausgeben. Auf Intranet veröffentlichen und alle Mitarbeiter per E-Mail informieren. Unterschrift aller Mitarbeiter auf Kenntnisnahme der Richtlinie (ggf. als Anlage zum Arbeitsvertrag nach §611a BGB).

Häufige Fehler bei Ihrem Antikorruptionsrichtlinie (Compliance-Richtlinie)

Bei der Einführung einer Antikorruptionsrichtlinie in deutschen Unternehmen werden folgende Fehler besonders häufig gemacht.

Fehler 1 — Kein Whistleblowing-System trotz gesetzlicher Pflicht: Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach HinSchG §12 eine interne Meldestelle einrichten. Fehlt diese, droht ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 nach HinSchG §40. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) führt aktiv Bußgeldverfahren durch. Lösung: Mindest-Meldekanal (vertrauliche E-Mail-Adresse, Ombudsmann) einrichten und die Meldestelle in der Richtlinie benennen.

Fehler 2 — Zu hohe Geschenkegrenzen: Viele Unternehmen setzen die interne Geschenkegrenze zu hoch an (EUR 100–200). Bei Amtsträgern (Beamten nach BeamtStG §71) gilt eine Nulltoleranz-Regel, die strafrechtliche Relevanz hat. Auch im geschäftlichen Verkehr kann ein zu hoher Grenzwert die Unrechtsvereinbarung begünstigen (BGH 3 StR 224/12). Lösung: EUR 35–50 als Standardgrenze (Anlehnung an §4 Abs. 5 Nr. 1 EStG), Amtsträger immer EUR 0.

Fehler 3 — Keine Dokumentation von Schulungen: Ohne Schulungsnachweise (Teilnehmerlisten, Präsentationen) kann das Unternehmen im OWiG-Bußgeldverfahren nach §130 OWiG nicht nachweisen, dass ausreichende Aufsichtsmaßnahmen getroffen wurden. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt 1 Ss OWi 1024/19) hat Bußgelder wegen fehlender Schulungsdokumentation bestätigt. Lösung: Schulungen schriftlich dokumentieren und 3 Jahre aufbewahren (HGB §257).

Fehler 4 — Betriebsrat nicht eingebunden: Nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 ist die Einführung von Verhaltensregeln mitbestimmungspflichtig. Ohne Betriebsratszustimmung kann die Richtlinie gegenüber Arbeitnehmern nicht durchgesetzt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 1 AZR 620/12) hat Arbeitgeberanweisungen ohne Betriebsratsmitwirkung für unwirksam erklärt. Lösung: Entwurf dem Betriebsrat vorlegen, Betriebsvereinbarung abschließen.

Fehler 5 — Richtlinie nur auf Deutsch, keine mehrsprachige Version: In internationalen Unternehmen mit ausländischen Mitarbeitern ist eine deutschsprachige Richtlinie möglicherweise nicht ausreichend verständlich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 10 AZR 28/14) hat bei fremdsprachigen Mitarbeitern eine verständliche Übermittlung von Arbeitsanweisungen verlangt. Lösung: Antikorruptionsrichtlinie in allen relevanten Unternehmenssprachen bereitstellen (zumindest Englisch als Unternehmenssprache).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §611a BGBDE official
  2. §8 SGB IVDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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