Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)
AGG §§1–22 | GG Art. 3 | BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 | DSGVO Art. 88
Präambel
ANTIDISKRIMINIERUNGSRICHTLINIE
der [Unternehmens Name], [Unternehmens Sitz]
In Kraft seit: [Richtlinie Datum]
Die [Unternehmens Name] bekennt sich zur Gleichbehandlung aller Beschäftigten und Bewerber unabhängig von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität (AGG §1). Diskriminierung in jeder Form wird nicht toleriert.
§1 Zweck und Geltungsbereich
§ 1 — Zweck und Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Beschäftigten der [Unternehmens Name] (ca. [Beschaeftigte Anzahl] Personen) im Sinne von AGG §6: Arbeitnehmer (BGB §611a), Auszubildende (BBiG §§5–26), arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber und Leiharbeitnehmer (AÜG §§1–20). Ziel ist die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 und die Einhaltung von GG Art. 3 (Gleichheitssatz).
§2 Verbotene Verhaltensweisen
§ 2 — Verbotene Verhaltensweisen (AGG §§3–4)
Verboten sind: (1) Unmittelbare Benachteiligung (AGG §3 Abs. 1) — ungünstigere Behandlung wegen eines geschützten Merkmals; (2) Mittelbare Benachteiligung (AGG §3 Abs. 2) — neutral erscheinende Regeln, die eine Gruppe tatsächlich benachteiligen; (3) Belästigung (AGG §3 Abs. 3) — unerwünschtes Verhalten, das Würde verletzt; (4) Sexuelle Belästigung (AGG §3 Abs. 4) — unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten; (5) Anweisung zur Benachteiligung (AGG §3 Abs. 5). Geschützte Merkmale: [Agg Merkmale]. Zusätzliche Merkmale: [Zusatz Merkmale].
§3 Beschwerdeverfahren (AGG §13)
§ 3 — Beschwerdeverfahren (AGG §13)
Beschäftigte, die Diskriminierung oder Belästigung erfahren oder beobachten, können sich an die Beschwerdestelle wenden: [Beschwerdestelle Name], E-Mail: [Beschwerdestelle Email]. Beschwerden werden innerhalb von [Bearbeitungsfrist] bearbeitet. Die Vertraulichkeit ist durch DSGVO Art. 88 i.V.m. §26 BDSG gewährleistet. Externe Stellen: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS, www.antidiskriminierungsstelle.de), Arbeitsgericht (ArbGG §§2–17). Hinweis auf Beschwerdefrist: AGG-Ansprüche verjähren 2 Monate nach Kenntnis der Benachteiligung (AGG §15 Abs. 4).
§4 Sanktionen
§ 4 — Sanktionen bei Verstößen (AGG §12 Abs. 3)
Bei festgestellten Verstößen gegen diese Richtlinie ergreift [Unternehmens Name] geeignete Sanktionen entsprechend der Schwere des Verstoßes. Abmahnung bei Erstverstoß: [Sanktion Abmahnung]. Versetzung: [Sanktion Versetzung]. Kündigung (§626 BGB) bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß: [Sanktion Kuendigung]. Der Betriebsrat wird gemäß BetrVG §§102–103 bei Kündigungen und BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 bei Betriebsordnungsmaßnahmen beteiligt.
§5 Schulungen
§ 5 — Schulungspflicht (AGG §12 Abs. 2)
Alle Beschäftigten werden zum AGG, zu dieser Richtlinie und zum Beschwerdeverfahren geschult: Frequenz: [Schulungs Frequenz]. Neue Mitarbeiter werden im Rahmen des Onboardings geschult. Führungskräfte erhalten erweiterte Schulungen zu diskriminierungsfreien Einstellungs- und Beurteilungsverfahren. Schulungen werden mit Datum, Teilnehmern und Inhalten dokumentiert (Nachweis für AGG §12).
§6 Schlussbestimmungen
§ 6 — Schlussbestimmungen
Der Betriebsrat wurde beteiligt: [Betriebsrat Beteiligung] (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1). Der Gesetzestext des AGG ist nach §12 Abs. 5 AGG im Betrieb ausgehängt. Änderungen dieser Richtlinie bedürfen der Schriftform und — bei vorhandenem Betriebsrat — der Mitbestimmung nach BetrVG §87. Anwendbares Recht: Bundesrepublik Deutschland. Diese Richtlinie tritt in Kraft am [Richtlinie Datum].
Ort, Datum: ________________________
Geschäftsführung [Unternehmens Name]: ________________________
Geschäftsführung
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Signature
Betriebsrat (falls vorhanden)
________________
Signature
Was ist Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 verpflichtet alle Arbeitgeber in Deutschland — unabhängig von der Unternehmensgröße — nach §12 Abs. 1 dazu, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zahlreichen Grundsatzentscheidungen — etwa BAG 8 AZR 593/12 (Haftung für Mitarbeiterdiskriminierung) und BAG 8 AZR 460/14 (Entschädigungshöhe) — die Schutzpflichten der Arbeitgeber konkretisiert. Eine betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie ist das zentrale Instrument, um diese Pflichten zu erfüllen und gleichzeitig die Haftungsrisiken nach AGG §15 zu minimieren.
Die geschützten Merkmale nach AGG §1 umfassen acht Kategorien: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Verbotene Diskriminierungsformen sind nach AGG §§3–4: unmittelbare Benachteiligung (§3 Abs. 1), mittelbare Benachteiligung (§3 Abs. 2), Belästigung (§3 Abs. 3), sexuelle Belästigung (§3 Abs. 4) und Anweisung zur Benachteiligung (§3 Abs. 5). Das Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 verbietet zusätzlich Benachteiligungen wegen Behinderung, Abstammung, Heimat und Herkunft auch im Privatrecht über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte (BVerfGE 7, 198 — Lüth-Urteil).
Eine Antidiskriminierungsrichtlinie unterscheidet sich von einem bloßen Hinweis auf das AGG dadurch, dass sie das Meldeverfahren, die interne Beschwerdestelle (AGG §13), Sanktionen und Schulungsmaßnahmen konkret beschreibt. Sie gilt für alle Beschäftigten nach AGG §6: Arbeitnehmer (BGB §611a), Auszubildende (BBiG §§5–26), arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber und Leiharbeitnehmer (AÜG §§1–20).
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), errichtet nach AGG §25, unterstützt Arbeitgeber und Beschäftigte bei der Umsetzung des AGG und veröffentlicht regelmäßig Leitfäden und Musterrichtlinien. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) koordiniert die nationale Antidiskriminierungspolitik im Einklang mit der Gleichstellungsstrategie der Europäischen Kommission.
Wann brauchen Sie Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)?
Eine betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt.
Gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber: Nach AGG §12 Abs. 1 und 2 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen und Beschäftigte zu schulen. Eine schriftliche Richtlinie ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber der sicherste Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nachgekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 8 AZR 593/12) hat Arbeitgeber ohne dokumentierte Schutzmaßnahmen als haftbar für Diskriminierungen durch Mitarbeiter befunden.
Betrieb mit Betriebsrat: Wenn ein Betriebsrat nach BetrVG §§1–21 besteht, ist die Einführung einer Antidiskriminierungsrichtlinie mitbestimmungspflichtig nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung des Betriebs). Ohne Betriebsratsvereinbarung kann die Richtlinie nicht wirksam eingeführt werden. Eine schriftliche Betriebsvereinbarung nach BetrVG §77 gibt der Richtlinie zusätzlich unmittelbare und zwingende Wirkung für alle Beschäftigten.
Nach einem Diskriminierungsvorfall: Wird ein Unternehmen mit einer AGG-Beschwerde oder -Klage konfrontiert, ist das Fehlen einer schriftlichen Antidiskriminierungsrichtlinie ein erheblicher Beweisnachteil. Nach AGG §22 wird die Beweislast umgekehrt: Der Arbeitgeber muss darlegen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen hat. Eine dokumentierte Richtlinie mit Schulungsnachweisen ist hierfür der stärkste Beweis.
ISO-Zertifizierung und ESG-Anforderungen: Unternehmen, die ISO 9001, ISO 45001 (Arbeitssicherheit) oder ISO 26000 (CSR) anstreben, müssen Antidiskriminierungsmaßnahmen als Teil des Qualitätsmanagementsystems nachweisen. ESG-Investoren und Ratingagenturen (MSCI, ISS ESG) prüfen das Vorhandensein von Antidiskriminierungsrichtlinien als Teil der Social-Kategorie (S in ESG).
Öffentliche Aufträge (Vergaberecht): Nach GWB §97 Abs. 4 und TVgG der Bundesländer müssen Unternehmen, die öffentliche Aufträge anstreben, die Einhaltung von Antidiskriminierungsgesetzen nachweisen. Einige Bundesländer (z.B. NRW, Bayern) verlangen explizit eine schriftliche Selbstverpflichtungserklärung zur AGG-Einhaltung.
Internationaler Konzernverbund: Multinationale Konzerne, die in Deutschland operieren, müssen die deutschen AGG-Anforderungen in ihre globale Compliance-Struktur integrieren. Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) §§2–13 verlangen auch von Zulieferern die Einhaltung von Antidiskriminierungsstandards.
Was gehört in Ihr Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)?
Eine vollständige betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie nach AGG §§1–22 enthält folgende Kernelemente.
Geltungsbereich und Bekenntnis der Geschäftsführung: Die Richtlinie benennt alle Beschäftigten nach AGG §6 (Arbeitnehmer, Auszubildende, Bewerber, Leiharbeitnehmer) als Adressaten. Das schriftliche Bekenntnis der Geschäftsführung zur Nulltoleranz gegenüber Diskriminierung verleiht der Richtlinie Autorität und signalisiert den Tone at the Top für die Unternehmenskultur.
Geschützte Merkmale: Vollständige Auflistung der acht Merkmale nach AGG §1: Rasse (auch wenn der Begriff im AGG verwendet wird, ist er gesellschaftlich umstritten — viele Unternehmen verwenden stattdessen „rassistische Zuschreibung" oder „ethnische Herkunft"), ethnische Herkunft, Geschlecht (inkl. Geschlechtsidentität und -ausdruck nach §1 AGG i.V.m. GG Art. 3 Abs. 3), Religion und Weltanschauung, Behinderung (SGB IX §§1–208), Alter, sexuelle Identität. Viele fortschrittliche Unternehmen erweitern die Liste um nicht-AGG-Merkmale wie soziale Herkunft, politische Überzeugung oder familiäre Situation.
Verbotene Verhaltensweisen: Die Richtlinie definiert klar alle Formen der Diskriminierung nach AGG §§3–4: unmittelbare und mittelbare Benachteiligung (§3 Abs. 1–2), Belästigung (§3 Abs. 3 — z.B. feindliches Arbeitsklima, abwertende Witze, Ausgrenzung), sexuelle Belästigung (§3 Abs. 4 — von verbalen Kommentaren bis zu körperlichen Übergriffen), Anweisung zur Benachteiligung (§3 Abs. 5). Konkrete Beispiele (nicht nur abstrakte Definitionen) machen die Richtlinie verständlicher.
Interne Beschwerdestelle (AGG §13): Pflichtbestandteil nach AGG §13 Abs. 1: „Beschäftigte können sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle beschweren". Die Richtlinie benennt Name und Erreichbarkeit der Beschwerdestelle (Telefon, E-Mail, Postanschrift), Bearbeitungsfrist (empfohlen: 4 Wochen) und Datenschutzzusagen (DSGVO Art. 88 i.V.m. §26 BDSG). Externe Beschwerdemöglichkeiten: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS, www.antidiskriminierungsstelle.de), Arbeitsgericht (ArbG nach §17a GVG).
Sanktionen: Die Richtlinie listet die möglichen Sanktionen bei Verstößen: mündliche oder schriftliche Abmahnung (nach ständiger BAG-Rechtsprechung erforderlich vor Kündigung), Versetzung, Freistellung, ordentliche oder außerordentliche fristlose Kündigung nach §626 BGB, arbeitsrechtliche Schadensersatzklage. Wiederholungstäter müssen härter sanktioniert werden, um AGG §12 Abs. 3 zu erfüllen.
Schulungsprogramm (AGG §12 Abs. 2): Schulungen für alle neuen Mitarbeiter (Onboarding) und regelmäßige Auffrischungen (mindestens jährlich). Führungskräfteschulungen zu Entscheidungsprozessen (Einstellung, Beurteilung, Beförderung). Dokumentation der Schulungen (Teilnehmerlisten, Inhalte) für den Haftungsausschluss nach AGG §12.
Forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für die betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie bereit, die den Anforderungen des AGG §§1–22, des BetrVG und der DSGVO entspricht. Verwandte Dokumente sind die Antikorruptionsrichtlinie, der Verhaltenskodex (Code of Conduct) und die Datenschutzrichtlinie nach DSGVO Art. 88.
So füllen Sie Ihr Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie) aus
Das Erstellen einer Antidiskriminierungsrichtlinie mit forms-legal.com ist in wenigen Schritten möglich.
Schritt 1 — Unternehmensangaben eintragen: Vollständige Firma (Handelsregistername), Rechtsform (GmbH, AG, KG), Sitz, Anzahl der Beschäftigten (für Kontextangaben). Name und Funktion der verantwortlichen Ansprechperson für Antidiskriminierungsfragen (AGG-Beauftragter). Bei Vorhandensein: Name und Adresse der Beschwerdestelle (AGG §13), z.B. Personalabteilung, HR-Manager.
Schritt 2 — Geltungsbereich festlegen: Entscheiden Sie, für welche Beschäftigtengruppen die Richtlinie gilt (Empfehlung: alle nach AGG §6 — Arbeitnehmer, Auszubildende, Bewerber, Leiharbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen). Gilt die Richtlinie auch für Dienstleister und Auftragnehmer? Nach LkSG §§2–13 empfiehlt sich eine Erstreckung auf direkte Zulieferer.
Schritt 3 — Geschützte Merkmale auswählen: Mindestens die acht AGG-Merkmale (§1 AGG) aufnehmen. Optionale Erweiterung um nicht-AGG-Merkmale (soziale Herkunft, politische Überzeugung, familiärer Status). Entscheiden Sie, ob Sie den Begriff „Rasse" direkt übernehmen oder durch „rassistische Zuschreibung" ersetzen.
Schritt 4 — Beschwerdeverfahren definieren: Beschwerdestelle benennen (Name, Funktion, Erreichbarkeit: Telefon, E-Mail, Raum). Bearbeitungsschritte: Eingang bestätigen (innerhalb 2 Werktagen), Sachverhalt aufklären (Gespräch mit Beschwerdeführer, Befragung Zeuge), Entscheidung treffen und mitteilen (innerhalb 4 Wochen). Vertraulichkeit zusichern: Daten der Beteiligten werden nach DSGVO Art. 88 und §26 BDSG geschützt. Hinweis auf externe Stellen (ADS, Arbeitsgericht).
Schritt 5 — Sanktionen festlegen: Abhängig vom Schweregrad des Verstoßes: mündliche Ermahnung, schriftliche Abmahnung, Versetzung, Kündigung nach §626 BGB. Bei Führungskräften: höhere Maßstäbe anlegen (BAG 8 AZR 593/12). Wiederholungsverstöße: automatisch schwerere Sanktion.
Schritt 6 — Betriebsrat einbinden und Richtlinie einführen: Entwurf dem Betriebsrat vorlegen (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1). Verhandlungen führen und Betriebsvereinbarung abschließen (BetrVG §77). Schulungen für alle Beschäftigten planen und durchführen (AGG §12 Abs. 2). Aushang des AGG nach AGG §12 Abs. 5 sicherstellen. Richtlinie als PDF auf firmeninternem Intranet veröffentlichen.
Rechtliche Anforderungen für Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)
Die betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie muss folgenden rechtlichen Anforderungen entsprechen.
AGG-Pflichten des Arbeitgebers: AGG §12 Abs. 1 verpflichtet zur Ergreifung präventiver Schutzmaßnahmen. AGG §12 Abs. 2 verlangt Schulungen. AGG §13 verlangt eine interne Beschwerdestelle. AGG §12 Abs. 5 verlangt den Aushang des AGG-Gesetzestexts im Betrieb. Unterlassung kann nach AGG §15 zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen führen.
Mitbestimmung des Betriebsrats: Bei Vorhandensein eines Betriebsrats nach BetrVG §§1–21 ist die Einführung einer Antidiskriminierungsrichtlinie nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 mitbestimmungspflichtig. Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführte Richtlinie kann nicht gegenüber Arbeitnehmern durchgesetzt werden (BAG 1 AZR 620/12). Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach BetrVG §77 empfohlen.
Datenschutzrecht: Das Beschwerdeverfahren nach AGG §13 verarbeitet personenbezogene Daten Betroffener und Beschuldigter. Rechtsgrundlage: DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. c (rechtliche Verpflichtung) i.V.m. §26 BDSG (Beschäftigtendatenschutz). Anonymisierung soweit möglich, Speicherbegrenzung (DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. e). Datenschutz-Folgenabschätzung (DSGVO Art. 35) prüfen bei systematischer Verarbeitung sensibler Beschwerdedaten.
Anforderungen aus Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern (ab 2024 nach LkSG §1 Abs. 1) müssen nach LkSG §6 eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte veröffentlichen, die auch das Diskriminierungsverbot einschließt. Zulieferer können vertraglich zur Einhaltung von Antidiskriminierungsstandards verpflichtet werden (LkSG §2 Abs. 6 Risikoanalyse).
Häufige Fehler bei Ihrem Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)
Bei der Einführung einer Antidiskriminierungsrichtlinie in deutschen Unternehmen werden häufig folgende Fehler gemacht.
Fehler 1 — Keine Beschwerdestelle benannt: AGG §13 Abs. 1 verlangt eine konkrete Beschwerdestelle, an die sich Beschäftigte wenden können. Unternehmen, die nur allgemein auf „die Personalabteilung" verweisen ohne Name, Telefon und E-Mail-Adresse, erfüllen diese Pflicht nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 8 AZR 593/12) hat Schadensersatz zugesprochen, weil die Beschwerdestelle nicht erreichbar war. Lösung: Konkrete Person mit Name, Erreichbarkeit und Vertretungsregelung benennen.
Fehler 2 — Betriebsrat nicht eingebunden: Viele Arbeitgeber führen Antidiskriminierungsrichtlinien ohne Betriebsrat-Zustimmung ein. Nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 ist das mitbestimmungspflichtig. Ohne Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat nach BetrVG §23 Abs. 3 auf Unterlassung klagen und die Richtlinie bleibt gegenüber Arbeitnehmern unwirksam. Lösung: Betriebsrat frühzeitig einbinden und Betriebsvereinbarung abschließen.
Fehler 3 — Schulungen nicht dokumentiert: AGG §12 Abs. 2 verlangt Schulungen der Beschäftigten. Ohne Dokumentation (Teilnehmerlisten, Schulungsunterlagen) kann der Arbeitgeber im Streitfall nicht nachweisen, dass er seiner Schulungspflicht nachgekommen ist. Das Gericht kann dann trotz Schulungen eine Pflichtverletzung annehmen. Lösung: Alle Schulungen mit Datum, Teilnehmern, Inhalten und Dauer dokumentieren.
Fehler 4 — Zu kurze Bearbeitungsfristen: Beschwerden nach AGG §13, die nicht innerhalb angemessener Zeit bearbeitet werden, können als Untätigkeit gewertet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat Fristen von mehr als 8 Wochen ohne Zwischenmitteilung als pflichtwidrig bewertet. Lösung: Maximalfrist von 4 Wochen in der Richtlinie festlegen mit Zwischennachricht nach 2 Wochen, wenn die Untersuchung länger dauert.
Fehler 5 — Richtlinie zu abstrakt: Richtlinien, die nur das AGG paraphrasieren ohne konkrete betriebliche Verfahren zu beschreiben, sind in der Praxis wirkungslos und bieten keinen ausreichenden Haftungsschutz. Lösung: Konkrete Verfahrensschritte, zuständige Personen, Fristen und Sanktionen mit Beispielen aus dem eigenen Betrieb beschreiben.
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) umsetzt vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht: die Rassendiskriminierungsrichtlinie 2000/43/EG, die Rahmenrichtlinie Beschäftigung 2000/78/EG, die Gleichbehandlungsrichtlinie 2002/73/EG und die Gleichbehandlungsrichtlinie Waren und Dienstleistungen 2004/113/EG. Das AGG gilt für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von der Unternehmensgröße (AGG §6 Abs. 2). Auch Kleinstunternehmen mit einem einzigen Mitarbeiter sind verpflichtet, die AGG-Diskriminierungsverbote einzuhalten. Die geschützten Merkmale nach AGG §1 sind: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Für Arbeitgeber mit Betriebsrat gilt nach BetrVG §§75, 80 eine zusätzliche Überwachungspflicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 8 AZR 593/12) hat klargestellt, dass Arbeitgeber für Diskriminierungen durch ihre Mitarbeiter gegenüber anderen Mitarbeitern haften können, sofern sie keine geeigneten Schutzmaßnahmen treffen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) legt Arbeitgebern in Deutschland folgende Pflichten auf. Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung (AGG §12 Abs. 1): Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergreifen. Schulungspflicht (AGG §12 Abs. 2): Beschäftigte sind in geeigneter Weise über das Diskriminierungsverbot zu schulen. Beschwerdestelle (AGG §13): Der Arbeitgeber muss eine interne Beschwerdestelle einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Aushangpflicht (AGG §12 Abs. 5): Der Gesetzestext des AGG muss im Betrieb ausgehängt oder zugänglich gemacht werden. Sanktionspflicht (AGG §12 Abs. 3): Bei Diskriminierungen durch Mitarbeiter muss der Arbeitgeber geeignete Sanktionen (Abmahnung, Versetzung, fristlose Kündigung nach §626 BGB) ergreifen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Maßnahmen, kann er nach AGG §15 auf Schadensersatz (materiell) und AGG §15 Abs. 2 auf Entschädigung (immateriell bis EUR 15.000 bei Einstellungsdiskriminierung) haften. Die Beweislastumkehr nach AGG §22 erleichtert es dem Opfer, Diskriminierung zu beweisen: es genügt die Glaubhaftmachung von Indizien.
Der Schutzbereich des AGG §6 erstreckt sich auf einen weiten Kreis von Beschäftigten. Erfasst sind: Arbeitnehmer (BGB §611a), d.h. alle Personen mit einem Arbeitsvertrag; Auszubildende (BBiG §§5–26); arbeitnehmerähnliche Personen (§6 Abs. 1 Nr. 3 AGG), also Heimarbeiter und wirtschaftlich abhängige Selbständige; Bewerber für ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis (§6 Abs. 1 Satz 2 AGG) — der Schutz beginnt also bereits bei der Stellenausschreibung; Leiharbeitnehmer (AÜG §§1–20) im Entleiherbetrieb; Selbständige in bestimmten Branchen (§6 Abs. 3 AGG). Nicht erfasst sind freiberufliche Auftragnehmer ohne wirtschaftliche Abhängigkeit und öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnisse (für Bundesbeamte gilt das Bundesgleichstellungsgesetz BGleiG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG 8 AZR 561/13) hat den Bewerberbegriff weit ausgelegt: auch Personen, die offensichtlich ungeeignet sind, aber erkennbar die Stelle aus Diskriminierungsopfergründen nicht erhielten, sind geschützt.
Das AGG unterscheidet nach §§3 und 4 mehrere Diskriminierungsformen. Unmittelbare Benachteiligung (§3 Abs. 1 AGG): Eine Person wird wegen eines Merkmals nach §1 ungünstiger behandelt als eine Vergleichsperson in vergleichbarer Situation (z.B. Kündigung wegen Religion, Ablehnung einer Bewerbung wegen Alters). Mittelbare Benachteiligung (§3 Abs. 2 AGG): Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligen Personen einer Gruppe besonders, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre (z.B. Mindestgröße von 1,80 m als Einstellungsvoraussetzung benachteiligt Frauen mittelbar). Belästigung (§3 Abs. 3 AGG): Unerwünschtes Verhalten in Bezug auf ein Merkmal, das Würde verletzt und ein feindliches Umfeld schafft (z.B. rassistische Witze, Mobbing wegen Behinderung). Sexuelle Belästigung (§3 Abs. 4 AGG): Unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten (z.B. anzügliche Bemerkungen, körperliche Berührungen, Zeigen pornografischer Bilder). Anweisung zur Benachteiligung (§3 Abs. 5 AGG): Weisung an Mitarbeiter, andere zu diskriminieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 8 AZR 470/10) hat alle Formen als eigenständige Anspruchsgrundlagen für Entschädigungsansprüche anerkannt.
Eine effektive betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie nach AGG §§1–22 und GG Art. 3 sollte folgende Elemente enthalten: (1) Klares Bekenntnis der Unternehmensleitung zur Gleichbehandlung und Nulltoleranz gegenüber Diskriminierung; (2) Auflistung aller geschützten Merkmale nach AGG §1 (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität); (3) Definition der verbotenen Verhaltensweisen (unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung nach AGG §§3–4); (4) Beschreibung des internen Beschwerdeverfahrens nach AGG §13 mit Ansprechpartner/Beschwerdestelle; (5) Zeitlicher Rahmen für die Bearbeitung von Beschwerden (empfohlen: 4 Wochen); (6) Vertraulichkeitszusagen für Beschwerdeführer; (7) Sanktionsmaßnahmen bei festgestellten Verstößen (Abmahnung nach KSchG §1, Versetzung, Kündigung nach §626 BGB); (8) Schulungsplan für alle Mitarbeiter (mindestens jährlich empfohlen); (9) Hinweis auf externe Stellen (Antidiskriminierungsstelle des Bundes ADS, Bundesamt für Justiz BAJ, Gewerkschaften DGB §§2–7 DGBStatut). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) bieten Musterrichtlinien und Beratung an.
Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Schadensersatz (AGG §15 Abs. 1): Der Arbeitgeber muss den durch Diskriminierung entstandenen materiellen Schaden ersetzen. Bei Einstellungsdiskriminierung kann der Bewerber jedoch höchstens 3 Monatsgehälter als Schadensersatz verlangen (BGH VIII ZR 130/10 analog). Entschädigung für immaterielle Schäden (AGG §15 Abs. 2): Zusätzlich können Opfer eine angemessene Entschädigung verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 8 AZR 460/14) hat Entschädigungen bis zu EUR 15.000 bei schwerwiegenden Diskriminierungen zugesprochen. Klagefrist: Ansprüche nach AGG §15 müssen innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis der Diskriminierung schriftlich geltend gemacht und innerhalb von 3 Monaten ab Ablehnung eingeklagt werden (AGG §15 Abs. 4, §61b Abs. 1 ArbGG). Kollektivrechte: Der Betriebsrat kann nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 bei diskriminierungsrelevanten Maßnahmen (Versetzung, Abmahnung) ein Mitbestimmungsrecht geltend machen. Reputationsschäden und Öffentlichkeitswirkung: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) kann Öffentlichkeitsarbeit betreiben, die den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigt.
Wenn im Betrieb ein Betriebsrat nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) §§1–21 besteht, hat dieser bei der Einführung einer Antidiskriminierungsrichtlinie umfangreiche Mitbestimmungsrechte. Allgemeines Mitbestimmungsrecht (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1): Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb — hierunter fällt eine Antidiskriminierungsrichtlinie — unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats. Das bedeutet: ohne Zustimmung des Betriebsrats kann die Richtlinie nicht wirksam eingeführt werden. Initiativrecht (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1): Besteht kein Betriebsrat, empfiehlt sich trotzdem die Einführung einer Richtlinie, um die Arbeitgeberhaftung nach AGG §12 zu minimieren. Überwachungsrecht (BetrVG §80 Abs. 1 Nr. 1): Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung des AGG und der betrieblichen Antidiskriminierungsrichtlinie. Beschwerdestelle (AGG §13): Die Richtlinie sollte klarstellen, ob der Betriebsrat als Beschwerdestelle fungiert oder ob eine separate, vom Arbeitgeber benannte Stelle zuständig ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 1 AZR 620/12) hat bestätigt, dass Betriebsvereinbarungen zur Antidiskriminierung wirksam sind und AGG-Mindestandards nicht unterschreiten dürfen.
Auf forms-legal.com können Sie eine vollständige betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie nach AGG §§1–22, GG Art. 3 und DSGVO Art. 88 (Beschäftigtendatenschutz) erstellen. Der Online-Assistent führt Sie durch alle wesentlichen Elemente: Unternehmensangaben (Firma, Branche, Anzahl der Beschäftigten), Auflistung der geschützten Merkmale nach AGG §1, Definition verbotener Verhaltensweisen nach AGG §§3–4, Beschreibung der internen Beschwerdestelle nach AGG §13 mit Ansprechpartner, Sanktionsmaßnahmen, Schulungsprogramm und Datenschutzhinweise für das Beschwerdeverfahren (DSGVO Art. 88 i.V.m. §26 BDSG). Die fertige Vorlage kann als PDF oder Word-Dokument heruntergeladen, an die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens angepasst und als Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbart oder einseitig durch den Arbeitgeber (nach Mitbestimmung nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1) eingeführt werden. Verwandte Dokumente sind die Datenschutzrichtlinie (DSGVO), die Antikorruptionsrichtlinie und das Unternehmens-Verhaltenskodex (Code of Conduct).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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