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Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)

Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)

AGG §§1–22 | GG Art. 3 | BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 | DSGVO Art. 88

Präambel

ANTIDISKRIMINIERUNGSRICHTLINIE

der [Unternehmens Name], [Unternehmens Sitz]

In Kraft seit: [Richtlinie Datum]

Die [Unternehmens Name] bekennt sich zur Gleichbehandlung aller Beschäftigten und Bewerber unabhängig von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität (AGG §1). Diskriminierung in jeder Form wird nicht toleriert.

§1 Zweck und Geltungsbereich

§ 1 — Zweck und Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Beschäftigten der [Unternehmens Name] (ca. [Beschaeftigte Anzahl] Personen) im Sinne von AGG §6: Arbeitnehmer (BGB §611a), Auszubildende (BBiG §§5–26), arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber und Leiharbeitnehmer (AÜG §§1–20). Ziel ist die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 und die Einhaltung von GG Art. 3 (Gleichheitssatz).

§2 Verbotene Verhaltensweisen

§ 2 — Verbotene Verhaltensweisen (AGG §§3–4)

Verboten sind: (1) Unmittelbare Benachteiligung (AGG §3 Abs. 1) — ungünstigere Behandlung wegen eines geschützten Merkmals; (2) Mittelbare Benachteiligung (AGG §3 Abs. 2) — neutral erscheinende Regeln, die eine Gruppe tatsächlich benachteiligen; (3) Belästigung (AGG §3 Abs. 3) — unerwünschtes Verhalten, das Würde verletzt; (4) Sexuelle Belästigung (AGG §3 Abs. 4) — unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten; (5) Anweisung zur Benachteiligung (AGG §3 Abs. 5). Geschützte Merkmale: [Agg Merkmale]. Zusätzliche Merkmale: [Zusatz Merkmale].

§3 Beschwerdeverfahren (AGG §13)

§ 3 — Beschwerdeverfahren (AGG §13)

Beschäftigte, die Diskriminierung oder Belästigung erfahren oder beobachten, können sich an die Beschwerdestelle wenden: [Beschwerdestelle Name], E-Mail: [Beschwerdestelle Email]. Beschwerden werden innerhalb von [Bearbeitungsfrist] bearbeitet. Die Vertraulichkeit ist durch DSGVO Art. 88 i.V.m. §26 BDSG gewährleistet. Externe Stellen: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS, www.antidiskriminierungsstelle.de), Arbeitsgericht (ArbGG §§2–17). Hinweis auf Beschwerdefrist: AGG-Ansprüche verjähren 2 Monate nach Kenntnis der Benachteiligung (AGG §15 Abs. 4).

§4 Sanktionen

§ 4 — Sanktionen bei Verstößen (AGG §12 Abs. 3)

Bei festgestellten Verstößen gegen diese Richtlinie ergreift [Unternehmens Name] geeignete Sanktionen entsprechend der Schwere des Verstoßes. Abmahnung bei Erstverstoß: [Sanktion Abmahnung]. Versetzung: [Sanktion Versetzung]. Kündigung (§626 BGB) bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß: [Sanktion Kuendigung]. Der Betriebsrat wird gemäß BetrVG §§102–103 bei Kündigungen und BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 bei Betriebsordnungsmaßnahmen beteiligt.

§5 Schulungen

§ 5 — Schulungspflicht (AGG §12 Abs. 2)

Alle Beschäftigten werden zum AGG, zu dieser Richtlinie und zum Beschwerdeverfahren geschult: Frequenz: [Schulungs Frequenz]. Neue Mitarbeiter werden im Rahmen des Onboardings geschult. Führungskräfte erhalten erweiterte Schulungen zu diskriminierungsfreien Einstellungs- und Beurteilungsverfahren. Schulungen werden mit Datum, Teilnehmern und Inhalten dokumentiert (Nachweis für AGG §12).

§6 Schlussbestimmungen

§ 6 — Schlussbestimmungen

Der Betriebsrat wurde beteiligt: [Betriebsrat Beteiligung] (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1). Der Gesetzestext des AGG ist nach §12 Abs. 5 AGG im Betrieb ausgehängt. Änderungen dieser Richtlinie bedürfen der Schriftform und — bei vorhandenem Betriebsrat — der Mitbestimmung nach BetrVG §87. Anwendbares Recht: Bundesrepublik Deutschland. Diese Richtlinie tritt in Kraft am [Richtlinie Datum].

Ort, Datum: ________________________

Geschäftsführung [Unternehmens Name]: ________________________

Geschäftsführung

________________

Signature

Betriebsrat (falls vorhanden)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 verpflichtet alle Arbeitgeber in Deutschland — unabhängig von der Unternehmensgröße — nach §12 Abs. 1 dazu, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zahlreichen Grundsatzentscheidungen — etwa BAG 8 AZR 593/12 (Haftung für Mitarbeiterdiskriminierung) und BAG 8 AZR 460/14 (Entschädigungshöhe) — die Schutzpflichten der Arbeitgeber konkretisiert. Eine betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie ist das zentrale Instrument, um diese Pflichten zu erfüllen und gleichzeitig die Haftungsrisiken nach AGG §15 zu minimieren.

Die geschützten Merkmale nach AGG §1 umfassen acht Kategorien: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Verbotene Diskriminierungsformen sind nach AGG §§3–4: unmittelbare Benachteiligung (§3 Abs. 1), mittelbare Benachteiligung (§3 Abs. 2), Belästigung (§3 Abs. 3), sexuelle Belästigung (§3 Abs. 4) und Anweisung zur Benachteiligung (§3 Abs. 5). Das Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 verbietet zusätzlich Benachteiligungen wegen Behinderung, Abstammung, Heimat und Herkunft auch im Privatrecht über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte (BVerfGE 7, 198 — Lüth-Urteil).

Eine Antidiskriminierungsrichtlinie unterscheidet sich von einem bloßen Hinweis auf das AGG dadurch, dass sie das Meldeverfahren, die interne Beschwerdestelle (AGG §13), Sanktionen und Schulungsmaßnahmen konkret beschreibt. Sie gilt für alle Beschäftigten nach AGG §6: Arbeitnehmer (BGB §611a), Auszubildende (BBiG §§5–26), arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber und Leiharbeitnehmer (AÜG §§1–20).

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), errichtet nach AGG §25, unterstützt Arbeitgeber und Beschäftigte bei der Umsetzung des AGG und veröffentlicht regelmäßig Leitfäden und Musterrichtlinien. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) koordiniert die nationale Antidiskriminierungspolitik im Einklang mit der Gleichstellungsstrategie der Europäischen Kommission.

Wann brauchen Sie Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)?

Eine betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt.

Gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber: Nach AGG §12 Abs. 1 und 2 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen und Beschäftigte zu schulen. Eine schriftliche Richtlinie ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber der sicherste Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nachgekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 8 AZR 593/12) hat Arbeitgeber ohne dokumentierte Schutzmaßnahmen als haftbar für Diskriminierungen durch Mitarbeiter befunden.

Betrieb mit Betriebsrat: Wenn ein Betriebsrat nach BetrVG §§1–21 besteht, ist die Einführung einer Antidiskriminierungsrichtlinie mitbestimmungspflichtig nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung des Betriebs). Ohne Betriebsratsvereinbarung kann die Richtlinie nicht wirksam eingeführt werden. Eine schriftliche Betriebsvereinbarung nach BetrVG §77 gibt der Richtlinie zusätzlich unmittelbare und zwingende Wirkung für alle Beschäftigten.

Nach einem Diskriminierungsvorfall: Wird ein Unternehmen mit einer AGG-Beschwerde oder -Klage konfrontiert, ist das Fehlen einer schriftlichen Antidiskriminierungsrichtlinie ein erheblicher Beweisnachteil. Nach AGG §22 wird die Beweislast umgekehrt: Der Arbeitgeber muss darlegen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen hat. Eine dokumentierte Richtlinie mit Schulungsnachweisen ist hierfür der stärkste Beweis.

ISO-Zertifizierung und ESG-Anforderungen: Unternehmen, die ISO 9001, ISO 45001 (Arbeitssicherheit) oder ISO 26000 (CSR) anstreben, müssen Antidiskriminierungsmaßnahmen als Teil des Qualitätsmanagementsystems nachweisen. ESG-Investoren und Ratingagenturen (MSCI, ISS ESG) prüfen das Vorhandensein von Antidiskriminierungsrichtlinien als Teil der Social-Kategorie (S in ESG).

Öffentliche Aufträge (Vergaberecht): Nach GWB §97 Abs. 4 und TVgG der Bundesländer müssen Unternehmen, die öffentliche Aufträge anstreben, die Einhaltung von Antidiskriminierungsgesetzen nachweisen. Einige Bundesländer (z.B. NRW, Bayern) verlangen explizit eine schriftliche Selbstverpflichtungserklärung zur AGG-Einhaltung.

Internationaler Konzernverbund: Multinationale Konzerne, die in Deutschland operieren, müssen die deutschen AGG-Anforderungen in ihre globale Compliance-Struktur integrieren. Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) §§2–13 verlangen auch von Zulieferern die Einhaltung von Antidiskriminierungsstandards.

Was gehört in Ihr Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)?

Eine vollständige betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie nach AGG §§1–22 enthält folgende Kernelemente.

Geltungsbereich und Bekenntnis der Geschäftsführung: Die Richtlinie benennt alle Beschäftigten nach AGG §6 (Arbeitnehmer, Auszubildende, Bewerber, Leiharbeitnehmer) als Adressaten. Das schriftliche Bekenntnis der Geschäftsführung zur Nulltoleranz gegenüber Diskriminierung verleiht der Richtlinie Autorität und signalisiert den Tone at the Top für die Unternehmenskultur.

Geschützte Merkmale: Vollständige Auflistung der acht Merkmale nach AGG §1: Rasse (auch wenn der Begriff im AGG verwendet wird, ist er gesellschaftlich umstritten — viele Unternehmen verwenden stattdessen „rassistische Zuschreibung" oder „ethnische Herkunft"), ethnische Herkunft, Geschlecht (inkl. Geschlechtsidentität und -ausdruck nach §1 AGG i.V.m. GG Art. 3 Abs. 3), Religion und Weltanschauung, Behinderung (SGB IX §§1–208), Alter, sexuelle Identität. Viele fortschrittliche Unternehmen erweitern die Liste um nicht-AGG-Merkmale wie soziale Herkunft, politische Überzeugung oder familiäre Situation.

Verbotene Verhaltensweisen: Die Richtlinie definiert klar alle Formen der Diskriminierung nach AGG §§3–4: unmittelbare und mittelbare Benachteiligung (§3 Abs. 1–2), Belästigung (§3 Abs. 3 — z.B. feindliches Arbeitsklima, abwertende Witze, Ausgrenzung), sexuelle Belästigung (§3 Abs. 4 — von verbalen Kommentaren bis zu körperlichen Übergriffen), Anweisung zur Benachteiligung (§3 Abs. 5). Konkrete Beispiele (nicht nur abstrakte Definitionen) machen die Richtlinie verständlicher.

Interne Beschwerdestelle (AGG §13): Pflichtbestandteil nach AGG §13 Abs. 1: „Beschäftigte können sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle beschweren". Die Richtlinie benennt Name und Erreichbarkeit der Beschwerdestelle (Telefon, E-Mail, Postanschrift), Bearbeitungsfrist (empfohlen: 4 Wochen) und Datenschutzzusagen (DSGVO Art. 88 i.V.m. §26 BDSG). Externe Beschwerdemöglichkeiten: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS, www.antidiskriminierungsstelle.de), Arbeitsgericht (ArbG nach §17a GVG).

Sanktionen: Die Richtlinie listet die möglichen Sanktionen bei Verstößen: mündliche oder schriftliche Abmahnung (nach ständiger BAG-Rechtsprechung erforderlich vor Kündigung), Versetzung, Freistellung, ordentliche oder außerordentliche fristlose Kündigung nach §626 BGB, arbeitsrechtliche Schadensersatzklage. Wiederholungstäter müssen härter sanktioniert werden, um AGG §12 Abs. 3 zu erfüllen.

Schulungsprogramm (AGG §12 Abs. 2): Schulungen für alle neuen Mitarbeiter (Onboarding) und regelmäßige Auffrischungen (mindestens jährlich). Führungskräfteschulungen zu Entscheidungsprozessen (Einstellung, Beurteilung, Beförderung). Dokumentation der Schulungen (Teilnehmerlisten, Inhalte) für den Haftungsausschluss nach AGG §12.

Forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für die betriebliche Antidiskriminierungsrichtlinie bereit, die den Anforderungen des AGG §§1–22, des BetrVG und der DSGVO entspricht. Verwandte Dokumente sind die Antikorruptionsrichtlinie, der Verhaltenskodex (Code of Conduct) und die Datenschutzrichtlinie nach DSGVO Art. 88.

So füllen Sie Ihr Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie) aus

Das Erstellen einer Antidiskriminierungsrichtlinie mit forms-legal.com ist in wenigen Schritten möglich.

Schritt 1 — Unternehmensangaben eintragen: Vollständige Firma (Handelsregistername), Rechtsform (GmbH, AG, KG), Sitz, Anzahl der Beschäftigten (für Kontextangaben). Name und Funktion der verantwortlichen Ansprechperson für Antidiskriminierungsfragen (AGG-Beauftragter). Bei Vorhandensein: Name und Adresse der Beschwerdestelle (AGG §13), z.B. Personalabteilung, HR-Manager.

Schritt 2 — Geltungsbereich festlegen: Entscheiden Sie, für welche Beschäftigtengruppen die Richtlinie gilt (Empfehlung: alle nach AGG §6 — Arbeitnehmer, Auszubildende, Bewerber, Leiharbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen). Gilt die Richtlinie auch für Dienstleister und Auftragnehmer? Nach LkSG §§2–13 empfiehlt sich eine Erstreckung auf direkte Zulieferer.

Schritt 3 — Geschützte Merkmale auswählen: Mindestens die acht AGG-Merkmale (§1 AGG) aufnehmen. Optionale Erweiterung um nicht-AGG-Merkmale (soziale Herkunft, politische Überzeugung, familiärer Status). Entscheiden Sie, ob Sie den Begriff „Rasse" direkt übernehmen oder durch „rassistische Zuschreibung" ersetzen.

Schritt 4 — Beschwerdeverfahren definieren: Beschwerdestelle benennen (Name, Funktion, Erreichbarkeit: Telefon, E-Mail, Raum). Bearbeitungsschritte: Eingang bestätigen (innerhalb 2 Werktagen), Sachverhalt aufklären (Gespräch mit Beschwerdeführer, Befragung Zeuge), Entscheidung treffen und mitteilen (innerhalb 4 Wochen). Vertraulichkeit zusichern: Daten der Beteiligten werden nach DSGVO Art. 88 und §26 BDSG geschützt. Hinweis auf externe Stellen (ADS, Arbeitsgericht).

Schritt 5 — Sanktionen festlegen: Abhängig vom Schweregrad des Verstoßes: mündliche Ermahnung, schriftliche Abmahnung, Versetzung, Kündigung nach §626 BGB. Bei Führungskräften: höhere Maßstäbe anlegen (BAG 8 AZR 593/12). Wiederholungsverstöße: automatisch schwerere Sanktion.

Schritt 6 — Betriebsrat einbinden und Richtlinie einführen: Entwurf dem Betriebsrat vorlegen (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1). Verhandlungen führen und Betriebsvereinbarung abschließen (BetrVG §77). Schulungen für alle Beschäftigten planen und durchführen (AGG §12 Abs. 2). Aushang des AGG nach AGG §12 Abs. 5 sicherstellen. Richtlinie als PDF auf firmeninternem Intranet veröffentlichen.

Häufige Fehler bei Ihrem Antidiskriminierungsrichtlinie (AGG-Richtlinie)

Bei der Einführung einer Antidiskriminierungsrichtlinie in deutschen Unternehmen werden häufig folgende Fehler gemacht.

Fehler 1 — Keine Beschwerdestelle benannt: AGG §13 Abs. 1 verlangt eine konkrete Beschwerdestelle, an die sich Beschäftigte wenden können. Unternehmen, die nur allgemein auf „die Personalabteilung" verweisen ohne Name, Telefon und E-Mail-Adresse, erfüllen diese Pflicht nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 8 AZR 593/12) hat Schadensersatz zugesprochen, weil die Beschwerdestelle nicht erreichbar war. Lösung: Konkrete Person mit Name, Erreichbarkeit und Vertretungsregelung benennen.

Fehler 2 — Betriebsrat nicht eingebunden: Viele Arbeitgeber führen Antidiskriminierungsrichtlinien ohne Betriebsrat-Zustimmung ein. Nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 1 ist das mitbestimmungspflichtig. Ohne Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat nach BetrVG §23 Abs. 3 auf Unterlassung klagen und die Richtlinie bleibt gegenüber Arbeitnehmern unwirksam. Lösung: Betriebsrat frühzeitig einbinden und Betriebsvereinbarung abschließen.

Fehler 3 — Schulungen nicht dokumentiert: AGG §12 Abs. 2 verlangt Schulungen der Beschäftigten. Ohne Dokumentation (Teilnehmerlisten, Schulungsunterlagen) kann der Arbeitgeber im Streitfall nicht nachweisen, dass er seiner Schulungspflicht nachgekommen ist. Das Gericht kann dann trotz Schulungen eine Pflichtverletzung annehmen. Lösung: Alle Schulungen mit Datum, Teilnehmern, Inhalten und Dauer dokumentieren.

Fehler 4 — Zu kurze Bearbeitungsfristen: Beschwerden nach AGG §13, die nicht innerhalb angemessener Zeit bearbeitet werden, können als Untätigkeit gewertet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat Fristen von mehr als 8 Wochen ohne Zwischenmitteilung als pflichtwidrig bewertet. Lösung: Maximalfrist von 4 Wochen in der Richtlinie festlegen mit Zwischennachricht nach 2 Wochen, wenn die Untersuchung länger dauert.

Fehler 5 — Richtlinie zu abstrakt: Richtlinien, die nur das AGG paraphrasieren ohne konkrete betriebliche Verfahren zu beschreiben, sind in der Praxis wirkungslos und bieten keinen ausreichenden Haftungsschutz. Lösung: Konkrete Verfahrensschritte, zuständige Personen, Fristen und Sanktionen mit Beispielen aus dem eigenen Betrieb beschreiben.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §626 BGBDE official
  2. §1 AGGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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