DSGVO-Auskunftsanfrage Betroffener Deutschland
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO | BDSG § 34 | Frist 1 Monat
Briefkopf
[Antragsteller Name] [Antragsteller Adresse] E-Mail: [Antragsteller E-Mail] [Verantwortlicher Name] [Verantwortlicher Adresse] E-Mail / Datenschutzkontakt: [Verantwortlicher E-Mail] Datum: [Antragsdatum]
Betreff
Auskunftsanfrage gemäß Art. 15 DSGVO — Antrag auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten
Anschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit mache ich mein Auskunftsrecht als betroffene Person gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU-Verordnung 2016/679) sowie § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geltend. Ich bitte um Auskunft über folgende Informationen: [Auskunftsumfang] Soweit vorhanden, bitte ich insbesondere um Auskunft zu folgenden Datenkategorien: [Spezifische Datenkategorien] Im Einzelnen verlange ich gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft über: a) die Verarbeitungszwecke; b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden oder werden; d) die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Dauer; e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung; f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; g) wenn die Daten nicht bei mir erhoben wurden: alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 DSGVO. Zusätzlich verlange ich gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in folgendem Format: [Gewünschtes Format] Zur leichteren Identifikation meiner Datensätze teile ich mit: Kundennummer/Kontonummer: [Kundennummer] E-Mail-Adresse: [Antragsteller E-Mail] ANTWORTFRIST Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO bitte ich um Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags. Falls Sie die Auskunft verweigern möchten, sind Sie nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO verpflichtet, mich über die Gründe der Ablehnung sowie über mein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen, [Antragsteller Name] [Antragsteller Adresse]
Rechtlicher Hinweis
RECHTLICHE GRUNDLAGEN: — Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person — Art. 12 Abs. 3 DSGVO: Antwortfrist 1 Monat (verlängerbar um 2 Monate) — § 34 BDSG: Ergänzende nationale Auskunftsregelungen — BVerwG 1 C 50.18 (2019): Auskunftsanspruch auch bei Behörden — Bei Nichterfüllung: Beschwerde bei Landesdatenschutzbehörde (Art. 77 DSGVO) oder gerichtlicher Rechtsbehelf (Art. 79 DSGVO). Weitere Informationen auf forms-legal.com.
Antragsteller (betroffene Person)
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Signature
Was ist DSGVO-Auskunftsanfrage Betroffener Deutschland?
Die DSGVO-Auskunftsanfrage der betroffenen Person in Deutschland ist in DSGVO Art. 15 (Auskunftsrecht der betroffenen Person) geregelt. Art. 15 Abs. 1 DSGVO normiert das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und wenn dies der Fall ist, Auskunft über eine Vielzahl von Informationen zu erhalten: die Verarbeitungszwecke (lit. a); die Kategorien personenbezogener Daten (lit. b); die Empfänger oder Empfängerkategorien, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden oder werden (lit. c); die geplante Speicherdauer oder die Kriterien zur Festlegung der Dauer (lit. d); das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts (lit. e); das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (lit. f); wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (lit. g); das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 DSGVO sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen (lit. h).
Zusätzlich gewährt Art. 15 Abs. 3 DSGVO das Recht auf eine kostenfreie Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Wird der Antrag elektronisch gestellt, sind die Informationen grundsätzlich in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen — dies ist besonders relevant für die Datenportabilität nach Art. 20 DSGVO.
In Deutschland überwachen der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und die 16 Landesbeauftragten für den Datenschutz (Landesdatenschutzbehörden, z.B. der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, BlnBDI; der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, BayLfD; der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit NRW) die Durchsetzung des Auskunftsrechts. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil 1 C 50.18 vom 28. Oktober 2019) hat klargestellt, dass das Auskunftsrecht auch gegenüber Bundesbehörden unmittelbar geltend gemacht werden kann. Das Muster auf forms-legal.com deckt alle gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte einer DSGVO-Auskunftsanfrage ab.
Wann brauchen Sie DSGVO-Auskunftsanfrage Betroffener Deutschland?
Eine DSGVO-Auskunftsanfrage in Deutschland ist in einer Vielzahl von Alltagssituationen sinnvoll und notwendig, in denen betroffene Personen Transparenz über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erhalten möchten.
Nach Vertragsende oder Kündigung: Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses — z.B. nach der Kündigung eines Online-Abonnements, eines Stromliefervertrags, eines Mobilfunkvertrags oder einer Mitgliedschaft — haben betroffene Personen ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, welche Daten der ehemalige Vertragspartner noch speichert, auf welcher Rechtsgrundlage die weitere Speicherung erfolgt und wie lange die Daten noch aufbewahrt werden. Die Auskunft ist Voraussetzung für einen anschließenden Löschungsantrag nach Art. 17 DSGVO.
Vor der Ausübung weiterer Betroffenenrechte: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist häufig der erste Schritt vor der Ausübung weiterer Betroffenenrechte: Berichtigungsrecht (Art. 16 DSGVO) — bei unrichtigen Daten; Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO); Einschränkungsrecht (Art. 18 DSGVO); Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO). Erst wenn Sie wissen, welche Daten gespeichert sind, können Sie gezielt Berichtigung oder Löschung verlangen.
Bewerberdaten und Arbeitnehmerrechte: Bewerber haben nach Art. 15 DSGVO das Recht, nach dem Ende eines Bewerbungsverfahrens Auskunft über die gespeicherten Bewerbungsunterlagen und Entscheidungsprozesse zu verlangen. Arbeitnehmer können gemäß § 34 BDSG i.V.m. Art. 15 DSGVO Auskunft über ihre im Unternehmen gespeicherten Personaldaten verlangen — insbesondere über Leistungsbeurteilungen, Krankenstandsdaten und Datenweitergaben an Dritte (z.B. Personalagenturen, Konzernmuttergesellschaften).
Online-Plattformen und soziale Netzwerke: Nutzer von sozialen Netzwerken (Facebook/Meta, Instagram, LinkedIn, TikTok), Online-Marktplätzen (Amazon, eBay, Zalando) und anderen digitalen Plattformen können Auskunft über alle gespeicherten Profildaten, Nutzungsstatistiken, Werbeprofile, Cookies und Tracking-Daten verlangen. Die meisten Plattformen bieten dafür ein automatisiertes Datenzugang-Tool an; der formelle Auskunftsantrag per Brief oder E-Mail ist jedoch umfassender und rechtlich verbindlicher.
Gesundheitsdaten und Patienteninformationen: Patienten in Deutschland haben nach Art. 15 DSGVO i.V.m. § 630g BGB (Patientenrechtegesetz) das Recht auf Einsicht in ihre Krankenakte und auf Auskunft über alle verarbeiteten Gesundheitsdaten — gegenüber Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten, Krankenkassen (GKV und PKV) und Abrechnungsdienstleistern. Gesundheitsdaten sind besonders schutzwürdige Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Was gehört in Ihr DSGVO-Auskunftsanfrage Betroffener Deutschland?
Ein rechtswirksamer DSGVO-Auskunftsantrag in Deutschland muss alle Elemente enthalten, die den Verantwortlichen in die Lage versetzen, die Anfrage eindeutig zu identifizieren und vollständig zu beantworten. Das Muster auf forms-legal.com deckt alle gesetzlich erforderlichen Bestandteile ab.
Identifikation der betroffenen Person: Der Antrag muss vollständige Angaben zur Identifikation der betroffenen Person enthalten — vollständiger Name, Postanschrift und die beim Verantwortlichen gespeicherte E-Mail-Adresse. Zusätzliche Kennungen (Kundennummer, Mitarbeiternummer, Benutzername) erleichtern die Identifikation erheblich. Der Verantwortliche ist nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO berechtigt, bei begründetem Zweifel an der Identität zusätzliche Informationen anzufordern — die pauschale Anforderung einer Ausweiskopie ist jedoch nach Ansicht der Datenschutzkonferenz (DSK) unverhältnismäßig.
Umfang der Auskunft (Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DSGVO): Ein umfassender Auskunftsantrag sollte alle in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationskategorien abdecken. Konkret sollte der Antrag explizit nach automatisierter Entscheidungsfindung und Profiling (lit. h) fragen, da Verantwortliche diese Information häufig weglassen, obwohl sie für Betroffene besonders bedeutsam ist.
Anforderung einer Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO): Der Antrag sollte ausdrücklich die Übermittlung einer Kopie aller gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist die erste Kopie kostenlos; für weitere Kopien kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Bei elektronisch gestelltem Antrag muss die Datenkopie auf Wunsch in einem gängigen elektronischen Format (z.B. PDF, JSON, CSV) zur Verfügung gestellt werden.
Format der Auskunft: Das Muster enthält eine Wahlmöglichkeit zwischen elektronischer Übermittlung (E-Mail mit Anhang oder Download-Link), schriftlicher Übermittlung per Post und maschinenlesbarem Format (JSON, CSV) für die Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO. Letzteres ist besonders nützlich, wenn Sie Ihre Daten zu einem anderen Anbieter wechseln möchten.
Hinweis auf Antwortfrist und Rechtsfolgen bei Nichterfüllung: Der Antrag verweist auf die einmonatige Antwortfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO und die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde (Art. 77 DSGVO) bei Nichterfüllung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 50.18) hat bestätigt, dass das Auskunftsrecht auch gegenüber Bundesbehörden unmittelbar durchsetzbar ist. Verwandte Dokumente auf forms-legal.com: DSGVO-Löschungsantrag (Art. 17 DSGVO) und Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO).
So füllen Sie Ihr DSGVO-Auskunftsanfrage Betroffener Deutschland aus
Das Ausfüllen der DSGVO-Auskunftsanfrage in Deutschland ist in wenigen Schritten erledigt. Das Muster auf forms-legal.com führt Sie durch alle relevanten Angaben.
Erster Schritt: Ihre persönlichen Angaben. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihre Postanschrift und die E-Mail-Adresse ein, die beim Verantwortlichen gespeichert ist. Fügen Sie ggf. Ihre Kundennummer oder Kontonummer hinzu — dies erleichtert die Identifikation Ihrer Datensätze erheblich und beschleunigt die Bearbeitung.
Zweiter Schritt: Empfänger des Antrags. Tragen Sie den vollständigen Namen des Unternehmens oder der Behörde ein, an die Sie die Anfrage richten. Richten Sie den Antrag wenn möglich direkt an die Datenschutz-E-Mail-Adresse (datenschutz@... oder dpo@...) oder an den Datenschutzbeauftragten (DSB) nach Art. 37 DSGVO — diese Kontaktdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung des Unternehmens.
Dritter Schritt: Umfang der Auskunft festlegen. Wählen Sie aus, ob Sie eine vollständige Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DSGVO wünschen oder ob Sie gezielt nach bestimmten Aspekten fragen möchten (z.B. nur Empfänger und Drittlandtransfers). Empfehlung: Wählen Sie die vollständige Auskunft — sie ist kostenfrei und gibt Ihnen den besten Überblick.
Vierter Schritt: Format der Datenkopie. Entscheiden Sie, ob Sie die Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO elektronisch (E-Mail), per Post oder in maschinenlesbarem Format (für Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO) erhalten möchten.
Fünfter Schritt: Antrag versenden. Schicken Sie den ausgefüllten Antrag per E-Mail (mit Lesebestätigung) oder per Einschreiben mit Rückschein. Notieren Sie das Absendedatum — der Beginn der einmonatigen Antwortfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO beginnt mit dem Eingang beim Verantwortlichen. Bewahren Sie eine Kopie des Antrags auf.
Rechtliche Anforderungen für DSGVO-Auskunftsanfrage Betroffener Deutschland
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO unterliegt in Deutschland spezifischen rechtlichen Anforderungen und wenigen Ausnahmen, die Verantwortliche berechtigen können, die Auskunft zu beschränken.
Kostenlosigkeit und erste Datenkopie: Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich unentgeltlich. Gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder die Auskunft verweigern. Die Darlegungs- und Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags liegt beim Verantwortlichen — in der Praxis ist diese Hürde sehr hoch.
Ausnahmen nach § 34 BDSG: Das Bundesdatenschutzgesetz schränkt das Auskunftsrecht in bestimmten nationalen Konstellationen ein: § 34 Abs. 1 BDSG sieht vor, dass die Auskunft nicht erteilt werden muss, wenn die Erteilung der Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde; wenn Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, und die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Antwortpflicht und Rechtsfolgen bei Nichterfüllung: Der Verantwortliche muss innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Reagiert er nicht oder unzureichend, kann die betroffene Person Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde (Art. 77 DSGVO) einlegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO geltend machen. Verstöße gegen das Auskunftsrecht können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Geldbußen bis zu 20.000.000,00 Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 50.18) hat in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass das Auskunftsrecht unmittelbar und vollständig gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes geltend gemacht werden kann.
Häufige Fehler bei Ihrem DSGVO-Auskunftsanfrage Betroffener Deutschland
Bei der Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO in Deutschland treten in der Praxis typische Fehler auf, die die Bearbeitung verzögern oder den Antrag wirkungslos machen können.
Unvollständige Identifikation: Wenn der Verantwortliche die betroffene Person anhand der übermittelten Daten nicht eindeutig identifizieren kann, ist er nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO berechtigt, die Auskunft bis zur Klärung der Identität auszusetzen. Geben Sie daher stets mindestens Name, aktuelle E-Mail-Adresse und — falls vorhanden — Kundennummer an.
Kein Hinweis auf Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO): Viele betroffene Personen verlangen nur die textliche Auskunft und vergessen, ausdrücklich die Übermittlung einer Kopie der verarbeiteten Daten zu fordern. Die Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist kostenfrei und gibt einen vollständigen Überblick über alle gespeicherten Informationen.
Fehlender Nachweis des Antrageingangs: Ohne Nachweis des Antrageingangs beim Verantwortlichen kann die Einhaltung der einmonatigen Antwortfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO nicht kontrolliert werden. Versenden Sie den Antrag daher stets per E-Mail mit angeforderter Lesebestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein.
Kein Folgeanspruch geltend gemacht: Die Auskunftsanfrage ist häufig der erste Schritt. Auf Basis der erhaltenen Auskunft können und sollten Sie ggf. weitere Rechte geltend machen: Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), Löschung nicht mehr notwendiger Daten (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) oder Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Basis des berechtigten Interesses (Art. 21 DSGVO).
Quellen und Zitate
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Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche Ihnen umfassend Auskunft erteilen über: die Verarbeitungszwecke (lit. a); die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten (lit. b); alle Empfänger oder Empfängerkategorien, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden oder werden — insbesondere in Drittländern (lit. c); die geplante Speicherdauer oder die Kriterien zur Festlegung der Dauer (lit. d); Ihre Betroffenenrechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch (lit. e); Ihr Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (lit. f); Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei Ihnen erhoben wurden (lit. g); Informationen über automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling nach Art. 22 DSGVO, einschließlich der involvierte Logik und der Konsequenzen für Sie (lit. h). Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine kostenfreie Kopie Ihrer Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Eine unvollständige Antwort — z.B. keine Angaben zu Drittlandtransfers oder Profiling — verstößt gegen die DSGVO und kann bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde beanstandet werden.
Grundsätzlich nein. Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO inklusive der ersten Datenkopie ist kostenfrei (Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO). Der Verantwortliche darf nur dann ein Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist — insbesondere bei repetitiver Antragstellung. Die Beweislast dafür liegt beim Verantwortlichen. In der deutschen Praxis ist dies kaum möglich: Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat klargestellt, dass selbst mehrfach gestellte Auskunftsanträge zum gleichen Sachverhalt in der Regel nicht als exzessiv gelten, solange zwischen den Anfragen ein angemessener Zeitraum liegt oder sich die Datenlage geändert haben könnte. Fordert der Verantwortliche unrechtmäßig ein Entgelt, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde einlegen.
Der Verantwortliche muss Ihnen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags, Auskunft erteilen. Die Monatsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Verantwortlichen — nicht ab dem Datum des Absendedatums. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann der Verantwortliche die Frist um bis zu zwei weitere Monate verlängern, muss Sie aber innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und die Gründe dafür informieren. Ein pauschaler Verweis auf Arbeitsüberlastung genügt als Begründung nicht. Reagiert der Verantwortliche nach Ablauf eines Monats ohne Fristverlängerungsmitteilung nicht, liegt ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO vor — Sie können sofort Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde einlegen (Art. 77 DSGVO). In Deutschland ist dies z.B. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) oder der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD).
Ja, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gilt gegenüber jedem Verantwortlichen, der Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet — unabhängig davon, ob Sie eine direkte Vertragsbeziehung mit ihm haben. Sie können also auch Auskunft von Unternehmen verlangen, die Ihre Daten von Dritten erhalten haben (z.B. Adresshändler, Auskunfteien wie SCHUFA Holding AG, Creditreform oder Bürgel). Die SCHUFA beispielsweise bietet unter schufa.de eine kostenlose Bonitätsauskunft nach Art. 15 DSGVO an, die Sie einmal pro Jahr kostenfrei anfordern können. Auskunfteien müssen nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO auch die Herkunft der Daten offenlegen — also von wem sie die Informationen über Sie erhalten haben. Nutzen Sie dieses Recht, um fehlerhafte Bonitätsdaten zu korrigieren und ungerechtfertigte Negativmerkmale löschen zu lassen (Art. 17 DSGVO i.V.m. § 35 BDSG).
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein individuelles Recht, das Sie direkt gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen — ohne Einschaltung einer Behörde. Der Verantwortliche ist verpflichtet, Ihnen innerhalb eines Monats vollständige Auskunft zu erteilen. Die Datenschutz-Beschwerde nach Art. 77 DSGVO ist ein eigenständiges Rechtsmittel, das Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Landesdatenschutzbehörde oder BfDI) einlegen können, wenn der Verantwortliche Ihrer Auskunftsanfrage nicht nachkommt, sie nicht vollständig beantwortet oder unrechtmäßig verweigert. Die Behörde prüft den Sachverhalt und kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergreifen (Art. 58 Abs. 2 DSGVO) — bis hin zu Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO. Beide Wege können auch parallel verfolgt werden: Sie können gleichzeitig die Auskunftsanfrage erneuern und Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegen.
Ja, nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO i.V.m. Art. 22 DSGVO muss der Verantwortliche im Rahmen der Auskunft Informationen bereitstellen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung. Dies ist besonders relevant bei Kredit- und Bonitätsentscheidungen (SCHUFA-Score, bankinternes Scoring), Preisgestaltungsalgorithmen (dynamische Preise bei Online-Händlern), Algorithmen zur Stellenauswahl (Bewerbermanagementsysteme) und personalisierten Werbealgorithmen (Profilbildung durch Social-Media-Plattformen). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Verfahren — u.a. zur SCHUFA-Bonitätsbewertung (EuGH C-634/21, 07. Dezember 2023) — die Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit algorithmischer Entscheidungen präzisiert.
Ja, gesetzliche Vertreter können das Auskunftsrecht im Namen von Personen geltend machen, für die sie die rechtliche Vertretungsmacht haben. Für minderjährige Kinder können ihre Eltern (als gemeinsam sorgeberechtigte Personen nach §§ 1626, 1629 BGB) Auskunftsanfragen stellen. Für geschäftsunfähige Personen können gesetzliche Betreuer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs (§§ 1814 ff. BGB — reformiertes Betreuungsrecht, in Kraft seit 01. Januar 2023) Auskunft verlangen. Ein Bevollmächtigter kann auf Grundlage einer Datenschutzvollmacht für eine andere Person tätig werden — dabei sollte die Vollmacht ausdrücklich die Befugnis zur Ausübung von Datenschutzrechten enthalten. In diesem Fall ist dem Antrag eine Kopie der Vollmacht beizufügen. Der Verantwortliche darf die Vollmacht prüfen, bevor er die Auskunft erteilt — dies ist keine unangemessene Verzögerung, sondern ein legitimer Schutz vor Missbrauch.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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