Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland
MarkenG §§ 9, 14, 30, 51 | BGH I ZR 59/13 | EuGH C-145/05 (Levi Strauss)
Markenkoexistenzvereinbarung
MARKENKOEXISTENZVEREINBARUNG
gemäß MarkenG §§ 9, 14, 30, 51 | BGH I ZR 59/13 | EuGH C-145/05 (Levi Strauss)
zwischen [Party1 Name] [Party1 Address] (nachfolgend "Partei A" / Inhaberin der Marke [Mark1 Name]) und [Party2 Name] [Party2 Address] (nachfolgend "Partei B" / Inhaberin der Marke [Mark2 Name]) Datum: [Contract Date]
§ 1 Konfliktmarken und Registerdaten
§ 1 Konfliktmarken und Ausgangssituation
Partei A ist Inhaberin der Marke: Markenbezeichnung: [Mark1 Name] Register-Nr.: [Mark1 Reg Number] Partei B ist Inhaberin der Marke: Markenbezeichnung: [Mark2 Name] Register-Nr.: [Mark2 Reg Number] Art des Konflikts: [Conflict Description] Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass zwischen den genannten Marken eine Verwechslungsgefahr nach MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 bestehen kann und schließen zur gütlichen Regelung der Markenkoexistenz die folgende Vereinbarung.
§ 2 Nutzungsabgrenzung
§ 2 Abgrenzung der Nutzungsfelder
Erlaubte Nutzung der Marke [Mark1 Name] durch Partei A: [Party1 Use Scope] Erlaubte Nutzung der Marke [Mark2 Name] durch Partei B: [Party2 Use Scope] Jede Nutzung der eigenen Marke außerhalb des jeweils definierten Felds ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei untersagt. Differenzierungspflicht: [Distinctiveness Obligation].
§ 3 Rücknahme von Schutzrechtsstreitigkeiten
§ 3 Rücknahme laufender Verfahren
[Widerspruch Ruecknahme] Die Rücknahme laufender Verfahren (DPMA-Widerspruch nach § 42 MarkenG, EUIPO-Widerspruch nach Art. 46 UMV, zivilrechtliche Klagen nach § 14 MarkenG) erfolgt unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung und spätestens binnen 14 Werktagen. Jede Partei trägt ihre eigenen Verfahrenskosten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 4 Laufzeit und Durchsetzung
§ 4 Laufzeit, Vertragsstrafe und Durchsetzung
Vertragslaufzeit: [Contract Duration] Vertragsstrafe bei Verletzung: [Penalty Clause] Jede Partei ist berechtigt, bei Verstoß der anderen Partei gegen diese Vereinbarung Unterlassung nach §§ 8, 14 MarkenG und Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG geltend zu machen. Die vereinbarte Vertragsstrafe (§ 339 BGB) ist neben dem Schadensersatz verwirkbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares Recht: Deutsches Recht (MarkenG, BGB). Gerichtsstand: Das für Markenstreitsachen zuständige Landgericht am Sitz von Partei A (§ 140 MarkenG). Schriftform: § 126 BGB. Salvatorische Klausel: § 139 BGB. Bindung für Rechtsnachfolger: Diese Vereinbarung bindet die Parteien, ihre Rechtsnachfolger und alle Erwerber der jeweiligen Marken — Markenübertragungen bedürfen der Weitergabe dieser Koexistenzvereinbarung (§ 413 BGB analog). Kartellrecht: Diese Vereinbarung begründet keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach § 1 GWB / Art. 101 AEUV; sie dient der Streitbeilegung und Rechtssicherheit.
Unterschriften
Unterschriften
Ort, Datum: ___________________________ _________________________ [Party1 Name] (Partei A) _________________________ [Party2 Name] (Partei B)
Partei A (Marke A)
________________
Signature
Partei B (Marke B)
________________
Signature
Was ist Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland?
Die Markenkoexistenzvereinbarung in Deutschland ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen zwei Markeninhabern, deren Zeichen verwechselbar ähnlich sind und die eine gütliche Regelung ihrer Nutzungsfelder anstreben, um kostspielige Markenkonflikte zu vermeiden. Die Markenkoexistenzvereinbarung in Deutschland beruht auf den Vorschriften des Markengesetzes (MarkenG), insbesondere § 9 (Verwechslungsgefahr als Eintragungshindernis), § 14 (Verletzungsschutz), § 30 (Lizenzregelungen) und § 51 (Verfallsklage).
Grundlage jeder Markenkoexistenzvereinbarung ist das Problem der Verwechslungsgefahr nach MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2. Danach besteht Verwechslungsgefahr, wenn Identität oder Ähnlichkeit von Marke und Zeichen sowie die Identität oder Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen vorliegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft die Verwechslungsgefahr nach einer Gesamtabwägung der Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen, der Zeichenähnlichkeit (schriftbildlich, klanglich, begrifflich) und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGH I ZR 28/09 — TOOOR!; BGH I ZR 160/02 — SPA-FLEX).
Der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 59/13 — Drittland-Erschöpfung) hat sich mit der Frage befasst, wann Markeninhaber nach Abschluss einer Koexistenzvereinbarung gegen den anderen Vertragspartner wegen Markenverletzung vorgehen können. Der EuGH (EuGH C-145/05 — Levi Strauss v. Tesco / Costco) hat in seiner Entscheidung zur Markenerschöpfung und zur Koexistenz im EU-Binnenmarkt klargestellt, dass Markeninhaber bestimmte Abgrenzungsregelungen einhalten müssen, um ihre Markenrechte gegenüber Dritthändlern durchzusetzen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bietet für Markenstreitigkeiten das Widerspruchsverfahren nach MarkenG § 42 an: Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung einer Markeneintragung kann der Inhaber einer älteren Marke Widerspruch einlegen. Markenkoexistenzvereinbarungen werden häufig im Rahmen von DPMA-Widerspruchsverfahren oder nach Abmahnung (§ 14 MarkenG) abgeschlossen, um das Verfahren einvernehmlich zu beenden. Das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante bietet ein analoges Widerspruchsverfahren für Unionsmarken (Art. 46 UMV — Unionsmarkenverordnung EU 2017/1001).
Markenkoexistenzvereinbarungen schränken die Rechte beider Parteien schuldrechtlich ein: Partei A darf ihre Marke nur in bestimmten Nizza-Klassen, Produktkategorien oder Gebieten verwenden; Partei B entsprechend in einem anderen Bereich. Diese Abgrenzung verhindert zukünftige Kollisionen und sichert beiden Parteien ihren Markenschutz. Im Gegensatz zur Markenlizenz (MarkenG § 30) bleibt die Marke im Eigentum des jeweiligen Inhabers — es findet keine Nutzungsüberlassung statt, sondern eine gegenseitige Duldungspflicht in definierten Bereichen.
Das Bundespatentgericht (BPatG) und der BGH haben in zahlreichen Entscheidungen betont, dass eine Markenkoexistenzvereinbarung nur dann wirksam ist, wenn die Abgrenzung der Nutzungsfelder so klar ist, dass zukünftige Verwechslungsgefahr für die beteiligten Verkehrskreise tatsächlich ausgeschlossen wird. Zu vage Abgrenzungen (z.B. nur nach Preisklassen oder Vertriebskanälen ohne Produktkategorien) werden von Gerichten nicht anerkannt und können die Koexistenzvereinbarung unwirksam machen. Eine rechtssichere Koexistenzvereinbarung muss daher die Nizza-Klassen, Produktkategorien, Gebiete und ggf. Gestaltungsmerkmale (Schriftart, Farben, Proportionen) der Marken präzise abgrenzen.
Wann brauchen Sie Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland?
Die Markenkoexistenzvereinbarung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Nach Zustellung einer markenrechtlichen Abmahnung (§ 14 MarkenG): Wenn ein Markeninhaber eine Abmahnung wegen Verletzung seiner Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG erhält, hat er grundsätzlich drei Optionen: (1) Unterwerfung (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung), (2) Klage (Verteidigung im Verletzungsprozess vor dem zuständigen Landgericht) oder (3) Verhandlungslösung durch eine Koexistenzvereinbarung. Die Koexistenzvereinbarung ist die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung, wenn beide Parteien berechtigte Markenpositionen haben und ein teures Gerichtsverfahren vermeiden wollen.
Während laufender DPMA- oder EUIPO-Widerspruchsverfahren: Wenn nach Eintragung einer neuen Marke ein Widerspruch nach MarkenG § 42 (DPMA) oder Art. 46 UMV (EUIPO) eingelegt wurde, können die Parteien das Verfahren durch eine Koexistenzvereinbarung beenden. Die Vereinbarung führt zur Rücknahme des Widerspruchs und gibt beiden Parteien Rechtssicherheit für die Zukunft. Vorteil: Das DPMA-Widerspruchsverfahren entfällt, Kosten werden gespart.
Bei Neuregistrierung einer Marke in einem bereits belegten Bereich: Unternehmen, die eine neue Marke registrieren wollen, prüfen vorab das DPMA- und EUIPO-Register. Wenn bereits eine ähnliche Marke eingetragen ist, kann eine präventive Koexistenzvereinbarung die Eintragung erleichtern: Die bereits eingetragene Marke verzichtet auf Widerspruch, wenn die neue Marke in einem klar abgegrenzten Bereich genutzt wird.
Internationaler Markteintritt und territoriale Expansion: Wenn ein Unternehmen mit einer etablierten Marke (z.B. im US-Markt) in den deutschen Markt eintreten will und dort auf eine ähnliche deutsche Marke trifft, kann eine territoriale Koexistenzvereinbarung beide Märkte klar abgrenzen. Ohne Abgrenzung würde eine Kollision entstehen, die den Markteintritt blockiert oder zu teuren Prozessen führt.
Umstrukturierungen und Spin-offs: Wenn ein Unternehmen aufgeteilt wird (Spin-off, Abspaltung nach UmwG) und beide Unternehmenseinheiten dieselbe Marke oder ähnliche Marken weiternutzen wollen, ist eine Koexistenzvereinbarung erforderlich. Ohne Abgrenzung würden beide Unternehmen die Marke konkurrierend nutzen, was zu Verwechslungsgefahr und Markenverwässerung führt.
Franchise-Beendigung und Rückübertragung: Wenn ein Franchisenehmer nach Beendigung des Franchisevertrags eine eigene Marke aufgebaut hat, die der Franchise-Systemmarke ähnelt, regelt eine Koexistenzvereinbarung die Weiternutzungsbedingungen für die Region des ehemaligen Franchisenehmers.
Was gehört in Ihr Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland?
Eine rechtssichere Markenkoexistenzvereinbarung in Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:
Präzise Identifikation beider Konfliktmarken mit DPMA-Registerdaten: Der Vertrag muss beide Marken exakt identifizieren: Markenbezeichnung, DPMA-Aktenzeichen (Format: DE30XXXX), Eintragungsdatum, Nizza-Klassen und Schutzgebiet. Bei Unionsmarken: EUIPO-Registernummer (EUTM). Ohne vollständige Angaben ist unklar, welche Marken Gegenstand der Abgrenzungsvereinbarung sind.
Klare Abgrenzung der Nutzungsfelder nach Nizza-Klassen und Gebieten: Das Herzstück jeder Koexistenzvereinbarung ist die präzise Abgrenzung der erlaubten Nutzungsfelder. Die Nizza-Klassifikation (45 Klassen für Waren und Dienstleistungen) ist das Standardinstrument zur Abgrenzung. Zusätzlich können Produktkategorien (z.B. Luxusgüter vs. Massenmarkt), Vertriebskanäle (Online vs. stationär) und Gebiete (Deutschland vs. EU-Ausland) zur Abgrenzung herangezogen werden.
Differenzierungspflichten zur Vermeidung zukünftiger Verwechslungen: Wenn die Marken optisch oder klanglich sehr ähnlich sind, reicht eine Abgrenzung nach Nizza-Klassen möglicherweise nicht aus. Der EuGH (EuGH C-145/05 — Levi Strauss v. Tesco) hat betont, dass Markeninhaber aktiv zur Differenzierung beitragen müssen. Konkrete Differenzierungsmaßnahmen können sein: Änderung von Schriftarten, Farbgebung, Stilisierung oder Schreibweise einer der Marken.
Regelung laufender Verfahren (DPMA-Widerspruch, Klagen): Die Koexistenzvereinbarung muss klären, was mit laufenden DPMA-Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG), EUIPO-Widersprüchen (Art. 46 UMV) oder zivilgerichtlichen Klagen (§ 14 MarkenG) geschieht. Typisch: gegenseitige Rücknahme aller laufenden Verfahren innerhalb einer bestimmten Frist. Kostenregelungen (jede Partei trägt eigene Kosten) müssen ausdrücklich geregelt werden.
Vertragsstrafe (BGB § 339): Ohne Vertragsstrafe hat eine Koexistenzvereinbarung wenig Abschreckungswirkung. Bei Verletzung der Nutzungsabgrenzung müssen Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB und nach §§ 14, 15 MarkenG gerichtlich durchgesetzt werden — was teuer und zeitaufwendig ist. Eine Vertragsstrafe (typisch EUR 5.000 bis EUR 50.000 je Verstoß, abhängig vom Markenwert) ermöglicht schnelle Reaktion bei Verstößen.
Bei forms-legal.com steht diese Markenkoexistenzvereinbarung als kostenloser Ausgangspunkt für Markeninhaber in Deutschland zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Markenlizenzvertrag für Nutzungsrechte und Vertraulichkeitsvereinbarung. Bei komplexen Markenkonflikten mit internationalem Bezug oder laufenden gerichtlichen Verfahren ist die Begleitung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder einen auf Markenrecht spezialisierten Patentanwalt unbedingt empfohlen.
Laufzeit und Bindung für Marken-Rechtsnachfolger: Markenkoexistenzvereinbarungen werden idealerweise für die gesamte Laufzeit der Markeneinträge abgeschlossen. Da Marken unbefristet verlängert werden können (§ 47 MarkenG — 10-Jahres-Perioden), sind unbefristete Koexistenzvereinbarungen sinnvoll. Wenn eine Marke übertragen wird (§ 27 MarkenG), muss der Erwerber die Koexistenzvereinbarung übernehmen — eine entsprechende Klausel ist im Vertrag unverzichtbar. Ohne Bindung für Nachfolger verliert die Koexistenzvereinbarung bei Markenübertragungen ihre Wirkung.
So füllen Sie Ihr Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland aus
Das Ausfüllen der Markenkoexistenzvereinbarung für Deutschland erfordert vollständige Registerdaten beider Marken und eine präzise Abgrenzung der Nutzungsfelder:
Erster Schritt: Identifikation der Konfliktmarken. Recherchieren Sie vor Vertragsabschluss den genauen Registerstand beider Marken beim DPMA (dpma.de/marken) und ggf. beim EUIPO (euipo.europa.eu/eSearch). Notieren Sie: Markenbezeichnung, Registernummer (DPMA-Format: DE30XXXX), Eintragungsdatum, Nizza-Klassen und Schutzdauer. Überprüfen Sie, ob die Marken noch in Kraft sind und keine Löschungsverfahren anhängig sind.
Zweiter Schritt: Analyse des Konflikts. Dokumentieren Sie, worin genau die Verwechslungsgefahr besteht: Klanglich (phonetisch)? Schriftbildlich? Begrifflich? Welche Nizza-Klassen sind betroffen? Gibt es laufende DPMA-Widersprüche oder Abmahnungen? Diese Analyse bestimmt den Inhalt der Nutzungsabgrenzung.
Dritter Schritt: Nutzungsabgrenzung verhandeln. Definieren Sie für jede Partei die erlaubten Nizza-Klassen, Produktkategorien, Gebiete und Vertriebskanäle. Je klarer die Abgrenzung, desto weniger Konflikte entstehen in der Zukunft. Holen Sie ggf. eine Expertenmeinung eines Markenanwalts ein, ob die Abgrenzung gerichtsfest ist.
Vierter Schritt: Differenzierungspflichten prüfen. Wenn die Marken trotz Nizza-Klassen-Abgrenzung noch verwechselbar ähnlich wirken (z.B. gleiche Farbe, gleiche Schriftart, ähnliche Bildmarke), vereinbaren Sie konkrete Differenzierungsmaßnahmen. Legen Sie als Anhang eine Musterdarstellung beider Marken bei, die die erlaubte und verbotene Nutzungsform zeigt.
Fünfter Schritt: Verfahrensrücknahme koordinieren. Klären Sie mit Anwälten, ob und bis wann laufende DPMA-Widersprüche oder Gerichtsverfahren zurückgenommen werden. Koordinieren Sie die Rücknahme beider Verfahren gleichzeitig (Zug-um-Zug) — keine Partei sollte zuerst zurücknehmen, ohne dass die andere Partei verbindlich zugesagt hat.
Sechster Schritt: Vertragsstrafe festlegen. Vereinbaren Sie eine angemessene Vertragsstrafe je Verstoß. Die Höhe sollte dem wirtschaftlichen Wert der Marke und dem potenziellen Schaden bei Verletzung entsprechen. Eine zu niedrige Vertragsstrafe hat keine Abschreckungswirkung; eine zu hohe kann nach BGB § 307 AGB-rechtlich unwirksam sein.
Siebter Schritt: Bindung für Nachfolger und Markenübertragungen. Stellen Sie sicher, dass die Vereinbarung eine Klausel zur Bindung von Marken-Erwerbern enthält. Bei Markenübertragungen nach § 27 MarkenG muss der übertragende Markeninhaber den Erwerber zur Übernahme der Koexistenzvereinbarung verpflichten.
Rechtliche Anforderungen für Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Markenkoexistenzvereinbarung in Deutschland ergeben sich aus MarkenG, BGB und EU-Markenrecht.
MarkenG § 9 — Verwechslungsgefahr als Konfliktgrundlage: Die Koexistenzvereinbarung setzt voraus, dass zwischen den Marken tatsächlich eine Verwechslungsgefahr nach MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 besteht oder ernsthaft droht. Der BGH prüft die Verwechslungsgefahr nach einer dreistufigen Abwägung: Warennähe (Identität oder Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen), Zeichenähnlichkeit (schriftbildlich, klanglich, begrifflich) und Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Eine Koexistenzvereinbarung zwischen Marken ohne jede Ähnlichkeit wäre sinnlos und kann nicht als Anerkenntnis der Verwechslungsgefahr ausgelegt werden.
MarkenG § 30 — Schuldrechtliche Vereinbarungen über Marken: MarkenG § 30 regelt primär die Markenlizenz, ist aber analog auf schuldrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen anwendbar. Koexistenzvereinbarungen können beim DPMA eingetragen werden (§ 31 MarkenG — Eintragung schuldrechtlicher Vereinbarungen), was gegenüber Dritten (z.B. Marken-Erwerbern) Wirkung entfaltet. Eine solche Eintragung ist nicht zwingend, aber bei wertintensiven Marken empfehlenswert.
MarkenG § 51 — Verfallsklage und Koexistenzvereinbarungen: Eine Koexistenzvereinbarung kann die Geltendmachung von Verfalls- und Nichtigkeitsgründen nicht ausschließen. Nach MarkenG § 51 (Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse) und § 49 (Verfall wegen Nichtbenutzung) können Dritte jederzeit die Löschung einer Marke beantragen — die Koexistenzvereinbarung schützt nicht vor Löschungsanträgen Dritter. Sie kann aber die Befugnis der Vertragsparteien einschränken, selbst Löschungsanträge gegen die jeweils andere Marke zu stellen.
EU-Markenrecht — EuGH C-145/05 (Levi Strauss v. Tesco / Costco): Der EuGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass Markeninhaber, die Koexistenzvereinbarungen mit anderen Markeninhabern abschließen, ihre Rechte gegenüber Dritten (z.B. Parallelimporteure) nicht unbegrenzt einschränken dürfen. Die Koexistenzvereinbarung wirkt nur inter partes (zwischen den Vertragsparteien), nicht erga omnes (gegenüber jedermann). Dritte, die die Marken der Vertragsparteien nutzen wollen, sind nicht an die Koexistenzvereinbarung gebunden.
Kartellrecht (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV): Markenkoexistenzvereinbarungen können kartellrechtliche Fragen aufwerfen, wenn sie dazu dienen, den Wettbewerb auf bestimmten Märkten aufzuteilen (horizontale Marktaufteilungsvereinbarungen). Unzulässig nach Art. 101 Abs. 1 AEUV ist eine Koexistenzvereinbarung, die nicht auf echter Verwechslungsgefahr beruht, sondern der Marktaufteilung zwischen konkurrierenden Unternehmen dient. Erlaubt ist die Abgrenzung genuiner Markenrechtskonflikte; verboten ist die Nutzung von Markenkoexistenzvereinbarungen als Vehikel für Wettbewerbsbeschränkungen.
Häufige Fehler bei Ihrem Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland
Häufige Fehler bei Markenkoexistenzvereinbarungen in Deutschland führen zu unwirksamen Abgrenzungen und erneuten Konflikten.
Zu vage Abgrenzung der Nutzungsfelder — Wiederholungsgefahr: Der häufigste Fehler ist eine unzureichend präzise Abgrenzung der Nutzungsfelder. Eine Formulierung wie „Partei A nutzt die Marke für Sportartikel, Partei B für Freizeitartikel" ist viel zu unscharf und führt zu neuen Streitigkeiten. Gerichte erkennen solche Abgrenzungen nicht an. Empfehlung: Abgrenzung nach konkreten Nizza-Klassen (z.B. Klasse 25 vs. Klasse 28), spezifischen Produktkategorien (z.B. Fußballkleidung vs. Sportelektronik) und geografischen Gebieten (z.B. Deutschland vs. Österreich).
Fehlende Differenzierungspflichten bei optisch/klanglich ähnlichen Marken: Wenn die Marken trotz Nizza-Klassen-Abgrenzung noch verwechselbar ähnlich erscheinen, müssen Differenzierungsmaßnahmen vereinbart werden. Ohne diese Pflichten entstehen neue Verwechslungen beim Publikum, was zur Nichtumsetzbarkeit der Koexistenzvereinbarung führen kann. Eine Koexistenzvereinbarung ohne Gestaltungsunterschiede ist bei stark ähnlichen Marken in denselben Märkten oft zu schwach.
Keine Bindung für Marken-Nachfolger: Eine Koexistenzvereinbarung ohne Klausel zur Bindung von Marken-Erwerbern ist gefährlich. Wenn eine Partei ihre Marke an einen Dritten überträgt (§ 27 MarkenG), gilt die Koexistenzvereinbarung nur zwischen den ursprünglichen Parteien. Der Erwerber ist nicht automatisch gebunden. Empfehlung: Verpflichtung jeder Partei, bei Markenübertragung den Erwerber zur Übernahme der Koexistenzvereinbarung zu verpflichten — andernfalls Schadensersatzpflicht.
Verfahrensrücknahme ohne gegenseitige Verbindlichkeit: In der Praxis kommt es vor, dass eine Partei ihren DPMA-Widerspruch zurücknimmt, bevor die andere Partei verbindlich zugesagt hat. Danach kann die zweite Partei die Koexistenzvereinbarung ablehnen und hat trotzdem den Vorteil der erledigten Widersprüche. Empfehlung: Alle Verfahrensrücknahmen gleichzeitig (Zug-um-Zug) oder nach vorheriger schriftlicher Aufhebungsvereinbarung durchführen.
Kein kartellrechtlicher Check bei stark marktabgrenzenden Vereinbarungen: Markenkoexistenzvereinbarungen zwischen Konkurrenten (horizontale Vereinbarungen), die faktisch ganze Produktmärkte aufteilen, können gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB verstoßen. Wenn die Koexistenzvereinbarung nicht auf echter Verwechslungsgefahr beruht, sondern dazu dient, den Wettbewerb auf bestimmten Märkten auszuschalten, ist sie nichtig nach § 134 BGB. Eine kartellrechtliche Prüfung ist bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern mit erheblichen Marktanteilen unbedingt erforderlich. Das Bundeskartellamt (BKartA) in Bonn ist die zuständige Behörde für solche Fälle. Ein auf Kartellrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte die Vereinbarung vor Unterzeichnung prüfen, um spätere Nichtigkeitsrisiken nach § 134 BGB auszuschließen und rechtliche Sicherheit für beide Parteien herzustellen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 134 BGBDE official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/business/intellectual-property/markenkoexistenzvereinbarung-deutschland
"Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/business/intellectual-property/markenkoexistenzvereinbarung-deutschland.
@misc{formslegal-markenkoexistenzvereinbarung-deutschland,
author = {{Forms Legal}},
title = {Markenkoexistenzvereinbarung Deutschland (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/business/intellectual-property/markenkoexistenzvereinbarung-deutschland}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Der grundlegende Unterschied liegt in der Rechtsnatur der Vereinbarung: Bei einer Markenlizenz (§ 30 MarkenG) räumt der Markeninhaber einem Dritten (Lizenznehmer) das Recht ein, seine Marke zu nutzen — der Lizenzgeber bleibt Inhaber, der Lizenznehmer nutzt eine fremde Marke. Bei einer Markenkoexistenzvereinbarung bleiben beide Parteien Inhaber ihrer eigenen Marken. Sie treffen lediglich eine schuldrechtliche Abgrenzungsvereinbarung, die festlegt, in welchen Bereichen jede Partei ihre eigene Marke nutzen darf, ohne in den Schutzbereich der anderen Marke einzudringen. Es findet keine Nutzungsüberlassung statt — beide Parteien nutzen ihre eigenen Marken, aber in klar abgegrenzten Feldern. Lizenzgebühren (Royalties) sind bei der Koexistenzvereinbarung in der Regel nicht vorgesehen, da keine Marke einer anderen Partei genutzt wird. Eine gemischte Vereinbarung (Koexistenz + Lizenz) ist möglich, wenn eine Partei dem anderen auch eine beschränkte Lizenz für bestimmte Nutzungen erteilt.
Ja, eine Markenkoexistenzvereinbarung kann die Eintragung einer neuen Marke beim DPMA erheblich erleichtern: Wenn der Inhaber einer bereits eingetragenen älteren Marke einem potenziellen Widerspruchsrecht verzichtet (§ 42 MarkenG) und dies dem DPMA bekannt gemacht wird, entfällt das Hindernis der Verwechslungsgefahr. Das DPMA prüft bei der Eintragung von Amts wegen keine relative Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG) — dies obliegt den Inhabern älterer Marken im Widerspruchsverfahren. Eine schriftliche Koexistenzvereinbarung, in der der ältere Markeninhaber auf Widerspruch verzichtet oder seinen Widerspruch zurücknimmt, beseitigt das größte Hindernis für die Neueintragung. Das DPMA fordert keine Vorlage der Koexistenzvereinbarung für die Eintragung; die Rücknahme des Widerspruchs reicht aus. Eine Eintragung der Koexistenzvereinbarung nach § 31 MarkenG im Markenregister ist möglich und stärkt die Rechtssicherheit, ist aber nicht zwingend.
Bei Verletzung der Markenkoexistenzvereinbarung stehen der verletzten Partei folgende Rechtsbehelfe zu: Markenrechtliche Ansprüche nach MarkenG: Unterlassung nach § 14 Abs. 5 MarkenG, Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG (Lizenzanalogie, tatsächlicher Schaden oder Herausgabe des Verletzergewinns), Vernichtung verletzender Produkte nach § 18 MarkenG. Vertragliche Ansprüche nach BGB: Vertragliche Vertragsstrafe nach § 339 BGB (sofort fällig je Verstoß, ohne Schadensnachweispflicht), Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach BGB §§ 280, 281, außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB bei schwerwiegenden Verstößen. Einstweilige Verfügung: Da Markenverletzungen häufig eilbedürftig sind, kann ein einstweiliges Unterlassungsverfügungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht eingeleitet werden (§§ 935 ff. ZPO). Die zuständigen Landgerichte für Markensachen: LG München I, LG Hamburg, LG Düsseldorf, LG Frankfurt am Main, LG Köln (alle haben spezialisierte IP-Kammern). Aufhebung der Koexistenzvereinbarung: Bei schwerwiegenden Verstößen kann die verletzte Partei die Koexistenzvereinbarung außerordentlich kündigen und wieder ihre vollen Markenrechte gegen die andere Partei geltend machen.
Die Eintragung einer Markenkoexistenzvereinbarung beim DPMA nach § 31 MarkenG ist freiwillig, aber empfehlenswert. Wirkung ohne Eintragung: Die Vereinbarung ist zwischen den Parteien nach schuldrechtlichem Recht (BGB) wirksam. Dritte (z.B. Marken-Erwerber, Gläubiger) sind jedoch grundsätzlich nicht an die Vereinbarung gebunden, wenn sie von ihr keine Kenntnis haben. Wirkung mit Eintragung nach § 31 MarkenG: Die Vereinbarung wird im DPMA-Markenregister vermerkt. Marken-Erwerber können sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn die Vereinbarung im Register eingetragen ist. Dies erhöht die Rechtssicherheit erheblich. Eintragungsgebühr beim DPMA: Die Eintragung einer Rechtshandlung (Lizenz, Sicherungsabtretung, schuldrechtliche Vereinbarung) im Markenregister kostet derzeit 200 Euro (Stand 2026, PatKostG). Für Unionsmarken kann eine analoge Eintragung beim EUIPO nach Art. 25 UMV erfolgen. Empfehlung: Bei wertvollen Marken und unbefristeten Koexistenzvereinbarungen ist die DPMA-Eintragung dringend empfohlen.
Für Markenklagen (§ 14 MarkenG — Unterlassung und Schadensersatz, § 51 MarkenG — Nichtigkeitsklage) sind nach § 140 MarkenG die Landgerichte zuständig, bei denen spezielle Markenstreitkammern gebildet worden sind. Die wichtigsten IP-Gerichte in Deutschland sind: Landgericht München I (LG München I) — eines der bedeutendsten IP-Gerichte Europas, häufig für Patentstreitigkeiten. Landgericht Hamburg — Schwerpunkt auf Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Landgericht Düsseldorf — Schwerpunkt auf Patentverletzungsklagen; Düsseldorf ist das 'Welthauptstadt der Patentklagen'. Landgericht Frankfurt am Main — Schwerpunkt auf Markenrecht, FMCG-Branche. Landgericht Köln — Schwerpunkt auf Medienrecht, Markenrecht. Oberlandesgerichte als Berufungsinstanz: OLG München, OLG Hamburg, OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt. Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe als Revisionsinstanz — BGH-Entscheidungen setzen richtungsweisende Standards für Markenrecht in Deutschland. Das Bundespatentgericht (BPatG) in München ist für Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren beim DPMA und für Einsprüche gegen Marken- und Patententscheidungen zuständig (§ 61 MarkenG).
Ja, Koexistenzvereinbarungen können auch für nicht eingetragene Marken und sonstige Kennzeichen geschlossen werden: Nicht eingetragene Marken (Benutzungsmarken, § 4 Nr. 2 MarkenG): Marken können in Deutschland auch durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr Schutz erlangen — ohne Eintragung beim DPMA. Voraussetzung ist Verkehrsgeltung (Bekanntheitsgrad in den beteiligten Verkehrskreisen, BGH I ZR 79/00). Für solche Benutzungsmarken können Koexistenzvereinbarungen genauso wie für eingetragene Marken abgeschlossen werden. Unternehmensbezeichnungen und Firmennamen (§ 5 MarkenG): Firmennamen, Unternehmenskennzeichen und Etablissementbezeichnungen genießen nach § 5 Abs. 2 MarkenG Kennzeichenschutz. Wenn zwei Unternehmen ähnliche Firmennamen führen und Verwechslungsgefahr besteht, kann eine Koexistenzvereinbarung die Nutzung regionaler oder sektoraler Abgrenzung regeln. Werktitel und Internettitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG): Titel von Zeitungen, Zeitschriften, Webseiten oder anderen Werken können Schutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG erlangen. Auch für solche Schutzrechte sind Koexistenzvereinbarungen möglich. Unterschied: Für nicht eingetragene Rechte gibt es kein Eintragungsverfahren beim DPMA — Koexistenzvereinbarungen wirken hier rein schuldrechtlich zwischen den Parteien.
Ein DPMA-Widerspruchsverfahren nach MarkenG § 42 dauert in der Praxis 12 bis 36 Monate, abhängig von der Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung des DPMA. Ablauf: Nach Eintragung einer Marke und Veröffentlichung im Markenblatt hat der Inhaber einer älteren ähnlichen Marke drei Monate für die Widerspruchseinlegung (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Das DPMA prüft den Widerspruch im schriftlichen Verfahren; beide Parteien können Stellungnahmen einreichen. Eine Anhörung ist möglich, aber nicht zwingend. Beschleunigung durch Koexistenzvereinbarung: Wenn die Parteien eine Koexistenzvereinbarung abschließen und der Widerspruchsführer seinen Widerspruch zurücknimmt, endet das DPMA-Verfahren sofort. Die Marke wird mit allen Klassen eingetragen, zu denen kein Widerspruch (mehr) anhängig ist. Kostenregelung: Bei Rücknahme des Widerspruchs trägt jede Partei ihre eigenen Kosten; eine Kostenerstattung durch das DPMA erfolgt nicht (§ 63 MarkenG). Koexistenzvereinbarungen sparen erheblich Zeit und Kosten im Vergleich zu einem durchgeführten DPMA-Widerspruchsverfahren und einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren beim BPatG.
Das BGH-Urteil I ZR 59/13 (Drittland-Erschöpfung / BOSS Hugo Boss) behandelt zwar primär die Frage der Markenerschöpfung bei Parallelimporten aus Drittländern, enthält aber wichtige Hinweise für Koexistenzvereinbarungen: Der BGH hat bestätigt, dass Markeninhaber durch vertragliche Vereinbarungen (u.a. Koexistenzvereinbarungen) ihre Markenrechte schuldrechtlich gegenüber dem Vertragspartner einschränken können. Eine solche Einschränkung wirkt aber nur inter partes — nicht gegen Dritte, die Waren des Vertragspartners im Sekundärmarkt erwerben. Für Koexistenzvereinbarungen bedeutet dies: Die vereinbarte Nutzungsabgrenzung bindet nur die Vertragsparteien. Wenn Partei B Waren mit ihrer abgegrenzten Marke an Händler verkauft, die diese Waren dann in den Marktbereich von Partei A einführen, muss Partei A gegen diese Händler markenrechtlich vorgehen — und kann sich dabei nicht auf die Koexistenzvereinbarung mit Partei B berufen, die gegenüber Dritten keine Wirkung hat.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Markenlizenzvertrag Deutschland
Markenlizenzvertrag für Deutschland nach MarkenG §§ 30, 31. Regelt Lizenzerteilung (einfach oder ausschließlich), Lizenzgebühren (Royalties), Qualitätskontrolle, Nizza-Klassen und Schutz gegen Markenverletzungen.
Vertraulichkeitsvereinbarung Arbeitnehmer Deutschland
Vertraulichkeitsvereinbarung für Arbeitnehmer in Deutschland — geregelt durch GeschGehG §1, §2, BGB §241 Abs. 2, §242 (Treuepflicht). Schützt Geschäftsgeheimnisse nach GeschGehG §23 (Strafbarkeit).