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Know-how-Lizenzvertrag Deutschland

Know-how-Lizenzvertrag Deutschland

GeschGehG §§ 1–4 | BGB § 581 analog | TT-VO 316/2014 | BGH X ZR 47/06

Know-how-Lizenzvertrag

KNOW-HOW-LIZENZVERTRAG

gemäß GeschGehG §§ 1–4 | BGB § 581 analog | TT-VO (EU) 316/2014

zwischen [Licensor Name] [Licensor Address] (nachfolgend "Lizenzgeber") und [Licensee Name] [Licensee Address] (nachfolgend "Lizenznehmer") Datum: [Contract Date]

§ 1 Gegenstand des Vertrags — Know-how-Definition

§ 1 Know-how-Gegenstand und Schutzvoraussetzungen

Das lizenzierte Know-how umfasst: Beschreibung: [Knowhow Description] Art des Know-hows: [Knowhow Category] Dokumentation: [Documentation Ref] Das Know-how erfüllt die Schutzvoraussetzungen des GeschGehG § 2 Nr. 1 (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019, BGBl. I S. 466): (a) Es ist nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich (§ 2 Nr. 1 lit. a GeschGehG); (b) Es hat kommerziellen Wert, weil es geheim ist (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG); (c) Es wird durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt (§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG). Der vorliegende Vertrag ist ausschließlich ein Lizenzvertrag; er begründet keinen Technologietransfer im Sinne einer dauerhaften Übertragung. Das Know-how verbleibt im Eigentum des Lizenzgebers.

§ 2 Lizenzerteilung

§ 2 Lizenzerteilung und Nutzungsumfang

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine [License Type] Lizenz zur Nutzung des in § 1 beschriebenen Know-hows: Nutzungsumfang: [Use Scope] Lizenzgebiet: [Territory] Vertragslaufzeit: [Contract Duration] Jede Nutzung des Know-hows außerhalb des vereinbarten Umfangs und Gebiets ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers untersagt. Insbesondere ist der Lizenznehmer ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht berechtigt, das Know-how an Dritte weiterzugeben (§ 4 GeschGehG — verbotene Handlungen) oder als Ausgangspunkt für die Entwicklung eines konkurrierenden Produkts zu verwenden.

§ 3 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

§ 3 Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten

Vertraulichkeitsstufe: [Confidentiality Level] Der Lizenznehmer verpflichtet sich: (a) Das Know-how ausschließlich für den in § 2 definierten Nutzungsumfang zu verwenden; (b) Das Know-how nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die es für ihre Arbeit benötigen (Need-to-Know-Prinzip) und schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden; (c) Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die denen des Lizenzgebers gleichwertig sind; (d) Den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren, wenn er von einer unbefugten Offenlegung des Know-hows Kenntnis erlangt (§ 3 Abs. 1 GeschGehG); (e) Die Geheimhaltungspflichten auch nach Vertragsende unbefristet einzuhalten, solange das Know-how nicht allgemein bekannt geworden ist. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflichten berechtigen den Lizenzgeber zur fristlosen außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB und begründen Schadensersatzansprüche nach §§ 10, 11 GeschGehG sowie nach §§ 280, 281 BGB.

§ 4 Lizenzgebühren

§ 4 Lizenzgebühren und Abrechnung

Vergütungsmodell: [Royalty Type] Lizenzgebührsatz: [Royalty Rate] Der Lizenznehmer erstellt zum Ende jeden Abrechnungszeitraums (Quartal) eine nachvollziehbare Abrechnung über die lizenzierten Nutzungshandlungen und Umsätze. Zahlungsverzug löst Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Buchhaltungsunterlagen des Lizenznehmers durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf eigene Kosten prüfen zu lassen (§ 810 BGB). Fällt das Know-how durch Verbreitung aus dem Geheimhaltungsschutz des GeschGehG heraus und ist es allgemein bekannt geworden, ohne dass der Lizenznehmer dafür verantwortlich ist, enden die Lizenzgebührenpflichten ab dem Zeitpunkt der allgemeinen Bekanntheit.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

Anwendbares Recht: Deutsches Recht. Gerichtsstand: Sitz des Lizenzgebers (§ 29 ZPO). Schriftform: Änderungen bedürfen der Schriftform. Salvatorische Klausel: § 139 BGB. Kartellrecht: Dieser Vertrag wird in Übereinstimmung mit dem EU-Kartellrecht (Art. 101 AEUV) und der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-VO, EU-VO 316/2014) abgeschlossen. Klauseln, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen (z.B. absolute Gebietsschutzklauseln, Preisbindungen), sind nichtig nach § 134 BGB. Nach Beendigung: Der Lizenznehmer hat alle Kopien, Unterlagen und Aufzeichnungen, die das Know-how enthalten, zurückzugeben oder nach Weisung des Lizenzgebers zu vernichten.

Unterschriften

Unterschriften

Ort, Datum: ___________________________ _________________________ [Licensor Name] (Lizenzgeber) _________________________ [Licensee Name] (Lizenznehmer)

Lizenzgeber

________________

Signature

Lizenznehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Know-how-Lizenzvertrag Deutschland?

Der Know-how-Lizenzvertrag in Deutschland ist in GeschGehG §§ 1–4 (n.F. 26.4.2019) geregelt.

Nach GeschGehG § 2 Nr. 1 ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die (a) nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, (b) kommerziellen Wert hat, weil sie geheim ist, und (c) Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber ist. Fehlt auch nur eines dieser drei Merkmale, besteht kein Schutz nach GeschGehG. Im Gegensatz zum früheren Recht (§ 17 UWG a.F., ersetzt durch GeschGehG) verlangt das GeschGehG ausdrücklich aktive Schutzmaßnahmen des Know-how-Inhabers als konstituierendes Merkmal des Geschäftsgeheimnisses.

Der Bundesgerichtshof (BGH X ZR 47/06 — Vorrichtung zur Vernebelung von Flüssigkeiten) hat in seiner Rechtsprechung zu Know-how-Verträgen klargestellt, dass ein Know-how-Lizenzvertrag nach BGB § 581 analog (Pachtvertrag) zu qualifizieren ist, wenn er eine Vergütung für die Nutzungsüberlassung vorsieht. Diese Einordnung ist bedeutsam für die anwendbaren BGB-Vorschriften (§§ 536 ff. — Mängelgewährleistung analog). Der BGH (BGH I ZR 65/07 — Know-how-Übertragung) hat zudem entschieden, dass die Pflicht zur Geheimhaltung nach Vertragsende fortbesteht, solange das Know-how noch nicht allgemein bekannt ist.

Die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO, EU-Verordnung Nr. 316/2014 vom 21. März 2014) stellt Know-how-Lizenzverträge für Unternehmen, die bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschreiten, von den kartellrechtlichen Verboten des Art. 101 AEUV frei. Know-how im Sinne der TT-GVO ist ein Paket nichtpatentierter praktischer Informationen, die aus Erfahrung und Versuchen des Lizenzgebers resultieren, geheim, wesentlich und identifiziert sind (Art. 1 Abs. 1 lit. i TT-GVO). Die TT-GVO unterscheidet dabei zwischen technischem Know-how (Fertigungsverfahren, Rezepturen) und kaufmännischem Know-how (Marketingmethoden, Kundendaten).

Ein wichtiger Aspekt des Know-how-Schutzes in Deutschland nach GeschGehG § 5 sind die gesetzlichen Ausnahmen: Die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses ist erlaubt, wenn sie auf eigenständiger Entdeckung oder unabhängiger Schöpfung (§ 5 Nr. 1 GeschGehG), auf Reverse Engineering (§ 3 Abs. 2 GeschGehG — bei rechtmäßig zugänglichem Produkt) oder auf Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung (§ 5 Nr. 2 GeschGehG) beruht. Know-how-Lizenzverträge müssen diese gesetzlichen Schranken berücksichtigen — eine vertragliche Untersagung des Reverse Engineerings ist nur wirksam, wenn der Lizenznehmer das Produkt nicht rechtmäßig im Verkehr erwirbt.

Der wirtschaftliche Wert von Know-how liegt in seiner Exklusivität: Sobald ein Geschäftsgeheimnis allgemein bekannt wird — sei es durch unberechtigte Offenlegung, durch selbständige Entwicklung eines Dritten oder durch den Lizenzgeber selbst — endet der GeschGehG-Schutz, und der Lizenzgeber kann keine Geheimhaltungspflichten mehr durchsetzen. Know-how-Lizenzverträge müssen daher eine Klausel enthalten, die regelt, was bei Verlust der Geheimhaltungsqualität geschieht — endet der Vertrag automatisch, oder wird er zu einem allgemeinen Nutzungsvertrag umgewandelt?

Wann brauchen Sie Know-how-Lizenzvertrag Deutschland?

Der Know-how-Lizenzvertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

Technologietransfer in der Industrie — Fertigungsverfahren und Rezepturen: Industrieunternehmen, die proprietäre Fertigungsverfahren, Rezepturen oder technische Daten an Zulieferer, Produktionspartner oder Tochtergesellschaften weitergeben, schließen Know-how-Lizenzverträge ab. Beispiele: Pharmaunternehmen lizenzieren Wirkstoffrezepturen an Auftragsproduktionsbetriebe (CDMOs); Maschinenbauer lizenzieren Fertigungspläne an regionale Hersteller; Lebensmittelproduzenten lizenzieren Rezepturen an lokale Abfüller.

Franchise und Systemlizenzen — kombiniertes Know-how- und Markenlizenzpaket: In Franchisesystemen (z.B. Gastronomie, Einzelhandel, Dienstleistungen) werden Marke, Know-how (Betriebshandbuch, Schulungsunterlagen, Qualitätsmanagementsystem) und technische Informationen gemeinsam lizenziert. Der Know-how-Anteil des Franchisevertrags unterliegt dem GeschGehG und erfordert explizite Geheimhaltungspflichten für Franchisenehmer und deren Mitarbeiter. Das Franchiserecht in Deutschland ist nicht kodifiziert — der Franchisevertrag ist ein gemischter Vertrag mit Know-how-Lizenz als wesentlichem Element.

Joint Ventures und Kooperationen — gegenseitige Know-how-Einbringung: Bei Joint Ventures bringen beide Partner häufig proprietäres Know-how ein. Ein gegenseitiger Know-how-Lizenzvertrag (Cross-License) regelt, wer welches Know-how nutzen darf und wie mit gemeinsam entwickeltem Know-how verfahren wird. Das Gesellschaftsrecht (§§ 705 ff. BGB — GbR; GmbHG; AktG) legt die Grundstruktur fest, während der Know-how-Lizenzvertrag die IP-Aspekte regelt.

Unternehmensverkauf — Vorbehalt des Know-hows durch den Verkäufer: Bei Unternehmensverkäufen (Asset Deal oder Share Deal) kommt es vor, dass der Verkäufer bestimmtes Know-how (z.B. für andere Geschäftsbereiche) zurückbehält und dem Käufer nur eine Lizenz einräumt. Ein Know-how-Rücklizenzvertrag (License-Back) regelt die Nutzungsrechte des Käufers am vom Verkäufer behaltenen Know-how nach Abschluss der Transaktion.

Startup-Finanzierungen — Know-how als Sacheinlage oder Lizenz: Startups, die proprietäre Technologie oder Prozesse entwickelt haben, können diese als Sacheinlage in eine GmbH (§ 19 Abs. 4 GmbHG — Sacheinlage) einbringen oder als Know-how-Lizenz zur Nutzung überlassen. Bei der Einbringung als Lizenz erhält das Startup Lizenzgebühren als Ertragsquelle. Der Know-how-Lizenzvertrag muss in diesem Fall den Investoren im Rahmen der Due Diligence zur Verfügung gestellt werden.

Konzerninterne Know-how-Lizenzierung (Intra-Group Transactions): In multinationalen Unternehmensgruppen wird Know-how häufig bei einer zentralen IP-Holding (Intellectual Property Holding Company) konzentriert, die es an operative Tochtergesellschaften lizenziert. Diese Struktur erfordert fremdvergleichskonforme Lizenzgebühren nach § 1 AStG (Außensteuergesetz) und OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Das Finanzamt prüft, ob die Lizenzgebühren dem Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's Length Principle) entsprechen.

Was gehört in Ihr Know-how-Lizenzvertrag Deutschland?

Ein rechtssicherer Know-how-Lizenzvertrag in Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten, die auf GeschGehG, BGB und TT-GVO basieren:

Präzise Identifikation des Know-hows ohne inhaltliche Offenlegung: Das lizenzierte Know-how muss im Vertrag identifizierbar sein, ohne im Vertragstext selbst offengelegt zu werden. Praxis-Lösung: Verweis auf ein versiegeltes technisches Handbuch, eine verschlüsselte Anhangsdatei oder eine Dokumenten-Referenz (Handbuchnummer, Revisionsnummer). GeschGehG § 2 Nr. 1 verlangt ausdrücklich die Identifizierbarkeit des Know-hows als Voraussetzung für den Schutz. Ohne diese Identifikation können im Streitfall weder der Umfang des Know-hows noch Verletzungen festgestellt werden.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen des Lizenznehmers (§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG): Der Lizenzgeber übergibt mit dem Know-how ein Geschäftsgeheimnis. Der Lizenzvertrag muss sicherstellen, dass der Lizenznehmer dieselben Geheimhaltungsmaßnahmen wie der Lizenzgeber ergreift. Konkret: (a) Zugangskontrollen zu physischen und digitalen Trägern des Know-hows; (b) Vertraulichkeitsvereinbarungen mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern, die Zugang haben; (c) Kennzeichnung von Know-how-Trägern als „streng vertraulich"; (d) Protokollierung der Zugriffe. Fehlen diese Maßnahmen beim Lizenznehmer, verliert das Know-how seinen GeschGehG-Schutz.

Sublizenzen und Weitergabe an Dritte: Ohne ausdrückliche Erlaubnis im Vertrag ist der Lizenznehmer nach § 4 Nr. 3 GeschGehG (verbotene Handlungen) nicht berechtigt, das Know-how an Dritte weiterzugeben oder unterzulizenzieren. Bei Franchise-Systemen muss die Sublizenzierung ausdrücklich erlaubt und von der Pflicht zur Weitergabe der Geheimhaltungsverpflichtungen begleitet sein.

Laufzeit und Folgen bei Verlust der Geheimhaltungsqualität: Ein Know-how-Lizenzvertrag muss regeln, was geschieht, wenn das Know-how allgemein bekannt wird und damit der GeschGehG-Schutz entfällt. Optionen: (a) Der Lizenzvertrag endet automatisch; (b) er wird zu einem Know-how-freien Nutzungsvertrag ohne Lizenzgebühren umgewandelt; (c) die Lizenzgebühren werden auf einen Sockelbetrag reduziert. Ohne solche Regelung könnte es zu jahrelangen Verträgen über Know-how kommen, das längst public domain ist.

Rechtsbehelf bei Verletzung (GeschGehG §§ 6–13): GeschGehG §§ 6–9 gewähren dem Inhaber Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung bei Verletzung. Der Lizenznehmer, der das Know-how über den Lizenzumfang hinaus nutzt, verletzt GeschGehG § 4 Nr. 2 (unbefugte Nutzung). Der Know-how-Lizenzvertrag sollte auf diese Rechtsbehelfe verweisen und eine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) für den Fall der Verletzung vereinbaren.

Das Portal forms-legal.com bietet diesen Know-how-Lizenzvertrag als kostenlosen Ausgangspunkt für Unternehmen in Deutschland an. Verwandte Dokumente: Patentlizenzvertrag und Vertraulichkeitsvereinbarung mit Arbeitnehmer. Bei komplexen Know-how-Transaktionen mit internationalem Bezug und steuerlichen Gestaltungsaspekten (§ 1 AStG, TT-GVO, IP-Box) empfiehlt sich die Begleitung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Kartellrechtliche Compliance (TT-VO 316/2014): Know-how-Lizenzverträge zwischen wettbewerbenden Unternehmen (horizontale Vereinbarungen) müssen die Marktanteilsschwelle von 20% einhalten (Art. 3 Abs. 1 TT-GVO), um von der Gruppenfreistellung zu profitieren. Vertikale Know-how-Lizenzen (nicht-konkurrierende Parteien) unterliegen einer 30%-Schwelle (Art. 3 Abs. 2 TT-GVO). Über diesen Schwellen sind die Verträge nicht per se illegal, müssen aber eine Einzelfallprüfung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bestehen. Verbotene Kernbeschränkungen (Black-Listed Clauses): Gebietsschutz gegen Parallelimporte, Festsetzung von Verkaufspreisen.

So füllen Sie Ihr Know-how-Lizenzvertrag Deutschland aus

Das Ausfüllen des Know-how-Lizenzvertrags für Deutschland erfordert sorgfältige Identifikation des Know-hows ohne inhaltliche Offenlegung im Vertragstext:

Erster Schritt: Identifikation der Parteien. Geben Sie vollständige Angaben zu Lizenzgeber (Know-how-Inhaber) und Lizenznehmer an. Bei Unternehmen: Handelsregisternummer (HRB/HRA) und Vertretungsberechtigten angeben. Dokumentieren Sie, dass der Lizenzgeber tatsächlich der Inhaber des Know-hows ist (z.B. durch internes Eigenentwicklungs-Protokoll, Erfindermeldung nach ArbEG).

Zweiter Schritt: Know-how-Beschreibung und Dokumentations-Referenz. Beschreiben Sie das Know-how so, dass es identifizierbar, aber nicht inhaltlich offengelegt wird. Erstellen Sie ein versiegeltes technisches Handbuch oder eine verschlüsselte Dokumentation, auf die der Vertrag verweist. Achten Sie darauf, dass das Know-how alle drei GeschGehG-§-2-Nr.-1-Merkmale erfüllt: geheim, wirtschaftlich wertvoll, angemessen geschützt.

Dritter Schritt: Lizenzart und Umfang. Entscheiden Sie, ob eine einfache oder ausschließliche Know-how-Lizenz erteilt wird. Ausschließliche Lizenzen verpflichten den Lizenzgeber, dasselbe Know-how nicht an andere zu vergeben. Begrenzen Sie den Nutzungsumfang auf konkrete Produkte, Prozesse und Märkte. Je präziser der Nutzungsumfang, desto einfacher ist die Verletzungsfeststellung.

Vierter Schritt: Lizenzgebühren und Abrechnung. Legen Sie den Royaltysatz und die Bemessungsgrundlage fest. Bei Umsatzbeteiligung: Definition des „Nettoumsatzes" (Bruttoumsatz abzgl. Retouren, Skonto, USt). Bei Mindestlizenzgebühren: Fälligkeitstag und Verrechnung mit tatsächlichen Royalties. Vereinbaren Sie ein Prüfungsrecht des Lizenzgebers (Buchhaltungsprüfung durch WP).

Fünfter Schritt: Geheimhaltungsmaßnahmen konkretisieren. Listen Sie die Geheimhaltungsmaßnahmen auf, die der Lizenznehmer zu ergreifen hat. Verweisen Sie auf konkrete Standards (ISO 27001, BSI IT-Grundschutz) oder branchenspezifische Anforderungen. Vereinbaren Sie das Recht des Lizenzgebers, die Geheimhaltungsmaßnahmen des Lizenznehmers durch Audits zu prüfen.

Sechster Schritt: Laufzeit und Vertragsendefolgen. Legen Sie eine realistischen Vertragslaufzeit fest. Regeln Sie, was nach Vertragsende mit Kopien, Unterlagen und Know-how-Trägern beim Lizenznehmer geschieht: Rückgabe, Vernichtung mit Bestätigung, oder Überführung in öffentlich zugängliche Standards. Die Geheimhaltungspflicht des Lizenznehmers läuft über das Vertragsende hinaus.

Siebter Schritt: Kartellrechtliche Prüfung. Prüfen Sie, ob TT-GVO-Marktanteilsschwellen eingehalten werden (20% bei Horizontalvereinbarungen, 30% bei Vertikalvereinbarungen). Vermeiden Sie Black-Listed Clauses (absolute Gebietsschutzklauseln, Preisbindungsklauseln). Bei Unsicherheit: Einholung einer Beratung beim Bundeskartellamt (Bonn) oder einem auf Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Häufige Fehler bei Ihrem Know-how-Lizenzvertrag Deutschland

Häufige Fehler bei Know-how-Lizenzverträgen in Deutschland führen zum Verlust des Know-how-Schutzes und zu unvollständigen Verträgen.

Unzureichende Geheimhaltungsmaßnahmen beim Lizenzgeber — Verlust des GeschGehG-Schutzes: Der gravierendste Fehler ist, dass der Know-how-Inhaber das Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG § 2 Nr. 1 lit. c nicht durch angemessene Maßnahmen schützt. Wenn der Lizenzgeber sein Know-how frei zugänglich auf Netzlaufwerken speichert, es in E-Mails ohne Vertraulichkeitshinweis weitergibt oder es Besuchern ohne NDA zeigt, verliert er den GeschGehG-Schutz. Der Lizenzvertrag kann dann keine Geheimhaltungspflichten mehr begründen, die über vertragliche Treuepflichten hinausgehen.

Keine Identifikation des Know-hows im Vertrag — Beweisproblem bei Streit: Viele Know-how-Lizenzverträge beschreiben das Know-how so vage (z.B. „das proprietäre Fertigungsverfahren des Lizenzgebers"), dass im Streitfall nicht feststellbar ist, was genau lizenziert wurde und was eine Verletzung darstellt. Empfehlung: Versiegeltes technisches Handbuch mit Revisionsnummer als Vertragsanlage, das nur bei konkretem Bedarf geöffnet wird.

Fehlende Sublizenzierungsregelung bei Franchise und Konzernstrukturen: In Franchise-Systemen vergisst der Franchisegeber häufig, die Sublizenzierungspflicht des Franchisenehmers an seine eigenen Mitarbeiter explizit zu regeln. Mitarbeiter des Franchisenehmers, die mit dem Know-how arbeiten, müssen ihrerseits vertraulichkeitsverpflichtet sein (§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG). Ohne diese Mitarbeiterverpflichtung verliert das Know-how bei Offenlegung durch einen einzelnen Mitarbeiter möglicherweise seinen Schutz.

Keine Regelung des Schicksals bei Verlust der Geheimhaltung: Viele Verträge regeln nicht, was geschieht, wenn das Know-how durch unabhängige Entwicklung eines Dritten oder durch Reverse Engineering allgemein bekannt wird. Ohne Regelung zahlt der Lizenznehmer möglicherweise Lizenzgebühren für Know-how, das public domain ist — und umgekehrt verliert der Lizenzgeber die Möglichkeit, angemessene Vergütung für eingebrachtes Know-how zu erhalten. Empfehlung: Klausel zur automatischen Anpassung der Lizenzgebühren bei teilweisem oder vollständigem Verlust der Geheimhaltungsqualität.

Vernachlässigung der Vertragsstrafe bei Verletzung: Ohne Vertragsstrafe (§ 339 BGB) ist die Durchsetzung von Geheimhaltungsverpflichtungen schwierig, da der Schaden durch Know-how-Verluste oft schwer quantifizierbar ist. GeschGehG § 10 erlaubt zwar die Lizenzanalogie als Schadensberechnungsmethode, aber eine Vertragsstrafe ermöglicht eine schnellere Rechtsdurchsetzung ohne aufwändige Schadensnachweise. Typische Vertragsstrafen: EUR 10.000 bis EUR 100.000 je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Know-hows.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 339 BGBDE official
  2. § 4j EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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