Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g)
UrhG §§ 31, 31a (Nutzungsrechtseinräumung) | UrhG §§ 69a-69g (Computerprogrammschutz) | BGB §§ 305-310 (AGB-Recht) | DSGVO Art. 28 (Auftragsverarbeitung)
Vertragsparteien
LIZENZVERTRAG SOFTWARE
(gemäß UrhG §§ 31 ff., §§ 69a-69g)
zwischen [Lizenzgeber Name] [Lizenzgeber Adresse] — nachfolgend „“ —
und [Lizenznehmer Name] [Lizenznehmer Adresse] — nachfolgend „“ —
Präambel
Der Lizenzgeber ist Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte an der nachfolgend bezeichneten Software. Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Software für seine geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Die Parteien schließen daher folgenden Lizenzvertrag.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsgegenstand ist folgende Software: [Software Name]
1.2 Funktionsumfang: [Software Beschreibung]
1.3 Lieferform: [Lieferform]
§ 2 Lizenzeinräumung (UrhG § 31)
2.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer folgendes Nutzungsrecht ein: [Lizenzart]
2.2 Anzahl zugelassener Nutzer: [Anzahl Nutzer]
2.3 Räumliche Beschränkung: [Raeumliche Beschraenkung]
2.4 Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung der Software für die bestimmungsgemäße Nutzung nach UrhG § 69d Abs. 1 (Programminstallation, Datensicherung). Die Dekompilierung ist nur in den Grenzen des UrhG § 69e zulässig.
2.5 Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte oder eine Unterlizenzierung ist ausgeschlossen, sofern nicht im Vertrag explizit zugelassen.
§ 3 Vergütung
3.1 Vergütungsmodell: [Verguetungsmodell]
3.2 Lizenzgebühr: [Lizenzgebuehr] Euro netto. Die Umsatzsteuer wird nach § 12 UStG zusätzlich erhoben (regulär 19 %).
3.3 Jährliche Wartungs- und Updategebühr: [Wartungsgebuehr Percent] % der Lizenzgebühr pro Jahr, fällig im Voraus jeweils am Jahresanfang.
3.4 Zahlungsfrist: 30 Tage netto nach Rechnungsstellung. Bei Verzug Verzugszinsen nach BGB § 288 Abs. 2 (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei B2B).
§ 4 Support und Wartung
4.1 Support-Level: [Support Level]
4.2 Bei SaaS-Lieferung garantiert der Lizenzgeber eine Verfügbarkeit der Software von [Verfuegbarkeit Percent] % pro Monat (Service Level Agreement). Geplante Wartungsfenster außerhalb der Geschäftszeiten zählen nicht als Ausfallzeit.
4.3 Updates und Patches während der Wartungsperiode sind in der Wartungsgebühr enthalten. Major-Releases (Versionssprung) können gesondert berechnet werden.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
5.1 Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software die im Vertrag oder in der Produktdokumentation beschriebenen Funktionen wesentlich erfüllt. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Übergabe nach BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3.
5.2 Bei wesentlichen Mängeln hat der Lizenzgeber zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Patch oder Update) nach BGB § 439. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Lizenznehmer Rücktritt oder Minderung verlangen.
5.3 Haftungsbegrenzung: Die Haftung des Lizenzgebers ist beschränkt auf die für die letzten 12 Monate gezahlten Lizenzgebühren. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind von der Haftungsbegrenzung ausgenommen (BGB § 309 Nr. 7, BGH-Rechtsprechung zu Kardinalpflichten).
§ 6 Datenschutz und DSGVO
6.1 Bei SaaS-Lieferung verarbeitet der Lizenzgeber personenbezogene Daten im Auftrag des Lizenznehmers. Die Parteien schließen einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28 ab, der diesem Lizenzvertrag als Anlage beigefügt wird.
6.2 Der Lizenzgeber gewährleistet die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach DSGVO Art. 32 — Verschlüsselung, Zugangskontrolle, Pseudonymisierung.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
7.1 Vertragsbeginn: [Vertragsstart]. Mindestlaufzeit: [Laufzeit Jahre] Jahre.
7.2 Bei Subscription-Modell verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
7.3 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach BGB § 314 außerordentlich kündigen — insbesondere bei wesentlichen Vertragsverletzungen, Insolvenzeröffnung oder Zahlungseinstellung.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
8.2 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
8.3 Anwendbares Recht: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.4 Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand bei B2B ist der Sitz des Lizenzgebers (BGB § 38 ZPO).
Vertragsdatum: [Vertragsdat]
Unterschriften
_______________________________ [Lizenzgeber Name] (Lizenzgeber) _______________________________ [Lizenznehmer Name] (Lizenznehmer)
Lizenzgeber
________________
Signature
Lizenznehmer
________________
Signature
Was ist Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g)?
Kern jedes Lizenzvertrags Software Deutschland ist die Lizenzeinräumung nach UrhG § 31. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht ein, das nach Art (einfach oder ausschließlich), zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Reichweite unterschiedlich ausgestaltet werden kann. Das einfache Nutzungsrecht nach UrhG § 31 Abs. 2 erlaubt die Nutzung neben anderen Lizenznehmern (Standard bei Endkundensoftware), während das ausschließliche Nutzungsrecht nach UrhG § 31 Abs. 3 dem Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht unter Ausschluss des Lizenzgebers selbst und Dritter einräumt — typisch bei Auftragsentwicklungen oder OEM-Verträgen.
Für Computerprogramme gelten die Sondervorschriften der UrhG §§ 69a-69g, die in Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/24/EG (Computerprogramm-Richtlinie) verabschiedet wurden. UrhG § 69d Abs. 1 erlaubt dem rechtmäßigen Erwerber die für die bestimmungsgemäße Benutzung notwendigen Vervielfältigungen — insbesondere Programminstallation, Laden in den Arbeitsspeicher und Datensicherung. UrhG § 69e regelt die Dekompilierung in den engen Grenzen der Interoperabilität mit anderen Programmen. Der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 129/08, BGH I ZR 154/19) und der Europäische Gerichtshof (EuGH C-128/11 — UsedSoft) haben die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Standardsoftware erweitert: Der Erstkäufer einer Software-Lizenz darf diese unter bestimmten Voraussetzungen weiterverkaufen, was im Lizenzvertrag Software Deutschland berücksichtigt werden muss.
Die Vergütungsmodelle im Lizenzvertrag Software Deutschland haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Klassisch war der einmalige Kaufpreis (perpetuelle Lizenz) für On-Premise-Software, ergänzt um eine jährliche Wartungsgebühr von 18-22 % des Lizenzpreises. Heute dominiert das Subscription-Modell (Software as a Service / SaaS) mit monatlicher oder jährlicher Zahlung — z.B. Microsoft 365, Salesforce, SAP S/4HANA Cloud. Hybride Modelle kombinieren On-Premise-Lizenz mit Cloud-Komponenten. Für jedes Modell gelten unterschiedliche steuerliche Behandlungen — beim Kauf bilanziert der Lizenznehmer ein immaterielles Wirtschaftsgut nach § 248 Abs. 2 HGB, bei SaaS handelt es sich um laufenden Aufwand.
Bei SaaS-Lieferung gewinnt das Service Level Agreement (SLA) zentrale Bedeutung. Die garantierte Verfügbarkeit (Uptime) bewegt sich typischerweise zwischen 99.0 % (Standard, ca. 7,3 Stunden Ausfall pro Monat zulässig), 99.5 % (Premium, ca. 3,6 Stunden) und 99.95 % (Enterprise, ca. 22 Minuten pro Monat). Das SLA muss klare Definitionen von Ausfall (Downtime), Wartungsfenstern, Reaktionszeiten und Kompensationsregelungen (Service Credits) enthalten. Bei Verstoß gegen SLA-Garantien drohen Vertragsstrafen oder Rückerstattung anteiliger Vergütung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gibt mit dem C5-Kriterienkatalog (Cloud Computing Compliance Controls Catalogue) Standards für sicheres Cloud Computing vor.
Wann brauchen Sie Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g)?
Der Lizenzvertrag Software Deutschland wird in nahezu jeder kommerziellen Nutzung von Software benötigt — von der Standardsoftware-Beschaffung bis zur individuellen Auftragsentwicklung. Die spezifische Ausgestaltung hängt vom Geschäftsmodell, der Software-Architektur und der Vertragspartner-Konstellation ab.
Erste typische Situation — Standardsoftware-Lizenzierung an Endkunden: Ein Software-Hersteller vertreibt eine Standard-CRM-Software an mittelständische Unternehmen. Der Lizenzvertrag Software Deutschland regelt die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts nach UrhG § 31 Abs. 2, die Anzahl gleichzeitiger oder benannter Nutzer (Concurrent Users / Named Users), die Dauer (perpetuell mit Wartungsabschluss oder zeitlich begrenzt als Subscription), die Lizenzgebühr und die Wartungs-/Update-Bedingungen.
Zweite Situation — SaaS-Vertrag mit B2B-Kunde: Ein deutscher SaaS-Anbieter bietet ein webbasiertes Buchhaltungssystem für Steuerberater an. Der Lizenzvertrag Software Deutschland kombiniert Lizenzeinräumung mit Service Level Agreement (SLA), Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO Art. 28 (für die Verarbeitung der Mandantendaten), Backup- und Wiederherstellungsregelungen sowie Exit-Klauseln (Datenrückgabe bei Vertragsbeendigung). Die Dauer ist typischerweise Subscription mit jährlicher oder monatlicher Vergütung.
Dritte Situation — Auftragsentwicklung mit ausschließlicher Lizenz: Ein Großunternehmen lässt eine individuelle ERP-Schnittstelle entwickeln und möchte das ausschließliche Nutzungsrecht nach UrhG § 31 Abs. 3 erhalten — der Auftragnehmer darf die Software nicht an Dritte verlizensieren oder selbst weiternutzen. In diesem Fall ist der Lizenzvertrag Software Deutschland integriert mit einem Werkvertrag nach BGB § 631 für die Entwicklung; die Lizenzeinräumung erfolgt als Teil der Werkvergütung.
Vierte Situation — OEM-Lizenz und White-Label-Software: Ein Hardware-Hersteller bündelt eine Drittanbieter-Software mit seinen Geräten — z.B. ein Industrierouter mit integrierter Firewall-Software. Der Lizenzvertrag Software Deutschland regelt die OEM-Lizenz mit Vervielfältigungs- und Distributionsrecht, Branding-Regelungen, Royalty-Modell pro verkaufter Einheit oder Pauschallizenz.
Fünfte Situation — Konzernlizenz für Tochtergesellschaften: Ein internationaler Konzern beschafft eine Microsoft-Lizenz für die Nutzung in 25 Tochtergesellschaften weltweit. Der Lizenzvertrag Software Deutschland regelt die Konzern-interne Nutzung, die Auflistung berechtigter Tochtergesellschaften, die Anzahl der Lizenzen pro Land, die zentrale Vergütung und die Compliance-Pflichten (z.B. License Audit, True-up Reporting).
Sechste Situation — Open-Source-Software in kommerziellen Produkten: Ein Software-Hersteller integriert Open-Source-Komponenten (z.B. unter GPL, MIT, Apache) in sein kommerzielles Produkt. Der Lizenzvertrag Software Deutschland muss klären, welche Open-Source-Komponenten enthalten sind (Open-Source-Notice-Liste), welche Lizenzbedingungen gelten und welche Pflichten der Lizenznehmer übernimmt — insbesondere bei Copyleft-Lizenzen wie GPL kann sich die Open-Source-Pflicht auf eigenen Code erstrecken (BGH I ZR 145/14 — Skype II).
Siebte Situation — App-Store-Vertrieb: Ein App-Entwickler vertreibt eine mobile Anwendung über Apple App Store oder Google Play Store. Der Lizenzvertrag Software Deutschland gegenüber dem Endnutzer (End User License Agreement, EULA) wird ergänzt durch die Vertriebsverträge mit den Plattformbetreibern. Bei In-App-Käufen kommen Verbraucherschutzvorschriften (BGB §§ 312-312l, 355-356) zur Anwendung. forms-legal.com bietet ein rechtssicheres Muster-Lizenzvertrag Software Deutschland für die meisten dieser Situationen.
Was gehört in Ihr Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g)?
Ein wirksamer Lizenzvertrag Software Deutschland nach UrhG § 31 und §§ 69a-69g muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, deren Fehlen zur Unbestimmtheit nach BGB § 138 oder zu unausgewogenen Nutzungsrechtseinräumungen nach der Zweckübertragungslehre § 31 Abs. 5 UrhG führt.
Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien: Vollständige Firma oder Name beider Parteien, Anschrift, Handelsregisternummer (HRB) bei Gesellschaften, Steuernummer und USt-IdNr nach § 27a UStG. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person zu nennen. Bei Konzernlizenzen ist eine Liste der berechtigten Tochtergesellschaften (mit ihren Handelsregisternummern) als Anlage beizufügen.
Konkrete Software-Beschreibung: Vollständiger Produktname inkl. Versionsangabe (z.B. „ERP-Manager Professional Edition Version 12.4"), Funktionsumfang in Hauptzügen, Lieferform (On-Premise / SaaS / Hybrid / Embedded), Hardware- und Systemvoraussetzungen, ggf. Verweis auf Produktdokumentation oder Pflichtenheft. Diese Beschreibung definiert den Vertragsgegenstand und damit auch die Mängelhaftung nach BGB §§ 633 ff.
Lizenzart und Lizenzumfang (UrhG § 31): Klare Definition der Nutzungsrechtseinräumung — einfaches Nutzungsrecht (UrhG § 31 Abs. 2) oder ausschließliches Nutzungsrecht (UrhG § 31 Abs. 3), zeitliche Beschränkung (befristet/unbefristet), räumliche Beschränkung (nur Deutschland, DACH, EU/EEA, weltweit), inhaltliche Beschränkung (welche Nutzungsarten — Programminstallation, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übertragung an Dritte). Anzahl der zugelassenen Nutzer (Named Users — fest zugewiesen, oder Concurrent Users — gleichzeitige Nutzung).
Vergütungsmodell und Lizenzgebühr: Einmaliger Kaufpreis für perpetuelle Lizenz, jährliche oder monatliche Subscription-Gebühr für SaaS, Pay-per-Use für nutzungsabhängige Vergütung, hybrid (Kaufpreis + Wartungsgebühr). Höhe der Lizenzgebühr in Euro netto, Umsatzsteuer-Behandlung nach § 12 UStG (regulär 19 %), Zahlungsfrist (üblich 30 Tage netto), Verzugszinsen nach BGB § 288 Abs. 2 (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei B2B). Bei Subscription auch Preisanpassungsklausel mit Index-Bindung.
Wartung und Updates: Wartungsgebühr (üblich 18-22 % der Lizenzgebühr pro Jahr), abgedeckte Leistungen (Bug-Fixes, Hotfixes, Patches, Minor Releases), Major-Release-Behandlung (extra zu vergüten oder im Wartungsumfang), Reaktionszeiten für Support-Anfragen (basierend auf Severity-Klassen — kritisch, hoch, mittel, niedrig).
Service Level Agreement (SLA) bei SaaS: Garantierte Verfügbarkeit (Uptime in Prozent pro Monat), Definition von Ausfall (Downtime), Wartungsfenster (geplante Ausfälle, üblich außerhalb der Geschäftszeiten), Reaktions- und Lösungszeiten, Service Credits bei SLA-Verletzung (üblich 5-50 % der Monatsvergütung je nach Schwere).
Gewährleistung und Haftungsbegrenzung: Gewährleistung nach BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3 (24 Monate), Mängelrechte nach BGB §§ 437, 439 (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Haftungsbegrenzung wirksam in Grenzen der AGB-Kontrolle BGB § 309 Nr. 7 — kein Ausschluss bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Übliche Begrenzung: Haftung auf für letzte 12 Monate gezahlte Lizenzgebühren.
Datenschutz und DSGVO Art. 28: Bei SaaS-Lieferung verarbeitet der Lizenzgeber personenbezogene Daten im Auftrag des Lizenznehmers — separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV / DPA) erforderlich. Technische und organisatorische Maßnahmen nach DSGVO Art. 32 (Verschlüsselung, Zugangskontrolle, Pseudonymisierung), Datenübermittlung in Drittstaaten nach DSGVO Art. 44-49 (z.B. Standardvertragsklauseln SCCs für USA-Hosting nach Schrems II).
Laufzeit und Kündigung: Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit, automatische Verlängerung bei Subscription (üblich 12 Monate, Kündigungsfrist 3 Monate), außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach BGB § 314 (z.B. Insolvenz, wesentliche Vertragsverletzung).
Schlussbestimmungen: Salvatorische Klausel, Schriftformklausel, Anwendbares Recht (deutsches Recht ohne UN-Kaufrecht), Gerichtsstand (Sitz des Lizenzgebers nach BGB § 38 ZPO bei B2B). Das Portal forms-legal.com stellt einen rechtssicheren Lizenzvertrag Software Deutschland mit allen Pflichtbestandteilen zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Werkvertrag mit freiem Mitarbeiter bei Auftragsentwicklung, Geheimhaltungsvereinbarung NDA bei Verhandlungen vor Vertragsschluss, Handelsvertretervertrag bei Vertriebspartnern.
So füllen Sie Ihr Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g) aus
Das korrekte Ausfüllen des Lizenzvertrags Software Deutschland erfordert detaillierte Vorbereitung der technischen und kommerziellen Parameter — Software-Beschreibung, Lizenzumfang, Vergütungsmodell und SLA müssen genau auf die Geschäftsbeziehung passen.
Schritt 1 — Vertragsparteien vollständig erfassen: Tragen Sie Lizenzgeber und Lizenznehmer mit vollständigem Firmennamen, Anschrift, Handelsregisternummer (HRB) und vertretungsberechtigter Person ein. Bei Konzernlizenzen die berechtigten Tochtergesellschaften als Anlage auflisten. Bei internationalen Verträgen Land der Hauptniederlassung angeben — relevant für anwendbares Recht nach Rom-I-Verordnung.
Schritt 2 — Software präzise beschreiben: Vollständiger Produktname inkl. Versionsangabe, kurze Funktionsbeschreibung, Lieferform (On-Premise / SaaS / Hybrid). Bei On-Premise zusätzlich Hardware- und Systemvoraussetzungen (Betriebssystem, RAM, Festplatte, Datenbank). Verweis auf detaillierte Produktdokumentation oder Pflichtenheft als Anlage zur Vertragsspezifikation.
Schritt 3 — Lizenzart festlegen: Prüfen Sie, ob ein einfaches Nutzungsrecht (Standard für Endkunden-Software) oder ein ausschließliches Nutzungsrecht (Auftragsentwicklung, OEM) erforderlich ist. Bei zeitlich befristeter Lizenz (Subscription / SaaS) das Ende der Nutzungsberechtigung definieren. Räumliche Beschränkung wählen (nur Deutschland / DACH / EU/EEA / weltweit) — relevant bei Konzernen mit ausländischen Tochtergesellschaften.
Schritt 4 — Anzahl Nutzer und Lizenzmetrik bestimmen: Klären Sie, ob Named-User-Lizenz (jeder Nutzer fest namentlich zugeordnet) oder Concurrent-User-Lizenz (gleichzeitige Nutzung) gilt. Alternative Metriken: Server-Lizenz (pro Installation), CPU-/Core-Lizenz (für Datenbanken), Device-Lizenz (pro Endgerät), Volume-Lizenz (pro Transaktion oder Datenvolumen). Berücksichtigen Sie Wachstumsperspektive — überdimensionieren oder Anschlusslizenzen vereinbaren.
Schritt 5 — Vergütungsmodell und Lizenzgebühr festlegen: Wählen Sie zwischen einmaligem Kaufpreis (perpetuelle Lizenz mit jährlicher Wartungsgebühr 18-22 %), Subscription (jährliche oder monatliche Zahlung, üblich bei SaaS), Pay-per-Use (nutzungsabhängig, z.B. pro API-Call oder pro Transaktion). Höhe der Lizenzgebühr in Euro netto eintragen, Umsatzsteuer-Behandlung klären (regulär 19 % nach § 12 UStG), Zahlungsfrist üblich 30 Tage netto.
Schritt 6 — SLA und Support definieren: Bei SaaS Verfügbarkeitsgarantie (Uptime) festlegen — Standard 99.0 %, Premium 99.5 %, Enterprise 99.95 %. Wartungsfenster außerhalb Geschäftszeiten definieren. Reaktionszeiten für Support nach Severity-Klassen (kritisch: 1 Stunde, hoch: 4 Stunden, mittel: 1 Werktag, niedrig: 5 Werktage). Service Credits bei SLA-Verletzung (üblich 5-50 % der Monatsvergütung).
Schritt 7 — Wartung und Updates regeln: Wartungsgebühr in Prozent der Lizenzgebühr (üblich 18-22 % pro Jahr). Abgedeckte Leistungen: Bug-Fixes, Hotfixes, Patches, Minor Releases. Major Releases (Versionssprung) gesondert vergütet oder im Wartungsumfang? Verfügbarkeit von Sicherheits-Updates auch nach End-of-Sale (üblich 5 Jahre nach EOS).
Schritt 8 — Datenschutz und DSGVO regeln: Bei SaaS-Lieferung separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28 abschließen — als Anlage beifügen. Technische und organisatorische Maßnahmen nach DSGVO Art. 32 dokumentieren (Verschlüsselung, Zugangskontrolle). Bei Hosting in Drittstaaten (z.B. USA, UK) Standardvertragsklauseln (SCCs) nach DSGVO Art. 46 abschließen und ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen nach Schrems II (EuGH C-311/18) implementieren.
Schritt 9 — Gewährleistung und Haftungsbegrenzung formulieren: Gewährleistungsfrist 24 Monate nach BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3. Mängelrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) nicht vollständig ausschließbar. Haftungsbegrenzung auf für letzte 12 Monate gezahlte Lizenzgebühren — Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, Kardinalpflichten (BGB § 309 Nr. 7).
Schritt 10 — Unterzeichnen und Belege archivieren: Beide Parteien unterzeichnen den Lizenzvertrag eigenhändig. Vertrag und sämtliche Belege (Lizenzschlüssel, Aktivierungscodes, Rechnungen, Wartungsverträge, AVV) für mindestens die Vertragslaufzeit plus Nachweispflicht 10 Jahre archivieren — Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO und § 257 HGB.
Rechtliche Anforderungen für Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g)
Der Lizenzvertrag Software Deutschland unterliegt zwingenden gesetzlichen Anforderungen aus UrhG, BGB und DSGVO, deren Verletzung zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führt.
Formfreiheit, aber Schriftform empfohlen: Der Lizenzvertrag Software Deutschland ist nach UrhG § 31 grundsätzlich formfrei. Eine Ausnahme bildet die Einräumung von Nutzungsrechten an noch unbekannten Nutzungsarten nach UrhG § 31a — diese bedarf zwingend der Schriftform nach BGB § 126. Aus Beweisgründen ist die Schriftform für den gesamten Lizenzvertrag dringend zu empfehlen.
Zweckübertragungslehre nach UrhG § 31 Abs. 5: Wenn der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung im Vertrag nicht klar geregelt ist, bestimmt die Zweckübertragungslehre, dass nur die für den Vertragszweck unbedingt erforderlichen Nutzungsarten eingeräumt sind. Der Lizenznehmer kann dann nicht unbeschränkt nutzen — z.B. keine Bearbeitung, keine Übertragung an Dritte. Korrekt: explizite Aufzählung aller einzuräumenden Nutzungsarten.
Bestimmungsgemäße Nutzung nach UrhG § 69d: Der rechtmäßige Erwerber einer Software darf alle Vervielfältigungen vornehmen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig sind — Programminstallation, Laden in den Arbeitsspeicher, Datensicherung. Diese Rechte sind zwingend und können nicht durch Lizenzbedingungen ausgeschlossen werden (BGH I ZR 154/19).
Dekompilierung nach UrhG § 69e: Die Dekompilierung von Computerprogrammen ist in den engen Grenzen der Interoperabilität mit anderen Programmen zulässig. Das Recht ist zwingend — Lizenzklauseln, die jegliche Dekompilierung verbieten, sind insoweit unwirksam.
Erschöpfung des Verbreitungsrechts (UsedSoft-Doktrin): Der Europäische Gerichtshof (EuGH C-128/11 — UsedSoft) hat entschieden, dass auch heruntergeladene Software-Lizenzen unter bestimmten Voraussetzungen weiterverkauft werden dürfen. Klauseln, die den Weiterverkauf gebrauchter Standard-Software-Lizenzen pauschal verbieten, sind insoweit unwirksam (BGH I ZR 129/08 — UsedSoft III). Lizenzen für Auftragsentwicklungen oder maßgeschneiderte Software sind davon allerdings ausgenommen.
AGB-Kontrolle (BGB §§ 305-310): Lizenzverträge werden typischerweise als Allgemeine Geschäftsbedingungen vorformuliert. Die AGB-Kontrolle prüft die Klauseln auf unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Wesentliche Vorschriften: BGB § 307 (Generalklausel Inhaltskontrolle), BGB § 308 Nr. 1 (Annahme- und Leistungsfrist), BGB § 309 Nr. 6 (Vertragsstrafenklausel), BGB § 309 Nr. 7 (Haftungsausschluss bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unwirksam, Personenschäden absolut), BGB § 309 Nr. 8 (Mängelrechte). Bei B2B-Verträgen gilt § 310 Abs. 1 BGB — die Klauselverbote des § 309 BGB gelten nicht direkt, aber die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gilt vollumfänglich.
Gewährleistung nach BGB §§ 437, 438: Bei Software-Kauf gelten die kaufrechtlichen Mängelrechte mit zweijähriger Verjährungsfrist (BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3). Bei SaaS-Mietverhältnissen gelten ggf. die Mietrechtsregeln nach BGB §§ 535 ff. — Mietsache muss in vertragsgemäßem Zustand bereitgestellt werden, Minderung der Miete bei Mängeln nach BGB § 536. Bei Auftragsentwicklung gelten die werkvertragsrechtlichen Regeln nach BGB §§ 631 ff.
Datenschutz und DSGVO bei SaaS: Bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lizenzgeber im Auftrag des Lizenznehmers ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28 zwingend erforderlich. Verstoß: Bußgeld bis 4 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Mio. Euro nach Art. 83 DSGVO. Bei Datenübermittlung in Drittstaaten (z.B. USA) zusätzlich Standardvertragsklauseln (SCCs) und nach Schrems II (EuGH C-311/18) zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
Urheberrechtsschranken (UrhG § 44a-63a): Bestimmte Nutzungen sind aufgrund gesetzlicher Schranken auch ohne Lizenzeinräumung zulässig — z.B. § 44a (vorübergehende Vervielfältigungen), § 53 (Privatkopien), § 60a-60h (Wissenschafts- und Bildungsschranken). Diese Schranken können durch Lizenzbedingungen nicht eingeschränkt werden.
Gerichtszuständigkeit: Bei B2B-Verträgen gilt der vereinbarte Gerichtsstand nach BGB § 38 ZPO (typisch Sitz des Lizenzgebers). Bei urheberrechtlichen Streitigkeiten sind die Landgerichte erstinstanzlich zuständig nach UrhG § 105 — auch wenn der Streitwert sonst zur amtsgerichtlichen Zuständigkeit führen würde.
Häufige Fehler bei Ihrem Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g)
Häufige Fehler beim Lizenzvertrag Software Deutschland führen zu Nutzungsstreitigkeiten, AGB-Unwirksamkeit oder Datenschutzbußgeldern.
Fehler 1 — Unbestimmte Lizenzeinräumung mit Zweckübertragungslehre: Vage formulierte Klauseln wie „der Lizenzgeber räumt das Nutzungsrecht ein" ohne Angabe der konkreten Nutzungsarten führen über die Zweckübertragungslehre nach UrhG § 31 Abs. 5 zu einer eingeschränkten Auslegung — nur die für den Vertragszweck unbedingt erforderlichen Nutzungsarten gelten als eingeräumt. Folge: der Lizenznehmer darf die Software nicht bearbeiten, an Dritte übertragen oder in anderen Kontexten nutzen. Korrekt: explizite Aufzählung aller eingeräumten Nutzungsarten — Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Übertragung an Dritte.
Fehler 2 — Pauschales Weiterverkaufsverbot bei Standard-Software: Klauseln, die den Weiterverkauf einer Standard-Software-Lizenz pauschal verbieten, sind nach UsedSoft-Doktrin (EuGH C-128/11, BGH I ZR 129/08) insoweit unwirksam, als die Erschöpfung des Verbreitungsrechts greift. Der Erstkäufer einer Standard-Software-Lizenz darf diese unter bestimmten Voraussetzungen weiterverkaufen. Korrekt: differenzierte Klauselgestaltung — Weiterverkauf nur bei Standardsoftware nach UsedSoft-Doktrin zulässig, nicht bei Auftragsentwicklungen oder OEM-Lizenzen.
Fehler 3 — Unzulässiger Haftungsausschluss in AGB: Pauschale Haftungsausschlüsse („der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden") sind in AGB nach BGB § 309 Nr. 7 unwirksam — kein Ausschluss bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden. Folge bei Verstoß: gesamte Klausel unwirksam, gesetzliche Haftung gilt voll. Korrekt: differenzierte Haftungsbegrenzung — bei einfacher Fahrlässigkeit Begrenzung auf typischen vorhersehbaren Schaden, vertragstypisch ist die letzte Jahresvergütung.
Fehler 4 — Fehlender Auftragsverarbeitungsvertrag bei SaaS: Bei SaaS-Verträgen mit personenbezogener Datenverarbeitung ist ein separater AVV nach DSGVO Art. 28 zwingend erforderlich. Reine Lizenzverträge ohne AVV-Klauseln führen zu DSGVO-Verstößen mit Bußgeldern bis 4 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Mio. Euro nach Art. 83 DSGVO. Korrekt: separaten AVV als Anlage zum Lizenzvertrag oder mit DSGVO-konformen Klauseln nach Art. 28 DSGVO ergänzen.
Fehler 5 — Übersehen der Open-Source-Komponenten: Wenn der Lizenzgeber Open-Source-Komponenten in seine Software einbettet, müssen die Lizenzbedingungen der Open-Source-Lizenzen weitergegeben werden. Bei Copyleft-Lizenzen wie GPLv2/v3 kann sich die Open-Source-Pflicht sogar auf eigenen Code erstrecken (Copyleft-Effekt). Folge bei Verstoß: Unterlassungsanspruch der Open-Source-Community, Schadensersatz, Reputationsschaden. Korrekt: Open-Source-Notice-Liste als Anlage, Compliance-Prüfung vor Auslieferung.
Fehler 6 — Fehlende oder unklare Exit-Klausel bei SaaS: Viele SaaS-Verträge regeln nicht, was bei Vertragsbeendigung mit den Daten des Kunden geschieht. Folge: Datenverlust oder Vendor-Lock-in. Korrekt: Exit-Klausel mit Regelung zur Datenrückgabe (üblich in standardisiertem Format wie CSV oder JSON), Migrationsunterstützung (z.B. 30 Tage nach Vertragsende), Löschung der Daten beim Anbieter mit Bestätigung.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/business/intellectual-property/lizenzvertrag-software-deutschland
"Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/business/intellectual-property/lizenzvertrag-software-deutschland.
@misc{formslegal-lizenzvertrag-software-deutschland,
author = {{Forms Legal}},
title = {Lizenzvertrag Software Deutschland (UrhG § 31, §§ 69a-69g) (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/business/intellectual-property/lizenzvertrag-software-deutschland}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Das einfache Nutzungsrecht nach UrhG § 31 Abs. 2 berechtigt den Lizenznehmer, die Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen, schließt aber andere Lizenznehmer nicht aus — der Lizenzgeber kann die gleiche Software an mehrere Endkunden lizenzieren (Standard bei Massensoftware wie Microsoft 365, Adobe Creative Cloud, SAP). Das ausschließliche Nutzungsrecht nach UrhG § 31 Abs. 3 hingegen räumt dem Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht ein — sogar unter Ausschluss des Lizenzgebers selbst. Der Lizenzgeber darf die Software nicht selbst nutzen oder an Dritte verlizensieren. Üblich bei Auftragsentwicklungen (Custom Software), OEM-Lizenzen oder strategischen Branchenexklusivverträgen. Das ausschließliche Nutzungsrecht kann zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden — z.B. „ausschließliches Nutzungsrecht für die Pharma-Branche in Deutschland für 5 Jahre". Der Lizenzpreis ist beim ausschließlichen Nutzungsrecht typischerweise um Faktor 5-20 höher als beim einfachen Nutzungsrecht, da der Lizenzgeber die Vermarktung an Dritte aufgibt. Die Einräumung muss explizit erfolgen — bei vager Vertragsformulierung gilt nach Zweckübertragungslehre § 31 Abs. 5 UrhG nur das einfache Nutzungsrecht. Eine Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts an einen Dritten ist nach UrhG § 34 nur mit Zustimmung des Lizenzgebers möglich, sofern nicht im Vertrag explizit zugelassen.
Der Europäische Gerichtshof hat in der UsedSoft-Entscheidung (EuGH C-128/11 — UsedSoft I) entschieden, dass das Verbreitungsrecht des Software-Herstellers durch den ersten Verkauf einer Software-Lizenz erschöpft wird — auch bei rein digitaler Distribution per Download. Der Erstkäufer darf die Lizenz unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte weiterverkaufen. Voraussetzungen sind: (1) Es muss sich um eine Standard-Software-Lizenz handeln, nicht um eine Auftragsentwicklung oder OEM-Lizenz. (2) Der Erstkäufer muss seine Lizenz vollständig deinstallieren und unbrauchbar machen — keine parallele Nutzung mehr. (3) Die Lizenz muss in vollem Umfang weiterveräußert werden, nicht aufgespalten in Teilkomponenten. (4) Lizenzgebühren müssen vollständig bezahlt sein. Der Bundesgerichtshof hat die UsedSoft-Doktrin in mehreren Folgeurteilen (BGH I ZR 129/08 — UsedSoft III, BGH I ZR 154/19) konkretisiert. Folgen für den Lizenzvertrag Software Deutschland: Pauschale Weiterverkaufsverbote bei Standardsoftware sind insoweit unwirksam. Der Lizenzgeber kann den Weiterverkauf aber an organisatorische Bedingungen knüpfen — z.B. Übertragungsmeldung, Aktivierungscode-Übergabe. Bei Auftragsentwicklungen, maßgeschneiderter Software oder SaaS gilt die UsedSoft-Doktrin nicht — der Weiterverkauf kann hier wirksam ausgeschlossen werden. Die Praxis hat sich mittlerweile differenziert — Plattformen wie usedsoft.com handeln mit gebrauchten Microsoft-, Adobe- und SAP-Lizenzen unter Beachtung der UsedSoft-Voraussetzungen.
Service Level Agreements (SLA) bei SaaS-Verträgen variieren je nach Service-Klasse und Geschäftskritikalität. Übliche Verfügbarkeitsklassen: (1) Basic — 99.0 % Uptime pro Monat (zulässige Ausfallzeit ca. 7,3 Stunden / Monat). Geeignet für nicht-geschäftskritische Anwendungen. (2) Standard — 99.5 % Uptime pro Monat (zulässige Ausfallzeit ca. 3,6 Stunden / Monat). Standardklasse für B2B-SaaS. (3) Premium — 99.9 % Uptime pro Monat (zulässige Ausfallzeit ca. 43 Minuten / Monat). Geschäftskritische Anwendungen wie ERP, CRM. (4) Enterprise — 99.95 % bis 99.99 % Uptime pro Monat (zulässige Ausfallzeit ca. 22 bis 4 Minuten / Monat). Hochverfügbarkeitsanforderungen wie Banking, Telekommunikation. Die Definition von „Ausfall" muss klar geregelt sein: planmäßige Wartungsfenster (üblich außerhalb der Geschäftszeiten, mit Vorabankündigung 48 Stunden) zählen nicht als Ausfall, höhere Gewalt (Stromausfall, DDoS-Angriffe) ggf. ausgenommen. Service Credits werden typischerweise gestaffelt berechnet: 5 % der Monatsvergütung bei Verfehlung um 0,5-1 %, 10 % bei 1-2 %, 25 % bei 2-5 %, 50 % bei mehr als 5 %. Manche Verträge gewähren bei wiederholten SLA-Verletzungen ein Sonderkündigungsrecht des Kunden. Wichtig: Service Credits sind nach BGB § 339 Vertragsstrafe und müssen verhältnismäßig sein. Pauschale Service Credits in Höhe der gesamten Jahresvergütung wären in AGB nach BGB § 309 Nr. 6 unwirksam. Die Berechnungsbasis (Monats- vs. Jahresvergütung) muss klar definiert sein.
Bei einem SaaS-Lizenzvertrag, in dem der Lizenzgeber personenbezogene Daten des Lizenznehmers oder seiner Endkunden verarbeitet, gelten umfassende DSGVO-Anforderungen. Zentral ist der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV / DPA) nach DSGVO Art. 28, der zwingend zwischen Verantwortlichem (Lizenznehmer) und Auftragsverarbeiter (Lizenzgeber) abzuschließen ist. Pflichtbestandteile des AVV nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen, Pflichten und Rechte des Verantwortlichen. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach DSGVO Art. 32: Verschlüsselung in Transit (TLS 1.3) und at Rest (AES-256), Zugangskontrolle, Pseudonymisierung, regelmäßige Datensicherung und Disaster Recovery, Penetrationstests, ISO/IEC 27001-Zertifizierung oder BSI C5-Compliance. Bei Datenübermittlung in Drittstaaten (z.B. USA — auch wenn Hosting bei AWS / Microsoft Azure / Google Cloud in EU-Region erfolgt) gelten die Standardvertragsklauseln (SCCs) der EU-Kommission nach DSGVO Art. 46 und nach EuGH Schrems II (C-311/18) zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich — z.B. Verschlüsselung mit Schlüssel beim Verantwortlichen (Bring Your Own Key, BYOK), Pseudonymisierung. Verstöße gegen DSGVO können mit Bußgeldern bis 4 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Mio. Euro (je nach höherem Wert) nach Art. 83 DSGVO geahndet werden. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und die Landesdatenschutzbehörden überwachen die Einhaltung. Bei Datenpannen besteht Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO innerhalb von 72 Stunden.
Open-Source-Software (OSS) wird unter spezifischen Open-Source-Lizenzen verbreitet, die der kommerzielle Software-Hersteller bei Integration in seine Software einhalten muss. Die wichtigsten Open-Source-Lizenztypen: (1) Permissive Lizenzen wie MIT, Apache 2.0, BSD — minimale Pflichten, im Wesentlichen Beibehaltung des Copyright-Vermerks. Geeignet für kommerzielle Integration. (2) Weak Copyleft wie LGPL — modifizierte LGPL-Komponenten müssen unter LGPL veröffentlicht werden, eigener Code bleibt proprietär. (3) Strong Copyleft wie GPLv2, GPLv3, AGPLv3 — bei Distribution muss auch eigener Code, der mit GPL-Komponenten gelinkt ist, unter GPL veröffentlicht werden (Copyleft-Effekt). AGPLv3 erweitert dies sogar auf Netzwerkdienste (SaaS-Trigger). (4) Strict Copyleft wie SSPL — entwickelt von MongoDB, geht über AGPL hinaus. Für den Lizenzvertrag Software Deutschland bedeutet das: Der Lizenzgeber muss in einer Open-Source-Notice-Liste als Anlage zum Vertrag offenlegen, welche Open-Source-Komponenten enthalten sind, unter welcher Lizenz und mit welchen Pflichten. Bei Copyleft-Komponenten muss er prüfen, ob die Linking- oder Distribution-Konstellation den Copyleft-Effekt auslöst. Der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 145/14 — Skype II) hat klargestellt, dass auch bei mittelbarer Distribution die GPL-Pflichten gelten. Bei Verstoß droht Unterlassungsanspruch der Open-Source-Community (z.B. gpl-violations.org, Software Freedom Conservancy), Schadensersatz und Reputationsschaden. Praktisch wird OSS-Compliance durch Software Composition Analysis (SCA) Tools wie Black Duck, Snyk, FOSSA oder GitHub Dependabot überprüft. Im Lizenzvertrag sollte explizit geregelt werden, dass der Lizenznehmer die Open-Source-Pflichten bei Weiterverbreitung einhält und den Lizenzgeber von Ansprüchen freistellt.
Eine Exit-Klausel im Lizenzvertrag Software Deutschland bei SaaS-Verträgen regelt, was bei Beendigung des Vertrags mit den im Cloud-System gespeicherten Daten des Kunden geschieht. Sie ist zentral, um Vendor-Lock-in zu vermeiden und die Datensouveränität des Kunden zu sichern. Übliche Inhalte einer Exit-Klausel: (1) Datenrückgabe — der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Daten innerhalb einer festgelegten Frist (üblich 30 Tage nach Vertragsende) in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Üblich sind CSV, JSON, XML oder SQL-Dump. Datenformat sollte vertraglich vereinbart werden. (2) Migrationsunterstützung — der Lizenzgeber leistet angemessene technische Unterstützung beim Datenexport und ggf. der Migration auf einen Nachfolge-Anbieter (üblich kostenpflichtig nach Aufwand mit fairer Stundensatz-Begrenzung). (3) Datenlöschung — der Lizenzgeber löscht die Daten endgültig nach Datenrückgabe (üblich 60-90 Tage nach Vertragsende), inkl. Backups, mit schriftlicher Bestätigung. Bei DSGVO-relevanten Daten ist die Löschung gesetzlich gefordert (DSGVO Art. 17 Recht auf Vergessen). (4) Datensicherheit während Exit-Phase — die Daten bleiben während der Übergangsphase verschlüsselt und zugriffsbeschränkt. (5) Verfügbarkeit der Daten bis zum Exit — der Lizenzgeber gewährleistet während der Übergangsphase weiterhin Lese-Zugriff für den Kunden. Bei Insolvenz des Lizenzgebers ist eine Source-Code-Escrow-Vereinbarung (Hinterlegung des Quellcodes bei einem neutralen Dritten — z.B. der Deutschen Treuhand für Patente und Software DTSC) zusätzlich empfehlenswert, damit der Kunde im Insolvenzfall die Software weiterbetreiben kann. Die Exit-Klausel sollte auch regeln, was mit kundenspezifischen Konfigurationen, Customizations und Schnittstellen geschieht — Übergabe der Konfigurationsdateien und Dokumentation.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Werkvertrag mit freiem Mitarbeiter Deutschland (BGB § 631)
Werkvertrag mit freiem Mitarbeiter für Deutschland nach BGB § 631 — mit Werkerfolg, Abnahme nach § 640 BGB, Gewährleistungsfristen § 634a BGB, Vergütungsregelung § 632 BGB und Schutz vor Scheinselbstständigkeit nach § 7 SGB IV. Kostenloses Muster zum Download.
Geheimhaltungsvereinbarung NDA Deutschland (GeschGehG § 2 / BGB § 311)
Geheimhaltungsvereinbarung Deutschland (Non-Disclosure Agreement, NDA) nach GeschGehG § 2 und BGB § 311 — mit Definition vertraulicher Informationen, Schutzmaßnahmen, Vertragsstrafe nach BGB § 339, nachvertraglicher Geheimhaltungsdauer und Anspruchsgrundlagen aus GeschGehG §§ 6-10. Kostenloses Muster zum Download.
Handelsvertretervertrag Deutschland (HGB §§ 84-92c)
Handelsvertretervertrag für Deutschland nach HGB §§ 84-92c — mit Provisionsregelung § 87, Ausgleichsanspruch § 89b, Wettbewerbsverbot § 90a und Kündigungsfristen § 89. Kostenloses Muster zum Download.