Franchisevertrag Deutschland (Art. 1 EU-Vertikalbeschränkungs-VO)
Franchisesystem nach BGB §§ 311, 241 | Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720 | Aufklärungspflicht BGH II ZR 195/02
Vertragsparteien
FRANCHISEVERTRAG
(„“)
zwischen [Franchisegeber Name] [Franchisegeber Adresse] — nachfolgend „“ —
und [Franchisenehmer Name] [Franchisenehmer Adresse] — nachfolgend „“ —
Präambel
Der Franchisegeber hat ein einheitliches Franchisesystem unter der Bezeichnung „“ entwickelt und ist Inhaber der dazugehörigen Marken, Know-how-Rechte und Geschäftskonzepte. Der Franchisenehmer beabsichtigt, das System gegen Entrichtung der Franchisegebühren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu nutzen. Beide Parteien haben sich vor Vertragsschluss in den vorvertraglichen Informationsgesprächen über das Franchisesystem ausgetauscht; die Aufklärungspflicht des Franchisegebers nach BGH II ZR 195/02 (vorvertragliche Aufklärungspflicht) wurde erfüllt. Eine Erstinformation gemäß Code of Ethics des Deutschen Franchiseverbands wurde mindestens 14 Tage vor Vertragsschluss übergeben.
§ 1 Vertragsgegenstand und Systemrechte
1.1 Bezeichnung des Franchisesystems: [Systembezeichnung]
1.2 Beschreibung des Franchisesystems: [Systembeschreibung]
1.2 Branche: [System Branche]
1.3 Eingeräumte Rechte: Der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer das nicht ausschließliche, persönliche und nicht übertragbare Recht ein, das Franchisesystem unter Verwendung der geschützten Marken, Geschäftsausstattung und der vom Franchisegeber bereitgestellten Betriebshandbücher zu betreiben.
1.4 Pflicht zur einheitlichen Systemführung: Der Franchisenehmer verpflichtet sich, das System nach den im Betriebshandbuch festgelegten Standards zu betreiben. Änderungen oder Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers.
§ 2 Standort und Vertragsgebiet
2.1 Standort: Der Franchisebetrieb wird am folgenden Standort geführt: [Standort]
2.2 Vertragsgebiet: [Gebiet Exklusiv] [Gebiet Beschreibung]
2.3 Standortverlegung: Eine Verlegung des Standorts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers. Eröffnung weiterer Filialen erfordert separaten Vertrag.
§ 3 Franchisegebühren
3.1 Eintrittsgebühr: Einmalig [Eintrittsgebuehr] EUR netto, fällig bei Vertragsabschluss. Diese Gebühr beinhaltet das anfängliche Schulungspaket, die Bereitstellung des Betriebshandbuchs und die Erstausstattung mit Werbematerial.
3.2 Laufende Franchisegebühr: [Laufende Gebuehr] % vom Nettoumsatz des Franchisebetriebs, abgerechnet [Abrechnungs Periode]. Fälligkeit: spätestens am 15. des Folgemonats nach Abrechnung.
3.3 Marketingbeitrag: [Marketingbeitrag] % vom Nettoumsatz, fließt in den gemeinsamen Marketingfonds. Der Franchisegeber legt jährlich eine Verwendungsabrechnung vor.
3.4 Verzug: Bei Verzug der Gebührenzahlung schuldet der Franchisenehmer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach BGB § 288 Abs. 2 (B2B-Geschäft).
§ 4 Pflichten der Vertragsparteien
4.1 Pflichten des Franchisegebers: Bereitstellung des Betriebshandbuchs, Schulung des Franchisenehmers und seines Personals, fortlaufende Beratung und Unterstützung, kontinuierliche Weiterentwicklung des Franchisesystems, Schutz der Marken und Systemrechte.
4.2 Pflichten des Franchisenehmers: Persönliche Mitarbeit im Franchisebetrieb, Einhaltung der Systemstandards laut Betriebshandbuch, regelmäßige Berichtspflicht (Quartalsberichte), Teilnahme an Schulungen und Tagungen des Franchisegebers, Treuepflicht nach BGB § 241 Abs. 2.
4.3 Beschaffungspflicht: Soweit zur Wahrung der Systemidentität erforderlich, ist der Franchisenehmer verpflichtet, bestimmte Waren ausschließlich vom Franchisegeber oder von autorisierten Lieferanten zu beziehen. Diese Beschaffungsbindung steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der EU-Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720.
§ 5 Marken- und Schutzrechte
5.1 Markennutzung: Der Franchisenehmer ist berechtigt, die geschützten Marken des Franchisesystems ausschließlich im Rahmen dieses Vertrags zu verwenden. Verstöße gegen die Markenrichtlinien (Logo-Gestaltung, Farbgebung, Auftritt) berechtigen den Franchisegeber zur außerordentlichen Kündigung.
5.2 Know-how-Schutz: Das vom Franchisegeber zur Verfügung gestellte Know-how (Betriebshandbuch, Rezepturen, Prozesse) ist als Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG § 2 geschützt. Der Franchisenehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung auch über das Vertragsende hinaus.
5.3 Verletzungsabwehr: Der Franchisenehmer informiert den Franchisegeber unverzüglich über bekannt werdende Markenverletzungen Dritter im Vertragsgebiet.
§ 6 Wettbewerbsverbot
6.1 Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit: [Wettbewerb Waehrend]
6.2 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: [Wettbewerb Nach] Die Beschränkung erfolgt im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 EU-Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720 — maximal 1 Jahr, beschränkt auf das Vertragsgebiet, sachlich auf konkurrierende Franchisesysteme.
§ 7 Laufzeit und Beendigung
7.1 Vertragsbeginn: [Vertragsbeginn]
7.2 Vertragslaufzeit: [Laufzeit Jahre] Jahre ab Vertragsbeginn.
7.3 Verlängerung: [Verlaengerung]
7.4 Außerordentliche Kündigung: Aus wichtigem Grund nach BGB § 314 — z.B. wiederholte Verletzung der Systemstandards, Insolvenz, persönliches Unzumutbarkeitsverhalten. Der wichtige Grund muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis geltend gemacht werden.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
8.2 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
8.3 Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand bei B2B-Verträgen ist der Sitz des Franchisegebers gemäß ZPO § 38.
Vertragsdatum: [Vertragsdat], [Ort Vertrag]
Unterschriften
_______________________________ [Franchisegeber Name] (Franchisegeber) _______________________________ [Franchisenehmer Name] (Franchisenehmer)
Franchisegeber
________________
Signature
Franchisenehmer
________________
Signature
Was ist Franchisevertrag Deutschland (Art. 1 EU-Vertikalbeschränkungs-VO)?
Kernmerkmal des Franchisevertrags ist die Bündelung mehrerer Leistungen des Franchisegebers: Überlassung der geschützten Marken nach dem Markengesetz (MarkenG § 14), Bereitstellung des Geschäftskonzepts und Know-hows als Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG § 2, Schulung des Franchisenehmers und seines Personals, fortlaufende betriebswirtschaftliche Beratung sowie Vorgabe einheitlicher Systemstandards durch das Betriebshandbuch. Der Franchisenehmer zahlt dafür eine einmalige Eintrittsgebühr, eine laufende Franchisegebühr (regelmäßig 4-10 Prozent vom Nettoumsatz) und einen Marketingbeitrag (regelmäßig 2-4 Prozent) an den Franchisegeber.
Die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH II ZR 195/02, BGH II ZR 132/04, BGH II ZR 213/06) als zentrale Schutzpflicht ausgestaltet: Der Franchisegeber muss dem Interessenten vor Vertragsschluss alle entscheidungserheblichen Informationen über das Franchisesystem offenlegen — wirtschaftliche Eckdaten der Pilotbetriebe, durchschnittliche Umsätze und Renditeerwartungen, Investitionsvolumina, Risiken und Schwächen des Systems sowie die Unternehmensgeschichte des Franchisegebers. Verletzungen dieser Aufklärungspflicht aus BGB § 311 Abs. 2 (vorvertragliches Schuldverhältnis) führen zum Schadenersatzanspruch nach BGB § 280 Abs. 1 — der Franchisenehmer kann die Rückabwicklung des Vertrags und Ersatz der Investitionen verlangen.
Die kartellrechtliche Beurteilung erfolgt nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB; die EU-Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720 stellt einen Gruppenfreistellungsmechanismus bereit, sofern der Marktanteil des Franchisegebers und des Franchisenehmers jeweils unter 30 Prozent liegt (Art. 3 VertikalVO). Kernbeschränkungen nach Art. 4 — wie die Festsetzung von Wiederverkaufspreisen oder absolute Gebietsbeschränkungen außer im Sonderfall des Selektivvertriebs — sind nicht freistellungsfähig und nichtig nach § 134 BGB. Zulässige Wettbewerbsverbote sind während der Vertragslaufzeit bis zu 5 Jahre, nachvertraglich nach Art. 5 Abs. 3 VertikalVO maximal 1 Jahr und nur auf das Vertragsgebiet sowie konkurrierende Systeme beschränkt.
Der Deutsche Franchiseverband e.V. (DFV) hat einen Code of Ethics entwickelt, der die Branchenstandards zur vorvertraglichen Information, zur Vertragsgestaltung und zur Beilegung von Streitigkeiten festlegt. Der Code verlangt unter anderem eine Erstinformation mindestens 14 Tage vor Vertragsschluss — diese Wartefrist ist branchenüblich, aber nicht gesetzlich zwingend. Bei Streitigkeiten kann das beim DFV angesiedelte Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen werden, was kostengünstiger und schneller als ein gerichtliches Verfahren ist. Verbraucherrechtliche Schutzvorschriften greifen beim klassischen B2B-Franchisevertrag nicht — der Franchisenehmer wird als Existenzgründer und selbstständiger Unternehmer behandelt. Bei Vertragsende stellt sich regelmäßig die Frage des Ausgleichsanspruchs analog HGB § 89b, den der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 76/02) in eingeschränktem Rahmen für Franchisesysteme mit handelsvertreterähnlicher Bindung zugesteht.
Wann brauchen Sie Franchisevertrag Deutschland (Art. 1 EU-Vertikalbeschränkungs-VO)?
Der Franchisevertrag wird in Deutschland benötigt, wenn ein Unternehmer ein erprobtes Geschäftsmodell — Marken, Know-how, Systemstandards — gegen Entgelt an selbstständige Unternehmer übertragen möchte, ohne ein Filialnetz im eigenen Konzern aufzubauen. Die Vertragsgestaltung muss zwingende Vorschriften des deutschen Zivilrechts (BGB), Wettbewerbsrechts (GWB) und unmittelbar anwendbaren EU-Kartellrechts berücksichtigen.
Erste Situation — Expansion eines erfolgreichen Pilotbetriebs: Wenn ein Unternehmer ein Geschäftskonzept (Gastronomie, Einzelhandel, Dienstleistung) in einer oder mehreren Pilotniederlassungen erfolgreich getestet hat und nun bundesweit oder international expandieren möchte, ist der Franchisevertrag das geeignete Instrument. Die Pilotbetriebe liefern die wirtschaftlichen Eckdaten, die der Franchisegeber gemäß BGH II ZR 195/02 vor Vertragsschluss offenlegen muss. Das Bundeskartellamt (BKartA) und die Industrie- und Handelskammern (IHK) bieten Orientierungshilfe zu kartellrechtlichen Fragen.
Zweite Situation — Investitionssicherung des Franchisenehmers: Wenn ein Unternehmer als Franchisenehmer in ein Franchisesystem einsteigen und erhebliche Investitionen tätigen möchte (Lokalmiete, Einrichtung, Eintrittsgebühr — oft 100.000 bis 500.000 Euro), ist die schriftliche Vertragsabsicherung mit ausreichender Laufzeit (regelmäßig 5 bis 10 Jahre) und Verlängerungsoption entscheidend. Eine zu kurze Laufzeit gefährdet die Amortisation der Investition; deshalb prüft der Bundesgerichtshof (BGH II ZR 213/06) Vertragslaufzeiten unter Investitionsgesichtspunkten.
Dritte Situation — Markenschutz und Systemwahrung: Eingetragene Marken nach MarkenG § 4 und Geschäftsgeheimnisse nach GeschGehG § 2 sind für den Franchisegeber überlebenswichtige Vermögenswerte. Der Franchisevertrag schützt durch Markennutzungsbestimmungen, Know-how-Geheimhaltungsklauseln und Vertragsstrafen bei Verletzungen die Systemintegrität. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und die EU-Markenamt EUIPO sind die zuständigen Behörden für Markeneintragungen.
Vierte Situation — Vertragsgebiet und Bezirksschutz: In Branchen mit standortabhängiger Kundennachfrage (Gastronomie, Einzelhandel) ist die exklusive Gebietszuweisung an den Franchisenehmer wirtschaftlich essenziell. Die EU-Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720 erlaubt Gebietsschutzklauseln im Rahmen der Gruppenfreistellung — absolute Gebietsbeschränkungen sind aber als Kernbeschränkung nach Art. 4 VertikalVO unzulässig. Differenzierungen zwischen aktiver und passiver Verkaufstätigkeit sind erforderlich.
Fünfte Situation — Standortverlegung und Filialerweiterung: Wenn ein Franchisenehmer den Standort verlegen oder eine zweite Filiale eröffnen möchte, ist die Zustimmung des Franchisegebers erforderlich, um die Systemintegrität zu wahren. Der Franchisevertrag regelt diese Veränderungen entweder durch Zustimmungsvorbehalt oder durch separate Sub-Verträge. Der Deutsche Franchiseverband (DFV) bietet Mustervorlagen für solche Konstellationen.
Sechste Situation — Vertragsbeendigung und Übertragungsrecht: Beim Vertragsende stellen sich Fragen der Markennutzung (Aufhebung), des Inventars (Rückkaufrecht des Franchisegebers), des Kundenstamms (analog Ausgleichsanspruch nach HGB § 89b) und der Übertragung an einen Nachfolger. Verwandte Regelungen finden sich im Handelsvertretervertrag, der vergleichbare Schutzmechanismen für selbstständige Vertriebspartner enthält. Auch die Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) bleibt nachvertraglich relevant für den fortbestehenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Was gehört in Ihr Franchisevertrag Deutschland (Art. 1 EU-Vertikalbeschränkungs-VO)?
Der wirksame Franchisevertrag in Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, die sowohl die zivilrechtliche Wirksamkeit als auch die kartellrechtliche Zulässigkeit nach EU-Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720 sichern. Forms-legal.com stellt ein rechtssicheres Muster bereit, das alle gesetzlichen und branchenüblichen Anforderungen abdeckt.
Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien: Der Vertrag muss Franchisegeber und Franchisenehmer mit vollständigem Firmennamen, Geschäftsanschrift, Handelsregistereintrag (HRB-Nummer mit zuständigem Amtsgericht), gesetzlicher Vertretung (Geschäftsführer, Vorstand) und USt-IdNr nach § 27a UStG bezeichnen. Bei juristischen Personen sind Geschäftsführer und Prokuristen mit Vertretungsbefugnis anzugeben. Der Status des Franchisenehmers als selbstständiger Unternehmer (Einzelunternehmer, GmbH, UG, KG) ist ausdrücklich festzuhalten — er ist kein Angestellter und nicht weisungsabhängig wie ein Mitarbeiter.
Beschreibung des Franchisesystems und der Systemrechte: Der Vertrag muss das Franchisesystem mit Markenname, Geschäftskonzept, Produktportfolio und Systemstandards präzise beschreiben. Beigefügt werden idealerweise das aktuelle Betriebshandbuch (als Anlage), die Markenurkunde aus dem DPMA-Register, die Schulungsunterlagen und die Systemstandard-Definitionen. Die Markennutzung wird als nicht ausschließliche, persönliche und nicht übertragbare Lizenz für die Vertragslaufzeit eingeräumt — Unterlizenzen oder Übertragungen ohne Zustimmung des Franchisegebers sind unzulässig.
Franchisegebühren und Zahlungsmodalitäten: Der Vertrag muss die einmalige Eintrittsgebühr (regelmäßig 10.000 bis 100.000 Euro je nach Branche), die laufende Franchisegebühr in Prozent vom Nettoumsatz (üblich 4-10 Prozent), den Marketingbeitrag (üblich 2-4 Prozent) und die Abrechnungsperiode (mindestens monatlich) konkret beziffern. Verzugsregelungen nach BGB § 288 Abs. 2 (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei B2B), Sicherheitsleistung (Bürgschaft, Bankaval) und Rechnungsstellung mit ordnungsgemäßer Umsatzsteuerausweisung sind festzulegen.
Vertragsgebiet und Standort: Bei standortabhängigen Branchen ist der konkrete Standort (Adresse, Größe, Lage) eindeutig zu definieren. Bei Exklusivgebieten muss die geografische Abgrenzung präzise sein — Radius in Kilometern, Postleitzahlbezirke oder Verwaltungsgrenzen. Die Differenzierung zwischen aktiver und passiver Verkaufstätigkeit ist nach Art. 4 EU-Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720 zu beachten — absolute Gebietsbeschränkungen sind als Kernbeschränkung kartellrechtswidrig.
Pflichten des Franchisegebers: Der Vertrag muss die Hauptleistungspflichten des Franchisegebers ausdrücklich regeln: Bereitstellung des Betriebshandbuchs, Erstschulung des Franchisenehmers und seines Personals, fortlaufende Beratung (telefonisch, vor Ort, per Online-Plattform), kontinuierliche Weiterentwicklung des Systems mit Aktualisierungen, Schutz und Durchsetzung der Marken- und Schutzrechte gegen Verletzungen Dritter sowie nationale und überregionale Marketingaktivitäten aus dem Marketingfonds.
Pflichten des Franchisenehmers: Persönliche Mitarbeit im Franchisebetrieb (Selbstkontrolle der Systemqualität), Einhaltung der Systemstandards laut Betriebshandbuch, regelmäßige Berichtspflicht (Monats- oder Quartalsumsätze, Lagerbestände, Mitarbeiterzahlen), Teilnahme an Schulungen und Tagungen des Franchisegebers, Treuepflicht nach BGB § 241 Abs. 2 (Wahrung der Systeminteressen), Beschaffung bestimmter Waren ausschließlich vom Franchisegeber oder autorisierten Lieferanten (soweit zur Wahrung der Systemidentität erforderlich und kartellrechtlich zulässig).
Wettbewerbsverbot — vertraglich und nachvertraglich: Während der Vertragslaufzeit ist ein Wettbewerbsverbot bis zu 5 Jahre nach EU-Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720 zulässig. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach Art. 5 Abs. 3 VertikalVO ist auf maximal 1 Jahr begrenzt, sachlich auf konkurrierende Franchisesysteme beschränkt und geografisch auf das Vertragsgebiet eingegrenzt. Eine Karenzentschädigung ist nicht zwingend vorgeschrieben (anders als beim Handelsvertretervertrag nach HGB § 90a).
Marken- und Know-how-Schutz: Die Marken nach MarkenG § 14 und das Know-how als Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG § 2 bilden das wirtschaftliche Fundament des Systems. Der Vertrag regelt die Markennutzungsrichtlinien (Logo, Farben, Auftritt), die Geheimhaltungspflicht über das Vertragsende hinaus und die Vertragsstrafe bei Verletzungen. Die Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) wird häufig als separate Anlage beigefügt — siehe das ergänzende Dokument auf forms-legal.com.
Laufzeit, Verlängerung und außerordentliche Kündigung: Übliche Laufzeiten von 5 bis 10 Jahren mit Verlängerungsoption sichern die Amortisation der Investitionen des Franchisenehmers. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach BGB § 314 (Vertragsbruch, Insolvenz, Vertrauensbruch) erfordert die Geltendmachung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Nach Vertragsende sind die Markennutzung einzustellen, das Inventar mit System-Branding zurückzugeben oder zu vernichten, die Geheimhaltungspflicht setzt sich fort.
So füllen Sie Ihr Franchisevertrag Deutschland (Art. 1 EU-Vertikalbeschränkungs-VO) aus
Der Franchisevertrag erfordert mehrere Vorbereitungsschritte und sorgfältige Gestaltung — sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer sollten vor Vertragsschluss rechtlich beraten sein, um Risiken aus mangelhafter Aufklärung oder unzulässigen Klauseln zu vermeiden.
Schritt 1 — Vorvertragliche Aufklärung dokumentieren: Der Franchisegeber muss vor Vertragsschluss eine Erstinformation übergeben, die folgende Angaben enthält: (1) Unternehmensgeschichte und Konzernstruktur des Franchisegebers; (2) Wirtschaftliche Eckdaten der Pilotbetriebe (durchschnittlicher Umsatz, Rentabilität, Investitionsvolumen); (3) Anzahl der bestehenden Franchisenehmer und Filialen; (4) Vertragsdauer und Verlängerungsoptionen; (5) Gebührenstruktur (Eintrittsgebühr, laufende Gebühr, Marketingbeitrag); (6) Systemspezifische Risiken und vergangene Streitigkeiten. Der Deutsche Franchiseverband (DFV) empfiehlt eine Wartefrist von 14 Tagen zwischen Erstinformation und Vertragsabschluss.
Schritt 2 — Vertragsparteien vollständig erfassen: Tragen Sie für Franchisegeber und Franchisenehmer den vollständigen Firmennamen mit Rechtsform, die ladungsfähige Geschäftsadresse, die Handelsregisternummer mit zuständigem Amtsgericht, den Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis und die USt-IdNr nach § 27a UStG ein. Bei Personengesellschaften (KG, GbR) sind alle Gesellschafter zu nennen. Der Franchisenehmer muss sich vor Vertragsschluss als selbstständiger Unternehmer beim Gewerbeamt anmelden und ggf. ins Handelsregister eintragen lassen.
Schritt 3 — Systembeschreibung präzise formulieren: Beschreiben Sie das Franchisesystem mit Markenname, Branche, Produktportfolio, Systemstandards und Markenidentität. Verweisen Sie auf das Betriebshandbuch als Anlage und die DPMA-Markenurkunde. Vermeiden Sie unbestimmte Formulierungen — präzisieren Sie die zulässigen Produkte, die Service-Standards, die Öffnungszeiten und die Personalvorgaben. Bei Gastronomie-Systemen sind Rezepturen, Garmethoden, Hygienevorgaben und Lieferantenpflichten zu konkretisieren.
Schritt 4 — Standort und Vertragsgebiet eindeutig definieren: Tragen Sie die konkrete Adresse des Franchisebetriebs ein (Straße, Hausnummer, Etage, Größe in Quadratmetern). Bei Exklusivgebieten definieren Sie geografisch (Radius in Kilometern um den Standort, Postleitzahlbezirke, Stadtbezirke) und sachlich (welche Tätigkeiten sind exklusiv). Klären Sie, ob Online-Verkauf in das Gebiet zulässig ist (passive Verkaufstätigkeit nach Art. 4 EU-VertikalVO ist regelmäßig nicht beschränkbar).
Schritt 5 — Franchisegebühren marktkonform festlegen: Eintrittsgebühr abhängig von Investitionsbedarf und Schulungsaufwand (10.000 bis 100.000 Euro). Laufende Franchisegebühr 4-10 Prozent vom Nettoumsatz, abhängig von Branche und Leistungsumfang. Marketingbeitrag 2-4 Prozent für überregionale Werbeaktivitäten. Klären Sie die Berechnungsbasis (Nettoumsatz nach Skonti und Mengenrabatten oder Bruttoumsatz), Abrechnungsperiode (mindestens monatlich), Fälligkeit (regelmäßig am 15. des Folgemonats) und Sicherheitsleistung (Bürgschaft oder Bankaval).
Schritt 6 — Pflichten beidseitig konkret formulieren: Pflichten des Franchisegebers: Erstschulung mit Stunden- und Tagesangabe, fortlaufende Beratung mit Mindestkontaktfrequenz, Aktualisierung des Betriebshandbuchs, Markenrechtsschutz, überregionale Marketingaktivitäten. Pflichten des Franchisenehmers: persönliche Mitarbeit, Berichtspflicht (Monatsumsätze, Quartalsberichte), Teilnahme an Schulungen, Treuepflicht, Beschaffungsbindung soweit kartellrechtlich zulässig.
Schritt 7 — Wettbewerbsverbot kartellrechtskonform gestalten: Während der Vertragslaufzeit Vollverbot der Konkurrenztätigkeit (zulässig bis 5 Jahre nach EU-VertikalVO). Nachvertraglich maximal 1 Jahr im Vertragsgebiet, beschränkt auf konkurrierende Franchisesysteme (Art. 5 Abs. 3 VertikalVO). Vermeiden Sie absolute Gebietsbeschränkungen oder Mindestpreisbindungen — diese sind als Kernbeschränkungen nach Art. 4 VertikalVO unzulässig und nichtig.
Schritt 8 — Unterzeichnung und Anlagen: Beide Vertragsparteien unterzeichnen mit Datum und Ort. Anlagen sind: aktuelles Betriebshandbuch, Markenurkunde, vorvertragliche Erstinformation mit Quittung, Schulungsplan, Datenschutzerklärung nach DSGVO Art. 13. Der Vertrag sollte mindestens 14 Tage nach Aushändigung der Erstinformation unterzeichnet werden — Code of Ethics des DFV. Die Schriftform ist zwingend für Marken- und Know-how-Klauseln.
Rechtliche Anforderungen für Franchisevertrag Deutschland (Art. 1 EU-Vertikalbeschränkungs-VO)
Der Franchisevertrag in Deutschland unterliegt mehreren rechtlichen Regelwerken — Zivilrecht (BGB), Handelsrecht (HGB), Wettbewerbsrecht (GWB) und unmittelbar anwendbarem EU-Kartellrecht (AEUV, Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720). Die Vereinbarkeit mit allen Regelwerken ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klauseln.
Vorvertragliche Aufklärungspflicht (BGB § 311 Abs. 2): Der Franchisegeber muss dem Interessenten vor Vertragsschluss alle entscheidungserheblichen Informationen offenlegen — Wirtschaftsdaten der Pilotbetriebe, Investitionserwartungen, Risiken und Schwächen des Systems. Verletzung dieser Pflicht führt zu Schadenersatz nach BGB § 280 Abs. 1 mit Rückabwicklung des Vertrags und Ersatz der Investitionen. Die Beweislast für ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Franchisegeber (BGH II ZR 195/02, BGH II ZR 132/04).
Kartellrechtliche Zulässigkeit (Art. 101 AEUV, § 1 GWB): Vertikale Vereinbarungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer können den Wettbewerb beschränken und unterliegen dem Kartellverbot. Die EU-Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720 stellt einen Gruppenfreistellungsmechanismus bereit, sofern beide Marktanteile unter 30 Prozent liegen (Art. 3 VertikalVO). Kernbeschränkungen nach Art. 4 (Festsetzung von Wiederverkaufspreisen, absolute Gebietsbeschränkungen) sind nicht freistellungsfähig und nichtig nach BGB § 134.
Wettbewerbsverbot (Art. 5 EU-VertikalVO 2022/720): Während der Vertragslaufzeit zulässig bis 5 Jahre. Nachvertraglich nach Art. 5 Abs. 3 VertikalVO maximal 1 Jahr, sachlich auf konkurrierende Systeme beschränkt, geografisch auf das Vertragsgebiet eingegrenzt. Längere oder weitergehende Beschränkungen sind unwirksam und nichtig.
Marken- und Schutzrechte (MarkenG, GeschGehG): Die Marken nach MarkenG § 4 sind im DPMA- oder EUIPO-Register eingetragen; ihr Schutz erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder die EU. Geschäftsgeheimnisse nach GeschGehG § 2 (Know-how, Rezepturen, Prozesse) sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt; bei Verletzung greift Schadenersatz nach GeschGehG § 10.
AGB-Kontrolle (BGB §§ 305-310): Standardisierte Franchiseverträge unterliegen der AGB-Kontrolle, soweit Klauseln nicht individuell verhandelt sind. Klauseln, die die Aufklärungspflicht ausschließen, das Wettbewerbsverbot über Art. 5 VertikalVO hinaus ausdehnen oder den Franchisenehmer unangemessen benachteiligen, sind nach § 307 BGB unwirksam. Die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert klare und verständliche Formulierungen.
Kündigungsregelung (BGB § 314): Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach BGB § 314 ist bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Franchisevertrag möglich — bei wiederholten Verletzungen der Systemstandards, Insolvenz, persönlichen Unzumutbarkeiten. Der wichtige Grund muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis geltend gemacht werden (§ 626 Abs. 2 BGB analog). Ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen nur bei vereinbarter Kündigungsmöglichkeit.
Vertragsbeendigung und Folgepflichten: Nach Vertragsende sind die Markennutzung einzustellen, das Inventar mit System-Branding zurückzugeben oder zu vernichten, die Geheimhaltungspflicht setzt sich fort. Der Franchisenehmer kann unter Umständen einen Ausgleichsanspruch analog HGB § 89b haben, wenn das Franchisesystem handelsvertreterähnliche Bindungen aufweist (BGH I ZR 76/02). Die Berechnung erfolgt nach den Grundsätzen der Handelsvertreter-Rechtsprechung.
Gerichtsstand und Streitbeilegung: Bei B2B-Verträgen ist nach ZPO § 38 der Gerichtsstand frei vereinbar — regelmäßig der Sitz des Franchisegebers. Schiedsklauseln sind zulässig; das DFV-Schlichtungsverfahren bietet eine kostengünstige Alternative. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und das Bundeskartellamt (BKartA) bieten beratende Hilfe.
Häufige Fehler bei Ihrem Franchisevertrag Deutschland (Art. 1 EU-Vertikalbeschränkungs-VO)
Fehler bei der Gestaltung des Franchisevertrags führen zu erheblichen Rechtsrisiken — von Kartellrechtsverstößen über Schadenersatzpflichten bis zur Rückabwicklung des Vertrags.
Fehler 1 — Mangelhafte vorvertragliche Aufklärung: Der häufigste Fehler ist unzureichende oder unrichtige Aufklärung des Franchisenehmers vor Vertragsschluss. Wenn der Franchisegeber unrealistische Umsatzversprechen macht oder die wirtschaftlichen Daten der Pilotbetriebe verschweigt, entsteht Schadenersatzanspruch des Franchisenehmers nach BGB § 280 Abs. 1 mit Rückabwicklung des Vertrags und Ersatz aller Investitionen (BGH II ZR 195/02). Korrekte Vorgehensweise: schriftliche Erstinformation mit detaillierten Wirtschaftsdaten, Wartefrist von 14 Tagen, Quittierung der Aushändigung durch den Franchisenehmer.
Fehler 2 — Mindestpreisbindung als Kernbeschränkung: Klauseln, die dem Franchisenehmer Verkaufspreise vorschreiben (Mindestpreise oder Festpreise), sind nach Art. 4 lit. a EU-Vertikalbeschränkungs-VO 2022/720 als Kernbeschränkung kartellrechtswidrig und nichtig. Zulässig sind nur Höchstpreise oder unverbindliche Preisempfehlungen. Verstöße werden vom Bundeskartellamt mit hohen Bußgeldern (bis 10 Prozent des Konzernumsatzes) sanktioniert. Korrekte Vorgehensweise: nur unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen.
Fehler 3 — Absolute Gebietsbeschränkung: Klauseln, die dem Franchisenehmer auch passiven Verkauf außerhalb des Vertragsgebiets verbieten (z.B. Online-Bestellungen aus anderen Regionen ablehnen), sind nach Art. 4 lit. b VertikalVO unzulässig. Zulässig ist nur die Beschränkung des aktiven Verkaufs (gezielte Werbung, Niederlassungen) im Gebiet anderer Franchisenehmer. Korrekte Vorgehensweise: Differenzierung zwischen aktivem und passivem Verkauf, Gebietsklauseln entsprechend formulieren.
Fehler 4 — Nachvertragliches Wettbewerbsverbot über die Grenzen des Art. 5 VertikalVO: Klauseln mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot über 1 Jahr, ohne räumliche Beschränkung auf das Vertragsgebiet oder ohne sachliche Beschränkung auf konkurrierende Systeme, sind nach Art. 5 Abs. 3 VertikalVO unzulässig und unwirksam. Korrekte Vorgehensweise: maximal 1 Jahr, im Vertragsgebiet, nur konkurrierende Franchisesysteme.
Fehler 5 — Unzulässige Bezugsbindung: Verpflichtungen des Franchisenehmers, mehr als 80 Prozent der Bezüge ausschließlich vom Franchisegeber oder benannten Lieferanten zu beziehen, gelten als nicht-konkurrenz Klausel nach Art. 1 Abs. 1 lit. f VertikalVO und sind nur unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 1 (max. 5 Jahre) zulässig. Korrekte Vorgehensweise: Beschaffungsbindung nur soweit zur Wahrung der Systemidentität erforderlich.
Fehler 6 — Fehlende oder unzureichende Verlängerungsoption: Verträge mit kurzer Laufzeit (1-3 Jahre) ohne Verlängerungsoption gefährden die Amortisation der Investitionen des Franchisenehmers (Lokalmiete, Einrichtung, Eintrittsgebühr von 50.000 Euro+). Bei Streit kann der Franchisenehmer Schadenersatz fordern, wenn die Vertragslaufzeit nicht angemessen war (BGH II ZR 213/06). Korrekte Vorgehensweise: Mindestlaufzeit 5 Jahre, automatische Verlängerung um 5 weitere Jahre oder einseitige Verlängerungsoption des Franchisenehmers.
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}Häufig gestellte Fragen
Der Franchisegeber unterliegt nach BGH II ZR 195/02 (sog. „Eismann-Entscheidung" 2002) und der nachfolgenden Rechtsprechung (BGH II ZR 132/04, BGH II ZR 213/06, BGH II ZR 41/16) einer umfassenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht aus BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1. Die Erstinformation muss folgende Angaben enthalten: (1) Unternehmensgeschichte und Konzernstruktur des Franchisegebers, einschließlich Geschäftsführer, Geschäftsführungsorgane und Mehrheitsgesellschafter; (2) Wirtschaftliche Eckdaten von mindestens drei Pilotbetrieben — durchschnittlicher Umsatz, Rentabilität, Investitionsvolumen, Anlaufphase; (3) Anzahl der bestehenden Franchisenehmer und Filialen, mit Angabe der durchschnittlichen Vertragsdauer und der Kündigungsquote; (4) Komplette Gebührenstruktur — Eintrittsgebühr, laufende Franchisegebühr, Marketingbeitrag, sonstige Gebühren; (5) Vertragsdauer und Verlängerungsoptionen mit Hinweis auf Investitionsrisiken bei kurzer Laufzeit; (6) Systemspezifische Risiken — Marktentwicklung, Konkurrenzsituation, regulatorische Risiken; (7) Vergangene Streitigkeiten — gerichtliche Verfahren der letzten 5 Jahre, Insolvenzen von Franchisenehmern. Die Beweislast für ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Franchisegeber. Bei Verletzung dieser Pflicht entsteht Schadenersatzanspruch des Franchisenehmers auf Rückabwicklung des Vertrags und Ersatz der Investitionen — auch noch Jahre nach Vertragsschluss bei späterer Insolvenz des Franchisebetriebs (Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis nach BGB § 199).
Die EU-Vertikalbeschränkungs-VO Nr. 2022/720 vom 10. Mai 2022 (in Kraft seit 1. Juni 2022, ersetzt VO 330/2010) regelt die kartellrechtliche Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen in vertikalen Vereinbarungen. Während der Vertragslaufzeit ist ein Wettbewerbsverbot bis zu 5 Jahren zulässig (Art. 5 Abs. 1 lit. a) — der Franchisenehmer darf in dieser Zeit keine konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen vertreiben. Eine längere Bindung (z.B. 10 Jahre) ist als Beschränkung des Wettbewerbs anzusehen und kann nur durch Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt werden — was in der Praxis selten gelingt. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote nach Art. 5 Abs. 3 sind nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (1) Das Verbot ist auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die mit den Vertragsprodukten konkurrieren; (2) Es bezieht sich auf das Vertragsgebiet, in dem der Franchisenehmer tätig war; (3) Es ist auf 1 Jahr nach Vertragsende begrenzt; (4) Es ist zum Schutz von übertragenem Know-how unerlässlich. Diese Bedingungen sind kumulativ — fehlt eine, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Eine Karenzentschädigung ist nicht erforderlich (anders als beim Handelsvertretervertrag nach HGB § 90a, der für selbstständige Vertreter eine angemessene Entschädigung verlangt).
Der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 76/02 — sog. „Pizza Pino-Entscheidung") hat 2003 entschieden, dass dem Franchisenehmer in eingeschränktem Rahmen ein Ausgleichsanspruch analog HGB § 89b zustehen kann, wenn das Franchisesystem handelsvertreterähnliche Bindungen aufweist. Voraussetzungen sind: (1) Eingliederung des Franchisenehmers in das Absatzsystem des Franchisegebers vergleichbar einem Handelsvertreter; (2) Verpflichtung zur Übertragung der Kundendaten an den Franchisegeber bei Vertragsende; (3) Aufbau eines übertragbaren Kundenstamms durch den Franchisenehmer, von dem der Franchisegeber nach Vertragsende profitiert. Diese Voraussetzungen liegen typischerweise bei Vertriebsfranchise (z.B. Handelsfranchise mit Markenprodukten) vor, weniger bei reinem Distributionsfranchise. Die Berechnung erfolgt analog HGB § 89b — Höchstgrenze ist die durchschnittliche Jahresgebühr (laufende Franchisegebühr) der letzten 5 Jahre, multipliziert mit dem Wert des aufgebauten Kundenstamms. Der Anspruch besteht auch bei Eigenkündigung des Franchisenehmers, wenn diese auf Vertragsverletzung des Franchisegebers oder Krankheit/Alter des Nehmers beruht. Bei Streit empfiehlt sich Beratung durch einen Fachanwalt für Handelsrecht oder das DFV-Schlichtungsverfahren.
Die Pflichten des Franchisenehmers ergeben sich aus dem Vertrag und der Treuepflicht nach BGB § 241 Abs. 2. Hauptpflichten sind: (1) Persönliche Mitarbeit im Franchisebetrieb — der Franchisenehmer muss aktiv im Betrieb tätig sein, nicht nur Kapitalgeber sein; (2) Einhaltung der Systemstandards — Befolgung der Vorgaben aus dem Betriebshandbuch (Öffnungszeiten, Personalvorgaben, Sortiment, Qualität, Hygiene, Markenauftritt); (3) Berichtspflicht — regelmäßige Übermittlung von Wirtschaftsdaten (Monatsumsätze, Quartalsbilanzen, Lagerbestände) zur Systemkontrolle; (4) Teilnahme an Schulungen und Tagungen — fortlaufende Qualifikation zur Wahrung der Systemqualität; (5) Treuepflicht und Verschwiegenheit — Wahrung der Geschäftsgeheimnisse nach GeschGehG § 2 auch über das Vertragsende hinaus; (6) Beschaffungspflicht — Bezug bestimmter Waren ausschließlich vom Franchisegeber oder autorisierten Lieferanten, soweit zur Wahrung der Systemidentität erforderlich und kartellrechtlich zulässig; (7) Wahrung der Markenrechte — sachgerechte Verwendung der Marken nach Markenrichtlinien, Information bei Markenverletzungen Dritter; (8) Zahlung der Gebühren — Eintrittsgebühr, laufende Franchisegebühr, Marketingbeitrag pünktlich nach Abrechnung. Pflichtverletzungen können zur außerordentlichen Kündigung nach BGB § 314 berechtigen — insbesondere wiederholte Verletzungen der Systemstandards, Verschweigen wahrer Umsätze (wirtschaftlicher Vertrauensbruch) oder Konkurrenzaktivitäten.
Die Gebührenstruktur im deutschen Franchisesystem variiert je nach Branche und Leistungsumfang des Franchisegebers. Übliche Bandbreiten sind: (1) Eintrittsgebühr (einmalig bei Vertragsabschluss): 10.000 bis 100.000 Euro netto, abhängig von Investitionsbedarf, Schulungsumfang und Markenwert. In Premium-Systemen (etablierte Marken, hohe Werbewirkung) bis 200.000 Euro. Diese Gebühr deckt das Anfangs-Schulungspaket, Bereitstellung des Betriebshandbuchs und Erstausstattung mit Werbematerial ab. (2) Laufende Franchisegebühr: 4-10 Prozent vom Nettoumsatz, regelmäßig 5-7 Prozent. Höhere Sätze in Branchen mit hohem Beratungsaufwand (Bildung, Beauty), niedrigere in Großhandelsfranchise. Die Gebühr wird mindestens monatlich nach HGB-Grundsätzen abgerechnet (vergleichbar HGB § 87c). (3) Marketingbeitrag: 2-4 Prozent vom Nettoumsatz, fließt in den gemeinsamen Marketingfonds. Der Franchisegeber legt jährlich Verwendungsabrechnung vor — der Marketingfonds darf nicht zur Gewinnerzielung des Franchisegebers dienen, sondern muss dem Marketing für das Gesamtsystem zugute kommen. (4) Sonstige Gebühren: Schulungsgebühr für zusätzliche Veranstaltungen, IT-Nutzungsgebühr für Systemsoftware, Beratungsgebühr für Vor-Ort-Besuche. Die Gesamtbelastung beträgt regelmäßig 8-15 Prozent des Nettoumsatzes; bei höheren Sätzen ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit kritisch zu prüfen. Der Deutsche Franchiseverband (DFV) und die Industrie- und Handelskammern (IHK) bieten Vergleichsdaten zu marktüblichen Sätzen.
Das Bundeskartellamt (BKartA) in Bonn ist die deutsche Kartellbehörde, die Verstöße gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV untersucht und sanktioniert. Bei Franchiseverträgen wird das BKartA insbesondere bei folgenden Konstellationen aktiv: (1) Mindestpreisbindung — wenn der Franchisegeber Wiederverkaufspreise festsetzt (Art. 4 lit. a EU-VertikalVO als Kernbeschränkung); (2) Absolute Gebietsbeschränkung — wenn passiver Verkauf in andere Gebiete generell verboten wird (Art. 4 lit. b); (3) Bezugsbindung über 80 Prozent ohne sachlichen Grund — wenn der Franchisenehmer praktisch ausschließlich beim Franchisegeber beziehen muss; (4) Marktmachtmissbrauch — bei Franchisesystemen mit Marktanteil über 30 Prozent in der relevanten Branche, was die Schwelle der EU-Gruppenfreistellung überschreitet. Das BKartA kann Bußgelder bis 10 Prozent des Konzernumsatzes verhängen (§ 81 GWB). Daneben können geschädigte Franchisenehmer Schadenersatz nach § 33a GWB verlangen. Die Europäische Kommission (DG Wettbewerb) ist für grenzüberschreitende Sachverhalte zuständig und hat in mehreren Entscheidungen Franchise-Wettbewerbsbeschränkungen sanktioniert. Bei kartellrechtlichen Zweifeln empfiehlt sich Konsultation eines Fachanwalts für Kartellrecht oder die freiwillige Anmeldung beim BKartA nach § 32a GWB. Die Bundesverbände der Franchisewirtschaft (DFV) bieten Orientierungshilfen zur kartellrechtlichen Compliance.
Bei Vertragsende des Franchisevertrags entstehen mehrere Folgepflichten, die im Vertrag eindeutig geregelt sein sollten: (1) Markennutzung einstellen — der Franchisenehmer darf die geschützten Marken nach MarkenG § 14 nicht mehr verwenden; alle Werbematerialien, Geschäftspapiere und Schilder mit Markenbezug sind zu entfernen oder zu überdecken. Verstöße begründen Markenrechtsschadenersatz nach MarkenG § 14 Abs. 6. (2) Inventar mit System-Branding — nicht entfernbare Markenelemente (Tassen, Möbel mit Markenaufdruck) sind regelmäßig zurückzugeben oder zu vernichten. Häufig wird ein Rückkaufrecht des Franchisegebers zum Restbuchwert vereinbart. Generisches Inventar (Stühle, Tische, Computer ohne Markenbezug) bleibt beim Franchisenehmer. (3) Geheimhaltungspflicht setzt sich fort — das Know-how als Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG § 2 ist zeitlich unbegrenzt geheim zu halten. Verstöße begründen Schadenersatz nach GeschGehG § 10 und können strafrechtlich nach § 203 StGB geahndet werden. (4) Kundendaten — die Übergabe des Kundenstamms an den Franchisegeber ist regelmäßig vereinbart; sie löst potenziell den Ausgleichsanspruch analog HGB § 89b aus (BGH I ZR 76/02). Datenschutzrechtlich ist die Übertragung nur mit Rechtsgrundlage nach DSGVO Art. 6 zulässig — meist auf Basis berechtigter Interessen oder mit Kundeneinwilligung. (5) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot — falls vereinbart, gilt für 1 Jahr im Vertragsgebiet nach Art. 5 Abs. 3 VertikalVO. (6) Schlussabrechnung der Franchisegebühren — letzte Provisionsabrechnung und Abrechnung des Marketingbeitrags. Bei Streit empfiehlt sich das DFV-Schlichtungsverfahren oder Klage beim Landgericht.
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