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Agenturvertrag Deutschland

Agenturvertrag Deutschland

HGB §§84–92c Handelsvertreterrecht | Provision | Ausgleichsanspruch §89b

Agenturvertrag

AGENTURVERTRAG (Handelsvertretervertrag nach HGB §§84–92c) zwischen [Unternehmen Name] [Unternehmen Anschrift] vertreten durch: [Unternehmen Vertreter] — nachfolgend »Unternehmen« oder »Prinzipal« genannt — und [Handelsvertreter Name] [Handelsvertreter Anschrift] USt-IdNr.: [Handelsvertreter U St Id Nr] — nachfolgend »Handelsvertreter« genannt — wird folgender Agenturvertrag (nachfolgend »Vertrag«) geschlossen:

§1 Vertragsgegenstand und Vertretungsgebiet

§1 VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRETUNGSGEBIET 1.1 Das Unternehmen beauftragt den Handelsvertreter nach HGB §84 Abs. 1 damit, folgende Produkte und Dienstleistungen zu vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen: [Vertretungsgegenstand] 1.2 Vertretungsgebiet: [Vertretungsgebiet] 1.3 Exklusivität: [Exklusivitaet] 1.4 Der Handelsvertreter ist nach HGB §84 Abs. 1 selbstständig und in seiner Zeiteinteilung und Arbeitsorganisation frei. Er ist kein Arbeitnehmer im Sinne des BGB §611a und nicht in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert.

§2 Pflichten des Handelsvertreters

§2 PFLICHTEN DES HANDELSVERTRETERS (HGB §86) 2.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (HGB §347 analog) wahrzunehmen, insbesondere: Vermittlung und Abschluss von Geschäften im Rahmen des Vertretungsgegenstands; unverzügliche Weitergabe aller vertragsrelevanten Informationen; Beachtung der Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens. 2.2 Der Handelsvertreter darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens keine Geschäfte für direkte Wettbewerber des Unternehmens in der gleichen Warengruppe vermitteln (Treuepflicht nach BGB §242). 2.3 Vertretungsmacht: Der Handelsvertreter ist berechtigt, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen. Preisnachlässe über __ % bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§3 Provision und Abrechnung

§3 PROVISION UND ABRECHNUNG (HGB §§87–87c) 3.1 Der Handelsvertreter erhält für jedes vermittelte oder abgeschlossene Geschäft eine Provision von [Provisionsatz] % des Nettoauftragswertes (exkl. MwSt, Fracht, Skonto). 3.2 Provisionsanspruch entsteht nach HGB §87a Abs. 1, sobald das Unternehmen das Geschäft ausgeführt hat oder ausführen müsste. Abrechnung erfolgt [Abrechnungszeitraum]; das Unternehmen übermittelt eine Provisionsabrechnung mit Nachweis nach HGB §87c. 3.3 Delkrederehaftung: [Delkredere]. Delkredere-Provision (falls vereinbart): [Delkredere Provision] % des Auftragswertes. 3.4 Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden nach Ausführung durch das Unternehmen erlischt der Provisionsanspruch anteilig nach HGB §87a Abs. 2.

§4 Laufzeit, Kündigung und Wettbewerbsverbot

§4 LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND WETTBEWERBSVERBOT 4.1 Dieser Vertrag beginnt am [Vertragsbeginn] und hat folgende Laufzeit: [Laufzeit]. 4.2 Kündigungsfristen nach HGB §89 Abs. 1 (Mindestfristen): im 1. Vertragsjahr 1 Monat; im 2. Jahr 2 Monate; ab dem 3. Jahr 3 Monate; ab dem 4. Jahr 4 Monate; ab dem 5. Jahr 5 Monate; ab dem 6. Jahr 6 Monate — jeweils zum Ende des Kalendermonats. 4.3 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (BGB §314) bleibt unberührt. 4.4 Bei Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich nach HGB §89b, sofern er neue Kunden zugeführt oder bestehende Verbindungen wesentlich erweitert hat. Maximaler Ausgleich entspricht einer Jahresdurchschnittsprovision. Der Anspruch muss binnen eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden. 4.5 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: [Wettbewerbsverbot]. §5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 5.1 Anwendbares Recht: Deutsches Recht. Gerichtsstand: Sitz des Unternehmens (§38 ZPO, soweit beide Parteien Kaufleute). 5.2 Schriftformklausel: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (BGB §126). 5.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (BGB §139 analog). [Vertragsort], den [Vertragsdat] ___________________________ [Unternehmen Name] (Unternehmen / Prinzipal) ___________________________ [Handelsvertreter Name] (Handelsvertreter)

Unternehmen (Prinzipal)

________________

Signature

Handelsvertreter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Agenturvertrag Deutschland?

Kernelement des Agenturvertrags Deutschland ist der Provisionsanspruch nach HGB §87, der bei erfolgreichem Vertragsabschluss oder Anbahnung entsteht. Im Gegensatz zum Vertriebshändler, der Ware auf eigene Rechnung kauft und weiterverkauft, vermittelt der Handelsvertreter lediglich und erhält dafür eine Vermittlungsprovision. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzungskriterien zwischen echter Handelsvertretung und unzulässiger Scheinselbstständigkeit weiter präzisiert und dabei besonders auf die tatsächliche Einbindung in die Betriebsorganisation abgestellt.

Das deutsche Handelsvertreterrecht setzt die EU-Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG um, die einen Mindestschutz für Handelsvertreter auf EU-Ebene garantiert. Zentrale Schutzmechanismen sind das Niederschriftsrecht (HGB §85), der Ausgleichsanspruch bei Vertragsende (HGB §89b), Mindestkündigungsfristen (HGB §89) und das Verbot übermäßiger Wettbewerbsbeschränkungen (HGB §90a). Diese Regelungen sind nach HGB §92c zum Teil zwingend und können vertraglich nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgedungen werden. Klauseln, die dies versuchen, sind nach §307 BGB unwirksam, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden.

Vom Franchisevertrag unterscheidet sich der Agenturvertrag durch die fehlende Weisungsgebundenheit in der Arbeitsorganisation und das Fehlen eigener Markennutzungsrechte. Gegenüber dem Maklervertrag nach BGB §652 besteht eine dauerhafte Treuepflicht und ein unbefristetes Vertretungsrecht. Der Handelsvertreter nach HGB §84 muss als selbstständiger Kaufmann im Sinne des HGB §1 eingestuft sein; beim gewerblichen Vertreter (Vertreter nach BGB §§164 ff.) fehlt diese kaufmännische Qualifikation. Prokura nach HGB §§48–53 und Handlungsvollmacht nach HGB §54 sind von der Handelsvertretung zu unterscheiden, da sie Stellvertretung ohne eigenständige Vermittlungstätigkeit darstellen.

Für Unternehmen bietet der Agenturvertrag Deutschland den Vorteil einer flexiblen Vertriebsstruktur ohne Arbeitgeberpflichten wie Sozialversicherungsbeiträge nach SGB IV, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG und Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Delkrederehaftung nach HGB §86b, bei der der Vertreter das Risiko der Kundenzahlung übernimmt, muss ausdrücklich vereinbart werden und erfordert eine besondere Vergütung. Ohne diese Klausel verbleibt das Ausfallrisiko vollständig beim Unternehmen.

Handelsvertreter sind nach HGB §86 verpflichtet, die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen, laufend über den Markt zu berichten und eingehende Aufträge unverzüglich weiterzuleiten. Das Unternehmen wiederum ist nach HGB §86a verpflichtet, dem Vertreter alle notwendigen Unterlagen zu übermitteln, über Provisionen transparent abzurechnen und angemessene Vertriebsunterstützung zu leisten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) empfiehlt Unternehmen, Agenturverträge vor Abschluss rechtlich prüfen zu lassen.

Die Agenturverhältnisse in Deutschland sind durch die Digitalisierung und Direct-to-Consumer-Strategien unter Druck geraten. Gleichwohl bleibt der Agenturvertrag nach HGB §§84–92c das bevorzugte Instrument für den Aufbau regionaler und internationaler Vertriebsnetzwerke in Deutschland, da er flexible Vergütungsmodelle bei klarer Haftungsabgrenzung ermöglicht und durch die zwingenden Schutzvorschriften des HGB ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Prinzipal und Handelsvertreter herstellt.

Wann brauchen Sie Agenturvertrag Deutschland?

Ein Agenturvertrag Deutschland wird benötigt, wenn ein Unternehmen selbstständige Handelsvertreter nach HGB §84 mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften in einem bestimmten Vertretungsgebiet beauftragen möchte, ohne ein Arbeitsverhältnis nach BGB §611a zu begründen. Besonders verbreitet ist diese Konstellation im technischen Außendienst, im Versicherungsvertrieb (Versicherungsvertreter nach §84 VVG i.V.m. HGB §84), in der Immobilienvermittlung und im Großhandel mit Industrie- und Konsumgütern.

Softwareunternehmen und SaaS-Anbieter nutzen Agenturverträge, um regionalen Vertriebspartnern die Akquise von Enterprise-Kunden zu übertragen. Der Handelsvertreter erhält ein definiertes Vertretungsgebiet nach HGB §87 und einen abgestimmten Kundenstamm, für den er dauerhaft zuständig bleibt. Ohne schriftlichen Agenturvertrag riskiert das Unternehmen Streitigkeiten über die Provisionshöhe und das Provisionsgebiet vor dem Landgericht (LG) oder Oberlandesgericht (OLG), die durch klare schriftliche Vereinbarungen von Anfang an vermieden werden könnten.

Im Exportgeschäft setzt ein Agenturvertrag dann an, wenn ein deutsches Unternehmen in einem EU-Mitgliedsstaat oder Drittland Vertriebspartnerschaften aufbauen möchte, ohne eine lokale Tochtergesellschaft nach dem dortigen Gesellschaftsrecht zu gründen. Der Handelsvertreter kennt die lokalen Marktbedingungen, Rechtspraktiken und Kundenstrukturen und kann diese Kenntnisse effizient einsetzen. Die EU-Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG gewährleistet dabei einheitliche Mindeststandards innerhalb der Europäischen Union.

Hersteller von Industriegütern und Konsumgütern schließen Agenturverträge mit spezialisierten Branchenvertretern ab, die über langjährige Kundenbeziehungen verfügen. Dieser Ansatz erlaubt den Zugang zu Kundenportfolios, die intern in dieser Form nicht aufgebaut werden könnten. Der Ausgleichsanspruch nach HGB §89b stellt sicher, dass der Vertreter für den aufgebauten Kundenstamm bei Vertragsende angemessen entschädigt wird, was die Attraktivität dieser Zusammenarbeitsform für qualifizierte Vertreter erhöht.

Beratungsunternehmen, Werbeagenturen und Kreativdienstleister nutzen Agenturverträge zur Vergabe von Vermittlungsleistungen für Kundenprojekte. Dabei ist besondere Sorgfalt geboten, da die Abgrenzung zu einem Dienstvertrag nach BGB §611 oder einem Werkvertrag nach BGB §631 erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen hat. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zahlreichen Entscheidungen Kriterien zur Statusabgrenzung entwickelt, die zwingend zu beachten sind.

Startups und Scale-ups in Deutschland nutzen Agenturverträge als kosteneffiziente Alternative zu festangestellten Vertriebsteams. Die variable Vergütungsstruktur — Provision nur bei Erfolg — schont die Liquidität des jungen Unternehmens und schafft starke Leistungsanreize. Für diese Konstellation ist ein klar formulierter Agenturvertrag nach HGB §§84–92c unerlässlich, der die Provisionsberechnung, den Abrechnungsrhythmus nach HGB §87c und das Vertretungsgebiet eindeutig regelt, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Bei Unternehmen, die bisher ohne schriftlichen Agenturvertrag mit Handelsvertretern zusammengearbeitet haben, ist das Risiko erheblich: Ohne schriftliche Niederschrift nach HGB §85 können Handelsvertreter jederzeit eine verbindliche Vertragsniederschrift verlangen, und unklare Absprachen über Provision oder Gebiet werden nach BGB §157 im Zweifel zugunsten des schwächeren Teils ausgelegt.

Was gehört in Ihr Agenturvertrag Deutschland?

Der Agenturvertrag Deutschland enthält folgende Kernelemente, die für Rechtssicherheit und klare Vertragsverhältnisse unerlässlich sind:

Vertragsparteien und Handelsregisterdaten: Vollständige Firmenbezeichnung beider Parteien mit Handelsregisternummer (HR-Nummer beim Amtsgericht), Sitz, USt-IdNr. nach §27a UStG und Name des vertretungsberechtigten Geschäftsführers oder Vorstands. Ohne korrekte Angaben können Rechnungen nach UStG §14 steuerlich nicht anerkannt werden, was zu Nachforderungen des Finanzamts führen kann.

Vertretungsgebiet nach HGB §87: Geografische Definition des Gebiets, für das der Vertreter exklusiv oder nicht-exklusiv zuständig ist. Bei Exklusivgebieten muss klar geregelt sein, ob das Unternehmen Direktgeschäfte im Gebiet mit Provision vergütet. Ohne Gebietsklausel sind alle vermittelten Geschäfte provisionspflichtig (HGB §87 Abs. 2). Die präzise Abgrenzung mittels Postleitzahlbereiche oder NUTS-Regionen von Eurostat verhindert Auslegungsstreitigkeiten vor den Handelsgerichten (Kammern für Handelssachen am Landgericht).

Provisionsregelung nach HGB §87a und §87c: Provisionssatz (in % des Nettoauftragswertes ohne MwSt), Provisionsgrundlage (Rechnungs- oder Zahlbetrag), Fälligkeit und Abrechnungszeitraum. Abzugrenzen sind Tätigkeitsprovision von Abschlussprovision. Der Abrechnungszeitraum darf nach HGB §87c nicht länger als drei Monate betragen; monatliche Abrechnung ist marktüblich.

Pflichten des Handelsvertreters nach HGB §86: Treuepflicht, Wahrnehmung der Interessen des Unternehmens, unverzügliche Weitergabe von Marktinformationen, Dokumentationspflicht gegenüber dem Prinzipal. Verstöße können zur außerordentlichen Kündigung gemäß BGB §314 berechtigen.

Delkrederehaftung nach HGB §86b: Optionale Klausel, durch die der Vertreter für Verbindlichkeiten des Kunden haftet. Diese Haftungsübernahme ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird und eine gesonderte Vergütung (Delkredere-Provision) festgelegt ist. Typische Delkredere-Provisionen betragen 1–3 % des Auftragswertes und kompensieren das übernommene Ausfallrisiko.

Laufzeit und Kündigungsfristen nach HGB §89: Befristeter oder unbefristeter Vertrag; Einhaltung der gestaffelten Mindestkündigungsfristen nach HGB §89 Abs. 1 (ein bis sechs Monate je nach Vertragsdauer). Bei befristeten Verträgen sollte die automatische Verlängerungsklausel mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten formuliert werden, um das Risiko einer ungewollten Verlängerung zu vermeiden.

Ausgleichsanspruch nach HGB §89b: Vertragliche Regelung, die den Berechnungsmodus für den Ausgleichsanspruch bei Vertragsende konkretisiert. Ein genereller Verzicht ist nach HGB §89b Abs. 4 Satz 1 unwirksam. Der maximale Ausgleich entspricht einer Jahresdurchschnittsprovision der letzten fünf Vertragsjahre (Kappungsgrenze).

Wettbewerbsverbot nach HGB §90a: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für maximal zwei Jahre, beschränkt auf Vertretungsgebiet und Warengruppe, gegen angemessene Entschädigung (mindestens 50 % der Jahresdurchschnittsprovision analog HGB §74 Abs. 2). Ohne Entschädigungsklausel unwirksam nach BGH-Rechtsprechung.

Datenschutz (DSGVO und BDSG): Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Kundendaten. Festlegung des Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO, falls der Vertreter personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens verarbeitet. Verstöße gegen die DSGVO können Bußgelder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen und müssen deshalb im Agenturvertrag klar geregelt sein.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Bei beidseitig kaufmännischen Parteien (HGB §§1–6) kann der Gerichtsstand frei vereinbart werden (ZPO §38). Anwendbares Recht ist deutsches Recht; für grenzüberschreitende Verträge gilt die Rom-I-Verordnung (EU) 593/2008. Muster und Vorlagen für den Agenturvertrag Deutschland stehen auf forms-legal.com kostenlos als ausfüllbares PDF und DOCX zum Download bereit, angepasst an aktuelle HGB-Vorschriften und BGH-Rechtsprechung Stand 2026.

So füllen Sie Ihr Agenturvertrag Deutschland aus

Den Agenturvertrag Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus:

Schritt 1 — Angaben zum Unternehmen (Prinzipal): Tragen Sie die vollständige Firmenbezeichnung ein, z. B. 'Müller Maschinenbau GmbH'. Fügen Sie die Handelsregisternummer (z. B. 'HRB 12345, Amtsgericht Frankfurt am Main'), die vollständige Geschäftsanschrift mit Postleitzahl und Bundesland sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach §27a UStG hinzu. Der Geschäftsführer wird als gesetzlicher Vertreter im Sinne des §35 GmbHG eingetragen.

Schritt 2 — Angaben zum Handelsvertreter: Name oder Firma des Handelsvertreters, bei einer GmbH mit HR-Nummer beim Amtsgericht, bei einem Einzelkaufmann nach HGB §1 mit e.K.-Eintrag im Handelsregister. Gewerbeanmeldenummer (Gewerbeamt nach §14 GewO), Steuer-Identifikationsnummer (§139b AO) und USt-IdNr. eintragen. Falls Kleinunternehmer nach §19 UStG (Vorjahresumsatz unter 22.000 Euro), tragen Sie 'Kleinunternehmer nach §19 UStG — keine MwSt-Ausweisung' ein.

Schritt 3 — Vertretungsgebiet: Beschreiben Sie das Vertretungsgebiet präzise, z. B. 'Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg' oder 'Postleitzahlgebiete 80000–89999'. Bei Exklusivgebiet die Direktgeschäftsregelung ergänzen und festlegen, ob der Vertreter auch für Onlinebestellungen aus seinem Gebiet Provision erhält. Tipp: Amtliche Postleitzahlkarten der Deutschen Post oder NUTS-Regionen von Eurostat für kartographisch überprüfbare Abgrenzung nutzen.

Schritt 4 — Provisionsregelung: Tragen Sie den Provisionssatz in Prozent des Netto-Auftragswertes ein, z. B. '8 % des Nettoverkaufspreises exklusive Mehrwertsteuer (MwSt 19 %)'. Definieren Sie den Abrechnungszeitraum (monatlich empfohlen nach HGB §87c), den Fälligkeitstag (z. B. '10. des Folgemonats') und die Kontoverbindung für Provisionszahlungen im IBAN-Format nach ISO 13616.

Schritt 5 — Delkrederehaftung (falls vereinbart): Bei Übernahme der Delkrederehaftung nach HGB §86b den Delkredere-Provisionszuschlag eintragen (typisch 1–3 % des Auftragswertes), das maximale Haftungsvolumen pro Geschäft und das Verfahren zur Geltendmachung im Schadensfall. Diese Klausel muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein; mündliche Absprachen genügen nicht.

Schritt 6 — Laufzeit und Kündigung: Vertragsbeginn im Format TT.MM.JJJJ eintragen, z. B. '01.07.2026'. Für unbefristete Verträge greifen automatisch die HGB §89-Fristen; diese können zugunsten des Vertreters verlängert, nicht jedoch verkürzt werden. Bei befristeten Verträgen: Verlängerungsklausel mit Widerspruchsfrist formulieren.

Schritt 7 — Wettbewerbsverbot: Falls ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach HGB §90a vereinbart wird, Dauer (maximal 2 Jahre), räumlichen Geltungsbereich (identisch mit Vertretungsgebiet) und monatliche Entschädigungshöhe eintragen. Die Entschädigung muss mindestens 50 % der durchschnittlichen Monatsprovision der letzten 12 Monate betragen.

Schritt 8 — Unterschriften und Archivierung: Beide Parteien unterschreiben nach BGB §126 in Schriftform. Datum und Ort der Unterzeichnung sowie Firmenstempel sind empfohlen. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist beträgt nach §147 Abs. 3 AO sechs Jahre (bei Buchungsbelegen zehn Jahre). Digitale Archivierung ist nach den GoBD zulässig, sofern Unveränderlichkeit sichergestellt ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Agenturvertrag Deutschland

Bei der Gestaltung eines Agenturvertrags Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig gemacht:

Fehler 1 — Fehlende Trennschärfe zur Scheinselbstständigkeit: Der größte Fehler ist die Ausgestaltung des Vertrags so, dass der Handelsvertreter faktisch wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden und in die Betriebsorganisation eingegliedert ist. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann rückwirkend bis zu vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge einfordern (§25 SGB IV); für vorsätzliche Verschleierung bis zu 30 Jahre. Prüfkriterien: Vertreter nutzt eigene Arbeitsmittel, bestimmt Arbeitszeit selbst, kann mehrere Auftraggeber haben und trägt eigenes unternehmerisches Risiko. Das Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV hilft zur Absicherung.

Fehler 2 — Fehlendes oder unwirksames Wettbewerbsverbot: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungsklausel ist nach BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 03.12.2015, Az. VII ZR 100/15) unwirksam. Die Entschädigungspflicht muss ausdrücklich in Höhe von mindestens 50 % der Jahresdurchschnittsprovision vereinbart werden.

Fehler 3 — Kein Ausgleich für Direktgeschäfte im Vertretungsgebiet: Schließt das Unternehmen direkt mit Kunden im Vertretungsgebiet ab, ohne die Beteiligung des Vertreters zu regeln, entsteht nach HGB §87 Abs. 2 automatisch ein Provisionsanspruch des Vertreters. Unternehmen übersehen dies häufig bei Onlinebestellungen über den eigenen Webshop.

Fehler 4 — Unklare Provisionsgrundlage: Wird nur 'Provision auf Umsatz' ohne Definition vereinbart, entstehen Streitigkeiten darüber, ob der Brutto- oder Nettopreis gilt. Der BGH (Urteil v. 25.01.2017, Az. VIII ZR 257/15) legt im Zweifel zugunsten des Handelsvertreters aus.

Fehler 5 — Formlose Delkrederehaftung: Die Übernahme der Delkrederehaftung nach HGB §86b muss schriftlich vereinbart werden. Mündliche Absprachen genügen nicht und führen dazu, dass das Haftungsrisiko beim Unternehmen verbleibt.

Fehler 6 — Verspätete Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs: Der Ausgleichsanspruch nach HGB §89b muss binnen eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden. Versäumt der Handelsvertreter diese Frist, erlischt der Anspruch ersatzlos, auch wenn die regelmäßige Verjährungsfrist nach BGB §199 noch nicht abgelaufen wäre. Rechtzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts (Rechtsanwaltskammer) ist dringend empfohlen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §307 BGBDE official
  2. §84 VVGDE official
  3. §7a SGB IVDE official
  4. §25 SGB IVDE official
  5. eIDASEU official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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