Affiliate-Vereinbarung Deutschland
BGB §§305–313 AGB | TMG §6 Werbekennzeichnung | DSGVO Art. 6, 13 | UWG §§5a, 8
Affiliate-Vereinbarung
AFFILIATE-VEREINBARUNG zwischen MERCHANT: [Merchant Name] [Merchant Adresse] USt-IdNr.: [Merchant U St Id Nr] (nachfolgend "Merchant") und AFFILIATE: [Affiliate Name] [Affiliate Adresse] Website: [Affiliate Website] (nachfolgend "Affiliate") Datum: [Vereinbarungs Datum]
§1 Gegenstand der Vereinbarung
§1 GEGENSTAND DER AFFILIATE-VEREINBARUNG 1.1 Der Merchant betreibt ein Affiliate-Programm, durch das Partner (Affiliates) gegen Provision Werbeleistungen für den Merchant erbringen. 1.2 Der Affiliate verpflichtet sich, auf seiner Website ([Affiliate Website]) oder in anderen vereinbarten Kanälen Werbemittel des Merchants zu platzieren und Traffic auf die Website des Merchants zu lenken. 1.3 Erlaubte Werbemittel: [Werbemittel] 1.4 Der Affiliate verpflichtet sich, alle Affiliate-Links und kommerziellen Inhalte gemäß §6 Abs. 1 Nr. 1 TMG und §5a Abs. 4 UWG als Werbung zu kennzeichnen (z.B. 'Werbung*' oder 'Affiliate-Link').
§2 Vergütung und Auszahlung
§2 VERGÜTUNG 2.1 Vergütungsmodell: [Provisions Modell] 2.2 Provisionssatz: [Provisionssatz] 2.3 Cookie-Laufzeit: [Cookie Laufzeit] Tage nach dem ersten Klick des Nutzers auf den Affiliate-Link. 2.4 Attribution-Regel: [Cookie Regel] 2.5 Stornierungen: Wird eine Transaktion innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist (§355 BGB, 14 Tage) oder der vereinbarten Validierungsperiode storniert, wird die entsprechende Provision rückgebucht (Chargeback). 2.6 Mindestausschüttung: EUR [Mindestausschuettung] 2.7 Auszahlung: [Auszahlungsrhythmus] per SEPA-Überweisung auf IBAN: [Affiliate I B A N]
§3 Datenschutz und DSGVO
§3 DATENSCHUTZ (DSGVO, TTDSG) 3.1 Das Affiliate-Tracking erfolgt über Cookies und/oder andere technische Mittel. Die Platzierung von Tracking-Cookies auf den Endgeräten der Nutzer bedarf deren informierter Einwilligung nach §25 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. 3.2 Merchant und Affiliate stellen sicher, dass ihre jeweiligen Consent-Management-Systeme DSGVO- und TTDSG-konform sind. 3.3 Die Datenschutzerklärungen von Merchant und Affiliate informieren die Nutzer nach Art. 13 DSGVO über das Tracking und die Datenübermittlung im Rahmen des Affiliate-Programms. 3.4 Falls der Affiliate als Auftragsverarbeiter des Merchants im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO agiert, wird eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
§4 Laufzeit und Schlussbestimmungen
§4 LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 4.1 Laufzeit: [Laufzeit] 4.2 Fristlose Kündigung nach §314 BGB ist bei schwerwiegenden Verstößen (Spam, DSGVO-Verstöße, Betrug, Markenmissbrauch) möglich. Nach fristloser Kündigung werden keine weiteren Provisionen gezahlt; bereits entstandene Ansprüche bleiben bestehen. 4.3 Werbeverbot nach Kündigung: Nach Beendigung dieser Vereinbarung darf der Affiliate keine Werbemittel des Merchants mehr verwenden. Bestehende Affiliate-Links sind zu entfernen. 4.4 Anwendbares Recht: Deutsches Recht. Gerichtsstand: [Gerichtsstand Affiliate] (§29 ZPO für kaufmännische Affiliate-Beziehungen). Schriftformklausel: §127 BGB. Salvatorische Klausel: §139 BGB. _________________________ [Merchant Name] (Merchant) _________________________ [Affiliate Name] (Affiliate)
Merchant
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Signature
Affiliate
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Signature
Was ist Affiliate-Vereinbarung Deutschland?
Die Affiliate-Vereinbarung in Deutschland ist ein Vertrag zwischen einem Merchant (Werbetreibender, Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen) und einem Affiliate (Partner, Publisher, Betreiber einer Website oder App), durch den der Affiliate gegen Provision Werbeleistungen für den Merchant erbringt. Rechtsgrundlagen sind die §§305–313 BGB (AGB-Kontrolle, da Affiliate-Vereinbarungen typischerweise als AGB des Merchants verwendet werden), §§611–630 BGB (Dienst- und Werkvertragsrecht bei individuellen Vereinbarungen), §6 TMG (Telemediengesetz — Kennzeichnungspflicht für kommerzielle Kommunikation), das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
Das Affiliate-Marketing in Deutschland funktioniert nach dem Prinzip der erfolgsbasierten Vergütung: Der Affiliate platziert Links, Banner oder andere Werbemittel des Merchants auf seiner Website oder in seinen digitalen Kanälen. Wenn ein Nutzer über diese Werbemittel auf die Website des Merchants gelangt und eine definierte Aktion ausführt — Kauf (sale), Registrierung (lead) oder Klick (click) —, erhält der Affiliate eine Provision. Die technische Grundlage bildet das Tracking über Cookies oder andere technische Mittel, das den Verkehrsfluss vom Affiliate zum Merchant nachverfolgt.
Die Affiliate-Vereinbarung in Deutschland muss zahlreiche rechtliche Anforderungen erfüllen, die sich aus dem deutschen Recht und dem europäischen Recht ergeben. Nach §6 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen kommerzielle Kommunikationen als solche klar erkennbar sein — Affiliate-Links, die nicht als Werbung gekennzeichnet sind, können als Schleichwerbung nach §5a Abs. 4 UWG (Irreführung durch Unterlassen) beanstandet werden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) stellen strenge Anforderungen an das Cookie-Tracking: Tracking-Cookies für Affiliate-Programme erfordern eine informierte Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i.V.m. §25 TTDSG. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als professionellen Ausgangspunkt.
Wann brauchen Sie Affiliate-Vereinbarung Deutschland?
Eine Affiliate-Vereinbarung in Deutschland wird in verschiedenen digitalen Geschäftsmodellen benötigt.
E-Commerce und Online-Shops: Betreiber von Online-Shops nutzen Affiliate-Programme, um über Publisher-Netzwerke oder direkte Partnerschaften ihren Traffic zu steigern. Bekannte deutsche Affiliate-Netzwerke sind Awin, CJ Affiliate (Commission Junction), Adcell, Belboon und Zanox (now Awin). Die Affiliate-Vereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen Publisher die Werbemittel des Merchants verwenden dürfen.
Content-Creator und Influencer: YouTuber, Blogger, Podcaster und Social-Media-Influencer in Deutschland schließen Affiliate-Vereinbarungen mit Marken ab, um durch Produktempfehlungen Provisionen zu verdienen. Dies ist ein wachsender Bereich, insbesondere im Bereich Mode, Beauty, Technologie und Finanzprodukte. §6 TMG schreibt vor, dass Affiliate-Links als Werbung gekennzeichnet werden müssen.
Vergleichsportale und Preissuchmaschinen: Betreiber von Vergleichsportalen (z.B. für Versicherungen, Bankprodukte, Energie) schließen Affiliate-Vereinbarungen mit den verglichenen Anbietern ab. Diese Vereinbarungen sind oft besonders komplex, da sie Fragen der Objektivität der Vergleiche, der Vergütungsstruktur und der regulatorischen Anforderungen (z.B. BaFin-Regulierung für Finanzprodukte) berühren.
Software und SaaS-Unternehmen: Software-Anbieter und SaaS-Unternehmen nutzen Affiliate-Programme, um ihre Produkte über Empfehlungsmarketing zu verbreiten. Typische Vergütungsmodelle sind wiederkehrende Provisionen (recurring commissions) für abonnementbasierte Produkte.
Direkte Partnerschaft ohne Netzwerk: Neben der Teilnahme an Affiliate-Netzwerken können Merchants und Affiliates auch direkte Partnerschaftsvereinbarungen abschließen, ohne ein Netzwerk als Intermediär einzuschalten. Die Affiliate-Vereinbarung ist dann das maßgebliche Vertragsdokument, das alle Bedingungen bilateral regelt.
Was gehört in Ihr Affiliate-Vereinbarung Deutschland?
Eine vollständige Affiliate-Vereinbarung in Deutschland muss folgende Kernelemente enthalten.
Parteien und Definitionen: Vollständige Identifikation von Merchant und Affiliate mit Firma, Anschrift, Rechtsform und ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Klare Definitionen zentraler Begriffe: was gilt als qualifizierender Sale, Lead oder Klick; wie werden Stornierungen und Rücksendungen behandelt; was ist ein Cookie; was ist die Cookie-Laufzeit (üblicherweise 30–90 Tage).
Provisionsmodell und Vergütungsstruktur: Präzise Beschreibung des Vergütungsmodells: Cost per Sale (CPS — Prozentsatz des Kaufpreises oder fester Betrag pro Sale); Cost per Lead (CPL — fester Betrag pro qualifizierter Registrierung oder Anfrage); Cost per Click (CPC — selten, da Betrugsanfälligkeit). Mindestausschüttungsbetrag und Auszahlungsrhythmus (monatlich, vierteljährlich). Rückbuchungsregeln bei Stornierungen, Rücksendungen (§346 ff. BGB) oder Chargeback.
Trackingregeln und Cookie-Richtlinien: Beschreibung des technischen Tracking-Verfahrens (Cookie-Tracking, Fingerprinting, SKU-Tracking). Cookie-Laufzeit (Dauer, wie lange ein Affiliate-Cookie gültig ist). Last-Cookie-wins vs. First-Cookie-wins Regel (welcher Affiliate bekommt die Provision bei mehreren Touchpoints). Anforderungen an das DSGVO-konforme Tracking.
Werbemittelbeschränkungen und Kennzeichnungspflichten: Nach §6 TMG und §5a UWG muss der Affiliate Affiliate-Links als Werbung kennzeichnen (z.B. „Werbung*" oder „Dieser Link ist ein Affiliate-Link"). Verbotene Werbemethoden: Spam, irreführende Werbung, Markenbidding (Keyword-Advertising mit Markenwörtern des Merchants ohne Genehmigung), Cashback-Missbrauch.
Datenschutz und DSGVO-Compliance: Bei Cookie-Tracking-basierten Affiliate-Programmen sind Merchant und Affiliate häufig Mitverantwortliche nach Art. 26 DSGVO oder der Affiliate ist Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Eine klare Rollenverteilung muss in der Affiliate-Vereinbarung geregelt sein. Consent-Management-Plattform (CMP) und Einwilligungsmechanismen müssen TTDSG-konform sein. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage. Verwandte Dokumente: Datenschutzerklärung Website, Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), AGB B2B.
So füllen Sie Ihr Affiliate-Vereinbarung Deutschland aus
Das Ausfüllen der Affiliate-Vereinbarung in Deutschland erfordert präzise Festlegungen zu Vergütung, Tracking und Datenschutz.
Schritt 1 — Merchant und Affiliate vollständig identifizieren: Vollständiger Firmenname mit Rechtsformzusatz, Anschrift, USt-IdNr., E-Mail und technischer Ansprechpartner. Bei juristischen Personen: gesetzliche Vertreter benennen. Wenn der Affiliate eine Privatperson ist: vollständiger Name, Adresse, Steuernummer.
Schritt 2 — Provisionsprogramm definieren: Legen Sie das Vergütungsmodell eindeutig fest. Bei CPS: Angabe des Provisionssatzes (z.B. 8% des Nettokaufpreises ohne MwSt, nach Ablauf der Widerrufsfrist nach §355 BGB). Bei CPL: Betrag pro qualifiziertem Lead (z.B. 5,00 EUR je vollständig ausgefülltem Kontaktformular mit verifizierter E-Mail). Mindestausschüttung (z.B. 50 EUR) und Auszahlungstermine (z.B. monatlich zum 15. des Folgemonats) festlegen. Bezahlung per Überweisung (SEPA) oder PayPal — IBAN des Affiliates.
Schritt 3 — Cookie-Laufzeit und Last/First-Cookie-Regel festlegen: Cookie-Laufzeit (z.B. 30 Tage): Gibt an, wie lange nach dem ersten Klick des Nutzers eine Provision ausgelöst wird. Last-Cookie-wins (häufigste Regel): Wenn der Nutzer über mehrere Affiliates kommt, erhält der letzte Affiliate die Provision. First-Cookie-wins: Bevorzugt den ersten Affiliate in der Customer Journey.
Schritt 4 — Werbemittel und Kennzeichnungspflichten regeln: Legen Sie fest, welche Werbemittel der Affiliate verwenden darf (Banner, Textlinks, Gutschein-Codes). Formulieren Sie Kennzeichnungspflichten: Der Affiliate verpflichtet sich, alle Affiliate-Links als Werbung zu kennzeichnen (§6 TMG, §5a UWG). Verbotene Methoden auflisten: kein Spam, kein Markenbidding ohne schriftliche Genehmigung, keine falsche Darstellung der Produkte.
Schritt 5 — DSGVO-Abschnitt ausfüllen: Prüfen Sie, ob der Affiliate als Auftragsverarbeiter oder Mitverantwortlicher einzustufen ist. Wenn Tracking-Daten (Cookies, IP-Adressen) über die Website des Affiliates an den Merchant übertragen werden: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Beschreiben Sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zum Datenschutz.
Schritt 6 — Laufzeit und Kündigung festlegen: Laufzeit des Affiliate-Programms (z.B. unbefristet mit Kündigungsrecht). Kündigungsfrist (z.B. 30 Tage zum Monatsende). Regelung für ausstehende Provisionen bei Kündigung — wann werden zuletzt entstandene Provisionen noch ausgezahlt?
Rechtliche Anforderungen für Affiliate-Vereinbarung Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Affiliate-Vereinbarung in Deutschland ergeben sich aus BGB, TMG, UWG, DSGVO und TTDSG.
AGB-Kontrolle (§§305–313 BGB): Da Merchants ihre Affiliate-Vereinbarungen typischerweise als vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) verwenden, unterliegen sie der AGB-Kontrolle nach §§305–313 BGB. Überraschende Klauseln (§305c BGB), unangemessene Benachteiligungen (§307 BGB) und intransparente Regelungen sind unwirksam. Provisionssätze, die weit unter marktüblichen Werten liegen, ohne klare sachliche Rechtfertigung können als sittenwidrig nach §138 BGB oder als unangemessene Benachteiligung nach §307 BGB angesehen werden.
Kennzeichnungspflicht für Werbung (§6 TMG, §5a UWG): Affiliate-Links und andere kommerzielle Inhalte müssen nach §6 Abs. 1 Nr. 1 TMG als kommerzielle Kommunikation erkennbar sein. Die Nichtkennzeichnung von Affiliate-Links als Werbung kann nach §5a Abs. 4 UWG eine unlautere Geschäftspraktik darstellen, die von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann (§8 Abs. 3 UWG). Der Bundesgerichtshof (BGH 31.10.2012, I ZR 205/11) hat in mehreren Urteilen die Kennzeichnungspflicht für Schleichwerbung im Internet präzisiert.
Datenschutzrecht (DSGVO Art. 6, 13; TTDSG §25): Das Affiliate-Tracking über Cookies erfordert nach §25 Abs. 1 TTDSG eine vorherige Einwilligung des Nutzers (opt-in), es sei denn, das Tracking ist unbedingt erforderlich für den angeforderten Telemediendienst — was bei Marketing-Cookies nicht der Fall ist. Der Merchant muss in seiner Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO auf das Affiliate-Tracking hinweisen. Der Affiliate muss seinen Nutzern ebenfalls die Datenweitergabe an den Merchant offenlegen.
Umsatzsteuer und Gewerbeanmeldung: Affiliates, die regelmäßig Provisionen erzielen, üben eine gewerbliche Tätigkeit aus und müssen ihr Gewerbe anmelden (§14 GewO). Umsatzsteuerlich gilt: Affiliates über der Kleinunternehmergrenze (§19 UStG, 22.000 EUR Jahresumsatz) müssen Rechnungen mit USt stellen. Affiliates können Umsatzsteuerbefreiungen nach §4 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Häufige Fehler bei Ihrem Affiliate-Vereinbarung Deutschland
Fehler bei der Affiliate-Vereinbarung in Deutschland können zu Abmahnungen, Datenschutzbußgeldern und Vertragsstreitigkeiten führen.
Fehlende Kennzeichnung von Affiliate-Links: Der häufigste Verstoß im Affiliate-Marketing ist die fehlende oder unzureichende Kennzeichnung von Affiliate-Links als Werbung. Fehlt die Kennzeichnung, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber (§8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) oder durch qualifizierte Einrichtungen (§8 Abs. 3 Nr. 3 UWG — Verbraucherschutzverbände). Die Kosten einer Abmahnung belaufen sich typischerweise auf 1.000–5.000 EUR; bei Wiederholungstätern können Vertragsstrafen nach §339 BGB verhängt werden.
DSGVO-widriges Tracking ohne Einwilligung: Affiliate-Tracking über Cookies oder Pixel ohne vorherige Einwilligung der Nutzer verstößt gegen §25 TTDSG und Art. 6 DSGVO. Bußgelder der Datenschutzbehörden (Landesdatenschutzbehörden, z.B. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht — BayLDA) können nach Art. 83 DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des globalen Jahresumsatzes betragen. In der Praxis verhängen die deutschen Datenschutzbehörden regelmäßig Bußgelder gegen Betreiber mit nicht DSGVO-konformen Tracking-Systemen.
Unklare Provisionsdefinitionen und Abrechnungsstreitigkeiten: Wenn die Provisionsbedingungen nicht präzise definiert sind — z.B. unklar, ob die Provision auf den Netto- oder Bruttokaufpreis berechnet wird, ob Versandkosten einbezogen sind, welche Frist für Stornierungen gilt —, entstehen regelmäßig Abrechnungsstreitigkeiten. Klare vertragliche Regelungen zu Berechnungsbasis, Stornierungsfristen (§§346 ff. BGB, 14 Tage Widerrufsrecht für Verbraucher nach §355 BGB) und Mindestausschüttungen vermeiden Konfliktpotenzial.
Markenbidding ohne Genehmigung: Wenn Affiliates ohne Genehmigung des Merchants auf Markenwörter des Merchants in Google Ads oder anderen bezahlten Suchkampagnen bieten (Markenbidding), kann dies das Markenrecht des Merchants (§14 MarkenG) und das Wettbewerbsrecht (§4 Nr. 3 UWG — Ausnutzung fremder Leistung) verletzen. Die Affiliate-Vereinbarung sollte ein klares Verbot des unerlaubten Markenbiddings und entsprechende Vertragsstrafen enthalten.
Quellen und Zitate
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"Affiliate-Vereinbarung Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/business/contracts/affiliate-vereinbarung-deutschland.
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}Häufig gestellte Fragen
Ja — in Deutschland besteht eine klare Kennzeichnungspflicht für Affiliate-Links und andere kommerzielle Inhalte. Rechtsgrundlage ist §6 Abs. 1 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz), wonach kommerzielle Kommunikation als solche klar erkennbar sein muss. Zusätzlich gilt §5a Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung verschleiert, begeht eine unlautere Geschäftspraktik. Die fehlende Kennzeichnung von Affiliate-Links kann von Wettbewerbern oder qualifizierten Einrichtungen (z.B. Verbraucherzentrale) abgemahnt werden. Die Kennzeichnung muss klar und deutlich sein — eine Fußnote oder ein Kleingedrucktes-Hinweis reicht nicht aus. Übliche Formulierungen sind: 'Werbung*', 'Anzeige', 'Dieser Link ist ein Affiliate-Link. Wenn Sie über diesen Link kaufen, erhalte ich eine Provision, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.' Für Influencer gilt dasselbe: Das OLG Frankfurt (Urteil 28.06.2019, 6 W 35/19) hat klargestellt, dass Affiliate-Links in Social-Media-Posts als Werbung zu kennzeichnen sind, auch wenn der Influencer die Produkte selbst entwickelt hat.
Im deutschen Affiliate-Marketing werden drei hauptsächliche Vergütungsmodelle unterschieden. Cost per Sale (CPS) ist das häufigste Modell: Der Affiliate erhält eine Provision in Höhe eines festgelegten Prozentsatzes des Kaufpreises (z.B. 5–15%) oder eines festen Betrags pro abgeschlossenem Kauf. Die Provision entsteht in der Regel erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen nach §355 BGB, da Stornierungen vorher noch möglich sind. Cost per Lead (CPL): Der Affiliate erhält eine Provision für jeden qualifizierten Lead — d.h. für jede vollständige Interessentenregistrierung, Angebotsanfrage oder Newsletter-Anmeldung. Der Betrag ist fest (z.B. 3–20 EUR je Lead) und hängt nicht von einem späteren Kauf ab. Cost per Click (CPC) ist das seltenste Modell im Affiliate-Marketing: Der Affiliate erhält eine Provision für jeden Klick auf den Affiliate-Link. Dieses Modell ist betrugsanfällig (Click-Fraud) und wird von seriösen Merchants kaum noch verwendet. Daneben gibt es hybride Modelle und Lifetime-Provisionen (Recurring Commissions): Bei Abonnement-Produkten (SaaS) kann der Affiliate für jeden Monatsbeitrag des geworbenen Kunden wiederkehrende Provisionen erhalten.
Das Cookie-Tracking im deutschen Affiliate-Marketing ist seit der DSGVO und dem TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, in Kraft seit 01.12.2021) streng reguliert. §25 Abs. 1 TTDSG schreibt vor, dass das Speichern von Cookies oder der Zugriff auf Endgeräte der Nutzer — auch für Marketing-Zwecke — nur mit informierter Einwilligung (opt-in) zulässig ist. Affiliate-Tracking-Cookies sind Marketing-Cookies und fallen damit unter die Einwilligungspflicht. Die Einwilligung muss über ein Consent-Management-Tool (CMP — Consent Management Platform) eingeholt werden: Der Nutzer muss aktiv einwilligen (kein vorangekreuztes Kästchen); die Einwilligung muss granular sein (Nutzer können Marketing-Cookies ablehnen, ohne andere Funktionen zu verlieren); Widerruf der Einwilligung muss jederzeit möglich sein (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Für den Merchant entstehen außerdem Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO in seiner Datenschutzerklärung: Er muss auf das Affiliate-Tracking, die Datenweitergabe an Affiliates und die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO — Einwilligung) hinweisen. Datenschutzbehörden haben bereits hohe Bußgelder gegen Unternehmen verhängt, die kein valides Cookie-Consent-System einsetzen.
Ja — wie jedes Dauerschuldverhältnis kann die Affiliate-Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos nach §314 BGB gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Merchant können sein: Nutzung verbotener Werbemethoden (Spam, irreführende Werbung nach §5 UWG, Cloaking); Betrug durch manipuliertes Tracking oder Click-Fraud; schwerwiegende Datenschutzverstöße durch den Affiliate; Verwendung von nicht genehmigten Werbemitteln; grobe Verletzung der Markenbedingungen. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Affiliate können sein: systematische Nichtzahlung fälliger Provisionen; vorsätzlich falsche Angaben über Provisionsabrechnungen; schwerwiegende technische Fehler im Tracking-System des Merchants, die zu erheblichem Provisionsverlust führen. Eine vorherige Abmahnung ist nach §314 Abs. 2 BGB grundsätzlich erforderlich, sofern dies zumutbar ist. Bereits entstandene und nachgewiesene Provisionsforderungen bleiben auch nach fristloser Kündigung bestehen — die Kündigung beendet nur das Recht zur weiteren Werbung, nicht aber bereits entstandene Vergütungsansprüche.
Ja — wenn ein Affiliate regelmäßig Provisionen aus Affiliate-Marketing erzielt und dies mit Gewinnerzielungsabsicht und auf Dauer betreibt, übt er eine gewerbliche Tätigkeit nach §1 GewO aus und muss sein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt (§14 GewO) anmelden. Die Gewerbeanmeldung ist in der Regel unkompliziert und kostet je nach Gemeinde 15–65 EUR. Das Finanzamt wird automatisch über die Gewerbeanmeldung informiert und sendet einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Der Affiliate muss dann: Einkommensteuer auf Gewinne aus Affiliate-Marketing zahlen (§15 EStG — gewerbliche Einkünfte); Gewerbesteuer zahlen, wenn der Gewinn den Freibetrag von 24.500 EUR (§11 Abs. 1 GewStG) übersteigt; Umsatzsteuer nach §12 UStG auf Provisionsrechnungen ausweisen (Ausnahme: Kleinunternehmer nach §19 UStG bei Jahresumsatz unter 22.000 EUR). Bei sehr geringen Einkünften oder wenn die Affiliate-Tätigkeit nebenberuflich und vorübergehend ist, kann es sich um eine Liebhaberei handeln — dann entfällt die Gewerbeanmeldung. Die Grenze ist fließend; im Zweifelsfall sollte ein Steuerberater konsultiert werden.
Stornierungen und Rücksendungen sind ein kritisches Thema im Affiliate-Marketing, da sie die Provisionsbasis des Affiliates direkt beeinflussen. Verbraucher in Deutschland haben nach §355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Wenn ein über einen Affiliate-Link getätigter Kauf innerhalb dieser Frist widerrufen wird, entsteht keine Provision oder eine bereits gebuchte Provision wird rückgebucht (Chargeback). Die Affiliate-Vereinbarung sollte klar regeln: Wann entsteht die Provision? (z.B. erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, nach Versand, nach Zahlungseingang). Wie lange ist die Stornierungsperiode? (z.B. 45 Tage nach Sale). Was passiert bei Teilstornierungen? (z.B. Provision auf verbleibenden Bestellwert). Was passiert bei Betrug oder ungültigen Transaktionen? Viele Affiliate-Programme haben eine 'Validation Period' — eine Wartezeit, nach der die Provision als bestätigt gilt und ausgezahlt wird. Typisch sind 30–45 Tage nach dem Sale. Affiliates sollten darauf achten, dass die Rückbuchungsquote (Reversal Rate) und die Stornobedingungen im Merchant-Programm transparent dargestellt werden — intransparente oder willkürliche Rückbuchungen können als AGB-widrig nach §307 BGB angesehen werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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