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Privater Schenkungsvertrag Schweiz

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Key takeaways

Ein privater Schenkungsvertrag hält schriftlich fest, dass eine Person einer anderen einen Vermögenswert unentgeltlich überträgt — ohne Gegenleistung. Schweizer Privatpersonen brauchen ihn bei der Weitergabe von Geld, Sachwerten oder Forderungen unter Lebenden, sei es innerhalb der Familie oder gegenüber Dritten. Das Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt die Schenkung in den Art. 239 bis 252 (SR 220).

Legal basis: Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 239-252 (SR 220)

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Was ist ein privater Schenkungsvertrag?

Nach Art. 239 OR gilt als Schenkung jede Zuwendung aus dem eigenen Vermögen an eine andere Person, ohne dass eine rechtliche Pflicht dazu besteht. Der Schenkende (Schenkgeber) überträgt dem Beschenkten (Schenkungsnehmer) freiwillig und ohne Entgelt einen Vermögenswert. Die schweizerische Rechtspraxis unterscheidet dabei drei klassische Formen:

Handschenkung: Die unmittelbare Übergabe eines körperlichen Gegenstands oder Geldbetrags. Sie kommt mit der Übergabe zustande und bedarf keiner weiteren Formalitäten. Alltagsgegenstände und Geldgeschenke mittlerer Grösse werden so vollzogen.

Schenkungsversprechen: Die Verpflichtung, zukünftig zu schenken. Hier ist Schriftlichkeit Pflicht — Art. 243 Abs. 1 OR verlangt ausdrücklich die schriftliche Form für das Schenkungsversprechen. Fehlt die Schriftform, ist das Versprechen unverbindlich. Wer also festhalten will, dass er einer Person später einen bestimmten Betrag oder Gegenstand zuwenden wird, muss dies zwingend schriftlich tun.

Schenkung eines Grundstücks: Nach Art. 243 Abs. 2 OR bedarf die Schenkung eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein einfacher schriftlicher Schenkungsvertrag genügt hier nicht; die notarielle Form ist unumgänglich.

Für bewegliche Sachen und Geldschenkungen, bei denen das Versprechen schriftlich abgesichert werden soll, ist der private Schenkungsvertrag — ohne notarielle Beurkundung — das geeignete Instrument.

Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Viele denken, ein Geschenk sei formfrei. Das stimmt für die sofortige Übergabe — doch sobald die Schenkung aufgeschoben oder der Wert erheblich ist, empfiehlt sich der schriftliche Vertrag aus mehreren Gründen:

Beweissicherung im Erbgang: Schenkungen zu Lebzeiten können erbschaftsrechtlich relevant sein. Wer dokumentiert, was er wann und zu welchem Zweck weitergegeben hat, schafft Klarheit für die Hinterbliebenen und erspart Streit unter Erben.

Absicherung des Schenkgebers: Art. 250 OR gibt dem Schenkgeber das Recht, ein noch nicht erfülltes Schenkungsversprechen zu widerrufen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Unterzeichnung wesentlich verändert haben — etwa durch Krankheit oder unvorhergesehene Notlage — und die Ausführung ihn ausserordentlich belasten würde. Damit dieses Recht überhaupt greift, muss ein schriftliches Versprechen vorliegen; das setzt den schriftlichen Vertrag voraus.

Schutz bei Schenkungen mit Auflage: Art. 246 OR erlaubt sogenannte bedingte Schenkungen. Wer einem Beschenkten eine Auflage macht — etwa den Erhalt einer Immobilie für eigene Wohnzwecke zu nutzen — muss diese Bedingung klar festhalten, sonst ist sie im Streitfall nicht durchsetzbar.

Bankforderungen und Wertschriften: Kreditinstitute und Verwahrstellen verlangen bei der Übertragung von Kontoguthaben oder Wertschriften regelmässig einen unterzeichneten Nachweis über die Schenkung, um Geldwäschereibestimmungen zu erfüllen.

Kurzum: Der Schenkungsvertrag schützt beide Parteien — den Schenkgeber ebenso wie den Beschenkten — und schafft Rechtssicherheit, die mündliche Absprachen nicht bieten können.

Wesentliche Klauseln und Inhalt

Ein sorgfältig aufgesetzter privater Schenkungsvertrag enthält folgende Bestandteile:

Vollständige Parteiangaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Identifikationsnummer (AHV-Nummer oder Ausweisnummer) beider Parteien. Unvollständige Angaben führen bei Behörden und Banken zu Rückfragen.

Genaue Beschreibung des Schenkungsgegenstands: Bei Geldbeträgen: Betrag und Währung. Bei Sachwerten: genaue Bezeichnung, Seriennummer oder andere eindeutige Merkmale. Bei Forderungen: Gläubigerstellung, Schuldner und Forderungshöhe. Je präziser, desto geringer das Streitpotenzial.

Zeitpunkt oder Bedingung der Übergabe: Wird sofort übergeben oder zu einem späteren Zeitpunkt? Art. 239 OR unterscheidet die vollzogene Schenkung von der versprochenen. Diese Angabe entscheidet, ob die Formvorschrift des Art. 243 OR gilt.

Auflagen nach Art. 246 OR: Falls die Schenkung mit einer Auflage verbunden ist, muss diese konkret beschrieben sein. Die Auflage begründet keine Gegenleistung im Rechtssinne, sie schränkt aber die freie Verfügbarkeit des Beschenkten ein. Bei Nichterfüllung einer Auflage stehen dem Schenkgeber nach Art. 246 Abs. 2 OR Rechte zu.

Widerrufsvorbehalt: Art. 249 OR listet die anerkannten Widerrufsgründe auf — insbesondere schwerwiegende Verfehlungen des Beschenkten gegen den Schenkgeber oder seine Angehörigen sowie die Nichterfüllung vereinbarter Auflagen. Für noch nicht ausgeführte Schenkungsversprechen sieht Art. 250 OR zusätzlich einen Widerruf vor, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Schenkgebers erheblich verschlechtert hat. Wer diese Rechte nicht explizit erwähnen will, muss sie nicht; sie gelten kraft Gesetzes. Eine ausdrückliche Klausel schärft aber das Bewusstsein beider Parteien.

Bestätigung der Freiwilligkeit: Ein klarer Satz, der festhält, dass die Schenkung ohne Druck, Zwang oder Irrtum erfolgt. Damit lassen sich spätere Anfechtungsversuche deutlich schwieriger begründen.

Unterschriften und Datum: Beide Parteien unterzeichnen das Dokument. Datum und Ort sind anzugeben.

Wie Sie den Vertrag korrekt ausfüllen

Eine Vorlage für den privaten Schenkungsvertrag — angepasst an Schweizer Recht — finden Sie unter Privater Schenkungsvertrag Schweiz. Beim Ausfüllen gilt:

Schritt 1 — Parteien eindeutig benennen: Verwenden Sie exakt die Angaben, die im amtlichen Ausweis stehen. Spitznamen oder abgekürzte Vornamen vermeiden.

Schritt 2 — Schenkungsgegenstand exakt bezeichnen: Wer einen Geldbetrag schenkt, schreibt den Betrag aus und in Zahlen. Wer eine Uhr, ein Fahrzeug oder ein Gemälde schenkt, ergänzt eine eindeutige Beschreibung (Marke, Modell, Seriennummer, Herstellungsjahr). Vage Angaben wie «ein wertvoller Gegenstand» taugen nicht.

Schritt 3 — Übergabezeitpunkt festlegen: Klar angeben, ob die Übergabe bei Unterzeichnung oder zu einem späteren Datum stattfindet. Bei aufgeschobener Übergabe tritt das Schenkungsversprechen nach Art. 243 OR in Kraft; der Schriftformvorbehalt ist damit besonders wichtig.

Schritt 4 — Auflagen sorgfältig formulieren: Falls Bedingungen gelten sollen, müssen sie messbar und klar sein. «Der Beschenkte soll Freude an dem Gegenstand haben» ist keine Auflage im Rechtssinne. «Der Beschenkte verpflichtet sich, das Fahrzeug für mindestens zwei Jahre selbst zu nutzen» hingegen schon.

Schritt 5 — Beide Parteien unterschreiben lassen: Das klingt selbstverständlich, wird aber in der Praxis oft vergessen. Ohne Unterschrift des Beschenkten fehlt die Annahme; ohne die des Schenkgebers fehlt das Angebot. Beide Signaturen sind notwendig.

Schritt 6 — Kopien aufbewahren: Jede Partei behält ein unterzeichnetes Original. Bei Bankschenkungen empfiehlt sich eine beglaubigte Kopie für das Kreditinstitut.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Grundstücke ohne Notar schenkungsweise übertragen wollen: Art. 243 Abs. 2 OR ist eindeutig — Immobilien brauchen die öffentliche Beurkundung. Wer das umgeht, erreicht keine wirksame Übertragung; das Geschäft ist nichtig. Keine Ausnahme, kein Workaround.

Mündliche Schenkungsversprechen treffen: «Ich schenke dir das Auto nächsten Monat» — ohne Schrift verliert das Versprechen seine Verbindlichkeit. Art. 243 Abs. 1 OR gilt ohne Ausnahme für Schenkungsversprechen.

Den Schenkungsgegenstand ungenau beschreiben: In der Praxis entstehen Streitigkeiten oft wegen unklarer Bezeichnungen. «Das Gemälde im Wohnzimmer» kann zur Quelle von Familienkonflikten werden, wenn mehrere Gemälde vorhanden sind.

Steuerliche Dimension übersehen: Schenkungen können je nach Wohnsitz und Kantonsrecht steuerliche Folgen haben. Der Schenkungsvertrag selbst regelt nur die zivilrechtliche Übertragung — kantonale Schenkungssteuerregeln bleiben davon unberührt. Eine Steuerfachkraft sollte bei erheblichen Werten hinzugezogen werden.

Widerrufsgründe vergessen: Wer einem Beschenkten gegenüber nach Art. 249 OR ein Widerrufsrecht geltend machen will, muss dieses innerhalb einer gesetzlichen Frist ausüben. Das Zuwarten über diese Frist hinaus gefährdet das Recht — auch wenn der Widerrufsgrund an sich gegeben wäre.

Notarielle Beglaubigung mit öffentlicher Beurkundung verwechseln: Eine beglaubigte Unterschrift bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift, ersetzt aber nicht die öffentliche Beurkundung nach Art. 243 Abs. 2 OR. Für Grundstücke bleibt der Gang zum Notar obligatorisch.

Schenkung mit Gegenleistung verwechseln: Sobald eine Gegenleistung vereinbart wird — auch eine symbolische — handelt es sich nicht mehr um eine Schenkung nach Art. 239 OR, sondern um einen Austauschvertrag. Wer einen Gegenstand zu einem offensichtlich reduzierten Preis verkauft, liegt in einem rechtlich anderen Bereich. Die Abgrenzung kann steuerliche und erbrechtliche Konsequenzen haben; im Zweifel empfiehlt sich die Beratung durch eine Rechts- oder Steuerfachkraft.

Widerruf zu spät erklären: Art. 249 OR räumt dem Schenkgeber ein Widerrufsrecht ein, doch dieses Recht ist an Fristen gebunden. Wer nach dem Eintreten eines Widerrufsgrundes zu lange zuwartet, verliert seinen Anspruch. Die genaue Frist ergibt sich aus dem Gesetz; über das Bestehen und den Umfang des Widerrufsrechts sollte man sich frühzeitig informieren.

Ein sorgfältig aufgesetzter Schenkungsvertrag ist kein bürokratischer Aufwand, sondern Ausdruck von Klarheit und gegenseitigem Respekt. Familieninterne Schenkungen, die auf Papier festgehalten sind, verhindern Missverständnisse über Jahre — und manchmal über Generationen. Wer frühzeitig dokumentiert, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Menschen, denen die Schenkung zugutekommen soll.

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