Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, mit der Sie im Voraus festlegen, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen, falls Sie eines Tages nicht mehr urteilsfähig sind. Geregelt in den Art. 370–373 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), gehört die Patientenverfügung zu den wichtigsten Vorsorgedokumenten im Erwachsenenschutzrecht — jede urteilsfähige volljährige Person kann und sollte eine verfassen.
Legal basis: ZGB Art. 370-373
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Was ist eine Patientenverfügung?
Nach Art. 370 ZGB kann jede urteilsfähige volljährige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Darüber hinaus kann sie eine natürliche Person bezeichnen, die in diesem Fall die Ärztin oder den Arzt beraten oder Entscheide treffen soll. Die verfügende Person kann der beauftragten Person auch Weisungen erteilen.
Die Patientenverfügung ist damit mehr als ein einfaches Wunschschreiben: Sie ist ein rechtlich anerkanntes Instrument, das Ärztinnen und Ärzten bindende Vorgaben macht und eine stellvertretende Entscheidungsperson benennen kann. Wer keine Patientenverfügung hinterlässt, überlässt Behandlungsentscheide den nächsten Angehörigen oder, wenn keine solchen vorhanden oder einig sind, der Erwachsenenschutzbehörde — ein Prozess, der Zeit kostet und oft nicht dem eigenen Willen entspricht.
Wann brauchen Sie eine Patientenverfügung?
Die Frage stellt sich nicht erst im hohen Alter. Unfälle, schwere Erkrankungen oder plötzliche Operationskomplikationen können jeden treffen, unabhängig vom Lebensalter. Sobald eine Person vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, medizinische Entscheide selbst zu treffen — also urteilsunfähig ist —, greifen die gesetzlichen Regeln des ZGB.
Besonders relevant wird die Patientenverfügung in folgenden Situationen:
- Bei schwerer Krankheit mit ungewissem Verlauf, etwa nach einem Hirnschlag oder bei einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung
- Vor einem grösseren chirurgischen Eingriff mit Narkoserisiko
- Bei familiärer Vorbelastung durch Demenzerkrankungen, da der Wille der betroffenen Person rechtzeitig dokumentiert werden sollte
- Wenn eine Person bestimmte Behandlungen aus religiösen, ethischen oder persönlichen Gründen grundsätzlich ablehnt
Das ZGB sieht vor, dass die Ärztin oder der Arzt prüft, ob eine Patientenverfügung vorliegt, wenn die Patientin oder der Patient urteilsunfähig wird. Daher lohnt es sich, die Verfügung frühzeitig zu erstellen und an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren.
Welche Inhalte gehören in die Patientenverfügung?
Art. 370 ZGB benennt drei Kernelemente, die eine Patientenverfügung enthalten kann:
Zustimmung oder Ablehnung medizinischer Massnahmen. Hier legen Sie fest, welche Eingriffe, Behandlungen oder lebenserhaltenden Massnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Konkret kann dies die künstliche Beatmung, Reanimation, Ernährung über eine Magensonde oder die Verlegung auf eine Intensivstation betreffen. Je klarer und situationsbezogener die Formulierungen sind, desto besser kann das Behandlungsteam den Willen umsetzen.
Benennung einer Vertretungsperson. Sie können eine natürliche Person Ihres Vertrauens bestimmen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit das Gespräch mit dem Behandlungsteam führt und Entscheide trifft. Diese Person sollte Ihre Werte und Wünsche kennen und bereit sein, auch unter Druck klare Entscheide zu fällen.
Weisungen an die Vertretungsperson. Zusätzlich zur Benennung können Sie der beauftragten Person konkrete Richtlinien mitgeben, an die sie gebunden ist. Das schützt Sie vor abweichenden Entscheiden, auch wenn die beauftragte Person guten Willens handelt.
Ergänzend empfiehlt sich ein Abschnitt zur palliativen Begleitung und Schmerzbehandlung. Viele Menschen wünschen sich, dass eine aggressive kurative Behandlung zugunsten von Komfort und Würde aufgegeben wird, sobald eine Heilung nicht mehr realistisch ist — dieser Wunsch sollte explizit formuliert werden.
Wie wird die Patientenverfügung gültig?
Art. 371 ZGB legt die formalen Anforderungen fest: Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, datiert und eigenhändig unterzeichnet sein. Das Gesetz verlangt keine durchgehend handschriftliche Abfassung — eine am Computer erstellte und ausgedruckte Verfügung genügt, sofern sie von Hand datiert und unterzeichnet ist. Entscheidend ist die persönliche Unterschrift, nicht die Art der Texterstellung.
Um eine Patientenverfügung wirksam zu erstellen, gehen Sie am besten so vor:
- Persönliche Werte klären. Überlegen Sie vorab, was für Sie ein lebenswertes Leben ausmacht, welche Einschränkungen Sie akzeptieren würden und wo Ihre Grenzen liegen. Gespräche mit der Hausärztin oder dem Hausarzt helfen dabei.
- Inhalt formulieren. Nutzen Sie einen strukturierten Vordruck — wie die kostenlose Vorlage Patientenverfügung Schweiz — und passen Sie ihn auf Ihre konkrete Situation an. Generische Formulierungen wie «lebenserhaltende Massnahmen ablehnen» können zu weit oder zu eng sein; situationsbezogene Szenarien sind präziser.
- Datieren und eigenhändig unterzeichnen. Datum und Unterschrift von Hand sind unverzichtbar; der übrige Text kann gedruckt oder handgeschrieben sein. Das Datum ist ausserdem wichtig, weil bei mehreren Dokumenten die neuere Version massgebend ist.
- Vertretungsperson informieren. Die benannte Person muss zustimmen und sollte das Original oder eine beglaubigte Kopie erhalten. Sprechen Sie Ihre Wünsche mit ihr durch.
- Aufbewahrung und Auffindbarkeit sichern. Art. 371 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die verfügende Person auf der Krankenversicherungskarte vermerken kann, dass sie eine Patientenverfügung erstellt hat und wo diese aufbewahrt wird. Dies erhöht die Chance erheblich, dass die Verfügung im Notfall auch tatsächlich gefunden wird.
- Regelmässig aktualisieren. Lebensumstände und Werthaltungen ändern sich. Eine Patientenverfügung verliert nach Art. 373 ZGB nicht automatisch ihre Gültigkeit, wenn Sie urteilsfähig bleiben — aber es lohnt sich, sie in bestimmten Abständen zu überprüfen und bei Bedarf zu erneuern.
Wie gehen Ärzte mit der Patientenverfügung um?
Nach Art. 372 ZGB muss die Ärztin oder der Arzt prüfen, ob eine Patientenverfügung vorliegt, wenn die Patientin oder der Patient urteilsunfähig wird. Liegt eine vor, ist ihr Inhalt grundsätzlich zu beachten. Nur wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie nicht mehr dem Willen der Person entspricht, darf davon abgewichen werden.
Art. 373 ZGB gibt Angehörigen und dem Behandlungsteam die Möglichkeit, die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen, wenn Zweifel an der Gültigkeit oder dem Inhalt der Verfügung bestehen. Damit besteht ein rechtsstaatliches Korrektiv — die Patientenverfügung ist nicht absolut unantastbar, aber sie hat ein erhebliches Gewicht.
Praktisch bedeutet das: Je klarer und situationsbezogener die Verfügung formuliert ist, desto weniger Auslegungsspielraum bleibt dem Behandlungsteam. Eine vage Formulierung lädt zur Interpretation ein; eine konkrete Formulierung schützt den geäusserten Willen.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Datum oder Unterschrift vergessen. Art. 371 ZGB verlangt, dass die Verfügung datiert und eigenhändig unterzeichnet ist. Ein gedrucktes oder am Computer erstelltes Dokument genügt — aber Datum und Unterschrift müssen von Hand eingetragen sein. Fehlt eines davon, ist die Verfügung formungültig.
Zu allgemeine Formulierungen wählen. Aussagen wie «keine ausserordentlichen Massnahmen» oder «natürlicher Tod» sind mehrdeutig. Präzisieren Sie, welche Eingriffe gemeint sind und unter welchen Umständen sie gelten sollen.
Die Vertretungsperson nicht informieren. Eine benannte Person, die von ihrer Rolle nichts weiss, kann im Ernstfall nicht handeln. Sprechen Sie offen mit der beauftragten Person und stellen Sie sicher, dass sie das Dokument kennt und auffinden kann.
Die Verfügung an einem unzugänglichen Ort aufbewahren. Ein Banktresor ist keine geeignete Aufbewahrungsstelle für ein Notfalldokument. Hinterlegen Sie eine Kopie bei der Hausärztin oder dem Hausarzt, und nutzen Sie den Hinweis auf der Krankenversicherungskarte nach Art. 371 Abs. 2 ZGB.
Veraltete Versionen nicht ersetzen. Eine frühere Patientenverfügung, die nicht explizit widerrufen wurde, kann zu Widersprüchen führen. Vernichten Sie ältere Versionen, wenn Sie eine neue erstellen, oder erklären Sie in der neuen Version ausdrücklich, dass alle früheren Dokumente ungültig sind.
Die Verfügung nie mit einer Vorsorgevollmacht kombinieren. Viele Menschen glauben, eine allgemeine Vorsorgevollmacht ersetze die Patientenverfügung. Das ist falsch: Nur die Patientenverfügung dokumentiert Ihren persönlichen medizinischen Willen. Eine Vorsorgevollmacht regelt administrative und finanzielle Angelegenheiten und kann die Patientenverfügung ergänzen, aber nicht ersetzen.
Mit einer sorgfältig verfassten Patientenverfügung sorgen Sie dafür, dass Ihre Wünsche auch dann respektiert werden, wenn Sie selbst nicht mehr sprechen können. Das ist ein Akt der Selbstbestimmung — und gleichzeitig eine Entlastung für alle, die Ihnen nahestehen.
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