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Notarielles Testament Österreich

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Key takeaways

Ein notarielles Testament ist eine letztwillige Verfügung, die vor einem österreichischen Notar errichtet und als Notariatsakt beurkundet wird. Es bietet die höchste rechtliche Sicherheit unter allen Testamentsformen und ist besonders dann geboten, wenn das Vermögen erheblich ist, Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden müssen oder Erbstreitigkeiten vorgebeugt werden soll.

Legal basis: ABGB §§583–601; Notariatsordnung (NO) §§70–72 (Notarielles Testament — Notariatsakt)

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Was ist ein notarielles Testament nach österreichischem Recht

Das österreichische Erbrecht unterscheidet mehrere Testamentsformen. Das notarielle Testament — in Österreich als Notariatsakt errichtet — ist die förmlichste und zugleich anfechtungssicherste Variante. Rechtliche Grundlage bilden die §§ 583 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in Verbindung mit den §§ 70 bis 72 der Notariatsordnung (NO).

Gemäß § 583 ABGB kann ein Testament vor dem Notar errichtet werden, wenn der Erblasser seinen letzten Willen persönlich erklärt und der Notar diesen Willen in einem förmlichen Notariatsakt niederlegt. Der Notar prüft dabei nicht nur die formelle Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen, sondern stellt auch die Testierfähigkeit des Erblassers fest. Das unterscheidet das notarielle Testament grundlegend vom eigenhändig geschriebenen Privattestament, bei dem keinerlei Sachverständiger die Geschäftsfähigkeit des Verfassers beurteilt.

Der Notar beurkundet den Inhalt, verwahrt das Original sicher und meldet das Testament an das Österreichische Testamentsregister. Damit ist sichergestellt, dass das Dokument im Erbfall aufgefunden und nicht unterschlagen werden kann.

Wann brauchen Sie ein notarielles Testament

Nicht jede Lebenssituation erfordert zwingend die aufwändigste Testamentsform — doch es gibt Konstellationen, in denen die notarielle Beurkundung schlicht die vernünftigere Wahl ist.

Komplexes Vermögen: Wer Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Vermögen im Ausland besitzt, profitiert von der Beratungsleistung des Notars, der auf mögliche Kollisionsprobleme zwischen verschiedenen Rechtsordnungen hinweisen kann.

Gefährdete Testierfähigkeit: Bei älteren oder kranken Erblassern stellt die notarielle Beurkundung gemäß §§ 70–72 NO durch die ausdrückliche Feststellung der Geschäftsfähigkeit sicher, dass das Testament später nicht mit dem Argument angefochten werden kann, der Verfasser sei im Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen.

Patchwork-Familien und Lebensgemeinschaften: Österreich kennt für Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht. Wer dem Partner etwas hinterlassen möchte, muss dies testamentarisch anordnen. Ein notarielles Testament schützt diesen Willen am wirksamsten vor Anfechtung durch pflichtteilsberechtigte Angehörige.

Enterbungen und Pflichtteilsbeschränkungen: Soll ein naher Angehöriger auf den Pflichtteil beschränkt oder — soweit gesetzlich zulässig — enterbt werden, sollten die Gründe präzise und rechtssicher formuliert werden. Der Notar kennt die Anforderungen der §§ 776 ff. ABGB und formuliert entsprechend.

Unternehmensübergabe: Betriebsnachfolgen erfordern oft Regelungen, die weit über eine schlichte Erbeinsetzung hinausgehen — Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Vorausvermächtnisse. Hier ist fachkundige Begleitung durch den Notar unerlässlich.

Wesentliche Klauseln und Inhalte eines notariellen Testaments

Ein gut strukturiertes Testament enthält mehr als die bloße Benennung eines Erben. Folgende Regelungsbereiche sollten bedacht werden:

Erbeinsetzung: Die Person oder mehrere Personen, die als Erben eingesetzt werden, müssen so eindeutig bezeichnet sein, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Name, Geburtsdatum und — bei juristischen Personen — Firmenbuchnummer verhindern Auslegungsstreitigkeiten.

Ersatzerbenregelung: Fällt ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser weg (Tod, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit), greift ohne anderslautende Anordnung die gesetzliche Erbfolge. Eine Ersatzerbenklausel beugt dieser ungewollten Folge vor.

Vermächtnisse: Soll eine bestimmte Person einen konkreten Gegenstand erhalten, ohne Erbe zu werden, ist ein Vermächtnis (§§ 647 ff. ABGB) das geeignete Instrument. Klassische Fälle sind Schmuck, Kunstgegenstände oder ein bestimmtes Bankkonto.

Auflagen: Der Erblasser kann Erben oder Legataren Auflagen erteilen — etwa die Verpflichtung, für ein Haustier zu sorgen oder ein Familiengrab zu pflegen.

Teilungsanordnungen: Bei mehreren Erben empfiehlt sich eine Anordnung, welche Nachlassgegenstände welchem Erben zuzuweisen sind. Das verhindert Auseinandersetzungsstreitigkeiten.

Ausgleichungsanordnung: Vorempfänge unter Lebenden können ausdrücklich auf den Erbteil angerechnet oder davon ausgenommen werden.

Pflichtteilsregelung: Pflichtteilsberechtigte können nicht vollständig übergangen werden. Das Testament sollte diese Rechtsposition anerkennen und — wenn der Erblasser den Pflichtteil beschränken oder entziehen will — die gesetzlich anerkannten Gründe benennen.

Testamentsvollstreckung: Für komplexe Nachlässe kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein, der die Abwicklung überwacht.

Wie Sie ein notarielles Testament errichten

Die Errichtung eines notariellen Testaments folgt einem klar geregelten Verfahren nach §§ 70–72 NO:

Schritt 1 — Vorbereitung: Stellen Sie eine vollständige Liste Ihres Vermögens zusammen (Immobilien mit Grundbuchsauszügen, Bankverbindungen, Wertpapiere, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile). Notieren Sie, wen Sie als Erben einsetzen und welche besonderen Wünsche Sie haben. Je besser vorbereitet Sie zum Notartermin kommen, desto effizienter läuft die Beurkundung ab.

Schritt 2 — Notartermin: Der Notar empfängt Sie persönlich. Bringen Sie einen gültigen Lichtbildausweis mit. Der Notar erfragt Ihren letzten Willen, formuliert ihn rechtssicher aus und liest Ihnen den Entwurf vor. Sie haben die Gelegenheit, Korrekturen zu verlangen, bevor Sie unterschreiben.

Schritt 3 — Beurkundung: Nach Ihrer Unterschrift beurkundet der Notar den Akt mit seinem Siegel und seiner Unterschrift. Der Notariatsakt ist damit rechtswirksam errichtet.

Schritt 4 — Registrierung und Verwahrung: Das Original verbleibt beim Notar. Er meldet das Testament an das Zentrale Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer. Im Erbfall stellen die Gerichtskommissäre (in Österreich in der Regel Notare) sicher, dass alle hinterlegten Testamente aufgefunden werden.

Eine Musterstruktur für den Inhalt finden Sie im kostenlosen Notarielles Testament Österreich auf forms-legal.com — das Formular gibt Ihnen eine Vorstellung davon, welche Informationen für das Notarsgespräch benötigt werden.

Häufige Fehler beim Testamentserichten

Selbst gut gemeinte letztwillige Verfügungen scheitern an vermeidbaren Fehlern. Die folgenden Punkte zeigen, worauf Sie besonders achten sollten:

Fehler 1 — Unklare Bezeichnung der Begünstigten: „Mein Enkel" oder „mein langjähriger Freund" reicht nicht, wenn es mehrere Enkel gibt oder der Freund nicht eindeutig identifizierbar ist. Vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse machen den Begünstigten unverwechselbar.

Fehler 2 — Vergessene Ersatzerbenregelung: Stirbt der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser, fällt der Nachlass an die gesetzlichen Erben — womöglich genau jene Personen, die der Erblasser bewusst übergehen wollte.

Fehler 3 — Ignorierte Pflichtteilsrechte: Die Pflichtteilsrechte von Kindern, Eltern (in bestimmten Fällen) und dem Ehepartner oder eingetragenen Partner gelten kraft Gesetzes. Ein Testament, das diese Ansprüche vollständig übergeht, ist nicht nichtig, setzt aber den Nachlass Pflichtteilsklagen aus. Wer Pflichtteilsansprüche einschränken möchte, muss die gesetzlichen Voraussetzungen dafür klar dokumentieren.

Fehler 4 — Widersprüchliche Anordnungen: Mehrere Testamente oder Ergänzungen können einander widersprechen. Das jüngste Testament hebt ältere grundsätzlich auf, soweit es entgegensteht — aber nur wenn der Erblasser dies tatsächlich wollte. Im Zweifel sind alle Verfügungen nebeneinander zu lesen, was zu ungewollten Ergebnissen führen kann. Beim Notar wird der gesamte Regelungszusammenhang durchdacht.

Fehler 5 — Zu späte Errichtung: Testierfähigkeit setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Wer wartet, bis eine schwere Erkrankung oder Demenz eingesetzt hat, riskiert, dass das Testament später mit Erfolg angefochten wird. Die notarielle Feststellung der Geschäftsfähigkeit schützt, ist aber kein Allheilmittel, wenn die Erkrankung zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits die freie Willensbildung ausschließt.

Fehler 6 — Testamentsvollstreckung nicht bedacht: Bei einem Nachlass mit mehreren Erben, streitanfälligen Familienverhältnissen oder schwer liquidierbarem Vermögen kann das Fehlen eines Testamentsvollstreckers die Abwicklung erheblich verzögern und verteuern.

Wirksamkeit, Änderung und Widerruf

Ein notarielles Testament kann jederzeit durch ein neues Testament widerrufen oder geändert werden — die spätere Verfügung geht der früheren vor, soweit sie mit ihr unvereinbar ist (§§ 583 ff. ABGB). Der Erblasser kann auch eine ausdrückliche Widerrufserklärung vor dem Notar abgeben.

Heiratet der Erblasser oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, wird ein vor dieser Verbindung errichtetes Testament nach den Regelungen des ABGB in bestimmten Fällen von Gesetzes wegen berührt. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Erbrechts- und Familienrechtsvorschriften; der Notar klärt im Beratungsgespräch über die konkreten Folgen auf.

Regelmäßige Überprüfung des Testaments — insbesondere nach wesentlichen Lebensveränderungen wie Geburt von Kindern oder Enkeln, Scheidung, Tod eines Begünstigten oder größeren Vermögensverschiebungen — ist keine Pflicht, aber eine Klugheitsregel, die unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeidet.

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