Skip to main content
EmploymentGermany

Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV)

Reviewed by the Forms Legal Editorial Team·Last updated
Key takeaways

Ein Bau-Arbeitsvertrag Schweiz ist ein schriftlicher Einzelarbeitsvertrag für das Schweizer Bauhauptgewerbe, der die Mindestbedingungen des Landesmantelvertrags Bauhauptgewerbe (LMV) erfüllt. Wer gewerblich auf einer Baustelle in der Schweiz tätig ist — als Maurer, Zimmermann, Polier oder in einer vergleichbaren Funktion — benötigt diesen Vertrag, damit Lohn, Arbeitszeit, Ferien und soziale Absicherung rechtskonform geregelt sind.

Legal basis: Landesmantelvertrag Bauhauptgewerbe (LMV); BGAEAV (SR 221.215.311); OR Art. 319, 321c, 324, 334, 335b, 335c, 336, 336c, 357 (SR 220); ArG (SR 822.11); UVG Art. 66 (SR 832.20); BVG (SR 831.40); AHVG (SR 831.10); EntsG (SR 823.20)

bau arbeitsvertrag schweiz — free, fillable template; download as PDF or Word.

Was ist der Bau-Arbeitsvertrag im Schweizer Bauhauptgewerbe?

Das Schweizer Arbeitsrecht ruht auf mehreren Grundpfeilern. Das Obligationenrecht (OR, SR 220) regelt den Einzelarbeitsvertrag in den Art. 319 ff. und legt fest, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren dürfen. Das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) schützt die körperliche und geistige Gesundheit der Beschäftigten durch öffentlich-rechtliche Mindestvorschriften zu Arbeitszeit und Ruhe. Darüber hinaus gilt im Bauhauptgewerbe der Landesmantelvertrag Bauhauptgewerbe (LMV) — ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag nach OR Art. 357, der Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Zulagen und Kündigungsfristen abschliessend regelt.

Der LMV geht in seinem Regelungsbereich den einzelvertraglichen Vereinbarungen vor, soweit er günstiger für die Arbeitnehmenden ist. Vertragsklauseln, die hinter den LMV-Mindestnormen zurückbleiben, sind nichtig; an ihre Stelle treten die Bestimmungen des LMV. Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland gelten dieselben Mindestbedingungen kraft des Entsendegesetzes (EntsG, SR 823.20).

Die Allgemeinverbindlichkeit des LMV stützt sich auf das AVEG (SR 221.215.311), das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Durch diese Allgemeinverbindlicherklärung bindet der LMV nicht nur die Verbandsmitglieder, sondern alle Betriebe des Bauhauptgewerbes in der Schweiz — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört. Praktisch bedeutet das: Auch ein Betrieb, der keinem Verband beigetreten ist und den LMV nie unterzeichnet hat, muss dessen Mindestbedingungen vollständig einhalten. Lohnkontrollen durch paritätische Kommissionen können jederzeit stattfinden, und Verstösse werden mit Konventionalstrafen geahndet. Der Bau-Arbeitsvertrag ist damit weniger ein Verhandlungsdokument als ein Umsetzungsinstrument: Er übersetzt die kollektiven Normen in das konkrete Arbeitsverhältnis.

Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Ein schriftlicher Bau-Arbeitsvertrag ist immer dann erforderlich, wenn ein Betrieb des Bauhauptgewerbes in der Schweiz eine neue Arbeitskraft einstellt — gleichgültig, ob es sich um eine unbefristete Anstellung, einen befristeten Saisoneinsatz oder eine Probezeit handelt. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, gilt das Arbeitsverhältnis zwar trotzdem als zustande gekommen, aber die LMV-Mindestbedingungen greifen automatisch, und Lücken werden nach OR Art. 319 zugunsten des Arbeitnehmers gefüllt.

Besonders relevant wird der Vertrag in folgenden Situationen:

  • Neueintritt eines Monteurs oder Handwerkers: Der LMV sieht gestaffelte Lohnkategorien vor; der Vertrag muss die korrekte Einstufung dokumentieren.
  • Befristete Einsätze und Saisonarbeit: OR Art. 334 setzt Grenzen für Kettenverträge. Ein klarer Befristungsgrund schützt den Betrieb vor unbeabsichtigter Umwandlung in ein unbefristetes Verhältnis.
  • Grenzgänger und entsandte Arbeitskräfte: Das EntsG (SR 823.20) verpflichtet ausländische Unternehmen, die LMV-Bedingungen einzuhalten. Ein konformer Vertrag ist Voraussetzung für die Voranmeldung beim SECO.
  • Poliere und Bauführer: Der LMV unterscheidet nach Funktion; der Vertrag muss die Führungsrolle und die entsprechenden Zulagen klar bezeichnen.

Die wesentlichen Klauseln

Ein rechtssicherer Bau-Arbeitsvertrag enthält mindestens folgende Regelungsbereiche:

Vertragsparteien und Beginn. Name, Adresse und Funktion beider Parteien sowie das Datum des Stellenantritts. Bei befristeten Verträgen ist das Ende oder die auflösende Bedingung ausdrücklich zu nennen.

Arbeitsort und Tätigkeit. Baustellen wechseln häufig. Der Vertrag sollte unterscheiden, ob ein fixer Einsatzort oder wechselnde Baustellen vereinbart sind. Wegzeiten und Spesen sind nach LMV gesondert zu regeln.

Lohn und Lohnkategorie. Der LMV legt Mindestlöhne nach Berufsgruppe und Region fest. Der Vertrag muss die genaue Lohnkategorie und den vereinbarten Bruttolohn ausweisen. Zulagen für Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit sind separat aufzuführen.

Arbeitszeit. Das ArG (SR 822.11) und der LMV begrenzen die wöchentliche Arbeitszeit. Überstunden sind nach OR Art. 321c zu behandeln: Sind keine abweichenden Abmachungen getroffen, sind Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten (OR Art. 321c Abs. 3). Im Einverständnis des Arbeitnehmers können sie alternativ durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden (OR Art. 321c Abs. 2). Eine schriftliche Vereinbarung über die Handhabung von Überzeit schützt beide Seiten.

Ferien. Das Ferienrecht nach OR Art. 329 ff. wird durch den LMV ergänzt. Der Vertrag hält den Ferienanspruch nach Dienstjahren fest.

Sozialversicherungen. Jeder Arbeitsvertrag löst Pflichtbeiträge aus: AHV/IV/EO nach AHVG (SR 831.10), berufliche Vorsorge nach BVG (SR 831.40) sowie Unfallversicherung nach UVG Art. 66 (SR 832.20). Der Vertrag informiert den Arbeitnehmer über die zuständige Vorsorgeeinrichtung und die Versicherungsdeckung. Berufsunfälle gehen vollständig zulasten des Arbeitgebers; Nichtberufsunfälle werden paritätisch oder nach Vereinbarung geteilt, soweit das UVG dies erlaubt.

Kündigung und Kündigungsschutz. OR Art. 335b regelt die Kündigung während der Probezeit. Nach der Probezeit gelten die Kündigungsfristen gemäss OR Art. 335c, die der LMV in bestimmten Bereichen ergänzt oder verlängert. Der Vertrag muss klarstellen, welche Fristen gelten. OR Art. 336 und 336c schützen vor missbräuchlicher Kündigung und verbieten die Kündigung in Sperrfristen (Krankheit, Militärdienst, Mutterschaft usw.). Eine Kündigung, die gegen OR Art. 336 verstösst, ist nicht nichtig, kann aber Entschädigungsfolgen auslösen.

Konkurrenzklausel und Geheimhaltung. Wenn gewünscht, ist die Zulässigkeit und die räumliche sowie zeitliche Reichweite schriftlich festzulegen. Übermässige Klauseln sind nach OR ganz oder teilweise nichtig.

Schritt für Schritt: So füllen Sie den Vertrag korrekt aus

Wer einen Bau-Arbeitsvertrag Schweiz (Landesmantelvertrag LMV) verwendet, sollte folgende Reihenfolge einhalten:

  1. LMV-Lohnkategorie bestimmen. Prüfen Sie anhand der Funktion der einzustellenden Person, welche Kategorie des LMV zutrifft. Tragen Sie Lohnkategorie und Bruttolohn in den Vertrag ein; ein Lohn unterhalb des LMV-Mindestlohns ist nichtig.
  1. Befristung oder Unbefristung klar bezeichnen. Bei Befristung den sachlichen Grund angeben (Saisonbetrieb, Projektende, Vertretung). Fehlt ein Grund, wird der Vertrag bei Verlängerung oder Wiederabschluss unter Umständen als unbefristet behandelt.
  1. Probezeit festlegen. OR Art. 335b erlaubt eine Probezeit von in der Regel einem Monat. Der LMV kann abweichende Regelungen vorsehen. Notieren Sie Beginn und Ende ausdrücklich.
  1. Arbeitszeitmodell dokumentieren. Halten Sie fest, ob Jahresarbeitszeit, Schichtbetrieb oder feste Wochenstunden gelten, und wie Überstunden behandelt werden (OR Art. 321c).
  1. Spesen- und Wegzeitregelung aufnehmen. Das Baugewerbe ist durch wechselnde Einsatzorte geprägt. Klären Sie schriftlich, ob und wie Wegzeiten zu vergüten sind und welche Spesenansätze gelten.
  1. Vorsorgeeinrichtung und UVG-Versicherung nennen. Geben Sie die zuständige Pensionskasse (BVG, SR 831.40) und den Unfallversicherer (UVG Art. 66, SR 832.20) namentlich an. Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Versicherungsdeckung zu kennen.
  1. Unterzeichnen und aushändigen. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Jede Seite erhält ein Original. Ohne Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer fehlt der Nachweis der Kenntnisnahme.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Lohnkategorie zu tief ansetzen. Ein verbreiteter Fehler ist die Einstufung erfahrener Facharbeiter in eine niedrigere LMV-Kategorie. Lohnkontrollen durch paritätische Kommissionen können rückwirkende Nachzahlungen und Konventionalstrafen auslösen. Prüfen Sie die Kategorien sorgfältig anhand der tatsächlich ausgeübten Funktion.

Keine Schriftform bei der Befristung. Ein mündlich vereinbarter befristeter Vertrag ist schwer nachzuweisen. Halten Sie Befristungsgrund und -dauer immer schriftlich fest.

Überstunden ohne Vereinbarung. Ohne schriftliche Regelung nach OR Art. 321c entstehen leicht Streitigkeiten darüber, ob Überstunden durch Freizeit abgegolten oder bar entschädigt werden. Eine klare Klausel verhindert Missverständnisse.

Fehlende Sperrfristklausel. Arbeitgebende kündigen gelegentlich, ohne zu prüfen, ob eine Sperrfrist nach OR Art. 336c läuft. Eine Kündigung während laufender Sperrfrist (z. B. bei Krankheit) ist nichtig. Bauen Sie eine interne Checkliste ein, die vor jeder Kündigung abgefragt wird.

Kein Hinweis auf den LMV. Der Vertrag sollte ausdrücklich auf den LMV als massgebenden Gesamtarbeitsvertrag verweisen. Das klärt den Vorrang des LMV und erleichtert die Durchsetzung bei Streitigkeiten. Das AVEG (SR 221.215.311) bildet die bundesrechtliche Grundlage für die Allgemeinverbindlicherklärung solcher Gesamtarbeitsverträge — ein Verweis im Vertrag unterstreicht die gesetzliche Bindung.

Sozialversicherungsangaben unvollständig. Fehlen Angaben zur Pensionskasse (BVG) oder zum Unfallversicherer (UVG Art. 66), kann das bei einem Schadenfall zu erheblichen Verzögerungen führen. Tragen Sie diese Angaben schon beim Vertragsabschluss ein — nicht erst nach der Probezeit.

Vertrag nicht ausgehändigt. Arbeitnehmende haben das Recht auf ein unterzeichnetes Exemplar. Ein fehlender Nachweis schwächt die Position des Arbeitgebers bei späteren Auseinandersetzungen erheblich.

Schluss

Ein sorgfältig ausgefüllter Bau-Arbeitsvertrag schützt beide Seiten: Arbeitgebende vermeiden Lohnkontrollen, Nachzahlungsforderungen und Bussgelder; Arbeitnehmende kennen ihre Rechte und Ansprüche von Beginn an. Der LMV, das OR und das ArG bilden ein eng verwobenes Regelwerk — ein Vertrag, der alle drei Ebenen berücksichtigt, schafft Planungssicherheit auf der Baustelle und im Betrieb.

Ob Kleinbetrieb mit zwei Maurern oder mittelgrosses Unternehmen mit mehreren Baustellen: Derselbe Grundsatz gilt überall. Wer den Vertrag von Anfang an korrekt ausfüllt, vermeidet spätere Auseinandersetzungen vor der paritätischen Kommission oder dem kantonalen Arbeitsgericht. Das kostet beim Abschluss etwas Zeit — spart aber erheblichen Aufwand, wenn ein Arbeitsverhältnis endet oder ein Streit entsteht. Ein Muster, das alle zwingenden Elemente des LMV und des OR bereits vorstrukturiert enthält, macht diese Arbeit deutlich einfacher und verringert das Risiko, einen wichtigen Punkt zu übersehen.

Need the document itself? Download the free template →

This article is general information, not legal advice — see our accuracy & editorial policy. Confirm the cited law is current before relying on it.

More legal guides