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Arbeitszeugnis Schweiz

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Key takeaways

Ein Arbeitszeugnis ist ein schriftliches Dokument, das der Arbeitgeber beim Ausscheiden eines Mitarbeiters auszustellen hat. Nach Art. 330a des Obligationenrechts (OR) hat jede arbeitnehmende Person Anspruch darauf — jederzeit, nicht nur bei der Kündigung. Wer eine neue Stelle sucht, braucht dieses Dokument als Nachweis über Tätigkeit und Verhalten.

Legal basis: Swiss Code of Obligations (OR) Art. 330a

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Was ein Arbeitszeugnis ist

Das Arbeitszeugnis ist das wichtigste Referenzdokument im schweizerischen Arbeitsleben. Art. 330a OR verpflichtet den Arbeitgeber, auf Verlangen der angestellten Person ein schriftliches Zeugnis auszustellen, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten Auskunft gibt.

Unterschieden werden zwei Formen: das vollständige Zeugnis, das Aufgaben, Leistung und Verhalten umfasst, und das einfache Zeugnis — nach Art. 330a Abs. 2 OR — das sich auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Das einfache Zeugnis wird ausgestellt, wenn die angestellte Person ausdrücklich nur dieses verlangt. Beide Formen haben gleichrangige gesetzliche Grundlage; die vollständige Variante ist im Alltag die Regel.

Aus Sicht von Personalverantwortlichen und Bewerbenden gilt das Zeugnis als standardisiertes Kommunikationsmittel zwischen Betrieben. Schweizer Unternehmen, aber auch deutsche und österreichische Arbeitgeber, sind mit dem Dokument vertraut und erwarten es bei Bewerbungen in der Regel selbstverständlich.

Wann Sie ein Arbeitszeugnis brauchen

Der häufigste Anlass ist die Bewerbung nach einem Stellenwechsel. Wer den Arbeitgeber wechselt, legt das Zeugnis vor, damit die neue Arbeitgeberin oder der neue Arbeitgeber sich ein Bild von bisherigen Aufgaben und der Arbeitsweise machen kann.

Art. 330a OR gewährt den Anspruch aber ausdrücklich «jederzeit» — nicht erst am Ende des Arbeitsverhältnisses. Daraus folgen praktisch wichtige Situationen:

  • Zwischenzeugnis: Wer intern die Stelle wechselt, einen Vorgesetzten verliert oder sich intern bewirbt, kann ein Zwischenzeugnis verlangen. Dieses dokumentiert den Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt.
  • Am Ende des Arbeitsverhältnisses: Unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder von der Arbeitnehmerin ausgeht, besteht der gesetzliche Anspruch. Auch bei einvernehmlicher Auflösung gilt er uneingeschränkt.
  • Langfristige Aufbewahrung: Zeugnisse können Jahrzehnte später noch relevant sein — bei Pensionskassenfragen, Behördenanfragen oder Auseinandersetzungen über frühere Anstellungen.

Wird der Anspruch nicht freiwillig erfüllt, kann die arbeitnehmende Person ihn vor dem zuständigen Gericht durchsetzen. Ein Betrieb, der die Ausstellung verweigert oder verzögert, riskiert rechtliche Konsequenzen.

Die wesentlichen Bestandteile

Ein vollständiges Arbeitszeugnis nach Art. 330a Abs. 1 OR enthält bestimmte Pflichtangaben, deren Fehlen das Zeugnis angreifbar macht.

Identifikation der Parteien: Name und vollständige Adresse des Arbeitgebers sowie vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnort der arbeitnehmenden Person. Fehler bei Schreibweise oder Datum wirken unprofessionell und können die Echtheit des Dokuments in Frage stellen.

Dauer des Arbeitsverhältnisses: Eintritts- und Austrittsdatum müssen exakt und nachprüfbar sein. Lücken im Lebenslauf sind für Bewerbende heikel; ein präzises Datum verhindert Missverständnisse.

Art der Tätigkeit: Eine klare, vollständige Auflistung der übertragenen Aufgaben und der Funktion. Wer nur mit einem generischen Titel davonkommt, ist schlechter gestellt als jemand, dessen Aufgabenbereich detailliert beschrieben wird. Führungsverantwortung, Projektleitungen und besondere Befugnisse gehören ausdrücklich erwähnt.

Leistungsbeurteilung: Beurteilung der Qualität und Quantität der Arbeit, der Fachkenntnisse sowie der Verlässlichkeit. Schweizer Zeugnisse folgen häufig einer eingespielten Codierungspraxis — bestimmte Formulierungen gelten als positiver oder negativer als sie auf den ersten Blick erscheinen. Ausstellende sollten sich bewusst sein, dass erfahrene Personalverantwortliche solche Signale lesen.

Verhaltensbeurteilung: Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie gegenüber Kundinnen und Kunden. Auch Teamfähigkeit, Kommunikationsstil und Umgangsformen können erwähnt werden, sofern sie für das Berufsbild relevant sind.

Abschlussformulierung: Dankesformel und Zukunftswünsche sind zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, gehören aber zur guten Praxis und werden von Bewerbenden erwartet. Ihr Fehlen wird in Personalkreisen oft als verstecktes Signal gedeutet.

Datum und Unterschrift: Das Zeugnis muss datiert und von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet sein — in der Praxis meist durch die Personalabteilung oder eine Führungsperson mit entsprechender Vollmacht.

So füllt man das Dokument aus

Bevor Sie mit dem Schreiben beginnen, sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag, allfällige Zielvereinbarungen und Beurteilungsgespräche. Wer das Zeugnis ohne diese Grundlagen verfasst, riskiert inhaltliche Ungenauigkeiten.

Ton und Formulierung: Das Zeugnis muss wohlwollend, aber wahrheitsgemäß sein. Beide Anforderungen stehen gleichwertig nebeneinander. Ein Zeugnis, das Schwächen durch blumige Sprache verdeckt, kann rechtlich anfechtbar sein — ebenso wie eines, das sachlich unrichtige Negativaussagen enthält.

Struktur wählen: Beginnen Sie mit den Personalangaben und der Tätigkeitsbeschreibung, fahren Sie mit der Leistungs- und dann der Verhaltensbeurteilung fort. Schließen Sie mit dem Austrittsdatum und der Abschlussformel.

Sprache: Klare, sachliche Sprache ist Pflicht. Verklausulierte Sätze, übertriebene Adjektivhäufungen oder auffällige Leerstellen wecken Misstrauen. Schreiben Sie so, dass eine Außenstehende mit wenig Branchenkenntnis den Text versteht.

Vorlage nutzen: Statt bei null zu beginnen, empfiehlt sich eine rechtssichere Vorlage. Auf Arbeitszeugnis Schweiz finden Sie ein kostenloses Muster, das den Anforderungen nach Art. 330a OR entspricht und individuell angepasst werden kann.

Gegenlesen lassen: Lassen Sie das fertige Zeugnis von einer weiteren Person gegenlesen — idealerweise jemandem mit Personalerfahrung. Ein frischer Blick entdeckt Formulierungen, die unbeabsichtigt negativ wirken oder wichtige Elemente vermissen lassen.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Unvollständige Tätigkeitsbeschreibung: Der häufigste Mangel. Wer nur «Sachbearbeitung» schreibt, anstatt konkrete Aufgaben zu nennen, schadet der Bewerberin oder dem Bewerber. Nehmen Sie sich die Zeit, die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten vollständig aufzuführen.

Codierende Negativformulierungen: Sätze wie «er bemühte sich stets» oder «sie zeigte Eigeninitiative» klingen positiv, gelten aber in Personalkreisen als Signalformulierungen für Schwächen. Wer solche Wendungen nicht bewusst wählt, sollte sie vermeiden. Wer sie bewusst einsetzt, muss wissen, dass das Zeugnis dadurch anfechtbar wird, falls die versteckte Kritik sachlich nicht belegt ist.

Fehlendes oder falsches Datum: Das Ausstellungsdatum muss stimmen. Ein rückdatiertes Zeugnis kann als Urkundenfälschung gewertet werden. Wenn das Zeugnis erst Monate nach dem Austritt erstellt wird, ist das Ausstellungsdatum der Tag der Unterzeichnung — nicht das Austrittsdatum.

Fehlende Unterschrift oder falsche Zeichnungsberechtigung: Ein Zeugnis ohne rechtsverbindliche Unterschrift ist wertlos. Prüfen Sie, wer im Betrieb zur Unterzeichnung befugt ist.

Einfaches statt vollständiges Zeugnis ohne Rücksprache: Art. 330a Abs. 2 OR erlaubt das einfache Zeugnis nur auf ausdrücklichen Wunsch der arbeitnehmenden Person. Stellt der Arbeitgeber ein einfaches Zeugnis aus, ohne dass die angestellte Person das verlangt hat, verletzt er den gesetzlichen Anspruch auf das vollständige Dokument.

Zu späte Ausstellung: Auch wenn das Gesetz keinen starren Ausstellungstermin nennt, muss das Zeugnis innert angemessener Zeit nach Verlangen ausgestellt werden. Wer Monate wartet, setzt sich einem Schadenersatzrisiko aus, falls der betroffenen Person nachweisbar ein Schaden entsteht.

Auslassen der Schlussformel: Wie erwähnt ist die Dankesformel gesetzlich nicht vorgeschrieben, ihr Fehlen gilt aber als Warnsignal. Formulierungen wie «Wir danken [Name] für die geleisteten Dienste und wünschen ihr/ihm für die Zukunft alles Gute» sind kurz, kostenneutral und schützen den Arbeitgeber vor Vorwürfen der Schlechtwilligkeitsbeurteilung.

Anspruch geltend machen — was arbeitnehmende Personen wissen sollten

Wird das Zeugnis trotz Aufforderung nicht ausgestellt oder enthält es sachlich falsche Angaben, steht der arbeitnehmenden Person der Rechtsweg offen. Zuständig sind in der Regel die kantonalen Arbeitsgerichte. Wer ein unrichtiges Zeugnis erhält, sollte den Arbeitgeber zunächst schriftlich um Berichtigung ersuchen und dabei konkret benennen, welche Aussagen unzutreffend sind.

Art. 330a OR ist einseitig zwingend: Der Anspruch kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Jede Klausel im Arbeitsvertrag, die das Zeugnis ausschließt oder einschränkt, ist nichtig. Das gilt auch für Aufhebungsvereinbarungen, in denen zuweilen versucht wird, das Zeugnis auf eine rudimentäre Bestätigung zu reduzieren — eine solche Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie den Mindestanspruch nach OR unterschreitet.

Arbeitnehmende, die unsicher sind, ob ihr Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht, können es mit der Vorlage aus OR Art. 330a Abs. 1 abgleichen: vollständige Tätigkeitsbeschreibung, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie korrektes Ausstellungsdatum sind die drei Kernpunkte. Wer bei einem konkreten Punkt Zweifel hat, sollte vor Aufnahme einer neuen Stelle handeln — ein nachträgliches Berichtigungsbegehren gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist zwar möglich, aber in der Praxis oft mühsamer.

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