Building Right Land Register Proof Switzerland (Erbbaurecht-Nachweis)
Nachweis des Erbbaurechts gemäss ZGB Art. 779-779l
ERBBAURECHT-NACHWEIS (GRUNDBUCHAUSZUG)
Gemäss ZGB Art. 779-779l | Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1)
1. PARTEIEN
ERBBAUBERECHTIGTER: [Erbbauberechtigter Name] Adresse: [Erbbauberechtigter Adresse]
GRUNDEIGENTUEMER: [Grundeigentümer] Adresse: [Grundeigentümer Adresse]
2. BELASTETES GRUNDSTUECK
Das Erbbaurecht lastet auf dem Grundstück Kat.-Nr. [Grundstücknummer], gelegen an [Grundstück Adresse], eingetragen im Grundbuch des [Grundbuchamt].
3. ERBBAURECHT (ZGB ART. 779-779L)
Das Erbbaurecht ist als selbständiges und dauerndes Recht unter Grundbuchnummer [Erbbau Nummer] eingetragen.
Laufzeit: [Erbbau Dauer] Jahre, von [Erbbau Beginn] bis [Erbbau Ende].
Jährlicher Baurechtszins: CHF [Baurechtszins].
Bei Ablauf des Erbbaurechts fällt das auf dem Grundstück errichtete Bauwerk gemäss ZGB Art. 779c an den Grundeigentümer. Der Erbbauberechtigte hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für den verbleibenden Wert des Bauwerks.
4. BESTAETIGUNG
Dieser Nachweis wird ausgestellt am [Nachweis Datum] und stützt sich auf den aktuellen Grundbuchauszug des [Grundbuchamt].
Grundeigentümer
________________
Signature
Erbbauberechtigter
________________
Signature
What Is a Building Right Land Register Proof Switzerland (Erbbaurecht-Nachweis)?
Der Erbbaurecht-Nachweis Grundbuch ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 779-779l (Erbbaurecht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nach ZGB Art. 779 Abs. 1 kann der Grundeigentümer zugunsten eines Dritten ein Erbbaurecht bestellen, das diesen Dritten (den Erbbauberechtigten) zur Errichtung oder Erhaltung eines Bauwerks auf oder unter der Bodenoberflaeche des fremden Grundstücks berechtigt. Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht — es wirkt gegenüber jedermann, nicht nur gegenüber dem Grundeigentümer. ZGB Art. 779 Abs. 1 legt ausdrucklich fest, dass das Erbbaurecht als selbständiges und dauerndes Recht (SDL-Recht) in das Grundbuch aufgenommen und als Grundstück behandelt werden kann.
In der schweizerischen Praxis werden Erbbaurechte häufig von Einwohnergemeinden (z.B. Stadt Zürich, Stadt Bern, Stadt Basel), Bürgergemeinden, reformierten und römisch-katholischen Landeskirchen, dem Bund, den Kantonen und grossen Immobiliengesellschaften eingesetzt, um Wohnraum zu fördern, ohne das Grundeigentum zu veräussern. Das eidgenössische Stadtentwicklungskonzept und verschiedene kantonale Wohnbaufördergesetze unterstützen den Einsatz von Erbbaurechten.
Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt höchstens 100 Jahre (ZGB Art. 779 Abs. 3). Bei Ablauf fällt das Bauwerk gemäss ZGB Art. 779c an den Grundeigentümer (Heimfall). Der Erbbauberechtigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den Gebäudewert. Erbbaurechte können im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen werden — damit können sie weiterverässert und mit Grundpfandrechten (Schuldbriefe, Grundpfandverschreibungen) belastet werden. Der Erbbauberechtigte kann seine Einheit in Stockwerkeigentum aufteilen (ZGB Art. 712a ff.) und Wohneinheiten einzeln veräussern.
Zuständige Grundbuchämter für die Eintragung von Erbbaurechten sind die kantonalen Grundbuchämter (z.B. Grundbuchamt Zürich, Grundbuchamt Bern-Mittelland, Grundbuchamt Basel-Stadt, Grundbuchamt Luzern). Die terravis.ch-Plattform ermöglicht in eGRIS-Kantonen die elektronische Eintragung und Auszugsbestellung.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
When Do You Need a Building Right Land Register Proof Switzerland (Erbbaurecht-Nachweis)?
Ein Erbbaurecht-Nachweis in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt. Beim Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft, die auf Erbbaurecht errichtet wurde, muss dem Käufer der Erbbaurecht-Nachweis vorgelegt werden, damit er die Laufzeit, den Baurechtszins und die Heimfallregelung kennt. Finanzinstitute (UBS, ZKB, Raiffeisen, Hypothekar-Recherchebank Zürich) verlangen den Nachweis als Grundlage für die Hypothekarvergabe auf Erbbaugrundstucken — die Belehnungsgrenze bei Erbbaugrundstucken ist oft tiefer als bei Volleigentum und hängt von der verbleibenden Laufzeit ab.
Bei der Aufnahme eines Schuldbriefs oder einer Grundpfandverschreibung auf einem Erbbaurecht-Grundstück genugt als Sicherheit der Eintrag des Erbbaurechts im Grundbuch; die Bank erhalt eine Kopie des aktuellen Grundbuchauszugs als Nachweis. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) und die FINMA-Leitlinien zur Hypothekarvergabe sehen besondere Regelungen für Erbbaugrundstucke vor.
Bei Erbschaftsteilungen oder Scheidungsverfahren muss der Wert eines Erbbaurechts (z.B. Kapitalisierung des Baurechtszinses und verbleibende Laufzeit) durch einen unabhängigen Liegenschaftsschätzer bewertet werden. Das kantonale Steuergericht oder Obergericht kann einen solchen Nachweis anfordern. Bei Baurechtszins-Anpassungen (ZGB Art. 779a ermöglicht vertragliche Klauseln über Zinsanpassungen) muss die Änderung dem Grundbuchamt gemeldet werden, wenn sie als Anmerkung ins Grundbuch aufgenommen werden soll.
Gemeinden und Institutionen, die ihre Erbbaurechtsbeststaende verwalten — z.B. das Liegenschaftsamt der Stadt Zürich (LAMA), das Liegenschaftsamt Bern — benötigen aktuelle Erbbaurecht-Nachweise für die Jahresabschlussrechnung (Finanzhaushalt nach Harmonisiertem Rechnungslegungsmodell HRM2) und für die kantonale Finanzaufsicht.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
What to Include in Your Building Right Land Register Proof Switzerland (Erbbaurecht-Nachweis)
Ein vollständiger Erbbaurecht-Nachweis in der Schweiz gemäss ZGB Art. 779-779l und GBV (SR 211.432.1) muss folgende wesentliche Informationen enthalten.
Bezeichnung der Parteien: Vollständige Angaben des Erbbauberechtigten (Name, Adresse, UID-Nummer oder AHV-Nummer) und des Grundeigentümers (Privatperson, Gemeinde, Kirche, Kanton). Bei Gemeinden: offizielle Bezeichnung und Handlungsberechtigte gemäss Gemeindeordnung.
Grundstucksbeschreibung: Kataster-Nummer (Kat.-Nr.) des belasteten Grundstücks, Gemeinde, Grundbuchamt, Fläche und Adresse gemäss aktuellem Grundbuchauszug. Zusätzlich: Grundbuchnummer des Erbbaurecht-Blattes (SDL-Nummer), unter dem das Erbbaurecht als selbständiges Grundstück geführt wird.
Laufzeit und Daten: Beginn und Ende des Erbbaurechts in der Form TT.MM.JJJJ. Die maximale Laufzeit nach ZGB Art. 779 Abs. 3 beträgt 100 Jahre — in der Schweiz sind Laufzeiten von 60, 80 oder 100 Jahren gaengig. Verbleibende Laufzeit in Jahren ist wichtig für Bankenbewertungen und Erbschaftsbeurteilungen.
Baurechtszins: Jährlicher Baurechtszins (Zinsensatz, Betrag in CHF) und Zahlungsmodalitäten (monatlich, vierteljährlich oder jährlich). Anpassungsklauseln gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) oder Liegenschaftsindex sind gesondert auszuweisen. In Zürich orientiert sich der Baurechtszins an der Empfehlung des Zürcher Mieterbunds und des Hauseigentümerverbands Zürich.
Heimfallregelung: Klare Beschreibung der Heimfallregelung nach ZGB Art. 779c — Rückfall des Bauwerks an den Grundeigentümer bei Ablauf des Erbbaurechts mit Entschädigungspflicht. Bei vorzeitigem Heimfall (ZGB Art. 779d) bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen: Beschreibung der Kündigungsvoraussetzungen.
Grundpfandbelastung: Allfällige Schuldbriefe oder Grundpfandverschreibungen, die auf dem Erbbaurecht-Grundstück eingetragen sind, sind anzugeben. Das Erbbaurecht als SDL-Recht kann gemäss ZGB Art. 779e selbständig mit Grundpfandrechten belastet werden. forms-legal.com bietet diese Vorlage als Arbeitsinstrument an; für rechtsverbindliche Nachweise wenden Sie sich an das zuständige kantonale Grundbuchamt.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
How to Fill Out Your Building Right Land Register Proof Switzerland (Erbbaurecht-Nachweis)
Für das Erstellen eines Erbbaurecht-Nachweises in der Schweiz gehen Sie wie folgt vor. Besorgen Sie zunächst den aktuellen Grundbuchauszug beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt — z.B. Grundbuchamt Zürich (Amtsgericht Zürich), Grundbuchamt Bern-Mittelland, Grundbuchamt Basel-Stadt oder in eGRIS-Kantonen über das terravis.ch-Portal. Bestellen Sie sowohl den Auszug des belasteten Grundstücks (Hauptgrundstuck) als auch des Erbbaurecht-Blattes (SDL-Blatt).
Dem Grundbuchauszug entnehmen Sie: Grundbuchnummer des Erbbaurechts, Namen der Parteien, Beginn- und Enddatum der Laufzeit, Baurechtszins und allfällige Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte auf dem Erbbaurecht-Blatt. Vergleichen Sie die Angaben mit dem ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag, der in der Regel beim Grundbuchamt archiviert ist.
Für Bankfinanzierungen empfehlen sich aktuelle Grundbuchauszuge, die nicht älter als 30 Tage sind. Hypothekargeber wie ZKB, UBS und Raiffeisen haben interne Weisungen über die Mindestaltersfrist von Grundbuchauszügen. Geben Sie beim Ausfullen der Vorlage die verbleibende Laufzeit in Jahren an — dies ist entscheidend für die Beurteilung der Belehnungsfahigkeit des Erbbaurechts.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Legal Requirements for Building Right Land Register Proof Switzerland (Erbbaurecht-Nachweis)
Das Erbbaurecht in der Schweiz untersteht ZGB Art. 779-779l und der GBV (SR 211.432.1). Zentrale gesetzliche Anforderungen: Das Erbbaurecht muss gemäss ZGB Art. 779 Abs. 2 öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Ohne Grundbucheintragung besteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch (obligatorisches Recht), kein dingliches Recht. Die maximale Laufzeit von 100 Jahren nach ZGB Art. 779 Abs. 3 ist zwingend — längere Laufzeiten sind nichtig, kürzere sind zulässig und gaengig. Der Baurechtszins ist privatrechtlich frei vereinbar; Gemeinden richten sich oft nach den kantonalen Empfehlungen (z.B. Zürcher Modell). ZGB Art. 779c regelt den Heimfall bei Ablauf: Das Bauwerk fällt entschaedigungspflichtig an den Grundeigentümer. ZGB Art. 779d ermöglicht vorzeitigen Heimfall bei schwerem Pflichtverstoss des Erbbauberechtigten; die zuständige Zivilkammer (Kantonsgericht oder Obergericht) entscheidet. Steuerrecht: Der Erbbauberechtigte entrichtet den Baurechtszins, der als Schuldzinsen in der Einkommenssteuererklärung abzugsberechtig ist; der Grundeigentümer versteuert den Baurechtszins als Einkunft.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Common Mistakes to Avoid in Your Building Right Land Register Proof Switzerland (Erbbaurecht-Nachweis)
Bei Erbbaurecht-Transaktionen in der Schweiz treten typische Fehler auf. Käufer von Erbbaurecht-Liegenschaften unterschätzen die verbleibende Laufzeit: Bei nur noch 20-30 Jahren Restlaufzeit ist die Belehnungsfahigkeit bei Schweizer Banken stark eingeschränkt oder nicht mehr gegeben — die Hypothek muss vor Ablauf des Erbbaurechts amortisiert sein. Viele Erbbauberechtigte verstehen den Unterschied zwischen dem Erbbaurecht-Blatt (SDL-Blatt) und dem belasteten Grundstück nicht: Es handelt sich um zwei verschiedene Grundbuchblätter. Beim Erwerb von Stockwerkeigentum auf Erbbaugrund wird häufig der Erneuerungsfonds im Zusammenhang mit dem Heimfall vergessen: Bei Heimfall nach 60-100 Jahren fällt nicht nur das Grundstück, sondern auch der entsprechende Anteil am Erneuerungsfonds an den Grundeigentümer — für Stockwerkeigentümer in einer STWEG bedeutet das Verlust des akkumulierten Fondsbeitrags. Schliesslich vernachlässigen Erbbauberechtigte die rechtzeitige Erneuerungsverhandlung: Viele Erbbauvertrage sehen eine Erneuerungsoption vor, die rechtzeitig vor Ablauf (oft 5-10 Jahre) schriftlich ausgeubt werden muss.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Sources & Citations
Statutory citations link to official government sources.
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- ZGB Art. 779CH official
- ZGB Art. 779cCH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 779aCH official
- ZGB Art. 779dCH official
- ZGB Art. 779eCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Das Erbbaurecht (Droit de superficie / Diritto di superficie) ist gemäss ZGB Art. 779 Abs. 1 das dingliche Recht, auf oder unter dem Boden eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu halten. Es wird im Grundbuch als selbständiges und dauerndes Recht (SDL) eingetragen und kann wie ein Grundstück weiterveraeussert und mit Grundpfandrechten (Schuldbriefe nach ZGB Art. 842) belastet werden. Die maximale Laufzeit beträgt 100 Jahre gemäss ZGB Art. 779 Abs. 3 — längere Laufzeiten sind gesetzlich ausgeschlossen und würden als nichtig behandelt. Gängige Laufzeiten in der Schweiz sind 60, 75, 80 oder 100 Jahre. Bei Ablauf fällt das Bauwerk gemäss ZGB Art. 779c an den Grundeigentümer (Heimfall), der eine angemessene Entschädigung leisten muss. Erbbaurechte werden in der Schweiz häufig von Gemeinden (z.B. Liegenschaftsamt Stadt Zürich LAMA), Kirchen und institutionellen Grundeigentümern eingesetzt, um Wohnraum fördern zu können, ohne Grundeigentuem zu veräussern.
Der Baurechtszins (Ground Rent, Rente de superficie) ist die jährliche Leistung, die der Erbbauberechtigte dem Grundeigentümer für die Nutzung des Grundstücks entrichtet. Die Höhe ist grundsätzlich frei vereinbar (OR Art. 19) und wird im Erbbaurechtsvertrag festgelegt. In der Praxis orientieren sich Schweizer Gemeinden, Kirchen und private Grundeigentümer häufig an einem Zins von 3-5 % des Landwerts — dieser wird auf den Verkehrswert des Bodens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnet. Viele Verträge sehen Anpassungsklauseln gemäss dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise (LIK, Basis 2020=100) oder dem Liegenschaftspreisindex (IAZI, Wuest Partner) vor. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 222 den Grundsatz bestätigt, dass Baurechtszins-Anpassungsklauseln ausgewogen sein müssen und nicht zu einer einseitigen Benachteiligung des Erbbauberechtigten führen dürfen. Der Baurechtszins ist beim Erbbauberechtigten als Schuldzins abzugsberechtig, beim Grundeigentümer steuerbares Einkommen.
Ja, ein Erbbaurecht-Grundstück kann in der Schweiz gemäss ZGB Art. 779e selbständig mit Grundpfandrechten belastet werden — sowohl mit einem Schuldbrief (ZGB Art. 842) als auch mit einer Grundpfandverschreibung (ZGB Art. 824). Die Bank erhalt ein Pfandrecht am Erbbaurecht-Blatt (SDL-Blatt). Wichtige Einschränkung: Schweizer Banken (UBS, ZKB, Raiffeisen, PostFinance, Kantonalbanken) haben interne Richtlinien, nach denen die verbleibende Laufzeit des Erbbaurechts mindestens 35-50 Jahre betragen muss, um eine Hypothek zu gewähren. Die Belehnungsgrenze liegt meist tiefer als bei Volleigentum — z.B. 65 % statt 80 % des Verkehrswerts. Bei kurzerer Restlaufzeit sinken Belehnungsfahigkeit und Belehungswert. FINMA-Aufsichtsrecht und die Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) setzen den Rahmen für die Vergabe von Hypotheken auf Erbbaugrundstucken.
Bei Ablauf des Erbbaurechts nach ZGB Art. 779c fällt das auf dem Grundstück errichtete Bauwerk an den Grundeigentümer — dieser Vorgang wird als Heimfall bezeichnet. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, dem Erbbauberechtigten eine angemessene Entschädigung für den verbleibenden Gebäudewert zu leisten. Die Höhe der Heimfallentschädigung wird entweder im Erbbaurechtsvertrag vorab vereinbart (z.B. Festbetrag, Prozentsatz des Gebäudezeitwerts) oder im Streitfall durch ein unabhängiges Gutachten eines Liegenschaftsschätzers ermittelt. Allfällige Schuldbriefe auf dem Erbbaurecht-Blatt erlishen mit dem Heimfall — Gläubiger (Banken) können im Vorfeld eine Übertragung des Schuldbriefs auf das belastete Grundstück vereinbaren. Der Erbbauberechtigte sollte frühzeitig — mindestens 10 Jahre vor Ablauf — Verlängerungsverhandlungen mit dem Grundeigentümer aufnehmen, da ein neuer Erbbaurechtsvertrag öffentlich beurkundet werden muss (OR Art. 216).
Die Eintragung eines Erbbaurechts im Schweizerischen Grundbuch erfolgt in zwei Schritten. Erstens muss der Erbbaurechtsvertrag öffentlich beurkundet werden (OR Art. 216 analog, da das Erbbaurecht als Grunddienstbarkeit gilt) — die Beurkundung nimmt ein zugelassener kantonaler Notar vor. Zweitens reicht der Notar die Grundbuchanmeldung beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt ein (z.B. Grundbuchamt Winterthur, Grundbuchamt Uster, Grundbuchamt Luzern). Das Erbbaurecht wird auf dem Hauptblatt des belasteten Grundstücks als Dienstbarkeit eingetragen und — wenn es als selbständiges und dauerndes Recht (SDL-Recht) ausgestaltet ist — als eigenes Grundbuchblatt (SDL-Blatt) geführt. Die Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) regelt das Verfahren detailliert; Art. 32-40 GBV betreffen Grunddienstbarkeiten, unter die das Erbbaurecht fällt. Eintragungsgebühren richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif (z.B. Gerichts- und Behördengebühren VO ZH). In eGRIS-Kantonen können Eintragungen elektronisch über das Terravis-Portal erfasst werden.
Der Erbbauberechtigte in der Schweiz hat folgende Hauptrechte gemäss ZGB Art. 779-779l. Recht zur Bebauung: Der Erbbauberechtigte darf auf oder unter dem fremden Grundstück bauen und das Bauwerk unterhalten und nutzen gemäss dem im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Zweck. Eigentumsrecht am Bauwerk: Während der Laufzeit des Erbbaurechts ist der Erbbauberechtigte Eigentümer des Bauwerks (ZGB Art. 667 Abs. 2 Umkehrschluss). Recht zur Belastung: Der Erbbauberechtigte kann sein SDL-Recht mit Grundpfandrechten belasten (ZGB Art. 779e). Recht zur Veraesserung: Das SDL-Recht kann weiterverässert und vererbt werden — der Grundeigentümer hat kein Vorkaufsrecht, sofern kein solches vertraglich vereinbart wurde. Recht auf Erneuerung: Viele Erbbaurechtsverträge enthalten Erneuerungsoptionen zugunsten des Erbbauberechtigten. Recht auf Heimfallentschädigung: Bei Ablauf hat der Erbbauberechtigte Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäss ZGB Art. 779c. Pflichten umfassen: Baurechtszinszahlung, Unterhalt des Bauwerks und Einhaltung der vertraglichen Nutzungszwecksbeschränkungen.
Das Erbbaurecht (ZGB Art. 779) und die Landpacht (OR Art. 275 ff.) sind zwei grundlegend verschiedene Rechtsinstrumente. Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht: Es wird im Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedermann; der Erbbauberechtigte ist Eigentümer des Bauwerks und kann das Erbbaurecht weiterveraeussern sowie mit Hypotheken belasten. Die Landpacht dagegen ist ein schuldrechtliches Vertragsverhaltnis zwischen Pächterin und Verpächterin (OR Art. 275): Das Pachtrecht wird nicht im Grundbuch eingetragen (ausser als Vormerkunung) und wirkt nicht gegen Dritterwerber. Bei Veräusserung des gepachteten Grundstücks tritt der neue Eigentümer nicht automatisch in den Pachtvertrag ein — anders als beim Erbbaurecht, das als dingliches Recht den Liegenschaftskäufer bindet. Für Bauvorhaben ist das Erbbaurecht vorzuziehen, da die Bank für eine Hypothek ein dingliches Recht als Sicherheit benötigt. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in mehreren Kreisschreiben die Abgrenzung klargestellt.
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