Skip to main content

MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45)

MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45)

Unternehmensdaten

MWST BEZUGSTEUER (REVERSE CHARGE) — MWSTG ART. 45

Leistungsempfänger (bezugsteuerpflichtig): [Empfaenger Name] [Empfaenger Adresse] MWST-Nr.: [Empfaenger Mwst Nr]

Leistungserbringer (ohne CH-Sitz): [Auslaend Firma] Sitzland: [Auslaend Land] USt-ID: [Auslaend U I D]

Bezogene Leistung und Steuerberechnung

1. Bezogene Leistung Art der Leistung: [Leistungs Beschreibung] Relevanter MWSTG-Artikel: [Leistungsartikel] Rechnungsdatum: [Rechnungsdatum] Rechnungsbetrag original: [Rechnungs Betrag]

2. Umrechnung und Bezugsteuerberechnung Betrag in CHF: Fr. [Chf Betrag].- MWST-Satz: [Mwst Satz]% Bezugsteuerbetrag: Fr. [Bezugsteuer Betrag].- (Berechnung: CHF [Chf Betrag].- x [Mwst Satz]% = CHF [Bezugsteuer Betrag].-).

3. Deklaration in der MWST-Abrechnung Die Bezugsteuer von Fr. [Bezugsteuer Betrag].- ist in der MWST-Abrechnung (Formular ESTV 310) der Periode [Periode] unter Ziffer 381 (Bezugsteuer) aufzuführen. Ein gleichzeitiger Vorsteuerabzug nach MWSTG Art. 28 ist zulässig, sofern die Eingangsleistung für steuerbare Ausgangsumsätze verwendet wird.

4. Aufbewahrung Sämtliche Belege (Ausgangsrechnung des ausländischen Erbringers, Umrechnungsbeleg, interne Buchungsbelege) sind gemäss MWSTG Art. 70 Abs. 1 während 10 Jahren aufzubewahren. Die ESTV kann diese Unterlagen im Rahmen einer MWST-Kontrolle einsehen.

Bestätigung

5. Verantwortliche Bestätigung Die obige Bezugsteuerberechnung entspricht den Anforderungen des MWSTG Art. 45 und der MWSTV (SR 641.201). Erstellt am [Erstellungsdatum] in [Ort] durch die verantwortliche Person des steuerpflichtigen Unternehmens.

Ort und Datum: [Ort], [Erstellungsdatum]

Verantwortliche Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45)?

Die MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) ist ein in der Schweiz nach Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.10) Art. 45 (Bezugsteuer) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Prinzip der Bezugsteuer: Ein schweizerisches Unternehmen bezieht eine Dienstleistung von einem ausländischen Anbieter (z.B. Softwarelizenz von einem US-Anbieter, Beratungsleistung von einem deutschen Unternehmen, Cloud-Dienst von einem britischen Anbieter). Der ausländische Anbieter stellt keine Schweizer MWST in Rechnung, da er nicht in der Schweiz steuerpflichtig ist. Stattdessen muss der schweizerische Leistungsempfänger die Bezugsteuer selbst berechnen und in seiner MWST-Abrechnung deklarieren (MWSTG Art. 45 Abs. 1).

Anwendungsbereich nach MWSTG Art. 45 Abs. 1. Die Bezugsteuer wird ausgelöst, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Leistungserbringer hat keinen Sitz, keine feste Niederlassung und keinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Leistung wird in der Schweiz erbracht (Leistungsort nach MWSTG Art. 8). Der Leistungsempfänger ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen oder eine steuerpflichtige Person. Hauptkategorien bezugsteuerpflichtiger Leistungen nach MWSTG Art. 45 Abs. 1: Immaterialgüterrechte (Softwarelizenzen, Patente, Marken), Beratungsleistungen, Datenvermittlung, Personalüberlassung aus dem Ausland, Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen (SaaS, Cloud).

Leistungsort bei Dienstleistungen (MWSTG Art. 8). Der Leistungsort bei Dienstleistungen richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (MWSTG Art. 8 Abs. 1): Dienstleistungen gelten als am Sitz des Empfängers erbracht. Wenn ein schweizerisches Unternehmen eine Beratungsleistung von einem deutschen Unternehmen bezieht, gilt die Leistung als in der Schweiz erbracht — und löst die Bezugsteuer nach MWSTG Art. 45 aus.

Bezugsteuerpflicht ohne MWST-Registrierung. Auch Unternehmen, die nicht MWST-pflichtig sind (Jahresumsatz unter CHF 100'000), können bezugsteuerpflichtig werden, wenn sie Dienstleistungen von ausländischen Erbringern im Wert von mehr als CHF 10'000 pro Jahr beziehen (MWSTG Art. 45 Abs. 2 Bst. b). Solche Unternehmen müssen sich als Bezugsteuerpflichtige bei der ESTV anmelden und Bezugsteuer abführen.

Gleichzeitiger Vorsteuerabzug: Bei vollständig steuerbaren Unternehmen kann die Bezugsteuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden (MWSTG Art. 28 Abs. 2). Der Nettoeffekt ist in diesem Fall null — die Bezugsteuer ist ein reines Deklarationsproblem. Bei gemischter Verwendung oder Befreiung ist kein volles Vorsteuerabzugsrecht möglich, und die Bezugsteuer stellt eine effektive Steuerbelastung dar.

Die ESTV stellt auf estv.admin.ch umfassende Informationen zur Bezugsteuer bereit, inkl. MWST-Info 06 (Bezugsteuer). Unternehmen können bei Unklarheiten ein verbindliches Ruling bei der ESTV beantragen. Unternehmen mit komplex strukturierten grenzüberschreitenden Bezuegen sollten fachkundige MWST-Beratung einholen (Treuhandkammer Schweiz, treuhand-suisse.ch), um Deklarationsfehler und Nachforderungen der ESTV zu vermeiden.

Wann brauchen Sie MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45)?

Die MWST Bezugsteuer Schweiz nach MWSTG Art. 45 muss in zahlreichen Geschäftssituationen deklariert werden, in denen Schweizer Unternehmen Leistungen von ausländischen Anbietern beziehen.

Erste Situation: Bezug von SaaS-Diensten aus dem Ausland. Wenn ein Schweizer Unternehmen eine Software-as-a-Service-Lizenz von einem US-Anbieter (z.B. Salesforce, Microsoft 365, Adobe Creative Cloud), einem deutschen Anbieter oder einem britischen Anbieter bezieht, schuldet es die MWST Bezugsteuer Schweiz nach MWSTG Art. 45. Der Anbieter stellt keine Schweizer MWST in Rechnung, da er keinen CH-Sitz hat.

Zweite Situation: Ausländische Beratungsleistungen. Schweizer Unternehmen beauftragen regelmässig ausländische Unternehmensberater, Anwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Diese Leistungen unterliegen dem Empfängerortsprinzip (MWSTG Art. 8 Abs. 1) und lösen die MWST Bezugsteuer Schweiz aus. Typische Fälle: Rechtsberatung durch eine Londoner Kanzlei, Buchhaltungsdienstleistungen durch einen Münchener Treuhänder.

Dritte Situation: Lizenzen für Patente, Marken und Urheberrechte. Wenn ein Schweizer Unternehmen Lizenzen für Patente, Marken oder Urheberrechte von ausländischen Rechteinhabern erwirbt (z.B. Technologielizenz eines US-Unternehmens, Markenlizenz einer deutschen GmbH), schuldet es die MWST Bezugsteuer Schweiz nach MWSTG Art. 45 Abs. 1 lit. b.

Vierte Situation: Personalüberlassung aus dem Ausland. Wenn ein ausländisches Unternehmen Personal zur Arbeit bei einem Schweizer Unternehmen überlässt (Arbeitnehmerüberlassung), unterliegt dies nach MWSTG Art. 45 Abs. 1 lit. c der Bezugsteuer. Massgeblich ist, ob das Personal weisungsgebunden beim Schweizer Empfänger tätig ist.

Fünfte Situation: Marketing- und Werbeleistungen aus dem Ausland. Wenn eine Schweizer Firma eine ausländische Werbeagentur mit dem Design einer Kampagne, der Schaltung von Online-Werbung oder dem Social-Media-Management beauftragt, fällt MWST Bezugsteuer Schweiz an.

Sechste Situation: Bauplanungs- und Ingenieurleistungen aus dem Ausland. Ausländische Architekten und Ingenieure, die für Schweizer Bauprojekte tätig sind, ohne eine Niederlassung in der Schweiz zu haben, erbringen bezugsteuerpflichtige Dienstleistungen.

Siebte Situation: Nichtregistrierte Unternehmen mit hohem Bezug ausländischer Leistungen. Auch Unternehmen unter der MWST-Registrierungsgrenze (CHF 100'000 Jahresumsatz) sind nach MWSTG Art. 45 Abs. 2 bezugsteuerpflichtig, wenn sie ausländische Dienstleistungen im Wert von mehr als CHF 10'000 pro Jahr beziehen.

Was gehört in Ihr MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45)?

Eine korrekte MWST Bezugsteuer Schweiz nach MWSTG Art. 45 muss folgende Elemente umfassen und dokumentieren.

Identifikation des Leistungsempfängers: MWST-Nummer im UID-Format (CHE-XXX.XXX.XXX MWST), Firmenname, vollständige Adresse in der Schweiz. Auch nicht MWST-registrierte Unternehmen können bezugsteuerpflichtig sein und müssen sich ggf. für die Bezugsteuer anmelden (MWSTG Art. 45 Abs. 2).

Identifikation des ausländischen Leistungserbringers: Name und vollständige Adresse des ausländischen Unternehmens, Land, ausländische USt-ID oder Steuernummer (zur Dokumentation der Auslandssteuerpflicht). Nachweis, dass der Erbringer keinen Sitz oder keine feste Niederlassung in der Schweiz hat — dieser Nachweis ist entscheidend für die Begründung der Bezugsteuerpflicht.

Art und Beschreibung der bezogenen Leistung: Präzise Beschreibung der Leistung (z.B. Softwarelizenz, Beratungsleistung, Patentlizenz). Zuordnung zur relevanten Kategorie nach MWSTG Art. 45 Abs. 1 (lit. a bis d). Die Leistungsart bestimmt, ob Bezugsteuer anfällt und welcher MWST-Satz gilt.

Rechnungsbetrag und CHF-Umrechnung: Rechnungsbetrag in Originalwährung (EUR, USD, GBP etc.) und den in CHF umgerechneten Betrag. Umrechnungskurs: Tageskurs der Schweizerischen Nationalbank (SNB) am Tag der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung, alternativ Monatsmittelkurs nach ESTV-Vorgabe. Der CHF-Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Bezugsteuer.

Anwendbarer MWST-Satz und Bezugsteuerbetrag: Normalsatz 8.1 Prozent nach MWSTG Art. 25 Abs. 1 (Stand 2026) für die meisten Dienstleistungen. Sondersatz 3.8 Prozent für Beherbergungsleistungen (MWSTG Art. 25 Abs. 4). Sondersatz 2.6 Prozent für Grundbedürfnisse (MWSTG Art. 25 Abs. 2). Formel: Bemessungsgrundlage CHF x MWST-Satz% = Bezugsteuerbetrag CHF.

Eintrag in MWST-Abrechnung (Formular ESTV 310): Die MWST Bezugsteuer Schweiz ist unter Ziffer 381 (Bezugsteuer auf Leistungen aus dem Ausland) des MWST-Abrechnungsformulars zu deklarieren. Gleichzeitiger Vorsteuerabzug nach MWSTG Art. 28 Abs. 2 ist unter Ziffer 400 einzutragen (nur wenn Leistung für steuerbare Umsätze verwendet). Bei vollständig steuerpflichtigen Unternehmen ist der Nettoeffekt null. forms-legal.com stellt Berechnungsformulare für die MWST Bezugsteuer Schweiz bereit.

Aufbewahrungspflicht: Originalrechnung des ausländischen Erbringers, Umrechnungsbeleg (SNB-Wechselkurs), interne Buchungsbelege und MWST-Abrechnungsformulare müssen nach MWSTG Art. 70 Abs. 1 während 10 Jahren aufbewahrt werden.

Ruling bei Unsicherheiten: Bei komplexen grenzüberschreitenden Sachverhalten kann ein verbindliches Ruling bei der ESTV beantragt werden (MWSTG Art. 69). Das Ruling gibt dem Unternehmen Rechtssicherheit über die Bezugsteuerpflicht und die korrekte Berechnung.

Freiwillige Selbstanzeige und Rulings: Bei Unsicherheit kann ein verbindliches Ruling nach MWSTG Art. 69 beantragt werden. Bei bisher nicht deklarierten Bezugsteuern empfiehlt sich eine Selbstanzeige nach MWSTG Art. 102. Praxistipp: Führen Sie eine laufende Liste aller ausländischen Dienstleistungsbezüge und berechnen Sie quartalmaessig die MWST Bezugsteuer Schweiz. Nicht-MWST-registrierte Unternehmen (Jahresumsatz unter CHF 100000) sind bezugsteuerpflichtig, wenn sie ausländische Dienstleistungen über CHF 10000 p.a. beziehen (MWSTG Art. 45 Abs. 2). Sie müssen sich bei der ESTV separat anmelden und erhalten keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Bei vollständig steuerpflichtigen Unternehmen hebt sich die Bezugsteuer (Ziffer 381) mit dem gleichzeitigen Vorsteuerabzug (Ziffer 400) auf — Nettoeffekt null. Bei Mischbetrieben (steuerbare und ausgenommene Umsätze) ist ein Verwendungsschlussel anzuwenden. Die ESTV-Hotline (+41 31 322 21 11) gibt Auskunft.

So füllen Sie Ihr MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45) aus

Das Ausfüllen des MWST Bezugsteuer-Formulars Schweiz nach MWSTG Art. 45 erfordert einen strukturierten Prozess von der Identifikation der bezugsteuerpflichtigen Leistung bis zur Deklaration.

Schritt 1 — Bezugsteuerpflicht prüfen. Prüfen Sie, ob die empfangene Leistung bezugsteuerpflichtig ist: Ist der Erbringer im Ausland ansässig ohne CH-Sitz oder feste Niederlassung? Ist der Leistungsort die Schweiz nach MWSTG Art. 8 (Empfängerortsprinzip)? Fällt die Leistung unter MWSTG Art. 45 Abs. 1 (Immaterialgüterrechte, Beratung, Personalüberlassung, Telekommunikation, elektronische Dienste)? Wenn alle Punkte zutreffen: MWST Bezugsteuer Schweiz ist geschuldet.

Schritt 2 — Rechnungsbetrag in CHF umrechnen. Ermitteln Sie den Devisenkurs der SNB am Tag der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung (snb.ch, unter Währungen und Zinssätze). Alternativ: ESTV-Monatsmittelkurs. Rechnen Sie den Rechnungsbetrag in CHF um. Dokumentieren Sie Kurs und Datum der Umrechnung.

Schritt 3 — MWST-Satz bestimmen. Wenden Sie den korrekten MWST-Satz an: 8.1 Prozent Normalsatz für die meisten Dienstleistungen (MWSTG Art. 25 Abs. 1, Stand 2026). 3.8 Prozent für Beherbergungsleistungen (MWSTG Art. 25 Abs. 4). 2.6 Prozent für Grundbedürfnisse wie Nahrungsmittel und bestimmte Güter (MWSTG Art. 25 Abs. 2). Bei Unsicherheit über den anwendbaren MWST-Satz: ESTV-Hotline +41 31 322 21 11 oder MWST-Infos auf estv.admin.ch.

Schritt 4 — Bezugsteuerbetrag berechnen. CHF-Betrag x MWST-Satz% = Bezugsteuerbetrag. Beispiel: EUR 8'500 x 0.95 (Kurs EUR/CHF) = CHF 8'075. Bezugsteuer = CHF 8'075 x 8.1% = CHF 654.08. Runden Sie auf Rappen (2 Dezimalstellen).

Schritt 5 — Vorsteuerabzug prüfen. Wenn die bezogene Leistung für steuerbare Ausgangsleistungen verwendet wird, kann die Bezugsteuer als Vorsteuer abgezogen werden (MWSTG Art. 28 Abs. 2). Bei vollständig steuerpflichtigen Unternehmen: Nettobelastung = null (Bezugsteuer minus Vorsteuer = 0). Bei nicht oder teilweise steuerpflichtigen Unternehmen: Bezugsteuer ist echte Steuerbelastung.

Schritt 6 — Deklaration in MWST-Abrechnung. Melden Sie sich auf dem ePortal der ESTV an. Tragen Sie den Bezugsteuerbetrag unter Ziffer 381 des Formulars 310 ein. Tragen Sie gleichzeitig den Vorsteuerabzug unter Ziffer 400 ein (falls abzugsfähig). Einreichungsfrist: 60 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode (MWSTG Art. 71 Abs. 1).

Schritt 7 — Unterlagen archivieren. Bewahren Sie Originalrechnung, Umrechnungsbeleg, Buchungsbeleg und MWST-Abrechnung während 10 Jahren auf (MWSTG Art. 70 Abs. 1). Ordnen Sie die Unterlagen chronologisch nach Abrechnungsperioden.

Schritt 8: Monitoring einrichten. Richten Sie eine separate Kostenstelle für ausländische Dienstleistungsbezüge ein. Halten Sie alle Rechnungen zentral fest. Bei MWST-kompatiblen Systemen (Abacus, Sage, Bexio) können Bezugsteuertransaktionen als eigener Buchungstyp erfasst werden, der automatisch in das ESTV-Abrechnungsformular übertragen wird. Prüfen Sie bei jedem ausländischen Rechnungsempfang: Ist der Erbringer im Ausland ansässig? Unterliegt die Leistung dem Empfangsortsprinzip nach MWSTG Art. 8? Wenn ja, berechnen Sie die Bezugsteuer und deklarieren Sie sie unter Ziffer 381. Stellen Sie eine laufende Checkliste aller ausländischen Bezüge zusammen und prüfen Sie diese vor jeder MWST-Abrechnung.

Häufige Fehler bei Ihrem MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45)

Bei der MWST Bezugsteuer Schweiz nach MWSTG Art. 45 treten häufige Fehler auf, die zu Nachforderungen durch die ESTV führen können.

Fehler 1 — Bezugsteuer gänzlich vergessen. Viele Schweizer Unternehmen deklarieren keine MWST Bezugsteuer Schweiz, weil sie nicht wissen, dass sie dazu verpflichtet sind. Die ausländische Rechnung enthält keine Schweizer MWST, aber das Schweizer Unternehmen schuldet sie trotzdem. Bei MWST-Kontrollen stellen Prüfer der ESTV regelmässig fehlende Bezugsteuerdeklarationen fest und erheben Nachforderungen für bis zu 5 Jahre rückwirkend (MWSTG Art. 42 Abs. 1).

Fehler 2 — Falscher MWST-Satz angewendet. Wenn der Normalsatz von 8.1 Prozent auf Leistungen angewendet wird, die dem Sondersatz von 2.6 Prozent (Grundbedürfnisse) oder 3.8 Prozent (Beherbergung) unterliegen, ist die Bezugsteuer falsch berechnet. Bei Unsicherheit zum anwendbaren Satz: ESTV-Hotline kontaktieren oder ein verbindliches Ruling nach MWSTG Art. 69 beantragen.

Fehler 3 — Umrechnungskurs falsch angewendet. Wenn der EUR/CHF-Kurs nicht korrekt angewendet wird, ist die Bemessungsgrundlage falsch. Verwenden Sie den SNB-Tageskurs am Leistungserbringungsdatum oder den ESTV-Monatsmittelkurs. Dokumentieren Sie Kurs und Quelle.

Fehler 4 — Vorsteuerabzug vergessen. Bei vollständig steuerpflichtigen Unternehmen kann die Bezugsteuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden (MWSTG Art. 28 Abs. 2). Wenn der Vorsteuerabzug vergessen wird, ist die effektive MWST-Belastung höher als notwendig. Deklarieren Sie Bezugsteuer (Ziffer 381) und Vorsteuerabzug (Ziffer 400) in derselben MWST-Abrechnung.

Fehler 5 — Nichtregistrierte Unternehmen deklarieren keine Bezugsteuer. Unternehmen unter der MWST-Registrierungsgrenze (CHF 100'000 Jahresumsatz) vergessen oft, dass sie nach MWSTG Art. 45 Abs. 2 bezugsteuerpflichtig werden, wenn sie ausländische Dienstleistungen im Wert von mehr als CHF 10'000 pro Jahr beziehen. Diese Unternehmen müssen sich separat für die Bezugsteuer bei der ESTV anmelden.

Fehler 6 — Unterlagen nicht vollständig archiviert. Wenn die Originalrechnung des ausländischen Erbringers, der Umrechnungsbeleg oder die MWST-Abrechnungsformulare nicht 10 Jahre aufbewahrt werden (MWSTG Art. 70), sind bei einer ESTV-Kontrolle die Nachweise fehlen. Ohne Belege schätzt die ESTV die Bezugsteuer, oft zu Ungunsten des Unternehmens.

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/mwst-bezugsteuer-schweiz

MLA

"MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/mwst-bezugsteuer-schweiz.

BibTeX
@misc{formslegal-mwst-bezugsteuer-schweiz,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {MWST Bezugsteuer (Reverse Charge) Schweiz (MWSTG Art. 45) (Schweiz)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/mwst-bezugsteuer-schweiz}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid