Scheidungsgesuch Schweiz (ZGB Art. 111-115, ZPO Art. 285-293)
Gesuch um Scheidung der Ehe an das zuständige Bezirksgericht
SCHEIDUNGSGESUCH
gemäss ZGB Art. 111-115 i.V.m. ZPO Art. 285-293
An das Bezirksgericht / Familiengericht am Wohnsitz der Parteien
I. PARTEIEN
Gesuchsteller/in (klaegende Partei):
[Name Klaeger/in], geboren [Geburtsdatum Klaeger/in]
Wohnadresse: [Adresse Klaeger/in]
Vertreten durch: [Anwalt Klaeger/in]
Gesuchsgegner/in (beklagte Partei):
[Name Beklagte/r], geboren [Geburtsdatum Beklagte/r]
Wohnadresse: [Adresse Beklagte/r]
II. ANGABEN ZUR EHE
Eheschliessung am [Datum Eheschliessung] in [Heiratsort].
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am [Trennungsdatum].
Gemeinsame minderjaerige Kinder: [Kinder]
III. SCHEIDUNGSGRUND / VERFAHRENSART
[Scheidungsgrund]
IV. RECHTSBEGEHREN
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Nachehelicher Unterhalt (ZGB Art. 125): [Unterhalt]
3. Güterrechtliche Auseinandersetzung (ZGB Art. 196-220): [Güterrecht]
4. Gerichtskosten: [Kostenbegehren]
[Ort], [Datum]
Unterschrift Gesuchsteller/in: ______________________________
[Name Klaeger/in]
Gesuchsteller/in
________________
Signature
Was ist Scheidungsgesuch Schweiz (ZGB Art. 111-115, ZPO Art. 285-293)?
Das Scheidungsgesuch ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Art. 111-115 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Schweizer Scheidungsrecht kennt vier Grundkonstellationen: ZGB Art. 111 setzt das gemeinsame Scheidungsbegehren beider Ehegatten mit vollständiger Scheidungsfolgenvereinbarung voraus — kein Getrenntleben erforderlich, sofortiger Antrag möglich. ZGB Art. 112 erlaubt das gemeinsame Gesuch auch bei Teileinigung: Das Gericht entscheidet über die strittigen Nebenfolgen nach Beweiserhebung. ZGB Art. 114 gibt einem Ehegatten das Recht zur einseitigen Scheidungsklage nach mindestens zwei Jahren tatsächlichem Getrenntleben (ZGB Art. 175) — der andere Ehegatte muss nicht zustimmen. ZGB Art. 115 erlaubt die einseitige Klage bei unzumutbaren Gründen (z.B. hämische Behandlung, schwerwiegende Eheverfehlungen) auch vor Ablauf der Zweijahresfrist.
Sachlich und oertlich zuständig ist gemäss ZPO Art. 59 das Bezirksgericht oder Familiengericht am Wohnsitz einer der Parteien in der Schweiz. In Kantonen mit spezialisierten Familiengerichten (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf) sind diese zuständig. Bei internationalem Sachverhalt gilt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), Art. 59-63 (Zuständigkeit), Art. 61-63 (anwendbares Recht); das Lugano-Übereinkommen regelt die gerichtliche Zuständigkeit bei EU/EFTA-Bezug.
Das Scheidungsverfahren nach ZPO Art. 285 ff. ist ein summarisches Verfahren (bei ZGB Art. 111 ohne Streitigkeit) oder ein ordentliches Verfahren (bei streitigen Punkten nach ZGB Art. 112, 114, 115). Der Instruktionsrichter leitet beide Parteien an und versucht eine Einigung (ZPO Art. 291 — Einigungsversuch). Bei gemeinsamen minderjaerigen Kindern ist die Kinderregelung (elterliche Sorge, Obhut, Unterhalt, Besuchsrecht) zwingend Teil des Scheidungsurteils (ZGB Art. 133; ZPO Art. 296).
Das Bundesgericht hat in mehreren Leitentscheiden wesentliche Grundsätze des schweizerischen Scheidungsrechts geprägt: BGE 5A_134/2019 zu Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode (Bedarf beider Haushalte, Mankoteilung), BGE 142 III 612 und BGE 147 III 209 zur alternierenden Obhut (Wechselmodell). Nach BGE 5A_401/2017 gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbständigkeit beider Ehegatten nach der Scheidung als Leitziel; das Gericht kann Unterhalt befristen oder staffeln.
Die Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren in der Schweiz richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif und dem Streitwert. Bei gemeinsamen Gesuchen ohne Kinder und ohne Streitigkeiten liegen die Gerichtskosten zwischen CHF 500 und CHF 2000. Streitige Verfahren mit Liegenschaften, hohen Unterhaltsbeträgen oder Kindschaftsstreitigkeiten können CHF 5000 bis CHF 50000 oder mehr kosten. Unentgeltliche Rechtspflege gemäss ZPO Art. 117-118 ist bei nachgewiesener Bedürftigkeit möglich; das Gericht stellt dann einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Forms-legal.com stellt eine strukturierte Mustervorlage für das Scheidungsgesuch bereit, die als Grundlage für die Vorbereitung der Eingabe dient. Bei streitigen Scheidungen — insbesondere bei gemeinsamen minderjaerigen Kindern, Liegenschaften, Pensionskassenguthaben oder hohen Unterhaltsbeträgen — ist die Beizug eines auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts oder einer Familienmediatorin (SDM-zertifiziert) dringend zu empfehlen.
Wann brauchen Sie Scheidungsgesuch Schweiz (ZGB Art. 111-115, ZPO Art. 285-293)?
Ein Scheidungsgesuch in der Schweiz ist erforderlich, wenn Ehegatten ihre rechtsgültige Ehe gerichtlich auflösen lassen möchten. Die Ehe kann in der Schweiz ausschliesslich durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden; ausserehegerichtliche Auflösung (z.B. religiose oder konsularische Scheidung) entfaltet in der Schweiz grundsätzlich keine Rechtswirkung, es sei denn, sie wird vom Bezirksgericht anerkannt (IPRG Art. 65 ff.).
Situation 1 — Gemeinsame Scheidung mit vollständiger Einigung (ZGB Art. 111): Beide Ehegatten sind scheidungswillig und haben sich in sämtlichen Nebenfolgen geeinigt — Güterrecht, nachehelicher Unterhalt, BVG-Vorsorgeausgleich, und bei Kindern auch Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Kinderunterhalt. Dieses Verfahren ist das kostengünstigste und schnellste; kein Getrenntleben ist Voraussetzung.
Situation 2 — Gemeinsame Scheidung bei Teileinigung (ZGB Art. 112): Die Ehegatten sind grundsätzlich scheidungswillig, haben sich aber in einzelnen Punkten nicht geeinigt (z.B. Höhe des Unterhalts oder Aufteilung einer Liegenschaft). Das Gericht entscheidet über die strittigen Punkte nach Beweiserhebung. Auch hier ist kein Getrenntleben Voraussetzung.
Situation 3 — Einseitige Scheidungsklage nach Getrenntleben (ZGB Art. 114): Nach mindestens zwei Jahren tatsächlichem Getrenntleben (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss ZGB Art. 175) hat jeder Ehegatte das Recht zur einseitigen Scheidungsklage — unabhängig davon, ob der andere Ehegatte zustimmt. Der Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe, das durch die zweijärige Trennung unwiderlegbar vermutet wird.
Situation 4 — Einseitige Klage aus unzumutbaren Gründen (ZGB Art. 115): Kann einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus wichtigen Gründen (z.B. hämische Behandlung, körperliche Gewalt, Ehebruch) nicht zugemutet werden, kann bereits vor Ablauf der Zweijahresfrist eine einseitige Scheidungsklage eingereicht werden. Das Bundesgericht setzt hohe Hürden für die Annahme von Unzumutbarkeit; blosse emotionale Belastung genügt nicht.
Situation 5 — Scheidung nach gescheitertem Versöhnungsversuch: Haben die Ehegatten eine Trennungszeit nach ZGB Art. 175 versucht und ist die Ehe gescheitert, kann nach zwei Jahren Getrenntleben das Scheidungsgesuch nach ZGB Art. 114 eingereicht werden. Während der Trennungszeit können vorsorgliche Massnahmen (z.B. Unterhalt während des Scheidungsverfahrens, Zuweisung der ehelichen Wohnung) nach ZPO Art. 276 beim Bezirksgericht beantragt werden.
Situation 6 — Scheidung nach langer Trennung ohne formelle Scheidung: Ehegatten, die seit Jahren getrennt leben, aber nie offiziell geschieden wurden, können jederzeit ein Scheidungsgesuch einreichen, sofern das Getrenntleben seit mindestens zwei Jahren besteht. Eine faktische Trennung ohne Gerichtsurteil löst die Ehe in der Schweiz nicht auf; für eine neue Heirat ist zwingend ein Scheidungsurteil erforderlich.
Situation 7 — Internationale Ehepaare mit Wohnsitz in der Schweiz: Ausländische Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz können ihr Scheidungsgesuch beim schweizerischen Bezirksgericht einreichen (IPRG Art. 59 ff.). Das Gericht prüft, welches nationale Recht anwendbar ist; bei gemeinsam ausländischer Staatsangehörigkeit kann das Heimatrecht angewendet werden (IPRG Art. 61), andernfalls gilt schweizerisches Recht (IPRG Art. 61 Abs. 2).
Was gehört in Ihr Scheidungsgesuch Schweiz (ZGB Art. 111-115, ZPO Art. 285-293)?
Ein vollständiges Scheidungsgesuch gemäss ZGB Art. 111-115 i.V.m. ZPO Art. 285-293 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten, damit das Bezirksgericht oder Familiengericht das Verfahren eroffnet und das Gesuch materiell behandelt.
Rubrum mit vollständigen Angaben beider Parteien: Vollständiger bürgerlicher Name (inkl. allfälliger Ehename), Geburtsdatum, aktuelle Wohnadresse und Bürgerort (bei Schweizern) oder Nationalität (bei Ausländern) beider Parteien. Angabe des vertretenden Rechtsanwalts (Adresse, E-Mail) gemäss ZPO Art. 68. Das Rubrum dient dem Gericht zur eindeutigen Identifikation der Parteien und zur Eroffnung der Akten im Fallverwaltungssystem des Bezirksgerichts.
Angaben zur bestehenden Ehe: Datum der Eheschliessung (TT.MM.JJJJ), Ort der Trauung (Gemeinde und Kanton), Name des Zivilstandsamts, Datum der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss ZGB Art. 175 (massgebend für den Scheidungsgrund nach ZGB Art. 114: zwei Jahre Getrenntleben). Heiratsurkunde als Beilage. Datum der Einreichung des Gesuchs als Stichtag für BVG-Vorsorgeausgleich (FZG Art. 22 Abs. 2: Stichtag ist Datum der Gesuchseinreichung).
Scheidungsgrund und Verfahrensart: Angabe, auf welche gesetzliche Grundlage das Gesuch gestützt wird — ZGB Art. 111 (gemeinsam, vollständige Einigung), ZGB Art. 112 (gemeinsam, Teileinigung), ZGB Art. 114 (einseitig nach zwei Jahren Getrenntleben) oder ZGB Art. 115 (einseitig aus unzumutbaren Gründen). Bei ZGB Art. 114 und 115 ist der Sachverhalt zu schildern und zu belegen.
Angaben zu gemeinsamen Kindern: Vollständiger Name, Geburtsdatum, aktueller Wohnsitz und Schule jedes gemeinsamen Kindes unter 18 Jahren. Gemäss ZGB Art. 133 und ZPO Art. 296 muss das Scheidungsurteil bei gemeinsamen minderjaerigen Kindern zwingend Regelungen zur elterlichen Sorge, Obhut, Besuchsrecht und zum Kinderunterhalt (ZGB Art. 285) enthalten. Das Gericht zieht bei Bedarf den KESB bei und hoert die Kinder an (ZPO Art. 298: Kinderhoerung ab sechs Jahren).
Rechtsbegehren (Anträge): Jeder Antrag an das Gericht muss klar und bestimmt formuliert sein. Pflichtbegehren: (1) Scheidung der Ehe. (2) Genehmigung der Scheidungsfolgenvereinbarung (bei ZGB Art. 111). Optional: (3) elterliche Sorge und Obhut; (4) Kinderunterhalt nach ZGB Art. 285 (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt); (5) nachehelicher Unterhalt nach ZGB Art. 125 oder ausdrücklicher Verzicht nach ZGB Art. 125 Abs. 3; (6) güterrechtliche Auseinandersetzung; (7) BVG-Vorsorgeausgleich nach FZG Art. 22; (8) Gerichtskosten (hälftig oder zu Lasten einer Partei).
Scheidungsfolgenvereinbarung (bei ZGB Art. 111 zwingend): Vollständige und klare Regelung aller Scheidungsnebenfolgen: Güterrecht (Errungenschaftsbeteiligung ZGB Art. 196-220, hälftige Teilung des Vorschlags ZGB Art. 215), nachehelicher Unterhalt (ZGB Art. 125, indexiert an den Landesindex der Konsumentenpreise), BVG-Vorsorgeausgleich (FZG Art. 22-22f, Kontoauszüge beider Pensionskassen per Stichtag), Kinderregelung (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Kinderunterhalt). Gemäss BGE 147 III 209 kann alternierende Obhut (Wechselmodell) auch ohne Einigung der Eltern vom Gericht angeordnet werden.
BVG-Vorsorgeausgleich (FZG Art. 22): Kontoauszüge beider Pensionskassen und allfälliger Freizügigkeitskonten per Stichtag (Datum Gesuchseinreichung). Nachweis des während der Ehedauer angesammelten Vorsorgeguthabens. Bei Rentnern: Ausgleich durch richterlich festgesetzte Rente (FZG Art. 22d). Der Vorsorgeausgleich ist von Gesetzes wegen zwingend; ein Verzicht ist nur aus besonderen triftigen Gründen zulassig (FZG Art. 22 Abs. 2 Satz 2).
Beilagen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, BVG-Kontoauszüge per Stichtag, Steuerveranlagungen der letzten zwei Jahre, Nachweise über das Vermögen (Bankkonten, Liegenschaften mit Verkehrswertschätzung, Fahrzeuge), und falls vorhanden: Eheverträge oder Erbverträge. Forms-legal.com liefert die vollständig vorstrukturierte Vorlage für das Scheidungsgesuch Schweiz mit allen Pflichtfeldern gemäss ZGB Art. 111-115 und ZPO Art. 285-293. Bei streitigen Verfahren ist ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder eine SDM-zertifizierte Mediatorin unerlasslich.
Unterschriften: Bei gemeinsamen Gesuchen gemäss ZGB Art. 111-112 unterzeichnen beide Ehegatten. Bei einseitiger Klage gemäss ZGB Art. 114-115 genügt die Unterschrift der klagenden Partei bzw. ihres Rechtsanwalts. Das Gericht kann die Parteien zur persönlichen Anhörung gemäss ZPO Art. 291-292 einladen, um sicherzustellen, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung freiwillig und wohlbedacht abgeschlossen wurde.
So füllen Sie Ihr Scheidungsgesuch Schweiz (ZGB Art. 111-115, ZPO Art. 285-293) aus
Das Scheidungsgesuch wird nach folgenden Schritten vorbereitet und beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht.
Schritt 1 - Zuständiges Gericht bestimmen: Zuständig ist gemäss ZPO Art. 59 das Bezirksgericht oder Familiengericht am Wohnsitz einer der Parteien in der Schweiz. Bei internationalem Sachverhalt gilt IPRG Art. 59. Erkundigen Sie sich beim kantonalen Gericht nach dem konkreten Einreichungsweg und dem aktuellen Formularsatz. Grosse Kantone (Zürich, Bern) bieten eigene Formulare an.
Schritt 2 - Unterlagen zusammenstellen: Heiratsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), Geburtsurkunden der Kinder, BVG-Kontoauszüge beider Parteien per Stichtag (Datum der Einreichung), aktuelle Steuerveranlagungen, Nachweise über Bankvermogen und Liegenschaften. Bei ausländischen Dokumenten: Apostille (HUeK SR 0.172.030.4) und beglaubigte UEbersetzung ins Deutsche.
Schritt 3 - Rubrum korrekt ausfüllen: Tragen Sie die vollständigen Personalien beider Parteien (Name, Geburtsdatum, Adresse) und allfällige Rechtsanwälte ein. Fehlerhafte Personendaten führen zur Verzögerung der Falleroffnung.
Schritt 4 - Scheidungsgrund angeben: Wählen Sie den zutreffenden Scheidungsgrund (ZGB Art. 111, 112, 114 oder 115) und formulieren Sie bei einseitiger Klage den Sachverhalt des Scheiterns der Ehe klar und belegt.
Schritt 5 - Rechtsbegehren formulieren: Formulieren Sie alle Anträge klar, bestimmt und nummeriert. Begehren 1 ist stets die Scheidung der Ehe. Unterhalt-, Güterrechts- und Kinderbegehren folgen in separaten Ziffern. Kein Begehren sollte vage oder konditionell formuliert sein.
Schritt 6 - Scheidungsfolgenvereinbarung beifügen (bei ZGB Art. 111): Legen Sie die vollständige, von beiden Parteien unterzeichnete Scheidungsfolgenvereinbarung als Beilage bei. Die Vereinbarung muss alle Scheidungsfolgen regeln; fehlende Punkte führen zur Rückweisung.
Schritt 7 - Einreichen und Kostenvorschuss leisten: Das Gericht fordert nach Einreichung einen Kostenvorschuss. Der Betrag richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif und dem Streitwert. Bei Bedürfigkeit: Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss ZPO Art. 117 zusammen mit dem Scheidungsgesuch einreichen. Das Gesuch wird per Einschreiben an das Bezirksgericht gesandt oder persönlich am Schalter abgegeben.
Schritt 8 - Gerichtsverfahren: Nach Eroffnung des Verfahrens ladet das Gericht die Parteien zur Instruktionsverhandlung gemäss ZPO Art. 291 vor. Beim ZGB-Art.-111-Verfahren genügt oft eine schriftliche Stellungnahme; bei streitigen Punkten nach ZGB Art. 112, 114 oder 115 findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hoert auf Antrag oder von Amtes wegen auch die Kinder an (ZPO Art. 298). Nach rechtskräftigem Scheidungsurteil werden alle Personenstandsänderungen automatisch in das Personenstandsregister Infostar eingetragen. Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen nehmen den BVG-Transfer nach FZG Art. 22 Abs. 3 vor. Eine Namensänderung zurück zum Ledignamen nach ZGB Art. 119 kann nach der Scheidung beim Zivilstandsamt beantragt werden.
Rechtliche Anforderungen für Scheidungsgesuch Schweiz (ZGB Art. 111-115, ZPO Art. 285-293)
Das Scheidungsrecht der Schweiz ist im ZGB Art. 111-115 und im ZPO Art. 285-293 verankert und unterliegt zwingenden materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.
Gemeinsames Begehren nach ZGB Art. 111: Beide Ehegatten müssen das Scheidungsbegehren aus freiem Willen stellen. Das Gericht prüft nach ZGB Art. 111 Abs. 2, ob die Vereinbarung vollständig, klar und angemessen ist und ob sie freiwillig und nach reiflicher UEberlegung abgeschlossen wurde. Bei Zweifeln am freien Willen gewährt das Gericht eine Bedenkzeit von mindestens vier Wochen (ZGB Art. 111 Abs. 3).
Vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung (ZGB Art. 111): Fehlen wesentliche Punkte — insbesondere die Kinderregelung oder der BVG-Vorsorgeausgleich —, weist das Gericht das Gesuch zurück oder setzt eine Frist zur Ergänzung. Das Gericht prüft die Kinderregelung unabhängig von der Einigung der Eltern am Massstab des Kindeswohls (ZGB Art. 133 Abs. 2).
Zweijährige Trennungsfrist (ZGB Art. 114): Die einseitige Scheidungsklage setzt mindestens zwei Jahre tatsächliches Getrenntleben voraus. Das Getrenntleben muss nicht ununterbrochen sein; kurze Versöhnungsversuche unterbrechen die Frist nicht, wenn sie erfolglos waren. Das Bundesgericht hat in BGE 5A_372/2015 die Anforderungen an den Nachweis des Getrenntlebens präzisiert.
Obligatorischer BVG-Vorsorgeausgleich (FZG Art. 22): Der Ausgleich der während der Ehedauer angesammelten Freizügigkeitsleistungen ist von Gesetzes wegen zwingend. Ein Verzicht ist nur zulassig, wenn beide Parteien angemessene Altersvorsorge haben und dies vom Gericht als nicht offensichtlich unangemessen beurteilt wird.
Kindesinteressen (ZGB Art. 133, ZPO Art. 296): Das Gericht ist von Amtes wegen (ohne Antrag der Parteien) verpflichtet, das Kindeswohl zu prüfen. Unabhaengig von der Einigung der Eltern kann das Gericht andere Regelungen treffen und den KESB beiziehen. Die Kinderregelung kann nach Rechtskraft des Urteils bei wesentlicher Veränderung der Verhaltnisse nach ZGB Art. 134 abgeändert werden.
Unentgeltliche Rechtspflege (ZPO Art. 117-118): Wer die Gerichts- und Anwaltskosten nicht tragen kann, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Voraussetzungen: Unvermoegen (fehlendes Einkommen oder Vermögen) und nicht aussichtsloser Standpunkt des Gesuchs. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dem Scheidungsgesuch beizulegen.
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (ZPO Art. 276): Ab Einreichung des Scheidungsgesuchs können vorsorgliche Massnahmen beantragt werden: Unterhalt, Zuweisung der ehelichen Wohnung, Regelung der Kindsobhut während des Verfahrens, Verbote und Anweisungen. Das Bezirksgericht entscheidet summarisch.
Häufige Fehler bei Ihrem Scheidungsgesuch Schweiz (ZGB Art. 111-115, ZPO Art. 285-293)
Häufige Fehler beim Scheidungsgesuch in der Schweiz, die zu Zurückweisung oder Mehrkosten führen.
Fehler 1 - Unvollständige Scheidungsfolgenvereinbarung bei ZGB Art. 111: Das häufigste Problem. Fehlt auch nur ein Punkt — z.B. die explizite Regelung des BVG-Vorsorgeausgleichs oder die Kinderregelung — weist das Gericht das Gesuch zurück. Prüfen Sie die Checkliste aller Pflichtpunkte: Güterrecht, Unterhalt, BVG, Kinderregelung (bei Kindern unter 18).
Fehler 2 - Fehlende oder veraltete BVG-Kontoauszüge: Der Vorsorgeausgleich nach FZG Art. 22 erfordert Kontoauszüge beider Pensionskassen per Stichtag (Datum der Gesuchseinreichung beim Gericht). Auszüge, die zum Einreichungszeitpunkt älter als drei Monate sind, werden oft nicht akzeptiert. Fordern Sie die Auszüge direkt bei den Pensionskassen rechtzeitig an.
Fehler 3 - Zu vage Rechtsbegehren: Rechtsbegehren wie das Gericht moege eine faire Lösung finden geben dem Gericht keinen konkret vollstreckbaren Auftrag. Formulieren Sie jeden Antrag mit dem spezifischen Betrag in CHF, dem Zeitraum und der Indexierungsklausel (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember des Vorjahres). Beispiel: Die Beklagte bezahlt der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlichen Unterhalt von CHF 1500, indexiert an den Landesindex der Konsumentenpreise.
Fehler 4 - Zuständiges Gericht nicht richtig bestimmt: Das Bezirksgericht am Wohnsitz der klagenden oder beklagten Partei ist zuständig (ZPO Art. 59). Wer das Gesuch beim falschen Gericht einreicht, erhält es zurück — was die Fristen verlängert. Bei internationalen Sachverhalten: IPRG Art. 59 und das Lugano-Übereinkommen beachten.
Fehler 5 - Kein Kostenvorschuss geleistet: Das Gericht bearbeitet das Gesuch erst nach Einzahlung des Kostenvorschusses. Wer säumig ist, riskiert Nichtanhandnahme des Gesuchs. Bei Bedürfigkeit: Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (ZPO Art. 117) gleichzeitig mit dem Scheidungsgesuch einreichen.
Fehler 6 - Steuerliche Folgen nicht berücksichtigt: Nachehelicher Unterhalt ist beim Empfänger steuerbares Einkommen (DBG Art. 23 lit. f) und beim Zahler abziehbar (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c). Kinderunterhalt hingegen ist steuerneutral. Die Steuerfolgen können die Höhe des vereinbarten Unterhalts erheblich beeinflussen. Holen Sie vor Unterzeichnung Steuerauskunft beim kantonalen Steueramt oder einem Steuerberater ein.
Fehler 7 - Keine Einigung über Namensänderung: Nach ZGB Art. 119 kann jeder Ehegatte nach der Scheidung seinen bisherigen Namen beibehalten oder zum Ledignamen zurückkehren. Klären Sie die Namensfrage bereits im Scheidungsgesuch, da die spätere Namensänderung beim Zivilstandsamt Verwaltungsaufwand bedeutet.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 111CH official
- ZGB Art. 112CH official
- ZGB Art. 114CH official
- ZGB Art. 175CH official
- ZGB Art. 115CH official
- ZGB Art. 133CH official
- ZGB Art. 285CH official
- ZGB Art. 125CH official
- ZGB Art. 196CH official
- ZGB Art. 215CH official
- ZGB Art. 119CH official
- ZGB Art. 134CH official
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Forms Legal. (2026). Scheidungsgesuch Schweiz (ZGB Art. 111-115, ZPO Art. 285-293) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/court-forms/scheidungsgesuch-schweiz
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Beim gemeinsamen Scheidungsgesuch nach ZGB Art. 111 ohne minderjaerige Kinder und ohne Streitigkeiten ist kein Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben. Parteien können sich selbst vertreten (ZPO Art. 68). In der Praxis empfiehlt sich jedoch zumindest eine rechtliche Beratung, da eine einmal genehmigte Scheidungsfolgenvereinbarung nur unter sehr engen Voraussetzungen abgeändert werden kann. Bei streitigen Scheidungen nach ZGB Art. 112, 114 oder 115, bei gemeinsamen Kindern, Liegenschaften, hohen Pensionskassenguthaben oder internationalem Sachverhalt ist ein Rechtsanwalt dringend zu empfehlen. Alternativ kann eine SDM-zertifizierte Familienmediatorin eingeschaltet werden, die hilft, aussergerichtlich eine Einigung zu erzielen. Die Kosten für einen Scheidungsanwalt variieren je nach Kanton und Aufwand zwischen CHF 200 und CHF 400 pro Stunde; für einfache Verfahren rechnen Sie mit CHF 1500 bis CHF 5000 Gesamtkosten für die Anwaltskosten.
Die Dauer hängt stark von der Art des Verfahrens ab. Gemeinsames Gesuch nach ZGB Art. 111 (vollständige Einigung, keine Kinder): zwei bis sechs Monate ab Einreichung des vollständigen Gesuchs bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Bei Kindern oder komplexen Vermögensverhältnissen: vier bis acht Monate. Streitige Scheidung nach ZGB Art. 114 mit Auseinandersetzungen zu Unterhalt, Güterrecht oder Kinderregelung: sechs Monate bis zwei Jahre oder länger. Das Scheidungsurteil wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist von 30 Tagen (ZPO Art. 315) abgelaufen ist und kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Scheidungsverfahren innert angemessener Frist durchgeführt werden müssen (BV Art. 29 Abs. 1). Zürich und Bern haben tendenziell längere Wartezeiten als kleine Kantone. Nach rechtskräftigem Urteil werden alle Personenstandsänderungen automatisch im Personenstandsregister Infostar eingetragen und den zuständigen Behörden gemeldet.
Der Kinderunterhalt nach ZGB Art. 285 wird in der Schweiz nach der zweistufigen Methode berechnet, die das Bundesgericht in BGE 5A_134/2019 als massgeblich erklärt hat. Erste Stufe: Bedarf des Kindes. Der Bargeldbedarf wird ermittelt auf Basis des Lebensstandards der Familie: Grundbedarf (Ernährung, Kleidung, Schulausstattung), Wohnkosten (Anteil am Mietaufwand des betreuenden Elternteils), Krankenkassenpraxie (KVG SR 832.10), Betreuungskosten (Krippe, Hort) sowie Schul- und Freizeitkosten. Zweite Stufe: Leistungsfähigkeit der Eltern. Der ermittelte Bargeldbedarf wird dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber-gestellt. Minderjaerige Kinder haben stets Vorrang. Betreuungsunterhalt ist seit ZGB-Revision 2017 (ZGB Art. 285 Abs. 2) gesetzlich verankert. Unterhaltspflicht läuft bis 18. Lebensjahr, bei Ausbildung nach ZGB Art. 277 Abs. 2 länger. Unterhaltsbeträge werden an den Landesindex der Konsumentenpreise indexiert.
Ja, aber die Voraussetzungen sind streng. Kinderunterhalt und Kinderregelung (Sorge, Obhut, Besuchsrecht): Abaaenderungsklage gemäss ZGB Art. 134 möglich bei wesentlicher und dauerhafter Veränderung der tatsächlichen Verhaltnisse, z.B. wesentliche Einkommensveränderung (Faustformel Bundesgericht: mindestens +/- 10%), Umzug eines Elternteils, veränderte Bedürfnisse des Kindes. Nachehelicher Unterhalt: Abaaenderung nach ZGB Art. 129 bei wesentlicher und dauerhafter Veränderung der wirtschaftlichen Verhaltnisse (z.B. Jobverlust, Invalidität, neue Ehe). Güterrechtliche Regelungen: Grundsätzlich nicht mehr abaänderbar nach Rechtskraft des Urteils; nur unter sehr engen Voraussetzungen via Anfechtung wegen Willensmangel (ZGB Art. 23 ff.) möglich. BVG-Vorsorgeausgleich: Nach Rechtskraft nicht mehr abaänderbar. Einreichung der Abaaenderungsklage beim gleichen Bezirksgericht, das das Scheidungsurteil erliess. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden die Voraussetzungen für Abaaenderungsbegehren präzisiert.
ZGB Art. 111 — Gemeinsames Gesuch, vollständige Einigung: Beide Ehegatten stellen das Scheidungsgesuch gemeinsam und haben sich in allen Nebenfolgen geeinigt (vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung). Kein Getrenntleben erforderlich; sofort möglich. Schnellstes und günstigstes Verfahren. ZGB Art. 112 — Gemeinsames Gesuch, Teileinigung: Beide Ehegatten stellen das Gesuch gemeinsam, haben sich aber in einzelnen Punkten nicht geeinigt. Das Gericht entscheidet über die strittigen Punkte nach Beweiserhebung. ZGB Art. 114 — Einseitige Klage nach Getrenntleben: Nach mindestens zwei Jahren Getrenntleben kann ein Ehegatte die Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen verlangen. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet. ZGB Art. 115 — Einseitige Klage aus unzumutbaren Gründen: Auch vor Ablauf der Zweijahresfrist bei unzumutbaren persönlichen Gründen (körperliche Gewalt, schwere psychische Misshandlung). Das Bundesgericht setzt hohe Hürden; emotionale Entfremdung allein genügt nicht für ZGB Art. 115.
Der BVG-Vorsorgeausgleich ist gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) Art. 22-22f zwingender Bestandteil jedes Scheidungsurteils in der Schweiz. Grundprinzip: Die während der Ehedauer (Datum Eheschliessung bis Datum Einreichung des Scheidungsgesuchs beim Bezirksgericht) angesammelten Austrittsleistungen der Pensionskassen beider Ehegatten werden hälftig geteilt. Konkret: Jeder Ehegatte ermittelt den Saldo seiner Pensionskasse und allfälliger Freizügigkeitskonten per Stichtag. Der hälftige Differenzbetrag in CHF wird von der Pensionskasse des einen auf die Pensionskasse des anderen Ehegatten übertragen. Bei Rentnern: Ausgleich durch eine lebenslängliche Rente nach FZG Art. 22d. Ein Verzicht ist nur bei nachgewiesener adaquater eigener Altersvorsorge beider Parteien zulässig (FZG Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz). Die Pensionskassen sind nach Rechtskraft des Urteils zur unverzüglichen UEbertragung verpflichtet.
Die Zuweisung der ehelichen Wohnung bei der Scheidung hängt vom Eigentumsverhältnis ab. Mietwohnung: Das Gericht kann die Mietwohnung gemäss ZGB Art. 121 dem Ehegatten zuweisen, der auf sie stärker angewiesen ist (z.B. betreuender Elternteil, längere Wohndauer). Der zugewiesene Ehegatte tritt in den Mietvertrag ein; der Vermieter muss informiert werden (OR Art. 264). Eigentumswohnung oder Haus: Bei gemeinsamem Eigentuem entscheidet die güterrechtliche Auseinandersetzung. Optionen: Verkauf und hälftige Aufteilung des Erlöses, UEbernahme durch einen Ehegatten mit Auszahlung des Anteils des anderen (Betrag in CHF), oder Versteigerung nach ZPO Art. 278. Während des Scheidungsverfahrens kann das Gericht auf Antrag vorsorgliche Massnahmen gemäss ZPO Art. 276 erlassen, inkl. Zuweisung der Wohnung und Verbot der Verausserung des Wohneigentums. Wohnkosten sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts und des Kinderunterhalts zu berücksichtigen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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