Kollokationsklage Schweiz
Anfechtung des Kollokationsplans in der Generalexekution / im Konkurs
KOLLOKATIONSKLAGE
gemäss SchKG Art. 244-250 (Generalexekution / Konkurs)
An das zuständige Bezirksgericht am Konkursort
I. PARTEIEN
Klaeger/in:
[Name Gläubiger/in], [Adresse Gläubiger/in]
Vertretung: [Anwalt]
Beklagte/r (Konkursmasse):
Konkursmasse [Gemeinschuldner], vertreten durch [Konkursamt]
II. SACHVERHALT
Betreibungs-/Konkursnummer: [Konkursnummer]
Datum Auflage Kollokationsplan: [Datum Kollokationsplan]
Streitige Forderung / Klasse: [Streitige Forderung / Klasse]
III. RECHTSBEGEHREN
1. Der Kollokationsplan in der Konkursmasse [Gemeinschuldner], Konkursnummer [Konkursnummer], sei in Bezug auf die Forderung der Klägerin abzuaendern gemäss SchKG Art. 250: [Streitige Forderung / Klasse]
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Konkursmasse.
[Klageort], [Klagedatum]
Unterschrift: ______________________________
[Name Gläubiger/in]
Klaegende/r Gläubiger/in
________________
Signature
Was ist Kollokationsklage Schweiz?
Die Kollokationsklage Schweiz ist ein in der Schweiz nach SchKG Art. 244–250 (SR 281.1), ZPO Art. 98, Art. 119 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Gemäss SchKG Art. 219 werden Konkursgläubiger in drei Klassen eingeteilt: In der ersten Klasse (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. a) stehen privilegierte Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis; in der zweiten Klasse (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. b) stehen Forderungen aus Vorsorge und Sozialversicherungen; in der dritten Klasse (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. c) stehen alle übrigen Gläubiger. Die korrekte Klasseneinteilung bestimmt massgeblich, in welchem Ausmass ein Gläubiger tatsächlich befriedigt wird — denn nach dem Wasserfallprinzip werden höhere Klassen zuerst vollständig befriedigt, bevor die nächste Klasse zum Zug kommt.
Mit der Kollokationsklage nach SchKG Art. 250 kann ein Gläubiger verlangen, dass seine Forderung in einer anderen Klasse oder in einem anderen Betrag eingereiht wird, oder dass eine zu Unrecht aufgenommene Forderung eines anderen Gläubigers abgeändert oder gestrichen wird. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung (BGE 144 III 176) präzisiert, dass die Kollokationsklage ein besonderes Gestaltungsklagerecht darstellt, das nur innert der präklusiven Frist von 20 Tagen ab Auflage des Kollokationsplans (SchKG Art. 250 Abs. 1) ausgeübt werden kann.
Auf der Plattform forms-legal.com steht ein strukturiertes Klageformular zur Verfügung, das sämtliche SchKG-relevanten Angaben zur Kollokationsklage erfasst: Angaben zu den Parteien, Konkursamt, Konkursnummer, angefochtene Klasseneinteilung sowie die Rechtsbegehren. Das Formular kann als PDF exportiert und beim zuständigen Bezirksgericht am Konkursort eingereicht werden.
Die Kollokationsklage ist von der sogenannten Aussonderungsklage zu unterscheiden, mit der ein Dritter beansprucht, dass ein bestimmter Vermögenswert gar nicht zur Konkursmasse gehört (SchKG Art. 242). Ebenso unterscheidet sie sich von der Anfechtungsklage nach SchKG Art. 285 ff., mit der anfechtbare Rechtshandlungen des Gemeinschuldners rückgängig gemacht werden können. Wer als Gläubiger im Kollokationsplan falsch eingestuft wurde — etwa weil das Konkursamt eine privilegierte Lohnforderung als Drittklassforderung behandelte oder eine Forderung ganz abwies — muss ausdrücklich die Kollokationsklage nach SchKG Art. 250 erheben; andere Rechtsmittel stehen ihm in diesem Zusammenhang nicht zur Verfügung. Die Verwaltung des Konkursamts, etwa das Konkursamt Bern-Mittelland oder das Konkursamt Zürich, legt den Kollokationsplan während der festgelegten Frist öffentlich auf.
Wann brauchen Sie Kollokationsklage Schweiz?
Eine Kollokationsklage nach SchKG Art. 250 ist immer dann notwendig, wenn ein Gläubiger mit der Behandlung seiner Forderung im Kollokationsplan des Konkursamts nicht einverstanden ist. Konkret kann dies in folgenden Situationen der Fall sein.
Erstens bei falscher Klasseneinteilung: Das Konkursamt hat eine Forderung in die dritte Klasse (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. c) eingereiht, obwohl sie nach Ansicht des Gläubigers als Arbeitnehmerforderung in die erste Klasse (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. a) oder als Vorsorge- und Sozialversicherungsforderung in die zweite Klasse (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. b) gehört. Solche Fehler kommen vor, wenn das Konkursamt die Rechtsnatur einer Forderung falsch beurteilt — etwa wenn Bonuszahlungen, Provisionen oder Spesenvergütungen fälschlicherweise als drittklassige Forderungen behandelt werden, statt sie als Lohnbestandteile in der ersten Klasse zu berücksichtigen.
Zweitens bei zu niedrigem Betrag: Das Konkursamt hat die Forderung zwar im Kollokationsplan aufgenommen, aber einen zu tiefen Betrag kolloziert — etwa weil Zinsen, Vertragsstrafen oder Kosten nicht berücksichtigt wurden. Gemäss SchKG Art. 247 sind bei der Kollokation der Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen und allfälliger Kosten massgeblich.
Drittens bei vollständiger Abweisung: Das Konkursamt hat die Forderung ganz aus dem Kollokationsplan gestrichen, weil es deren Bestand bestreitet oder weil erforderliche Dokumente nicht rechtzeitig eingereicht wurden (SchKG Art. 244). Ein Gläubiger, der seine Forderung fristgerecht angemeldet hat, aber im Plan übergangen wurde, muss unverzüglich Kollokationsklage erheben, um seine Rechte zu wahren.
Viertens können Gläubiger Kollokationsklage auch gegen andere Gläubiger einreichen: Wenn ein Gläubiger der Ansicht ist, dass eine von einem Mitgläubiger angemeldete und kollozierte Forderung zu Unrecht aufgenommen wurde (z.B. Scheinforderungen, fingierte Lohnforderungen), kann er deren Streichung oder Herabsetzung beantragen (SchKG Art. 250 Abs. 2).
In all diesen Fällen ist die strikte Frist von 20 Tagen ab Auflage des Kollokationsplans (SchKG Art. 250 Abs. 1) unbedingt zu beachten. Eine verspätet eingereichte Kollokationsklage ist unzulässig und wird vom Bezirksgericht nicht an die Hand genommen. Wer die Frist ohne gültige Entschuldigung verpasst, verliert sein Recht auf Abänderung des Kollokationsplans endgültig.
Was gehört in Ihr Kollokationsklage Schweiz?
Eine Kollokationsklage nach SchKG Art. 244–250 muss bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen erfüllen, damit das zuständige Bezirksgericht am Konkursort darauf eintreten kann.
Erstens ist die vollständige Identifikation der Parteien erforderlich: Der klagende Gläubiger (Kläger/in) muss mit Namen und Adresse angegeben werden. Als Beklagter fungiert die Konkursmasse des Gemeinschuldners, vertreten durch das zuständige Konkursamt (z.B. Konkursamt Bern-Mittelland, Konkursamt Zürich, Konkursamt Basel-Stadt). Der Gemeinschuldner selbst ist — anders als im ordentlichen Zivilprozess — nicht Partei, sondern Drittbetroffener.
Zweitens muss die Klage die Konkursdaten präzise nennen: Konkursnummer oder Betreibungsnummer, Name des Gemeinschuldners sowie das Datum der Auflage des Kollokationsplans. Das Datum der Auflage ist entscheidend für die Berechnung der 20-tägigen Klagefrist nach SchKG Art. 250 Abs. 1.
Drittens ist die streitige Forderung genau zu bezeichnen: Forderungsbetrag, ursprüngliche Einreihung im Kollokationsplan (z.B. «in die 3. Klasse kolloziert mit CHF 50'000») sowie die beantragte Einreihung («stattdessen in die 1. Klasse, vollständig, inkl. Zinsen»). Eine abstrakte Beschreibung der Forderung genügt nicht; der Gläubiger muss substanziieren, auf welchem rechtlichen Grund (Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehensvertrag usw.) die Forderung beruht.
Viertens müssen die Rechtsbegehren klar formuliert sein: «Der Kollokationsplan sei in Bezug auf die Forderung der Klägerin dahingehend abzuändern, dass die Forderung von CHF X in die 1. Klasse (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. a) eingereiht wird.» Allenfalls ist auch ein Kostenbegehren zu stellen.
Fünftens sind die rechtlichen Grundlagen anzugeben: SchKG Art. 219 für die Klasseneinteilung, SchKG Art. 244 ff. für das Kollokationsverfahren und SchKG Art. 250 für die Kollokationsklage als solche. Gegebenenfalls ist das massgebliche kantonale Prozessrecht (ZPO) für das Verfahren vor dem Bezirksgericht anzuführen.
Sechstens sind Beilagen zusammenzustellen: Beweismittel für den Bestand der Forderung (Vertrag, Rechnung, Lohnabrechnung, Schuldurkunde), Nachweis der fristgerechten Forderungsanmeldung beim Konkursamt, Kopie des Kollokationsplans sowie allfällige Gutachten. Auf der Plattform forms-legal.com kann das Klageformular mit allen Pflichtangaben erstellt und als PDF exportiert werden.
Siebtens ist die Klagelegitimation zu beachten: Nur Gläubiger, die ihre Forderung fristgerecht beim Konkursamt angemeldet haben (SchKG Art. 232 und Art. 244), sind zur Kollokationsklage legitimiert. Wer die Anmeldefrist verpasst hat, verliert grundsätzlich das Recht auf Teilnahme am Konkurs. Eine Ausnahme gilt bei entschuldbarer Unkenntnis der Konkursöffnung (SchKG Art. 251).
Achtens spielt der Gerichtsstand eine wichtige Rolle: Zuständig ist das Bezirksgericht am Konkursort. In Kantonen mit Einheitsgericht ist das kantonale Gericht zuständig. Das Bundesgericht hat in mehreren Leitentscheiden (z.B. BGE 131 III 306) Klarheit zur Zuständigkeit geschaffen.
Neuntens ist bei der Klage zu beachten, dass das Gericht den Kollokationsplan nur so abändern kann, wie es beantragt wurde (Dispositionsmaxime nach ZPO Art. 58). Ein zu weit formuliertes oder zu enges Rechtsbegehren kann zur teilweisen Abweisung führen.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Kollokationsklage Schweiz aus
Das Ausfüllen der Kollokationsklage nach SchKG Art. 250 erfordert präzise Angaben zu den Parteien, der Konkurssituation und den streitigen Forderungen. Die folgenden Schritte leiten durch den Prozess.
Schritt 1 — Kläger/in identifizieren: Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse des klagenden Gläubigers an. Handelt es sich um eine juristische Person (AG, GmbH), ist die Firma und der eingetragene Sitz anzugeben. Falls Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, dessen Angaben und eine Vollmacht beilegen.
Schritt 2 — Rechtsanwalt angeben (optional): Falls Sie anwaltlich vertreten sind, geben Sie Name und Adresse des Rechtsanwalts an. Bei Kollokationsklagen über grössere Beträge ist anwaltliche Vertretung dringend empfohlen, da das Verfahren nach ZPO komplex ist.
Schritt 3 — Gemeinschuldner benennen: Tragen Sie den vollständigen Namen des Gemeinschuldners ein — die Person oder das Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet wurde. Bei juristischen Personen: Firma, Sitz und UID-Nummer laut Handelsregisterauszug.
Schritt 4 — Konkursamt angeben: Geben Sie das zuständige Konkursamt mit vollem Namen und Adresse an. Zuständig ist das Konkursamt am letzten Wohnsitz oder Sitz des Gemeinschuldners (SchKG Art. 197). Beispiel: «Konkursamt Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern».
Schritt 5 — Konkursnummer eintragen: Die Konkursnummer (oder Betreibungsnummer) finden Sie auf den Zustellungen des Konkursamts, etwa auf dem Kollokationsplan selbst oder auf der Aufforderung zur Forderungsanmeldung.
Schritt 6 — Datum der Auflage des Kollokationsplans: Das Datum, an dem das Konkursamt den Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt hat, ist der Fristauslöser für die 20-tägige Klagefrist nach SchKG Art. 250 Abs. 1. Es steht auf der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf dem Begleitschreiben des Konkursamts.
Schritt 7 — Streitige Forderung beschreiben: Geben Sie genau an, welche Forderung im Kollokationsplan falsch behandelt wurde: Betrag, ursprüngliche Einreihung im Plan sowie die beantragte Änderung (andere Klasse, anderer Betrag, vollständige Aufnahme oder Streichung einer anderen Forderung).
Schritt 8 — Ort und Datum sowie Unterschrift: Tragen Sie Ort und Datum der Klageeinreichung ein. Das Klageformular ist eigenhändig zu unterschreiben oder durch den bevollmächtigten Anwalt. Das Original ist beim Bezirksgericht am Konkursort einzureichen — per Einschreiben oder direkt gegen Empfangsbestätigung.
Schritt 9 — Beilagen zusammenstellen: Beilegen Sie Kopien des Kollokationsplans, Ihren Forderungsnachweis (Vertrag, Rechnung, Lohnabrechnung), den Nachweis der fristgerechten Forderungsanmeldung beim Konkursamt sowie allfällige weitere Beweismittel.
Rechtliche Anforderungen für Kollokationsklage Schweiz
Die rechtlichen Anforderungen an die Kollokationsklage in der Schweiz sind in SchKG Art. 244–250 abschliessend geregelt. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
Frist (SchKG Art. 250 Abs. 1): Die Kollokationsklage muss innerhalb von 20 Tagen nach öffentlicher Auflage des Kollokationsplans beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht werden. Der Kollokationsplan wird durch das Konkursamt im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bekanntgemacht und liegt während mindestens 20 Tagen beim Konkursamt zur Einsicht auf. Die 20-tägige Klagefrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Auflage — nicht erst mit persönlicher Kenntnis. Das Bundesgericht hat in BGE 115 III 50 unmissverständlich festgehalten, dass verspätete Klagen absolut unzulässig sind.
Legitimation (SchKG Art. 250 Abs. 1): Klage kann erheben, wer als Gläubiger seine Forderung fristgerecht angemeldet hat (SchKG Art. 232 und Art. 244) und im Kollokationsplan zu Unrecht nicht, zu tief oder in der falschen Klasse kolloziert wurde. Klageberechtigt ist auch ein Gläubiger, der eine andere, zu Unrecht aufgenommene Forderung bestreitet (SchKG Art. 250 Abs. 2 — sog. negative Kollokationsklage).
Gerichtsstand (SchKG Art. 250 Abs. 1 i.V.m. ZPO Art. 25): Zuständig ist das Bezirksgericht am Konkursort, d.h. am letzten Wohnsitz oder Sitz des Gemeinschuldners. In interkantonalen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach SchKG Art. 197.
Verfahren (ZPO Art. 198 ff.): Soweit SchKG keine besonderen Regeln enthält, gilt die ZPO. Bei Streitwerten unter CHF 30'000 ist das vereinfachte Verfahren nach ZPO Art. 243 anwendbar. Kosten tragen die unterliegende Partei (ZPO Art. 106).
Wirkung des Urteils (SchKG Art. 250 Abs. 3): Das Urteil wirkt nur zwischen den Parteien. Das Konkursamt ist an das Urteil gebunden und muss den Kollokationsplan entsprechend anpassen.
Kostenvorschuss (ZPO Art. 98): Das Bezirksgericht erhebt in der Regel einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtsgebühren. Wer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (ZPO Art. 119), muss diesen Antrag gleichzeitig mit der Klage stellen.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Kollokationsklage Schweiz
Bei der Kollokationsklage nach SchKG Art. 250 passieren Gläubigern regelmässig Fehler, die zur Abweisung der Klage oder zum Verlust ihrer Ansprüche führen.
Häufiger Fehler 1 — Fristversäumnis: Die 20-tägige Klagefrist (SchKG Art. 250 Abs. 1) beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans, nicht erst mit der persönlichen Kenntnisnahme. Viele Gläubiger warten zu lange in der Hoffnung, eine Einigung aussergerichtlich zu erzielen. Das Bezirksgericht tritt auf verspätete Klagen nicht ein; die Frist kann nicht erstreckt werden (BGE 115 III 50).
Häufiger Fehler 2 — Fehlende Forderungsanmeldung: Wer seine Forderung nicht fristgerecht beim Konkursamt angemeldet hat (SchKG Art. 232 und Art. 244), ist zur Kollokationsklage nicht legitimiert. Das Gericht tritt auf die Klage ohne vorherige Forderungsanmeldung nicht ein.
Häufiger Fehler 3 — Unklares Rechtsbegehren: Häufig werden Rechtsbegehren zu vage formuliert statt die genaue Einreihung zu beantragen. Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime ZPO Art. 58) und kann den Plan nicht von Amtes wegen korrigieren.
Häufiger Fehler 4 — Falscher Gerichtsstand: Die Klage muss beim Bezirksgericht am Konkursort eingereicht werden, nicht beim Wohnsitzgericht des Gläubigers. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz oder Sitz des Gemeinschuldners (SchKG Art. 197).
Häufiger Fehler 5 — Ungenügende Substanziierung: Wer die Forderung nur pauschal beschreibt, ohne Vertragsgrundlage, Beträge und Beweismittel anzugeben, riskiert Abweisung wegen fehlender Substanziierung nach ZPO Art. 55.
Häufiger Fehler 6 — Keine negative Kollokationsklage erhoben: Gläubiger wissen häufig nicht, dass sie nach SchKG Art. 250 Abs. 2 auch die Forderung eines anderen Gläubigers anfechten können. Wer Scheinforderungen oder überhöhte Forderungen eines anderen Gläubigers toleriert, schadet seiner eigenen Befriedigungsquote im Konkurs.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Die Kollokationsklage nach SchKG Art. 250 Abs. 1 muss innerhalb von 20 Tagen nach öffentlicher Auflage des Kollokationsplans beim zuständigen Bezirksgericht am Konkursort eingereicht werden. Die Auflage wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bekanntgemacht; der Kollokationsplan liegt währenddessen beim Konkursamt zur Einsicht auf. Entscheidend ist: Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Auflage — nicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Gläubiger persönlich vom Plan Kenntnis erlangt. Wer die Bekanntmachung im SHAB nicht beachtet, riskiert Fristversäumnis. Das Bundesgericht hat in BGE 115 III 50 unmissverständlich festgehalten, dass verspätete Klagen absolut unzulässig sind und das Gericht zwingend darauf nicht eintreten kann. Eine Erstreckung der Frist ist nicht möglich; auch entschuldigbarer Irrtum schützt nicht vor Fristversäumnis. In der Praxis empfiehlt sich daher, den SHAB regelmässig zu verfolgen und sofort nach Auflage des Kollokationsplans anwaltliche Beratung einzuholen.
Nach SchKG Art. 250 Abs. 1 kann jeder Gläubiger eine Kollokationsklage einreichen, der seine Forderung fristgerecht beim Konkursamt angemeldet hat (SchKG Art. 232 und Art. 244) und der Ansicht ist, dass seine Forderung im Kollokationsplan zu Unrecht nicht, zu tief oder in der falschen Klasse (1., 2. oder 3. Klasse nach SchKG Art. 219) aufgenommen wurde. Darüber hinaus kann nach SchKG Art. 250 Abs. 2 auch ein Gläubiger Klage erheben, der eine von einem anderen Gläubiger angemeldete und kollozierte Forderung für unrichtig hält — etwa weil er Scheinforderungen oder überhöhte Forderungen vermutet (sog. negative Kollokationsklage). Voraussetzung ist in beiden Fällen die rechtzeitige Forderungsanmeldung beim Konkursamt. Wer die Anmeldefrist ohne entschuldbare Gründe verpasst hat, kann weder positiv noch negativ Kollokationsklage erheben.
Für die Kollokationsklage nach SchKG Art. 250 ist das Bezirksgericht am Konkursort zuständig. Konkursort ist der letzte Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Gemeinschuldners gemäss SchKG Art. 197. Bei Konzerninsolvenzen, bei denen verschiedene Gesellschaften in verschiedenen Kantonen ihren Sitz haben, muss für jede Gesellschaft separat beim jeweiligen örtlich zuständigen Bezirksgericht geklagt werden. In Kantonen mit Einheitsgericht ist das kantonale Gericht zuständig. Das Bezirksgericht wendet das ordentliche Verfahren nach ZPO an; bei Streitwerten unter CHF 30'000 gilt das vereinfachte Verfahren nach ZPO Art. 243. Gegen Urteile des Bezirksgerichts kann — sofern der Streitwert CHF 30'000 übersteigt — Berufung an das kantonale Obergericht und danach subsidiäre Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Die Gerichtsgebühren für die Kollokationsklage richten sich nach dem Streitwert — also dem Betrag der streitigen Forderung — und dem kantonalen Gebührentarif. In der Regel verlangt das Bezirksgericht am Konkursort einen Kostenvorschuss (ZPO Art. 98) in Höhe der mutmasslichen Gerichtsgebühren, der innert einer gesetzten Frist zu leisten ist; andernfalls tritt das Gericht auf die Klage nicht ein. Hinzu kommen allfällige Anwaltskosten; anwaltliche Vertretung ist bei Kollokationsklagen über nennenswerte Beträge dringend empfohlen. Wer die Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege erfüllt (finanzielle Bedürftigkeit, nicht aussichtslose Rechtsbegehren gemäss ZPO Art. 119), kann gleichzeitig mit der Klageeinreichung einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen. Bei erfolgreicher Klage werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt; bei gemischtem Ausgang werden sie nach ZPO Art. 107 verteilt.
Wer die 20-tägige Klagefrist nach SchKG Art. 250 Abs. 1 verpasst, verliert das Recht auf gerichtliche Abänderung des Kollokationsplans endgültig. Das Bezirksgericht tritt auf verspätet eingereichte Klagen zwingend nicht ein (BGE 115 III 50); eine Wiederherstellung der Frist nach ZPO Art. 148 ist in diesem Fall ausgeschlossen, da es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist handelt. Einzige Möglichkeit nach Fristablauf wäre allenfalls eine allfällige Verantwortlichkeitsklage gegen die Konkursverwaltung nach SchKG Art. 5, wenn das Konkursamt durch pflichtwidriges Verhalten den Fristlauf verzögert hat. In der Praxis ist dies schwer durchzusetzen. Deshalb ist es von grösster Wichtigkeit, den SHAB und die Zustellungen des Konkursamts sofort und sorgfältig zu lesen und bei Unklarheiten unverzüglich anwaltliche Beratung einzuholen.
Ja. Nach SchKG Art. 250 Abs. 2 kann jeder im Kollokationsplan eingetragene Gläubiger die Forderung eines anderen Gläubigers bestreiten, wenn er diese für unrichtig hält (sog. negative Kollokationsklage). Typische Anwendungsfälle sind Scheinforderungen, überhöhte Darlehensforderungen nahestehender Personen, fingierte Lohnforderungen von Familienmitgliedern des Gemeinschuldners oder bereits verjährte Forderungen. Die negative Kollokationsklage folgt denselben Regeln wie die positive: 20-tägige Klagefrist ab Auflage des Kollokationsplans, Einreichung beim Bezirksgericht am Konkursort, schriftliche und substanziierte Klage. Der Kläger muss darlegen und beweisen, weshalb die Forderung des anderen Gläubigers unrichtig ist. Gelingt ihm der Beweis, wird die Forderung im Kollokationsplan gestrichen oder herabgesetzt, was die Befriedigungsquote der übrigen Gläubiger entsprechend erhöht.
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