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Zinsloser Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)

Zinsloser Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)

Vertragsparteien

ZINSLOSER DARLEHENSVERTRAG

zwischen

[Darlehensgeber Name] [Darlehensgeber Adresse] (nachfolgend Darlehensgeber genannt)

und

[Darlehensnehmer Name] [Darlehensnehmer Adresse] (nachfolgend Darlehensnehmer genannt)

Darlehensbetrag und Zinslosigkeit

1. Darlehen Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen im Betrag von Fr. [Darlehensbetrag].- gemäss OR Art. 312. Grund für die Zinslosigkeit: [Zinsloss Begruendung].

2. Zinslosigkeit Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass für das Darlehen keine Zinsen anfallen gemäss OR Art. 313. Der Darlehensnehmer schuldet bei fristgerechter Rückzahlung ausschliesslich den Nennbetrag von Fr. [Darlehensbetrag].-.

3. Auszahlung Der Darlehensbetrag wird am [Auszahlungsdatum] ausbezahlt.

Rückzahlung

4. Rückzahlungstermin Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den Betrag von Fr. [Darlehensbetrag].- ohne Zinsen spätestens am [Rueckzahlungsdatum] vollständig zurückzuzahlen. Monatliche Teilzahlungen: [Teilzahlungen].

5. Vorzeitige Rückzahlung Der Darlehensnehmer kann den Betrag jederzeit vorzeitig und ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.

Verzug

6. Verzug Bei Nichtzahlung zum vereinbarten Termin gerät der Darlehensnehmer ohne Mahnung in Verzug gemäss OR Art. 102. Ab diesem Zeitpunkt sind Verzugszinsen von 5 Prozent jährlich gemäss OR Art. 104 geschuldet.

Schlussbestimmungen

7. Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 312-318. Gerichtsstand ist [Vertragsort].

8. Vertragsänderungen Änderungen bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung beider Parteien.

Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]

Darlehensgeber

________________

Signature

Darlehensnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Zinsloser Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)?

Der Zinsloser Darlehensvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 312-318 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Der zinslose Darlehensvertrag in der Schweiz unterscheidet sich von einer Schenkung (OR Art. 239) durch die ausdrückliche Rückzahlungspflicht. Eine Schenkung überträgt Eigentum ohne Gegenleistung; ein zinsloses Darlehen verlangt die Rückzahlung des Nennbetrags. Diese Abgrenzung ist für das Steuerrecht entscheidend: Kantonale Steuerverwaltungen (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf und weitere) prüfen bei zinslosen Geldübertragungen, ob tatsächlich ein Darlehen vorliegt oder eine Schenkung. Der schriftliche zinslose Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung und Laufzeit belegt eindeutig den Darlehenscharakter gegenüber dem kantonalen Steueramt.

OR Art. 315 regelt die Übergabe des zinslosen Darlehens: Das Darlehen kommt erst mit tatsächlicher Übertragung des Betrags zustande. Bis zur Übergabe hat der Darlehensgeber das Recht, sich zu weigern, wenn sich die Vermögenslage des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert. OR Art. 318 regelt die Rückforderung: Bei fehlender Fälligkeitsvereinbarung kann das zinslose Darlehen mit 6 Wochen Kündigungsfrist zurückgefordert werden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht jährlich Safe-Harbour-Zinssätze, die als Drittvergleichsmassstab für Darlehen zwischen nahestehenden Personen dienen. Für 2026 beträgt der Safe-Harbour-Satz für CHF-Darlehen 1.75 Prozent. Ein zinsloses Darlehen liegt daher unter diesem Richtwert; die Steuerbehörde kann den Zinsvorteil als geldwerten Vorteil und als (Teil-)Schenkung qualifizieren. In direkter Linie (Eltern-Kinder) sind Schenkungen in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Basel-Stadt und den meisten anderen Kantonen steuerbefreit; zwischen Geschwistern oder weiteren Verwandten kann Schenkungssteuer anfallen.

Besonderer Anwendungsbereich des zinslosen Darlehensvertrags in der Schweiz: Wohnungshilfe zwischen Freunden (kurzfristige Überbrückung), unentgeltliche Starthilfe für Unternehmensgründungen (Gründungsphase), Förderung gemeinnütziger Projekte oder Vereine nach ZGB Art. 60 ff. sowie Überbrückungsfinanzierungen bei Liquiditätsengpässen. In all diesen Fällen bietet der zinslose Darlehensvertrag in der Schweiz rechtliche Klarheit, ohne dass der Darlehensgeber Zinseinkünfte ausweisen muss.

Auch im Unternehmensrecht ist der zinslose Darlehensvertrag in der Schweiz relevant: Aktionärsdarlehen und Gesellschafterdarlehen (von Aktionären an AG oder von Gesellschaftern an GmbH) sind häufig zinslos oder zu günstigen Konditionen gewährt. Die ESTV und das Bundesgericht haben in mehreren Entscheiden (BGer 2C_560/2012) klargestellt, dass zinslose Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung der Gesellschaft an den Aktionär qualifiziert werden können, wenn marktunterschreitende Bedingungen vorliegen. Der zinslose Darlehensvertrag ist daher auch in der gesellschaftsrechtlichen Finanzierungspraxis zu dokumentieren.

Der ordentliche Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem zinslosen Darlehensvertrag in der Schweiz liegt nach ZPO Art. 10 am Wohnort des Beklagten. Für Streitwerte unter Fr. 30'000.- gilt das vereinfachte Verfahren nach ZPO Art. 243, das ohne Anwaltspflicht und mit sozialer Untersuchungsmaxime auskommt. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Obligationenrecht (OR) sind die massgeblichen Rechtsquellen. Behörden wie das Betreibungsamt nach SchKG und das kantonale Handelsregisteramt sind bei Durchsetzungsfragen einzubeziehen.

Der zinslose Darlehensvertrag in der Schweiz basiert auf OR Art. 312-318 (SR 220). Zinslosigkeit ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt: OR Art. 314 stellt klar, dass Zinsen nur geschuldet sind, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder wenn Gesetz oder Handelsbrauch Zinsen verlangen. Bei Privatdarlehen unter Privatpersonen ist kein gesetzlicher Mindestzins vorgeschrieben — der Gesetzgeber überlässt die Zinsvereinbarung grundsätzlich den Parteien.

Steuerrechtlicher Vorbehalt: Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern) und kantonale Steuerbehörden prüfen zinslose Darlehen kritisch. Bei Darlehen zwischen verbundenen Parteien (Gesellschafter, Konzerngesellschaften, Familienmitglieder) kann die Unterlassung eines marktkonformen Zinssatzes als geldwerte Leistung qualifiziert werden. Die ESTV legt jährlich Safe-Harbour-Zinssätze fest: 2026 beträgt der Mindestzins für CHF-Darlehen 1.75 % p.a. Unterschreitung kann bei nicht nahestehenden Parteien als versteckte Subvention oder bei Gesellschafterdarlehen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.

Ausnahmen, in denen Zinslosigkeit steuerrechtlich unproblematischer ist: kurzfristige Überbrückungsdarlehen unter 12 Monaten, bestimmte Familiendarlehen in der direkten Linie (Eltern-Kind), Baudarlehen für gemeinnützigen Wohnungsbau. Genauere Informationen erteilt das kantonale Steueramt.

Das Bundesgericht hat in BGE 140 II 88 und weiteren Entscheiden klargestellt, dass auch zinslose Darlehen als echte Darlehen und nicht als Schenkungen qualifiziert werden können, sofern eine echte Rückzahlungspflicht besteht, tatsächliche Rückzahlungen erfolgen und der Vertrag schriftlich dokumentiert ist. Der schriftliche Vertrag ist daher trotz Zinslosigkeit unabdingbar.

Wirtschaftliche Bedeutung des zinslosen Darlehens: Zinslose Darlehen haben eine wichtige soziale Funktion, besonders in der Schweiz, wo Bankzinsen für Konsumentenkredite zwischen 5 % und 10 % p.a. liegen können (KKG-konformer Höchstzinssatz gemäss Bundesrat). Für einkommensschwache Personen sind zinspflichtige Bankkredite oft nicht tragbar. Zinslose Darlehen unter Freunden oder in sozialen Netzwerken bilden eine Form der solidarischen Finanzierung. Wichtig: Diese Praxis ist rechtlich erlaubt, muss aber klar dokumentiert sein, um steuerliche und erbrechtliche Probleme zu vermeiden.

Abgrenzung zur Schenkung: Ein zinsloses Darlehen mit echter Rückzahlungspflicht ist keine Schenkung nach ZGB Art. 239 ff. Eine Schenkung erfordert den endgultigen Verzicht auf den Wert; beim zinslosen Darlehen bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen. Die Steuerbehörde beurteilt die Natur des Rechtsgeschäfts anhand der tatsächlichen Durchfuhrung: Wird das Darlehen rueckbezahlt oder nicht?

Rechtliche Grauzone bei regelmässiger Kreditgewährung: Wenn eine natürliche Person wiederholt zinslose Darlehen gewährt (z.B. an mehrere Personen gleichzeitig), kann dies als gewerbsmässige Kreditgewährung nach BankG (SR 952.0) qualifiziert werden. In diesem Fall benötigt der Darlehensgeber eine FINMA-Bewilligung. Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehorde, Bern) hat Merkblätter zur Abgrenzung zwischen privater und gewerbsmässiger Kreditgewährung herausgegeben, die unter finma.ch abrufbar sind.

Wann brauchen Sie Zinsloser Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)?

Den zinslosen Darlehensvertrag in der Schweiz brauchen Sie in verschiedenen Lebenssituationen, in denen Geld unentgeltlich oder unentgeltlich verliehen wird und klare Rückzahlungsverpflichtungen dokumentiert werden sollen.

Erste Situation: Kurzfristige Überbrückung unter Freunden. Wenn jemand einem Freund oder einer Freundin Fr. 2'000.- für eine unerwartete Autoreparatur leiht, schützt auch bei kleinen Beträgen der schriftliche zinslose Darlehensvertrag in der Schweiz die Freundschaft. Bei Streit über die Rückzahlungspflicht schützt der Vertrag vor der Behauptung, es habe sich um ein Geschenk gehandelt.

Zweite Situation: Elternhilfe ohne Zinsbelastung. Eltern, die ihrem Kind eine unentgeltliche Starthilfe ohne Zinsbelastung gewähren möchten, nutzen den zinslosen Darlehensvertrag in der Schweiz. Im Unterschied zu einer Schenkung bleibt die Rückzahlungspflicht erhalten, was rechtliche und steuerliche Klarheit schafft. In Kantonen mit Schenkungssteuer (zwischen nicht-direkten Nachkommen) ist der zinslose Darlehensvertrag mit Rückzahlungsklausel besser als ein Schenkungsversprechen.

Dritte Situation: Vereins- oder Projektfinanzierung. Vereine nach ZGB Art. 60 ff., Stiftungen nach ZGB Art. 80 ff. und gemeinnützige Organisationen können zinslosen Darlehensvertrag in der Schweiz nutzen, um Mitgliedern oder Dritten für Projekte Geld zu leihen. Im Vereinsrecht ist die Schriftform für Darlehensgeschäfte über Fr. 5'000.- empfohlen, da der Vereinsvorstand den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig ist.

Vierte Situation: Startup-Finanzierung in der Gründungsphase. Gründer von KMU und Startups in der Schweiz erhalten häufig von Mentoren, Familienmitgliedern oder Bekannten zinslose Starthilfe. Der zinslose Darlehensvertrag in der Schweiz dokumentiert diese Mittel als Fremdkapital und grenzt sie vom Eigenkapital ab, was für die Jahresabschlussrechnung nach OR Art. 957 und die Steuerbilanz relevant ist.

Fünfte Situation: Überbrückung bis zur Erbschaft. Erbt jemand in absehbarer Zeit, kann ein zinsloses Darlehen von einem anderen Familienmitglied die Zeit überbrücken, bis der Erbfall eingetreten und die Erbteilung abgeschlossen ist. Gemäss ZGB Art. 607 ff. dauert die Erbteilung in der Schweiz oft mehrere Monate; ein zinsloses Darlehen mit Rückzahlungspflicht nach Ausschüttung des Erbanteils ist eine praktische Lösung.

Sechste Situation: Liquiditätsengpass eines KMU von Gesellschaftern. Gesellschafter einer GmbH oder AG können ihrer Gesellschaft in einem kurzfristigen Liquiditätsengpass ein zinsloses Darlehen gewähren. Der zinslose Darlehensvertrag in der Schweiz dokumentiert diese Mittel klar als Fremdkapital; dies ist für die Bilanzierung (OR Art. 959) und steuerliche Einordnung (kein Eigenkapital, das den Beteiligungsquoten folgt) entscheidend.

Ein zinsloser Darlehensvertrag in der Schweiz wird in mehreren Konstellationen benötigt:

Solidarische Unterstützung im sozialen Umfeld: Freunde oder entfernte Bekannte, die kurzfristig finanzielle Hilfe benötigen. Das Darlehen soll keine Belastung durch Zinsen sein. Ein schriftlicher Vertrag stellt jedoch sicher, dass die Rückzahlungspflicht klar dokumentiert ist.

Gemeinnützige Projekte: Vereine (Schweizer Vereinsrecht nach ZGB Art. 60 ff.) oder Stiftungen (ZGB Art. 80 ff.) können zinslosen Darlehen an Mitglieder oder begünstigte Projekte gewähren, sofern der gemeinnützige Zweck erhalten bleibt.

Werkzeugfinanzierung für Selbstständigerwerbende: Ein zinsloses Darlehen von Eltern oder Freunden, das einem Handwerker oder Freelancer die Anschaffung von Werkzeug oder Ausruestung ohne Bankzinsen ermöglicht.

Kurzfristige Überbrückung: Bei Zahnarztrechnung, unerwarteter Autoreparatur oder einem Kurzurlaub kann ein zinsloses Darlehen unter Freunden helfen. Wichtig: auch kurzfristige Darlehen schriftlich festhalten.

Genossenschaftliche Finanzierungen: Mitglieder einer Wohnbaugenossenschaft (z.B. Genossenschaft Mehr als Wohnen, Zürich) können zinslosen Anteilskapital- oder Darlehensverträgen unterliegen, die nach Genossenschaftsstatuten und ZGB Art. 828 ff. abgewickelt werden.

Islamische Finanzierung (Murabaha-Prinzip): In der Schweiz lebende Muslime meiden aufgrund religioser Überzeugungen zinsbelastete Darlehen. Das zinslose Darlehen kann in bestimmten Konstellationen religiösrechtlich geforderte Zinsfreiheit erfullen. Schweizer Banken haben bislang keine vollständigen Scharia-konformen Produkte im Angebot; das zinslose Privatdarlehen schliesst diese Lücke in bescheidenem Mass.

Vorausgezahlte Dienstleistungen: Ein Dienstleister, der einem Kunden eine Vorleistung erbringt, kann dies als zinsloses Darlehen strukturieren, das durch die spätere Dienstleistungsschuld getilgt wird. Diese Struktur kann buchhalterisch und steuerlich einfacher sein als eine Vorauszahlung.

Crowdfunding-Ersatz: Kleine Projektinitiativen, die kein klassisches Crowdfunding nutzen möchten, können Freunde und Bekannte zu zinslosen Darlehen einladen, die nach Projekterfolg zurückgezahlt werden.

Was gehört in Ihr Zinsloser Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)?

Ein rechtswirksamer zinsloser Darlehensvertrag in der Schweiz nach OR Art. 312-318 muss folgende Elemente enthalten, die ihn rechtlich wirksam machen und steuerrechtlich von einer Schenkung abgrenzen.

Ausdrücklicher Zinslosigkeitsvermerk. Das Herzstück des zinslosen Darlehensvertrags in der Schweiz ist die klare Feststellung, dass keine Zinsen geschuldet werden — gestützt auf OR Art. 313. Diese Klausel muss explizit im Vertragstext erscheinen. Ohne ausdrücklichen Zinslosigkeitsvermerk könnte im Streitfall argumentiert werden, dass der ortsübliche Zinssatz als vereinbart gilt.

Begründung der Zinslosigkeit. Für steuerliche Zwecke sollte der Grund für die Zinslosigkeit dokumentiert werden: privates Verhältnis, Familienunterstützung, Freundschaftsdienst oder Förderung eines gemeinnützigen Projekts. Diese Begründung hilft kantonalen Steuerverwaltungen bei der Einordnung und verhindert eine automatische Umqualifikation als Schenkung.

Konkreter Darlehensbetrag. Betrag in CHF, idealer weise mit Buchstaben ausgeschrieben. Bei Barübergabe empfiehlt sich eine Quittung; bei Überweisung belegt der Bankbeleg die Übergabe nach OR Art. 315.

Rückzahlungstermin oder -plan. Ohne Rückzahlungsvereinbarung gilt OR Art. 318 (6 Wochen Kündigungsfrist). Empfehlenswert ist ein festes Rückzahlungsdatum oder ein klarer Ratenplan (monatliche oder jährliche Rückzahlung). Der Rückzahlungsplan sollte den Nennbetrag vollständig abdecken — bei zinslosen Darlehen in der Schweiz ist keine Zinsakkumulation einzurechnen.

Regelung zur Teilzahlung. Ob der Darlehensnehmer den Betrag in Raten zurückzahlen darf oder nur als Einmalsumme, sollte explizit festgehalten werden.

Verzugszinsklausel. Auch bei zinslosen Darlehen in der Schweiz gilt nach OR Art. 104 ab Fälligkeit bzw. Mahnung ein Verzugszinssatz von 5 Prozent jährlich. Die Parteien sollten diesen Mechanismus kennen; er kann im Vertrag bestätigt oder auf einen anderen Satz angepasst werden.

Gerichtsstand und Recht. Schweizer Recht (OR Art. 312-318) und der Gerichtsstand am Wohnort des Beklagten (ZPO Art. 10) oder ein vereinbarter Gerichtsstand sichern die Durchsetzbarkeit.

Unterschriften und Datum. Beide Parteien unterzeichnen zwei Originalexemplare. Datum und Ort vervollständigen die Formalia. Bei Darlehen über Fr. 10'000.- empfiehlt forms-legal.com zusätzlich einen Zeugen oder eine notarielle Beglaubigung.

Steuerliche Deklarationshinweise. Der zinslose Darlehensvertrag in der Schweiz sollte einen Hinweis enthalten, dass beide Parteien das Darlehen in der kantonalen Steuererklärung deklarieren — Darlehensgeber als Guthaben, Darlehensnehmer als Schuld.

Ein zinsloses Darlehen in der Schweiz muss folgende Kerninhalte abdecken:

Ausdrückliche Zinslosigkeitsvereinbarung: Der Vertrag muss eindeutig festhalten, dass keine Zinsen geschuldet sind (z.B. "Das Darlehen ist unverzinst. Kein Zins wird geschuldet."). Ohne ausdrückliche Regelung könnte nach Handelsbrauch ein Zins behauptet werden.

Darlehensbetrag und Fälligkeitsdatum: Betrag in CHF (Ziffern und Worten), Auszahlungsdatum, Fälligkeitsdatum oder Ratenplan. Klare Angaben sind besonders wichtig, weil ohne Zinsanreiz das Rückzahlungsinteresse beider Seiten möglicherweise weniger praesent ist.

Rückzahlungsmodalität: Einmalzahlung am Laufzeitende oder Ratenzahlung. Bei Raten: genaue Daten und Beträge. Wichtig: Falls Teilzahlungen möglich sind, sollte dies ausdrucklcih festgehalten werden (OR Art. 83: Teilzahlung ist nur möglich, wenn vereinbart oder wenn der Schuldner einen Anspruch darauf hat).

Verwendungszweck (optional aber empfohlen): Steuerrechtlich relevant, um die Darlehensnatur gegenüber der Steuerbehörde zu dokumentieren.

Keine Anrechnung auf Erbteil: Bei Familiendarlehen explizite Klarstellung, dass keine Anrechnung nach ZGB Art. 626 gilt.

Sicherheiten: Bei grösseren zinslosen Darlehen sind Sicherheiten empfohlen, weil kein Zinsanreiz besteht, den Gläubiger für das Kreditrisiko zu entschädigen. Schuldanerkennung nach OR Art. 17, Pfandrecht nach ZGB Art. 884 ff.

forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Bei zinslosen Darlehen über Fr. 10'000 empfehlen wir Steuerberatung beim kantonalen Steueramt oder einem zugelassenen Steuerexperten.

Detaillierte Rueckzahlungsstruktur: Für zinslose Darlehen ist ein präziser Rückzahlungsplan besonders wichtig, weil kein laufender Zinsstrom das Darlehen "sichtbar" macht. Empfohlen: monatliche Zahlungspläne mit genauen Daten und Beträgen. Bei Einmalrückzahlung: genaues Datum und Betrag festlegen. Bei Eventualrückzahlung (z.B. nach Verkauf einer Immobilie): das Ereignis klar definieren.

Verwendungszweck: Der Verwendungszweck des Darlehens sollte angegeben werden. Dies stärkt die steuerliche Einordnung als echtes Darlehen. Beispiel: "Das Darlehen wird für die Finanzierung des Studiums an der Universität Zürich verwendet."

Ausdrückliche Zinslosigkeitsklausel: Eine klare Aussage, dass kein Zins vereinbart ist, verhindert Streitigkeiten. Formulierungsbeispiel: "Dieses Darlehen ist zinsfrei. Zwischen den Parteien wird kein Zins geschuldet."

Vereinbarung über Vorzeitige Rückzahlung: OR Art. 318 erlaubt dem Darlehensnehmer, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Eine Klausel über Vorzeitige Rückzahlung klärt, ob der Darlehensgeber dies akzeptieren muss oder ob Fristen einzuhalten sind.

Kontodaten: IBAN beider Parteien angeben. Alle Rückzahlungen sollten per Banküberweisung erfolgen, um lückenlose Belege zu haben.

Aufbewahrungspflicht: Beide Parteien bewahren den Vertrag mindestens 10 Jahre auf (Verjährungsfrist nach OR Art. 127). Zahlungsbelege ebenfalls 10 Jahre aufbewahren. Bei grossem Vertrauen und mündlichen Absprachen trotzdem immer schriftlich festhalten.

Steuerliche Offenlegung: Vertrag bei der Steuererklärung angeben: Darlehensgeber deklariert die Forderung als Aktivum (keine Zinserträge); Darlehensnehmer deklariert das Darlehen als Passivum (keine Schuldzinsen abziehbar). Kantonale Steuerpflichten beachten.

Keine Abtretung ohne Zustimmung: Ohne ausdrückliche Erlaubnis im Vertrag kann der Darlehensgeber seine Forderung abtreten (OR Art. 164). Eine Abtretungsverbotklausel verhindert, dass ein fremder Dritter das Darlehen einfordert.

Kosten bei Verzug: Bei Zahlungsverzug gilt nach OR Art. 104 ein gesetzlicher Verzugszins von 5 % p.a., auch wenn das Hauptdarlehen unverzinst ist. Gesetzlichen Verzugszins im Vertrag erwähnen oder abweichende Verzugsregelung vereinbaren.

forms-legal.com bietet dieses Dokument als Ausgangspunkt. Steuerrechtliche Fragen zum zinslosen Darlehen sollten mit dem kantonalen Steueramt oder einem Schweizer Treuhander geklärt werden.

Schlichtungsklausel: Bei Streitigkeiten über zinslose Darlehen empfiehlt sich eine Schlichtungsklausel im Vertrag. Schlichtungsstellen in der Schweiz: Schiedsgerichtsinstitutionen nach ZPO Art. 353 ff. oder Schlichtungsbehörde gemäss ZPO Art. 197 ff. am Wohnsitz des Beklagten. Mediation gemäss ZPO Art. 213 als kostengünstige Alternative.

Kontoumstellungsklausel: Wenn der Darlehensgeber oder -nehmer sein Bankkonto wechselt, muss die IBAN-Änderung dem anderen schriftlich mitgeteilt werden. Im Vertrag empfiehlt sich eine Klausel: "Änderungen der Bankverbindung müssen der anderen Partei schriftlich mitgeteilt werden und wirken ab dem dritten Banktag nach Zustellung."

Aufbewahrungspflicht und Vernichtung: Nach Ablauf der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht können Vertragsdokumente vernichtet werden, sofern keine pendenten Streitigkeiten bestehen. Die Vernichtung sensibler Personendaten (AHV-Nummer, IBAN) muss sicher erfolgen (Aktenvernichter, Verbrennung).

Drittbeglaubigung: Für hohere Rechtssicherheit kann das Dokument von einem Notar oder einer Urkundsperson beglaubigt werden. Bei zinslosen Darlehen unter Fremden (nicht Familienangehörige) empfiehlt sich eine Unterschriftenbeglaubigung, die die Identität und den freien Willen beider Unterzeichner bestätigt. Kosten: Notariatsgebühren je nach Kanton zwischen CHF 50 und CHF 200.

So füllen Sie Ihr Zinsloser Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318) aus

Den zinslosen Darlehensvertrag in der Schweiz füllen Sie auf forms-legal.com wie folgt aus.

Schritt 1 — Parteien erfassen. Vollständige Vor- und Nachnamen sowie aktuelle Wohnadressen beider Parteien eingeben. Bei Darlehen an Vereine oder Unternehmen ist der vollständige Name der juristischen Person mit Sitz und UID-Nummer zu verwenden.

Schritt 2 — Zinslosigkeitsbegründung wählen. Wählen Sie aus dem Auswahlmenü die passende Begründung (privates Verhältnis, Familienunterstützung, Freundschaft, gemeinnütziges Projekt). Diese Begründung erscheint im Vertragstext und dient gegenüber der Steuerverwaltung als Nachweis.

Schritt 3 — Betrag und Auszahlungsdatum. Tragen Sie den genauen Betrag in CHF ein. Wählen Sie das Auszahlungsdatum; bei Überweisung gilt das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Darlehensnehmers.

Schritt 4 — Rückzahlungsdatum wählen. Bestimmen Sie ein konkretes Rückzahlungsdatum oder aktivieren Sie die Ratenzahlungsoption. Stellen Sie sicher, dass die Laufzeit realistisch ist — zu kurze Laufzeiten schaffen Druck, zu lange Laufzeiten erhöhen das Risiko für den Darlehensgeber.

Schritt 5 — Teilzahlungen. Entscheiden Sie, ob monatliche Rückzahlungen erlaubt sind. Bei Ratenzahlung tragen Sie den monatlichen Betrag ein und stellen sicher, dass die Summe aller Raten dem Darlehensbetrag entspricht.

Schritt 6 — Drucken und unterzeichnen. Drucken Sie den zinslosen Darlehensvertrag zweifach aus. Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare mit Datum und Ort. Jede Partei behält ein Originalexemplar als Beweismittel.

Ausfüllen eines zinslosen Darlehensvertrags in der Schweiz:

Schritt 1 — Zinslosigkeitsklausel: Formulieren Sie klar und eindeutig, dass keine Zinsen vereinbart werden. Beispiel: "Das Darlehen ist zinsfrei. Es werden keine Zinsen erhoben."

Schritt 2 — Betrag und Auszahlung: Tragen Sie Darlehensbetrag in CHF (Ziffern und Worten) ein. IBAN des Darlehensnehmers angeben. Auszahlungsdatum festlegen.

Schritt 3 — Rückzahlungsplan: Bestimmen Sie ein klares Fälligkeitsdatum oder einen Ratenplan. Bei Ratenzahlung: Erstellen Sie eine einfache Tilgungstabelle (Datum, Betrag). Datum des ersten Rückzahlungstermins eintragen.

Schritt 4 — Steuerpflicht beachten: Informieren Sie sich bei Ihrem kantonalen Steueramt (z.B. Steueramt Zürich, Steuerverwaltung Bern) über die steuerlichen Konsequenzen des zinslosen Darlehens. Ein Steuerberater kann prüfen, ob die ESTV-Safe-Harbour-Problematik relevant ist.

Schritt 5 — Unterschriften: Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag. Je ein Original für jede Partei. Aufbewahrungsfrist: mindestens 10 Jahre (Verjährungsfrist nach OR Art. 127).

Schritt 6 — Zahlungsbelege sichern: Jede Rückzahlung per Banküberweisung leisten. Kontoauszüge 10 Jahre lang aufbewahren.

Schritt 7 — Steuerliche Einordnung sicherstellen: Lassen Sie das zinslose Darlehen von einem Steuerberater oder Treuhander prüfen, bevor Sie es unterzeichnen. Konkret bei Darlehen zwischen verbundenen Personen (Familie, Gesellschafter) kann die steuerliche Qualifikation komplex sein.

Schritt 8 — Regelmässige Zahlungskontrollen: Prüfe regelmässig (z.B. halbjährlich), ob Rückzahlungen wie geplant erfolgen. Bei Zahlungsrueckstand: schriftliche Mahnung senden und Rückzahlungsplan anpassen.

Schritt 9 — Nachweisbarer Zahlungsfluss: Bewahren Sie alle Kontoauszuge mit den Auszahlungs- und Rückzahlungsbuchungen auf. Diese sind die wichtigsten Beweismittel bei einem Steuerverfahren oder einem Rechtsstreit.

Schritt 10 — FINMA-Meldepflicht prüfen: Wenn Sie regelmässig zinslose Darlehen an verschiedene Personen gewähren, prüfen Sie, ob FINMA-Bewilligungspflichten relevant sind. FINMA-Auskunft: Tel. +41 31 327 91 00 oder finma.ch. Einzelne zinslose Darlehen an wenige bekannte Personen sind in der Regel nicht bewilligungspflichtig.

Schritt 11 — Steuerliche Abschlussdeklaration: Bei Rückzahlung des zinslosen Darlehens: Darlehensgeber löscht die Aktivforderung aus der Steuererklärung; Darlehensnehmer löscht die Passivschuld. Kantonale Steuerbehörde informieren, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt oder erlassen wurde.

Schritt 12 — Vertrag archivieren und Ablaufdatum notieren: Tragen Sie das Fälligkeitsdatum des Darlehens in Ihren Kalender ein und setzen Sie eine Erinnerung 3 Monate vor Fälligkeit. So haben Sie genügend Zeit, die Rückzahlung zu organisieren oder eine Vertragsverlängerung zu vereinbaren. Beide Parteien sollten das Fälligkeitsdatum kennen und in ihre Finanzplanung einbeziehen.

Häufige Fehler bei Ihrem Zinsloser Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318)

Beim zinslosen Darlehensvertrag in der Schweiz treten häufig vermeidbare Fehler auf.

Fehler 1 — Kein schriftlicher Vertrag. Mündliche Absprachen zu zinslosen Darlehen sind vor Gericht kaum beweisbar. Ohne schriftlichen zinslosen Darlehensvertrag in der Schweiz behauptet der Darlehensnehmer oft, es sei ein Geschenk gewesen.

Fehler 2 — Fehlendes Rückzahlungsdatum. Fehlt ein Rückzahlungstermin, gilt 6 Wochen Kündigungsfrist nach OR Art. 318. Wer das Darlehen früher oder sofort zurückhaben möchte, ist ohne festes Datum schlechtergestellt.

Fehler 3 — Keine Begründung der Zinslosigkeit. Steuerbehörden qualifizieren unverzinsliche Darlehen ohne Begründung schneller als Schenkungen um. Eine schriftliche Begründung (Familienunterstützung, privates Verhältnis) mindert dieses Risiko erheblich.

Fehler 4 — Vergessene Steuererklärung. Viele Parteien deklarieren zinslose Darlehen nicht in der Steuererklärung. Dies führt zu Nachsteuern und Bussen durch die kantonale Steuerverwaltung. Sowohl Darlehensgeber (Guthaben) als auch Darlehensnehmer (Schuld) sind zur Deklaration verpflichtet.

Fehler 5 — Kein Exemplar für jede Partei. Fehlt eine Ausfertigung des zinslosen Darlehensvertrags in der Schweiz, fehlt im Streitfall der Beweis. Zwei Originalexemplare sind zwingend.

Fehler 6 — Unklare Regelung zu vorzeitiger Rückzahlung. Ohne klare Klausel entsteht Uneinigkeit darüber, ob der Darlehensnehmer Teile vorzeitig zurückzahlen darf. Explizite Regelung schafft Klarheit.

Häufige Fehler beim zinslosen Darlehensvertrag in der Schweiz:

Kein schriftlicher Vertrag: Auch zinslose Darlehen müssen schriftlich dokumentiert werden, um im Streitfall beweisbar zu sein. Mündliche Vereinbarungen sind bei Bestreitung fast unmoglich zu beweisen.

Steuerliche Konsequenzen ignoriert: Viele Darlehensgeber denken, ein zinsloses Darlehen habe keine steuerlichen Folgen. Bei Darlehen zwischen verbundenen Parteien kann die ESTV die Differenz zum Safe-Harbour-Satz als steuerbares Einkommen qualifizieren. Steuerberatung einholen.

Keine Rückzahlungsbelege: Ohne Zahlungsbelege kann die Steuerbehörde oder ein Erbschaftsgericht nicht unterscheiden, ob es sich um ein Darlehen oder eine Schenkung handelte. Alle Rückzahlungen per Banküberweisung leisten.

Darlehensbetrag als Schenkung qualifiziert: Wird das Darlehen nie zurückgezahlt und gibt es keine ernsthaften Rückzahlungsbemiehungen, qualifiziert die Steuerbehörde es als Schenkung. Dies kann Schenkungssteuer auslösen.

Fehlender Rückzahlungsplan: Ohne klares Fälligkeitsdatum oder Ratenplan ist eine Betreibung erschwert. Immer konkrete Daten eintragen.

Keine Zahlungserinnerungen: Bei zinslosen Darlehen gibt es keinen laufenden Zinsstrom, der den Gläubiger an die Schuld erinnert. Folge: Das Darlehen gerät in Vergessenheit, und die Verjährungsfrist läuft ab. Regelmassige Zahlungserinnerungen und Statusüberprüfungen im Kalender eintragen.

Betrag zu gering für Formaufwand eingeschätzt: Auch kleine zinslose Darlehen (Fr. 500, Fr. 1'000) sollten schriftlich dokumentiert werden. Im Streitfall kann selbst ein kleiner Betrag zu Freundschafts- oder Familienstreitigkeiten führen. Immer einen einfachen schriftlichen Vertrag aufsetzen.

Kein Hinweis auf Verjährung: Viele Darlehensgeber merken erst nach 10 Jahren, dass ihre Forderung verjahrt ist. Bei zinslosen Darlehen ohne Ratenplan beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Darlehens. Fälligkeitsdatum immer notieren und rechtzeitig Massnahmen zur Verjährungsunterbrechung einleiten (schriftliche Mahnung, Betreibung nach SchKG Art. 138 ff.).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 239CH official
  2. OR Art. 315CH official
  3. OR Art. 318CH official
  4. OR Art. 312CH official
  5. OR Art. 314CH official
  6. OR Art. 957CH official
  7. OR Art. 959CH official
  8. OR Art. 313CH official
  9. OR Art. 104CH official
  10. OR Art. 83CH official
  11. OR Art. 17CH official
  12. OR Art. 127CH official
  13. OR Art. 164CH official
  14. OR Art. 135CH official
  15. ZGB Art. 60CH official
  16. ZGB Art. 239CH official
  17. ZGB Art. 80CH official
  18. ZGB Art. 607CH official
  19. ZGB Art. 828CH official
  20. ZGB Art. 626CH official
  21. ZGB Art. 884CH official

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Forms Legal. (2026). Zinsloser Darlehensvertrag Schweiz (OR Art. 312-318) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/loans/zinsloser-darlehensvertrag-schweiz

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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