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Zahlungsvereinbarung Schweiz

Zahlungsvereinbarung Schweiz

ZAHLUNGSVEREINBARUNG

gemäss Art. 102 ff. und Art. 116 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220)

1. PARTEIEN

GLÄUBIGER:

Name / Firma: [Gläubiger Name]

Adresse: [Gläubiger Adresse]

SCHULDNER:

Name: [Schuldner Name]

Adresse: [Schuldner Adresse]

AHV-Nr.: [AHV-Nr. Schuldner]

2. ANERKANNTE SCHULD UND ENTSTEHUNGSGRUND

Der Schuldner anerkennt, dem Gläubiger einen Betrag von [Gesamtbetrag CHF] zu schulden.

Entstehungsgrund: [Entstehungsgrund]

Ursprüngliches Fälligkeitsdatum: [Ursprüngliches Fälligkeitsdatum]

Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung bestätigt der Schuldner die Schuld als berechtigt und verzichtet auf allfällige Einreden, soweit sie nicht ausdrücklich vorbehalten sind.

3. RATENPLAN (SCHRIFTLICHE STUNDUNG, OR ART. 116)

Die Parteien vereinbaren die Begleichung der Schuld in [Anzahl Raten] monatlichen Raten à [Ratenbetrag CHF].

Erste Rate fällig am: [Datum erste Rate]

Letzte Rate fällig am: [Letzte Zahlung Datum]

Zahlungsweg: [Zahlungsweg]

IBAN: [IBAN]

Jede Rate ist am vereinbarten Datum auf dem Konto des Gläubigers gutzuschreiben. Die Stundung (Zahlungsaufschub) gilt nur für die in diesem Plan festgelegten Fristen.

4. VERZUG UND FOLGEN (OR ART. 102 FF.)

Kommt der Schuldner mit einer Rate in Verzug (Art. 102 OR), wird der Verzugszinssatz von [Verzugszinssatz] auf den ausstehenden Betrag geschuldet, ohne Mahnung.

Bei Verzug mit einer Rate werden alle noch ausstehenden Raten sofort fällig (Vorfälligkeitsklausel). Der Gläubiger ist bei Nichteinhalten der Zahlungsfristen berechtigt, die gesamte Restschuld auf dem Wege der Schuldbetreibung nach SchKG einzufordern.

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Diese Vereinbarung untersteht dem schweizerischen Recht (OR, SchKG). Gerichtsstand ist der Sitz des Gläubigers oder der Wohnsitz des Schuldners.

6. UNTERSCHRIFTEN

Ort: [Ort], Datum: [Datum]

Gläubiger (Unterschrift)

________________

Signature

Schuldner (Unterschrift)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Zahlungsvereinbarung Schweiz?

Die Zahlungsvereinbarung ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 102 ff., Art. 116 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nach Art. 102 Abs. 1 OR gerät der Schuldner in Verzug, wenn eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt wird. Bei kalendermässig bestimmter Fälligkeit (art. 102 Abs. 2 OR) tritt der Verzug ohne Mahnung ein. Mit dem Abschluss einer schriftlichen Zahlungsvereinbarung tritt der Gläubiger von seiner sofortigen Fälligkeitsberechtigung zurück und gewährt dem Schuldner eine Stundung (Zahlungsaufschub) gemäss Art. 116 OR. Diese Stundung setzt die Verzugsfolgen für die Dauer des vereinbarten Ratenplans aus — sofern der Schuldner die vereinbarten Raten pünktlich bezahlt.

Der gesetzliche Verzugszinssatz nach Art. 104 Abs. 1 OR beträgt 5% p.a. Dieser Zinssatz greift automatisch, wenn der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug gerät — ohne dass es einer Mahnung bedarf und ohne dass eine explizite Zinsvereinbarung nötig ist. Die Zahlungsvereinbarung kann einen höheren vertraglichen Verzugszins festlegen (z. B. 8% oder 10% p.a.), was zivilrechtlich zulässig ist. Bei Konsumkreditverhältnissen ist jedoch der KKG-Höchstzinssatz zu beachten.

Die Zahlungsvereinbarung unterscheidet sich vom Erlassvertrag (Art. 115 OR), bei dem die Forderung ganz oder teilweise aufgehoben wird. Bei der Stundungsvereinbarung bleibt die volle Forderung bestehen — lediglich der Fälligkeitszeitpunkt wird hinausgeschoben und in Raten aufgeteilt. Auch unterscheidet sich die Zahlungsvereinbarung von der Novation (Art. 116 OR) oder der Schuld übernahme (Art. 175 OR), bei der ein Dritter die Schuld übernimmt.

Die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) und Betreibungsämter spielen eine indirekte Rolle: Solange der Schuldner die Raten pünktlich bezahlt, wird in der Regel kein Betreibungsbegehren gestellt. Kommt es jedoch zu erneutem Verzug, kann der Gläubiger sofort ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einreichen (SchKG Art. 67) und einen Zahlungsbefehl erwirken. Die Schulden betreibung nach SchKG ist ein staatlich organisiertes Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von Geldforderungen.

In der Praxis wird die Zahlungsvereinbarung in der Schweiz häufig zwischen Vermieter und Mieter (ausstehende Mietforderungen), Lieferanten und Kunden (offene Rechnungen) sowie Steuerbehörden und Steuerpflichtigen (Steuerrückstände) abgeschlossen. Kantonale Schlichtungsstellen und Schuldenberatungsstellen empfehlen stets die schriftliche Form, da mündliche Stundungsvereinbarungen im Streitfall schwer zu beweisen sind.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) und FINMA-beaufsichtigte Institute verwenden Zahlungsvereinbarungen als Standardinstrument im Kreditrisikomanagement, bevor Betreibungsbegehren nach SchKG gestellt werden. Die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) verzeichnet Zahlungsausfälle, sobald eine Betreibung eingeleitet wird — eine erfolgreiche Zahlungsvereinbarung verhindert dies.

Wann brauchen Sie Zahlungsvereinbarung Schweiz?

Eine Zahlungsvereinbarung in der Schweiz wird benötigt, sobald ein Schuldner eine fällige Geldforderung nicht vollständig bezahlen kann und der Gläubiger bereit ist, eine Ratenzahlung zu akzeptieren, anstatt sofort eine Betreibung nach SchKG einzuleiten. Typische Anwendungsfälle sind: ausstehende Mietforderungen aus einem Mietverhältnis nach OR Art. 253 ff., offene Lieferantenrechnungen, nicht bezahlte Arzt- oder Spitalrechnungen, Steuerrückstände beim kantonalen Steueramt oder der direkten Bundessteuer, sowie Rückstände bei der Krankenkasse (KVG).

Der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Schuldner vorübergehend zahlungsunfähig ist, aber mittelfristig über ausreichend Einkommen verfügt, um die Schuld in Raten abzutragen. Eine Zahlungsvereinbarung schützt den Schuldner vor den negativen Folgen einer Betreibung — insbesondere vor einem Betreibungsregisterauszug, der bei Stellenbewerbungen, Wohnungsgesuchen oder Kreditanfragen schwerwiegende Nachteile verursacht. Nach Art. 8a SchKG werden Betreibungsregistereinträge fünf Jahre lang aufbewahrt, selbst wenn die Schuld bezahlt wurde.

Für den Gläubiger ist die Zahlungsvereinbarung oft die kostengünstigere und schnellere Alternative zur Betreibung, da Betreibungsverfahren nach SchKG mit Kosten (Betreibungsgebühren, Anwaltskosten) und zeitlichem Aufwand verbunden sind. Bei insolventen Schuldnern — Personen im Konkurs oder Nachlassverfahren nach SchKG — ist eine aussergerichtliche Zahlungsvereinbarung mit Vorrang der Gläubigergleichbehandlung zu koordinieren.

Auch Unternehmen nutzen Zahlungsvereinbarungen im Rahmen von Restrukturierungen: Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) und FINMA-beaufsichtigte Banken setzen bei säumigen Kreditnehmern häufig Zahlungsvereinbarungen ein, bevor sie Betreibungsbegehren einreichen. Dabei sind die Grundsätze des BankG (Bankengesetz, SR 952.0) und die FINMA-Rundschreiben zu Kreditrisiken zu beachten.

Auch bei drohender Betreibung durch eine Behörde — z. B. kantonales Steueramt oder Krankenkasse — empfiehlt sich die Zahlungsvereinbarung als Instrument zur Schadensminimierung. Solange die Stundung eingehalten wird, verzichtet die Behörde in der Regel auf die Eintragung im Betreibungsregister. Kantonale Schlichtungsstellen (ZPO Art. 197 ff.) können bei der Aushandlung von Zahlungsvereinbarungen mit gewerblichen Gläubigern vermitteln. FINMA-beaufsichtigte Institute setzen Zahlungsvereinbarungen bei gefährdeten Krediten als Standard ein, bevor ein SchKG-Betreibungsbegehren gestellt wird. Der Ratenplan muss das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach SchKG Art. 93 respektieren.

Was gehört in Ihr Zahlungsvereinbarung Schweiz?

Eine rechtswirksame Zahlungsvereinbarung in der Schweiz nach OR Art. 102 ff. und Art. 116 muss folgende Kernelemente enthalten:

Parteienbezeichnung: Vollständige Namen, Adressen und Identifikationsmerkmale (AHV-Nr. 756.XXXX.XXXX.XX für natürliche Personen, UID-Nummer CHE-XXX.XXX.XXX für juristische Personen) beider Parteien. Bei Unternehmen: Firmenbezeichnung gemäss Handelsregister, Sitz und zeichnungsberechtigte Person.

Schuldbetrag und Entstehungsgrund: Der genaue Gesamtbetrag der anerkannten Schuld in CHF (mit Apostrophtausendertrennzeichen, z. B. CHF 12'500), der Entstehungsgrund (Rechnung, Mietforderung, Darlehenssaldo etc.) und das ursprüngliche Fälligkeitsdatum. Die Schuldanerkennung des Schuldners ist ein zentrales Element — sie verhindert, dass der Schuldner später das Bestehen oder den Betrag der Schuld bestreitet.

Ratenplan: Anzahl der Raten, Betrag jeder Rate in CHF, Fälligkeit der ersten Rate (TT.MM.JJJJ), Zahlungsrhythmus (monatlich, quartalsweise) und Fälligkeit der letzten Rate. Der Zahlungsweg ist festzulegen: Banküberweisung auf die IBAN des Gläubigers, Einzahlungsschein (ESR/QR-Rechnung) oder Dauerauftrag. Eine Tabelle mit allen Ratenzahlungen und Fälligkeitsdaten erhöht die Klarheit.

Verzugszins: Festlegung des Verzugszinssatzes bei Nichtzahlung einer Rate. Der gesetzliche Mindestsatz nach OR Art. 104 Abs. 1 beträgt 5% p.a. ohne Mahnung bei kalendermässig bestimmter Fälligkeit. Höhere vertragliche Sätze (z. B. 8% oder 10% p.a.) sind zivilrechtlich zulässig, müssen aber ausdrücklich vereinbart werden. Bei Konsumkreditverhältnissen ist der KKG-Höchstzinssatz zu beachten.

Vorfälligkeitsklausel: Bei Verzug mit einer Rate werden alle ausstehenden Raten sofort fällig. Diese Vorfälligkeitsklausel ist aus Sicht des Gläubigers essenziell, um bei erneutem Zahlungsausfall sofort Betreibung einleiten zu können, ohne den Ablauf des gesamten Ratenplans abwarten zu müssen.

SchKG-Betreibungsvorbehalt: Klarstellung, dass der Gläubiger berechtigt ist, bei Nichtzahlung sofort ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt (Art. 67 SchKG) einzureichen. Die Nennung des zuständigen Betreibungsamts (am Wohnsitz des Schuldners) erhöht die Rechtssicherheit.

Änderungsklausel und Schriftformvorbehalt: Jede Änderung der Zahlungsvereinbarung — insbesondere Ratenstundungen oder -reduktionen — bedarf der Schriftform. Mündliche Zusagen sind nicht bindend.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Hinweis auf das anwendbare Recht (OR, SchKG) und den Gerichtsstand (Sitz des Gläubigers oder Wohnsitz des Schuldners). Gemäss ZPO Art. 31 ist bei Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen der Erfüllungsort massgeblich.

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Dokumentenpflicht und Aufbewahrung: Beide Parteien erhalten je eine unterzeichnete Ausfertigung der Zahlungsvereinbarung. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach dem Verjährungsrecht — mindestens 10 Jahre nach Ablauf der letzten Rate (OR Art. 127). Bei Unternehmen mit Buchführungspflicht (OR Art. 957 ff.) ist die Zahlungsvereinbarung als Beleg zu archivieren. FINMA-beaufsichtigte Institute bewahren Kreditakten einschliesslich Zahlungsvereinbarungen nach den Anforderungen des BankG und der einschlägigen FINMA-Rundschreiben mindestens 10 Jahre auf. Bei Privatpersonen empfiehlt sich ebenfalls eine Aufbewahrung bis zum vollständigen Ausgleich der Schuld und zusätzlich für weitere fünf Jahre, um im Falle eines späteren Betreibungsregisterauszugs (SchKG Art. 8a) Nachweise über die Begleichung der Schuld erbringen zu können. Die kantonale Schlichtungsstelle und Schuldenberatungsstellen bewahren Unterlagen aus laufenden Beratungsmandaten ebenfalls für mehrere Jahre auf.

So füllen Sie Ihr Zahlungsvereinbarung Schweiz aus

Beim Ausfüllen der Zahlungsvereinbarung Schweiz nach OR Art. 102 ff. und Art. 116 sind folgende Schritte einzuhalten:

Schritt 1 — Gläubigerangaben: Vollständige Firmenbezeichnung gemäss Handelsregister, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) oder Name und Adresse der natürlichen Person. Für FINMA-beaufsichtigte Gläubiger: Bewilligungsnummer nach BankG Art. 1a eintragen.

Schritt 2 — Schuldnerangaben: Vor- und Nachname, AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX) und aktuelle Wohnadresse. Bei juristischen Personen: Firmenname, UID und Sitz. Zeichnungsberechtigte Person namentlich nennen. Identität gemäss GwG Art. 3 vor Unterzeichnung verifizieren.

Schritt 3 — Schuldbetrag und Entstehungsgrund: Gesamtbetrag in CHF mit Apostrophtausendertrennzeichen (z. B. CHF 12'500). Entstehungsgrund präzise beschreiben — Rechnungs-Nr., Leistungszeitraum, Vertragsreferenz. Das ursprüngliche Fälligkeitsdatum (TT.MM.JJJJ) eintragen. Aufgelaufene Verzugszinsen bis zum Stichtag separat ausweisen.

Schritt 4 — Ratenplan erstellen: Anzahl der Raten, Betrag pro Rate in CHF und Datum der ersten Rate (TT.MM.JJJJ) sowie Datum der letzten Rate festlegen. Arithmetische Probe: Anzahl × Betrag = Gesamtschuld inklusive aufgelaufener Zinsen. Ein Ratenplan als Tabelle mit allen Fälligkeitsdaten erhöht die Klarheit für beide Parteien und vereinfacht die spätere Beweisführung im Betreibungsverfahren nach SchKG.

Schritt 5 — Zahlungsweg angeben: IBAN des Gläubigers vollständig eintragen (Format: CH56 XXXX XXXX XXXX X, insgesamt 21 Zeichen). Zahlungsart wählen: Banküberweisung, ESR/QR-Rechnung oder Dauerauftrag des Schuldners. Eine Referenznummer für die Identifikation jeder einzelnen Rate erleichtert die Verbuchung erheblich.

Schritt 6 — Verzugszinssatz festlegen: Mindestens 5% p.a. nach OR Art. 104. Höhere Sätze müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei KKG-Forderungen den Höchstzinssatz beachten (aktuell 12% effektiver Jahreszins gemäss KKG Art. 9 Abs. 1).

Schritt 7 — Vorfälligkeitsklausel aktivieren: Klausel eintragen, dass bei Verzug mit einer einzigen Rate alle noch ausstehenden Beträge sofort und ohne weitere Mahnung fällig werden. Diese Klausel ist für den Gläubiger essenziell, um im Verzugsfall sofort eine Betreibung nach SchKG Art. 67 einleiten zu können.

Schritt 8 — Unterzeichnung und Aushändigung: Beide Parteien unterzeichnen an Ort (Ortsname) und Datum (TT.MM.JJJJ) mit Originalsignatur oder qualifizierter elektronischer Signatur nach ZertES. Je eine vollständige Ausfertigung für Gläubiger und Schuldner auszustellen und auszuhändigen.

Schritt 9 — Nachverfolgung und Archivierung: Nach Unterzeichnung sollte der Gläubiger alle Ratenzahlungen in einer Tabelle oder Buchhaltungssoftware erfassen und quittieren. Bei vollständiger Zahlung aller Raten ist dem Schuldner eine schriftliche Quittung über den Schuldenausgleich auszustellen. FINMA-beaufsichtigte Institute dokumentieren Zahlungsvereinbarungen im Kreditdossier und melden den Zahlungsverlauf der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK). Die vollständige Dokumentation dient als Beweis im allfälligen späteren Betreibungsverfahren nach SchKG und vor der kantonalen Schlichtungsstelle nach ZPO Art. 197 ff.

Häufige Fehler bei Ihrem Zahlungsvereinbarung Schweiz

Häufige Fehler bei der Zahlungsvereinbarung Schweiz und wie sie zu vermeiden sind:

Fehlende Schuldanerkennung: Wenn der Schuldner den Bestand der Schuld im Vertrag nicht ausdrücklich anerkennt, fehlt dem Gläubiger im Betreibungsverfahren der Rechtsöffnungstitel nach SchKG Art. 82 — aufwendiges Klageverfahren erforderlich.

Keine Vorfälligkeitsklausel: Ohne Vorfälligkeitsklausel muss der Gläubiger bei erneutem Verzug den gesamten verbleibenden Ratenplan abwarten, bevor er die ganze Restschuld vollstrecken kann — erheblicher Zeitverlust.

Verzugszins vergessen: Ohne explizite Vereinbarung gilt der gesetzliche Mindestsatz von 5% p.a. nach OR Art. 104. Wenn ein höherer Satz gewünscht wird, muss er ausdrücklich vereinbart werden.

Fehlende IBAN: Ohne vollständige IBAN kann der Schuldner keine korrekte Überweisung vornehmen — Zahlungen gehen verloren oder werden verspätet verbucht.

Keine Schriftformklausel für Änderungen: Mündliche Stundungszusagen sind nicht nachweisbar. Eine Schriftformklausel schützt beide Parteien vor späteren Streitigkeiten über angebliche mündliche Abmachungen.

Unklarer Entstehungsgrund: Fehlende oder vage Beschreibung der zugrunde liegenden Forderung macht die Vereinbarung anfechtbar — der Schuldner kann behaupten, eine andere Schuld sei gemeint.

Nicht-Einhaltung des Existenzminimums: Ein Ratenplan, der den Schuldner unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum (SchKG Art. 93) drückt, scheitert bei der Vollstreckung — der Betreibungsbeamte kürzt die pfändbaren Beträge entsprechend.

Versäumnis der Ausfertigung an den Schuldner: Erhält der Schuldner keine Kopie, kann er den vereinbarten Ratenplan nicht einhalten.

Fälschliche Qualifikation als Schulderlass: Wenn die Vertragsformulierung unklar ist, könnte eine Zahlungsvereinbarung als teilweiser Schulderlass (OR Art. 115) interpretiert werden - mit der Folge, dass die Schuld teilweise erloschen ist und der Gläubiger weniger eintreiben kann. Klare Formulierung ist entscheidend: Die volle Schuld bleibt bestehen, nur der Fälligkeitszeitpunkt wird gestundet.

Kein Hinweis auf ZEK-Meldepflicht: Bei Konsumkreditforderungen nach KKG sind Zahlungsrückstände der ZEK zu melden - Versäumnis führt zu regulatorischen Konsequenzen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 253CH official
  2. OR Art. 102CH official
  3. OR Art. 104CH official
  4. OR Art. 127CH official
  5. OR Art. 957CH official
  6. OR Art. 128CH official
  7. OR Art. 135CH official
  8. OR Art. 115CH official
  9. Art. 116 ORCH official
  10. Art. 115 ORCH official
  11. Art. 175 ORCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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