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Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz

Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz

Gesuch um Anordnung der Nachlassverwaltung nach ZGB Art. 553-556

GESUCH UM ANORDNUNG DER NACHLASSVERWALTUNG

Antrag nach ZGB Art. 553-556

An: [Zustaendige Behoerde]

I. ANTRAGSTELLER

Name: [Antragsteller Name]

Wohnsitz: [Antragsteller Adresse]

Stellung: [Antragsteller Verhaeltnis]

E-Mail: [Antragsteller Email]

Telefon: [Antragsteller Telefon]

II. ANGABEN ZUM ERBLASSER

Name: [Erblasser Name]

Geburtsdatum: [Erblasser Geburtsdatum]

AHV-Nr.: [Erblasser A H V]

Letzter Wohnsitz: [Erblasser Letzt Wohnsitz]

Sterbedatum: [Erblasser Sterbedatum]

III. BEGRÜNDUNG NACH ART. 554 ZGB

Grund nach Art. 554 ZGB: [Grund Nach Art554]

Konkrete Begründung:

[Konkrete Begruendung]

IV. NACHLASSVERMÖGEN

Liegenschaften:

[Liegenschaften]

Bankkonten und Wertschriftendepots:

[Bankkonten]

Unternehmensbeteiligungen:

[Unternehmen]

Verbindlichkeiten:

[Verbindlichkeiten]

V. BEKANNTE ERBEN UND LETZTWILLIGE VERFÜGUNG

Bekannte Erben: [Erben Liste]

Letztwillige Verfügung: [Letztwillige Verfuegung]

Willensvollstrecker: [Willensvollstrecker]

VI. VORGESCHLAGENER NACHLASSVERWALTER

Vorschlag: [Verwalter Vorschlag]

Begründung: [Begruendung Vorschlag]

Honorar: [Honorar Vorschlag]

VII. RECHTSBEGEHREN

Der Antragsteller ersucht das zuständige Erbschaftsamt um:

1. Anordnung der Nachlassverwaltung nach Art. 554 ZGB für den oben beschriebenen Nachlass.

2. Ernennung des vorgeschlagenen Nachlassverwalters oder einer anderen geeigneten Person.

3. Bewilligung der ordnungsgemässen Verwaltung und Sicherung des Nachlassvermögens bis zur Erbteilung.

[Ort Datum]

Antragsteller / Antragstellerin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz?

Das Nachlassverwaltung-Gesuch ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 553-556 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die rechtliche Grundlage findet sich in Art. 553-556 ZGB, die zu den Sicherungsmassregeln nach dem Tod des Erblassers gehören. Art. 553 ZGB regelt die allgemeine Inventaraufnahme von Amtes wegen, Art. 554 ZGB regelt die Nachlassverwaltung, Art. 555 ZGB die Erbenermittlung durch Schriftensperre und öffentliche Aufforderung, Art. 556 ZGB die Pflicht zur Eröffnung des Testaments. Die Nachlassverwaltung kann von Amtes wegen oder auf Antrag eines Erben, eines Vermächtnisnehmers, eines Gläubigers oder eines Willensvollstreckers angeordnet werden.

Nach Art. 554 Abs. 1 ZGB ordnet das Erbschaftsamt die Nachlassverwaltung in folgenden Fällen an. Erstens, bei länger andauernder Abwesenheit eines Erben mit unbestelltem Vermögen — typische Fälle sind Erben im Ausland ohne Bevollmächtigten in der Schweiz oder Erben mit unklarem Aufenthaltsort. Zweitens, wenn ein Erbe oder eine Behörde es verlangt — typischerweise wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einig wird und neutrale Verwaltung erforderlich ist. Drittens, wenn der Pflichtteil eines Pflichtteilserben gefährdet ist — etwa bei vorhandenem Vor- und Nacherbe oder bei komplexen Vermächtnissen, die den Pflichtteil betreffen können.

Der vom Erbschaftsamt ernannte Nachlassverwalter übernimmt nach Art. 597 ZGB sinngemäss die Aufgaben eines amtlichen Liquidators — er erstellt ein Inventar des Nachlassvermögens, verwaltet die Aktiven (Liegenschaften, Bankkonten, Wertschriften, Unternehmensbeteiligungen) zur Werterhaltung, fordert die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf, befriedigt die Schulden in der gesetzlichen Reihenfolge und legt jährlich Rechnung gegenüber dem Erbschaftsamt ab. Nach abgeschlossener Verwaltung übergibt der Nachlassverwalter das verbleibende Vermögen an die Erben zur Teilung nach Art. 602 ff. ZGB oder organisiert die Teilung selbst, falls die Erben sich nicht einigen können.

Im schweizerischen Erbschaftsverfahren spielen die kantonalen Erbschaftsbehörden eine zentrale Rolle bei der Nachlassverwaltung. Das Erbschaftsamt der Stadt Zürich, das Bezirksgericht Bern (Erbschaftsabteilung), das Bezirksgericht Zug, das Office des successions des Kantons Genf und das Bezirksgericht Basel-Stadt verfügen über spezialisierte Mitarbeiter für die Anordnung und Aufsicht der Nachlassverwaltung. Die Notariatsverbände der Kantone, der Schweizerische Anwaltsverband SAV und TREUHAND|SUISSE führen Listen erfahrener Nachlassverwalter, die für die Ernennung empfohlen werden können. Die Verwaltungskosten werden aus dem Nachlassvermögen getragen und betragen typischerweise 3 bis 8 Prozent des Nachlasswertes, je nach Komplexität und Dauer der Verwaltung. Bei kleinen Nachlässen unter CHF 100'000 wird häufig eine Pauschale vereinbart, bei grösseren Nachlässen ein Stundenhonorar von typisch CHF 200 bis CHF 400.

Wann brauchen Sie Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz?

Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz wird in zahlreichen Konstellationen benötigt, in denen eine neutrale, professionelle Verwaltung des Nachlassvermögens zur Wahrung der Interessen aller Beteiligten erforderlich ist.

Bei zerstrittenen Erbengemeinschaften — die häufigste Konstellation. Wenn mehrere Erben sich nicht einig werden über die Verwaltung, die Verwertung oder die Verteilung des Nachlasses, ist eine neutrale Nachlassverwaltung das einzige praktikable Instrument zur Konfliktlösung. Typische Szenarien — Streitigkeiten über die Verwaltung einer geerbten Liegenschaft (Vermietung, Verkauf, Renovationen), Konflikte über die Fortführung eines Familienunternehmens, Differenzen über die Bewertung von Wertschriftendepots, Auseinandersetzungen über persönliche Gegenstände mit emotionalem Wert. Der vom Erbschaftsamt ernannte Nachlassverwalter handelt neutral und nimmt allen Erben den Konflikt aus den Händen.

Bei abwesenden oder unauffindbaren Erben — wenn ein oder mehrere Erben länger im Ausland abwesend sind ohne Bevollmächtigten in der Schweiz, oder wenn Erben unauffindbar sind, kann die Nachlassverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB angeordnet werden. Bei Auswanderern in entfernten Ländern (USA, Kanada, Australien, Brasilien, Asien) dauert die Erbenkommunikation oft mehrere Monate — eine professionelle Nachlassverwaltung sichert die Vermögenswerte in dieser Zwischenzeit.

Bei komplexen Familienunternehmen — wenn der Nachlass ein Unternehmen umfasst (GmbH nach Art. 772 OR, Aktiengesellschaft nach Art. 620 OR, Einzelunternehmen, Personengesellschaft), ist die Nachlassverwaltung praktisch zwingend, um die Geschäftskontinuität zu sichern. Ohne professionelle Verwaltung droht der Geschäftsbetrieb zu kollabieren — Lieferanten werden nicht bezahlt, Kunden werden nicht beliefert, Mitarbeiter erhalten keine Löhne. Die Nachlassverwaltung gewährleistet die Aufrechterhaltung des operativen Geschäfts bis zur Erbteilung.

Bei Pflichtteilsschutz — wenn der Pflichtteil eines Pflichtteilserben (Nachkomme oder Ehegatte nach Art. 471 ZGB) durch komplexe Vermächtnisse oder Vorerbschaftsverfügungen gefährdet ist, kann das Erbschaftsamt nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Nachlassverwaltung anordnen. Der Nachlassverwalter sorgt für eine Verwaltung im Interesse aller Erben einschliesslich des Pflichtteilserben.

Bei umfangreichem Auslandsvermögen — wenn der Nachlass Vermögenswerte in mehreren Staaten umfasst (Liegenschaften in der EU, Wertschriften in Offshore-Zentren, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften), ist die professionelle Verwaltung zur Koordination der grenzüberschreitenden Abwicklung erforderlich. Der Nachlassverwalter koordiniert mit ausländischen Notaren, Anwälten, Steuerberatern und Behörden.

Bei Verdacht auf Gläubigergefährdung — wenn das Nachlassvermögen durch nachlässige Verwaltung der Erben (etwa Verkauf zu Schleuderpreisen, Verschwendung, Vermischung mit Privatvermögen) gefährdet wird, können Gläubiger des Erblassers nach Art. 554 ZGB die Nachlassverwaltung beantragen. Die professionelle Verwaltung schützt die Gläubigerinteressen vor faktischen Vermögensverschiebungen.

Bei nicht-aufgefundenem Testament — wenn unsicher ist, ob ein Testament des Erblassers vorhanden ist, kann das Erbschaftsamt die Nachlassverwaltung anordnen, um Sicherungsmassnahmen während der Suche und Eröffnungsfrist zu treffen. Nach Art. 555 ZGB kann zusätzlich eine Schriftensperre und öffentliche Aufforderung zur Erbenmeldung erfolgen.

Was gehört in Ihr Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz?

Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz nach ZGB Art. 553-556 enthält folgende wesentliche Elemente, die für die Beurteilung durch das zuständige Erbschaftsamt und die Anordnung der Nachlassverwaltung erforderlich sind. Die Notariatsverbände der Kantone, der Schweizerische Anwaltsverband SAV und TREUHAND|SUISSE haben Mustervorlagen entwickelt, die sich in der Praxis bewährt haben.

Personalien des Antragstellers: Vollständiger Name, Wohnsitzadresse, Verhältnis zum Erblasser oder Stellung im Verfahren — gesetzlicher oder eingesetzter Erbe, Vermächtnisnehmer (Legatar), Gläubiger des Erblassers, Willensvollstrecker oder die Behörde von Amtes wegen. Die Antragslegitimation muss klar hervorgehen — nur die genannten Personen sind nach Art. 554 ZGB antragsberechtigt. E-Mail und Telefonnummer für die behördliche Korrespondenz.

Personalien des Erblassers: Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), letzter Wohnsitz, Sterbedatum und Sterbeort. Der letzte Wohnsitz nach Art. 23 ZGB bestimmt nach Art. 538 ZGB die zuständige Erbschaftsbehörde — das Gesuch muss bei der korrekten kantonalen Behörde eingereicht werden, sonst wird es mangels Zuständigkeit abgewiesen.

Begründung nach Art. 554 ZGB: Detaillierte Darlegung des gesetzlichen Grundes für die Nachlassverwaltung. Erstens, längere Abwesenheit eines Erben mit unbestelltem Vermögen (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) — Nachweis durch Einwohnerkontrolle, fehlende Erreichbarkeit, Auslandswohnsitz ohne Bevollmächtigten. Zweitens, Antrag eines Erben (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) — dies ist der häufigste Grund bei Konflikten in der Erbengemeinschaft. Drittens, Schutz von Pflichtteilserben (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) bei komplexen Vermächtnissen oder Vorerbschaftsverfügungen.

Konkrete Begründung des Gesuchs: Sachverhaltsdarstellung, warum die Nachlassverwaltung im konkreten Fall erforderlich ist. Bei zerstrittenen Erbengemeinschaften sind die Streitpunkte konkret zu benennen — Verwaltung der Liegenschaft, Fortführung des Unternehmens, Bewertung der Wertschriften. Bei abwesenden Erben sind die Nachforschungsbemühungen darzulegen. Bei Pflichtteilsgefährdung sind die kritischen Vermächtnisse und Verfügungen zu erläutern.

Aufstellung des Nachlassvermögens: Detaillierte Aufzählung der bekannten Nachlassbestandteile. Liegenschaften mit Adresse, Grundbuchblatt-Nummer, geschätztem Verkehrswert und Hypothekarbelastung. Bankkonten und Wertschriftendepots mit Bank, IBAN oder Depot-Nummer und ungefährem Saldo. Unternehmensbeteiligungen mit Firma, UID (CHE-XXX.XXX.XXX), Anteilshöhe und ungefährem Reinvermögen. Verbindlichkeiten — Hypotheken, Steuerschulden, Lieferantenrechnungen, private Darlehen. Diese Aufstellung gibt dem Erbschaftsamt einen ersten Überblick und ist Grundlage für die Verwaltungsentscheidung.

Bekannte Erben und letztwillige Verfügung: Vollständige Aufzählung der bekannten Erben mit Namen, Verwandtschaft zum Erblasser und Wohnsitz — gesetzliche Erben nach ZGB Art. 457-466 oder eingesetzte Erben aus Testament oder Erbvertrag. Hinweis auf vorhandene letztwillige Verfügungen — eigenhändiges Testament nach Art. 505 ZGB, öffentliches Testament nach Art. 499 ZGB oder Erbvertrag nach Art. 494-497 ZGB. Bei eingesetztem Willensvollstrecker (Testamentsvollstrecker nach Art. 517 ZGB) sind dessen Personalien anzugeben — der Willensvollstrecker hat oft Vorrang vor dem Nachlassverwalter, sodass die Nachlassverwaltung gegebenenfalls subsidiär wird.

Vorgeschlagener Nachlassverwalter: Konkreter Vorschlag für die zu ernennende Person — Name, Adresse, Beruf und Spezialisierung. Geeignete Personen sind Notare, Treuhänder (Mitglieder von TREUHAND|SUISSE oder EXPERTsuisse), auf Erbrecht spezialisierte Anwälte oder ehemalige KESB-Beistände. Wichtig ist die Neutralität — der Vorgeschlagene darf weder mit dem Erblasser noch mit den Erben verwandt oder geschäftlich verbunden sein. Begründung des Vorschlags mit Verweis auf relevante Erfahrung. Vorgeschlagenes Honorar — meist Stundenhonorar von CHF 200-400 plus Spesen, geschätzter Aufwand für die voraussichtliche Verwaltungsdauer.

Rechtsbegehren: Klare Formulierung der vom Erbschaftsamt erwarteten Anordnung — Anordnung der Nachlassverwaltung nach Art. 554 ZGB, Ernennung des vorgeschlagenen Nachlassverwalters oder einer anderen geeigneten Person, Bewilligung der ordnungsgemässen Verwaltung und Sicherung des Nachlassvermögens bis zur Erbteilung nach Art. 602 ff. ZGB.

forms-legal.com stellt diese Nachlassverwaltung-Gesuch-Vorlage als Orientierungshilfe für komplexe Erbgänge bereit. Bei zerstrittenen Erbengemeinschaften, bei Familienunternehmen über CHF 1 Million Wert, bei internationalen Konstellationen oder bei Pflichtteilskonflikten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Notar oder Rechtsanwalt zur Vorbereitung des Gesuchs.

So füllen Sie Ihr Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz aus

Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz auszufüllen erfordert sorgfältige Vorbereitung mit detaillierter Sachverhaltsdarstellung und Aufstellung des Nachlassvermögens. Die folgenden Schritte führen durch die Errichtung gemäss ZGB Art. 553-556.

Schritt 1 — Personalien des Antragstellers eintragen: Vollständigen Namen, Wohnsitzadresse mit Strasse, PLZ und Ort eintragen. Stellung im Verfahren präzise angeben — Erbe, Vermächtnisnehmer, Gläubiger oder Willensvollstrecker. Die Antragslegitimation muss klar hervorgehen — nur die genannten Personen sind nach Art. 554 ZGB antragsberechtigt. E-Mail und Telefonnummer für die behördliche Korrespondenz angeben.

Schritt 2 — Personalien des Erblassers eintragen: Vollständigen Namen, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), letzten Wohnsitz mit ausführlicher Adresse, Sterbedatum eintragen. Die Sterbeurkunde des Zivilstandsamts der Sterbegemeinde ist dem Gesuch beizulegen.

Schritt 3 — Begründung nach Art. 554 ZGB wählen und detailliert ausführen: Den passenden gesetzlichen Grund auswählen — längere Abwesenheit eines Erben, Antrag eines Erben, Schutz eines Pflichtteilserben, Streit zwischen Erben, komplexer Nachlass oder keine bekannten Erben. Bei zerstrittenen Erbengemeinschaften die konkreten Streitpunkte beschreiben. Bei abwesenden Erben die Nachforschungsbemühungen darlegen. Bei komplexen Familienunternehmen die Notwendigkeit der Geschäftskontinuität begründen.

Schritt 4 — Nachlassvermögen detailliert aufstellen: Liegenschaften mit Adresse, Grundbuchblatt-Nummer (über Grundbuchamt der Belegenheitsgemeinde), geschätztem Verkehrswert und Hypothekarbelastung. Bankkonten und Wertschriftendepots mit Bank, IBAN-Nummer und ungefährem Saldo (über letzten Kontoauszug ermittelbar). Unternehmensbeteiligungen mit Firma, UID-Nummer (über Zefix.ch verifizierbar), Anteilshöhe und ungefährem Reinvermögen. Verbindlichkeiten — Hypotheken (Zinssatz, Restschuld, Bank), Steuerschulden (Kantonale Steuerverwaltung), Lieferantenrechnungen, private Darlehen.

Schritt 5 — Bekannte Erben und letztwillige Verfügung dokumentieren: Vollständige Aufzählung der bekannten Erben mit Namen, Verwandtschaft zum Erblasser und vollständigem Wohnsitz. Hinweis auf vorhandene letztwillige Verfügungen mit Errichtungsdatum und Form (eigenhändiges oder öffentliches Testament, Erbvertrag). Bei eingesetztem Willensvollstrecker dessen Personalien angeben — der Willensvollstrecker hat oft Vorrang vor dem Nachlassverwalter, sodass die Nachlassverwaltung gegebenenfalls subsidiär wird.

Schritt 6 — Vorschlag für Nachlassverwalter formulieren: Konkreten Vorschlag für die zu ernennende Person — Name, Adresse, Beruf, Spezialisierung. Geeignet sind Notare (über Notariatsverbände der Kantone), Treuhänder (über TREUHAND|SUISSE oder EXPERTsuisse) oder Erbrechtsanwälte (über Schweizerischen Anwaltsverband SAV). Wichtig ist die Neutralität — keine verwandtschaftliche oder geschäftliche Verbindung mit dem Erblasser oder den Erben. Vorgeschlagenes Honorar — meist Stundenhonorar von CHF 200-400 plus Spesen, geschätzter Aufwand für die voraussichtliche Verwaltungsdauer.

Schritt 7 — Behörde und Einreichung: Zuständige Behörde nach Art. 538 ZGB ist das Erbschaftsamt oder Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Beispiele — Erbschaftsamt der Stadt Zürich, Bezirksgericht Bern (Erbschaftsabteilung), Bezirksgericht Zug, Office des successions des Kantons Genf. Das Gesuch ist schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen, idealerweise per Einschreiben mit Eingangsbestätigung. Beilagen — Sterbeurkunde, Familienbuch, vorhandene letztwillige Verfügungen, Belege über das Nachlassvermögen (Grundbuchauszug, Bankauszüge), gegebenenfalls Vollmacht der Erbengemeinschaft. Die Verfahrensgebühren richten sich nach dem kantonalen Tarif und betragen typisch CHF 500-3'000.

Häufige Fehler bei Ihrem Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz

Nachlassverwaltung-Gesuch Schweiz wird häufig fehlerhaft eingereicht — folgende typische Fehler führen zur Abweisung des Gesuchs oder zu Komplikationen im Verfahren.

Fehler 1 — Fehlende Antragslegitimation: Personen ohne formelle Stellung im Nachlassverfahren — etwa entfernte Familienmitglieder, Geschäftspartner des Erblassers, Mieter einer geerbten Liegenschaft oder ehemalige Lebensgefährten ohne Pflichtteilsanspruch — sind nach Art. 554 ZGB nicht antragsberechtigt. Ihre Eingaben werden vom Erbschaftsamt mangels Antragsbefugnis abgewiesen. Die Antragslegitimation muss klar nachgewiesen werden — durch Vorlage des Familienbuchs, des Testaments mit Erbeneinsetzung, der Vermächtnisurkunde, der Forderungsbelege bei Gläubigern oder der Willensvollstrecker-Urkunde.

Fehler 2 — Unzureichende Begründung: Ein Nachlassverwaltung-Gesuch ohne konkrete Begründung nach Art. 554 Abs. 1 ZGB wird typischerweise abgewiesen. Allgemeine Aussagen wie wir sind uns nicht einig oder die Sache ist kompliziert genügen nicht. Erforderlich ist eine sachverhaltsbezogene Darlegung — bei zerstrittenen Erbengemeinschaften die konkreten Streitpunkte (Verwaltung welcher Liegenschaft, Bewertung welcher Wertschriften), bei abwesenden Erben die belegte Unauffindbarkeit (Schreiben mit Rückläufer, Auskunft der Einwohnerkontrolle), bei komplexen Familienunternehmen die Notwendigkeit der Geschäftskontinuität.

Fehler 3 — Falsche Behörde: Das Gesuch muss bei der zuständigen Behörde nach Art. 538 ZGB eingereicht werden — beim Erbschaftsamt oder Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Eine Einreichung bei der Wohnsitzbehörde des Antragstellers, beim Belegenheitskanton einer geerbten Liegenschaft oder bei einer anderen kantonalen Behörde ist unzuständig. Bei kantonalen Variationen (kantonales Erbschaftsamt versus Bezirksgericht) ist vorgängige Abklärung empfehlenswert.

Fehler 4 — Vorschlag eines befangenen Nachlassverwalters: Wenn der vorgeschlagene Nachlassverwalter mit dem Erblasser oder mit einem oder mehreren Erben verwandt oder geschäftlich verbunden ist, wird der Vorschlag vom Erbschaftsamt abgelehnt. Typische Probleme — Vorschlag des Hausanwalts der Familie, des Geschäftspartners des Erblassers, eines Cousins als Treuhänder, oder einer Person, die bereits in Streit mit anderen Erben verwickelt ist. Der Vorgeschlagene muss strikt neutral sein — am besten ein Notar oder Treuhänder ohne vorherige Verbindung zur Familie.

Fehler 5 — Übersehung des Willensvollstreckers: Bei Vorhandensein eines im Testament eingesetzten Willensvollstreckers (Testamentsvollstreckers nach Art. 517 ZGB) ist die Nachlassverwaltung subsidiär — der Willensvollstrecker hat Vorrang bei der Verwaltung des Nachlasses. Das Erbschaftsamt wird die Nachlassverwaltung nur anordnen, wenn der Willensvollstrecker fehlt, abgelehnt hat, verstorben ist oder seine Aufgaben verletzt hat. Wer ohne Berücksichtigung des Willensvollstreckers ein Nachlassverwaltung-Gesuch stellt, riskiert die Abweisung mangels Subsidiarität.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. Art. 772 ORCH official
  2. Art. 620 ORCH official
  3. ZGB Art. 553CH official
  4. ZGB Art. 457CH official
  5. Art. 553 ZGBCH official
  6. Art. 554 ZGBCH official
  7. Art. 555 ZGBCH official
  8. Art. 556 ZGBCH official
  9. Art. 597 ZGBCH official
  10. Art. 471 ZGBCH official
  11. Art. 23 ZGBCH official
  12. Art. 538 ZGBCH official
  13. Art. 505 ZGBCH official
  14. Art. 499 ZGBCH official
  15. Art. 517 ZGBCH official
  16. Art. 425 ZGBCH official
  17. Art. 582 ZGBCH official
  18. Art. 596 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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